Beamtenpension Bayern: Professorenpension nach BayBeamtVG
Kurzfazit
In Bayern werden Universitäts- und Hochschulprofessorinnen und -professoren ganz überwiegend zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit ernannt und erhalten im Ruhestand eine Pension nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG). Das Ruhegehalt beträgt nach Art. 26 BayBeamtVG 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr und höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Bezüge. Der wichtigste Hebel für die individuelle Pensionshöhe sind die ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge: Bayern lässt nach Art. 13 BayBeamtVG eine Anerkennung im Grundfall bis 22 % des Grundgehalts zu, per schriftlicher Hochschulerklärung bis 38 % (für höchstens 12 % der W 2/W 3-Stellen) und in Spitzenfällen sogar bis 57 % (für weitere höchstens 5 % der W 3-Stellen). Daneben sind Vordienstzeiten, das W 2/W 3-Grundgehalt und die Beihilfe im Ruhestand die entscheidenden Stellschrauben.
1. Maßgebliches Versorgungsrecht und zuständige Stelle
Seit der Föderalismusreform 2006 ist die Beamtenversorgung Ländersache. Bayern hat das Versorgungsrecht vollständig landesrechtlich geregelt; das Bundes-BeamtVG gilt für bayerische Landesbeamte nicht mehr.
- Versorgungsgesetz: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, BayRS 2033-1-1-F).
- Besoldungsgesetz: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) — regelt Grundgehalt, Leistungsbezüge und Forschungs-/Lehrzulagen.
- Beamtenrecht: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) — Altersgrenzen, Einstellung, Ausscheiden.
- Hochschulrecht: Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022 — dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren, Berufungs- und Tenure-Track-Verfahren.
- Zuständige Stelle: Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge erfolgen durch das Bayerische Landesamt für Finanzen (LfF) als Versorgungsbehörde der staatlichen Hochschulen.
2. Verbeamtung oder Angestelltenverhältnis
Nach Art. 58 Abs. 1 BayHIG werden Professorinnen und Professoren „in der Regel zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit ernannt". Ohne mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Hochschultätigkeit erfolgt der Einstieg häufig zunächst über ein Beamtenverhältnis auf Probe.
Daneben sieht das BayHIG mehrere Varianten vor:
- Beamtenverhältnis auf Zeit (Art. 58 Abs. 2 BayHIG) — bis zu sechs Jahre, typischerweise für Juniorprofessuren oder zeitlich begrenzte Aufgaben.
- Tenure-Track-Professur (Art. 58 Abs. 4 BayHIG) — Verbeamtung auf Zeit oder befristete Beschäftigung mit Entfristungsoption nach positiver Evaluierung.
- Privatrechtliches Dienstverhältnis (Art. 58 Abs. 3 BayHIG) — in Sonderfällen, z. B. bei befristeten Tätigkeiten oder Sondersituationen.
Für die Versorgung ist die Unterscheidung folgenreich: Nur wer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (oder in einem entsprechend langen Zeitbeamtenverhältnis) steht, erwirbt Ansprüche nach BayBeamtVG. Angestellte Professorinnen und Professoren fallen unter die gesetzliche Rentenversicherung und in der Regel zusätzlich unter die VBL — bei in der Praxis spürbar niedrigerem Versorgungsniveau (siehe Beamtenpension vs. Rente).
3. Altersgrenzen, Ruhestand und Ausscheiden
Die Regelaltersgrenze für Bundes- und Landesbeamte beträgt 67 Jahre. Für Bayern ergibt sich das aus Art. 62 BayBG. Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 enthält Art. 143 BayBG eine monatsgenaue Übergangsstaffel; ab Geburtsjahrgang 1964 gilt durchgängig die 67er-Grenze.
An Hochschulen wird in der Praxis vielfach berichtet, dass der Ruhestandseintritt zum Ende des Semesters erfolgt, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Eine ausdrückliche normative Verankerung dieser Verschiebung — etwa in einem konkreten Artikel des aktuellen BayHIG — ließ sich in den geprüften amtlichen Volltexten nicht belegen (Art. 58 BayHIG regelt das nicht ausdrücklich). Wir behandeln die Semesterende-Regelung deshalb bewusst nicht als feste Aussage, sondern als hochschulpraktisch zu klärenden Punkt: Wer den genauen Ruhestandstermin plant, sollte ihn mit der Hochschulverwaltung und dem LfF abstimmen.
Ein Hinausschieben des Ruhestands auf Antrag — typischerweise bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres — ist in Bayern grundsätzlich möglich, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Bei vorzeitigem Ruhestand wird das Ruhegehalt nach Art. 26 BayBeamtVG um 3,6 % je Jahr des vorgezogenen Eintritts gekürzt. Die Kürzung ist auf insgesamt 10,8 % gedeckelt.
4. W 2/W 3-Grundgehalt in Bayern (Stand 01.02.2025)
Bayern gehört zu den wenigen Bundesländern, die in der W-Besoldung Erfahrungsstufen eingeführt haben (Art. 42 BayBesG): Die Besoldung beginnt in Stufe 1, steigt nach 5 Jahren in Stufe 2 und nach weiteren 7 Jahren (insgesamt 12 Jahren) in Stufe 3.
Amtliche Grundgehaltssätze nach der LfF-Tabelle (Besoldungsordnung W, Stand 01.02.2025):
| Besoldungsgruppe | Stufe 1 | Stufe 2 (nach 5 J.) | Stufe 3 (nach 12 J.) |
|---|---|---|---|
| W 2 | 6.824 € | 7.094 € | 7.499 € |
| W 3 | 8.039 € | 8.309 € | 8.646 € |
| W 1 (Juniorprof.) | 5.539 € | — keine Erfahrungsstufen — | |
Hinzu kommen Familienzuschlag, Leistungsbezüge und die jährliche Sonderzahlung. Lineare Besoldungsanpassungen werden in Bayern durch Bezügeanpassungsgesetze beschlossen; maßgeblich ist die jeweils amtlich in Kraft getretene Tabelle des LfF. Den aktuellen Stichtag und Prozentsatz bitte direkt der LfF-Besoldungstabelle entnehmen — diese Glossarseite verzichtet bewusst auf prospektive Prozentangaben, solange das jeweilige Bezügeanpassungsgesetz nicht amtlich verifizierbar ist.
5. Ruhegehaltssatz, Wartezeit und Höchstsatz
Die Berechnung des Ruhegehalts folgt einer einfachen Formel:
höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Bezüge (Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG).
Daraus folgt: Der Höchstsatz wird erst nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht (40 × 1,79375 % = 71,75 %). Wer mit 40 Jahren auf eine W 3-Professur berufen wird und mit 67 in den Ruhestand tritt, kommt aus dem reinen Beamtenverhältnis nur auf 27 Dienstjahre — der Rest muss über anerkannte Vordienstzeiten kommen.
Wartezeit (Art. 11 BayBeamtVG): Ein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht grundsätzlich erst nach einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren. Ausnahme: Bei Dienstunfähigkeit infolge einer Dienstbeschädigung („Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung … bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes") entfällt die Wartezeit (Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG). Für die Frage der Dienstunfähigkeit und der Mindestversorgung gibt es einen eigenen Glossarstrang, der hier in Vorbereitung ist.
6. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge — Bayerns gestaffelte 22 / 38 / 57 %
Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung W erhalten neben dem Grundgehalt Hochschulleistungsbezüge in drei Formen: Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, besondere Leistungsbezüge für Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie Funktions-Leistungsbezüge (Dekanat, Studiendekanat, Rektorat etc.). Rechtsgrundlagen: Art. 69 ff. BayBesG.
Für die Pension ist entscheidend, welcher Anteil dieser Bezüge ruhegehaltfähig ist. Bayern hat hier eine bundesweit großzügige gestaffelte Obergrenze eingeführt (Art. 13 Abs. 5 BayBeamtVG):
| Konstellation | Höchstanteil am Grundgehalt | Quote der Stellen |
|---|---|---|
| Grundfall | bis 22 % | alle W 2/W 3-Stellen |
| Per schriftlicher Hochschulerklärung | bis 38 % | max. 12 % der W 2/W 3-Stellen |
| Spitzenfälle (zusätzlich) | bis 57 % | weitere max. 5 % der W 3-Stellen |
Fristen (Art. 13 BayBeamtVG):
- Unbefristete Berufungs-/Bleibe-/besondere Leistungsbezüge: müssen zuletzt mindestens 2 Jahre zugestanden haben.
- Befristete Leistungsbezüge: bei wiederholter Vergabe insgesamt mindestens 10 Jahre.
- Funktions-Leistungsbezüge: zur Hälfte nach 5 Jahren, voll nach 10 Jahren Funktionsausübung ruhegehaltfähig.
Konsumtion: Berufungs-/Bleibe- und besondere Leistungsbezüge können so vergeben werden, dass sie bei künftigen Grundgehaltserhöhungen (Stufenaufstieg oder allgemeine Anpassung) ganz oder teilweise „aufgezehrt" werden. Ob im Einzelfall konsumtiv ausgestaltet, ergibt sich aus dem konkreten Vergabebescheid und ist Verhandlungsthema in der Berufungsverhandlung.
Die Forschungs- und Lehrzulage für eingeworbene Drittmittel (Art. 57 BayBesG) ist eigenständig geregelt: Sie ist nicht ruhegehaltfähig und zählt nicht zum Vergaberahmen.
7. Vordienstzeiten und förderliche Zeiten
Weil Professorinnen und Professoren selten direkt nach dem Studium berufen werden, sind die anerkannten Vordienstzeiten der zweite große Pensionshebel. Bayern unterscheidet dabei zwei Ebenen:
Bei der Besoldung (Erfahrungsstufe)
Nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG können förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten — etwa einschlägige Tätigkeiten in der Wirtschaft, im Ausland oder in der Forschung — fiktiv auf den Stufenfestsetzungszeitpunkt vorgezogen werden (Anerkennung durch die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium; Sonderregeln für bestimmte Anfangszeiten). Wirkung: Schnellerer Erreichen von W-Stufe 2 (nach 5 J.) bzw. Stufe 3 (nach 12 J.).
Bei der Versorgung (ruhegehaltfähige Dienstzeit)
Das BayBeamtVG kennt Muss-, Soll- und Kann-Vordienstzeiten (Art. 14, 16–23 BayBeamtVG). Praxisrelevant für Hochschullehrende:
- Vorangegangene privatrechtliche Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst, wenn sie zur Ernennung geführt haben.
- Bestimmte förderliche hauptberufliche Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit sie für das Professorenamt einschlägig waren (Kann-Anrechnung, Ermessen).
- Anrechenbare Promotions- und Habilitationszeiten im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen.
Die konkrete Anerkennung jedes einzelnen Zeitabschnitts ist ermessens- und einzelfallabhängig. Wer mit langer Industrie-, Auslands- oder Drittmittel-Biografie berufen wird, sollte die Anerkennung von Vordienstzeiten aktiv und schriftlich in der Berufungsverhandlung beantragen — automatisch passiert hier nichts. Ein Versorgungsauskunfts-Antrag beim LfF empfiehlt sich vor Verhandlungsabschluss.
8. Versorgungsabschläge, Hinzuverdienst und Mindestversorgung
Versorgungsabschlag (Art. 26 BayBeamtVG): Bei vorzeitigem Ruhestand werden je Jahr vorgezogenen Eintritts 3,6 % abgezogen, gedeckelt auf insgesamt 10,8 %. Abschlagsfreier vorzeitiger Ruhestand ist nur in eng begrenzten Sonderkonstellationen möglich.
Zuschlag bei Hinausschieben: Wer über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeitet, kann das Ruhegehalt entsprechend Art. 26 BayBeamtVG durch Zuschläge erhöhen.
Hinzuverdienst im Ruhestand: Versorgungsbezüge können bei Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen gekürzt werden (Ruhensregelungen, insbesondere bei erneuter Verwendung im öffentlichen Dienst). Privates Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (Gutachten, Vorträge, Buchhonorare) unterliegt grundsätzlich günstigeren Grenzen als Bezüge aus dem öffentlichen Dienst. Die konkreten Grenzbeträge variieren mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze und sollten im Einzelfall mit dem LfF abgeklärt werden.
9. Beihilfe und Krankenversicherung im Ruhestand
Auch Versorgungsempfängerinnen und -empfänger behalten in Bayern den Beihilfeanspruch. Bemessungssätze:
- Versorgungsempfänger: 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen.
- Berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner: 70 %.
- Berücksichtigungsfähige Kinder: 80 %.
Den verbleibenden Anteil deckt eine private Restkostenversicherung ab, deren Beiträge im Alter typischerweise spürbar niedriger sind als die voll zu tragenden Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung.
Pauschale Beihilfe (Hamburger Modell): Stand der Recherche (Juni 2026) bietet Bayern aktuell keine pauschale Beihilfe als Alternative zur PKV an — anders als z. B. Hamburg (seit 2018), der Bund (seit 2024) und mehrere andere Länder. Wer dauerhaft GKV-versichert bleiben möchte und auf einen Zuschuss zum GKV-Beitrag spekuliert, sollte das vor einer Entscheidung pro/contra Bayern beim LfF prüfen lassen; politische Änderungen sind nicht ausgeschlossen.
10. Rechenbeispiel: W 3 mit unbefristetem Berufungs-Leistungsbezug
Annahmen: W 3 Stufe 1 in Bayern (Grundgehalt 8.039 € brutto/Monat, Stand 01.02.2025), unbefristete Berufungs-Leistungsbezugszahlung von 1.000 €, zuletzt seit mehr als 2 Jahren bezogen, volle Dienstzeit (40 ruhegehaltfähige Dienstjahre, Höchstsatz 71,75 %).
Schritt 0 — liegt die Zulage unter dem Deckel?
22 %-Grenze: 22 % × 8.039 € = 1.768,58 €. Die 1.000 € Zulage liegen darunter und zählen damit voll.
Schritt 1 — ruhegehaltfähige Dienstbezüge: 8.039 € + 1.000 € = 9.039 €.
Schritt 2 — Ruhegehalt: 71,75 % × 9.039 € = 6.485,48 € brutto/Monat.
Was die Zulage zusätzlich bringt: Ohne Berufungs-Leistungsbezug wären es nur 71,75 % × 8.039 € = 5.767,98 €. Die unbefristete Zulage von 1.000 € bringt also dauerhaft 717,50 € mehr Pension pro Monat, lebenslang — exakt der Ruhegehaltssatz angewandt auf den ruhegehaltfähigen Zulagenbetrag.
11. Häufige Fragen zur Beamtenpension in Bayern
Werden Professorinnen und Professoren in Bayern verbeamtet?
Ja, in der Regel werden Professorinnen und Professoren in Bayern nach Art. 58 Abs. 1 BayHIG zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit ernannt. Daneben sind ein Beamtenverhältnis auf Zeit (bis zu sechs Jahre), eine Tenure-Track-Konstellation oder in Sonderfällen ein privatrechtliches Dienstverhältnis möglich. Wer angestellt statt verbeamtet ist, fällt nicht unter die Beamtenversorgung, sondern unter die gesetzliche Rentenversicherung und VBL.
Wie hoch ist das maximale Ruhegehalt für Professoren in Bayern?
Nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG beträgt das Ruhegehalt 1,79375 Prozent je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, höchstens jedoch 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge. Der Höchstsatz wird erst nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Für später berufene Professorinnen und Professoren ist dieser Wert in der Praxis oft nicht erreichbar; die Anerkennung von Vordienstzeiten ist deshalb entscheidend.
Welcher Anteil der Leistungsbezüge ist in Bayern ruhegehaltfähig?
Nach Art. 13 Abs. 5 BayBeamtVG sind unbefristete Leistungsbezüge im Grundfall bis höchstens 22 Prozent des zuletzt zustehenden Grundgehalts ruhegehaltfähig. Per schriftlicher Erklärung der Hochschule kann die Grenze auf bis zu 38 Prozent angehoben werden, allerdings nur für höchstens 12 Prozent der im Haushaltsplan ausgewiesenen W 2- und W 3-Stellen; für weitere höchstens 5 Prozent der W 3-Stellen sind sogar bis zu 57 Prozent möglich. Voraussetzung ist eine Mindestbezugsdauer von zwei Jahren (unbefristet) bzw. zehn Jahren (befristet, bei wiederholter Vergabe).
Wann tritt eine Professorin oder ein Professor in Bayern in den Ruhestand?
Die Regelaltersgrenze liegt nach Art. 62 BayBG bei Vollendung des 67. Lebensjahres; für die Geburtsjahrgänge bis 1963 gelten nach Art. 143 BayBG monatsgenaue Übergangsregelungen. Ob der Ruhestand für Hochschulprofessuren auf das Ende des Semesters verschoben wird, in dem die Altersgrenze erreicht wird, ist in den geprüften amtlichen Volltexten — insbesondere im BayHIG — nicht ausdrücklich geregelt. Wir behandeln das als hochschulpraktisch zu klärenden Punkt und empfehlen vor Ruhestandsplanung eine Abstimmung mit der eigenen Hochschulverwaltung und dem Bayerischen Landesamt für Finanzen (LfF).
Bietet Bayern eine pauschale Beihilfe als Alternative zur PKV?
Stand der Recherche (Juni 2026): Bayern bietet im Unterschied zu Bund, Hamburg, Berlin und weiteren Ländern derzeit kein Modell der pauschalen Beihilfe an. Versorgungsempfänger sind auf den klassischen Beihilfeanspruch von 70 Prozent und eine private Restkostenversicherung angewiesen. Bei zukünftigen Änderungen empfiehlt sich die direkte Rückfrage beim LfF.
Spielt die Mindestversorgung für Professoren in Bayern eine Rolle?
In der Regel nicht. Die Mindestversorgung nach Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG (35 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge bzw. 66,5 Prozent aus der Endstufe A 3, falls günstiger) ist ein Sicherungsnetz und wird vor allem bei sehr kurzer Dienstzeit, Dienstunfähigkeit oder Dienstbeschädigung relevant. Für regulär berufene W 2/W 3-Professorinnen und Professoren mit normaler Dienstzeit ergibt die individuelle Berechnung aus Dienstzeit, Grundgehalt und ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen praktisch immer einen höheren Ruhegehaltsanspruch. A 3 ist dabei kein wissenschaftliches Amt, sondern lediglich ein gesetzlicher Rechenanker im Versorgungsrecht.
12. Quellen und amtliche Volltexte
- Art. 11 BayBeamtVG (Entstehung des Anspruchs, Wartezeit 5 Jahre) — gesetze-bayern.de
- Art. 13 BayBeamtVG (Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge, 22 / 38 / 57 %, Quoten 12 / 5 %, Fristen) — gesetze-bayern.de
- Art. 26 BayBeamtVG (Ruhegehaltssatz 1,79375 %/Jahr, Höchstsatz 71,75 %, Mindestversorgung 35 % / 66,5 % aus A 3, Versorgungsabschlag 3,6 %/Jahr, max. 10,8 %) — gesetze-bayern.de
- Art. 31 BayBesG (förderliche Vordienstzeiten bei der Stufenfestsetzung) — gesetze-bayern.de
- Art. 42 BayBesG (W-Erfahrungsstufen, Aufstieg nach 5 / 12 Jahren) — gesetze-bayern.de
- Art. 57 BayBesG (Forschungs-/Lehrzulage, nicht ruhegehaltfähig) — gesetze-bayern.de
- Art. 69 ff. BayBesG (Hochschulleistungsbezüge: Berufungs-/Bleibe-, besondere und Funktions-Leistungsbezüge) — gesetze-bayern.de
- Art. 23 BayBG (Allgemeine Höchstaltersgrenze 45 für Berufung, Ausnahmen) — gesetze-bayern.de
- Art. 62 BayBG (Regelaltersgrenze 67) und Art. 143 BayBG (Übergangsstaffel 65 → 67) — Art. 62 / Art. 143
- Art. 58 BayHIG (Dienstrechtliche Stellung: Lebenszeit, Zeitprofessur, Tenure Track) — gesetze-bayern.de
- Bayerisches Landesamt für Finanzen (LfF) — Besoldungstabellen, Versorgung — lff.bayern.de
- Bayerisches Staatsministerium der Finanzen — Beamtenversorgung (Grundzüge) — stmfh.bayern.de
13. Aktuell offene Quellenpunkte
Folgende Detailpunkte sind in den geprüften amtlichen Volltexten nicht eindeutig auffindbar und werden hier nicht als konkreter Zahlenwert behauptet, sondern bis zur Primärverifikation transparent als offen markiert:
- Hochschulspezifische Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung von Professorinnen und Professoren (oft mit „52" angegeben): Art. 23 BayBG nennt die allgemeine 45-Jahre-Grenze und Ausnahmen durch die oberste Dienstbehörde. Eine ausdrückliche professorenspezifische 52-Jahre-Regelung ergibt sich aus dem geprüften Volltext von Art. 23 BayBG bzw. Art. 58 BayHIG nicht; in der Praxis berufen bayerische Hochschulen jedoch häufig auch deutlich nach dem 45. Lebensjahr — typischerweise auf Grundlage einer Ausnahmegenehmigung. Die exakte normative Quelle (z. B. einer Laufbahn-/Hochschulverordnung) ist hier nicht abschließend verifiziert.
- Semesterende-Regelung für den Ruhestandseintritt: Eine ausdrückliche Semesterende-Klausel im aktuellen BayHIG ist in den geprüften amtlichen Volltexten nicht aufgefunden worden. Wir geben hier deshalb bewusst keine feste Aussage „Ruhestand zum Semesterende" — die Verschiebung sollte hochschulindividuell mit der Hochschulverwaltung und dem LfF geklärt werden.
- Nächste lineare Besoldungsanpassung 2026/2027: Konkrete prospektive Prozentsätze und Stichtage werden hier nicht ausgewiesen, weil das jeweilige Bezügeanpassungsgesetz in den geprüften amtlichen Quellen (gesetze-bayern.de, LfF, Bayer. Staatsministerium der Finanzen) nicht im Volltext mit verbindlichen 2026/2027-Werten auffindbar war. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle LfF-Besoldungstabelle.
- Vergaberahmen-Eurobeträge / Konsumtionsmechanik im Detail (Art. 73 BayBesG): Die strukturelle Mechanik ist klar, konkrete jährliche Eurogrenzen je Hochschule sind nur über die jeweiligen Haushaltsbeschlüsse abschließend zu beziffern.
- Hinzuverdienstgrenzen im Detail: Die Ruhensregelungen der Art. 83 ff. BayBeamtVG variieren mit Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen, Verwendung im öffentlichen Dienst und Erreichen der Regelaltersgrenze; konkrete Eurobeträge im Einzelfall beim LfF einholen.
Vor jeder Berufungsverhandlung empfiehlt sich daher zusätzlich eine individuelle Versorgungsauskunft beim LfF für die eigene Biografie.