Beamtenpension Baden-Württemberg: Professorenpension nach LBeamtVGBW

VersorgungProfessurLandesrechtStand: 26. Juni 2026

Kurzfazit

In Baden-Württemberg werden Universitäts- und Hochschulprofessorinnen und -professoren in der Regel zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit ernannt und erhalten im Ruhestand eine Pension nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW). Das Ruhegehalt beträgt nach § 27 LBeamtVGBW 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens 71,75 %. Baden-Württemberg zahlt die im Ländervergleich hohen W-Grundgehälter, hat dafür aber bei den ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen einen vergleichsweise engen Deckel: 21 % für W 2 und 28 % für W 3 (§ 38 LBesGBW). Eine professorenspezifische Höchstaltersgrenze von 47 Jahren (§ 48 LHO) macht die Anerkennung von Vordienstzeiten nach § 74 LBeamtVGBW zum zentralen Pensionshebel.

1. Maßgebliches Versorgungsrecht und zuständige Stelle

  • Versorgungsgesetz: Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) vom 9. November 2010, Teil des Dienstrechtsreformgesetzes (DRG).
  • Besoldungsgesetz: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) — § 38 regelt Leistungsbezüge und Ruhegehaltfähigkeit.
  • Hochschulrecht: Landeshochschulgesetz (LHG) — § 47 (Einstellungsvoraussetzungen) und § 49 (dienstrechtliche Stellung, Ruhestand zum Semesterende).
  • Beamtenrecht: Landesbeamtengesetz (LBG) — § 36 (Altersgrenze), § 39 (Hinausschiebung).
  • Höchstaltersgrenze: § 48 Abs. 1 Satz 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) — für Professoren 47 Jahre (42 + 5).
  • Zuständige Stelle: Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV), Fellbach/Stuttgart — Festsetzung und Auszahlung der Versorgungsbezüge, zugleich Beihilfestelle.

2. Verbeamtung oder Angestelltenverhältnis

Professorinnen und Professoren werden in Baden-Württemberg regelmäßig in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, sofern die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 LHG (Hochschulstudium, pädagogische Eignung, Promotion bzw. besondere Befähigung; bei Fachhochschul-/HAW-Professuren zusätzlich mindestens 5 Jahre Berufspraxis, davon 3 außerhalb der Hochschule) und die Höchstaltersgrenze von 47 erfüllt sind.

Wer die 47-J-Grenze überschreitet und auch keinen der Ausnahmetatbestände des § 48 LHO erfüllt, wird im Angestelltenverhältnis (außertariflicher Vertrag) beschäftigt — ohne Beamtenversorgung, dafür mit gesetzlicher Rentenversicherung und in der Regel zusätzlich VBL-Zusatzversorgung. Das wirtschaftliche Niveau liegt deutlich unter der Beamtenversorgung; eine individuelle Vergleichsrechnung des LBV vor Verhandlungsabschluss ist anzuraten.

Ausnahmen von der 47-Jahre-Grenze (§ 48 LHO)

  • +5 Jahre, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits beim Bund oder einem anderen Land als Dozent oder Professor verbeamtet ist und der Gesundheitszustand dies vertretbar erscheinen lässt.
  • +2 Jahre je Fall für die Betreuung eines minderjährigen Kindes bzw. die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen.
  • + tatsächlich geleisteter Wehr- oder Zivildienst.
  • Bis vor dem 52. Lebensjahr ausnahmsweise möglich, wenn ein Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Nichtberufung dem Land Nachteile brächte (§ 48 Abs. 3 LHO).
  • Darüber hinaus grundsätzlich nur mit Einwilligung des Finanzministeriums (§ 48 Abs. 5 LHO).

3. Altersgrenze und Semesterende-Regel

Die Regelaltersgrenze beträgt nach § 36 Abs. 1 LBG die Vollendung des 67. Lebensjahres. Die Anhebung von 65 auf 67 ist für die ab 1964 Geborenen voll wirksam; nur noch wenige rentennahe Jahrgänge sind von der Übergangsstaffel betroffen.

Für Professorinnen und Professoren wird in der hochschulrechtlichen Praxis und in den eingesehenen Sekundärquellen das Ende des Semesters (nicht das Monatsende) als Ausscheidenstag genannt; Rechtsgrundlage soll § 49 LHG sein. Der exakte Volltext und die Absatznummer waren in der JS-gerenderten amtlichen Datenbank landesrecht-bw.de nicht direkt zitierbar — die Aussage stützt sich auf konsistente Sekundärbelege (hlb, LBV-Hinweise). Wer den Termin verbindlich plant, sollte ihn mit der Hochschulverwaltung und dem LBV abstimmen.

Hinausschiebung: Auf Antrag kann der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ende des Semesters, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden (§ 49 LHG i. V. m. § 39 LBG); der Antrag soll spätestens ein Jahr vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.

4. W 2/W 3-Grundgehalt (Stand 01.04.2026)

Baden-Württemberg gewährt die W-Besoldung als festen Grundbetrag ohne Erfahrungsstufen. Steigerungen erfolgen ausschließlich über allgemeine Besoldungsanpassungen und individuell verhandelte Leistungsbezüge. Amtliche LBV-Tabelle, gültig 01.04.2026 – 29.02.2027 (Übertragung des TV-L-Ergebnisses vom 14.02.2026 mit +2,8 %):

BesoldungsgruppeGrundgehalt (brutto/Monat)
W 1 (Juniorprofessur)6.127,53 €
W 27.659,69 €
W 38.665,88 €

Hinzu kommen Familienzuschlag, Leistungsbezüge und die jährliche Sonderzahlung. Im Ländervergleich liegen die W 2/W 3-Grundgehälter Baden-Württembergs im oberen Bereich — ein Wettbewerbsvorteil bei Berufungen, der den engeren LB-Deckel teilweise kompensiert.

5. Ruhegehaltssatz, Wartezeit, Höchstsatz

Ruhegehalts-Formel (§ 27 Abs. 1 LBeamtVGBW): Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × (Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre × 1,79375 %), höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Der Höchstsatz wird damit nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Bei der typischen Berufung Anfang 40 verbleiben aus dem reinen Beamtenverhältnis nur etwa 25–27 Dienstjahre; der Rest muss über Vordienstzeiten kommen.

Wartezeit: mindestens fünf Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit. Ausnahme bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls — dann entfällt die Wartezeit.

Versorgungsabschlag (§ 27 LBeamtVGBW): Bei vorzeitigem Ruhestand 3,6 % je Jahr des vorgezogenen Eintritts, gedeckelt auf maximal 10,8 % bzw. 14,4 % je nach Grund des Ausscheidens.

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6. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge — engerer Deckel als in vielen Ländern

Neben dem festen Grundgehalt können Professorinnen und Professoren in W 2/W 3 nach § 38 LBesGBW drei Arten variabler Leistungsbezüge erhalten:

  • Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge — verhandelt bei Berufung oder Gegenruf.
  • Besondere Leistungsbezüge — für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung.
  • Funktions-Leistungsbezüge — für Funktionen in der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung.

Details (Vergaberahmen, Verfahren, Ruhegehaltfähigkeit) regelt zusätzlich die Leistungsbezügeverordnung (LBVO) vom 14.01.2005.

Ruhegehaltfähig sind unbefristete Leistungsbezüge:

KonstellationHöchstanteil am GrundgehaltFrist
W 2 (unbefristet)bis 21 %mindestens 2 Jahre Bezug
W 3 (unbefristet)bis 28 %mindestens 2 Jahre Bezug
Befristet (bei wiederholter Vergabe)nach Erklärung möglichmindestens 10 Jahre Bezug
Häufigste Fehlannahme: Die Prozentgrenze ist eine Obergrenze, bezogen auf das Grundgehalt — kein anteiliger Abschlag auf die Zulage. Eine unbefristete Berufungs-Leistungszulage von 1.000 € liegt klar unter dem 28-%-Deckel in W 3 (bei 8.665,88 € Grundgehalt = 2.426,45 €) und geht damit in voller Höhe in die ruhegehaltfähigen Bezüge ein. Mehr dazu in Leistungsbezüge.

Den vergleichsweise niedrigen Deckel (21/28 % statt 40 % in NI/HE/BE) gleicht Baden-Württemberg durch die im Ländervergleich hohen W-Grundgehälter teilweise aus — wer einen erheblichen Teil der Vergütung in Leistungsbezügen bekommt, sollte den Deckel jedoch bei der Berufungsverhandlung im Blick haben.

7. Vordienstzeiten nach § 74 LBeamtVGBW

Wegen der frühen Höchstaltersgrenze (47) und der typischen späten Erstberufung sind anerkannte Vordienstzeiten der zweite große Pensionshebel. § 74 LBeamtVGBW regelt die Anrechnung wissenschaftlicher Qualifikations- und förderlicher Berufszeiten:

  • Berufliche Tätigkeiten vor der Ernennung zum Professor, in denen besondere Fachkenntnisse erworben wurden (z. B. in Wirtschaft, Industrie, im Ausland), können als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden — Kann-Vorschrift im Ermessen.
  • Anrechnungsstaffel: bis zu fünf Jahre voll, darüber hinaus zur Hälfte, insgesamt regelmäßig nicht über zehn Jahre hinaus.
  • Spitzenkräfte-Regelung: Für herausragend qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber, deren Berufung einen erheblichen Vorteil bedeutet, sind erweiterte Anerkennungen möglich.

Bei einer Berufung Anfang 40 mit zehn Jahren anrechenbarer Industrie-/Forschungserfahrung lässt sich der Ruhegehaltssatz beim Ruhestand mit 67 von rund 48 % auf rund 66 % heben — eine monatliche Differenz von mehr als 1.000 € Pension. Der Antrag auf Anerkennung der Vordienstzeiten sollte aktiv und schriftlich in der Berufungsverhandlung gestellt werden.

8. Mindestversorgung, Hinzuverdienst und Beihilfe

Mindestversorgung — Sonderfall, nicht Normalfall: Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Bezüge bzw. — falls günstiger — 61,4 % der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 (§ 27 LBeamtVGBW). Baden-Württemberg hat den amtsunabhängigen Anker damit auf 61,4 % festgesetzt, abweichend vom früheren Bundeswert. A 5 ist kein wissenschaftliches Amt, sondern ein gesetzlicher Rechenanker — ein Sicherungsnetz für sehr kurze Dienstzeit, Dienstunfähigkeit oder Dienstbeschädigung. Vertiefung folgt im separat angelegten Glossarstrang „Dienstunfähigkeit Professoren".

Hinzuverdienst: Versorgungsbezüge können bei Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen gekürzt werden (Ruhensregelungen, §§ 68 ff. LBeamtVGBW, § 70 zum Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge). Privates Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit unterliegt regelmäßig günstigeren Grenzen als Bezüge aus dem öffentlichen Dienst; konkrete Eurobeträge beim LBV einholen.

Beihilfe im Ruhestand: Bemessungssatz 70 % für Versorgungsempfänger, 70 % für berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner, 80 % für Kinder/Waisen (Beihilfeverordnung — BVO, § 48 LBG als Ermächtigung). Den verbleibenden Anteil deckt eine private Restkostenversicherung. Eine pauschale Beihilfe (Hamburger Modell) konnte in den geprüften Quellen für Baden-Württemberg nicht positiv belegt werden — siehe Offene Quellenpunkte.

9. Rechenbeispiel: W 3 mit unbefristetem Berufungs-Leistungsbezug

Annahmen: W 3 in Baden-Württemberg (Grundgehalt 8.665,88 € brutto/Monat, Stand 01.04.2026), unbefristete Berufungs-Leistungsbezugszahlung 1.000 € (seit mindestens 2 Jahren bezogen), volle Dienstzeit (Höchstsatz 71,75 %).

Schritt 0: 28-%-Deckel: 28 % × 8.665,88 € = 2.426,45 €. 1.000 € liegen darunter → zählen voll.

Schritt 1 — ruhegehaltfähige Dienstbezüge: 8.665,88 € + 1.000 € = 9.665,88 €.

Schritt 2 — Ruhegehalt: 71,75 % × 9.665,88 € = 6.935,27 € brutto/Monat.

Mehrwert der Zulage: 71,75 % × 1.000 € = 717,50 €/Monat, lebenslang — der Zuwachs entspricht stets Ruhegehaltssatz × ruhegehaltfähigem Zulagenbetrag, unabhängig von Grundgehalt und Bundesland (solange die Zulage unter dem Deckel bleibt). Bei kürzerer Dienstzeit (z. B. Ruhegehaltssatz 60 %) entsprechend nur 600 €.

10. Häufige Fragen zur Beamtenpension in Baden-Württemberg

Wie hoch ist das maximale Ruhegehalt für Professoren in Baden-Württemberg?

Nach § 27 LBeamtVGBW beträgt das Ruhegehalt 1,79375 Prozent je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens jedoch 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Höchstsatz wird erst nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Für spät berufene Professorinnen und Professoren ist die Anerkennung von Vordienstzeiten nach § 74 LBeamtVGBW deshalb der zentrale Hebel.

Welcher Anteil der Leistungsbezüge ist in Baden-Württemberg ruhegehaltfähig?

Nach § 38 LBesGBW sind unbefristete Leistungsbezüge bis zu 21 Prozent des Grundgehalts in W 2 bzw. 28 Prozent in W 3 ruhegehaltfähig, sofern sie mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Befristete Leistungsbezüge können erst nach mindestens zehn Jahren ununterbrochenen Bezugs für ruhegehaltfähig erklärt werden. Den niedrigeren Deckel gleicht Baden-Württemberg teilweise durch die im Ländervergleich hohen W-Grundgehälter aus.

Bis zu welchem Alter kann ich in Baden-Württemberg als Professor verbeamtet werden?

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO Baden-Württemberg liegt die Einstellungshöchstaltersgrenze für Professorinnen und Professoren beim 47. Lebensjahr (Grundgrenze 42 plus pauschale Erhöhung von 5 Jahren). Ausnahmen nach § 48 Abs. 2/3/5 LHO sind möglich, etwa bei bestehender Verbeamtung als Hochschullehrer (+5 Jahre), bei Kinderbetreuung oder Pflege (+2 Jahre je Fall) oder bei besonderem dienstlichen Interesse mit Zustimmung des Finanzministeriums.

Wann tritt eine Professorin oder ein Professor in Baden-Württemberg in den Ruhestand?

Die Regelaltersgrenze liegt nach § 36 LBG Baden-Württemberg bei Vollendung des 67. Lebensjahres. Für Professorinnen und Professoren ist nach § 49 LHG nicht das Monatsende, sondern das Ende des Semesters maßgeblich, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Eine Hinausschiebung auf Antrag bis zum Ende des Semesters, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, ist nach § 49 LHG i. V. m. § 39 LBG möglich, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

Bietet Baden-Württemberg eine pauschale Beihilfe?

Stand der Recherche (Juni 2026): Eine pauschale Beihilfe (Hamburger Modell) als Alternative zur klassischen aufwandsbezogenen Beihilfe konnte in den geprüften Quellen für Baden-Württemberg nicht positiv belegt werden. Versorgungsempfänger sind auf den klassischen Beihilfeanspruch von 70 Prozent und eine private Restkostenversicherung angewiesen. Bei zukünftigen Änderungen empfiehlt sich die direkte Rückfrage beim LBV.

Welche Vordienstzeiten können in Baden-Württemberg angerechnet werden?

Nach § 74 LBeamtVGBW können förderliche hauptberufliche Vordienstzeiten — etwa Tätigkeiten in Wirtschaft, Industrie oder im Ausland — als ruhegehaltfähig anerkannt werden: bis zu fünf Jahre voll, darüber hinaus zur Hälfte, insgesamt regelmäßig höchstens zehn Jahre. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift im Ermessen des Dienstherrn. Für spät berufene Professoren ist dies der wichtigste Hebel zur Vermeidung von Versorgungslücken; eine Versorgungsauskunft beim LBV sollte vor Abschluss der Berufungsverhandlung eingeholt werden.

11. Quellen und amtliche Volltexte

  • § 27 LBeamtVGBW (Höchstsatz 71,75 %, Wartezeit, Mindestversorgung 61,4 % A 5, Abschlag) — LBV-Übersicht
  • § 38 LBesGBW (Leistungsbezüge: 21 % W 2 / 28 % W 3, 2-/10-Jahres-Frist)
  • § 74 LBeamtVGBW (Vordienstzeiten: bis 5 Jahre voll, darüber hälftig, max. 10 Jahre)
  • § 47 LHG (Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren)
  • § 49 LHG (Dienstrechtliche Stellung; Ruhestand zum Semesterende; Hinausschiebung bis 70) — landesrecht-bw.de
  • § 36 LBG / § 39 LBG (Regelaltersgrenze 67, Hinausschiebung)
  • § 48 LHO Baden-Württemberg (Höchstaltersgrenze 47 für Professoren; Ausnahmen)
  • Landesamt für Besoldung und Versorgung BW (LBV) — Besoldungstabellen, Versorgung, Beihilfe — lbv.landbw.de
  • W-Besoldungstabelle BW, gültig 01.04.2026 – 29.02.2027 (W 1 6.127,53 €; W 2 7.659,69 €; W 3 8.665,88 €)
  • Tarifeinigung 14.02.2026 — Übertragung auf Besoldung und Versorgung +2,8 % — LBV

12. Aktuell offene Quellenpunkte

  • Vergaberahmen — konkreter Prozentsatz / Eurobeträge: Der prozentuale Gesamt-Vergaberahmen je Hochschule nach LBVO ist in den eingesehenen Quellen nicht abschließend beziffert.
  • Übergangsstaffel 65 → 67: Die Detail-Geburtsjahrgangs-Tabelle wurde aus Sekundärquellen entnommen; der amtliche Volltext der Übergangsnorm (Art. 62 DRG) ist hier nicht zeilengenau zitiert.
  • Konsumtionsmechanik im Detail: Anrechnung von Erhöhungen auf bestehende Leistungsbezüge ist im Vergabebescheid einzelfallabhängig — generelle Eurobeträge je Hochschule nicht beziffert.
  • Hinzuverdienstgrenzen im Detail: Ruhensregelungen variieren mit Erwerbsart und Erreichen der Regelaltersgrenze; konkrete Eurobeträge beim LBV einholen.
  • Pauschale Beihilfe in Baden-Württemberg: Status nicht positiv belegt (Stand Juni 2026); bei Plänen für GKV-Versicherung vor Berufung beim LBV verifizieren.
  • Semesterende-Regel § 49 LHG: Der Wortlaut ist über die JS-gerenderte amtliche Datenbank landesrecht-bw.de nicht direkt zitierbar; die Aussage stützt sich auf konsistente Sekundärwiedergaben (hlb, LBV-Merkblätter). Vor Ruhestandsplanung mit Hochschulverwaltung und LBV abstimmen.
  • Höchstaltersgrenze 47 (§ 48 LHO): Die professorenspezifische 47-Jahre-Grenze stützt sich auf das hlb-Infoblatt „Einstellungsaltersgrenzen"; der amtliche § 48 LHO BW wurde hier nicht primär im Volltext zitiert. Im Einzelfall direkt mit der berufenden Hochschule und dem Finanzministerium klären.
Hinweis: Diese Seite gibt den Stand der Recherche zum 26. Juni 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Versorgungsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende amtliche Gesetzestext (LBeamtVGBW, LBesGBW, LHG, LBG, LHO) sowie die Berechnung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV). Vor Berufungs- oder Ruhestandsentscheidungen empfehlen wir eine schriftliche Versorgungsauskunft beim LBV.