Beamte auf Lebenszeit: Verbeamtung als Professor/in

Recht Professur Gehalt Aktualisiert: 26. Juni 2026

Die Berufung auf eine Universitätsprofessur ist in Deutschland in der Regel mit der Verbeamtung auf Lebenszeit verbunden. Der Beamtenstatus bringt erhebliche finanzielle Vorteile — insbesondere bei der Krankenversicherung und der Altersvorsorge —, ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Dieser Beitrag erklärt, wer verbeamtet wird, welche Altersgrenzen gelten und was passiert, wenn die Verbeamtung nicht möglich ist.

Voraussetzungen für die Verbeamtung

Nicht jeder, der einen Ruf auf eine W2- oder W3-Professur erhält, wird automatisch verbeamtet. Die Verbeamtung setzt folgende Bedingungen voraus:

  • Staatsangehörigkeit: In der Regel ist die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines EU-/EWR-Staates erforderlich. Für Staatsangehörige aus Drittstaaten gibt es Ausnahmetatbestände, die aber nicht in allen Bundesländern gleich gehandhabt werden.
  • Gesundheitliche Eignung: Vor der Verbeamtung findet eine amtsärztliche Untersuchung statt. Es muss eine positive Prognose vorliegen, dass der Bewerber bis zum Erreichen der Altersgrenze dienstfähig sein wird. Chronische Erkrankungen führen nicht automatisch zur Ablehnung — das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen in den letzten Jahren deutlich gelockert.
  • Einhaltung der Altersgrenze: Jedes Bundesland legt eine Höchstaltersgrenze für die Erstverbeamtung fest (siehe unten).
  • Keine Vorstrafen: Einträge im Führungszeugnis können die Verbeamtung ausschließen.

Altersgrenzen nach Bundesland

Die Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung variieren erheblich zwischen den Bundesländern. Für Professuren gelten oft großzügigere Grenzen als für andere Beamtenlaufbahnen:

BundeslandAltersgrenze (Professur)Ausnahmen möglich?
Baden-Württemberg52 JahreJa, Einzelfallprüfung
Bayern52 JahreJa, auf Antrag
BerlinKeine starre GrenzeEinzelfallentscheidung
Brandenburg50 JahreJa
Hamburg45 JahreJa, bis 50
Hessen50 JahreJa, bis 52
Niedersachsen50 JahreJa
Nordrhein-Westfalen50 JahreJa, bis 55 für Professuren
Sachsen47 JahreJa, Einzelfall
Schleswig-Holstein50 JahreJa
Thüringen47 JahreJa
Achtung: Altersgrenze frühzeitig prüfen Die lange Qualifikationsphase in der Wissenschaft — Promotion, Postdoc, Habilitation oder Juniorprofessur — führt dazu, dass viele Wissenschaftler beim Erstberuf bereits über 40 sind. Prüfen Sie frühzeitig, ob Sie die Altersgrenze Ihres Zielbundeslandes einhalten, und informieren Sie sich über Ausnahmeregelungen (z. B. Kindererziehungszeiten).

Krankenversicherung: PKV vs. GKV

Einer der größten finanziellen Vorteile der Verbeamtung ist die Beihilfeberechtigung. Beamte erhalten vom Dienstherrn Beihilfe zu Krankheitskosten (in der Regel 50 % für sich selbst, 70 % für Kinder, 70 % für den Ehepartner ohne eigenes Einkommen). Für den verbleibenden Anteil schließen die meisten Beamten eine private Krankenversicherung (PKV) ab.

  • PKV mit Beihilfe: Der PKV-Beitrag deckt nur den nicht von der Beihilfe getragenen Restkostenanteil und liegt daher deutlich unter dem GKV-Beitrag auf ein W2/W3-Gehalt; die konkrete Höhe hängt von Alter, Tarif und Gesundheitszustand ab.
  • GKV als Beamter: Grundsätzlich möglich, aber finanziell nachteilig, da Beamte den vollen Beitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) selbst tragen müssen. Einige Bundesländer (Hamburg, Berlin, Bremen, Thüringen, Brandenburg) bieten seit 2018/2020 eine pauschale Beihilfe, die den GKV-Verbleib attraktiver macht.
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Pension vs. Rente

Die Altersversorgung ist ein weiterer zentraler Vorteil des Beamtenstatus. Beamte erhalten keine gesetzliche Rente, sondern eine Pension (Ruhegehalt) vom Dienstherrn:

  • Pensionshöhe: Der Ruhegehaltssatz steigt mit den Dienstjahren bis zum gesetzlichen Höchstsatz von 71,75 % der ruhegehaltfähigen Bezüge. Wie hoch die Pension einer W2/W3-Professur konkret ausfällt, zeigt der Eintrag Beamtenpension.
  • Beitragsfrei: Beamte zahlen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Das erhöht das verfügbare Nettoeinkommen während der aktiven Dienstzeit.
  • Mindestversorgung: Auch bei kürzerer Dienstzeit wird eine Mindestversorgung gewährt (Details und Berechnung: Beamtenpension).
Pension einer W3-Professur Die Pensionshöhe ergibt sich aus den anerkannten Dienstjahren, dem daraus folgenden Ruhegehaltssatz und den ruhegehaltfähigen Bezügen — wichtig: nur bestimmte Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig. Rechenweg und Größenordnungen je Bundesland im Eintrag Beamtenpension.

Beamtenrecht: Pflichten und Nebentätigkeiten

Mit dem Beamtenstatus gehen auch Pflichten einher, die über das normale Arbeitsrecht hinausgehen:

  • Treuepflicht: Beamte sind dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet. Verfassungsfeindliche Bestrebungen sind unvereinbar mit dem Beamtenstatus.
  • Residenzpflicht: In einigen Bundesländern müssen Beamte in erreichbarer Nähe ihres Dienstortes wohnen — in der Praxis wird dies bei Professoren selten streng gehandhabt.
  • Streikverbot: Beamte dürfen nicht streiken. Im Gegenzug gewährt der Staat das Alimentationsprinzip — die Pflicht, Beamte und ihre Familien angemessen zu versorgen.
  • Nebentätigkeiten: Professorinnen und Professoren dürfen Nebentätigkeiten ausüben (Gutachten, Beratung, Vorträge), müssen diese aber genehmigen lassen. Es gelten Höchstgrenzen, die je nach Bundesland variieren — häufig liegt die Freigrenze bei einem Fünftel der jährlichen Dienstbezüge.

Was passiert ohne Verbeamtung?

Wer die Voraussetzungen für die Verbeamtung nicht erfüllt — etwa wegen Überschreitung der Altersgrenze oder fehlender EU-Staatsangehörigkeit —, kann dennoch auf eine Professur berufen werden. In diesem Fall erfolgt die Beschäftigung im Angestelltenverhältnis:

  • Die Vergütung orientiert sich an der W-Besoldung, wird aber als Tarifgehalt ausgezahlt.
  • Angestellte Professoren zahlen Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung.
  • Das Nettoeinkommen liegt bei gleichem Bruttogehalt deutlich unter dem eines verbeamteten Professors.
  • Angestellte Professoren erhalten keine Pension, sondern eine gesetzliche Rente plus ggf. VBL-Betriebsrente.
Verhandlungstipp Wer im Angestelltenverhältnis berufen wird, sollte in den Berufungsverhandlungen auf Kompensation drängen: höhere Leistungsbezüge, zusätzliche Sachmittel oder eine Zulage zum Ausgleich der Sozialversicherungsbeiträge. Einige Universitäten bieten standardmäßig einen Ausgleichsbetrag an.
Quellen und Arbeitsstand Stand: 26. Juni 2026. Konkrete Beträge (PKV, Pension) hängen vom Einzelfall ab; hier qualitativ, Details auf den verlinkten Seiten. Keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wird jeder berufene Professor automatisch verbeamtet?

Nein. Nicht jeder, der einen Ruf auf eine W2- oder W3-Professur erhält, wird automatisch verbeamtet. Vorausgesetzt werden in der Regel eine deutsche oder EU-/EWR-Staatsangehörigkeit, gesundheitliche Eignung, das Einhalten der Altersgrenze und keine Vorstrafen.

Welche Altersgrenzen gelten für die Verbeamtung?

Die Höchstaltersgrenzen für die Erstverbeamtung variieren erheblich zwischen den Bundesländern; für Professuren gelten oft großzügigere Grenzen als für andere Beamtenlaufbahnen. Ausnahmen sind je nach Land möglich, etwa über Kindererziehungszeiten.

Welchen Vorteil bringt die Beihilfe bei der Krankenversicherung?

Beamte erhalten vom Dienstherrn Beihilfe zu Krankheitskosten (in der Regel 50 % für sich selbst, 70 % für Kinder und für den Ehepartner ohne eigenes Einkommen). Für den Restanteil schließen die meisten Beamten eine private Krankenversicherung ab, deren Beitrag deutlich unter dem GKV-Beitrag auf ein W2/W3-Gehalt liegt.

Wie ist die Altersversorgung verbeamteter Professoren geregelt?

Beamte erhalten keine gesetzliche Rente, sondern eine Pension (Ruhegehalt) vom Dienstherrn. Der Ruhegehaltssatz steigt mit den Dienstjahren bis zum gesetzlichen Höchstsatz von 71,75 % der ruhegehaltfähigen Bezüge; Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fallen nicht an.

Welche Pflichten bringt der Beamtenstatus mit sich?

Dazu zählen die Treuepflicht, in einigen Ländern eine Residenzpflicht sowie das Streikverbot, dem das Alimentationsprinzip gegenübersteht. Nebentätigkeiten wie Gutachten oder Beratung sind erlaubt, müssen aber genehmigt werden und unterliegen Höchstgrenzen.

Was passiert, wenn eine Verbeamtung nicht möglich ist?

Dann kann die Berufung im Angestelltenverhältnis erfolgen. Die Vergütung orientiert sich an der W-Besoldung, wird aber als Tarifgehalt ausgezahlt; es fallen Sozialversicherungsbeiträge an, und statt einer Pension gibt es eine gesetzliche Rente plus gegebenenfalls VBL-Betriebsrente. Das Nettoeinkommen liegt bei gleichem Brutto deutlich niedriger.