Beamtenpension Saarland: Professorenpension nach SBeamtVG (W2 25 % / W3 29 %, Höchstaltersgrenze 55)

VersorgungProfessurLandesrechtStand: 26. Juni 2026

Kurzfazit

Das Saarland kombiniert für Professorinnen und Professoren einen im Ländervergleich besonders engen Leistungsbezugs-Deckel25 % für W 2 und 29 % für W 3 (§ 34 SBesG) — mit einer 3-Jahres-Mindestbezugsdauer für die Ruhegehaltfähigkeit. Die professorenspezifische Höchstaltersgrenze ist ausdrücklich in § 49 Abs. 4 SHSG verankert: nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wer das 55. Lebensjahr vollendet hat (Soll-Vorschrift mit Ausnahmemöglichkeit). Die Semesterende-Regel ist hochschulrechtlich ausdrücklich normiert (§ 49 SHSG). Eine allgemeine pauschale Beihilfe ist in den geprüften amtlichen Quellen (recht.saarland.de, ZBS) nicht als eingeführtes Modell belegt; § 67 SBG erlaubt eine Pauschale ausdrücklich nur in Pflegefällen, eine flächendeckende Einführung war zum Recherchezeitpunkt politisch in Diskussion (siehe offene Quellenpunkte). Versorgungsstelle: Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBS), Saarbrücken.

1. Maßgebliches Versorgungsrecht und zuständige Stelle

  • Versorgungsgesetz: Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) vom 14.05.2008 — § 4 (Wartezeit), § 16 (Höhe Ruhegehalt), § 64 (Hinzuverdienst).
  • Besoldungsgesetz: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG) — § 34 (Leistungsbezüge, Ruhegehaltfähigkeit, Vergaberahmen).
  • Hochschulrecht: Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG) vom 30.11.2016 — § 40 (dienstrechtliche Stellung Professoren), § 49 (Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften, Semesterende, Höchstaltersgrenze 55).
  • Beamtenrecht: Saarländisches Beamtengesetz (SBG) — § 67 (Beihilfe), § 128 (Übergangsregelung Altersgrenze).
  • Zuständige Stelle: Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBS), Abteilung C des Landesamtes für Zentrale Dienste (LZD), Am Halberg 4, 66121 Saarbrücken — Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge.

2. Verbeamtung und Höchstaltersgrenze 55 (§ 49 Abs. 4 SHSG)

Professuren werden in der Regel als Beamte auf Lebenszeit berufen. Wer die Höchstaltersgrenze überschreitet und keine Ausnahme erhält, wird im Angestelltenverhältnis (privatrechtlich) beschäftigt — dann kein Anspruch auf Beamtenversorgung, sondern gesetzliche Rente plus ggf. Zusatzversorgung. Beamtenversorgung und gesetzliche Rente plus VBL sind strukturell unterschiedlich; der konkrete Vergleich hängt von Dienstzeit, Versicherungsverlauf, Zusatzversorgung, Beihilfe und individueller Biografie ab.

Höchstaltersgrenze (§ 49 Abs. 4 SHSG): „Als Professorin oder Professor soll nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, wer das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat." Die Grenze ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet — Ausnahmen in begründeten Fällen möglich. Die genaue Ausnahmepraxis ist nicht abschließend verifiziert.

3. Altersgrenze und Semesterende (§ 49 SHSG)

Regelaltersgrenze: Nach § 35 i. V. m. § 128 SBG die Vollendung des 67. Lebensjahres (Jahrgänge ab 1964 voll wirksam). Für die Jahrgänge 1955-1963 gilt eine Übergangsregelung (§ 128 SBG): stufenweise Anhebung von 65 auf 67 Jahre, die Anhebung läuft von 2015 bis 2029.

Semesterende-Regel (§ 49 SHSG): Professorinnen und Professoren treten mit dem Ende des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen — nicht zum Monatsende. Folge: Wer die Altersgrenze während eines Semesters erreicht, bleibt bis zum Semesterende im aktiven Dienst; dies kann das Pensionsdatum gegenüber der allgemeinen Monatsendregel um einige Monate verschieben. Nach § 40 SHSG können in den Ruhestand getretene Professoren mit Zustimmung von Dekanat und Präsidium weiterhin Lehrveranstaltungen und Prüfungen abhalten sowie im Rahmen vorhandener Mittel forschen.

Versorgungsabschlag (§ 16 Abs. 2 SBeamtVG): Bei vorzeitigem Ruhestand 3,6 % pro Jahr (0,3 % pro Monat), Obergrenzen 10,8 % bzw. 14,4 % je nach Grund.

4. W 2/W 3-Grundgehalt (Stand 01.02.2025)

Die saarländische Besoldungsordnung W kennt keine Erfahrungsstufen — pro Besoldungsgruppe gilt ein Festbetrag, der nur über Leistungsbezüge wächst. Die jährliche Sonderzahlung ist ins Grundgehalt integriert. Werte aus sekundärer Besoldungsübersicht (dbb, besoldung-saarland.de) mit Stichtag 01.02.2025 (Anpassung +5,5 %). Verbindlich ist die jeweils aktuelle Tabelle der ZBS:

BesoldungsgruppeGrundgehalt (ab 01.02.2025)
W 15.299,22 €
W 26.732,58 €
W 37.809,22 €

Ein konkret bereits in Kraft getretener W-Betrag für 2026 konnte nicht aus einer Primärquelle verifiziert werden — diese Glossarseite arbeitet daher mit dem zuletzt in Sekundärwiedergabe greifbaren Stand 01.02.2025.

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5. Ruhegehaltssatz, Wartezeit, Mindestversorgung

Ruhegehalts-Formel (§ 16 Abs. 1 SBeamtVG): Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × (Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre × 1,79375 %), höchstens 71,75 %.

Wartezeit (§ 4 SBeamtVG): 5 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit.

Mindestversorgung (§ 16 Abs. 3 SBeamtVG): Mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsbezogen) oder — falls günstiger — 65 % der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (amtsunabhängige Mindestversorgung). A 4 ist kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker für Sicherungsfälle.

6. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge — § 34 SBesG (W2 25 % / W3 29 %)

Vier Arten Leistungsbezüge nach § 34 SBesG in W 2/W 3:

  1. Berufungs-Leistungsbezüge (aus Anlass von Berufungsverhandlungen),
  2. Bleibe-Leistungsbezüge (zur Bindung an die Hochschule),
  3. Besondere Leistungsbezüge (für Leistungen erheblich über dem Durchschnitt),
  4. Funktions-Leistungsbezüge (für Leitungs-/Funktionsaufgaben).

Ruhegehaltfähigkeit (§ 34 Abs. 6 SBesG):

  • Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, wenn sie unbefristet und für mindestens 3 Jahre gewährt wurden. Befristete bei wiederholter Vergabe, wenn sie insgesamt mindestens 10 Jahre bezogen wurden; bei mehreren der höchste Betrag.
  • Deckel — saarländisches Spezifikum: ruhegehaltfähig bis maximal 25 % des Grundgehalts bei W 2 bzw. bis maximal 29 % des Grundgehalts bei W 3. Damit hat das Saarland einen der bundesweit engsten LB-Deckel.

Funktions-Leistungsbezüge (§ 34 Abs. 7 SBesG): zu 25 % ruhegehaltfähig nach mindestens 5 Jahren; zu 50 % nach mindestens 5 Jahren und mindestens zwei Amtszeiten.

Konsumtion/Vergaberahmen: Treffen unterschiedliche Leistungsbezüge zusammen, wird der günstigere Betrag berücksichtigt (Konsumtionsregel, § 34 Abs. 8 SBesG). Die Hochschulen wirtschaften innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Vergaberahmens.

7. Vordienstzeiten, Hinzuverdienst, Beihilfe (klassisch, keine pauschale Beihilfe)

Vordienstzeiten: Hochschul-/Fachhochschulstudienzeiten bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig (§ 12 SBeamtVG-Systematik); Zeiten als Angestellter im öffentlichen Dienst können nach § 11 SBeamtVG ruhegehaltfähig sein, wenn sie unmittelbar vor der Berufung lagen und zur Ernennung geführt haben. Genaue Höchstgrenzen und Anrechnungsumfang der „förderlichen Zeiten" (Drittmittel-/Industrie-/Auslandszeiten) für Professoren sind nicht abschließend verifiziert.

Hinzuverdienst (§ 64 SBeamtVG): Anrechnungs-/Ruhensvorschriften beim Zusammentreffen mit Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind die Grenzen strenger als danach. Konkrete Beträge nicht abschließend verifiziert.

Beihilfe im Ruhestand (§ 67 SBG): Versorgungsempfänger erhalten einen Bemessungssatz von 70 %; aktive Beihilfeberechtigte 50 %; berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner 70 %; Kinder/Waisen 80 %. Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt der Satz des Beihilfeberechtigten auf 70 %.

Pauschale Beihilfe — in geprüften amtlichen Quellen nicht als allgemeines Modell belegt: Eine flächendeckende pauschale Beihilfe (50 % Zuschuss zum GKV-Beitrag als Alternative zum Beihilfe-/PKV-Modell, „Hamburger Modell") war in den geprüften amtlichen Quellen (recht.saarland.de, ZBS) nicht als eingeführtes Modell auffindbar; § 67 SBG erlaubt eine Pauschale ausdrücklich nur in Pflegefällen. Sekundärquellen (z. B. versicherungsbote.de) berichten über eine politische Diskussion. Den verbindlichen aktuellen Stand bitte direkt bei der ZBS/Personalstelle erfragen; bis zur Klärung sind Versorgungsempfänger auf den klassischen Beihilfeanspruch mit Bemessungssatz 70 % und eine private Restkostenversicherung angewiesen.

8. Rechenbeispiel (W 3, Stand 01.02.2025)

Annahmen: W 3 Saarland (G = 7.809,22 €), unbefristete ruhegehaltfähige Leistungszulage 1.000 € (≥ 3 J. bezogen — die saarländische Mindestbezugsdauer!), volle Dienstzeit, Höchstsatz 71,75 %.

Schritt 0 — Deckel: 29 % × G = 2.264,67 €. 1.000 € liegen klar darunter → voll ruhegehaltfähig.

Schritt 1: G + 1.000 € = 8.809,22 €.

Schritt 2: 71,75 % × 8.809,22 € = 6.320,62 €/Monat brutto.

Mehrwert: 71,75 % × 1.000 € = 717,50 €/Monat, lebenslang.

9. Häufige Fragen zur Beamtenpension im Saarland

Wie hoch ist das maximale Ruhegehalt für Professoren im Saarland?

Nach § 16 Abs. 1 SBeamtVG beträgt das Ruhegehalt 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, höchstens 71,75 Prozent. Der Höchstsatz wird nach 40 Dienstjahren erreicht. Wartezeit nach § 4 SBeamtVG fünf Jahre. Die saarländische Besoldungsordnung W kennt keine Erfahrungsstufen — pro Besoldungsgruppe gilt ein Festbetrag, der nur über Leistungsbezüge wächst; die jährliche Sonderzahlung ist ins Grundgehalt integriert.

Welcher Anteil der Leistungsbezüge ist im Saarland ruhegehaltfähig?

Nach § 34 Abs. 6 SBesG sind Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge ruhegehaltfähig, wenn sie unbefristet und für mindestens 3 Jahre gewährt wurden; befristete bei wiederholter Vergabe nach insgesamt mindestens 10 Jahren. Der Deckel ist im Saarland im Ländervergleich besonders eng: bis maximal 25 Prozent des Grundgehalts bei W 2 bzw. bis maximal 29 Prozent des Grundgehalts bei W 3. Funktions-Leistungsbezüge nach § 34 Abs. 7 SBesG sind zu 25 Prozent ruhegehaltfähig nach mindestens fünf Jahren; zu 50 Prozent nach mindestens fünf Jahren und mindestens zwei Amtszeiten.

Wann tritt eine Professorin oder ein Professor im Saarland in den Ruhestand?

Nach § 35 i. V. m. § 128 SBG gilt die Regelaltersgrenze 67 (für Jahrgänge ab 1964 voll wirksam; für 1955-1963 stufenweise Anhebung, Anhebung läuft von 2015 bis 2029). Für Professorinnen und Professoren ordnet § 49 SHSG ausdrücklich an, dass der Eintritt in den Ruhestand zum Ende des Semesters wirksam wird, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Nach Erreichen der Altersgrenze können entpflichtete bzw. in den Ruhestand getretene Professoren mit Zustimmung von Dekanat und Präsidium weiterhin Lehrveranstaltungen und Prüfungen abhalten sowie im Rahmen vorhandener Mittel forschen (§ 40 SHSG).

Bis zu welchem Alter kann ich im Saarland als Professor verbeamtet werden?

Nach § 49 Abs. 4 SHSG soll als Professorin oder Professor nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, wer das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat. Diese Grenze ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet, sodass Ausnahmen in begründeten Fällen möglich sind; die genaue Ausnahmepraxis ist nicht abschließend verifiziert. Wer die Grenze überschreitet, wird im Regelfall im Angestelltenverhältnis (privatrechtlich) beschäftigt — dann entsteht kein Anspruch auf Beamtenversorgung.

Bietet das Saarland eine pauschale Beihilfe?

Stand der Recherche (Juni 2026): Eine flächendeckende pauschale Beihilfe (50 Prozent Zuschuss zum GKV-Beitrag als Alternative zum Beihilfe-/PKV-Modell, Hamburger Modell) war in den geprüften amtlichen Quellen (recht.saarland.de, ZBS) für das Saarland nicht als eingeführtes Modell auffindbar. § 67 SBG erlaubt eine Pauschale ausdrücklich nur in Pflegefällen. Sekundärquellen berichten über eine politische Diskussion. Den verbindlichen aktuellen Stand bitte direkt bei der ZBS oder der Personalstelle der berufenden Hochschule erfragen. Bis zur Klärung sind Versorgungsempfänger auf den klassischen Beihilfeanspruch mit Bemessungssatz 70 Prozent (statt 50 Prozent im aktiven Dienst) und eine private Restkostenversicherung angewiesen.

Wie hoch ist die Mindestversorgung im Saarland?

Nach § 16 Abs. 3 SBeamtVG beträgt das Ruhegehalt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsbezogene Mindestversorgung) oder — falls günstiger — 65 Prozent der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (amtsunabhängige Mindestversorgung). A 4 ist dabei kein wissenschaftliches Amt, sondern lediglich ein versorgungsrechtlicher Rechenanker für Sicherungsfälle (kurze Dienstzeit, Dienstunfähigkeit, Dienstbeschädigung). Für regulär berufene W 2/W 3-Professoren mit normaler Dienstzeit greift praktisch immer die individuelle Berechnung.

10. Quellen

11. Aktuell offene Quellenpunkte

  • W-Werte 2026: Nur 01.02.2025 amtlich belegt; ein konkret in Kraft getretener W-Betrag für 2026 nicht aus Primärquelle verifiziert.
  • Ausnahmepraxis 55-J-Grenze (§ 49 Abs. 4 SHSG): Soll-Vorschrift, Ausnahmepraxis nicht abschließend verifiziert.
  • Vergaberahmen — Detail: Genaue Berechnungsbasis und Überschreitungsregeln nicht abschließend verifiziert; etwaige Mindest-Leistungsbezüge (Stand 2022: rd. 381,62 € nach altem Recht) im aktuellen Stand nicht verifiziert.
  • Höchstgrenzen förderlicher Vordienstzeiten: Genaue Anrechnungsumfänge für Drittmittel-/Industrie-/Auslandszeiten nicht abschließend verifiziert; Einzelfallentscheidung der ZBS.
  • Konsumtion: Genaue Mechanik der Anrechnung künftiger Erhöhungen auf Leistungsbezüge nicht im Volltext belegt.
  • Hinzuverdienstgrenzen: Konkrete Eurobeträge nicht abschließend verifiziert.
  • Absenkungsfaktor: Ein bundesweit historisch wirkender Anpassungs-/Absenkungsfaktor (§ 69e BeamtVG-Logik) ist im saarländischen Recht über die laufende Besoldungsanpassung abgebildet; ein gesonderter aktuell anzuwendender Absenkungsfaktor wurde nicht ausgewiesen — nicht abschließend verifiziert.
  • Pauschale Beihilfe — Einführungsstand: Eine flächendeckende Einführung war in den geprüften amtlichen Quellen (recht.saarland.de, ZBS) nicht auffindbar; Sekundärquellen berichten über politische Diskussion. Aktueller Stand vor Berufung direkt bei der ZBS bzw. der Personalstelle der berufenden Hochschule erfragen.
  • W-Werte 01.02.2025 (W 2 6.732,58 € / W 3 7.809,22 €): Sekundärwiedergabe via dbb-Tabelle und besoldung-saarland.de; verbindlich ist die jeweils aktuelle ZBS-Tabelle. Die +5,5-%-Anpassung zum 01.02.2025 ist über Sekundärquellen belegt.
Hinweis: Diese Seite gibt den Stand der Recherche zum 26. Juni 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Versorgungsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende amtliche Gesetzestext (SBeamtVG, SBesG, SHSG, SBG) sowie die Berechnung durch die ZBS Saarbrücken. Vor Berufungs- oder Ruhestandsentscheidungen empfehlen wir eine schriftliche Versorgungsauskunft.