Bremen geht beim Hochschullehrer-Nebentätigkeitsrecht einen eigenen Weg: Statt einer separaten Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnung steht die hochschullehrer-spezifische Sondernorm direkt im Hochschulgesetz — in § 22 BremHG. Der allgemeine Rahmen aus § 72 BremBG bleibt unberührt.
1. Kurzfazit für Bremen
Für die an den bremischen Hochschulen tätigen Professor:innen, wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen und das übrige beamtete Personal gilt eine Zwei-Schicht-Lage: § 72 BremBG (Bremisches Beamtengesetz) als beamtenrechtliche Grundnorm der Anzeige- und Genehmigungspflicht und — als hochschullehrer-spezifische Sondernorm — § 22 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG). § 22 BremHG ordnet an, dass die Anzeige nach § 72 Abs. 2 BremBG für Hochschullehrer:innen über die Dekanin oder den Dekan einzureichen ist; das Dekanat nimmt zugleich Stellung dazu, ob die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt. Lehraufträge nach § 16 Abs. 2 Satz 6 BremHG unterliegen nicht der Anzeige- und Genehmigungspflicht. Eine eigenständige Bremische Hochschulnebentätigkeitsverordnung existiert nicht.
2. Rechtsgrundlagen in Bremen
- § 22 BremHG — Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 9. Mai 2007, Nebentätigkeit von Hochschullehrer:innen. Hochschullehrer-spezifische Sondernorm direkt im Hochschulgesetz mit Dekanats-Verfahrenslogik. Transparenzportal Bremen — BremHG.
- § 72 BremBG — Bremisches Beamtengesetz, beamtenrechtliche Grundnorm der Nebentätigkeit (Anzeige- und Genehmigungspflicht, Versagungsgründe).
- § 116 BremBG — Sondervorschriften für Professor:innen (Berufung, Status); Statusrahmen, in dem die Nebentätigkeitsregelungen wirken.
- BremNVO / allgemeine bremische Nebentätigkeitsregeln — Rahmen für die Beamtenschaft insgesamt, anwendbar soweit nicht durch § 22 BremHG verdrängt.
- BremHLBV — Bremische Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 1. Juli 2003 — ergänzender Rahmen für die Vergütungsseite (Leistungsbezüge, Forschungs- und Lehrzulagen).
- LVNV — Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung vom 14. Mai 2004 — Maßstab für das Lehrdeputat.
3. Beamtenrecht oder Professor:innen-Sonderregel?
a · Allgemein-Beamtenrecht
Das BremBG ist die beamtenrechtliche Grundnorm. § 72 BremBG regelt Anzeige- und Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten der bremischen Beamtenschaft insgesamt; § 72 Abs. 2 BremBG ist die Anzeigevorschrift, auf die § 22 BremHG für das Hochschulpersonal Bezug nimmt. Die allgemeinen Versagungsgründe (Beeinträchtigung der Dienstausübung, Interessenkollision, Konkurrenz zur öffentlichen Hand) ergeben sich aus dem BremBG und werden für die hochschulspezifische Konstellation durch das Dekanat im Stellungnahmeverfahren konkretisiert.
b · Hochschullehrer-Sondernorm im BremHG
§ 22 BremHG ist die hochschullehrer-spezifische Sondernorm — strukturell ungewöhnlich, weil sie nicht in einer eigenen Hochschullehrer-Verordnung steht, sondern direkt im Hochschulgesetz. Die zentrale Verfahrensregel: Die Anzeige nach § 72 Abs. 2 BremBG ist über die Dekanin oder den Dekan oder das sonst zuständige Organ der wissenschaftlichen Einrichtung einzureichen. Das Dekanat nimmt zugleich Stellung dazu, ob die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt — und schaltet damit eine fachspezifische Beurteilungsebene zwischen Hochschullehrer:innen und Personalverwaltung. § 22 BremHG bestimmt zudem ausdrücklich, dass Lehraufträge nach § 16 Abs. 2 Satz 6 BremHG nicht der Anzeige- und Genehmigungspflicht unterliegen. Eine eigenständige Bremische Hochschulnebentätigkeitsverordnung — wie sie etwa andere Bundesländer als separate Verordnung kennen — gibt es in Bremen nicht. Wer für die Hochschullehrer-spezifischen Regelungen sucht, beginnt mit § 22 BremHG; die allgemeinen Tatbestände der bremischen Beamtenschaft gelten parallel über § 72 BremBG.
c · Hochschulpraxis
Das Verfahren liegt bei den Dekanaten der Fachbereiche und den Personalreferaten der jeweiligen Hochschule. Universität Bremen, Hochschule Bremen, Hochschule für Künste Bremen (HfK), Hochschule Bremerhaven und Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen (HfÖV) halten je eigene Merkblätter und Antragsformulare bereit. Für die Universität Bremen gibt die Personalverwaltung Hinweise zu den Rahmenbedingungen für Professor:innen bereit. Die Hochschulpraxis ersetzt § 22 BremHG nicht — sie konkretisiert nur das Verfahren und legt fest, an wen Anzeige und Stellungnahme gerichtet werden.
4. Anzeige oder Genehmigung in Bremen
Der allgemeine Rahmen ergibt sich aus § 72 BremBG: Nebentätigkeiten sind grundsätzlich genehmigungspflichtig, soweit Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmen; § 72 Abs. 2 BremBG enthält die Anzeigevorschrift. § 22 BremHG fügt für Hochschullehrer:innen den hochschullehrer-spezifischen Verfahrensweg hinzu: Anzeige über das Dekanat mit Stellungnahme zur Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung. Lehraufträge nach § 16 Abs. 2 Satz 6 BremHG sind anzeige- und genehmigungsfrei. Die Entscheidung über Genehmigung, Auflagen und Widerrufsvorbehalte trifft die jeweils zuständige Hochschulleitung bzw. die nach Hochschulordnung zuständige Stelle.
5. Zeitliche Grenzen und Dienstpflichten
Eine starre Stundenzahl ist weder in § 22 BremHG noch in § 72 BremBG für sämtliche Nebentätigkeiten verankert. Maßstab ist das allgemeine Beamtenrecht: Eine Nebentätigkeit darf die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten nicht beeinträchtigen. Für Professor:innen kommt das BremHG hinzu, das die hauptamtlichen Aufgaben in Lehre, Forschung und Selbstverwaltung definiert; die LVNV bildet hierfür den Lehrdeputats-Maßstab. Dauerhafte Nebentätigkeiten oder Tätigkeiten mit erheblicher zeitlicher Bindung gelten typischerweise als beeinträchtigend; die konkrete Bewertung obliegt dem Dekanat in seiner Stellungnahme nach § 22 BremHG.
6. Einnahmen, Ablieferung und Vergütung
Die Ablieferungspflicht für Vergütungen aus Nebentätigkeiten ergibt sich aus dem allgemeinen Beamtenrecht und den darauf bezogenen bremischen Nebentätigkeitsregeln. § 22 BremHG enthält keine eigenständigen Vergütungs- oder Ablieferungsregelungen für Hochschullehrer:innen; es bleibt bei den allgemeinen Höchstbeträgen, die durch die Personalreferate festgesetzt werden. Die Vergütungsseite der Hochschulbedienstetenstellen (Leistungsbezüge, Forschungs- und Lehrzulagen) ist über die BremHLBV vom 1. Juli 2003 geregelt, die zwar nicht das Nebentätigkeitsrecht regelt, aber den Vergütungsrahmen abbildet.
7. Typische Professorenfälle
| Fall | Einordnung | Vor Aufnahme prüfen | Quelle |
|---|---|---|---|
| Wissenschaftliche Publikation / Schriftleitung / Vortrag | b Anzeige nach § 72 Abs. 2 BremBG über das Dekanat (§ 22 BremHG); Stellungnahme des Dekanats zur Aufgabenwahrnehmung. | Schriftliche Anzeige vor Aufnahme über das Dekanat einreichen. | § 22 BremHG + § 72 BremBG |
| Lehrauftrag an anderer Hochschule (außerhalb der eigenen Hochschule) | b Anzeige- bzw. genehmigungspflichtig nach § 22 BremHG + § 72 BremBG. | Zeitlichen Umfang mit eigenem Lehrdeputat (LVNV) abgleichen. | § 22 BremHG + LVNV |
| Lehrauftrag nach § 16 Abs. 2 Satz 6 BremHG | a Ausdrücklich anzeige- und genehmigungsfrei nach § 22 BremHG. | Erfassung des Lehrauftrags nach den hochschulinternen Regeln. | § 22 BremHG |
| Externes Gutachten / Sachverständigentätigkeit im Fachgebiet | b Anzeige- bzw. genehmigungspflichtig nach § 72 BremBG; Stellungnahme des Dekanats nach § 22 BremHG. | Inanspruchnahme von Hochschulressourcen vorab klären. | § 22 BremHG + § 72 BremBG |
| Freiberufliche / gewerbliche Tätigkeit | b Genehmigungspflichtig nach § 72 BremBG; § 22 BremHG für das Anzeigeverfahren über das Dekanat. | Einzelantrag mit konkretem Tätigkeitsbild und Aufgabentrennung. | § 22 BremHG + § 72 BremBG |
| Ärztliche / zahnärztliche Privatbehandlung an klinischer Einrichtung | b Anzeige- bzw. genehmigungspflichtig über das Dekanat; Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen der jeweils zuständigen Klinik kommen ergänzend hinzu. | Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen vorab heranziehen. | § 22 BremHG + Klinikordnung |
| Nutzung von Personal, Räumen oder Material der Hochschule | b Genehmigungspflicht nach allgemeinem bremischen Beamtenrecht; konkrete Bemessung des Nutzungsentgelts durch die Hochschule. | Vor Beginn schriftliche Genehmigung und Entgeltvereinbarung mit der Hochschule. | § 72 BremBG + Hochschulpraxis |
8. Geschäftsführung, Beratung und Beteiligungen
Geschäftsführungen in einer Gesellschaft sind weder in § 22 BremHG noch in § 72 BremBG ausdrücklich als zulässige Tätigkeitsform für Hochschullehrer:innen genannt. Maßgeblich ist § 72 BremBG: Eine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit mit den Dienstpflichten vereinbar bleibt und keine Versagungsgründe vorliegen (Beeinträchtigung der Dienstausübung, Interessenkollision, Konkurrenz zur öffentlichen Hand). Für Beratungs- oder freiberufliche Tätigkeiten gilt: Aufgabentrennung gegenüber dem Hauptamt ist zu wahren; das Dekanat nimmt nach § 22 BremHG Stellung zur Vereinbarkeit mit den dienstlichen Aufgaben. Werden für die Tätigkeit Hochschulressourcen genutzt, kommt die Inanspruchnahmegenehmigung mit Nutzungsentgelt nach den hochschulinternen Regeln hinzu.
9. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material
Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln oder Einrichtungen der Hochschule für eine entgeltliche Nebentätigkeit ist nach allgemeinem bremischen Beamtenrecht (§ 72 BremBG) genehmigungspflichtig und entgeltlich. Die Hochschule prüft im Einzelfall, kann die Genehmigung befristen oder mit Auflagen versehen. § 22 BremHG enthält keine eigenständigen prozentualen Pauschalsätze; die konkrete Bemessung des Nutzungsentgelts wird durch die Hochschulverwaltung im Einzelfall festgesetzt und richtet sich nach den allgemeinen bremischen Verwaltungsvorschriften. Bücher und wissenschaftliche Werke gelten nach allgemeinem Grundsatz nicht als Einrichtungen im Sinn der Verordnung.
10. Hochschulpraxis: Merkblätter und Verfahren in Bremen
Universität Bremen. Die Personalverwaltung ist Anlaufstelle für Anzeigen und Genehmigungsanträge; das Dekanat des jeweiligen Fachbereichs nimmt nach § 22 BremHG Stellung zur Vereinbarkeit mit den dienstlichen Aufgaben. Eine Übersicht zu den Rahmenbedingungen für Professor:innen veröffentlicht die Universität Bremen — Basic Conditions for Professors.
Hochschule Bremen, Hochschule für Künste Bremen (HfK), Hochschule Bremerhaven, Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen (HfÖV). Eigene Personalreferate und Dekanate als Anlaufstellen.
11. Checkliste vor Annahme einer Nebentätigkeit in Bremen
- Fällt die Tätigkeit unter § 16 Abs. 2 Satz 6 BremHG (anzeige- und genehmigungsfreier Lehrauftrag)? Dann keine Anzeige nach § 22 BremHG erforderlich.
- Andernfalls: schriftliche Anzeige nach § 72 Abs. 2 BremBG über das Dekanat — § 22 BremHG legt den Anzeigeweg fest. Inhalt: Art, Umfang, Dauer, Auftraggeber, Vergütung und zeitliche Beanspruchung.
- Das Dekanat nimmt Stellung zur Vereinbarkeit mit den dienstlichen Aufgaben. Versagungsgründe nach § 72 BremBG prüfen.
- Werden Personal, Sachmittel oder Einrichtungen der Hochschule genutzt? Dann zusätzliche Inanspruchnahme-Genehmigung mit Nutzungsentgelt nach den hochschulinternen Regeln.
- Bei freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit: Aufgabentrennung gegenüber dem Hauptamt nachweisen.
- Bei klinischer Tätigkeit: Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen der jeweils zuständigen Klinik parallel klären.
- Antrag bzw. Anzeige über das Personalreferat der eigenen Hochschule mit Stellungnahme des Dekanats einreichen.
12. Häufige Fragen
Hat Bremen eine eigene Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnung?
▸Nein. Bremen hat keine eigenständige Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnung. Die hochschullehrer-spezifische Sondernorm steht direkt im Hochschulgesetz — § 22 BremHG. Die Anzeige erfolgt nach § 72 Abs. 2 BremBG über das Dekanat oder das sonst zuständige Organ der wissenschaftlichen Einrichtung; das Dekanat nimmt zugleich Stellung zur Vereinbarkeit mit den dienstlichen Aufgaben. Daneben gilt § 72 BremBG als allgemeines Beamtenrecht weiter.
Welche Norm ist für mich als Professor:in in Bremen die zentrale Hochschullehrer-Sondernorm?
▸§ 22 BremHG. Er regelt den hochschullehrer-spezifischen Anzeigeweg: Die Anzeige nach § 72 Abs. 2 BremBG erfolgt über die Dekanin oder den Dekan oder das sonst zuständige Organ der wissenschaftlichen Einrichtung; das Dekanat nimmt Stellung zur Vereinbarkeit mit den dienstlichen Aufgaben. Lehraufträge nach § 16 Abs. 2 Satz 6 BremHG sind anzeige- und genehmigungsfrei. Die allgemeine beamtenrechtliche Anzeige- und Genehmigungspflicht bleibt nach § 72 BremBG bestehen.
Was ist die Rolle des Dekanats nach § 22 BremHG?
▸Das Dekanat ist die fachspezifische Beurteilungsebene zwischen Hochschullehrer:innen und Personalverwaltung. Es nimmt die Anzeige entgegen und beurteilt, ob die geplante Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt. Diese Stellungnahme fließt in die Entscheidung über Anzeige bzw. Genehmigung ein. Die Entscheidung selbst trifft die nach Hochschulordnung zuständige Stelle.
Was gilt, wenn ich Universitätsräume oder Personal nutzen möchte?
▸Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln oder Einrichtungen der Hochschule für eine entgeltliche Nebentätigkeit ist nach § 72 BremBG genehmigungspflichtig und entgeltlich. § 22 BremHG enthält keine eigenständigen prozentualen Pauschalsätze; die konkrete Bemessung des Nutzungsentgelts erfolgt durch die Hochschulverwaltung im Einzelfall und richtet sich nach den allgemeinen bremischen Verwaltungsvorschriften.
Darf ich eine GmbH gründen oder die Geschäftsführung übernehmen?
▸Eine Geschäftsführung in einer Gesellschaft ist weder in § 22 BremHG noch in § 72 BremBG ausdrücklich als zulässige Nebentätigkeitsform genannt. Maßgeblich bleibt § 72 BremBG mit den allgemeinen Versagungsgründen. Eine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit mit den Dienstpflichten vereinbar bleibt, keine Interessenkollision droht und nicht in Konkurrenz zur eigenen Hochschule getreten wird. § 22 BremHG sorgt zudem dafür, dass das Dekanat die Vereinbarkeit fachlich beurteilt.
Wer entscheidet über meinen Antrag in Bremen?
▸Zuständig ist die jeweilige Hochschule. Universität Bremen, Hochschule Bremen, Hochschule für Künste Bremen (HfK), Hochschule Bremerhaven und Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen (HfÖV) bearbeiten Anzeigen und Anträge über ihre Personalreferate; die Dekanate nehmen nach § 22 BremHG Stellung. Die Entscheidung trifft die Hochschulleitung bzw. die nach Hochschulordnung zuständige Stelle. Maßstab sind § 22 BremHG, § 72 BremBG und die allgemeinen bremischen Nebentätigkeitsregeln.
Weiterführende Glossarartikel
Zur Einordnung gehören der Überblick zur Nebentätigkeit von Professor:innen, der Status der W1/W2/W3-Professur, die Abgrenzung zur Honorarprofessur und zur apl. Professur sowie der Beamtenstatus Beamte auf Lebenszeit.
Wichtiger Hinweis
Diese Seite bietet eine rechtliche Orientierung zum Nebentätigkeitsrecht für Professorinnen und Professoren, ersetzt aber keine Prüfung im Einzelfall. Nebentätigkeiten können dienstrechtliche Folgen haben. Klären Sie eine geplante Nebentätigkeit vor Aufnahme schriftlich mit der Personalabteilung, dem Personaldezernat oder der zuständigen Stelle Ihrer Hochschule oder Universität.
Quellen und Arbeitsstand
Landesrecht — (a) Allgemein-Beamtenrecht (Rahmen)
- § 72 BremBG — Bremisches Beamtengesetz, beamtenrechtliche Grundnorm der Nebentätigkeit. Anzeige- und Genehmigungspflicht, Versagungsgründe.
- § 116 BremBG — Sondervorschriften für Professor:innen (Berufung, Status).
- Allgemeine bremische Nebentätigkeitsregeln — Rahmen für die Beamtenschaft insgesamt.
Landesrecht — (b) Professor:innen-Sonderregel im Hochschulgesetz
- § 22 BremHG — Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 9. Mai 2007, Nebentätigkeit von Hochschullehrer:innen. Eigenständige Sondernorm direkt im Hochschulgesetz; Anzeigeweg über das Dekanat. Eine separate Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnung existiert in Bremen nicht. Primärquelle: Transparenzportal Bremen — BremHG (abgerufen 25.06.2026).
- BremHLBV — Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 1. Juli 2003 als Vergütungsrahmen.
- LVNV — Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung vom 14. Mai 2004 als Lehrdeputats-Maßstab.
Hochschulpraxis — (c)
- Universität Bremen — Personalverwaltung und Dekanate; uni-bremen.de — Basic Conditions for Professors.
- Hochschule Bremen, Hochschule für Künste Bremen (HfK), Hochschule Bremerhaven, Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen (HfÖV) — eigene Personalreferate und Dekanate als Anlaufstellen.
Offene Punkte
- Konkrete Pauschalsätze für das Nutzungsentgelt. § 22 BremHG enthält keine eigenständigen Prozentsätze; die Bemessung erfolgt durch die Hochschulverwaltung nach den allgemeinen bremischen Verwaltungsvorschriften und ist mit dem Personalreferat zu klären.
- Konkrete Höchstbeträge der Ablieferungspflicht. § 22 BremHG enthält keine eigenständigen Ablieferungsregelungen; es bleibt bei den allgemeinen Höchstbeträgen, die durch die Personalreferate festgesetzt werden.
- Klinische Konstellationen mit Bremen-Bezug. Eigene Klinikordnungen und Liquidationsbestimmungen, hier als Callout abgegrenzt, nicht ausgeführt.