Nordrhein-Westfalen kennt seit 1981 eine eigenständige Hochschulnebentätigkeitsverordnung. Sie überlagert für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal die allgemeine NebVO NRW und ergänzt § 57 LBG NRW als beamtenrechtliche Grundnorm.
1. Kurzfazit für Nordrhein-Westfalen
Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gilt die Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV) vom 11. Dezember 1981, zuletzt wesentlich geändert am 19. Dezember 2014, als hochschullehrer-spezifische Sondernorm. Sie ist auf Grundlage von § 57 LBG NRW vom 21. April 2009 erlassen. Die HNtV regelt allgemein genehmigte Nebentätigkeiten von Professor:innen (§ 5), die Genehmigungspflicht für unternehmerische Konstellationen einschließlich GmbH-Gesellschafterstellung und die Vier-Tage-Verfügbarkeit (§ 4), die Nebentätigkeit in der Krankenversorgung (§ 6), die Inanspruchnahme von Hochschulressourcen mit einem Nutzungsentgelt-Verzicht bis 300 € (§ 12) sowie das Nutzungsentgelt für die ärztliche Nebentätigkeit außerhalb der Krankenversorgung mit pauschalisierten Sätzen 20/10/10 (§ 14 Abs. 1) und die eigenständige Entgeltfestsetzung durch die Universitätsklinika (§ 14 Abs. 2). Für die nicht in der HNtV erfassten Tatbestände gilt die allgemeine NebVO NRW als Rahmen.
2. Rechtsgrundlagen in Nordrhein-Westfalen
- HNtV — Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung) vom 11.12.1981, letzte wesentliche Änderung 19.12.2014 (GV. NRW. 2014 S. 906). Eigenständige Hochschullehrer-Verordnung. Strukturierte Sicht: nebentaetigkeitsrecht.de — HNtV NRW.
- NebVO NRW — allgemeine Nebentätigkeitsverordnung für die Beamtenschaft des Landes. Rahmen für alle Tatbestände, die nicht durch die HNtV erfasst werden.
- § 57 LBG NRW — Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009, beamtenrechtliche Grundnorm der Nebentätigkeit (Anzeige-/Genehmigungspflicht, Versagungsgründe). Verordnungsermächtigung für die HNtV.
- HG NRW — Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) als Dienstrechtsrahmen für Professor:innen-Aufgaben.
3. Beamtenrecht oder Professor:innen-Sonderregel?
a · Allgemein-Beamtenrecht
Die NebVO NRW regelt das Nebentätigkeitsrecht der nordrhein-westfälischen Beamtenschaft allgemein und konkretisiert § 57 LBG NRW. Sie bleibt als Rahmennorm wirksam, soweit die HNtV für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal nichts Eigenes regelt.
b · Professor:innen-Sonderregel
Die HNtV ist die eigene Verordnung für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen. § 5 HNtV listet eng umrissene allgemein genehmigte Nebentätigkeiten: Herausgabe und Schriftleitung wissenschaftlicher Veröffentlichungen, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit öffentlich zugänglichen Ergebnissen, durch Rechtslehrer:innen wahrgenommene Prozessvertretung und Verteidigung, die Tätigkeit als Prüfer:in in der staatlichen Pflichtfachprüfung, die Tätigkeit als Richter:in an internationalen Gerichten ohne Residenzpflicht und ohne laufende Bezüge, Preisrichtertätigkeit, Lehrtätigkeit bis zu vier Lehrveranstaltungsstunden in der Vorlesungswoche an anderen Hochschulen sowie die Mitarbeit an bereits allgemein genehmigten oder nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten. Eine generelle „Sachverständigen-" oder „Gutachterfreigabe" ergibt sich daraus nicht. Für freiberufliche, gewerbliche und unternehmerische Konstellationen — einschließlich der Stellung als GmbH-Gesellschafter:in — greift die Genehmigungspflicht nach § 4 HNtV; für die ärztliche Nebentätigkeit außerhalb der Krankenversorgung enthält § 14 HNtV die Nutzungsentgeltregelung, während die Nebentätigkeit in der Krankenversorgung selbst in § 6 HNtV gesondert geregelt ist. Juniorprofessor:innen, Honorarprofessor:innen und Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden entsprechend behandelt; Lehrbeauftragte unterliegen den allgemeinen Regeln.
c · Hochschulpraxis
Das Verfahren liegt bei den Personalreferaten der jeweiligen Hochschule. RWTH Aachen, Universität zu Köln, Ruhr-Universität Bochum, Westfälische Wilhelms-Universität Münster und Universität Bonn halten je eigene Verfahrenshinweise und Antragsformulare bereit. Die FH Dortmund hat die HNtV als PDF in den eigenen Vorschriftenkatalog aufgenommen — ein häufig zitiertes Backup für die Wortlautprüfung. Die Hochschulpraxis ersetzt die HNtV nicht, sie konkretisiert nur die Verfahrenswege.
4. Anzeige oder Genehmigung in Nordrhein-Westfalen
Die HNtV arbeitet mit drei Stufen: allgemein genehmigte Nebentätigkeit nach § 5 HNtV (kein Einzelantrag, in der Regel aber Anzeige nach den Versagungsgründen aus § 57 LBG NRW), anzeigepflichtige Tätigkeit, einzeln genehmigungspflichtige Tätigkeit. Konkrete Bagatell- und Höchstbeträge knüpfen an die allgemeine NebVO NRW an. Für Nebentätigkeiten, die Hochschulressourcen in Anspruch nehmen, gilt zusätzlich die Inanspruchnahme-Genehmigung der Hochschule (siehe Sektion 9). Das Antragsverfahren läuft über die Personalreferate; die Entscheidung trifft die Hochschulleitung bzw. die nach Hochschulordnung zuständige Stelle.
5. Zeitliche Grenzen und Dienstpflichten
Eine starre Stundenzahl ist in der HNtV nicht für sämtliche Nebentätigkeiten verankert. Für die Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen nennt § 5 HNtV einen Grenzwert von bis zu vier Lehrveranstaltungsstunden in der Vorlesungswoche. § 4 Abs. 3 und 4 HNtV legt die Vier-Tage-Verfügbarkeit ausdrücklich als Genehmigungsvoraussetzung fest für freiberufliche oder gewerbliche Nebentätigkeiten, die in einem eigenen Büro, in einer Praxis, in einem Labor, in einem Institut oder durch selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen ausgeübt werden — die hauptamtliche Verfügbarkeit an mindestens vier Werktagen pro Woche ist dort Normvoraussetzung, nicht nur Praxis. Maßgeblich bleibt im Übrigen § 57 LBG NRW: Nebentätigkeit darf die dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigen.
6. Einnahmen, Ablieferung und Vergütung
Die HNtV verweist für die Ablieferungspflicht auf die Höchstbeträge der allgemeinen NebVO NRW. Vergütungen aus Nebentätigkeiten, die einen jährlichen Höchstbetrag überschreiten, sind in dem überschießenden Anteil an den Dienstherrn abzuführen. Die Personalreferate setzen den ablieferungspflichtigen Anteil im Einzelfall fest. Für die in § 5 HNtV abschließend aufgezählten allgemein genehmigten Hochschullehrer-Tatbestände (Schriftleitung, Forschung mit öffentlich zugänglichen Ergebnissen, Rechtslehrer-Prozessvertretung, Pflichtfach-Prüfertätigkeit, Preisrichtertätigkeit, Lehrauftrag bis 4 LVS u. a.) bestehen je nach Konstellation Erleichterungen — eine pauschale Befreiung von der Ablieferungspflicht ergibt sich daraus nicht.
7. Typische Professorenfälle
| Fall | Einordnung | Vor Aufnahme prüfen | Quelle |
|---|---|---|---|
| Herausgabe / Schriftleitung wissenschaftlicher Veröffentlichungen | b Allgemein genehmigt nach § 5 HNtV. | Werden Hochschulressourcen genutzt? Dann §§ 11/12 HNtV (Inanspruchnahme, ggf. 300-€-Nutzungsentgelt-Verzicht) gesondert prüfen. | § 5 HNtV |
| Forschungs-/Entwicklungsvorhaben mit öffentlich zugänglichen Ergebnissen | b Allgemein genehmigt nach § 5 HNtV, soweit die Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich sind. | Öffentliche Zugänglichkeit der Ergebnisse vorab sicherstellen. | § 5 HNtV |
| Prozessvertretung / Verteidigung durch Rechtslehrer:innen; Prüfertätigkeit in der staatlichen Pflichtfachprüfung | b Allgemein genehmigt nach § 5 HNtV (nur für Rechtslehrer:innen bzw. die dort genannten Tätigkeiten). | Persönlichen Anwendungsbereich (Statusgruppe) klären. | § 5 HNtV |
| Preisrichtertätigkeit | b Allgemein genehmigt nach § 5 HNtV. | Bei wiederkehrender Honorierung Schwellen mit dem Personalreferat prüfen. | § 5 HNtV |
| Lehrauftrag an anderer Hochschule (bis 4 LVS / Vorlesungswoche) | b Allgemein genehmigt nach § 5 HNtV im genannten Umfang; darüber hinaus genehmigungspflichtig. | Zeitlicher Umfang mit eigenem Lehrdeputat (HG NRW) abgleichen. | § 5 HNtV + HG NRW |
| Externes Gutachten / Sachverständigentätigkeit im Fachgebiet | b Nicht allgemein genehmigt nach § 5 HNtV — anzeige- oder einzeln genehmigungspflichtig nach § 4 HNtV i. V. m. § 57 LBG NRW. | Vorab mit dem Personalreferat klären. | § 4 HNtV + § 57 LBG NRW |
| Ärztliche / zahnärztliche Nebentätigkeit außerhalb der Krankenversorgung | b Genehmigungspflicht; Nutzungsentgelt nach § 14 Abs. 1 HNtV: 20 % der Bruttovergütung für Personal, 10 % für Einrichtungen, 10 % für Material. | Abgrenzung zur Krankenversorgung sicherstellen; bei klinischen Privatbehandlungen siehe Sektion 8. | § 14 Abs. 1 HNtV |
| Nebentätigkeit in der Krankenversorgung (Privatliquidation am Universitätsklinikum) | b Eigenständig nach § 6 HNtV geregelt; nach § 14 Abs. 2 HNtV setzen die Universitätsklinika die Entgelte für die Inanspruchnahme von Klinikressourcen selbst fest. | Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen der jeweiligen Universitätsklinik einbeziehen. | § 6, § 14 Abs. 2 HNtV + Klinikordnung |
| Freiberufliche / gewerbliche Tätigkeit (eigenes Büro, Praxis, Labor, Institut, selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen) | b Genehmigungspflichtig nach § 4 HNtV; Vier-Tage-Verfügbarkeit nach § 4 Abs. 3/4 HNtV als Normvoraussetzung. | Verfügbarkeit an mindestens vier Werktagen pro Woche sicherstellen; Aufgabentrennung dokumentieren. | § 4 Abs. 3/4 HNtV |
| Stellung als GmbH-Gesellschafter:in | b Genehmigungspflichtig nach § 4 HNtV, sofern nicht eine Ausnahme aus dem LBG NRW greift. | Konkrete Beteiligung, Mitwirkungsrechte und ggf. Geschäftsführungsfunktion offenlegen. | § 4 HNtV + LBG NRW |
| Nutzung von Universitätsräumen oder Personal für wissenschaftliche/künstlerische Tätigkeit im Zusammenhang mit Dienstaufgaben | b Genehmigungspflicht der Hochschule bleibt bestehen; § 12 HNtV sieht für diese Konstellation einen Nutzungsentgelt-Verzicht bis 300 € im Kalenderjahr vor. | Vor Beginn schriftliche Genehmigung und ggf. Entgeltvereinbarung. | § 12 HNtV |
8. Geschäftsführung, Beratung und Beteiligungen
§ 4 HNtV ist die zentrale Norm für unternehmerische und freiberufliche Konstellationen. Sie nennt die Stellung als GmbH-Gesellschafter:in ausdrücklich als genehmigungspflichtig, sofern nicht eine Ausnahme aus dem Landesbeamtengesetz NRW greift. Geschäftsführungen in einer Gesellschaft werden in der HNtV ebenfalls als genehmigungspflichtige Nebentätigkeitsform behandelt; die Versagungsgründe ergeben sich aus § 57 LBG NRW (Beeinträchtigung der Dienstausübung, Interessenkollision, Konkurrenz zur öffentlichen Hand). § 4 Abs. 3 und 4 HNtV verlangt für freiberufliche oder gewerbliche Nebentätigkeiten in einem eigenen Büro, einer Praxis, einem Labor, einem Institut oder bei selbständiger Tätigkeit in einem Unternehmen die hauptamtliche Verfügbarkeit an mindestens vier Werktagen pro Woche — die sogenannte Vier-Tage-Regel ist damit Normvoraussetzung, nicht bloße Verwaltungspraxis. Werden für solche Tätigkeiten Hochschulressourcen genutzt, kommt die Inanspruchnahmegenehmigung mit Nutzungsentgelt hinzu.
9. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material
Die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material der Hochschule für eine Nebentätigkeit ist nach der HNtV genehmigungspflichtig. Die Hochschule erhebt für die Nutzung ein Entgelt. § 12 HNtV sieht für wissenschaftliche Veröffentlichungen und künstlerische Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit den Dienstaufgaben einen Verzicht auf das Nutzungsentgelt bis zu einem Bruttobetrag von 300 € im Kalenderjahr vor — die Genehmigungs- und Anzeigepflichten für die Inanspruchnahme bleiben davon unberührt. Für die ärztliche Nebentätigkeit außerhalb der Krankenversorgung legt § 14 Abs. 1 HNtV pauschale Sätze fest: 20 % der Bruttovergütung für Personal, 10 % für Einrichtungen, 10 % für Material. § 14 Abs. 2 HNtV stellt klar, dass für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Universitätsklinika diese das Entgelt selbst festsetzen — die Pauschalen aus Abs. 1 sind also nicht ohne weiteres auf die klinische Privatbehandlung übertragbar. Die Nebentätigkeit in der Krankenversorgung selbst regelt § 6 HNtV gesondert. Bücher und wissenschaftliche Werke gelten nach allgemeinem Grundsatz nicht als Einrichtungen im Sinn der Verordnung.
10. Hochschulpraxis: Merkblätter und Verfahren in NRW
RWTH Aachen, Universität zu Köln, Ruhr-Universität Bochum, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Universität Bonn. Die Personalreferate dieser Universitäten sind die Anlaufstellen für Anzeige und Antrag. Eigene Merkblätter und Antragsformulare werden in der Regel im internen Bereich der Hochschulwebseiten bereitgestellt.
FH Dortmund. Die FH Dortmund hat die HNtV als PDF in den Vorschriftenkatalog aufgenommen: fh-dortmund.de — HNtV (PDF). Dieses PDF dient häufig als Wortlaut-Backup für die Personalreferate anderer NRW-Hochschulen.
11. Checkliste vor Annahme einer Nebentätigkeit in NRW
- Fällt die Tätigkeit unter eine der abschließenden Kategorien von § 5 HNtV (Schriftleitung wissenschaftlicher Veröffentlichungen, F&E mit öffentlich zugänglichen Ergebnissen, Rechtslehrer-Prozessvertretung, Prüfertätigkeit in der staatlichen Pflichtfachprüfung, Preisrichtertätigkeit, Lehre bis 4 LVS, Mitarbeit an bereits allgemein genehmigten Nebentätigkeiten)? Dann allgemein genehmigt — eine schriftliche Anzeige beim Dienstvorgesetzten bleibt empfohlen.
- Andernfalls: schriftliche Genehmigungspflicht nach § 4 HNtV i. V. m. § 57 LBG NRW. Antrag mit Art, Umfang, Dauer, Auftraggeber, Vergütung und zeitlicher Beanspruchung beim Personalreferat einreichen.
- Bei freiberuflichem oder gewerblichem Tätigkeitsprofil (eigenes Büro, Praxis, Labor, Institut, selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen): § 4 Abs. 3/4 HNtV verlangt hauptamtliche Verfügbarkeit an mindestens vier Werktagen pro Woche — vor Aufnahme nachweisen.
- Geplant ist eine Stellung als GmbH-Gesellschafter:in? Genehmigungspflichtig nach § 4 HNtV; Beteiligungsumfang und Mitwirkungsrechte offenlegen.
- Werden Personal, Einrichtungen oder Material der Hochschule genutzt? Genehmigungspflicht nach der HNtV; § 12 HNtV gewährt für wissenschaftliche Veröffentlichungen / künstlerische Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit Dienstaufgaben einen Nutzungsentgelt-Verzicht bis 300 € im Kalenderjahr (Anzeige/Genehmigung bleiben bestehen).
- Bei ärztlicher Nebentätigkeit außerhalb der Krankenversorgung: § 14 Abs. 1 HNtV (20 % Personal, 10 % Einrichtungen, 10 % Material). Bei Nebentätigkeit in der Krankenversorgung am Universitätsklinikum: § 6 HNtV + § 14 Abs. 2 HNtV — die Klinik setzt das Entgelt selbst fest; Klinikordnung beachten.
- Antrag über das Personalreferat der eigenen Hochschule mit Stellungnahme der unmittelbaren Vorgesetzten einreichen.
12. Häufige Fragen
Gilt die NebVO NRW für mich als Professor:in oder die HNtV?
▸Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen ist die HNtV die hochschullehrer-spezifische Sondernorm. Sie überlagert für die in ihrem Geltungsbereich erfassten Tatbestände die allgemeinen NebVO-NRW-Regelungen. Die NebVO NRW bleibt als Rahmen wirksam, wo die HNtV nichts Eigenes vorsieht. Wer nur die NebVO NRW zitiert, übersieht die hochschullehrer-spezifischen Erleichterungen aus § 5 HNtV.
Welche Nebentätigkeiten sind nach § 5 HNtV allgemein genehmigt?
▸§ 5 HNtV ist eine abschließende Aufzählung. Genannt sind insbesondere: Herausgabe und Schriftleitung wissenschaftlicher Veröffentlichungen, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit öffentlich zugänglichen Ergebnissen, durch Rechtslehrer:innen wahrgenommene Prozessvertretung und Verteidigung, die Tätigkeit als Prüfer:in in der staatlichen Pflichtfachprüfung, die Tätigkeit als Richter:in an internationalen Gerichten ohne Residenzpflicht und ohne laufende Bezüge, Preisrichtertätigkeit, Lehrtätigkeit bis zu vier Lehrveranstaltungsstunden in der Vorlesungswoche an anderen Hochschulen sowie die Mitarbeit an bereits allgemein genehmigten oder nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten. Eine allgemeine Sachverständigen- oder Gutachterfreigabe enthält § 5 HNtV nicht — externe Gutachten im Fachgebiet sind nach § 4 HNtV anzeige- oder einzeln genehmigungspflichtig.
Wie hoch ist das Nutzungsentgelt für die Hochschulressourcen?
▸Für die ärztliche Nebentätigkeit außerhalb der Krankenversorgung setzt § 14 Abs. 1 HNtV pauschale Sätze fest: 20 % der Bruttovergütung für Personal, 10 % für Einrichtungen, 10 % für Material. § 12 HNtV sieht für wissenschaftliche Veröffentlichungen und künstlerische Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit den Dienstaufgaben einen Verzicht auf das Nutzungsentgelt bis 300 € im Kalenderjahr vor — das ist keine Erlaubnisfreiheit, Anzeige- und Genehmigungspflichten für die Inanspruchnahme bleiben bestehen. Für die Nebentätigkeit in der Krankenversorgung an Universitätsklinika gilt § 6 HNtV in Verbindung mit § 14 Abs. 2 HNtV: Das Entgelt für Personal- und Sachmittel des Klinikums setzt das jeweilige Universitätsklinikum selbst fest, ergänzt durch Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen.
Darf ich eine Privatpraxis am Universitätsklinikum führen?
▸Die Privatliquidation am Universitätsklinikum ist Nebentätigkeit in der Krankenversorgung und wird durch § 6 HNtV gesondert geregelt; nach § 14 Abs. 2 HNtV setzen die Universitätsklinika das Entgelt für die Inanspruchnahme ihrer Personal- und Sachmittel selbst fest, ergänzt durch Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen. Die in § 14 Abs. 1 HNtV genannten Pauschalen (20 % Personal, 10 % Einrichtungen, 10 % Material) gelten für die ärztliche Nebentätigkeit außerhalb der Krankenversorgung und sind nicht ohne weiteres auf die klinische Privatbehandlung übertragbar. Bei freiberuflich-ambulanten Konstellationen mit eigener Praxis oder eigenem Labor verlangt § 4 Abs. 3/4 HNtV die hauptamtliche Verfügbarkeit an mindestens vier Werktagen pro Woche.
Darf ich eine GmbH gründen oder die Geschäftsführung übernehmen?
▸§ 4 HNtV regelt die unternehmerischen Konstellationen und nennt die Stellung als GmbH-Gesellschafter:in ausdrücklich als genehmigungspflichtig, sofern nicht eine Ausnahme aus dem Landesbeamtengesetz NRW greift. Die Übernahme der Geschäftsführung in einer Gesellschaft fällt ebenfalls unter die Genehmigungspflicht des § 4 HNtV; die Versagungsgründe ergeben sich aus § 57 LBG NRW (Beeinträchtigung der Dienstausübung, Interessenkollision, Konkurrenz zur öffentlichen Hand). Wird die Tätigkeit in einem eigenen Büro, einer Praxis, einem Labor oder einem Institut ausgeübt, verlangt § 4 Abs. 3/4 HNtV die hauptamtliche Verfügbarkeit an mindestens vier Werktagen pro Woche. Die Einzelfallprüfung obliegt dem Personalreferat.
Wer entscheidet über meinen Antrag in NRW?
▸Zuständig ist die jeweilige Hochschule. RWTH Aachen, Universität zu Köln, Ruhr-Universität Bochum, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Universität Bonn und die übrigen NRW-Hochschulen bearbeiten Anträge über ihre Personalreferate; die Entscheidung trifft die Hochschulleitung bzw. die nach Hochschulordnung zuständige Stelle. Maßstab sind § 57 LBG NRW, die HNtV und die NebVO NRW.
Weiterführende Glossarartikel
Zur Einordnung gehören der Überblick zur Nebentätigkeit von Professor:innen, der Status der W1/W2/W3-Professur, die Abgrenzung zur Honorarprofessur und zur apl. Professur sowie der Beamtenstatus Beamte auf Lebenszeit.
Wichtiger Hinweis
Diese Seite bietet eine rechtliche Orientierung zum Nebentätigkeitsrecht für Professorinnen und Professoren, ersetzt aber keine Prüfung im Einzelfall. Nebentätigkeiten können dienstrechtliche Folgen haben. Klären Sie eine geplante Nebentätigkeit vor Aufnahme schriftlich mit der Personalabteilung, dem Personaldezernat oder der zuständigen Stelle Ihrer Hochschule oder Universität.
Quellen und Arbeitsstand
Landesrecht — (a) Allgemein-Beamtenrecht (Rahmen)
- NebVO NRW — Allgemeine Nebentätigkeitsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen für die Beamtenschaft. Rahmen für nicht durch die HNtV erfasste Tatbestände.
- § 57 LBG NRW — Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009, beamtenrechtliche Grundnorm Nebentätigkeit; Verordnungsermächtigung für die HNtV.
Landesrecht — (b) Professor:innen-Sonderregel
- HNtV — Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1981, letzte wesentliche Änderung 19. Dezember 2014 (GV. NRW. 2014 S. 906). Primärquelle: recht.nrw.de — HNtV (abgerufen 24.06.2026). Volltext-Backup als PDF: fh-dortmund.de — HNtV-PDF. Strukturierte Sicht mit Erläuterungen: nebentaetigkeitsrecht.de — HNtV NRW.
- HG NRW — Hochschulgesetz NRW als Dienstrechtsrahmen für die Aufgaben von Professor:innen: recht.nrw.de — HG NRW.
Hochschulpraxis — (c)
- FH Dortmund — Vorschriftenkatalog mit HNtV-PDF als zentrales Wortlaut-Backup (siehe oben).
- RWTH Aachen, Universität zu Köln, Ruhr-Universität Bochum, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Universität Bonn — Personalreferate als Anlaufstellen für Anzeige und Antrag (öffentliche Kontaktseiten der jeweiligen Hochschulverwaltungen).
Offene Punkte
- Konkrete Höchstbeträge der Ablieferungspflicht. Die HNtV verweist für die Ablieferungsschwelle auf die allgemeine NebVO NRW; die jährliche Bemessungsgröße ist stichtagsgebunden und durch die Personalreferate im Einzelfall festzusetzen.
- Klinik-Privatliquidation an den NRW-Universitätsklinika. Eigene Klinikordnungen und Liquidationsbestimmungen, hier als Callout abgegrenzt, nicht ausgeführt.
- Hochschulspezifische Verwaltungsvorschriften. Einzelne Hochschulen halten interne Merkblätter und Antragsformulare vor, die nicht erschöpfend zitiert sind.