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Nebentätigkeit Professoren in Schleswig-Holstein

Was in Schleswig-Holstein wirklich gilt: nicht nur die allgemeine NtVO 1990, sondern die Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtVO) vom 2. Juni 2009 als eigene Norm für die im Hochschulbereich tätigen Beamtinnen und Beamten. Anzeige, Genehmigung, Privatliquidation am UKSH — mit Primärquellen aus der schleswig-holsteinischen Rechtsdatenbank.

Stand: 29. Juni 2026

Schleswig-Holstein hat 2009 eine eigenständige Hochschulnebentätigkeitsverordnung erlassen. Sie überlagert für die im Hochschulbereich tätigen Beamtinnen und Beamten die allgemeine NtVO von 1990 und konkretisiert die §§ 70 bis 79 LBG SH für den Hochschulbereich.

1. Kurzfazit für Schleswig-Holstein

Für die im Hochschulbereich tätigen Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein gilt die Landesverordnung über die Nebentätigkeit der im Hochschulbereich tätigen Beamtinnen und Beamten (Hochschulnebentätigkeitsverordnung — HNtVO) vom 2. Juni 2009, gültig ab 26. Juni 2009. Sie ist eigenständige Hochschullehrer-Verordnung; daneben gelten die Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) vom 30. März 1990 als allgemeine Rahmenverordnung und die §§ 70 bis 79 LBG SH als beamtenrechtliche Grundnorm. § 73 LBG SH benennt sechs Versagungsgründe; § 16 HNtVO enthält eine Übergangsvorschrift für das Nutzungsentgelt bei Privatliquidation. Für ablieferungspflichtige Vergütungen aus Tätigkeiten im öffentlichen Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten gilt eine Schwelle von 5.550 € im Kalenderjahr.

2. Rechtsgrundlagen in Schleswig-Holstein

  • HNtVO Schleswig-HolsteinLandesverordnung über die Nebentätigkeit der im Hochschulbereich tätigen Beamtinnen und Beamten (Hochschulnebentätigkeitsverordnung) vom 2. Juni 2009. Eigenständige Hochschullehrer-Verordnung; § 16 HNtVO enthält die Übergangsvorschrift für das Nutzungsentgelt bei Privatliquidation.
  • NtVO Schleswig-Holstein — Nebentätigkeitsverordnung vom 30. März 1990. Allgemeine Rahmenverordnung für die Beamtenschaft; greift für das Hochschulpersonal als Rahmen, soweit die HNtVO nichts Eigenes regelt.
  • §§ 70 bis 79 LBG SH — Landesbeamtengesetz, beamtenrechtliche Grundnorm der Nebentätigkeit: § 72 LBG SH (anzeigefreie Tätigkeiten, weil von vornherein nicht geeignet, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen), § 73 LBG SH (sechs Versagungsgründe), §§ 75/76 LBG SH (Ablieferungspflicht mit Schwelle 5.550 € im Kalenderjahr).
  • HSG Schleswig-HolsteinGesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz) in der Fassung vom 5. Februar 2016. Dienstrechtsrahmen mit § 62 (Berufung), § 63 (Dienstrechtliche Stellung) und § 65 (außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur, Seniorprofessur, Privatdozent:innen, Gastprofessur).
  • §§ 40–41 BeamtStG — bundesgesetzlicher Rahmen, der die Vorschriften des Landesrechts mittelbar prägt.

3. Beamtenrecht oder Professor:innen-Sonderregel?

a · Allgemein-Beamtenrecht
Die NtVO 1990 regelt das Nebentätigkeitsrecht der schleswig-holsteinischen Beamtenschaft allgemein und konkretisiert die §§ 70 bis 79 LBG SH. Sie bleibt als Rahmennorm wirksam, soweit die HNtVO 2009 für die im Hochschulbereich tätigen Beamtinnen und Beamten nichts Eigenes regelt. § 72 LBG SH stellt klar, dass bestimmte Nebentätigkeiten anzeigefrei sind, weil sie „von vornherein nicht geeignet sind, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen“; § 73 LBG SH listet sechs Versagungsgründe, bei denen die Genehmigung zu versagen ist.

b · Professor:innen-Sonderregel
Die HNtVO 2009 ist die eigene Verordnung für die im Hochschulbereich tätigen Beamtinnen und Beamten. Sie regelt die Anzeige- und Genehmigungspflichten für Hochschullehrer-Nebentätigkeiten, die Inanspruchnahme von Hochschulressourcen und das Nutzungsentgelt sowie — in § 16 HNtVO — die Übergangsvorschrift für das Nutzungsentgelt bei Privatliquidation am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH). Die konkrete Bemessung des Nutzungsentgelts und die Subsumtion der Tatbestände erfolgt durch die Personalreferate der Hochschulen und das UKSH unter Anwendung der HNtVO und der NtVO 1990. Die schleswig-holsteinische HNtVO enthält im Unterschied zu manchen anderen Landesverordnungen keine ausführliche, prozentual ausgewiesene Pauschalsatzliste in einem zentralen Paragrafen; die konkreten Sätze ergeben sich aus dem Verordnungstext und den ergänzenden Verwaltungsvorschriften.

c · Hochschulpraxis
Das Verfahren liegt bei den Personalabteilungen der jeweiligen Hochschule. Die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) führt die Vorgänge über den Geschäftsbereich Personal mit eigenen Formularen für Erst- und Folgeanträge (getrennt nach Beamt:innen und TV-L-Beschäftigten). Universität zu Lübeck, Europa-Universität Flensburg, Fachhochschule Kiel, Technische Hochschule Lübeck und Muthesius Kunsthochschule Kiel halten je eigene Verfahren bereit. Am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH) — gemeinsame Trägerschaft Kiel/Lübeck — kommen Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen hinzu.

4. Anzeige oder Genehmigung in Schleswig-Holstein

Das schleswig-holsteinische Beamtenrecht arbeitet mit drei Stufen: anzeigefreie Nebentätigkeit nach § 72 LBG SH (Tätigkeiten, die „von vornherein nicht geeignet sind, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen“), anzeigepflichtige Nebentätigkeit und einzeln genehmigungspflichtige Nebentätigkeit. Bei der Genehmigung listet § 73 LBG SH sechs Versagungsgründe, in denen die Genehmigung zu versagen ist (etwa Beeinträchtigung der Dienstausübung, Interessenkollision, Konkurrenz zur öffentlichen Hand). Die HNtVO 2009 konkretisiert diese Logik für den Hochschulbereich. Während der Arbeitszeit ist Nebentätigkeit grundsätzlich auch für anzeige- oder erlaubnisfreie Tätigkeiten untersagt.

5. Zeitliche Grenzen und Dienstpflichten

Eine starre Stundenobergrenze ist in der HNtVO Schleswig-Holstein nicht für sämtliche Nebentätigkeiten verankert. Maßgeblich ist § 73 LBG SH: Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindern oder gefährden kann. Für Professor:innen kommt das HSG SH hinzu, das die hauptamtlichen Aufgaben in Lehre, Forschung und Selbstverwaltung definiert. Dauerhafte Nebentätigkeiten oder Tätigkeiten mit erheblicher zeitlicher Bindung gelten typischerweise als beeinträchtigend; die konkrete Bewertung obliegt der Hochschule.

6. Einnahmen, Ablieferung und Vergütung

Die Ablieferungspflicht ergibt sich aus den §§ 75/76 LBG SH und der NtVO 1990 sowie aus den hochschulspezifischen Regelungen der HNtVO 2009. Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten, die im Kalenderjahr 5.550 € übersteigen, sind in dem überschießenden Anteil an den Dienstherrn abzuführen. Die Personalreferate setzen den ablieferungspflichtigen Anteil im Einzelfall fest. § 72 LBG SH regelt eigenständig die Anzeigefreiheit bestimmter Tätigkeiten; die Frage einer Ablieferungspflicht ist davon unabhängig zu prüfen und ergibt sich aus den §§ 75/76 LBG SH bzw. der NtVO.

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7. Typische Professorenfälle

FallEinordnungVor Aufnahme prüfenQuelle
Wissenschaftliche Publikation / Vortrag / Schriftleitung im Fachgebiet b Anzeigepflichtig nach HNtVO; je nach Konstellation anzeigefrei nach § 72 LBG SH oder allgemein genehmigt durch die HNtVO. Konkrete Subsumtion über das Personalreferat. Bei wiederkehrender Honorierung Schwellen mit dem Personalreferat klären. HNtVO + § 72 LBG SH
Lehrauftrag an anderer Hochschule b Anzeige- bzw. genehmigungspflichtig nach HNtVO und § 73 LBG SH; zeitlicher Abgleich mit eigenem Lehrdeputat (HSG SH). Zeitlichen Umfang und Honorierung dokumentieren. HNtVO + § 73 LBG SH + HSG SH
Externes Gutachten oder Sachverständigentätigkeit b Anzeige- oder einzeln genehmigungspflichtig nach HNtVO und § 73 LBG SH. Schriftliche Anzeige; Trennung von Hochschulressourcen sicherstellen oder Nutzungsentgeltvereinbarung. HNtVO + § 73 LBG SH
Freiberufliche / gewerbliche Tätigkeit b Genehmigungspflichtig nach den §§ 70 bis 79 LBG SH und der HNtVO; § 73 LBG SH listet die Versagungsgründe. Einzelantrag mit konkretem Tätigkeitsbild und Aufgabentrennung. HNtVO + §§ 70–79 LBG SH
Ärztliche / zahnärztliche Privatbehandlung am UKSH b Eigenständige Regelung in der HNtVO; § 16 HNtVO enthält die Übergangsvorschrift für das Nutzungsentgelt bei Privatliquidation. Zusätzlich Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen. UKSH-Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen sowie HNtVO-Wortlaut einbeziehen. HNtVO + UKSH-Klinikordnung
Nutzung von Personal, Räumen oder Material der Hochschule b Vorherige Genehmigung der Hochschule + Nutzungsentgelt nach HNtVO; konkrete Bemessung durch das Personalreferat. Schriftliche Genehmigung und Entgeltvereinbarung vor Beginn. HNtVO
Vergütung aus Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten a Ablieferungspflicht ab 5.550 € jährlich nach allgemeinem Beamtenrecht und den §§ 75/76 LBG SH. Vergütungssumme über das Kalenderjahr aufaddieren. §§ 75/76 LBG SH

8. Geschäftsführung, Beratung und Beteiligungen

Geschäftsführungen in einer Gesellschaft sind in der HNtVO Schleswig-Holstein nicht ausdrücklich als zulässige Nebentätigkeitsform genannt. Maßgeblich bleiben die §§ 70 bis 79 LBG SH mit den sechs Versagungsgründen aus § 73 LBG SH. Eine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit mit den Dienstpflichten vereinbar bleibt, keine Interessenkollision droht und nicht in Konkurrenz zur öffentlichen Hand getreten wird. Für Beratungs-, freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gelten die Anzeige- und Genehmigungspflichten der HNtVO und der NtVO 1990; werden Hochschulressourcen genutzt, kommt die Inanspruchnahmegenehmigung mit Nutzungsentgelt hinzu.

Privatliquidation am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH): Für klinisch tätige Professor:innen mit Liquidationsbefugnis am UKSH — gemeinsame Trägerschaft Kiel/Lübeck als Anstalt öffentlichen Rechts — gelten zusätzlich zur HNtVO und zur NtVO die Klinikordnung und die Liquidationsbestimmungen des UKSH. § 16 HNtVO enthält die Übergangsvorschrift für das Nutzungsentgelt bei Privatliquidation. Auf dieser Seite wird der Komplex nicht erschöpfend behandelt; das Personalreferat der Hochschule und die UKSH-Verwaltung sind die zuständigen Ansprechpartner.

9. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material

Die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material der Hochschule für eine Nebentätigkeit ist nach der HNtVO genehmigungspflichtig. Die Hochschule erhebt für die Nutzung ein angemessenes Entgelt; die konkrete Bemessung folgt der HNtVO und den ergänzenden Verwaltungsvorschriften und wird durch die Personalreferate im Einzelfall festgesetzt. Für die Privatliquidation am UKSH gilt § 16 HNtVO als Übergangsvorschrift, ergänzt durch Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen. Bücher und wissenschaftliche Werke gelten nach allgemeinem Grundsatz nicht als Einrichtungen im Sinn der Verordnung.

10. Hochschulpraxis: Merkblätter und Verfahren in Schleswig-Holstein

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU). Der Geschäftsbereich Personal ist Anlaufstelle für Nebentätigkeit und Korruptionsprävention. Eigene Formulare für Erst- und Folgeanträge — getrennt nach Beamt:innen und TV-L-Beschäftigten — sind über die CAU-Personalseite zugänglich.

Universität zu Lübeck, Europa-Universität Flensburg, Fachhochschule Kiel, Technische Hochschule Lübeck, Muthesius Kunsthochschule Kiel. Eigene Personalreferate als Anlaufstellen. Die Fachhochschule Kiel veröffentlicht die einschlägigen gesetzlichen Regelungen im eigenen Hochschulrechtsangebot.

Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH). Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen für die klinische Privatliquidation; eigene Anstalt öffentlichen Rechts mit eigenem Liquidationsregime.

11. Checkliste vor Annahme einer Nebentätigkeit in Schleswig-Holstein

  1. Ist die Tätigkeit nach § 72 LBG SH von vornherein nicht geeignet, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen? Dann anzeigefrei (z. B. bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten in den dort genannten Konstellationen).
  2. Andernfalls: schriftliche Anzeige bzw. Genehmigungsantrag nach §§ 70–79 LBG SH und HNtVO beim Personalreferat — mit Art, Umfang, Dauer, Auftraggeber, Vergütung und zeitlicher Beanspruchung.
  3. Prüfen, ob einer der sechs Versagungsgründe nach § 73 LBG SH greift.
  4. Werden Personal, Räume oder Material der Hochschule genutzt? Dann Inanspruchnahme-Genehmigung nach HNtVO mit Nutzungsentgelt; konkrete Bemessung durch das Personalreferat.
  5. Bei klinischer Tätigkeit am UKSH: § 16 HNtVO + UKSH-Klinikordnung + Liquidationsbestimmungen parallel klären.
  6. Bei Vergütungen aus dem öffentlichen Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten: 5.550-€-Schwelle nach §§ 75/76 LBG SH im Auge behalten.
  7. Antrag bzw. Anzeige über das Personalreferat der eigenen Hochschule (CAU, Universität Lübeck, EUF, FH/TH/HAW Schleswig-Holstein) mit Stellungnahme der unmittelbaren Vorgesetzten einreichen.

12. Häufige Fragen

Gilt die NtVO Schleswig-Holstein für mich als Professor:in oder die HNtVO?

Für die im Hochschulbereich tätigen Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein ist die HNtVO 2009 die hochschullehrer-spezifische Sondernorm. Sie überlagert für die in ihrem Geltungsbereich erfassten Tatbestände die allgemeinen NtVO-Regelungen von 1990. Die NtVO 1990 bleibt als Rahmen wirksam, wo die HNtVO nichts Eigenes vorsieht.

Welche Tätigkeiten sind nach § 72 LBG SH anzeigefrei?

§ 72 LBG SH stellt Nebentätigkeiten anzeigefrei, die „von vornherein nicht geeignet sind, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen“. Die konkrete Abgrenzung ergibt sich aus dem Wortlaut und der Verwaltungspraxis. Während der Arbeitszeit ist Nebentätigkeit gleichwohl grundsätzlich untersagt — auch bei anzeigefreien oder erlaubnisfreien Tätigkeiten. Im Zweifel sollte die Konstellation mit dem Personalreferat geklärt werden.

Wann wird eine Genehmigung versagt?

§ 73 LBG SH listet sechs Versagungsgründe, bei deren Vorliegen die Genehmigung zu versagen ist — insbesondere wenn die Befürchtung gerechtfertigt ist, dass die Tätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt. Klassische Konstellationen sind eine erhebliche zeitliche Bindung, eine Interessenkollision oder Konkurrenz zur eigenen Hochschule. Die Entscheidung trifft die Hochschulleitung bzw. die nach Hochschulordnung zuständige Stelle.

Ab welcher Höhe sind Vergütungen ablieferungspflichtig?

Vergütungen aus Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, sind in dem 5.550 € im Kalenderjahr übersteigenden Anteil an den Dienstherrn abzuführen. Die konkrete Festsetzung erfolgt durch das Personalreferat. Für andere Konstellationen gelten die Regeln der HNtVO und der NtVO 1990.

Darf ich eine Privatpraxis oder Privatambulanz am UKSH führen?

Die ärztliche und zahnärztliche Privatbehandlung am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein ist nach der HNtVO genehmigungspflichtig. § 16 HNtVO enthält die Übergangsvorschrift für das Nutzungsentgelt bei Privatliquidation. Zusätzlich gelten die UKSH-Klinikordnung und die Liquidationsbestimmungen. Die hauptamtliche Verfügbarkeit muss gewährleistet bleiben; § 73 LBG SH listet die maßgeblichen Versagungsgründe.

Wer entscheidet über meinen Antrag in Schleswig-Holstein?

Zuständig ist die jeweilige Hochschule. CAU Kiel, Universität zu Lübeck, Europa-Universität Flensburg, Fachhochschule Kiel, Technische Hochschule Lübeck und Muthesius Kunsthochschule Kiel bearbeiten Anträge über ihre Personalreferate; die Entscheidung trifft die Hochschulleitung bzw. die nach Hochschulordnung zuständige Stelle. Maßstab sind die HNtVO, die NtVO 1990 und die §§ 70 bis 79 LBG SH. Am UKSH kommen Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen hinzu.

Weiterführende Glossarartikel

Zur Einordnung gehören der Überblick zur Nebentätigkeit von Professor:innen, der Status der W1/W2/W3-Professur, die Abgrenzung zur Honorarprofessur und zur apl. Professur sowie der Beamtenstatus Beamte auf Lebenszeit.

Quellen und Arbeitsstand

Landesrecht — (a) Allgemein-Beamtenrecht (Rahmen)

Landesrecht — (b) Professor:innen-Sonderregel

  • HNtVO Schleswig-Holstein — Landesverordnung über die Nebentätigkeit der im Hochschulbereich tätigen Beamtinnen und Beamten vom 2. Juni 2009, gültig ab 26. Juni 2009. Primärquelle: gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de — HNtVO (abgerufen 25.06.2026).
  • HSG Schleswig-Holstein — Hochschulgesetz mit § 62 Berufung, § 63 Dienstrechtliche Stellung, § 65 außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur, Seniorprofessur, Privatdozent:innen, Gastprofessur: gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de — § 63 HSG.

Hochschulpraxis — (c)

  • Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) — Geschäftsbereich Personal, Nebentätigkeit und Korruptionsprävention: uni-kiel.de — Nebentätigkeiten/Korruptionsprävention.
  • Fachhochschule Kiel — gesetzliche Regelungen im Hochschulrechtsangebot: haw-kiel.de — Gesetzliche Regelungen.
  • Universität zu Lübeck, Europa-Universität Flensburg, Technische Hochschule Lübeck, Muthesius Kunsthochschule Kiel — Personalreferate als Anlaufstellen (öffentliche Kontaktseiten der jeweiligen Hochschulverwaltungen).
  • Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH) — Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen für die klinische Privatliquidation.

Offene Punkte

  • Konkrete Pauschalsätze für das Nutzungsentgelt nach der HNtVO 2009. Der Verordnungstext liegt vor; eine prozentual ausgewiesene zentrale Pauschalsatzliste ist auf dieser Seite nicht zusammengefasst, weil die Bemessung über die ergänzenden Verwaltungsvorschriften und Personalreferate erfolgt.
  • § 16 HNtVO Übergangsvorschrift Privatliquidation am UKSH. Der genaue Anwendungsbereich der Übergangsregelung ist mit der UKSH-Verwaltung im Einzelfall zu klären.
  • Stichtagsverifikation der 5.550-€-Schwelle. Die Schwelle ist aus der Verwaltungspraxis Schleswig-Holsteins übernommen; Stichtagsverifikation über das Personalreferat empfohlen.