Beihilfe für Bundesbeamte und Professor:innen (Bund)

BeihilfeProfessor:innenAktualisiert: 28.06.2026

Der Bund gewährt eine individuelle Beihilfe nach § 80 BBG i. V. m. der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Eine pauschale Beihilfe („Hamburger Modell“) gibt es auf Bundesebene nicht. Grundlagen siehe Beihilfe für Beamte und Professoren.

Praktische Kurzlogik: Beihilfe ist keine Krankenversicherung. Die beihilfeberechtigte Person reicht Rechnungen und Belege bei der zuständigen Stelle ein; erstattet wird nur der beihilfefähige Anteil nach Landes- oder Bundesrecht. Den Rest decken Restkostenversicherung, GKV-Leistung oder Eigenanteil.

Auf einen Blick

ThemaBund
Zuständige StelleBundesverwaltungsamt oder die ressortzuständige Beihilfestelle
Rechtsgrundlage§ 80 BBG und BBhV
Antragsfrist3 Jahre nach Rechnungsdatum (§ 54 BBhV)
Pauschale Beihilfe / Zuschusskeine pauschale Beihilfe auf Bundesebene
EinordnungBeihilfe-Übersicht · Bundesland-Matrix

Was beim Bund besonders ist

Der Bund ist für viele Leserinnen und Leser die Referenz, aber nicht automatisch für Landesprofessuren maßgeblich. Bundesrecht gilt insbesondere bei Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, Bundeshochschulen und ressortbezogenen Einrichtungen. Die Bundesbeihilfeverordnung ist fachlich wichtig, weil mehrere Länder sich daran orientieren oder sie anwenden; für eine Landesprofessur ersetzt sie aber nicht das Landesrecht.

  • Orientierungswert: § 46 BBhV erklärt das bekannte 50/70/80-Schema.
  • Zuständigkeit: Je nach Behörde kann nicht das BVA, sondern eine ressortspezifische Stelle zuständig sein.
  • Pauschale Beihilfe: Der Bund hat kein Hamburger-Modell-Wahlrecht.

So funktioniert der Antrag praktisch

Beim Bund hängt der genaue Weg von der zuständigen Behörde ab; häufig werden elektronische Verfahren, die Beihilfe-App Bund oder Papierformulare genutzt.

  1. Rechnung prüfen: Rechnungsdatum, Leistungsdatum, Verordnung/Rezept und ggf. vorherige Anerkennung sammeln.
  2. Belege einreichen: je nach Dienstherr über Portal, App, Papierformular oder besonderen elektronischen Weg.
  3. Festsetzungsbescheid abwarten: Die Beihilfestelle prüft medizinische Notwendigkeit, Angemessenheit, Höchstbeträge und Ausschlüsse.
  4. Restkosten klären: Der nicht erstattete Anteil bleibt bei PKV-Restkostenversicherung, GKV, Zusatzversicherung oder als Eigenanteil.
Praxis für den Bund: Bei Bundeshochschulen oder Ressortforschungseinrichtungen ist deshalb zuerst die zuständige Beihilfestelle zu klären.

Wer ist beihilfeberechtigt?

  • Bundesbeamtinnen und -beamte (Lebenszeit/Probe) sowie Versorgungsempfänger.
  • Verbeamtete Professor:innen an Bundeshochschulen (z. B. Universitäten der Bundeswehr, Hochschule des Bundes).
  • Angestellte (Tarif) haben keinen Beamten-Beihilfeanspruch; der Soldatenstatus ist gesondert zu betrachten.

Für Hochschulen ist die Statusfrage zentral: W1/W2/W3 im Beamtenverhältnis, Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit und Ruhestand können beihilferechtlich unterschiedlich wirken. Tarifbeschäftigte Professor:innen oder Klinikärzt:innen fallen dagegen nicht automatisch in die Beamtenbeihilfe.

Individuelle Beihilfe: Rechtsgrundlage und Bemessung

Rechtsgrundlage: § 80 BBG i. V. m. BBhV. Bemessungssätze nach § 46 BBhV:

PersonenkreisSatz
Aktive Person50 %
Versorgungsempfänger70 %
Ehegatte/Lebenspartner70 %
Kinder/Waisen80 %
Aktive Person mit zwei oder mehr Kindern70 %
Lesart der Sätze: Der Bemessungssatz ist nicht der Versicherungsbeitrag, sondern der Erstattungsanteil an beihilfefähigen Aufwendungen. Nicht jede medizinische Rechnung ist voll beihilfefähig; Höchstbeträge, Eigenbehalte, vorherige Anerkennung und Ausschlüsse können den Eurobetrag verändern.
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Frist, Belege und Bearbeitung

Zuständig ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) bzw. die je nach Behörde/Ressort zuständige Beihilfestelle. Antrag über die App „Beihilfe Bund“, elektronisch/schriftlich oder per Post an die zuständige Stelle.

Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum beantragt wird (§ 54 BBhV).

Für die Praxis zählen neben der Frist vor allem Vollständigkeit und Einreichungsweg. Unvollständige Belege, fehlende Verordnungen oder eine falsche Beihilfestelle können die Bearbeitung verzögern. Bei hohen Krankenhaus- oder Zahnarztrechnungen sollte man früh prüfen, ob Direktabrechnung, Abschlag oder vorherige Anerkennung vorgesehen ist.

Pauschale Beihilfe

Keine allgemeine pauschale Beihilfe auf Bundesebene. § 80 BBG enthält lediglich Pauschalen für bestimmte Pflegeleistungen als Spezialfall – kein Wahlmodell für gesetzlich/privat Versicherte. Übersicht der Länder: Pauschale Beihilfe nach Bundesland.

Die pauschale Beihilfe bzw. ein Zuschussmodell betrifft den Krankenversicherungsbeitrag. Sie ist deshalb nicht dasselbe wie die Einzelabrechnung von Arztrechnungen. Ob Pflegeaufwendungen eingeschlossen sind, ob eine Wahl unwiderruflich ist und welche Nachweise erforderlich sind, muss immer am konkreten Landesrecht geprüft werden.

Besonderheiten für Professor:innen

An Bundeshochschulen gilt Bundes- bzw. ressortbezogenes Recht; die Berufung im Beamtenverhältnis auf Probe löst die Beihilfelogik sofort aus. Allgemeine Hinweise (W1/Probe/Ruhestand) siehe Beihilfe für Beamte und Professoren.

  • Berufung und Ernennung: Der Beihilfeanspruch knüpft an den Beamtenstatus an, nicht allein an die Funktionsbezeichnung Professor:in.
  • W1/W2/W3 und Zeitbeamte: Bei Juniorprofessur oder Beamtenverhältnis auf Zeit sind Beginn und Ende des Status praktisch wichtig.
  • Ruhestand: Versorgungsempfänger haben häufig andere Bemessungssätze als aktive Beamte.
  • Uniklinik und Drittmittel: Bei gemischten Statuskonstellationen muss getrennt werden, ob Landesbeamtenrecht, Tarifrecht oder ein anderer Dienstherr gilt.

Typische Stolperstellen

  • Ressortzuständigkeit, Bundes- oder Landesdienstherr und Sonderstatus müssen sauber getrennt werden.
  • Rechnung ist nicht gleich Erstattung: Nur beihilfefähige und angemessene Aufwendungen werden berücksichtigt.
  • Frist läuft nach Rechnung/Aufwendung: Nicht erst beim Sammeln der Belege beginnen.
  • Pauschalmodell separat prüfen: Wahl, Höhe, Pflege und Nachweise unterscheiden sich je Land deutlich.

Praxis-Checkliste

  • Zuständigkeit sichern: Antrag und Rückfragen an zuständige Bundes-/Ressortbeihilfestelle richten.
  • Frist notieren: 3-Jahres-Frist; bei knappen Fristen den sicheren Eingang dokumentieren.
  • Belege vollständig halten: Rechnung, Rezept/Verordnung, Diagnose- oder Anerkennungsnachweise nur soweit erforderlich und von der Beihilfestelle verlangt.
  • Versicherung abgleichen: Beihilfe deckt nur den beihilfefähigen Anteil; Restkostenversicherung oder GKV-Leistung muss dazu passen.
  • Landesmodell prüfen: keine pauschale Beihilfe; nicht aus anderen Bundesländern ableiten.

Häufige Fragen

Muss ich Rechnungen erst selbst bezahlen?

In vielen Fällen erhalten Beamtinnen und Beamte zunächst eine Rechnung und reichen sie danach bei Beihilfe und Versicherung ein. Bei sehr hohen Rechnungen können Abschläge, Direktabrechnung oder besondere Verfahren vorgesehen sein; dafür ist die zuständige Beihilfestelle maßgeblich.

Welche Frist gilt beim Bund?

3 Jahre nach Rechnungsdatum (§ 54 BBhV). Entscheidend bleibt der fristgerechte Eingang bei der zuständigen Beihilfestelle und die Vollständigkeit der Belege.

Gibt es beim Bund pauschale Beihilfe?

keine pauschale Beihilfe auf Bundesebene. Details zur Höhe, Pflegeversicherung, Widerruflichkeit und zum Antrag stehen im Abschnitt zum pauschalen Modell und in der Bundesland-Matrix.

Was ist die wichtigste Besonderheit beim Bund?

Beim Bund ist vor allem die richtige Zuständigkeit wichtig: BVA oder ressortspezifische Beihilfestelle. Bundesrecht ist Referenz, gilt aber nicht automatisch für Landesprofessuren.

Was diese Seite nicht leistet

Keine Versicherungsberatung, keine Anbieter- oder Tarifnamen, keine Empfehlung für oder gegen PKV/GKV. Maßgeblich ist stets die aktuelle amtliche Quelle der zuständigen Beihilfestelle bzw. des Landesrechts.

Quellen

  • Bundesverwaltungsamt – Beihilfestellen: bva.bund.de
  • Bundesverwaltungsamt – Antrag/App „Beihilfe Bund“: bva.bund.de
  • § 80 BBG – gesetze-im-internet.de
  • § 46 BBhV (Bemessung) – gesetze-im-internet.de
  • § 54 BBhV (Frist) – gesetze-im-internet.de

Last checked: 28.06.2026. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist die jeweils aktuelle amtliche Quelle.