Beihilfe für Bundesbeamte und Professor:innen (Bund)

BeihilfeProfessor:innenVon Aktualisiert: 07.08.2026

Der Bund gewährt eine individuelle Beihilfe nach § 80 BBG i. V. m. der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Eine pauschale Beihilfe („Hamburger Modell“) gibt es auf Bundesebene nicht. Grundlagen siehe Beihilfe für Beamte und Professoren.

Praktische Kurzlogik: Beihilfe ist keine Krankenversicherung. Die beihilfeberechtigte Person reicht Rechnungen und Belege bei der zuständigen Stelle ein; erstattet wird nur der beihilfefähige Anteil nach Landes- oder Bundesrecht. Den Rest decken Restkostenversicherung, GKV-Leistung oder Eigenanteil.

Auf einen Blick

ThemaBund
Zuständige Stelleje nach Ressort die oberste Dienstbehörde, eine nachgeordnete Behörde oder die Versorgungsstelle (§ 56 Abs. 1 BBhV); für viele Behörden das Bundesverwaltungsamt als Dienstleister
Rechtsgrundlage§ 80 BBG i. V. m. BBhV
Eigenbehalte10 % der Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 € — fünf Fallgruppen (§ 49 Abs. 1 BBhV)
Eigenbehalt Krankenhaus10 € je Kalendertag, höchstens 28 Tage im Kalenderjahr (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 BBhV)
Wahlleistung Unterkunftdynamisch: bis 1,3 % der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors täglich (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b BBhV) — kein fester Eurobetrag in der Norm
Wahlärztliche Leistungenbeihilfefähig ohne gesonderten Tagesabzug (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BBhV)
Belastungsgrenze2 % der jährlichen Einnahmen, 1 % für chronisch Kranke — nur auf Antrag (§ 50 Abs. 1 BBhV)
Antragsfrist3 Jahre nach Rechnungsdatum (§ 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV)
Mindestbetrag je Antragmehr als 200 € (§ 51 Abs. 8 BBhV) — eine Bundesbesonderheit
Pauschale Beihilfe„derzeit nicht vorgesehen“ (Bundesregierung, BT-Drs. 21/2188 vom 13.10.2025)
EinordnungBeihilfe-Übersicht · Bundesland-Matrix

Was beim Bund anders ist

Das Bundesrecht wird gern als Maßstab herangezogen, weil es am besten dokumentiert ist. Für eine Landesprofessur ist es das gerade nicht: Beihilfe ist Dienstherrenrecht, und wer an einer Landeshochschule verbeamtet wird, fällt unter das jeweilige Landesrecht. Die BBhV gilt für Bundesbeamtinnen und -beamte und damit im Hochschulbereich vor allem an Bundeshochschulen und Ressortforschungseinrichtungen.

Inhaltlich unterscheidet sich der Bund von den beiden auf diesen Seiten dargestellten Ländern in vier Punkten:

  • Prozentuale Eigenbehalte mit Korridor statt fester Kleinbeträge: 10 % der Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 € (§ 49 Abs. 1 BBhV). Bayern arbeitet demgegenüber mit einem glatten Festbetrag, NRW mit tagesbezogenen Wahlleistungsabzügen.
  • Eigenbehalt auch für allgemeine Krankenhausleistungen — 10 € je Kalendertag, gedeckelt auf 28 Tage (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 BBhV).
  • Mindestbetrag je Antrag: Unter 200 € wird grundsätzlich gar nicht erst abgerechnet (§ 51 Abs. 8 BBhV). Diese Sammelpflicht hat kaum ein Landesrecht.
  • Dynamischer statt fester Wahlleistungsbetrag: Die Norm nennt keinen Eurobetrag, sondern einen Prozentsatz des Basisfallwertkorridors, der sich jährlich verschiebt.

Zuständigkeit: es gibt nicht die eine Bundesbeihilfestelle

§ 56 Abs. 1 BBhV verteilt die Festsetzung dreifach: auf die obersten Dienstbehörden für ihre Bediensteten, auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden für deren Geschäftsbereich und auf die Versorgungsstellen für Versorgungsempfänger. Nach Abs. 2 können die obersten Dienstbehörden die Zuständigkeit abweichend regeln; die Regelung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

Das Bundesverwaltungsamt ist für einen großen Teil der Bundesbehörden Dienstleister, aber nicht allzuständig — es weist auf seinen Seiten selbst darauf hin, dass es Anfragen von Personen mit anderer Festsetzungsstelle fachlich nicht beantwortet. Wer an einer Bundeshochschule oder in der Ressortforschung anfängt, klärt deshalb zuerst, welche Stelle für die eigene Behörde zuständig ist.

Bemessungssätze nach § 46 BBhV

„Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung“ (§ 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBhV). Den gesetzlichen Rahmen setzt § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BBG: Beihilfe kann nur gewährt werden „als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen“.

PersonenkreisSatzFundstelle
Beihilfeberechtigte Personen50 %§ 46 Abs. 2 Nr. 1 BBhV
Empfänger von Versorgungsbezügen (ohne Waisen)70 %§ 46 Abs. 2 Nr. 2 BBhV
Berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Abs. 170 %§ 46 Abs. 2 Nr. 3 BBhV
Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen80 %§ 46 Abs. 2 Nr. 4 BBhV
Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr Kindern70 %§ 46 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BBhV (nur bei Bezug des Familien- bzw. Auslandszuschlags)
Während der Elternzeit70 %§ 46 Abs. 3 Satz 5 BBhV
Freiwillig gesetzlich Versicherte (Restbetrag nach GKV-Leistung)100 %§ 47 Abs. 5 Satz 1 BBhV
Deutschlands Stellenbörse für die Wissenschaft
Offene Stellen
8.206
Zu den Stellen
Stellen für wissenschaftliche
Mitarbeiter und Doktoranden
1.082
Wiss. Mitarbeiter
Professuren
565
Professuren

Eigenbehalte nach § 49 BBhV — das eigentliche Bundesmerkmal

Der Bund arbeitet nicht mit einer Jahrespauschale, sondern mit einem an die gesetzliche Krankenversicherung angelehnten Zuzahlungssystem. § 49 Abs. 1 Satz 1 BBhV: Die beihilfefähigen Aufwendungen „mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten“ bei Arznei- und Verbandmitteln, Hilfsmitteln und Körperersatzstücken, Fahrten sowie Familien- und Haushaltshilfe und Soziotherapie je Kalendertag.

  • Bezugsgröße bei Arzneimitteln ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung — auch bei Mehrfachverordnungen oder Abgabe in mehreren Packungen (§ 49 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBhV).
  • Verbrauchshilfsmittel sind gesondert gedeckelt: 10 % der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, höchstens 10 € für den gesamten Monatsbedarf (§ 49 Abs. 1 Satz 4 BBhV).
  • Stationär: 10 € je Kalendertag bei vollstationären Krankenhausleistungen und stationären Rehabilitationsbehandlungen, „höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr“ (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 BBhV).
  • Häusliche Krankenpflege: 10 % der Kosten für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr und zusätzlich 10 € je Verordnung (§ 49 Abs. 3 BBhV).

Die Befreiungen stehen in § 49 Abs. 4 BBhV und umfassen zehn Nummern — unter anderem Personen unter 18 Jahren (außer Fahrtkosten), Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung, ambulante Vorsorge- und Früherkennungsleistungen, Harn- und Blutteststreifen sowie Heil- und Hilfsmittel, für die beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt sind. Seit dem 1. Januar 2026 kommt Nr. 10 hinzu: kein Eigenbehalt bei vollstationären Krankenhausleistungen, wenn die beihilfeberechtigte Person von der Direktabrechnung nach § 51a Abs. 3 BBhV Gebrauch macht.

Die Belastungsgrenze wirkt beim Bund nur auf Antrag. § 50 Abs. 1 Satz 1 BBhV: „Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze … Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen.“ Die Grenze liegt bei 2 % der jährlichen Einnahmen, für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses bei 1 % (§ 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV). Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Folgejahres gestellt werden (Satz 2) — wer ihn vergisst, verliert die Entlastung.

Mit der Belastungsgrenze verbunden ist eine besoldungsabhängige Staffel für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel: Nach ihrer Überschreitung sind diese in voller Höhe beihilfefähig, wenn die Aufwendungen je verordnetem Arzneimittel über 8 € (A 2 bis A 8 und Anwärter), 12 € (A 9 bis A 12) beziehungsweise 16 € (höhere Besoldungsgruppen) liegen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBhV). Für W-besoldete Professuren ist die dritte Stufe einschlägig.

Wahlleistungen: dynamischer Betrag statt festem Abzug

Beim Bund sind wahlärztliche Leistungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BBhV beihilfefähig, ohne dass die Norm dafür einen Tagesabzug vorsieht. Die Unterkunft ist nach Buchst. b beihilfefähig „bis zur Höhe von 1,3 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, täglich“. Die Elfte Verordnung zur Änderung der BBhV vom 14. Oktober 2025 hat diesen Satz zum 1. Januar 2026 von 1,2 % auf 1,3 % angehoben.

Praktisch bedeutet die Prozentkonstruktion, dass sich der beihilfefähige Tageshöchstbetrag jährlich verschiebt, ohne dass die Verordnung geändert werden muss. Wer einen konkreten Eurobetrag braucht, muss den aktuellen Wert bei der Festsetzungsstelle abfragen — er steht bewusst nicht in der Norm. Voraussetzung ist in jedem Fall eine vorher geschlossene Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus; § 51 Abs. 3 Satz 3 BBhV verlangt, dass sie auf Verlangen der Festsetzungsstelle vorgelegt wird. Für Krankenhäuser im Ausland gilt abweichend ein fester Abzug von 14,50 € täglich (§ 26a Abs. 6 Satz 1 BBhV).

Antragsfrist und Mindestbetrag

§ 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV: „Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum beantragt wird.“ Anders als Bayern knüpft der Bund allein an das Rechnungsdatum an, nicht zusätzlich an das Entstehen der Aufwendungen. Sonderfälle für den Fristbeginn nennen die Sätze 2 bis 4, unter anderem für Pflegeleistungen und für Vorleistungen eines Sozialhilfeträgers.

Die praktisch wichtigere Schranke steht an anderer Stelle: § 51 Abs. 8 Satz 1 BBhV bestimmt, dass Beihilfe „nur gewährt (wird), wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen“. Die Festsetzungsstelle kann darauf im Einvernehmen mit der fachaufsichtsführenden Stelle verzichten (Satz 2). Wer diese Regel übersieht, sammelt Belege, bis die Dreijahresfrist ausläuft — beides muss zusammen geplant werden.

Pauschale Beihilfe: beim Bund erklärtermaßen nicht vorgesehen

§ 80 Abs. 4 Satz 1 BBG kennt nur drei Formen der Beihilfe: die mindestens 50-prozentige Erstattung, „in Pflegefällen auch in Form einer Pauschale, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert“, und die Beteiligung an den Kosten individueller Leistungen. Ein Beitragszuschuss nach dem Hamburger Modell ist darunter nicht.

Die Bundesregierung hat sich dazu ausdrücklich geäußert. In der Antwort auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/2188 vom 13.10.2025) heißt es: „Auf Bundesebene ist eine Einführung der sogenannten pauschalen Beihilfe derzeit nicht vorgesehen.“

Nicht verwechseln: Die BBhV verwendet den Begriff „Pauschalbeihilfe“ in den §§ 38a und 38b — dort geht es um das Pflegegeld-Äquivalent bei häuslicher Pflege durch nicht gewerbliche Pflegekräfte, nicht um einen Krankenversicherungszuschuss.

Besonderheiten für Professor:innen im Bundesdienst

Die BBhV enthält genau eine hochschulspezifische Norm: § 46 Abs. 3 Satz 6 BBhV. „Der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst auf Grund einer nach § 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände.“ Der Bund regelt damit dieselbe Konstellation wie Bayern und kommt zum selben Ergebnis — während NRW entpflichtete Hochschullehrende schlicht in der 50-Prozent-Gruppe belässt.

Im Übrigen gilt: Der Anspruch hängt am Beamtenstatus. An Bundeshochschulen — etwa den Universitäten der Bundeswehr oder der Hochschule des Bundes — löst die Berufung ins Beamtenverhältnis auf Probe die Beihilfelogik unmittelbar aus. Der Soldatenstatus ist gesondert zu betrachten. Wer von einer Bundes- auf eine Landesprofessur wechselt, wechselt auch das Beihilferecht: Vergleiche Beihilfe in Bayern und Beihilfe in Nordrhein-Westfalen, deren Eigenbehalts- und Fristregeln deutlich abweichen.

Praxis-Checkliste Bund

  1. Festsetzungsstelle bestimmen — § 56 Abs. 1 BBhV kennt drei Kategorien; das BVA ist Dienstleister, nicht Allzuständiger.
  2. 200-€-Mindestbetrag und Dreijahresfrist zusammen planen (§ 51 Abs. 8 und § 54 Abs. 1 BBhV) — Sammeln ist nötig, aber nicht unbegrenzt möglich.
  3. Eigenbehalte mitrechnen: 10 % mit Korridor 5 bis 10 € und 10 € je Krankenhaustag bis 28 Tage.
  4. Belastungsgrenze aktiv beantragen — sie wirkt beim Bund nicht von Amts wegen, und der Antrag verfällt mit Ablauf des Folgejahres (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BBhV).
  5. Chroniker-Status prüfen: 1 % statt 2 % nach der Chroniker-Richtlinie des G-BA.
  6. Wahlleistungsvereinbarung vor der Behandlung schließen und den aktuellen Tageshöchstbetrag für die Unterkunft abfragen — die Norm nennt nur einen Prozentsatz.
  7. Bei Wechsel Bund → Land nichts übertragen: Fristen, Eigenbehalte und Sätze ändern sich mit dem Dienstherrn.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Eigenbehalte beim Bund?

10 % der Kosten, mindestens 5 € und höchstens 10 €, bei Arznei- und Verbandmitteln, Hilfsmitteln, Fahrten sowie Familien-/Haushaltshilfe und Soziotherapie (§ 49 Abs. 1 BBhV). Stationär kommen 10 € je Kalendertag für höchstens 28 Tage im Jahr hinzu (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 BBhV).

Gilt beim Bund ein Mindestbetrag für den Antrag?

Ja. Nach § 51 Abs. 8 Satz 1 BBhV wird Beihilfe nur gewährt, wenn die geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 € betragen. Die Festsetzungsstelle kann im Einvernehmen mit der fachaufsichtsführenden Stelle darauf verzichten.

Muss ich die Belastungsgrenze beantragen?

Ja. § 50 Abs. 1 Satz 1 BBhV gewährt die Befreiung von den Eigenbehalten ausdrücklich nur „auf Antrag“, und der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr des Einbehalts folgt.

Wie viel wird für das Zweibettzimmer erstattet?

Die BBhV nennt keinen Eurobetrag, sondern eine Obergrenze von 1,3 % der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors pro Tag (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b BBhV, seit 01.01.2026; vorher 1,2 %). Der konkrete Tagesbetrag ändert sich damit jährlich und ist bei der Festsetzungsstelle zu erfragen.

Welche Frist gilt beim Bund?

Drei Jahre nach Rechnungsdatum (§ 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV). Anders als Bayern stellt der Bund nicht zusätzlich auf das Entstehen der Aufwendungen ab.

Gibt es beim Bund eine pauschale Beihilfe?

Nein. § 80 Abs. 4 Satz 1 BBG kennt sie nicht, und die Bundesregierung hat in BT-Drs. 21/2188 vom 13.10.2025 erklärt, eine Einführung sei „derzeit nicht vorgesehen“. Die „Pauschalbeihilfe“ der §§ 38a f. BBhV betrifft ausschließlich häusliche Pflege.

Was diese Seite nicht leistet

Keine Versicherungsberatung, keine Anbieter- oder Tarifnamen, keine Empfehlung für oder gegen PKV/GKV. Diese Seite bildet Bundesrecht ab; für eine Landesprofessur ist es nicht maßgeblich.

Quellen

Normtexte abgerufen am 7. August 2026. BBhV in der Fassung der Elften Änderungsverordnung vom 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240, in Kraft seit 01.01.2026); BBG zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.07.2026. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist die jeweils aktuelle amtliche Quelle.