Beamtenpension Thüringen: Professorenpension nach ThürBeamtVG (40/50/60/80 %)
Kurzfazit
Thüringen kombiniert für Professorinnen und Professoren einen gestaffelten Leistungsbezugs-Deckel von 40 % (mit erhöhten Spitzen 50/60/80 % für kleine Kontingente, § 32 ThürBesG) mit einer ausdrücklich im Hochschulgesetz normierten Semesterende-Regel (§ 89 Abs. 7 ThürHG). Der Höchstruhegehaltssatz beträgt nach § 21 ThürBeamtVG 71,75 %. Eine professorenspezifische Höchstaltersgrenze ist im aktuellen ThürHG (2018) nicht mehr enthalten; maßgeblich ist § 16 ThürLbVO (allgemeines Laufbahnrecht). Die pauschale Beihilfe wird als Wahlmodell angeboten; im Ruhestand bleibt sie bei 50 % (keine Anhebung auf 70 % wie bei der individuellen Beihilfe). Versorgungsstelle: Thüringer Landesamt für Finanzen (TLF), Abteilung Bezüge, Suhl.
1. Maßgebliches Versorgungsrecht und zuständige Stelle
- Versorgungsgesetz: Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG) — Bekanntmachung der Neufassung vom 17.02.2022, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2023.
- Besoldungsgesetz: Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) vom 24.06.2008 — §§ 27-30 (Leistungsbezüge), § 32 (Ruhegehaltfähigkeit, 40-%-Deckel).
- Hochschulrecht: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 10.05.2018 — §§ 84 ff. (Einstellung), § 89 Abs. 7 (Semesterende-Sonderregel).
- Beamtenrecht: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) — § 25 (Altersgrenze, Hinausschieben), § 26 (Antragsaltersgrenze Professoren), § 72 (Beihilfe).
- Laufbahn: Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) — § 16 (Höchstaltersgrenzen).
- Zuständige Stelle: Thüringer Landesamt für Finanzen (TLF), Referat B 4 (Grundsatz/Versorgung), Abteilung Bezüge in Suhl — Festsetzung, Berechnung und Auszahlung der Versorgungsbezüge.
2. Verbeamtung und Höchstaltersgrenze
Professoren werden in der Regel als Beamte auf Lebenszeit berufen (§ 84 ThürHG); möglich sind auch das Beamtenverhältnis auf Zeit (max. 6 Jahre, v. a. bei Erstberufung) sowie ein unbefristetes oder befristetes Angestelltenverhältnis. Wer eine Höchstaltersgrenze überschreitet, wird typischerweise angestellt (privatrechtlich) — ohne beamtenrechtliche Versorgung, dafür mit gesetzlicher Rente und Zusatzversorgung.
3. Altersgrenze und Semesterende (§ 89 Abs. 7 ThürHG)
Regelaltersgrenze: Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 25 ThürBG). Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 gelten gestaffelte, schrittweise ansteigende Altersgrenzen unterhalb von 67; ab Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich 67. Die genaue jahrgangsweise Staffelung ist in TLF-Tabellen niedergelegt; sie konnte aus den eingesehenen PDF-Quellen nicht zeilenweise extrahiert werden.
Hinausschieben: Auf Antrag kann der Ruhestand nach § 25 Abs. 7 ThürBG hinausgeschoben werden; dienstliche Interessen können entgegenstehen.
Versorgungsabschlag: Bei vorzeitigem Ruhestand 3,6 % je Jahr des vorgezogenen Eintritts. Kein Abschlag, wenn 45 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit erfüllt sind und mit mindestens 65 Jahren in den Ruhestand getreten wird (§ 21 ThürBeamtVG).
4. W 2/W 3-Grundgehalt (Stand 01.02.2025)
Die thüringische W-Besoldung ist flach (ohne Erfahrungsstufen). Werte aus sekundärer Besoldungsübersicht (akademische-jobs.de) mit Stichtag 01.02.2025; verbindlich ist die jeweils aktuelle Besoldungstabelle des TLF, deren PDF-Volltext über die geprüften Wege technisch nicht zeilenweise extrahiert werden konnte:
| Besoldungsgruppe | Grundgehalt (Stand 01.02.2025) |
|---|---|
| W 1 (Juniorprofessur, Festbetrag) | 5.452,84 € |
| W 2 | 7.000,61 € |
| W 3 | 7.891,75 € |
Jahressonderzahlung: Ab 2026 wird laut Sekundärquellen eine Jahressonderzahlung in Höhe von 4,8 % der im Kalenderjahr gewährten Bezüge wieder gewährt (zur Sicherung verfassungsgemäßer Alimentation). Historisch war die frühere Sonderzahlung seit 2008 ins Grundgehalt integriert worden.
5. Ruhegehaltssatz, Wartezeit, Mindestversorgung
Wartezeit (§ 11 ThürBeamtVG): mindestens fünf Jahre (60 Monate) ruhegehaltfähige Dienstzeit; bei Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfalls entfällt die Wartezeit (Unfallfürsorge).
6. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge — § 32 ThürBesG (40 % / Spitzen 50/60/80 %)
Arten (§§ 27-30 ThürBesG): Thüringen regelt — anders als manche Länder — jede Art in einem eigenen Paragraphen:
- § 28: Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge,
- § 29: besondere Leistungsbezüge,
- § 30: Funktions-Leistungsbezüge (für Hochschulleitungsfunktionen),
- § 33: Forschungs- und Lehrzulagen aus Drittmitteln — nicht ruhegehaltfähig.
Ruhegehaltfähigkeit (§ 32 ThürBesG):
- Unbefristete Leistungsbezüge (§ 27 Nr. 1) und Leistungsbezüge nach § 27 Nr. 3: ruhegehaltfähig, sofern als ruhegehaltfähig erklärt und mindestens 2 Jahre bezogen.
- Befristete Leistungsbezüge (§ 27 Nr. 1 oder 2): ruhegehaltfähig, sofern erklärt und mindestens 10 Jahre bezogen.
- Bezugszeiten aufeinanderfolgender Leistungsbezüge werden zusammengerechnet; Zeiten bei anderen Dienstherren können angerechnet werden.
| Konstellation | Höchstanteil am Grundgehalt | Quote der Stellen |
|---|---|---|
| Grundfall | bis 40 % | alle W 2/W 3-Stellen |
| Erhöhter Rahmen | bis 50 % | bis 3 % der W 2/W 3-Stelleninhaber |
| Erhöhter Rahmen | bis 60 % | weitere bis 3 % |
| Spitzen (nur W 3) | bis 80 % | bis 2 % der W 3-Stelleninhaber |
In begründeten Einzelfällen kann das Ministerium ein Überschreiten zulassen.
Vergaberahmen (§ 31 ThürBesG): Die Gesamtbezüge dürfen im Einzelfall den Wert der Besoldungsgruppe B 10 nicht übersteigen; Ausnahmen, um herausragende Wissenschaftler zu gewinnen oder deren Abwanderung zu verhindern.
7. Vordienstzeiten, Hinzuverdienst, Beihilfe
Vordienstzeiten: Bis zu 5 Jahre besonderer fachlicher Vordienstzeiten (wissenschaftlich, künstlerisch, technisch oder wirtschaftlich), die notwendige Voraussetzung für das Amt waren, können als ruhegehaltfähig anerkannt werden (§ 17 ThürBeamtVG); Hochschul-/Fachhochschulzeiten bleiben in begrenztem Umfang (bis 3 Jahre) ruhegehaltfähig.
Hinzuverdienst im Ruhestand: Hinzuverdienst-/Ruhensregelungen; der pauschale Mindest-/Freibetrag bei besonderen Altersgrenzen bzw. Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung beträgt nach den eingesehenen Quellen 470 €/Monat. Die exakten, auf Regelaltersrentner/Professoren anwendbaren Grenzwerte sind aus den eingesehenen Quellen nicht abschließend verifiziert.
Beihilfe im Ruhestand: Versorgungsempfänger sind beihilfeberechtigt (§ 72 ThürBG i. V. m. der Thüringer Beihilfeverordnung). Individuelle Beihilfe: Der Bemessungssatz steigt mit Beginn des Ruhestands von 50 % auf 70 % (für den Versorgungsempfänger; berücksichtigungsfähiger Ehegatte mit eigenen Einkünften bis 18.000 € ebenfalls 70 %). Die Sätze bewegen sich grundsätzlich zwischen 50 % und 80 %.
8. Rechenbeispiel (konservativ Stand 01.02.2025)
Annahmen: W 3 Thüringen (G = 7.891,75 € nach sekundärer Besoldungsübersicht Stand 01.02.2025; verbindlich ist die TLF-Tabelle), unbefristete als ruhegehaltfähig erklärte Leistungszulage 1.000 € (§ 32 ThürBesG erfüllt, mindestens 2 Jahre bezogen), volle Dienstzeit, Höchstsatz 71,75 %.
Schritt 0 — Deckel: 40 % × G = 3.156,70 €. 1.000 € liegen klar darunter → voll ruhegehaltfähig (kein Kürzungsfaktor).
Schritt 1: G + 1.000 € = 8.891,75 €.
Schritt 2: 71,75 % × 8.891,75 € = 6.379,83 €/Monat brutto.
Mehrwert: 71,75 % × 1.000 € = 717,50 €/Monat, lebenslang.
Hinweis: Für eine Berechnung mit aktuelleren Werten verwenden Sie die jeweils amtliche Tabelle des TLF. Wir verzichten in diesem Beispiel bewusst auf 2026er-Beträge aus Sekundärquellen, da die Werte teils als „Prognose" gekennzeichnet sind und einen ungewöhnlichen Sprung gegenüber 2025 anzeigen.
9. Häufige Fragen zur Beamtenpension in Thüringen
Wie hoch ist das maximale Ruhegehalt für Professoren in Thüringen?
Nach § 21 ThürBeamtVG beträgt das Ruhegehalt 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge je ruhegehaltfähigem Dienstjahr; der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent wird nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Wartezeit nach § 11 ThürBeamtVG mindestens fünf Jahre (60 Monate); bei Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfalls entfällt die Wartezeit.
Welcher Anteil der Leistungsbezüge ist in Thüringen ruhegehaltfähig?
Nach § 32 ThürBesG sind ruhegehaltfähige Leistungsbezüge zusammen bis zu 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig. Unbefristete Leistungsbezüge müssen mindestens zwei Jahre, befristete bei wiederholter Vergabe insgesamt mindestens zehn Jahre bezogen worden sein. Für begrenzte Personenkreise gilt eine Anhebung des Deckels: bis 50 Prozent für bis zu 3 Prozent der W 2/W 3-Stelleninhaber, bis 60 Prozent für weitere bis zu 3 Prozent und bis 80 Prozent für bis zu 2 Prozent (nur W 3). In begründeten Einzelfällen kann das Ministerium eine Überschreitung zulassen. Forschungs- und Lehrzulagen aus Drittmitteln (§ 33 ThürBesG) sind ausdrücklich nicht ruhegehaltfähig.
Wann tritt eine Professorin oder ein Professor in Thüringen in den Ruhestand?
Nach § 25 ThürBG gilt die Regelaltersgrenze 67 (für Jahrgänge ab 1964 voll wirksam; für 1947-1963 stufenweise Anhebung). Für Professorinnen und Professoren ordnet § 89 Abs. 7 ThürHG ausdrücklich an, dass der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze mit dem Ende des Semesters wirksam wird, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Ein Hinausschieben nach § 25 Abs. 7 ThürBG ist auf Antrag möglich; dienstliche Interessen können entgegenstehen. Für Hochschullehrer im Beamtenverhältnis auf Zeit ist der Eintritt in den Ruhestand bei Ablauf der Dienstzeit ausgeschlossen — sie werden mit Ablauf ihrer Dienstzeit entlassen.
Bis zu welchem Alter kann ich in Thüringen als Professor verbeamtet werden?
Das aktuelle ThürHG (2018) enthält in § 84 keine eigene professorenspezifische Höchstaltersgrenze mehr; die früher in § 125 ThürHG a. F. genannte Grenze von 52 Jahren entstammt einer überholten Gesetzesfassung und ist nicht als geltendes Recht verifiziert. Maßgeblich ist daher das allgemeine Laufbahnrecht — § 16 ThürLbVO regelt Höchstaltersgrenzen für die Einstellung. Ausnahmen sind mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde bzw. des Landespersonalausschusses möglich. Die konkret für Professoren angewandte Altersgrenze und der Umfang der behördlichen Ausnahmepraxis sind aus den eingesehenen Primärquellen nicht abschließend verifiziert.
Bietet Thüringen eine pauschale Beihilfe?
Ja. Thüringen bietet als Alternative zur individuellen Beihilfe eine pauschale Beihilfe an (Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen oder privaten Vollversicherung). Wichtig zur Modellwahl: Bei der pauschalen Beihilfe erfolgt KEINE Anhebung auf 70 Prozent im Ruhestand, wie sie bei der individuellen Beihilfe (§ 72 ThürBG) üblich ist; sie bleibt dauerhaft beim hälftigen Zuschuss. Für klassische individuelle Beihilfe beträgt der Bemessungssatz im Ruhestand 70 Prozent (für den Versorgungsempfänger; berücksichtigungsfähiger Ehegatte mit eigenen Einkünften bis 18.000 Euro ebenfalls 70 Prozent). Diese Asymmetrie sollte vor der einmaligen Modellwahl individuell durchgerechnet werden.
Wie hoch ist die Mindestversorgung in Thüringen?
Nach § 21 ThürBeamtVG beträgt das Ruhegehalt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder — wenn günstiger — 59,15 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6 (amtsunabhängige Mindestversorgung). Damit hat Thüringen bundesweit einen vergleichsweise niedrigen amtsunabhängigen Bezugsanker (zum Vergleich: Bayern A 3, Bund A 4, mehrere Länder A 5). A 6 ist dabei kein wissenschaftliches Amt, sondern lediglich ein versorgungsrechtlicher Rechenanker für Sicherungsfälle wie kurze Dienstzeit, Dienstunfähigkeit oder Dienstbeschädigung.
10. Quellen
- ThürBeamtVG — Übersicht — beamtenversorgungsrecht.de
- ThürBeamtVG Volltext-PDF — Thüringer Beamtenbund
- ThürBesG Volltext-PDF — Thüringer Beamtenbund
- TLF — Versorgungsbezüge — tlf.thueringen.de
- W-Besoldung Thüringen Stand 01.02.2025 — akademische-jobs.de
- TLF — Besoldung — tlf.thueringen.de
- § 16 ThürLbVO (Höchstaltersgrenzen) — Übersicht
- § 32 ThürBesG (Ruhegehaltfähigkeit Leistungsbezüge 40 % / Spitzen 50/60/80 %) — besoldung-thueringen.de
- ThürHG vom 10.05.2018 — landesrecht.thueringen.de (Trefferanzeige; Volltextextraktion über JS-rendered Portal war nicht im Wortlaut möglich)
- § 89 Abs. 7 ThürHG (Semesterende) — Sekundärwiedergabe via anwalt24.de; primärer Volltext über landesrecht.thueringen.de konnte nicht extrahiert werden
- § 16 ThürLbVO (allgemeine Höchstaltersgrenze) — Sekundärwiedergabe via lexsoft.de; primärer Volltext der Verordnung über landesrecht.thueringen.de nicht zeilenweise verifizierbar
- Beihilfe Thüringen (§ 72 ThürBG; pauschale Beihilfe) — beamtenservice.de
- TLF — Altersgrenzen (Regelaltersgrenze 67, Übergang) — PDF
11. Aktuell offene Quellenpunkte
- W-Werte 2026: In Sekundärquellen kursieren prognostische Werte (Übertragung Tarifeinigung 14.02.2026, +2,82 %), teils ausdrücklich als „Prognose" markiert und mit unplausibel großem Sprung gegenüber 2025. Wir setzen daher in dieser Glossarseite bewusst keine 2026er-Eurobeträge als Fakt — verbindliche Werte ausschließlich der amtlichen TLF-Tabelle entnehmen.
- Übergangstabelle Altersgrenze (Jahrgänge 1947-1963): Die jahrgangsweise Staffelung konnte aus den eingesehenen PDF-Primärquellen nicht zeilenweise extrahiert werden.
- Professorenspezifische Höchstaltersgrenze: § 84 ThürHG (2018) enthält keine eigene Grenze mehr; die ältere 52-Jahres-Grenze stammt aus § 125 ThürHG a. F. und ist nicht als geltendes Recht verifiziert. Konkrete für Professoren angewandte Altersgrenze und Ausnahmepraxis nicht abschließend verifiziert.
- Antragsaltersgrenze für Professoren (§ 26 ThürBG): Anwendungsbereich für Professoren nicht abschließend verifiziert.
- Konsumtionsregeln: Genaue thüringische Ausgestaltung (Anrechnungsumfang) nicht abschließend verifiziert.
- Aktueller Absenkungsfaktor: Ob und in welcher Höhe ein Absenkungsfaktor auf das thüringische Ruhegehalt aktuell wirkt, ist nicht abschließend verifiziert — Werte in dieser Seite sind Brutto-Maximalwerte vor einem etwaigen Absenkungsfaktor.
- Hinzuverdienstgrenzen: Die exakten, auf Regelaltersrentner/Professoren anwendbaren Grenzwerte (über den 470-€-Pauschbetrag hinaus) nicht abschließend verifiziert.
- Höchst-Versorgungsabschlag (Deckel auf 10,8/14,4 %): Standardsystematik; exakter thüringer Deckel nicht im Detail belegt.
- Primärquellen § 89 Abs. 7 ThürHG, § 84 ThürHG, § 16 ThürLbVO: Volltext der genannten Normen ließ sich über die JS-rendered Landesrechtsportale (landesrecht.thueringen.de) sowie das Bürgerservice-Portal nicht im Wortlaut extrahieren; in dieser Seite zitierte Aussagen stützen sich auf Sekundärwiedergaben (anwalt24.de, lexsoft.de) und auf Thüringer-Beamtenbund-PDFs. Wer rechtssicher planen muss, sollte die Aussagen am amtlichen Volltext gegenprüfen.
- W-Werte (W 2 7.000,61 € / W 3 7.891,75 €, Stand 01.02.2025): Sekundärwiedergabe über akademische-jobs.de; verbindlich ist die jeweils aktuelle TLF-Tabelle.