Beamtenpension Professoren: Pillar-Übersicht 16 Länder + Bund

VersorgungProfessurPillarStand: 26. Juni 2026

Kurzfazit

Seit der Föderalismusreform 2006 ist die Beamtenversorgung Ländersache: Jedes Bundesland hat ein eigenes Landesbeamtenversorgungsgesetz erlassen, nur Bundesprofessuren werden weiter nach dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG) versorgt. Diese Pillar-Seite erklärt die Struktur — Bund vs. Länder, W-Besoldung als Grundlage, ruhegehaltfähige Leistungsbezüge als wichtigster Hebel, pauschale Beihilfe als Wahlmodell, Dienstunfähigkeit als eigener Folgecluster — und verlinkt zu allen 16 Länderseiten + Bund. Konkrete Eurobeträge, Paragrafen, Höchstaltersgrenzen und pauschale Beihilfe-Stati nennen wir nur auf den Landesseiten, weil sie sich pro Bundesland erheblich unterscheiden. Wer eine Berufungsentscheidung trifft, sollte ergänzend eine Versorgungsauskunft beim zuständigen Landesamt einholen.

Direkt zu Ihrem Bundesland:

1. Warum 16 Landesseiten + Bund? — Föderalismusreform 2006

Vor 2006 galt für alle deutschen Beamten — Bund wie Länder — das bundeseinheitliche Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Mit der Föderalismusreform I ging die Gesetzgebungskompetenz für Besoldung und Versorgung der Landesbeamten auf die 16 Länder über. Jedes Land hat seither eigene Versorgungs-, Besoldungs- und Hochschulgesetze erlassen, die teils erheblich abweichen.

Für Professorinnen und Professoren bedeutet das: Wer an einer Landeshochschule berufen wird, fällt unter das jeweilige Landesrecht — wer an einer Hochschule des Bundes (Universitäten der Bundeswehr München und Hamburg, Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung) berufen wird, unter den Bundes-BeamtVG. Daneben existieren bundesunmittelbare Körperschaften (z. B. Deutsche Bundesbank, Deutsche Rentenversicherung Bund), die nicht unmittelbar der Bund sind. Status sauber trennen — siehe Beamtenpension Bund.

2. Bund vs. Länder — drei Säulen der Versorgung

Drei Säulen tragen die Pension einer verbeamteten Professur, unabhängig vom Bundesland:

  1. Ruhegehaltssatz: 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge — bundesweit einheitlich. Der Höchstsatz wird nach 40 Dienstjahren erreicht.
  2. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge: Grundgehalt der erreichten W-Stufe + Familienzuschlag Stufe 1 + die als ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge im Rahmen des jeweiligen landesrechtlichen Deckels.
  3. Wartezeit: mindestens fünf Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit (bundesweit einheitlich). Ausnahme bei Dienstunfall.

Echte föderale Unterschiede liegen in den Detailwerten: Bezugsanker der amtsunabhängigen Mindestversorgung (A 3 bis A 6), Deckel und Spitzen für ruhegehaltfähige Leistungsbezüge (21 % – 80 %), professorenspezifische Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung (47 – 55 Jahre, oder gar keine eigene), pauschale Beihilfe (siehe Tabelle), Hochschullehrer-Sonderaltersgrenze (z. B. 68 in Niedersachsen), Absenkungsfaktoren (z. B. 0,99349 in NRW, 0,99606 in Bremen) und die Frage, ob Professoren überhaupt verbeamtet werden — in Berlin und Sachsen gibt es auch grundsätzlich Angestelltenprofessuren (siehe Berlin / Sachsen).

3. W-Besoldung als Grundlage — was zählt für die Pension?

Die Pension einer Professorin oder eines Professors basiert auf der W-Besoldung (W 1 Juniorprofessur, W 2 typische Fachhochschul- bzw. ausgewählte Universitätsprofessuren, W 3 Universitätsprofessur und Hochschulleitung). Vier Länder kennen Erfahrungsstufen in W 2 und W 3 (Bayern: 3 Stufen, Hessen: 5 Stufen, Sachsen: 4 Stufen, Bund: 3 Stufen mit 7-Jahres-Rhythmus); in den übrigen Ländern ist die W-Besoldung stufenlos. Stufenlose W-Besoldung wird durch Leistungsbezüge dynamisiert; in Hamburg und Bremen gibt es zusätzlich gesetzlich garantierte Grundleistungsbezüge bzw. Mindestleistungsbezüge.

Die Höhe der amtlichen W-Grundgehälter pro Land entnehmen Sie bitte den Landesseiten — wir geben hier bewusst keine Vergleichstabelle mit Eurobeträgen, weil die Stichtage und Anpassungsverfahren je Land unterschiedlich sind und ein Vergleich Stand 01.02.2025 / 01.04.2026 / 01.05.2026 / 01.12.2025 schnell irreführend wirkt.

4. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge — der wichtigste Pensionshebel

Der größte einzelne Hebel für die spätere Pension ist nicht das Grundgehalt, sondern der Anteil der variablen Leistungsbezüge, der ruhegehaltfähig gestellt wird. Drei Arten in (fast) allen Ländern:

  • Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge — bei Berufung oder Gegenruf individuell verhandelt. Typischerweise unbefristet und damit der wichtigste Pensionshebel.
  • Besondere Leistungsbezüge — für Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung. Teils befristet (z. B. 5 Jahre mit Überprüfung).
  • Funktions-Leistungsbezüge — Dekanat, Prodekanat, Rektorat. An die Funktion gebunden; nach Mindestamtszeiten gestaffelt ruhegehaltfähig.

Ruhegehaltfähig wird ein Leistungsbezug nur, wenn er (a) unbefristet vereinbart (oder befristet bei wiederholter Vergabe) und (b) eine landesspezifische Mindestbezugsdauer erfüllt ist (in der Regel 2 Jahre unbefristet / 10 Jahre befristet; Sonderfall Saarland: 3 Jahre unbefristet). Der Deckel — also die Höchstgrenze, bis zu der Leistungsbezüge ruhegehaltfähig sind — unterscheidet sich erheblich: 21/28 % in BW, 21/32,5 % unbefristet plus bis 40 % befristet in NRW, 30 % als Grundfall in Sachsen mit Spitzen bis 80 % für kleine Stellenkontingente, 40 % als Grundfall in vielen anderen Ländern mit Spitzen bis 50/60/80 % (z. B. in Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen) und 22 % allgemein im Bund (40 % an den Universitäten der Bundeswehr — siehe Bund-Seite).

Häufigste Fehlannahme: Der Prozentwert ist kein anteiliger Abschlag, sondern eine Obergrenze, bezogen auf das Grundgehalt. Eine unbefristete Berufungs-Leistungszulage, die unter dem jeweiligen Deckel bleibt, zählt voll in die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Beim Höchstruhegehaltssatz 71,75 % bedeutet das pro 1.000 € ruhegehaltfähiger Zulage rund 717,50 € mehr Pension pro Monat, lebenslang (in NRW wegen des Absenkungsfaktors 0,99349 nur 712,83 €; in Bremen wegen 0,99606 nur 714,67 €).
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5. Pauschale Beihilfe — Hamburger Modell und seine Verbreitung

Die pauschale Beihilfe ist ein hälftiger Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (gesetzlich oder privat) als Alternative zur klassischen aufwandsbezogenen Beihilfe. Sie wurde 2018 in Hamburg eingeführt und hat sich seither in mehreren Ländern verbreitet — mit länderspezifischen Stichtagen und Sonderregeln. Wichtig: Die Wahl ist einmalig und unwiderruflich, und im Ruhestand entsteht eine wichtige Asymmetrie:

  • Individuelle Beihilfe: Bemessungssatz steigt im Ruhestand von 50 % auf in der Regel 70 %.
  • Pauschale Beihilfe: bleibt dauerhaft beim 50-%-Zuschuss — auch im Ruhestand.

Die Wahl zwischen individueller Beihilfe mit PKV-Ergänzungstarif und pauschaler Beihilfe mit GKV-Mitgliedschaft kann je nach Familienstand, Gesundheitszustand, GKV-Status und Landesrecht unterschiedlich wirken — eine pauschale Vorteilsaussage in die eine oder andere Richtung ist hier bewusst nicht möglich. Eine vertiefte strukturelle Übersicht — PKV vs. GKV für Professoren — findet sich auf der zentralen Themenseite Krankenversicherung Professoren.

Status (Stand 06/2026)Länder
EingeführtNeun Länder: Hamburg (01.08.2018), Berlin (18.03.2020), Brandenburg, Bremen (01.01.2020), Baden-Württemberg (01.01.2023), Niedersachsen (01.02.2024), Sachsen (01.01.2024), Schleswig-Holstein (01.01.2024, Zuschuss-/Sondermodell), Thüringen (01.01.2020). Mecklenburg-Vorpommern: eingeführt zum 01.05.2026 (§ 80a LBG M-V). Bund: nicht eingeführt. Details: Pauschale Beihilfe nach Bundesland
Eingeführt, Versorgungs­empfänger-Geltung offenHessen (für aktive Beamte; Geltung für Versorgungsempfänger nicht abschließend verifiziert), Sachsen-Anhalt (besteht; Ausgestaltung nicht abschließend verifiziert)
Im Koalitionsvertrag, noch nicht eingeführtNordrhein-Westfalen (Koalitionsvertrag 2022)
Nicht eingeführtBund (Antrag zur Einführung in § 80 BBG in der 20. Wahlperiode abgelehnt; auf Bundesebene gilt unverändert die individuelle Beihilfe nach BBG/BBhV)
In den geprüften amtlichen Quellen nicht als allgemeines Modell auffindbarBaden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen (nicht abschließend verifiziert), Schleswig-Holstein (nicht ausgewiesen), Saarland (politisch in Diskussion, § 67 SBG erlaubt eine Pauschale nur in Pflegefällen)

Hinweis: Diese Tabelle ist ein Übersichtsstand der eingesehenen Quellen mit Stand Juni 2026. Vor einer Modellwahl bitte den aktuellen Stand bei der jeweiligen Landes-/Bundesbeihilfestelle prüfen — die Wahl ist unwiderruflich. Details, Bemessungssätze und Sonderregeln je Land siehe Landesseite.

6. Dienstunfähigkeit — eigener Glossarartikel

Dienstunfähigkeit ist ein eigener Rechtskomplex und wird auf dieser Pillar-Seite bewusst nicht behandelt. Strukturelle Übersicht, Statusgruppen (Lebenszeit, Probe, W 1) und länderspezifische Details siehe die beiden eigenständigen Themenseiten:

7. Übersichtstabelle: 16 Länder + Bund

Direkt zu den Landesseiten — alphabetisch sortiert. Jede Seite enthält die Schlüsselparameter primär verifiziert (Höchstsatz, Wartezeit, Hochschulnorm), klar gelabelte Sekundärwerte (W-Besoldung, einzelne Stichtage) und einen transparent geführten Abschnitt „Offene Quellenpunkte".

BundeslandVersorgungsgesetzVersorgungsstelleProfil-Spezifikum
Baden-WürttembergLBeamtVGBW (§ 27)LBV Stuttgart21/28 %-LB-Deckel, A 5 / 61,4 %, Höchstaltersgrenze 47 (§ 48 LHO)
BayernBayBeamtVG (Art. 26)LfF Bayern22/38/57 %-Staffel, Erfahrungsstufen, A 3 / 66,5 % Mindestversorgung
BerlinLBeamtVG Bln (§ 14)LVwA / Versorgungsservice§ 102 BerlHG Beamten- oder Angestelltenverhältnis, 40/50/60/80 %, pauschale Beihilfe seit 18.03.2020
BrandenburgBbgBeamtVG (§ 25)ZBB Cottbus§ 45 Abs. 2 LBG normiert Semesterende ausdrücklich, A 5 / 65,8 %, pauschale Beihilfe seit 01.01.2020
BremenBremBeamtVGPerforma Nord40 %-Deckel + Absenkungsfaktor 0,99606, A 5 / 62,847 %, garantierter Mindestleistungsbezug (Anlage 3 BremBesG)
HamburgHmbBeamtVG (§ 16)ZPD HamburgUrsprung des Hamburger Modells (pauschale Beihilfe seit 01.08.2018), § 35 Abs. 1 S. 4 HmbBG normiert Semesterende, 40/80 %-Deckel
HessenHBeamtVG (§ 14)RP Kassel5 Erfahrungsstufen in W 2/W 3, 40 %-Deckel, § 60 HHG (Hochschulleitung)
Mecklenburg-VorpommernLBeamtVG M-V (§ 14)LAF SchwerinKonsumtion seit Reform 2014; pauschale Beihilfe: eingeführt zum 01.05.2026 (§ 80a LBG M-V)
NiedersachsenNBeamtVG (§ 16)NLBV Aurich40 %-Deckel, Sonderaltersgrenze 68 (§ 27 NHG), Stiftungshochschulen
Nordrhein-WestfalenLBeamtVG NRW (§ 16)LBV NRW21/32,5/40 %-Staffel, NRW-Absenkungsfaktor 0,99349, § 39 HG NRW Semesterende
Rheinland-PfalzLBeamtVG (§ 24)LfF RLP40/50/60/80 %, § 52 Abs. 3 HochSchG Semesterende, keine pauschale Beihilfe (Stand WD 8-046/25, 22.07.2025)
SaarlandSBeamtVG (§ 16)ZBS SaarbrückenW 2 25 % / W 3 29 % — sehr enger LB-Deckel (nach aktuellem Arbeitsstand), 3-J-Mindestbezug, Höchstaltersgrenze 55 (§ 49 Abs. 4 SHSG)
SachsenSächsBeamtVGLSF Dresden4 Erfahrungsstufen, 30 %-Deckel mit Spitzen 40/50/65/80 %, § 7 SächsBG (52-J-Grenze), pauschale Beihilfe seit 01.01.2024
Sachsen-AnhaltLBeamtVG LSA (§ 20)FA Dessau-Roßlau40 %-Deckel mit Sondererhöhung bis 80 %, § 8a LBG LSA verankert die 52-Jahre-Grenze gesetzlich, § 38 HSG LSA Semesterende
Schleswig-HolsteinSHBeamtVGDLZP Kiel34 %-Deckel, § 33 SHBesG (3-Jahres-Wartezeit Berufungs-LB), Besoldungsanpassung 2025-2027 vom Kabinett beschlossen
ThüringenThürBeamtVG (§ 21)TLF Suhl40 %-Deckel mit Spitzen 50/60/80 %, niedriger Bezugsanker A 6 / 59,15 % (nach aktuellem Arbeitsstand), pauschale Beihilfe ohne 70-%-Anstieg im Ruhestand
Bund (BeamtVG)BeamtVG (§ 14)BVA / BAPersBwUniBw München/Hamburg + HS Bund, § 33 BBesG 22 % allgemein / § 7 UniBwLeistBV 40 % mit Vorrangklausel, A 4 / 65 % + 30,68 €, keine pauschale Beihilfe (Antrag § 80 BBG 20. WP abgelehnt)

8. Beamtenpension vs. gesetzliche Rente + VBL — der Verbeamtungs-Vorteil

Wer als Professorin oder Professor angestellt statt verbeamtet beschäftigt wird (z. B. wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze oder in Berlin und Sachsen auch grundsätzlich häufiger), fällt nicht unter die Beamtenversorgung, sondern unter die gesetzliche Rentenversicherung zzgl. einer betrieblichen Altersversorgung wie der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder).

Die beiden Systeme sind strukturell unterschiedlich. Die Beamtenpension erreicht bei voller Dienstzeit bis zu 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; die gesetzliche Rente plus VBL kann je nach Versicherungsverlauf, Beitragsjahren und individueller Erwerbsbiografie deutlich niedriger ausfallen — eine pauschale Vergleichsquote nennen wir hier bewusst nicht, weil sie ohne Einzelfallrechnung irreführend ist. Hinzu kommt die Beihilfe (oder pauschale Beihilfe) für Versorgungsempfänger, die die Krankenversicherungskosten im Alter anders strukturiert; die Wirkung hängt von Beihilfe, pauschaler Beihilfe, PKV/GKV-Tarif und Familien- bzw. Gesundheitssituation ab.

Nachversicherung: Wer das Beamtenverhältnis vor Erreichen der 5-Jahres-Wartezeit verlässt (z. B. Wechsel ins Ausland), erhält keine Beamtenpension, sondern wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert — die daraus resultierende Absicherung kann je nach Versicherungsverlauf, Beitragsjahren und individueller Biografie strukturell anders ausfallen als die Beamtenversorgung bei fortgesetzter Dienstzeit. Details und Mechanik siehe die jeweiligen Landesseiten.

9. Was tun in der Berufungsverhandlung? — drei Pension-Stellschrauben

  1. Vordienstzeiten anerkennen lassen. Studium (bis 3 Jahre), Promotion (bis 2 Jahre), Habilitation (bis 3 Jahre), einschlägige Berufstätigkeit außerhalb der Wissenschaft (Wirtschaft/Ausland/Drittmittel, je nach Land bis 5 oder 10 Jahre, häufig hälftig anrechenbar) — alles muss aktiv beantragt werden; das passiert nicht automatisch. Für spät berufene Professoren mit Industrie- oder Auslandsbiografie ist das ein spürbarer monatlicher Pensionseffekt; die Größenordnung im Einzelfall ergibt sich aus der Versorgungsauskunft des zuständigen Landesamtes.
  2. Berufungs-/Bleibe-Leistungsbezüge unbefristet und ruhegehaltfähig vereinbaren. Der Unterschied zwischen einer 1.000-€-Zulage mit und ohne Ruhegehaltfähigkeit beträgt im Höchstsatz dauerhaft rund 717,50 € Pension pro Monat. Achten Sie auch auf Konsumtions-Klauseln: Wird die Zulage durch künftige Grundgehaltserhöhungen aufgezehrt, sinkt der Pensionseffekt.
  3. PKV-/Beihilfewahl bewusst treffen. Die pauschale Beihilfe ist einmalig und unwiderruflich. Welches der beiden Modelle (individuelle Beihilfe + PKV mit Beihilfeergänzungstarif vs. pauschale Beihilfe + GKV/PKV-Vollversicherung) im Einzelfall vorteilhaft ist, hängt unter anderem vom Familienstand, Gesundheitszustand, GKV-Status, dem Beihilferecht des konkreten Bundeslandes (siehe Tabelle in Sektion 5) und der Krankenversicherungsbiografie ab. Eine pauschale Empfehlung sprechen wir hier bewusst nicht aus; vertiefte strukturelle Übersicht auf der Themenseite Krankenversicherung Professoren.

Vor jeder Berufungsentscheidung empfehlen wir eine schriftliche Versorgungsauskunft beim zuständigen Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV/LfF/ZPD/Performa Nord/TLF/LAF/DLZP/ZBB/LSF — je nach Bundesland). Diese ist im Regelfall kostenfrei und für die Berufungsverhandlung sehr nützlich.

10. Folgecluster und verwandte Glossarbeiträge

Diese Pillar-Seite gehört zu einer Cluster-Architektur, die sich auf drei separate Folgecluster zubewegt:

  • Dienstunfähigkeit Professoren — eigene Übersichtsseite plus 16 Landesseiten + Bund. Themen: Verfahren, Amtsarzt, Statusgruppen, begrenzte Dienstfähigkeit, Reaktivierung, Unfallruhegehalt.
  • Dienstunfähigkeitsversicherung für Professoren — bundesweite Themenseite. Themen: echte vs. unechte DU-Klausel, BU-Abgrenzung, Sonderfragen W 1-Junior und Probebeamte.
  • Krankenversicherung Professoren — PKV, GKV, Beihilfe — zentrale Themenseite mit Statusgruppen, Länderüberblick zur pauschalen Beihilfe und Entscheidungsmatrix. Kein Vollcluster, weil die föderale Differenzierung primär bei der pauschalen Beihilfe liegt — und die ist in dieser Tabelle schon abgebildet.

Direkt verwandte Glossarbeiträge: Leistungsbezüge, W2 vs. W3 Besoldung, Gehalt Professoren, Berufungsverhandlung, Beamte auf Lebenszeit.

11. Häufige Fragen zur Beamtenpension für Professoren

Was ist die Beamtenpension für Professoren?

Die Beamtenpension (Ruhegehalt) ist die Altersversorgung verbeamteter Professorinnen und Professoren. Sie basiert auf dem Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (1,79375 Prozent je Dienstjahr, erreicht nach 40 Jahren) und ist in jedem Bundesland in einem eigenen Landesbeamtenversorgungsgesetz geregelt — Bundes-Professorinnen und -Professoren (z. B. an den Universitäten der Bundeswehr) richten sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG). Nicht verbeamtete (angestellte) Professoren erhalten stattdessen gesetzliche Rente und ggf. VBL-Zusatzversorgung. Die beiden Systeme sind strukturell unterschiedlich; ein konkreter Vergleich hängt von Versicherungsverlauf, VBL-Anwartschaften, Beihilfe und individueller Biografie ab.

Warum gibt es 16 Landesseiten plus Bund?

Seit der Föderalismusreform 2006 ist die Beamtenversorgung der Landesbeamten Sache der 16 Bundesländer. Jedes Land hat ein eigenes Landesbeamtenversorgungsgesetz, ein eigenes Besoldungsgesetz und ein eigenes Hochschulgesetz erlassen; nur Bundesprofessoren werden weiterhin nach dem Bundes-BeamtVG versorgt. Die Unterschiede zwischen den Ländern sind erheblich — etwa beim Deckel für ruhegehaltfähige Leistungsbezüge (von 21/28 Prozent in Baden-Württemberg über 30 Prozent im Grundfall Sachsens bis zu 40 Prozent in vielen anderen Ländern und 80 Prozent in Spitzenfällen) und bei der pauschalen Beihilfe als Wahlmodell. Mindestversorgung und Dienstunfähigkeit werden auf dieser Pillar-Seite bewusst nicht ausgewalzt — Details siehe die zentralen Themenseiten Dienstunfähigkeit Professoren und Dienstunfähigkeitsversicherung Professoren.

Welcher Anteil der Leistungsbezüge ist in die Pension einrechenbar?

Die Ruhegehaltfähigkeit der W-Leistungsbezüge ist der größte einzelne Pensionshebel — und in jedem Bundesland anders geregelt. Der Grundfall liegt häufig bei 40 Prozent des Grundgehalts, kann je nach Stellenkontingent und Hochschulerklärung aber bis 50, 60 oder sogar 80 Prozent steigen. Baden-Württemberg, NRW, Sachsen und das Saarland haben deutlich engere Standard-Deckel (21/28 Prozent in BW; 21/32,5 Prozent unbefristet in NRW; 30 Prozent in SN; 25/29 Prozent in SL). Mindestbezugsdauer in der Regel zwei Jahre für unbefristete und zehn Jahre für befristete Leistungsbezüge (Sonderfall Saarland: drei Jahre statt zwei). Konkrete Werte je Land siehe die Landesseiten.

Was ist die pauschale Beihilfe und welche Länder haben sie?

Die pauschale Beihilfe (Hamburger Modell) ist ein hälftiger Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (gesetzlich oder privat) als Alternative zur klassischen aufwandsbezogenen Beihilfe. Sie wurde 2018 in Hamburg eingeführt; nach dem Bundestag-Sachstand WD 8-046/25 (22.07.2025) haben sie neun Länder eingeführt: Hamburg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein (Zuschuss-/Sondermodell) und Thüringen. Mecklenburg-Vorpommern hat die pauschale Beihilfe zum 01.05.2026 eingeführt (§ 80a LBG M-V); Rheinland-Pfalz und Hessen sind nach diesem Sachstand nicht eingeführt; Sachsen-Anhalt gewährt seit 01.01.2026 einen GKV-Zuschuss (§ 3d BesVersEG LSA). Auf Bundesebene wurde sie nach geprüfter Quellenlage nicht eingeführt; ein Antrag zur Aufnahme in § 80 BBG wurde in der 20. Wahlperiode abgelehnt. Die Wahl ist einmalig und unwiderruflich. Wichtig für Ruhestandsplanung: Bei der individuellen Beihilfe steigt der Bemessungssatz im Ruhestand auf 70 Prozent, bei der pauschalen Beihilfe bleibt es beim 50-Prozent-Zuschuss. Konkreter Status pro Land siehe Landesseite.

Was ist mit Dienstunfähigkeit?

Dienstunfähigkeit ist ein eigener Rechtskomplex und wird auf dieser Beamtenpension-Pillar-Seite bewusst nicht behandelt. Sie ist Gegenstand eines eigenen Glossarartikels mit Übersichtsseite plus 16 Landesseiten plus Bund sowie einer eigenständigen Themenseite zur Dienstunfähigkeitsversicherung. Wer sich für Verfahren, Statusgruppen, Mindestversorgung als Sicherungsnetz, Unfallruhegehalt oder die Abgrenzung Dienstunfähigkeits- vs. Berufsunfähigkeitsversicherung interessiert, findet die strukturelle Übersicht auf den Themenseiten Dienstunfähigkeit Professoren und Dienstunfähigkeitsversicherung Professoren.

Wie sieht die Beamtenpension im Vergleich zur gesetzlichen Rente aus?

Wer als Professorin oder Professor angestellt statt verbeamtet beschäftigt wird (z. B. wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze oder in einigen Bundesländern wie Berlin und Sachsen auch grundsätzlich häufiger), fällt nicht unter die Beamtenversorgung, sondern unter die gesetzliche Rentenversicherung zzgl. einer betrieblichen Altersversorgung wie der VBL. Die Systeme unterscheiden sich strukturell. Bei voller ruhegehaltfähiger Dienstzeit kann die Beamtenversorgung günstiger wirken; konkrete Vergleiche hängen von Versicherungsverlauf, VBL, Beihilfe, PKV/GKV und individueller Biografie ab. Vor einer Berufungsentscheidung sollte eine Versorgungsauskunft beim zuständigen Landesamt eingeholt werden.

12. Methodik und offene Arbeitsstände (Transparenz)

Diese Pillar-Seite arbeitet bewusst ohne konkrete Eurobeträge und ohne strittige Höchstaltersgrenzen — Detailwerte stehen ausschließlich auf den Landesseiten und sind dort jeweils mit dem Quellenstatus (primär / sekundär / offen) gelabelt. Die Landesseiten dieses Clusters wurden in zwei Wellen aufgebaut:

  • Pilot (Bayern + Bund) — primär verifiziert an Art. 13/26 BayBeamtVG, Art. 11 BayBeamtVG (Wartezeit), § 14 BeamtVG, § 33 BBesG, UniBwLeistBV § 7 (mit Vorrangklausel) und weiteren Normen am amtlichen Volltext (gesetze-bayern.de, gesetze-im-internet.de).
  • Welle 1 (11 Länder: BW, NRW, NI, HE, BE, SN, RP, SH, BB, MV, ST) — primär verifiziert wo Volltext-Zugriff möglich; sekundär verifiziert wo Landesrechtsportale JS-rendered sind; offene Quellenpunkte transparent gelistet.
  • Welle 2 (4 Länder: HH, HB, SL, TH) — analog. Bei Bremen wurden in einer Codex-Review-Runde alle harten Eurobeträge zum Mindestleistungsbezug aus dem Hero/FAQ/Rechenbeispiel entfernt und nur als Konflikt-Hinweis im Body geführt (827,55 € vs. 645,64 €). Bei Hamburg wurde der Grundleistungsbezug 747,52 € auf „nach sekundärer Besoldungsübersicht" entschärft. Bei Saarland wurde die Aussage zur pauschalen Beihilfe auf „in den geprüften amtlichen Quellen nicht als allgemeines Modell auffindbar" weichgemacht. Bei Thüringen wurde der prognostische W 3-Wert 9.735,26 € (2026) konsequent gesperrt; das Rechenbeispiel arbeitet mit Stand 01.02.2025.

Offene Arbeitsstände (Auswahl, vollständig in den Landesseiten):

  • Mehrere amtliche Landesrechtsportale (juris-SH, landesrecht-mv.de, landesrecht-bw.de, landesrecht.thueringen.de, gesetze.berlin.de) liefern den Gesetzes-Volltext erst per JavaScript nach — wir nutzen dort, wo möglich, Druckansichten und Sekundärwiedergaben mit explizitem Label.
  • Einzelne professorenspezifische Höchstaltersgrenzen (BW 47, SH 52, Saarland 55, Thüringen aktuell offen) sind je nach Land primär (§ 49 Abs. 4 SHSG) oder nur über hlb-/Sekundärquellen belegt.
  • Pauschale Beihilfe in Bayern, BW, NI, SH, Saarland und für Hessen-Versorgungsempfänger sowie LSA-Ausgestaltung nicht abschließend verifiziert.
  • Übergangstabellen 65→67 sind in mehreren Ländern nicht zeilengenau aus den amtlichen PDF-Quellen extrahierbar.

Mehrere Pilotphasen haben Codex-Reviews durchlaufen und sind dort als publish-fähig eingestuft worden.

Hinweis: Diese Pillar-Seite gibt den Stand der Recherche zum 26. Juni 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Versorgungsberatung. Konkrete Eurobeträge, Paragrafen und Pensionsberechnungen finden Sie auf den 17 verlinkten Landesseiten (16 Bundesländer + Bund). Maßgeblich ist im Einzelfall der jeweils geltende amtliche Gesetzestext sowie die Berechnung durch das zuständige Landes- oder Bundesversorgungsamt. Vor Berufungs- oder Ruhestandsentscheidungen empfehlen wir eine schriftliche Versorgungsauskunft beim zuständigen Versorgungsamt.