In Hamburg gibt es für Professor:innen drei parallele Rechtsschichten: das Beamtengesetz (HmbBG) als Rahmen, die allgemeine HmbNVO und die Hochschullehrer-spezifische HmbHNVO. Wer eine Nebentätigkeit prüft, beginnt mit der Frage, welche Verordnung greift — und kommt für Professor:innen regelmäßig bei der HmbHNVO an.
1. Kurzfazit für Hamburg
Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an staatlichen Hamburger Hochschulen gilt die Hamburgische Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HmbHNVO) als Hochschullehrer-Sondernorm. Sie umfasst sieben Paragrafen — Geltungsbereich, Abgrenzung Hauptamt/Nebentätigkeit, Gutachtertätigkeit, freiberufliche/gewerbliche Tätigkeit, Inanspruchnahme von Hochschuleinrichtungen, private Mitarbeiter:innen und Übergangsvorschriften. Die allgemeine Hamburgische Nebentätigkeitsverordnung (HmbNVO) vom 6. Dezember 2011 bildet den Rahmen für die Beamtenschaft insgesamt; § 70 HmbBG ist die beamtengesetzliche Grundnorm. Für Professor:innen sind die HmbHNVO-Tatbestände das eigentlich Einschlägige; Ablieferungspflicht und Verfahrensdetails liegen ergänzend in HmbBG/HmbNVO.
2. Rechtsgrundlagen in Hamburg
- HmbHNVO — Hamburgische Hochschulnebentätigkeitsverordnung. Eigenständige Verordnung für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an staatlichen Hochschulen. Sieben Paragrafen (§§ 1–7); ein § 8 existiert in der HmbHNVO nicht.
- HmbNVO — Hamburgische Nebentätigkeitsverordnung vom 6. Dezember 2011 als Rahmen-Verordnung des allgemeinen Beamtenrechts; bleibt für Hochschullehrer:innen subsidiär anwendbar, soweit die HmbHNVO nichts Eigenes regelt. Enthält insbesondere die Ablieferungsregelungen.
- HmbBG § 70 — beamtenrechtliche Grundnorm der Nebentätigkeit. landesrecht-hamburg.de — § 70 HmbBG. § 129 HmbBG als Verweisnorm für Hochschullehrer-Sonderfälle.
- HmbHG — Hamburgisches Hochschulgesetz als Dienstrechtsrahmen (insbesondere §§ 12, 18 zu dienstlichen Aufgaben und zur Stellung der Professor:innen).
3. Beamtenrecht oder Professor:innen-Sonderregel?
a · Allgemein-Beamtenrecht
Die HmbNVO 2011 regelt das Nebentätigkeitsrecht der Hamburger Beamtenschaft auf Verordnungsebene und konkretisiert § 70 HmbBG. Für die Beamtenschaft des Landes bleibt sie der Rahmen; sie regelt insbesondere die Ablieferungspflicht für Nebentätigkeitsvergütungen oberhalb der Höchstbeträge. Für Hochschullehrer:innen wird sie durch die HmbHNVO überlagert, soweit die HmbHNVO eigene Tatbestände vorsieht.
b · Professor:innen-Sonderregel
Die HmbHNVO ist die einschlägige Sondernorm. Sie strukturiert die Materie in sieben Paragrafen:
- § 1 HmbHNVO — Geltungsbereich (das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an staatlichen Hamburger Hochschulen).
- § 2 HmbHNVO — Hauptamt und Nebentätigkeit (Abgrenzung dienstlicher Aufgaben von der Nebentätigkeit).
- § 3 HmbHNVO — Gutachtertätigkeit (wissenschaftliche und künstlerische Gutachten).
- § 4 HmbHNVO — Freiberufliche und gewerbliche Nebentätigkeit.
- § 5 HmbHNVO — Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Hochschule.
- § 6 HmbHNVO — Private Mitarbeiter:innen.
- § 7 HmbHNVO — Übergangsvorschriften.
Soweit die HmbHNVO einen Tatbestand nicht ausdrücklich regelt, greift die allgemeine HmbNVO subsidiär; § 70 HmbBG bleibt die beamtenrechtliche Grundnorm.
c · Hochschulpraxis
Das Verfahren liegt bei den Personalreferaten der jeweiligen Hochschule. An der Universität Hamburg bündelt die Präsidialverwaltung (Abteilung Recht, Personal und Organisation) die Vorgänge; an der TUHH übernimmt das Personalreferat PV 32 die Anträge. Die Hochschulpraxis ersetzt die HmbHNVO nicht — sie konkretisiert das Verfahren.
4. Anzeige oder Genehmigung in Hamburg
Der allgemeine Rahmen für Hamburger Beamt:innen ergibt sich aus § 70 HmbBG: Nebentätigkeiten sind grundsätzlich genehmigungspflichtig, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt; § 71 HmbBG regelt Untersagung und Auflagen. Die HmbNVO 2011 konkretisiert dies für die Beamtenschaft insgesamt. Für Hochschullehrer:innen treten die hochschullehrer-spezifischen Tatbestände der HmbHNVO hinzu — insbesondere § 2 HmbHNVO zur Abgrenzung von Hauptamt und Nebentätigkeit, § 3 HmbHNVO zur Gutachtertätigkeit und § 4 HmbHNVO zur freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeit. Die Einordnung im Einzelfall — anzeigepflichtig, genehmigungspflichtig oder unter eine allgemeine Genehmigung fallend — folgt direkt aus den genannten Paragrafen und ist mit dem Personalreferat der eigenen Hochschule abzustimmen.
5. Zeitliche Grenzen und Dienstpflichten
Aus § 70 HmbBG folgt, dass eine Nebentätigkeit die Erfüllung der dienstlichen Pflichten nicht beeinträchtigen darf. § 2 HmbHNVO trifft die hochschullehrer-spezifische Abgrenzung zwischen Hauptamt und Nebentätigkeit; der Maßstab läuft über die Dienstpflichten in Lehre, Forschung und Selbstverwaltung gemäß HmbHG. Der Wortlaut der zeitlichen Grenzen und ihrer Anwendung auf die vorlesungsfreie Zeit ergibt sich aus der Primärquelle (§ 2 HmbHNVO, verlinkt oben). Eine über § 2 HmbHNVO hinausgehende starre Stundenschwelle ist im hamburgischen Hochschullehrer-Nebentätigkeitsrecht nicht ersichtlich; verbindlich bleibt der Verordnungstext.
6. Einnahmen, Ablieferung und Vergütung
Die Ablieferungspflicht für Nebentätigkeitsvergütungen ist in der HmbHNVO nicht als eigener Paragraf geführt — sie folgt aus der allgemeinen HmbNVO 2011. Diese regelt Höchstbeträge und Ablieferungsgrundsätze für die hamburgische Beamtenschaft insgesamt. Für Hochschullehrer:innen kommen die HmbHNVO-Spezifika hinzu (insbesondere § 3 HmbHNVO zur Gutachtertätigkeit, § 4 HmbHNVO zur freiberuflichen/gewerblichen Nebentätigkeit). Die konkrete Berechnung eines ablieferungspflichtigen Betrags erfolgt durch das Personalreferat im Einzelfall; die Berechnungsgrundlage steht in der HmbNVO, nicht in der HmbHNVO.
7. Typische Professorenfälle
| Fall | Einordnung | Vor Aufnahme prüfen | Quelle |
|---|---|---|---|
| Externes wissenschaftliches Gutachten | b Gutachtertätigkeit ist in § 3 HmbHNVO eigens geregelt — Voraussetzungen und Einordnung sind dem Verordnungstext direkt zu entnehmen. | Vorab schriftlich beim Personalreferat klären, ob die geplante Gutachtertätigkeit unter eine allgemeine Genehmigung fällt oder Einzelantrag erfordert. | § 3 HmbHNVO |
| Wissenschaftliche Publikation / Schriftleitung | b Einordnung über § 2 HmbHNVO (Hauptamt vs. Nebentätigkeit) und ggf. § 3 HmbHNVO; bei wiederkehrender Honorierung gesondert prüfen. | Bei wiederkehrender Honorierung den Status mit dem Personalreferat klären. | § 2 HmbHNVO |
| Freiberufliche / gewerbliche Tätigkeit | b Voraussetzungen sind in § 4 HmbHNVO geregelt; § 70 HmbBG und HmbNVO bleiben der Rahmen. | Einzelantrag mit Art, Umfang, Dauer, Auftraggeber, Vergütung und zeitlicher Beanspruchung. | § 4 HmbHNVO |
| Lehrauftrag an anderer Hochschule | b Einordnung nach § 2 HmbHNVO; zusätzlich Abgleich mit dem eigenen Lehrdeputat nach HmbHG. | Anzeige beim Dienstvorgesetzten; Abgleich mit dem Lehrdeputat. | § 2 HmbHNVO + HmbHG |
| Nutzung von Universitätsräumen, Personal oder Material | b Eigene Sondernorm: § 5 HmbHNVO regelt die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Hochschule. | Vor Beginn schriftliche Genehmigung und Entgeltvereinbarung mit der Hochschule auf Grundlage des § 5 HmbHNVO. | § 5 HmbHNVO |
| Einbindung privater Mitarbeiter:innen in eine Nebentätigkeit | b § 6 HmbHNVO regelt private Mitarbeiter:innen — eigene Verordnungssystematik mit Bezug zur Hochschulorganisation. | Vorab mit dem Personalreferat klären; Voraussetzungen direkt aus § 6 HmbHNVO ableiten. | § 6 HmbHNVO |
8. Geschäftsführung, Beratung und Beteiligungen
Freiberufliche und gewerbliche Nebentätigkeiten von Professor:innen sind in § 4 HmbHNVO als eigener Tatbestand geführt. Die genauen Voraussetzungen — Genehmigungsbedürftigkeit, Auflagen, Befristung und Vereinbarkeit mit den Dienstpflichten — sind dem Verordnungstext zu entnehmen. Eine Geschäftsführung in einer Gesellschaft ist in HmbBG und HmbNVO nicht als zulässige Nebentätigkeitsform genannt; ob und unter welchen Bedingungen sie nach § 4 HmbHNVO im Hochschulkontext zulässig wäre, ist mit dem Personalreferat im Einzelfall zu klären. Die hochschulrechtliche Verantwortung gegenüber Lehre, Forschung und Selbstverwaltung nach HmbHG bleibt vorrangig.
9. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material
Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material der Hochschule für eine Nebentätigkeit ist in Hamburg in einer eigenständigen HmbHNVO-Sondernorm geregelt: § 5 HmbHNVO. Die Vorschrift adressiert die hochschullehrer-spezifische Konstellation, in der externe Tätigkeit auf hochschuleigene Ressourcen zugreift — Räume, Geräte, Personal oder Material. Die Hochschule prüft im Einzelfall, kann die Genehmigung befristen, mit Auflagen versehen oder von einer Entgeltvereinbarung abhängig machen. In klinischen Konstellationen am UKE kommen die Klinikordnungen zusätzlich zur Anwendung.
10. Hochschulpraxis: Verfahren in Hamburg
Universität Hamburg. Die Präsidialverwaltung (Abteilung Recht, Personal und Organisation) ist Anlaufstelle für die Vorgänge nach HmbHNVO und HmbNVO. Die Information zur Verfahrenspraxis liegt unter ew.uni-hamburg.de — Informationen zum Nebentätigkeitsrecht; die hochschulinternen PDFs sind teils login-geschützt und damit als öffentlich verifizierbare Quelle nicht maßgeblich — verbindlich ist die HmbHNVO selbst auf landesrecht-hamburg.de.
Technische Universität Hamburg (TUHH). Das Personalreferat (PV 32) ist Anlaufstelle für alle dienstrechtlichen Fragen einschließlich Nebentätigkeit: tuhh.de — Personalreferat.
11. Checkliste vor Annahme einer Nebentätigkeit in Hamburg
- Klären Sie mit dem Personalreferat der eigenen Hochschule, wie die geplante Tätigkeit nach der HmbHNVO einzuordnen ist — typischerweise über § 2 HmbHNVO (Abgrenzung Hauptamt/Nebentätigkeit), § 3 HmbHNVO (Gutachten) oder § 4 HmbHNVO (freiberuflich/gewerblich).
- Falls anzeigepflichtig: schriftliche Anzeige beim Dienstvorgesetzten mit Art, Umfang, Dauer, Auftraggeber, Vergütung und zeitlicher Beanspruchung.
- Bei freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit: § 4 HmbHNVO als Sondernorm beachten; § 70 HmbBG und HmbNVO als Rahmen.
- Werden Einrichtungen, Personal oder Material der Hochschule genutzt? Dann zusätzliche Genehmigung der Hochschule nach § 5 HmbHNVO mit Nutzungsentgelt; bei Bedarf gesonderte Vereinbarung mit der Hochschule.
- Werden private Mitarbeiter:innen eingebunden? Dann § 6 HmbHNVO prüfen.
- Bei klinischer Tätigkeit am UKE: Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen parallel klären.
- Ablieferungspflicht für Vergütungen oberhalb der Höchstbeträge folgt der HmbNVO, nicht der HmbHNVO; konkrete Berechnung über das Personalreferat.
- Antrag bzw. Anzeige über das Personalreferat der eigenen Hochschule (z. B. Universität Hamburg Präsidialverwaltung oder TUHH PV 32) mit Stellungnahme der unmittelbaren Vorgesetzten einreichen.
12. Häufige Fragen
Gilt die HmbNVO für mich als Professor:in oder die HmbHNVO?
▸Für beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an staatlichen Hamburger Hochschulen ist die HmbHNVO die spezifische Verordnung — § 1 HmbHNVO definiert den Geltungsbereich. Sie überlagert die allgemeinen Hochschullehrer-Tatbestände, die sonst aus der HmbNVO und § 70 HmbBG abzuleiten wären. Die HmbNVO bleibt als Rahmen wirksam, insbesondere für die Ablieferungspflicht; die HmbHNVO regelt die hochschullehrer-spezifischen Tatbestände in §§ 2–6.
Brauche ich für ein wissenschaftliches Gutachten als Professor:in in Hamburg eine Genehmigung?
▸Gutachtertätigkeit ist in § 3 HmbHNVO eigens geregelt. Welche Einordnung Ihre konkrete Gutachtertätigkeit findet — anzeigepflichtig, genehmigungspflichtig oder unter einer allgemeinen Genehmigung — ergibt sich aus dem Wortlaut des § 3 HmbHNVO und ist im Zweifel mit dem Personalreferat zu klären. Den vollständigen Verordnungstext finden Sie auf landesrecht-hamburg.de, verlinkt im Quellenapparat unten.
Darf ich freiberuflich tätig sein?
▸§ 4 HmbHNVO ist die einschlägige Sondernorm für freiberufliche und gewerbliche Nebentätigkeiten von Hochschullehrer:innen. § 70 HmbBG und die HmbNVO bleiben der allgemeine Rahmen. Eine Geschäftsführung in einer Gesellschaft ist weder in HmbBG noch in HmbNVO ausdrücklich als zulässige Nebentätigkeitsform genannt; ob und unter welchen Bedingungen sie nach § 4 HmbHNVO im Hochschulkontext zulässig wäre, ist mit dem Personalreferat im Einzelfall abzustimmen.
Darf ich für meine Nebentätigkeit Räume oder Personal der Hochschule nutzen?
▸Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material der Hochschule ist in § 5 HmbHNVO als eigene Sondernorm für Hochschullehrer:innen geregelt. Genehmigung, Befristung und Entgeltvereinbarung sind dort verankert. Welche konkrete Konstellation in welche Spur fällt, ergibt sich aus dem Verordnungstext und ist mit der Hochschule vor Beginn schriftlich zu klären. In klinischen Konstellationen am UKE kommen die Klinikordnungen zusätzlich zur Anwendung.
Wer entscheidet über meinen Antrag in Hamburg?
▸Zuständig ist die jeweilige Hochschule. An der Universität Hamburg bearbeitet die Präsidialverwaltung (Abteilung Recht, Personal und Organisation) die Vorgänge. An der TUHH übernimmt das Personalreferat PV 32 die Anträge. Die Entscheidung über Genehmigung, Auflagen und Widerrufsvorbehalte trifft die Hochschule auf Grundlage der HmbHNVO, der HmbNVO und der §§ 68, 70, 129 HmbBG.
Weiterführende Glossarartikel
Zur Einordnung gehören der Überblick zur Nebentätigkeit von Professor:innen, der Status der W1/W2/W3-Professur, die Abgrenzung zur Honorarprofessur und zur apl. Professur sowie der Beamtenstatus Beamte auf Lebenszeit.
Wichtiger Hinweis
Diese Seite bietet eine rechtliche Orientierung zum Nebentätigkeitsrecht für Professorinnen und Professoren, ersetzt aber keine Prüfung im Einzelfall. Nebentätigkeiten können dienstrechtliche Folgen haben. Klären Sie eine geplante Nebentätigkeit vor Aufnahme schriftlich mit der Personalabteilung, dem Personaldezernat oder der zuständigen Stelle Ihrer Hochschule oder Universität.
Quellen und Arbeitsstand
Landesrecht — (a) Allgemein-Beamtenrecht (Rahmen)
- HmbNVO — Hamburgische Nebentätigkeitsverordnung vom 6. Dezember 2011 (mit späteren Änderungen). Übersicht: besoldung-hamburg.de — HmbNVO (abgerufen 25.06.2026). Enthält insbesondere die Ablieferungsregelungen für Vergütungen oberhalb der Höchstbeträge.
- HmbBG § 70 — Beamtenrechtliche Grundnorm Nebentätigkeit. Primärquelle: landesrecht-hamburg.de — § 70 HmbBG (abgerufen 25.06.2026). § 129 HmbBG als Verweisnorm für Hochschullehrer-Sonderfälle.
Landesrecht — (b) Professor:innen-Sonderregel (anwendbare Norm)
- HmbHNVO — Hamburgische Hochschulnebentätigkeitsverordnung. Gesamtfassung: landesrecht-hamburg.de — HmbHNVO 2011 (Rahmen) (abgerufen 25.06.2026).
- Einzelparagrafen mit Primärquelle: § 1 (Geltungsbereich), § 2 (Hauptamt und Nebentätigkeit), § 3 (Gutachtertätigkeit), § 4 (Freiberufliche und gewerbliche Nebentätigkeit), § 5 (Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material), § 6 (Private Mitarbeiter:innen), § 7 (Übergangsvorschriften). Alle abgerufen 25.06.2026.
- HmbHG — Hamburgisches Hochschulgesetz als Dienstrechtsrahmen: landesrecht-hamburg.de — HmbHG.
Hochschulpraxis — (c)
- Universität Hamburg — Präsidialverwaltung (Abteilung Recht, Personal und Organisation). Eine Informations-PDF zum Nebentätigkeitsrecht ist als Pfad sichtbar (
ew.uni-hamburg.de/service/formulare/files/informationen-zum-nebentaetigkeitsrecht.pdf); die hochschulinternen PDFs sind teils login-geschützt und daher als öffentlich verifizierbare Quelle nicht maßgeblich — die HmbHNVO selbst auf landesrecht-hamburg.de bleibt die verbindliche Primärquelle. - Technische Universität Hamburg (TUHH) — Personalreferat PV 32 als zentrale Anlaufstelle für Nebentätigkeitsanträge: tuhh.de — Personalreferat (abgerufen 25.06.2026).
Offene Punkte
- Klinik-Privatliquidation am UKE. Das UKE als Anstalt öffentlichen Rechts hat eigene Klinikordnungen und Liquidationsbestimmungen. Auf der Seite als Callout abgegrenzt, nicht ausgeführt.
- Konkrete Ablieferungsbeträge. Berechnung erfolgt über die Personalreferate auf Grundlage der HmbNVO; die Höchstbeträge im Einzelfall mit dem Personalreferat klären.