Beamtenpension Schleswig-Holstein: Professorenpension nach SHBeamtVG (34 %)
Kurzfazit
Schleswig-Holstein hat ein eigenständiges Landesversorgungsgesetz (SHBeamtVG); ein pauschaler Verweis auf das Bundes-BeamtVG genügt nicht. Der Leistungsbezugs-Deckel liegt nach § 36 SHBesG bei 34 % des Grundgehalts (unbefristet und befristet zusammen, mind. 2 Jahre Bezug). Für die professorenspezifische Höchstaltersgrenze und das Ausscheiden zum Semesterende geben wir keine harte primärgestützte Aussage, weil die maßgebliche Norm aus den geprüften Volltexten (juris SH) nicht eindeutig zitierbar war — beide Punkte sind in den offenen Quellenpunkten transparent gelistet. Das Kabinett hat am 02.06.2026 ein Besoldungsanpassungsgesetz 2025-2027 beschlossen (+3,2 / +4,0 / +3,8 %). Versorgungsstelle: Dienstleistungszentrum Personal (DLZP), Kiel.
1. Maßgebliches Versorgungsrecht und zuständige Stelle
- Versorgungsgesetz: SHBeamtVG vom 26.01.2012, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2025.
- Besoldungsgesetz: SHBesG vom 26.01.2012 — § 31 ff. W-Besoldung, § 33 (Berufungs-/Bleibe-LB), § 34 (besondere LB), § 36 (Ruhegehaltfähigkeit).
- Hochschulrecht: HSG SH Fassung 05.02.2016 — § 62 (Berufung), § 63 (dienstrechtliche Stellung, Semesterende), § 86 SHBeamtVG (Sondervorschrift Hochschullehrer/Altfälle).
- Beamtenrecht: LBG SH vom 26.03.2009 — Höchstaltersgrenze.
- Verordnung: Hochschul-Leistungsbezüge-Verordnung (LBVO) vom 17.01.2015.
- Zuständige Stelle: Dienstleistungszentrum Personal SH (DLZP), Kiel — setzt Besoldung, Versorgung, Entgelt und Beihilfe für Beamte, Beschäftigte und Versorgungsempfänger fest.
2. Verbeamtung und Höchstaltersgrenze
Professuren können nach § 62 f. HSG SH im Beamtenverhältnis (Lebenszeit / Zeit / Probe) oder im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (Angestellte) besetzt werden. Nur im Beamtenverhältnis entsteht ein Versorgungsanspruch nach SHBeamtVG; Angestellte erwerben Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung plus ggf. VBL.
Höchstaltersgrenze: Die reguläre Einstellungshöchstaltersgrenze in SH liegt seit 2017 bei vollendetem 50. Lebensjahr (zuvor 45). Für Professorinnen und Professoren wird in Sekundärquellen (hlb-Übersicht, GEW SH) eine erhöhte Grenze von 52 Jahren genannt; eine ausdrückliche professorenspezifische 52-Jahre-Norm konnte aus dem amtlichen LBG-/HSG-Volltext (juris SH) nicht eindeutig zitiert werden. Wir behandeln den Punkt deshalb bewusst nicht als harte Aussage, sondern als hochschulpraktisch zu klärend (vgl. offene Quellenpunkte). Bei Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern oder Übernahme der Versorgungslasten durch den vorherigen Dienstherrn sind Ausnahmen möglich (Entscheidung über das Finanzministerium).
3. Altersgrenze, Übergang 65 → 67, Semesterende
Schleswig-Holstein hat die Regelaltersgrenze parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben (Anhebung 2012-2029 vollzogen). Antragsaltersgrenze (vorzeitiger Ruhestand): in der Regel ab dem 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag.
Semesterende — sekundär berichtet, nicht primär verifiziert: In der hochschulrechtlichen Praxis und in Sekundärwiedergaben wird das Ende des Semesters als Ausscheidenstag genannt; als Rechtsgrundlage soll § 63 HSG SH einschlägig sein. Die konkrete Formulierung war über das juris-Portal nicht im Volltext abrufbar — wir treffen hier deshalb keine harte Aussage. Vor Ruhestandsplanung sollten Sie den Termin direkt mit dem DLZP und der Hochschulverwaltung abstimmen (vgl. offene Quellenpunkte).
Versorgungsabschlag: Bei vorzeitigem Ruhestand 0,3 % pro Monat (3,6 % pro Jahr), bei Dienstunfähigkeit max. 10,8 %.
4. W 2/W 3-Grundgehalt und Anpassungen 2025-2027
W-Besoldung in SH ist stufenlos. Zuletzt amtlich veröffentlichte Besoldungstabelle (gültig ab 01.11.2024):
| Besoldungsgruppe | Grundgehalt (Stand 01.11.2024) |
|---|---|
| W 2 | 6.965,27 € |
| W 3 | 7.859,13 € |
Beschlossene Anpassungen 2025-2027 (Kabinettsbeschluss 02.06.2026; Tarifeinigung TV-L 14.02.2026 + BVerfG-Beschluss 17.09.2025):
- rückwirkend ab 01.01.2025: +3,2 % (mind. ca. 125 €)
- ab 01.01.2026: +4,0 % (alle Besoldungsgruppen)
- ab 01.01.2027: +3,8 %
Die Anpassungen gelten ausdrücklich auch für Versorgungsempfänger. Konkrete Euro-Tabellenwerte für 2025/2026 nach Inkrafttreten waren zum Recherchestand nicht als amtliche Tabelle abrufbar — maßgeblich ist die jeweils amtliche Tabelle des DLZP.
5. Ruhegehaltssatz, Wartezeit, Mindestversorgung
Wartezeit: mindestens 5 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit. Mindestversorgung: Zweistufiges System (amtsunabhängig 35 % zzgl. Erhöhungsbetrag; amtsabhängig 35 % aus der jeweiligen Endstufe) — A-Bezugsanker als versorgungsrechtlicher Rechenanker, nicht als wissenschaftliches Amt.
6. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge — § 36 SHBesG (34 %)
Drei Arten Leistungsbezüge nach §§ 33, 34 SHBesG: Berufungs-/Bleibe-, besondere und Funktions-Leistungsbezüge. Wartezeit Berufungs-/Bleibe-LB (§ 33 Abs. 3 SHBesG): Neue oder höhere Berufungs-/Bleibeleistungsbezüge dürfen frühestens 3 Jahre nach der letzten Gewährung aus solchem Anlass vergeben werden — ein SH-Spezifikum.
Ruhegehaltfähigkeit (§ 36 SHBesG):
- Unbefristete und befristete Berufungs-/Bleibe- und besondere Leistungsbezüge sind insgesamt bis 34 % des Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens 2 Jahre bezogen wurden.
- Über 34 % hinaus ist Ruhegehaltfähigkeit nur in engen Ausnahmefällen vorgesehen.
- Funktions-Leistungsbezüge (Hochschulleitung) nach Mindestbezugszeiten gestaffelt ruhegehaltfähig (z. B. 25 % nach 2 Jahren, 50 % nach längerer Bezugsdauer — exakte Werte aus Sekundärwiedergabe, nicht abschließend am Volltext verifiziert).
Konsumtion: Bei W-Besoldung können Leistungsbezüge nach Maßgabe der Besoldungsanpassungen ganz oder teilweise auf lineare Erhöhungen angerechnet werden; konkrete Reichweite ergibt sich aus SHBesG / LBVO.
7. Beihilfe (klassisch), Hinzuverdienst, Vordienstzeiten
Beihilfe Ruhestand: Versorgungsempfänger erhalten Bemessungssatz 70 % (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BhVO SH). Aktive Beamte ohne berücksichtigungsfähige Kinder: regelmäßig 50 %. Restliche Anteile über private Restkostenversicherung.
Pauschale Beihilfe: Für Schleswig-Holstein wird in den gesichteten Quellen keine pauschale Beihilfe ausgewiesen — SH folgt dem klassischen Beihilfesystem. Eine etwaige neuere Einführung ist nicht abschließend verifiziert.
Vordienstzeiten: Hauptberufliche Tätigkeiten vor der Berufung können als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden; SH hat die Anrechnung von Hochschulausbildungszeiten von 3 Jahren auf 855 Tage reduziert. Exakte §-Stellen für förderliche Zeiten nicht im Volltext verifiziert.
Hinzuverdienst: Anrechnungs-/Ruhensregelungen; nach Erreichen der Regelaltersgrenze i. d. R. großzügiger.
8. Rechenbeispiel (W 3 Tabelle 11/2024)
Annahmen: W 3 SH (G = 7.859,13 €, Stand 01.11.2024), unbefristete Leistungsbezüge 1.000 € (≥ 2 J. bezogen), volle Dienstzeit (71,75 %).
Schritt 0: 34 % × G ≈ 2.672,10 €. 1.000 € liegen darunter → voll ruhegehaltfähig.
Schritt 1: G + 1.000 € = 8.859,13 €.
Schritt 2: 71,75 % × 8.859,13 € ≈ 6.356,43 €/Monat.
Mehrwert der Zulage: 71,75 % × 1.000 € = 717,50 €/Monat, lebenslang.
9. Häufige Fragen zur Beamtenpension in Schleswig-Holstein
Wie hoch ist das maximale Ruhegehalt für Professoren in Schleswig-Holstein?
Schleswig-Holstein hat ein eigenständiges Landesversorgungsgesetz (SHBeamtVG). Der Höchstruhegehaltssatz beträgt 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, der Steigerungssatz 1,79375 Prozent pro ruhegehaltfähigem Dienstjahr — der Höchstsatz wird nach 40 Dienstjahren erreicht. Wartezeit grundsätzlich fünf Jahre. Die Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 erfolgt nach Geburtsjahrgängen gestaffelt.
Welcher Anteil der Leistungsbezüge ist in Schleswig-Holstein ruhegehaltfähig?
Nach § 36 SHBesG sind unbefristete und befristete Berufungs-/Bleibe- und besondere Leistungsbezüge insgesamt bis 34 Prozent des Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Über 34 Prozent hinaus ist Ruhegehaltfähigkeit nur in engen Ausnahmefällen vorgesehen. Funktions-Leistungsbezüge (Hochschulleitung) sind nach Mindestbezugszeiten gestaffelt ruhegehaltfähig. Zwischen neuen Berufungs-/Bleibeleistungsbezügen müssen nach § 33 Abs. 3 SHBesG mindestens drei Jahre seit der letzten Gewährung aus solchem Anlass liegen.
Wann tritt eine Professorin oder ein Professor in Schleswig-Holstein in den Ruhestand?
Schleswig-Holstein hat die Regelaltersgrenze parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise von 65 auf 67 angehoben (Anhebung 2012-2029 vollzogen). In der hochschulrechtlichen Praxis und in Sekundärwiedergaben wird für Professorinnen und Professoren das Ende des Semesters als Ausscheidenstag genannt; als Rechtsgrundlage soll § 63 HSG SH einschlägig sein. Die konkrete Formulierung war über das juris-Portal nicht im Volltext abrufbar — wir behandeln den Punkt deshalb nicht als harte Aussage, sondern empfehlen vor Ruhestandsplanung die Abstimmung mit dem DLZP und der Hochschulverwaltung.
Bis zu welchem Alter kann ich in Schleswig-Holstein als Professor verbeamtet werden?
Die reguläre Einstellungshöchstaltersgrenze in Schleswig-Holstein liegt seit 2017 bei vollendetem 50. Lebensjahr (zuvor 45). Für Professorinnen und Professoren wird in Sekundärquellen (hlb-Übersicht, GEW SH) eine erhöhte Grenze von 52 Jahren genannt; eine ausdrückliche professorenspezifische 52-Jahre-Norm konnte aus dem amtlichen LBG-/HSG-Volltext (juris SH) nicht eindeutig zitiert werden. Wir treffen hier deshalb keine harte Aussage; Ausnahmen bei Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern oder Übernahme der Versorgungslasten durch den vorherigen Dienstherrn sind möglich (Entscheidung über das Finanzministerium).
Bietet Schleswig-Holstein eine pauschale Beihilfe?
Eine pauschale Beihilfe (Zuschuss zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung statt anteiliger Aufwendungserstattung, Hamburger Modell) wird für Schleswig-Holstein in den geprüften Quellen nicht ausgewiesen; SH folgt dem klassischen Beihilfesystem. Eine etwaige neuere Einführung ist nicht abschließend verifiziert. Versorgungsempfänger haben Anspruch auf Beihilfe mit Bemessungssatz 70 Prozent (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BhVO SH); den restlichen Anteil deckt eine private Restkostenversicherung.
Wann erfolgen die nächsten Besoldungsanpassungen in Schleswig-Holstein?
Das Kabinett hat am 02.06.2026 einen Gesetzentwurf zur Besoldungserhöhung für die Jahre 2025 bis 2027 beschlossen. Vorgesehen sind: rückwirkend ab 01.01.2025 +3,2 Prozent für unter anderem W 2 und W 3 (mindestens ca. 125 Euro); ab 01.01.2026 +4,0 Prozent (alle Besoldungsgruppen); ab 01.01.2027 +3,8 Prozent. Hintergrund: Tarifeinigung der Länder (TV-L) vom 14.02.2026 und BVerfG-Beschluss vom 17.09.2025 zur amtsangemessenen Alimentation. Die Anpassungen gelten ausdrücklich auch für Versorgungsempfänger. Konkrete Euro-Tabellenwerte für 2025/2026 waren zum Recherchezeitpunkt nicht als amtliche Tabelle abrufbar.
10. Quellen
- SHBeamtVG (Gesamtausgabe) — juris SH
- SHBesG (Gesamtausgabe) — juris SH
- § 36 SHBesG (Ruhegehaltfähigkeit Leistungsbezüge 34 %)
- § 33 SHBesG (Berufungs-/Bleibeleistungsbezüge, 3-Jahres-Wartezeit)
- § 62, § 63 HSG SH (Berufung; dienstrechtliche Stellung)
- LBG SH (Höchstaltersgrenzen)
- DLZP — Startseite — schleswig-holstein.de
- BhVO SH (Bemessungssätze, Versorgungsempfänger 70 %)
- FinMin SH — Kabinettsbeschluss 02.06.2026 (Besoldungserhöhung 2025-2027) — Pressemitteilung
11. Aktuell offene Quellenpunkte
- 52-Jahre-Höchstaltersgrenze für Professoren: Aus Sekundärquellen belegt, nicht am amtlichen LBG-Volltext verifiziert.
- § 63 HSG SH Semesterende: Konkrete Formulierung war über juris-Portal nicht im Volltext abrufbar.
- Übergangsstaffel 65 → 67: Genaue jahrgangsweise Staffelungstabelle nicht im amtlichen Volltext eingesehen.
- W-Werte 2025/2026/2027: Konkrete Eurobeträge ergeben sich erst aus der amtlichen Tabelle nach Inkrafttreten der Anpassungen.
- Wartezeit-§: Konkrete §-Stelle der 5-Jahres-Wartezeit im SHBeamtVG nicht im Volltext eingesehen.
- Mindestversorgung — exakte Beträge: Nicht im amtlichen Volltext verifiziert.
- Hinzuverdienstgrenzen — Beträge: Nicht im Volltext eingesehen.
- § 36 SHBesG-Feinwerte: Gestaffelte Prozent-/Fristwerte (z. B. Funktions-LB 25 % / 50 %) stammen aus Sekundärwiedergabe, nicht abschließend am amtlichen Volltext verifiziert.
- Konsumtion: Konkrete Reichweite nicht im Volltext verifiziert.
- Pauschale Beihilfe: Status „nicht ausgewiesen"; etwaige Einführung nach Recherchezeitpunkt nicht verifiziert.