Beihilfe für Bundesbeamte und Professor:innen (Bund)
Der Bund gewährt eine individuelle Beihilfe nach § 80 BBG i. V. m. der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Eine pauschale Beihilfe („Hamburger Modell“) gibt es auf Bundesebene nicht. Grundlagen siehe Beihilfe für Beamte und Professoren.
Auf einen Blick
| Thema | Bund |
|---|---|
| Zuständige Stelle | je nach Ressort die oberste Dienstbehörde, eine nachgeordnete Behörde oder die Versorgungsstelle (§ 56 Abs. 1 BBhV); für viele Behörden das Bundesverwaltungsamt als Dienstleister |
| Rechtsgrundlage | § 80 BBG i. V. m. BBhV |
| Eigenbehalte | 10 % der Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 € — fünf Fallgruppen (§ 49 Abs. 1 BBhV) |
| Eigenbehalt Krankenhaus | 10 € je Kalendertag, höchstens 28 Tage im Kalenderjahr (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 BBhV) |
| Wahlleistung Unterkunft | dynamisch: bis 1,3 % der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors täglich (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b BBhV) — kein fester Eurobetrag in der Norm |
| Wahlärztliche Leistungen | beihilfefähig ohne gesonderten Tagesabzug (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BBhV) |
| Belastungsgrenze | 2 % der jährlichen Einnahmen, 1 % für chronisch Kranke — nur auf Antrag (§ 50 Abs. 1 BBhV) |
| Antragsfrist | 3 Jahre nach Rechnungsdatum (§ 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV) |
| Mindestbetrag je Antrag | mehr als 200 € (§ 51 Abs. 8 BBhV) — eine Bundesbesonderheit |
| Pauschale Beihilfe | „derzeit nicht vorgesehen“ (Bundesregierung, BT-Drs. 21/2188 vom 13.10.2025) |
| Einordnung | Beihilfe-Übersicht · Bundesland-Matrix |
Was beim Bund anders ist
Das Bundesrecht wird gern als Maßstab herangezogen, weil es am besten dokumentiert ist. Für eine Landesprofessur ist es das gerade nicht: Beihilfe ist Dienstherrenrecht, und wer an einer Landeshochschule verbeamtet wird, fällt unter das jeweilige Landesrecht. Die BBhV gilt für Bundesbeamtinnen und -beamte und damit im Hochschulbereich vor allem an Bundeshochschulen und Ressortforschungseinrichtungen.
Inhaltlich unterscheidet sich der Bund von den beiden auf diesen Seiten dargestellten Ländern in vier Punkten:
- Prozentuale Eigenbehalte mit Korridor statt fester Kleinbeträge: 10 % der Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 € (§ 49 Abs. 1 BBhV). Bayern arbeitet demgegenüber mit einem glatten Festbetrag, NRW mit tagesbezogenen Wahlleistungsabzügen.
- Eigenbehalt auch für allgemeine Krankenhausleistungen — 10 € je Kalendertag, gedeckelt auf 28 Tage (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 BBhV).
- Mindestbetrag je Antrag: Unter 200 € wird grundsätzlich gar nicht erst abgerechnet (§ 51 Abs. 8 BBhV). Diese Sammelpflicht hat kaum ein Landesrecht.
- Dynamischer statt fester Wahlleistungsbetrag: Die Norm nennt keinen Eurobetrag, sondern einen Prozentsatz des Basisfallwertkorridors, der sich jährlich verschiebt.
Zuständigkeit: es gibt nicht die eine Bundesbeihilfestelle
§ 56 Abs. 1 BBhV verteilt die Festsetzung dreifach: auf die obersten Dienstbehörden für ihre Bediensteten, auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden für deren Geschäftsbereich und auf die Versorgungsstellen für Versorgungsempfänger. Nach Abs. 2 können die obersten Dienstbehörden die Zuständigkeit abweichend regeln; die Regelung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Das Bundesverwaltungsamt ist für einen großen Teil der Bundesbehörden Dienstleister, aber nicht allzuständig — es weist auf seinen Seiten selbst darauf hin, dass es Anfragen von Personen mit anderer Festsetzungsstelle fachlich nicht beantwortet. Wer an einer Bundeshochschule oder in der Ressortforschung anfängt, klärt deshalb zuerst, welche Stelle für die eigene Behörde zuständig ist.
Bemessungssätze nach § 46 BBhV
„Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung“ (§ 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBhV). Den gesetzlichen Rahmen setzt § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BBG: Beihilfe kann nur gewährt werden „als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen“.
| Personenkreis | Satz | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beihilfeberechtigte Personen | 50 % | § 46 Abs. 2 Nr. 1 BBhV |
| Empfänger von Versorgungsbezügen (ohne Waisen) | 70 % | § 46 Abs. 2 Nr. 2 BBhV |
| Berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Abs. 1 | 70 % | § 46 Abs. 2 Nr. 3 BBhV |
| Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen | 80 % | § 46 Abs. 2 Nr. 4 BBhV |
| Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr Kindern | 70 % | § 46 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BBhV (nur bei Bezug des Familien- bzw. Auslandszuschlags) |
| Während der Elternzeit | 70 % | § 46 Abs. 3 Satz 5 BBhV |
| Freiwillig gesetzlich Versicherte (Restbetrag nach GKV-Leistung) | 100 % | § 47 Abs. 5 Satz 1 BBhV |
Eigenbehalte nach § 49 BBhV — das eigentliche Bundesmerkmal
Der Bund arbeitet nicht mit einer Jahrespauschale, sondern mit einem an die gesetzliche Krankenversicherung angelehnten Zuzahlungssystem. § 49 Abs. 1 Satz 1 BBhV: Die beihilfefähigen Aufwendungen „mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten“ bei Arznei- und Verbandmitteln, Hilfsmitteln und Körperersatzstücken, Fahrten sowie Familien- und Haushaltshilfe und Soziotherapie je Kalendertag.
- Bezugsgröße bei Arzneimitteln ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung — auch bei Mehrfachverordnungen oder Abgabe in mehreren Packungen (§ 49 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBhV).
- Verbrauchshilfsmittel sind gesondert gedeckelt: 10 % der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, höchstens 10 € für den gesamten Monatsbedarf (§ 49 Abs. 1 Satz 4 BBhV).
- Stationär: 10 € je Kalendertag bei vollstationären Krankenhausleistungen und stationären Rehabilitationsbehandlungen, „höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr“ (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 BBhV).
- Häusliche Krankenpflege: 10 % der Kosten für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr und zusätzlich 10 € je Verordnung (§ 49 Abs. 3 BBhV).
Die Befreiungen stehen in § 49 Abs. 4 BBhV und umfassen zehn Nummern — unter anderem Personen unter 18 Jahren (außer Fahrtkosten), Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung, ambulante Vorsorge- und Früherkennungsleistungen, Harn- und Blutteststreifen sowie Heil- und Hilfsmittel, für die beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt sind. Seit dem 1. Januar 2026 kommt Nr. 10 hinzu: kein Eigenbehalt bei vollstationären Krankenhausleistungen, wenn die beihilfeberechtigte Person von der Direktabrechnung nach § 51a Abs. 3 BBhV Gebrauch macht.
Mit der Belastungsgrenze verbunden ist eine besoldungsabhängige Staffel für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel: Nach ihrer Überschreitung sind diese in voller Höhe beihilfefähig, wenn die Aufwendungen je verordnetem Arzneimittel über 8 € (A 2 bis A 8 und Anwärter), 12 € (A 9 bis A 12) beziehungsweise 16 € (höhere Besoldungsgruppen) liegen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBhV). Für W-besoldete Professuren ist die dritte Stufe einschlägig.
Wahlleistungen: dynamischer Betrag statt festem Abzug
Beim Bund sind wahlärztliche Leistungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BBhV beihilfefähig, ohne dass die Norm dafür einen Tagesabzug vorsieht. Die Unterkunft ist nach Buchst. b beihilfefähig „bis zur Höhe von 1,3 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, täglich“. Die Elfte Verordnung zur Änderung der BBhV vom 14. Oktober 2025 hat diesen Satz zum 1. Januar 2026 von 1,2 % auf 1,3 % angehoben.
Praktisch bedeutet die Prozentkonstruktion, dass sich der beihilfefähige Tageshöchstbetrag jährlich verschiebt, ohne dass die Verordnung geändert werden muss. Wer einen konkreten Eurobetrag braucht, muss den aktuellen Wert bei der Festsetzungsstelle abfragen — er steht bewusst nicht in der Norm. Voraussetzung ist in jedem Fall eine vorher geschlossene Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus; § 51 Abs. 3 Satz 3 BBhV verlangt, dass sie auf Verlangen der Festsetzungsstelle vorgelegt wird. Für Krankenhäuser im Ausland gilt abweichend ein fester Abzug von 14,50 € täglich (§ 26a Abs. 6 Satz 1 BBhV).
Antragsfrist und Mindestbetrag
§ 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV: „Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum beantragt wird.“ Anders als Bayern knüpft der Bund allein an das Rechnungsdatum an, nicht zusätzlich an das Entstehen der Aufwendungen. Sonderfälle für den Fristbeginn nennen die Sätze 2 bis 4, unter anderem für Pflegeleistungen und für Vorleistungen eines Sozialhilfeträgers.
Die praktisch wichtigere Schranke steht an anderer Stelle: § 51 Abs. 8 Satz 1 BBhV bestimmt, dass Beihilfe „nur gewährt (wird), wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen“. Die Festsetzungsstelle kann darauf im Einvernehmen mit der fachaufsichtsführenden Stelle verzichten (Satz 2). Wer diese Regel übersieht, sammelt Belege, bis die Dreijahresfrist ausläuft — beides muss zusammen geplant werden.
Pauschale Beihilfe: beim Bund erklärtermaßen nicht vorgesehen
§ 80 Abs. 4 Satz 1 BBG kennt nur drei Formen der Beihilfe: die mindestens 50-prozentige Erstattung, „in Pflegefällen auch in Form einer Pauschale, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert“, und die Beteiligung an den Kosten individueller Leistungen. Ein Beitragszuschuss nach dem Hamburger Modell ist darunter nicht.
Die Bundesregierung hat sich dazu ausdrücklich geäußert. In der Antwort auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/2188 vom 13.10.2025) heißt es: „Auf Bundesebene ist eine Einführung der sogenannten pauschalen Beihilfe derzeit nicht vorgesehen.“
Besonderheiten für Professor:innen im Bundesdienst
Die BBhV enthält genau eine hochschulspezifische Norm: § 46 Abs. 3 Satz 6 BBhV. „Der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst auf Grund einer nach § 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände.“ Der Bund regelt damit dieselbe Konstellation wie Bayern und kommt zum selben Ergebnis — während NRW entpflichtete Hochschullehrende schlicht in der 50-Prozent-Gruppe belässt.
Im Übrigen gilt: Der Anspruch hängt am Beamtenstatus. An Bundeshochschulen — etwa den Universitäten der Bundeswehr oder der Hochschule des Bundes — löst die Berufung ins Beamtenverhältnis auf Probe die Beihilfelogik unmittelbar aus. Der Soldatenstatus ist gesondert zu betrachten. Wer von einer Bundes- auf eine Landesprofessur wechselt, wechselt auch das Beihilferecht: Vergleiche Beihilfe in Bayern und Beihilfe in Nordrhein-Westfalen, deren Eigenbehalts- und Fristregeln deutlich abweichen.
Praxis-Checkliste Bund
- Festsetzungsstelle bestimmen — § 56 Abs. 1 BBhV kennt drei Kategorien; das BVA ist Dienstleister, nicht Allzuständiger.
- 200-€-Mindestbetrag und Dreijahresfrist zusammen planen (§ 51 Abs. 8 und § 54 Abs. 1 BBhV) — Sammeln ist nötig, aber nicht unbegrenzt möglich.
- Eigenbehalte mitrechnen: 10 % mit Korridor 5 bis 10 € und 10 € je Krankenhaustag bis 28 Tage.
- Belastungsgrenze aktiv beantragen — sie wirkt beim Bund nicht von Amts wegen, und der Antrag verfällt mit Ablauf des Folgejahres (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BBhV).
- Chroniker-Status prüfen: 1 % statt 2 % nach der Chroniker-Richtlinie des G-BA.
- Wahlleistungsvereinbarung vor der Behandlung schließen und den aktuellen Tageshöchstbetrag für die Unterkunft abfragen — die Norm nennt nur einen Prozentsatz.
- Bei Wechsel Bund → Land nichts übertragen: Fristen, Eigenbehalte und Sätze ändern sich mit dem Dienstherrn.
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Eigenbehalte beim Bund?
10 % der Kosten, mindestens 5 € und höchstens 10 €, bei Arznei- und Verbandmitteln, Hilfsmitteln, Fahrten sowie Familien-/Haushaltshilfe und Soziotherapie (§ 49 Abs. 1 BBhV). Stationär kommen 10 € je Kalendertag für höchstens 28 Tage im Jahr hinzu (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 BBhV).
Gilt beim Bund ein Mindestbetrag für den Antrag?
Ja. Nach § 51 Abs. 8 Satz 1 BBhV wird Beihilfe nur gewährt, wenn die geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 € betragen. Die Festsetzungsstelle kann im Einvernehmen mit der fachaufsichtsführenden Stelle darauf verzichten.
Muss ich die Belastungsgrenze beantragen?
Ja. § 50 Abs. 1 Satz 1 BBhV gewährt die Befreiung von den Eigenbehalten ausdrücklich nur „auf Antrag“, und der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr des Einbehalts folgt.
Wie viel wird für das Zweibettzimmer erstattet?
Die BBhV nennt keinen Eurobetrag, sondern eine Obergrenze von 1,3 % der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors pro Tag (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b BBhV, seit 01.01.2026; vorher 1,2 %). Der konkrete Tagesbetrag ändert sich damit jährlich und ist bei der Festsetzungsstelle zu erfragen.
Welche Frist gilt beim Bund?
Drei Jahre nach Rechnungsdatum (§ 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV). Anders als Bayern stellt der Bund nicht zusätzlich auf das Entstehen der Aufwendungen ab.
Gibt es beim Bund eine pauschale Beihilfe?
Nein. § 80 Abs. 4 Satz 1 BBG kennt sie nicht, und die Bundesregierung hat in BT-Drs. 21/2188 vom 13.10.2025 erklärt, eine Einführung sei „derzeit nicht vorgesehen“. Die „Pauschalbeihilfe“ der §§ 38a f. BBhV betrifft ausschließlich häusliche Pflege.
Was diese Seite nicht leistet
Keine Versicherungsberatung, keine Anbieter- oder Tarifnamen, keine Empfehlung für oder gegen PKV/GKV. Diese Seite bildet Bundesrecht ab; für eine Landesprofessur ist es nicht maßgeblich.
Quellen
- § 80 BBG – Formen der Beihilfe und Verordnungsermächtigung (gesetze-im-internet.de, amtlich)
- § 46 BBhV – Bemessungssätze, Elternzeit, entpflichtete Hochschullehrende
- § 49 BBhV – Eigenbehalte und die zehn Befreiungstatbestände
- § 50 BBhV – Belastungsgrenzen (2 %/1 %, Antragserfordernis)
- § 26 BBhV – Krankenhausleistungen und Wahlleistungen
- § 51 BBhV – Antragsverfahren, Wahlleistungsvereinbarung, 200-€-Mindestbetrag
- § 54 BBhV – Antragsfrist
- BT-Drs. 21/2188 vom 13.10.2025 – Antwort der Bundesregierung zur pauschalen Beihilfe
- Bundesverwaltungsamt – Beihilfe (Merkblätter der zuständigen Behörde)
Normtexte abgerufen am 7. August 2026. BBhV in der Fassung der Elften Änderungsverordnung vom 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240, in Kraft seit 01.01.2026); BBG zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.07.2026. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist die jeweils aktuelle amtliche Quelle.