Nebentätigkeit Professoren in Deutschland
Hub-Seite zum Nebentätigkeitsrecht für Hochschullehrer:innen in allen 16 Bundesländern: drei Strukturmuster, eine Übersichtstabelle mit Verweis auf jede Landesseite, und ein klarer Quellenstand.
Nebentätigkeitsrecht für Professor:innen ist Landesrecht. Jede der 16 Landesregelungen folgt einem von zwei Mustern: eigenständige Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnung oder Sondernorm direkt im Hochschulgesetz. Diese Seite ist der Einstieg; die rechtliche Detailprüfung erfolgt auf der jeweiligen Landesseite.
1. So funktioniert die Übersicht
Auf jeder Landesseite werden Aussagen mit drei Ebenen-Markierungen geführt: a · Allgemein-Beamtenrecht für die landesbeamtenrechtliche Grundlage (Landesbeamtengesetz und allgemeine Nebentätigkeitsverordnung), b · Hochschullehrer-Sonderregel für die Norm mit Professor:innen-Bezug (eigene Verordnung oder Hochschulgesetz-Paragraf), und c · Hochschulpraxis für dokumentierte Verfahrensschritte einzelner Hochschulen. Diese drei Ebenen kommen auf jeder Landesseite vor; konkrete Schwellenwerte, Höchstbeträge oder Ablieferungsquoten werden ausschließlich auf der jeweiligen Landesseite primärquellverifiziert ausgewiesen und auf dieser Hub-Seite bewusst nicht wiederholt.
2. Warum ist Nebentätigkeitsrecht für Professor:innen Ländersache?
Beamtenrecht ist Landeskompetenz; Bundesrecht setzt mit dem Beamtenstatusgesetz den Rahmen, die konkrete Ausgestaltung übernimmt jedes Land selbst. Nebentätigkeitsrecht wird in jedem Land in einer Landesnebentätigkeits-Regelung geführt (in der Regel auf Verordnungsebene unter dem Landesbeamtengesetz). Für hauptamtlich tätiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal an staatlichen Hochschulen ergänzt zusätzlich das jeweilige Landeshochschulrecht: entweder über eine eigenständige Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnung oder direkt über einen Paragrafen im Landeshochschulgesetz. Diese Hub-Seite stellt nicht die allgemeine Beamtenrechtsdogmatik dar, sondern führt strukturell zu der jeweils einschlägigen Landesregelung.
3. Zwei Strukturmuster in Deutschland
Eine systematische Sichtung aller 16 Bundesländer ergibt zwei wiederkehrende Strukturmuster für die Hochschullehrer-Nebentätigkeit. Die Bezeichnungen sind beschreibend, keine juristisch normierte Klassifikation — sie helfen, die einschlägige Norm pro Land schneller zu finden.
Strukturmuster A · Eigenständige Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnung
14 Länder haben für Hochschullehrer:innen eine eigene Rechtsverordnung neben der allgemeinen Landesnebentätigkeitsverordnung. Sie regelt Geltungsbereich, Anzeige- und Genehmigungspflichten, allgemein genehmigte Tätigkeiten sowie — in den Ländern, die das tun — die Inanspruchnahme von Hochschuleinrichtungen und die Vergütungs-/Ablieferungsseite. Die allgemeine Landesnebentätigkeitsverordnung bleibt subsidiär als Rahmen wirksam, soweit die Hochschullehrer-VO nichts Abweichendes regelt. Länder: Bayern, Baden-Württemberg, Saarland, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Berlin, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Sachsen, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen.
Strukturmuster B · Sondernorm im Hochschulgesetz
2 Länder verzichten auf eine eigenständige Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnung und führen die Sonderregel direkt im Landeshochschulgesetz. In Hessen ist § 77 HHG die einschlägige Sondernorm; in Bremen § 22 BremHG. Die allgemeine Landesnebentätigkeitsverordnung bleibt — wie in Strukturmuster A — als Rahmen wirksam, soweit das Hochschulgesetz nichts Abweichendes regelt.
4. 16-Länder-Tabelle
Die Tabelle nennt pro Land das Strukturmuster, die einschlägige Rechtsgrundlage in der auf der Landesseite verwendeten Bezeichnung sowie den Link zur Landesseite. Detail-Schwellen, Höchstbeträge und Klinik-Sondervorschriften finden sich ausschließlich auf der jeweiligen Landesseite.
| Bundesland | Rechtsgrundlage | Muster | Landesseite |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | HNTVO | A | Baden-Württemberg |
| Bayern | BayHSchLNV | A | Bayern |
| Berlin | HNtVO (Berlin) | A | Berlin |
| Brandenburg | HNtV (Brandenburg) | A | Brandenburg |
| Bremen | § 22 BremHG | B | Bremen |
| Hamburg | HmbHNVO | A | Hamburg |
| Hessen | § 77 HHG | B | Hessen |
| Mecklenburg-Vorpommern | HSNtVO M-V | A | Mecklenburg-Vorpommern |
| Niedersachsen | HNtVO (Niedersachsen) | A | Niedersachsen |
| Nordrhein-Westfalen | HNtV (NRW) | A | Nordrhein-Westfalen |
| Rheinland-Pfalz | HNebVO | A | Rheinland-Pfalz |
| Saarland | HSNtVO (Saarland) | A | Saarland |
| Sachsen | SächsHNTVO | A | Sachsen |
| Sachsen-Anhalt | HNVO LSA | A | Sachsen-Anhalt |
| Schleswig-Holstein | HNtVO (Schleswig-Holstein) | A | Schleswig-Holstein |
| Thüringen | ThürHNVO | A | Thüringen |
Stand: 29. Juni 2026
5. Was auf allen Landesseiten gleich aufgebaut ist
Trotz unterschiedlicher Rechtsgrundlagen wiederholt sich auf den Landesseiten eine vergleichbare Mechanik. Das spiegelt nicht eine bundeseinheitliche Norm, sondern die typische Struktur von Hochschullehrer-Nebentätigkeitsrecht in Deutschland — und es ergibt sich aus den 15 publish-ready Landesseiten dieses Clusters:
- Anzeige- oder Genehmigungsgrundsatz als beamtenrechtlicher Ausgangspunkt — die Differenzierung, welche Tätigkeit anzeigepflichtig und welche genehmigungspflichtig ist, regelt das jeweilige Land.
- Abgrenzung Hauptamt / Nebenamt / private Nebentätigkeit — also die Frage, ob eine Tätigkeit als wissenschaftsnahe Dienstaufgabe, als Nebenamt im öffentlichen Dienst oder als private Nebentätigkeit einzuordnen ist.
- Allgemein genehmigte Tatbestände — Tätigkeiten, die ohne Einzelantrag zulässig sind, je nach Land teils mit zusätzlicher Anzeige beim Personalreferat verbunden.
- Inanspruchnahme von Hochschuleinrichtungen / Personal / Material — separat geregelt (Genehmigungspflicht, Nutzungsentgelt, Vorteilsausgleich).
- Klinik-Sondervorschriften an Universitätsklinika — länderspezifisch unterschiedlich geregelt; teils in eigenen Abschnitten der Hochschullehrer-Verordnung, teils über die Klinikordnung des jeweiligen Universitätsklinikums. Die konkrete Reichweite ist auf der jeweiligen Landesseite ausgewiesen.
Die konkrete Ausgestaltung dieser Mechanik ist in jedem Land unterschiedlich. Wer auf eine konkrete Frage stößt — Schwelle, Höchstbetrag, Ablieferungs-Quote, Klinik-Sondervorschrift — landet zwingend in der jeweiligen Landesregelung.
6. Wer ist von Hochschullehrer-Nebentätigkeitsrecht überhaupt erfasst?
Die Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnungen und die einschlägigen Hochschulgesetz-Sonderparagrafen definieren den persönlichen Geltungsbereich jeweils selbst. In der Praxis ergeben sich vier wiederkehrende Personenkreise:
- Beamtete Professor:innen, Juniorprofessor:innen und beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an staatlichen Hochschulen — der Hauptanwendungsfall. Die genaue erfasste Personengruppe steht auf der jeweiligen Landesseite.
- Tarifbeschäftigte (TV-L) wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter:innen — sie fallen nicht unter die Beamten-Nebentätigkeitsregelungen, sondern unter die tarifrechtliche Nebentätigkeits-Regelung im TV-L. Die Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnungen sind für sie allenfalls in Ausnahmefällen einschlägig (etwa bei Inanspruchnahme von Hochschuleinrichtungen — hier können einzelne Verordnungen einen erweiterten persönlichen Geltungsbereich vorsehen). Die genaue Reichweite ist landes- und im Einzelfall hochschulabhängig.
- Lehrbeauftragte und Honorarprofessor:innen ohne hauptamtliches Anstellungsverhältnis — sie sind in der Regel nicht selbst Adressat der Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnung, sondern werden über den jeweiligen Lehrauftrag bzw. ihre Verbindung zur Stammhochschule geführt.
- Hochschulleitungen — Präsidien, Rektorate, Kanzler:innen werden in mehreren Landesverordnungen ausdrücklich neben Professor:innen als erfasste Personengruppe genannt; in anderen Ländern gilt für sie eine eigene Spur.
Welche dieser vier Konstellationen auf Ihr Beschäftigungsverhältnis zutrifft, klärt im Zweifel das Personalreferat Ihrer Hochschule. Diese Hub-Seite trifft dazu keine länderspezifische Aussage — die Definition des persönlichen Geltungsbereichs steht in jeder Landesnorm im ersten Paragrafen und ist auf der jeweiligen Landesseite ausgewiesen.
7. Wo Länder typischerweise unterschiedlich sind
Auch ohne konkrete Werte auf dieser Hub-Seite zu zitieren, lassen sich die Punkte benennen, an denen sich Bundesländer regelmäßig unterscheiden. Wer eine konkrete Konstellation prüft, sollte diese Achsen auf der eigenen Landesseite gezielt nachschlagen:
- Schwelle Anzeige- vs. Genehmigungspflicht — z. B. Stunden, Wochenanteile, Häufigkeit, Vergütungshöhe.
- Höchstbeträge der Nebentätigkeitsvergütung und Ablieferungsregelungen — Berechnungsbasis, Freigrenzen, Sondersätze.
- Klinik- und Liquidationssondervorschriften — eigenständige Abschnitte oder Verweis auf Klinikordnungen.
- Inanspruchnahme von Hochschuleinrichtungen — Pauschalsätze, Entgeltberechnung, Vorteilsausgleich.
- Allgemein genehmigte Tatbestände — welche Tätigkeiten qua Verordnung ohne Einzelantrag zulässig sind.
- Drittmittel- und Gutachtenregelung — Abgrenzung zwischen Dienstaufgabe und Nebentätigkeit.
- Zuständigkeit der Genehmigung — Hochschulleitung, Personalreferat, in Einzelfällen Ministerium.
8. Häufige Fragen
Brauche ich als Professor:in eine Genehmigung für jede Nebentätigkeit?
▸Grundprinzip in allen Bundesländern: eine Nebentätigkeit wird in eine Spur eingeordnet — typischerweise genehmigungspflichtig, anzeigepflichtig, oder als allgemein genehmigt (mit oder ohne zusätzliche Anzeige, je nach Land). Eine pauschale Antwort über alle Länder hinweg ist nicht möglich — welche Konstellation in welche Spur fällt, regelt jede Landesnorm eigenständig. Welche Tätigkeit in Ihrem Bundesland in welcher Spur liegt, klärt die jeweilige Landesseite und im Zweifel das Personalreferat Ihrer Hochschule.
Gilt für alle Bundesländer dasselbe Nebentätigkeitsrecht?
▸Nein. Nebentätigkeitsrecht ist Landesrecht, und für Hochschullehrer:innen wird es zusätzlich durch das Landeshochschulrecht überlagert. Daraus ergeben sich die zwei Strukturmuster oben: 14 Länder mit eigenständiger Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnung und 2 Länder mit Sondernorm direkt im Hochschulgesetz. Eine bundesweit identische Schwelle, Höchstbetrag oder Ablieferungsquote gibt es nicht.
Wo finde ich die Verordnung für mein Bundesland?
▸In der 16-Länder-Tabelle oben ist pro Land die einschlägige Rechtsgrundlage in der auf der Landesseite verwendeten Bezeichnung verlinkt. Jede Landesseite enthält den vollständigen Quellenapparat mit Verweis auf das jeweilige Landesrechtsportal und nennt Paragrafen, Fassungsstand und Abrufdatum. Konkrete Werte werden ausschließlich auf der Landesseite primärquellverifiziert ausgewiesen, nicht auf dieser Hub-Seite.
Was ist mit Hamburg?
▸Für Hamburg gilt die Hamburgische Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HmbHNVO) als eigenständige Sondernorm — sieben Paragrafen, abrufbar über landesrecht-hamburg.de. Die Hamburg-Landesseite ist regulär in das Cluster eingeordnet und führt §§ 1–7 HmbHNVO (Geltungsbereich, Hauptamt/Nebentätigkeit, Gutachten, freiberufliche/gewerbliche Tätigkeit, Inanspruchnahme von Hochschulressourcen, private Mitarbeiter:innen, Übergangsvorschriften). Die Ablieferungspflicht ist nicht in der HmbHNVO eigens geregelt, sondern folgt aus der allgemeinen HmbNVO.
Gilt das Nebentätigkeitsrecht auch für Juniorprofessor:innen?
▸Grundsätzlich ja, wenn die Person beamtet ist und vom jeweiligen Hochschullehrerrecht des Landes erfasst wird. Die Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnungen bzw. die Sonderparagrafen im Hochschulgesetz nennen die erfassten Personengruppen jeweils ausdrücklich; Juniorprofessor:innen sind dort in aller Regel benannt. Welche Modalitäten konkret gelten — Anzeige, Genehmigung, allgemein genehmigte Tatbestände — ergibt sich aus der jeweiligen Landesnorm und ist auf der Landesseite ausgewiesen.
Wo kann ich offizielle Volltexte einsehen?
▸Jedes Bundesland führt ein eigenes Landesrechtsportal (z. B. gesetze-bayern.de, landesrecht-bw.de, landesrecht.rlp.de, landesrecht-hamburg.de etc.). Auf allen 16 Landesseiten dieses Clusters ist im Quellenapparat pro Land das einschlägige Portal mit Direktlink auf die jeweilige Verordnung bzw. den Hochschulgesetz-Paragrafen verlinkt.
Wichtiger Hinweis
Diese Seite bietet eine rechtliche Orientierung zum Nebentätigkeitsrecht für Professorinnen und Professoren, ersetzt aber keine Prüfung im Einzelfall. Nebentätigkeiten können dienstrechtliche Folgen haben. Klären Sie eine geplante Nebentätigkeit vor Aufnahme schriftlich mit der Personalabteilung, dem Personaldezernat oder der zuständigen Stelle Ihrer Hochschule oder Universität.
Quellen und Arbeitsstand
Dieser Hub bündelt die 16 Bundesland-Sichten in einer Übersicht. Die rechtlichen Belege (Primärquellen, Paragrafen, Fassungsstand, Abrufdatum) finden sich auf der jeweiligen Landesseite. Die Strukturmuster A/B/C sind beschreibend und ergeben sich aus der systematischen Sichtung der 16 Landesregelungen; sie sind keine juristisch normierte Klassifikation.
Verifizierte Cluster-Belegung nach Strukturmuster:
- A · Eigenständige Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnung (14 Länder): Bayern (BayHSchLNV), Baden-Württemberg (HNTVO), Saarland (HSNtVO), Nordrhein-Westfalen (HNtV), Niedersachsen (HNtVO), Berlin (HNtVO Berlin), Rheinland-Pfalz (HNebVO), Schleswig-Holstein (HNtVO Schleswig-Holstein), Sachsen (SächsHNTVO), Brandenburg (HNtV Brandenburg), Hamburg (HmbHNVO), Mecklenburg-Vorpommern (HSNtVO M-V), Sachsen-Anhalt (HNVO LSA), Thüringen (ThürHNVO).
- B · Sondernorm im Hochschulgesetz (2 Länder): Hessen (§ 77 HHG), Bremen (§ 22 BremHG).