Beamtenpension Rheinland-Pfalz: Professorenpension nach LBeamtVG RLP (40/50/60/80 %)
Kurzfazit
Rheinland-Pfalz kombiniert für Professorinnen und Professoren einen gestaffelten Leistungsbezugs-Deckel (Grundfall 40 %, Hochschulerklärung 50/60/80 %; § 84 LBeamtVG) mit einer ausdrücklich normierten Semesterende-Regelung in § 52 Abs. 3 HochSchG. Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung von Professoren: 50 Jahre nach § 8 LbVO. Versorgungsstelle: Landesamt für Finanzen Rheinland-Pfalz (LfF). Hinweis zur Beihilfe: Rheinland-Pfalz wird nach dem Bundestag-Sachstand WD 8-046/25 (22.07.2025) nicht als Land mit pauschaler Beihilfe geführt; eine RP-spezifische Quotelung lässt sich nicht mit einer Primärquelle belegen. Belegte Übersicht: Pauschale Beihilfe nach Bundesland.
1. Maßgebliches Versorgungsrecht und zuständige Stelle
- Versorgungsgesetz: Landesbeamtenversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz (LBeamtVG) — § 24 (Höhe des Ruhegehalts), § 84 (Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge bei Hochschullehrenden).
- Besoldungsgesetz: Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz (LBesG) — §§ 37, 38 (Leistungsbezüge: Arten, Befristung, Vergaberahmen).
- Hochschulrecht: Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz (HochSchG) Fassung 23.09.2020 — § 49 (Einstellungsvoraussetzungen), § 52 Abs. 3 (Semesterende-Regel).
- Beamtenrecht: Landesbeamtengesetz (LBG) und Laufbahnverordnung (LbVO) — § 8 (Einstellungshöchstaltersgrenze).
- Zuständige Stelle: Landesamt für Finanzen RLP (LfF), Abteilung Versorgung; veröffentlicht amtliche Besoldungs- und Versorgungsinformationen.
2. Verbeamtung und Höchstaltersgrenze 50
Professuren werden in RLP regelmäßig im Beamtenverhältnis (auf Zeit oder Lebenszeit) besetzt. Wird die Einstellungshöchstaltersgrenze überschritten, erfolgt die Berufung im Angestelltenverhältnis (außertariflich, in Anlehnung an die W-Besoldung) — dann keine Beamtenversorgung, sondern gesetzliche Rentenversicherung plus ggf. Zusatzversorgung.
Nach § 8 LbVO gilt für Professorinnen und Professoren grundsätzlich eine Einstellungshöchstaltersgrenze mit Vollendung des 50. Lebensjahres; das Ministerium kann bei erheblichem dienstlichen Interesse Ausnahmen zulassen (z. B. außergewöhnlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern oder unbillige Härte). Die allgemeine haushaltsrechtliche Einstellungsaltersgrenze des Landes wurde 2023 von 40 auf 45 Jahre angehoben; für Professoren ist jedoch die speziellere 50-Jahre-Grenze maßgeblich.
3. Altersgrenze und Semesterende (§ 52 Abs. 3 HochSchG)
Die Regelaltersgrenze beträgt nach LBeamtVG / LBG das vollendete 67. Lebensjahr (mit jahrgangsabhängiger Anhebung; das LfF stellt eine Kurzfassung „Anhebung der Altersgrenzen" bereit).
Semesterende: Nach § 52 Abs. 3 HochSchG treten Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit „mit dem Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand". Maßgeblich ist also das Semesterende, nicht das Monatsende des Geburtsmonats.
Hinausschieben: Auf Antrag im dienstlichen Interesse möglich; nach Sekundärquellen um bis zu drei Jahre, längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres — der konkrete Zeitrahmen ist im Volltext § 52 HochSchG nicht abschließend zitiert.
4. W 2/W 3-Grundgehalt (Stand 01.04.2026)
Stufenlose W-Besoldung. Amtliche Besoldungstabelle ab 01.04.2026 (Übertragung TV-L 14.02.2026 mit +2,8 %; gültig 01.04.2026 – 28.02.2027):
| Besoldungsgruppe | Grundgehalt (brutto/Monat) |
|---|---|
| W 1 | 5.760,04 € |
| W 2 | 6.966,80 € |
| W 3 | 7.876,22 € |
Werte ohne Familienzuschlag, ohne Leistungsbezüge. Primärquelle: Landesamt für Finanzen RLP.
5. Ruhegehaltssatz, Wartezeit, Mindestversorgung
Wartezeit: 5 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit (allgemeiner versorgungsrechtlicher Grundsatz).
Versorgungsabschlag: 3,6 % je Jahr vorzeitigen Eintritts, max. 10,8 % bzw. 14,4 %.
6. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge (§ 84 LBeamtVG)
Drei Arten Leistungsbezüge nach §§ 37, 38 LBesG: Berufungs-/Bleibe-, besondere und Funktions-Leistungsbezüge. Nach zehnjähriger hauptberuflicher Professorentätigkeit garantiert die Hochschule Leistungsbezüge mindestens in Höhe eines Mindestbetrags (Anlage 6 LBesG). Befristung: Berufungs-/Bleibe- in der Regel unbefristet; besondere Leistungsbezüge bis zu fünf Jahre befristet möglich; Funktions- für die Dauer der Funktion.
Ruhegehaltfähigkeit (§ 84 LBeamtVG RLP):
- Unbefristete Leistungsbezüge ruhegehaltfähig, soweit sie zuletzt und mindestens 2 Jahre zugestanden haben.
- Befristete bei wiederholter Vergabe nach insgesamt mindestens 10 Jahren.
- Funktions-Leistungsbezüge: zu einem Viertel (Amt mind. 5 J.) bzw. zur Hälfte (mind. 5 J. und 2 Amtszeiten).
- Deckel: insgesamt bis 40 % des zuletzt zustehenden Grundgehalts. Per Hochschulerklärung erhöhbar auf bis 50 % für 2 % der W 2/W 3-Stelleninhaber; bis 60 % für 4 % der W 3-Inhaber; bis 80 % für 2 % der W 3-Inhaber.
7. Beihilfe
Klassische Beihilfe: Bemessungssatz Versorgungsempfänger regelmäßig 70 %; unter Einkommens-/Beitragsvoraussetzungen erhöht auf 80 % (Antrag nur für die Zukunft, § 57 BVO RLP).
8. Rechenbeispiel (W 3 ab 01.04.2026)
Annahmen: W 3 RLP (Grundgehalt G = 7.876,22 €), unbefristete Leistungsbezüge 1.000 € (≥ 2 J. bezogen), volle Dienstzeit (71,75 %).
Schritt 0: 40 % × G ≈ 3.150,49 €. 1.000 € liegen darunter → voll ruhegehaltfähig.
Schritt 1: 7.876,22 € + 1.000 € = 8.876,22 €.
Schritt 2: 71,75 % × 8.876,22 € = 6.368,69 €/Monat brutto.
Mehrwert der Zulage: 71,75 % × 1.000 € = 717,50 €/Monat, lebenslang.
9. Häufige Fragen zur Beamtenpension in Rheinland-Pfalz
Wie hoch ist das maximale Ruhegehalt für Professoren in Rheinland-Pfalz?
Nach § 24 LBeamtVG Rheinland-Pfalz beträgt das Ruhegehalt 1,79375 Prozent je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens jedoch 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Höchstsatz wird nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Der bisherige Höchstsatz wurde von 75 auf 71,75 Prozent abgesenkt; in § 24 LBeamtVG RLP ist diese Absenkung bereits eingearbeitet.
Welcher Anteil der Leistungsbezüge ist in Rheinland-Pfalz ruhegehaltfähig?
Nach § 84 LBeamtVG RLP sind unbefristete Leistungsbezüge ruhegehaltfähig, soweit sie zuletzt und mindestens zwei Jahre zugestanden haben; befristete bei wiederholter Vergabe nach insgesamt mindestens zehn Jahren. Funktions-Leistungsbezüge sind nach mindestens fünfjähriger Amtszeit zu einem Viertel, bei zwei Amtszeiten zur Hälfte ruhegehaltfähig. Der Deckel beträgt insgesamt bis 40 Prozent des zuletzt zustehenden Grundgehalts; per Hochschulerklärung erhöhbar auf bis 50 Prozent für 2 Prozent der W 2/W 3-Stelleninhaber, 60 Prozent für 4 Prozent der W 3-Inhaber und 80 Prozent für 2 Prozent der W 3-Inhaber.
Wann tritt eine Professorin oder ein Professor in Rheinland-Pfalz in den Ruhestand?
Nach § 52 Abs. 3 HochSchG treten Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit dem Ablauf des letzten Monats des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen — maßgeblich ist also das Semesterende, nicht das Monatsende des Geburtsmonats. Damit kann das laufende Semester regulär zu Ende geführt werden. Die Regelaltersgrenze beträgt das vollendete 67. Lebensjahr; ein Hinausschieben des Ruhestands im dienstlichen Interesse ist möglich.
Bis zu welchem Alter kann ich in Rheinland-Pfalz als Professor verbeamtet werden?
Für Professorinnen und Professoren gilt nach der Laufbahnverordnung (§ 8 LbVO) grundsätzlich eine Einstellungshöchstaltersgrenze mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Für bestimmtes Hochschulpersonal bestehen besondere Ausnahmeregelungen; das zuständige Ministerium kann bei erheblichem dienstlichen Interesse weitere Ausnahmen zulassen (außergewöhnlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern oder unbillige Härte). Die allgemeine haushaltsrechtliche Einstellungsaltersgrenze des Landes wurde 2023 von 40 auf 45 Jahre angehoben; für Professoren gilt jedoch die speziellere 50-Jahre-Grenze.
Bietet Rheinland-Pfalz eine pauschale Beihilfe?
Rheinland-Pfalz wird nach dem Bundestag-Sachstand WD 8-046/25 (22.07.2025) nicht als Land mit pauschaler Beihilfe geführt; eine RP-spezifische Quotelung lässt sich nicht mit einer Primärquelle belegen. Maßgeblich ist die individuelle (klassische) Beihilfe nach der Beihilfeverordnung RLP. Belegte Übersicht: Pauschale Beihilfe nach Bundesland.
Wie hoch ist die Mindestversorgung in Rheinland-Pfalz?
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsabhängige Mindestversorgung). Alternativ gilt die amtsunabhängige Mindestversorgung in Höhe von 60,6 Prozent der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 (zzgl. Erhöhungsbetrag), wenn dies günstiger ist. A 5 ist dabei kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker — relevant primär bei Dienstunfähigkeit, Dienstbeschädigung oder sehr kurzer Dienstzeit. Für regulär berufene W 2/W 3-Professoren greift praktisch immer die individuelle Berechnung.
10. Quellen und amtliche Volltexte
- § 24 LBeamtVG RLP — besoldung-rheinland-pfalz.de
- § 84 LBeamtVG RLP (Hochschullehrende, Ruhegehaltfähigkeit Leistungsbezüge 40/50/60/80 %)
- HochSchG RLP (§ 52 Abs. 3 Semesterende) — landesrecht.rlp.de
- § 37 LBesG RLP (Leistungsbezüge: Arten); § 38 LBesG (Befristung, Vergaberahmen)
- § 8 LbVO RLP (Höchstalter Einstellung)
- Landesamt für Finanzen RLP — Gehaltstabellen — lff.rlp.de
- W-Besoldungstabelle RLP 01.04.2026 – 28.02.2027
- Beihilfeverordnung RLP (BVO) § 57 Bemessungssätze (individuelle Beihilfe); Übersicht zur pauschalen Beihilfe nach Bundesland — Pauschale Beihilfe nach Bundesland
11. Aktuell offene Quellenpunkte
- Hinausschieben des Ruhestands — konkrete Frist: Drei-Jahres-Rahmen mit Maximalalter 70 in Sekundärquellen genannt, aus § 52 HochSchG nicht abschließend zitiert.
- 50-Jahre-Grenze für Professoren (§ 8 LbVO): Anwendung und Ausnahmeverordnung für Hochschulpersonal sind nicht abschließend verifiziert.
- Wartezeit-§ im LBeamtVG RLP: Exakte Paragraphenstelle der 5-Jahres-Wartezeit nicht im Volltext eingesehen.
- Vordienstzeiten — §-Stelle und Umfang: Anerkennungsumfang im Einzelfall beim LfF erfragen.
- Konsumtion: Genaue Ausgestaltung der Konsumtion ist im Berufungsangebot/der Zielvereinbarung zu prüfen.
- Hinzuverdienstgrenzen — konkrete Beträge: Nicht abschließend verifiziert.
- Absenkungsfaktor: Die Absenkung 75 → 71,75 % ist in § 24 LBeamtVG RLP eingearbeitet; ob für Bestandsfälle Übergangs- bzw. Anpassungsfaktoren gelten, ist im Einzelfall zu prüfen.