Thüringen hat 2010 eine eigenständige Hochschulnebentätigkeitsverordnung erlassen. Sie überlagert für das beamtete wissenschaftliche, medizinische und künstlerische Personal an staatlichen Hochschulen die allgemeinen thüringischen Nebentätigkeitsregeln und enthält eigenständige Sondervorschriften für das Universitätsklinikum Jena.
1. Kurzfazit für Thüringen
Für das beamtete wissenschaftliche, medizinische und künstlerische Personal an den staatlichen Hochschulen Thüringens gilt die Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung (ThürHNVO) vom 15. März 2010, letzte Änderung 11. November 2014, als hochschullehrer-spezifische Sondernorm. Sie gliedert sich in sechs Abschnitte: Allgemeine Vorschriften (Geltungsbereich, Begriffe, Abgrenzung Hauptamt/Nebentätigkeit), Anzeige- und Genehmigungsverfahren, Vergütungs- und Ablieferungsregeln, Inanspruchnahme von Hochschulressourcen, Sondervorschriften für das Universitätsklinikum Jena sowie Übergangs- und Schlussvorschriften. Daneben gelten das Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) als Dienstrechtsrahmen und das Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) als beamtenrechtliche Grundnorm. § 12 ThürHNVO enthält die allgemeine Bestimmung zur Genehmigung freiberuflicher und unternehmerischer Nebentätigkeit.
2. Rechtsgrundlagen in Thüringen
- ThürHNVO — Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 15. März 2010, letzte Änderung 11. November 2014. Eigenständige Hochschullehrer-Verordnung mit Sondervorschriften für das Universitätsklinikum Jena. Strukturierte Sicht: nebentaetigkeitsrecht.de — ThürHNVO.
- Thüringer Nebentätigkeitsverordnung — allgemeine Rahmenverordnung für die thüringische Beamtenschaft; greift für das Hochschulpersonal als Rahmen, soweit die ThürHNVO nichts Eigenes regelt.
- ThürBG — Thüringer Beamtengesetz, beamtenrechtliche Grundnorm der Nebentätigkeit (Anzeige- und Genehmigungspflicht, Versagungsgründe). Verordnungsermächtigung für die ThürHNVO.
- ThürHG — Thüringer Hochschulgesetz mit den §§ zur dienstrechtlichen Stellung der Professor:innen (insbesondere § 79 bzw. § 86 ThürHG je nach Fassung) und § 77 (Einstellungsvoraussetzungen) als Dienstrechtsrahmen.
3. Beamtenrecht oder Professor:innen-Sonderregel?
a · Allgemein-Beamtenrecht
Die allgemeine thüringische Nebentätigkeitsverordnung regelt das Nebentätigkeitsrecht der Beamtenschaft Thüringens insgesamt und konkretisiert das ThürBG. Sie bleibt als Rahmennorm wirksam, soweit die ThürHNVO für das Hochschulpersonal nichts Eigenes vorsieht. Allgemeine Versagungsgründe und Anzeigepflichten ergeben sich aus dem ThürBG.
b · Professor:innen-Sonderregel
Die ThürHNVO vom 15. März 2010 ist die eigene Verordnung für das beamtete wissenschaftliche, medizinische und künstlerische Personal an den staatlichen Hochschulen Thüringens. Sie ist in sechs Abschnitte gegliedert: Abschnitt 1 enthält die allgemeinen Vorschriften (Geltungsbereich, Begriffe, Abgrenzung Hauptamt/Nebentätigkeit); Abschnitt 2 die Anzeige- und Genehmigungspflichten für Nebentätigkeiten; Abschnitt 3 die Vergütungs- und Ablieferungsregeln; Abschnitt 4 die Inanspruchnahme von Hochschulressourcen; Abschnitt 5 enthält die Sondervorschriften für das Universitätsklinikum Jena — eine eigenständige Klinik-Sektion; Abschnitt 6 enthält Übergangs- und Schlussvorschriften. § 12 ThürHNVO regelt die allgemeine Bestimmung zur Genehmigung freiberuflicher und unternehmerischer Nebentätigkeit. Konkrete Schwellenwerte, Pauschalsätze und Verfahrensdetails sind im Wortlaut der Verordnung zu prüfen; die konkrete Bemessung erfolgt durch die Hochschulen im Einzelfall.
c · Hochschulpraxis
Das Verfahren liegt bei den Personalreferaten der jeweiligen Hochschule. Friedrich-Schiller-Universität Jena (FSU), Technische Universität Ilmenau (TU Ilmenau), Bauhaus-Universität Weimar, Universität Erfurt, Ernst-Abbe-Hochschule Jena (EAH), Hochschule Schmalkalden, Hochschule Nordhausen und Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar halten je eigene Merkblätter und Antragsformulare bereit. Am Universitätsklinikum Jena (UKJ) gelten die Sondervorschriften des Abschnitts 5 der ThürHNVO sowie zusätzlich die Klinikordnung und die Liquidationsbestimmungen des UKJ.
4. Anzeige oder Genehmigung in Thüringen
Die ThürHNVO arbeitet mit drei Stufen: anzeige- bzw. genehmigungsfreie Tatbestände nach den allgemeinen Vorschriften des ThürBG, anzeigepflichtige Nebentätigkeit (Abschnitt 2 der ThürHNVO) und einzeln genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nach § 12 ThürHNVO (insbesondere freiberufliche und unternehmerische Konstellationen). Die Entscheidung über die Genehmigung trifft die nach Hochschulordnung zuständige Stelle. Allgemeine Versagungsgründe (Beeinträchtigung der Dienstausübung, Interessenkollision, Konkurrenz zur öffentlichen Hand) ergeben sich aus dem ThürBG. Für das Universitätsklinikum Jena enthält Abschnitt 5 ThürHNVO eigenständige Regelungen, die die allgemeinen Vorschriften überlagern.
5. Zeitliche Grenzen und Dienstpflichten
Eine starre Stundenzahl ist für sämtliche Nebentätigkeiten nicht in der ThürHNVO verankert. Maßstab ist das ThürBG: Nebentätigkeit darf die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten nicht beeinträchtigen. Für Professor:innen kommt das ThürHG mit der Definition der hauptamtlichen Aufgaben (Forschung, Lehre, Selbstverwaltung) und der entsprechenden dienstrechtlichen Stellung hinzu. Dauerhafte Nebentätigkeiten oder Tätigkeiten mit erheblicher zeitlicher Bindung gelten typischerweise als beeinträchtigend; die konkrete Bewertung obliegt der Hochschule.
6. Einnahmen, Ablieferung und Vergütung
Abschnitt 3 ThürHNVO regelt die Vergütungs- und Ablieferungsregeln für Nebentätigkeiten. Für die nicht eigenständig geregelten Tatbestände gilt das allgemeine thüringische Nebentätigkeitsrecht; die jährlichen Höchstbeträge knüpfen an die Bemessungsgrundlagen der allgemeinen Verordnung an. Die konkrete Festsetzung erfolgt durch die Personalreferate. Für die ärztliche und zahnärztliche Privatbehandlung am Universitätsklinikum Jena gelten die Sondervorschriften des Abschnitts 5 ThürHNVO; sie überlagern die allgemeinen Vergütungs- und Ablieferungsregeln für diese Konstellation.
7. Typische Professorenfälle
| Fall | Einordnung | Vor Aufnahme prüfen | Quelle |
|---|---|---|---|
| Wissenschaftliche Publikation / Schriftleitung / Vortragstätigkeit | b Anzeigepflichtig nach Abschnitt 2 ThürHNVO; Anzeige vor Aufnahme über das Personalreferat. | Schriftliche Anzeige vor Aufnahme einreichen. | Abschnitt 2 ThürHNVO |
| Lehrtätigkeit an anderer Hochschule | b Anzeige- bzw. genehmigungspflichtig nach ThürHNVO; zeitlicher Abgleich mit dem eigenen Lehrdeputat nach ThürHG. | Belastung mit eigenem Lehrdeputat abgleichen. | ThürHNVO + ThürHG |
| Externes Gutachten oder Sachverständigentätigkeit | b Anzeige- bzw. genehmigungspflichtig nach Abschnitt 2 ThürHNVO; bei Inanspruchnahme von Hochschulressourcen Abschnitt 4 ThürHNVO zusätzlich. | Inanspruchnahme von Hochschulressourcen vorab klären. | Abschnitte 2, 4 ThürHNVO |
| Freiberufliche / gewerbliche / unternehmerische Tätigkeit | b Genehmigungspflichtig nach § 12 ThürHNVO; Versagungsgründe nach ThürBG prüfen. | Einzelantrag mit konkretem Tätigkeitsbild und Aufgabentrennung. | § 12 ThürHNVO + ThürBG |
| Ärztliche / zahnärztliche Privatbehandlung am Universitätsklinikum Jena (UKJ) | b Sondervorschriften des Abschnitts 5 ThürHNVO; Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen des UKJ kommen ergänzend hinzu. | Wortlaut Abschnitt 5 ThürHNVO und UKJ-Klinikordnung heranziehen. | Abschnitt 5 ThürHNVO + UKJ-Klinikordnung |
| Nutzung von Personal, Räumen oder Material der Hochschule | b Vorherige Genehmigung der Hochschule nach Abschnitt 4 ThürHNVO + Nutzungsentgelt; konkrete Bemessung durch das Personalreferat. | Vor Beginn schriftliche Genehmigung und Entgeltvereinbarung. | Abschnitt 4 ThürHNVO |
8. Geschäftsführung, Beratung und Beteiligungen
§ 12 ThürHNVO ist die zentrale Norm für die Genehmigung freiberuflicher und unternehmerischer Nebentätigkeit von Hochschullehrer:innen. Geschäftsführungen in einer Gesellschaft sind in der ThürHNVO nicht ausdrücklich als zulässige Tätigkeitsform genannt; maßgeblich bleibt das ThürBG mit den allgemeinen Versagungsgründen für Beamt:innen. Eine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit mit den Dienstpflichten vereinbar bleibt, keine Interessenkollision droht und nicht in Konkurrenz zur eigenen Hochschule getreten wird. Werden für die Tätigkeit Hochschulressourcen genutzt, kommt die Inanspruchnahmegenehmigung mit Nutzungsentgelt nach Abschnitt 4 ThürHNVO hinzu.
9. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material
Abschnitt 4 ThürHNVO regelt die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material der Hochschule für eine Nebentätigkeit. Voraussetzung ist eine vorherige Genehmigung; die Hochschule erhebt für die Nutzung ein angemessenes Entgelt, das nach pauschalisierten Sätzen bemessen wird. Die konkrete Bemessung erfolgt durch die Hochschulverwaltung im Einzelfall. Bücher und wissenschaftliche Werke gelten nach allgemeinem Grundsatz nicht als Einrichtungen im Sinn der Verordnung. Für das Universitätsklinikum Jena gelten die Sondervorschriften des Abschnitts 5 ThürHNVO, die für die klinische Inanspruchnahme ein eigenständiges Regime vorsehen.
10. Hochschulpraxis: Merkblätter und Verfahren in Thüringen
Friedrich-Schiller-Universität Jena (FSU). Personalreferat als Anlaufstelle für Anzeige und Genehmigungsantrag. Für klinisch tätige Professor:innen am Universitätsklinikum Jena gelten zusätzlich die Sondervorschriften des Abschnitts 5 ThürHNVO und die UKJ-Klinikordnung.
Technische Universität Ilmenau (TU Ilmenau), Bauhaus-Universität Weimar, Universität Erfurt. Eigene Personalreferate als Anlaufstellen.
Ernst-Abbe-Hochschule Jena (EAH), Hochschule Schmalkalden, Hochschule Nordhausen, Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar. Eigene Personalreferate als Anlaufstellen.
Universitätsklinikum Jena (UKJ). Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen für die klinische Privatliquidation, im Zusammenspiel mit Abschnitt 5 ThürHNVO.
11. Checkliste vor Annahme einer Nebentätigkeit in Thüringen
- Schriftliche Anzeige nach Abschnitt 2 ThürHNVO vor Aufnahme über das Personalreferat — mit Art, Umfang, Dauer, Auftraggeber, Vergütung und zeitlicher Beanspruchung.
- Versagungsgründe nach ThürBG prüfen (Interessenkollision, Konkurrenz zur öffentlichen Hand, Beeinträchtigung der Dienstausübung).
- Bei freiberuflicher, gewerblicher oder unternehmerischer Tätigkeit: § 12 ThürHNVO mit Einzelfallgenehmigung.
- Werden Personal, Räume oder Material der Hochschule genutzt? Inanspruchnahme-Genehmigung nach Abschnitt 4 ThürHNVO + Nutzungsentgelt; konkrete Bemessung mit dem Personalreferat klären.
- Bei ärztlicher Privatbehandlung am Universitätsklinikum Jena: Sondervorschriften des Abschnitts 5 ThürHNVO + UKJ-Klinikordnung + Liquidationsbestimmungen heranziehen.
- Bei Vergütungen: Höchstbeträge der Ablieferungspflicht aus Abschnitt 3 ThürHNVO und ggf. der allgemeinen thüringischen Nebentätigkeitsverordnung beachten.
- Antrag bzw. Anzeige über das Personalreferat der eigenen Hochschule mit Stellungnahme der unmittelbaren Vorgesetzten einreichen.
12. Häufige Fragen
Gilt die allgemeine thüringische Nebentätigkeitsverordnung für mich als Professor:in oder die ThürHNVO?
▸Für das beamtete wissenschaftliche, medizinische und künstlerische Personal an den staatlichen Hochschulen Thüringens ist die ThürHNVO vom 15. März 2010 die hochschullehrer-spezifische Sondernorm. Sie überlagert für die in ihrem Geltungsbereich erfassten Tatbestände die allgemeinen thüringischen Nebentätigkeitsregeln. Diese bleiben als Rahmen wirksam, wo die ThürHNVO nichts Eigenes vorsieht.
Was regelt Abschnitt 5 ThürHNVO?
▸Abschnitt 5 ThürHNVO enthält die Sondervorschriften für das Universitätsklinikum Jena (UKJ). Diese eigenständige Klinik-Sektion überlagert die allgemeinen Vergütungs-, Inanspruchnahme- und Verfahrensregeln der ThürHNVO für die Konstellation des UKJ. Konkrete Schwellenwerte und Pauschalsätze sind im Wortlaut der Verordnung zu prüfen; die Klinikordnung und die Liquidationsbestimmungen des UKJ kommen ergänzend hinzu.
Was steht in § 12 ThürHNVO?
▸§ 12 ThürHNVO regelt die Genehmigung freiberuflicher und unternehmerischer Nebentätigkeit von Hochschullehrer:innen. Er ist die zentrale Norm für die Einzelfallprüfung bei den klassischen Geschäftsführungs-, Beratungs- und Beteiligungskonstellationen. Maßgeblich bleiben darüber hinaus die allgemeinen Versagungsgründe des ThürBG.
Darf ich am Universitätsklinikum Jena Privatpatient:innen behandeln?
▸Die ärztliche und zahnärztliche Privatbehandlung am Universitätsklinikum Jena (UKJ) richtet sich nach den Sondervorschriften des Abschnitts 5 ThürHNVO. Diese überlagern die allgemeinen Vergütungs- und Inanspruchnahmeregeln der ThürHNVO für die Konstellation des UKJ. Zusätzlich greifen die Klinikordnung und die Liquidationsbestimmungen des UKJ. Die hauptamtliche Verfügbarkeit muss gewährleistet bleiben.
Darf ich eine GmbH gründen oder die Geschäftsführung übernehmen?
▸Die ThürHNVO nennt die Geschäftsführung in einer Gesellschaft nicht als eigenständige zulässige Nebentätigkeitsform. § 12 ThürHNVO sieht für freiberufliche und unternehmerische Nebentätigkeiten eine Einzelfallgenehmigung vor. Maßgeblich bleibt das ThürBG mit den allgemeinen Versagungsgründen. Eine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit mit den Dienstpflichten vereinbar bleibt, keine Interessenkollision droht und nicht in Konkurrenz zur eigenen Hochschule getreten wird.
Wer entscheidet über meinen Antrag in Thüringen?
▸Zuständig ist die jeweilige Hochschule. FSU Jena, TU Ilmenau, Bauhaus-Universität Weimar, Universität Erfurt, Ernst-Abbe-Hochschule Jena, Hochschule Schmalkalden, Hochschule Nordhausen und Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar bearbeiten Anträge über ihre Personalreferate; die Entscheidung trifft die Hochschulleitung bzw. die nach Hochschulordnung zuständige Stelle. Maßstab sind die ThürHNVO, die allgemeine thüringische Nebentätigkeitsverordnung und das ThürBG. Am Universitätsklinikum Jena kommen die Sondervorschriften des Abschnitts 5 ThürHNVO sowie Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen hinzu.
Weiterführende Glossarartikel
Zur Einordnung gehören der Überblick zur Nebentätigkeit von Professor:innen, der Status der W1/W2/W3-Professur, die Abgrenzung zur Honorarprofessur und zur apl. Professur sowie der Beamtenstatus Beamte auf Lebenszeit.
Wichtiger Hinweis
Diese Seite bietet eine rechtliche Orientierung zum Nebentätigkeitsrecht für Professorinnen und Professoren, ersetzt aber keine Prüfung im Einzelfall. Nebentätigkeiten können dienstrechtliche Folgen haben. Klären Sie eine geplante Nebentätigkeit vor Aufnahme schriftlich mit der Personalabteilung, dem Personaldezernat oder der zuständigen Stelle Ihrer Hochschule oder Universität.
Quellen und Arbeitsstand
Landesrecht — (a) Allgemein-Beamtenrecht (Rahmen)
- ThürBG — Thüringer Beamtengesetz, beamtenrechtliche Grundnorm der Nebentätigkeit.
- Allgemeine thüringische Nebentätigkeitsverordnung — Rahmen für nicht durch die ThürHNVO erfasste Tatbestände.
Landesrecht — (b) Professor:innen-Sonderregel
- ThürHNVO — Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 15. März 2010, letzte Änderung 11. November 2014. Primärquelle: landesrecht.thueringen.de — ThürHNVO (abgerufen 25.06.2026). Strukturierte Sicht: nebentaetigkeitsrecht.de — ThürHNVO.
- ThürHG — Thüringer Hochschulgesetz als Dienstrechtsrahmen.
Hochschulpraxis — (c)
- Friedrich-Schiller-Universität Jena (FSU), Technische Universität Ilmenau, Bauhaus-Universität Weimar, Universität Erfurt — Personalreferate als Anlaufstellen.
- Ernst-Abbe-Hochschule Jena (EAH), Hochschule Schmalkalden, Hochschule Nordhausen, Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar — eigene Personalreferate.
- Universitätsklinikum Jena (UKJ) — Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen für die klinische Privatliquidation im Zusammenspiel mit Abschnitt 5 ThürHNVO.
Offene Punkte
- Konkrete Pauschalsätze für das Nutzungsentgelt nach Abschnitt 4 ThürHNVO. Auf dieser Seite nicht prozentual ausgewiesen; die Bemessung erfolgt durch die Personalreferate im Einzelfall.
- Konkrete Schwellenwerte und Quoten in Abschnitt 5 ThürHNVO (Sondervorschriften UKJ). Verbindlich ist der Wortlaut der Verordnung; auf dieser Seite wird der Komplex nicht erschöpfend behandelt.
- Stichtagsverifikation der jährlichen Höchstbeträge der Ablieferungspflicht. Die Beträge knüpfen an die allgemeine thüringische Nebentätigkeitsverordnung an und sind durch die Personalreferate im Einzelfall festzusetzen.