Brandenburg hat 1995 eine eigenständige Hochschulnebentätigkeitsverordnung erlassen. Sie überlagert für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal die allgemeinen brandenburgischen Nebentätigkeitsregeln und konkretisiert sie für den Hochschulbereich, ergänzt durch eine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur.
1. Kurzfazit für Brandenburg
Für das hauptberuflich tätige beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen des Landes Brandenburg gilt die Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung — HNtV) vom 4. Dezember 1995 als hochschullehrer-spezifische Sondernorm; sie wurde durch die HNtV-Verwaltungsvorschrift ergänzt. Daneben gelten das Brandenburgische Hochschulgesetz (BbgHG) als Dienstrechtsrahmen und das Landesbeamtengesetz Brandenburg (LBG Brandenburg) als beamtenrechtliche Grundnorm. § 4 HNtV listet die für Professor:innen allgemein genehmigten Tätigkeiten — Schriftleitung wissenschaftlicher Zeitschriften, Lehrtätigkeit bis zu vier Wochenstunden außerhalb der eigenen Hochschule, Gerichts- und Schiedsrichtertätigkeit — sowie eine Bagatellschwelle. § 5 HNtV regelt die Einzelfallgenehmigung mit einer wöchentlichen Zeitschwelle von acht Stunden. §§ 8–11 HNtV regeln die Inanspruchnahme von Hochschulressourcen mit pauschalisierten Nutzungsentgelten.
2. Rechtsgrundlagen in Brandenburg
- HNtV Brandenburg — Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Brandenburg (Hochschulnebentätigkeitsverordnung) vom 4. Dezember 1995, in Kraft seit 1. April 1996. Eigenständige Hochschullehrer-Verordnung.
- HNtV-VV — Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur HNtV als Konkretisierung des Genehmigungsverfahrens und der Bemessung des Nutzungsentgelts.
- Allgemeine NebV — Allgemeine Nebentätigkeitsregeln Brandenburgs für die Beamtenschaft insgesamt; greifen als Rahmen für die nicht durch die HNtV erfassten Tatbestände.
- LBG Brandenburg — Landesbeamtengesetz, beamtenrechtliche Grundnorm der Nebentätigkeit (Anzeige- und Genehmigungspflicht, Versagungsgründe).
- BbgHG — Brandenburgisches Hochschulgesetz als Dienstrechtsrahmen.
3. Beamtenrecht oder Professor:innen-Sonderregel?
a · Allgemein-Beamtenrecht
Das LBG Brandenburg ist die beamtenrechtliche Grundnorm der Nebentätigkeit; die allgemeinen brandenburgischen Nebentätigkeitsregeln greifen als Rahmen für die Beamtenschaft insgesamt. Sie bleiben wirksam, soweit die HNtV für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal nichts Eigenes vorsieht.
b · Professor:innen-Sonderregel
Die HNtV vom 4. Dezember 1995 ist die eigene Verordnung für das hauptberufliche beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen des Landes Brandenburg. § 1 HNtV definiert den Geltungsbereich; § 2 HNtV grenzt Hauptamt und Nebentätigkeit gegeneinander ab. § 3 HNtV regelt die grundsätzliche Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten. § 4 HNtV listet die für Professor:innen allgemein genehmigten Tatbestände: selbständige Gutachter- und Sachverständigentätigkeit im Zusammenhang mit Lehre oder Forschung, Herausgabe und Schriftleitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Zeitschriften, schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische und Vortragstätigkeit, Lehrtätigkeit von bis zu vier Wochenstunden außerhalb der eigenen Hochschule, Gerichtsgutachten und Schiedsrichtertätigkeit; daneben gilt eine Bagatellschwelle für geringfügig vergütete Nebentätigkeiten (im historischen Verordnungstext 200 DM monatlich; der heute maßgebliche Betrag ist anhand der aktuellen Fassung bzw. mit dem Personalreferat zu klären). § 5 HNtV setzt die Einzelfallgenehmigung mit einer wöchentlichen Zeitschwelle: Die Genehmigung kann mit Auflagen und Widerrufsvorbehalten versehen werden und gilt höchstens vier Jahre; eine Beanspruchung von mehr als acht Stunden pro Woche begründet die Vermutung der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen. § 6 HNtV regelt die Anzeigepflicht. § 7 HNtV befreit medizinische, zahnärztliche und tierärztliche Nebentätigkeit sowie Lehrtätigkeit von der Ablieferungspflicht. §§ 8–11 HNtV regeln Genehmigung und Bemessung des Nutzungsentgelts bei Inanspruchnahme von Hochschulressourcen mit pauschalisierten Sätzen.
c · Hochschulpraxis
Das Verfahren liegt bei den Personalreferaten der jeweiligen Hochschule. Universität Potsdam, Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (BTU), Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF, Medizinische Hochschule Brandenburg Theodor Fontane (MHB), Technische Hochschule Brandenburg, Technische Hochschule Wildau und Fachhochschule Potsdam halten je eigene Merkblätter und Antragsformulare bereit. Die HNtV-Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur konkretisiert das Verfahren und die Bemessung des Nutzungsentgelts.
4. Anzeige oder Genehmigung in Brandenburg
Die HNtV arbeitet mit drei Stufen: allgemein genehmigte Nebentätigkeit nach § 4 HNtV (kein Einzelantrag — die Anzeige nach § 6 HNtV ist nach den Verfahrensvorgaben gleichwohl erforderlich), anzeigepflichtige Nebentätigkeit nach § 6 HNtV und einzeln genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nach § 5 HNtV. § 5 HNtV begrenzt die Genehmigungsdauer auf höchstens vier Jahre und sieht die Auflagenkompetenz vor. Die Beeinträchtigungsvermutung bei mehr als acht Stunden pro Woche kann durch besondere Begründung widerlegt werden; die Entscheidung trifft die Hochschulleitung bzw. die nach Hochschulordnung zuständige Stelle.
5. Zeitliche Grenzen und Dienstpflichten
Für die Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen nennt § 4 HNtV einen Grenzwert von bis zu vier Wochenstunden als allgemein genehmigt. § 5 HNtV setzt darüber hinaus die zentrale zeitliche Grenze: Wird die wöchentliche Beanspruchung durch alle Nebentätigkeiten acht Stunden überschreiten, entsteht die Vermutung der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen. Maßgeblich bleibt im Übrigen das LBG Brandenburg: Nebentätigkeit darf die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten nicht beeinträchtigen. Für das Lehrdeputat kommt das BbgHG hinzu.
6. Einnahmen, Ablieferung und Vergütung
§ 7 HNtV regelt die Ablieferungspflicht für Vergütungen aus Nebentätigkeiten und nimmt insbesondere medizinische, zahnärztliche und tierärztliche Nebentätigkeiten sowie Lehrtätigkeit von der Ablieferungspflicht aus. Für die übrigen Vergütungen knüpft die Bemessung an die Höchstbeträge der allgemeinen brandenburgischen Nebentätigkeitsregeln an. Die konkrete Festsetzung erfolgt durch das Personalreferat. Die Bagatellschwelle für geringfügig vergütete Nebentätigkeiten ist im historischen Verordnungstext mit 200 DM monatlich enthalten; der heute maßgebliche Betrag ist anhand der aktuellen Fassung bzw. mit dem Personalreferat zu klären.
7. Typische Professorenfälle
| Fall | Einordnung | Vor Aufnahme prüfen | Quelle |
|---|---|---|---|
| Herausgabe / Schriftleitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Zeitschriften | b Allgemein genehmigt nach § 4 HNtV. | Anzeige nach § 6 HNtV nach Verfahrensvorgaben einreichen. | § 4 HNtV |
| Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische und Vortragstätigkeit | b Allgemein genehmigt nach § 4 HNtV; nach § 7 HNtV ablieferungsfrei für Lehrtätigkeit. | Bei wiederkehrender Honorierung Schwellen mit dem Personalreferat prüfen. | §§ 4, 7 HNtV |
| Selbständige Gutachter- und Sachverständigentätigkeit im Zusammenhang mit Lehre oder Forschung | b Allgemein genehmigt nach § 4 HNtV — soweit der Lehr-/Forschungsbezug gegeben ist. | Lehr-/Forschungsbezug dokumentieren. | § 4 HNtV |
| Lehrtätigkeit an anderer Hochschule (bis 4 Wochenstunden) | b Allgemein genehmigt nach § 4 HNtV im genannten Umfang; nach § 7 HNtV ablieferungsfrei. | Zeitlicher Umfang mit eigenem Lehrdeputat (BbgHG) abgleichen. | §§ 4, 7 HNtV + BbgHG |
| Gerichtsgutachten und Schiedsrichtertätigkeit | b Allgemein genehmigt nach § 4 HNtV. | Schriftliche Anzeige beim Dienstvorgesetzten. | § 4 HNtV |
| Ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Nebentätigkeit | b Anzeige- bzw. genehmigungspflichtig nach §§ 5–6 HNtV; nach § 7 HNtV von der Ablieferungspflicht ausgenommen. Die jeweilige Klinikordnung der klinischen Einrichtungen bzw. Kooperationskliniken (z. B. der Medizinischen Hochschule Brandenburg) kommt ergänzend hinzu. | Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen heranziehen. | §§ 5–7 HNtV + Klinikordnung |
| Freiberufliche / gewerbliche Tätigkeit jenseits § 4 | b Genehmigungspflichtig nach § 5 HNtV; Beeinträchtigungsvermutung bei mehr als 8 Wochenstunden. | Einzelantrag mit Zeitnachweis; Genehmigung höchstens 4 Jahre. | § 5 HNtV + LBG Brandenburg |
| Nutzung von Personal, Räumen oder Material der Hochschule | b Vorherige Genehmigung der Hochschule nach §§ 8–11 HNtV + pauschalisiertes Nutzungsentgelt: 5 % Einrichtungen, 10 % Personal, 5 % Material; Vorteilsausgleich als Anteil von 10 % bis 45 % gestaffelt nach Bruttovergütung. | Vor Beginn schriftliche Genehmigung und Entgeltvereinbarung. | §§ 8–11 HNtV + HNtV-VV |
8. Geschäftsführung, Beratung und Beteiligungen
Geschäftsführungen in einer Gesellschaft sind in der HNtV nicht ausdrücklich als zulässige Nebentätigkeitsform genannt. Maßgeblich bleibt das LBG Brandenburg mit den allgemeinen Versagungsgründen für Beamt:innen. Eine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit mit den Dienstpflichten vereinbar bleibt, keine Interessenkollision droht und nicht in Konkurrenz zur eigenen Hochschule getreten wird. § 5 HNtV setzt zusätzlich die 8-Stunden-Wochenschwelle als Beeinträchtigungsvermutung und begrenzt die Genehmigungsdauer auf höchstens vier Jahre. Werden für die Tätigkeit Hochschulressourcen genutzt, kommt die Inanspruchnahmegenehmigung mit Nutzungsentgelt nach §§ 8–11 HNtV hinzu.
9. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material
Die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material der Hochschule für eine Nebentätigkeit setzt nach §§ 8–11 HNtV die vorherige Genehmigung der Hochschule voraus. § 11 HNtV legt pauschalisierte Sätze fest: 5 % der Bruttovergütung für Einrichtungen, 10 % für Personal und 5 % für Material. Hinzu kommt ein Vorteilsausgleich, der gestaffelt nach Höhe der Bruttovergütung zwischen 10 % und 45 % beträgt. Für die Inanspruchnahme oberhalb einer Bagatellschwelle (im historischen Verordnungstext 4.000 DM halbjährlich; der heute maßgebliche Betrag ist anhand der aktuellen Fassung bzw. mit dem Personalreferat zu klären) ist eine schriftliche Genehmigung erforderlich. Die HNtV-Verwaltungsvorschrift konkretisiert das Verfahren und die Bemessung. Bücher und wissenschaftliche Werke gelten nach allgemeinem Grundsatz nicht als Einrichtungen im Sinn der Verordnung.
10. Hochschulpraxis: Merkblätter und Verfahren in Brandenburg
Universität Potsdam. Personalreferat als Anlaufstelle für Anzeige und Genehmigungsantrag; eigene Verfahrenshinweise auf den Verwaltungsseiten.
Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (BTU), Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF. Eigene Personalreferate als Anlaufstellen.
Medizinische Hochschule Brandenburg Theodor Fontane (MHB). Personalreferat; bei klinischen Konstellationen kommen die Klinikordnung und die Liquidationsbestimmungen der jeweils zuständigen klinischen Einrichtung bzw. Kooperationsklinik hinzu.
Technische Hochschule Brandenburg, Technische Hochschule Wildau, Fachhochschule Potsdam. Eigene Personalreferate als Anlaufstellen.
11. Checkliste vor Annahme einer Nebentätigkeit in Brandenburg
- Fällt die Tätigkeit unter eine der allgemein genehmigten Kategorien des § 4 HNtV (Schriftleitung wissenschaftlicher Zeitschriften, schriftstellerisch/wissenschaftlich/künstlerisch/Vortrag, selbständige Gutachter-/Sachverständigentätigkeit mit Lehr-/Forschungsbezug, Lehre bis 4 Wochenstunden extern, Gerichtsgutachten, Schiedsrichtertätigkeit)? Dann allgemein genehmigt — die Anzeige nach § 6 HNtV ist gleichwohl nach den Verfahrensvorgaben einzureichen.
- Andernfalls: schriftliche Genehmigungspflicht nach § 5 HNtV. Antrag mit Art, Umfang, Dauer, Auftraggeber, Vergütung und zeitlicher Beanspruchung beim Personalreferat einreichen.
- Zeitliche Belastung prüfen: § 5 HNtV setzt die Beeinträchtigungsvermutung bei mehr als 8 Stunden pro Woche; Überschreitung nur mit besonderer Begründung.
- Genehmigungsdauer: höchstens vier Jahre nach § 5 HNtV; Auflagen und Widerrufsvorbehalte möglich.
- Werden Personal, Räume oder Material der Hochschule genutzt? Vorherige Genehmigung nach §§ 8–11 HNtV + pauschalisiertes Nutzungsentgelt (5 % Einrichtungen, 10 % Personal, 5 % Material) zuzüglich Vorteilsausgleich 10–45 % gestaffelt.
- Bei ärztlicher/zahnärztlicher/tierärztlicher Nebentätigkeit: § 7 HNtV nimmt von der Ablieferung aus; Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen heranziehen.
- Bei freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit: Versagungsgründe nach LBG Brandenburg prüfen (Beeinträchtigung der Dienstausübung, Interessenkollision, Konkurrenz zur öffentlichen Hand).
- Antrag bzw. Anzeige über das Personalreferat der eigenen Hochschule mit Stellungnahme der unmittelbaren Vorgesetzten einreichen.
12. Häufige Fragen
Gilt die allgemeine NebV für mich als Professor:in oder die HNtV?
▸Für das hauptberuflich tätige beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen des Landes Brandenburg ist die HNtV vom 4. Dezember 1995 die hochschullehrer-spezifische Sondernorm. Sie überlagert für die in ihrem Geltungsbereich erfassten Tatbestände die allgemeinen brandenburgischen Nebentätigkeitsregeln. Diese bleiben als Rahmen wirksam, wo die HNtV nichts Eigenes vorsieht.
Welche Nebentätigkeiten sind nach § 4 HNtV allgemein genehmigt?
▸§ 4 HNtV nennt insbesondere: die Herausgabe und Schriftleitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Zeitschriften, die schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische und Vortragstätigkeit, die selbständige Gutachter- und Sachverständigentätigkeit im Zusammenhang mit Lehre oder Forschung, die Lehrtätigkeit von bis zu vier Wochenstunden außerhalb der eigenen Hochschule, Gerichtsgutachten und Schiedsrichtertätigkeit. Daneben gilt eine Bagatellschwelle für geringfügig vergütete Nebentätigkeiten (im historischen Verordnungstext 200 DM monatlich; der heute maßgebliche Betrag ist anhand der aktuellen Fassung bzw. mit dem Personalreferat zu klären). Allgemein genehmigt bedeutet: kein Einzelantrag — die Anzeige nach § 6 HNtV ist nach den Verfahrensvorgaben gleichwohl einzureichen.
Wie viel Zeit darf eine Nebentätigkeit beanspruchen?
▸§ 5 HNtV setzt eine widerlegliche Vermutung: Wird die wöchentliche Beanspruchung durch alle Nebentätigkeiten acht Stunden überschreiten, wird eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen in der Regel angenommen — die Genehmigung kann dann versagt werden. Für die Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen nennt § 4 HNtV daneben einen Grenzwert von bis zu vier Wochenstunden als allgemein genehmigt. Eine Einzelfallgenehmigung gilt höchstens vier Jahre und kann mit Auflagen versehen werden.
Wie hoch ist das Nutzungsentgelt für Hochschulressourcen?
▸§ 11 HNtV setzt pauschalisierte Sätze fest: 5 % der Bruttovergütung für Einrichtungen, 10 % für Personal und 5 % für Material. Hinzu kommt ein Vorteilsausgleich, der gestaffelt nach Höhe der Bruttovergütung zwischen 10 % und 45 % beträgt. Die HNtV-Verwaltungsvorschrift konkretisiert die Bemessung; die konkrete Festsetzung erfolgt durch das Personalreferat im Einzelfall.
Darf ich eine GmbH gründen oder die Geschäftsführung übernehmen?
▸Die HNtV nennt die Geschäftsführung in einer Gesellschaft nicht als eigenständige zulässige Nebentätigkeitsform. Maßgeblich bleibt das LBG Brandenburg mit den allgemeinen Versagungsgründen. Eine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit mit den Dienstpflichten vereinbar bleibt, keine Interessenkollision droht und nicht in Konkurrenz zur eigenen Hochschule getreten wird. § 5 HNtV setzt zusätzlich die 8-Stunden-Wochenschwelle als Beeinträchtigungsvermutung und begrenzt die Genehmigungsdauer auf höchstens vier Jahre.
Wer entscheidet über meinen Antrag in Brandenburg?
▸Zuständig ist die jeweilige Hochschule. Universität Potsdam, BTU Cottbus-Senftenberg, Europa-Universität Viadrina, Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF, Medizinische Hochschule Brandenburg, TH Brandenburg, TH Wildau und Fachhochschule Potsdam bearbeiten Anträge über ihre Personalreferate; die Entscheidung trifft die Hochschulleitung bzw. die nach Hochschulordnung zuständige Stelle. Maßstab sind die HNtV, die HNtV-Verwaltungsvorschrift, die allgemeinen brandenburgischen Nebentätigkeitsregeln und das LBG Brandenburg.
Weiterführende Glossarartikel
Zur Einordnung gehören der Überblick zur Nebentätigkeit von Professor:innen, der Status der W1/W2/W3-Professur, die Abgrenzung zur Honorarprofessur und zur apl. Professur sowie der Beamtenstatus Beamte auf Lebenszeit.
Wichtiger Hinweis
Diese Seite bietet eine rechtliche Orientierung zum Nebentätigkeitsrecht für Professorinnen und Professoren, ersetzt aber keine Prüfung im Einzelfall. Nebentätigkeiten können dienstrechtliche Folgen haben. Klären Sie eine geplante Nebentätigkeit vor Aufnahme schriftlich mit der Personalabteilung, dem Personaldezernat oder der zuständigen Stelle Ihrer Hochschule oder Universität.
Quellen und Arbeitsstand
Landesrecht — (a) Allgemein-Beamtenrecht (Rahmen)
- LBG Brandenburg — Landesbeamtengesetz, beamtenrechtliche Grundnorm der Nebentätigkeit.
- Allgemeine brandenburgische Nebentätigkeitsregeln — Rahmen für nicht durch die HNtV erfasste Tatbestände.
Landesrecht — (b) Professor:innen-Sonderregel
- HNtV Brandenburg — Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Brandenburg vom 4. Dezember 1995, in Kraft seit 1. April 1996. Primärquelle: bravors.brandenburg.de — HNtV (abgerufen 25.06.2026).
- HNtV-VV — Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur HNtV: bravors.brandenburg.de — HNtV-VV.
- BbgHG — Brandenburgisches Hochschulgesetz als Dienstrechtsrahmen: bravors.brandenburg.de — BbgHG.
Hochschulpraxis — (c)
- Universität Potsdam, BTU Cottbus-Senftenberg, Europa-Universität Viadrina, Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF — Personalreferate als Anlaufstellen.
- Medizinische Hochschule Brandenburg Theodor Fontane (MHB) — Personalreferat; Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen der jeweils zuständigen klinischen Einrichtung bzw. Kooperationsklinik bei klinischen Konstellationen.
- TH Brandenburg, TH Wildau, Fachhochschule Potsdam — eigene Personalreferate.
Offene Punkte
- Bagatellschwelle § 4 HNtV (historisch 200 DM monatlich) und Inanspruchnahme-Schwelle §§ 8–11 HNtV (historisch 4.000 DM halbjährlich). Die DM-Werte stehen unverändert im historischen Verordnungstext; der heute maßgebliche Betrag ist anhand der aktuellen Fassung bzw. mit dem Personalreferat zu klären.
- Aktualität der HNtV. Die Verordnung ist seit 1995 in Kraft und gilt weiterhin; etwaige spätere Änderungen sind über BRAVORS einzusehen.
- Klinik-Privatliquidation an klinischen Einrichtungen und Kooperationskliniken der MHB. Eigene Klinikordnungen und Liquidationsbestimmungen, hier als Callout abgegrenzt, nicht ausgeführt.