Dienstunfähigkeit Professorinnen und Professoren in Schleswig-Holstein
Kurzfazit
Dienstunfähigkeit verbeamteter Professorinnen und Professoren in Schleswig-Holstein folgt bundesweit dem § 26 BeamtStG, ergänzt durch das Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein (LBG SH) mit den §§ 39 bis 44 LBG SH (Verfahren, amtsärztliche Untersuchung, begrenzte Dienstfähigkeit, Reaktivierung) sowie das Landesbeamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) — insbesondere § 14 SHBeamtVG (Ruhegehalt, Versorgungsabschlag) und § 16 SHBeamtVG (Mindestversorgung). Die amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt nach § 16 SHBeamtVG 65 % aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Festsetzungsstelle ist das Dienstleistungszentrum Personal (DLZP) in Kiel. SH-Spezifika: Doppeldeckel beim Versorgungsabschlag (10,8 % bei Dienstunfähigkeit / 14,4 % sonst), § 63 HSG SH Semesterende-Sonderregel, 34-%-Deckel bei ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen (§ 36 SHBesG) und 3-Jahres-Wartezeit für Berufungs-/Bleibeleistungsbezüge (§ 33 SHBesG). Detailfragen der Pension siehe Beamtenpension Schleswig-Holstein.
1. Was bedeutet Dienstunfähigkeit?
Dienstunfähigkeit ist ein statusrechtlicher Begriff des Beamtenrechts, nicht der allgemeinen Sozialversicherung. Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit „in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind". § 26 BeamtStG enthält zudem eine widerlegliche Vermutung: Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit voll wiederhergestellt ist (6/3/6-Vermutung).
Für schleswig-holsteinische Landesbeamte — und damit für verbeamtete Professorinnen und Professoren an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, der Universität zu Lübeck, der Europa-Universität Flensburg, der FH Kiel, der TH Lübeck, der HS Flensburg, der HS Wismar (sofern länderübergreifend kooperierend) sowie der Muthesius Kunsthochschule Kiel und der Musikhochschule Lübeck — wird § 26 BeamtStG durch die §§ 39 bis 44 LBG SH verfahrensrechtlich konkretisiert und durch das SHBeamtVG versorgungsrechtlich umgesetzt.
Professorenspezifik: Die wissenschaftliche Tätigkeit ist statusrechtlich an den konkreten Lehrstuhl und das Berufungsamt gebunden. Eine „anderweitige Verwendung" im Sinne des § 26 Abs. 2 BeamtStG ist faktisch eng — relevanter wird in der Regel die begrenzte Dienstfähigkeit (Abschnitt 9).
2. Verfahren, Amtsarzt und Suchpflicht
Das Verfahren ist im schleswig-holsteinischen Beamtenrecht dreistufig:
- Initiative durch den Dienstherrn (Hochschulleitung bzw. Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur — MBWFK), durch die Beamtin oder den Beamten selbst oder durch Vorgesetzte.
- Amtsärztliches Gutachten nach § 41 LBG SH: Bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit ordnet der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung an; die Beamtin oder der Beamte ist zur Mitwirkung verpflichtet. Das amtsärztliche Gutachten hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 11.10.2006 – 1 D 10.05) einen höheren Beweiswert als ein Privatarzt-Attest.
- Verwaltungsentscheidung mit Anhörung der oder des Betroffenen, Mitwirkung des Personalrats und — bei Schwerbehinderten — Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX. Bei verbeamteten Professor:innen entscheidet typischerweise das MBWFK auf Vorschlag der Hochschule.
Suchpflicht nach § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG: Vor der Versetzung in den Ruhestand ist eine anderweitige Verwendung in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn zu prüfen; subsidiär kann auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden. Die Suchpflicht ist nach BVerwG-Leitentscheidung vom 26.03.2009 – 2 C 73.08 zwingend. Bei Professor:innen ist sie wegen der spezifischen Statusbindung an den Lehrstuhl praktisch eng — sie wird häufig durch eine begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) aufgefangen.
Festsetzungsstelle: Festsetzung, Berechnung und Auszahlung der Versorgungsbezüge erfolgen durch das Dienstleistungszentrum Personal (DLZP) in Kiel. Rechtsmittel: Widerspruch und anschließende Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht; ein automatischer Suspensiveffekt besteht regelmäßig nicht. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO.
3. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit
Für Professor:innen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit — der Regelfall für W 2- und W 3-Berufungen in Schleswig-Holstein — ist die Folge der festgestellten Dienstunfähigkeit die Versetzung in den Ruhestand. Es greifen:
- Ruhegehalts-Formel (§ 14 SHBeamtVG): Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × (Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre × 1,79375 %), höchstens 71,75 %. Der Höchstsatz wird nach 40 Dienstjahren erreicht.
- Wartezeit: grundsätzlich fünf ruhegehaltfähige Dienstjahre. Diese Wartezeit entfällt, wenn die Dienstunfähigkeit Folge eines Dienstunfalls ist.
- Versorgungsabschlag (Doppeldeckel, § 14 SHBeamtVG): grundsätzlich 0,3 % je Monat (3,6 % pro Jahr) vorzeitigen Eintritts. Bei Dienstunfähigkeit auf max. 10,8 % gedeckelt; bei antragsweisem vorzeitigem Ruhestand aus anderen Gründen kann der Deckel bei 14,4 % liegen (bundeseinheitliche Systematik, in SH übernommen).
4. Beamtinnen und Beamte auf Probe — Probebeamten-Korrektur
— Dienstunfall als Ursache: zwingender Ruhestand (auch ohne erfüllte 5-Jahres-Wartezeit nach § 4 BeamtVG), Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG bzw. Landespendant.
— Andere Ursachen: Ermessens-Entlassung des Dienstherrn. In diesem Fall folgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI; eine Beamtenversorgung entsteht in der Regel nicht. Eine Berufung auf Lebenszeit wird durch die Dienstunfähigkeit i. d. R. ausgeschlossen.
Hinweis für Wissenschaftler:innen: Berufung erfolgt häufig in den 30ern/40ern, Probezeit liegt in der ersten W 2-/W 3-Phase. Eine Dienstunfähigkeit in dieser Phase aus krankheitsbedingten Ursachen (kein Dienstunfall) führt typischerweise NICHT in den Beamten-Ruhestand. Daraus ergibt sich für viele Wissenschaftler:innen ein konkretes Absicherungsrisiko (siehe Abschnitt 12 — DU-Versicherung vs. BU).
In Schleswig-Holstein erfolgt die Verbeamtung auf Probe bei W 2-/W 3-Berufungen typischerweise vor der Lebenszeitberufung. Die § 28-BeamtStG-Systematik gilt unmittelbar; das LBG SH enthält die landesrechtlichen Verfahrensvorgaben für die anschließende Statusentscheidung.
5. W 1 und Beamtinnen/Beamte auf Zeit (§ 30 BeamtStG)
Juniorprofessor:innen (W 1) werden in Schleswig-Holstein nach HSG SH regelmäßig im Beamtenverhältnis auf Zeit berufen (typischerweise sechs Jahre). Nach § 30 BeamtStG ist eine Versetzung in den beamtenrechtlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im engeren Sinn hier nicht vorgesehen:
- Kein Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach Zeitablauf: Das Beamtenverhältnis auf Zeit endet mit Ablauf der Befristung; ein Versorgungsanspruch wegen DU entsteht aus dem Zeitablauf nicht.
- Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8 und § 184 SGB VI. Faktische Versorgungslücke gegenüber der hypothetischen Beamtenversorgung — eine der größten strukturellen Lücken im wissenschaftlichen Beamtenrecht.
- Dienstunfall während der Zeitprofessur: Greift das Unfallruhegehalt nach SHBeamtVG auch ohne erfüllte fünfjährige Wartezeit.
- Dienstunfähigkeit aus Krankheit während der Zeitprofessur: In der allgemeinen Lesart führt sie zur Entlassung wegen Dienstunfähigkeit; eine Beamtenversorgung entsteht in der Regel nicht.
Bei Tenure-Track-Modellen mit Aussicht auf unbefristete Berufung beeinflusst die Dienstfähigkeit zwingend den Tenure-Prozess; eine Berufung auf Lebenszeit setzt regelmäßig die Dienstfähigkeit voraus.
6. Angestellte Professorinnen und Professoren
An schleswig-holsteinischen Hochschulen können Professuren auch im privatrechtlichen Angestelltenverhältnis nach HSG SH besetzt werden (typischerweise nach TV-L). Für angestellte Professor:innen gilt das Beamten-Dienstunfähigkeitsrecht nicht. Maßgeblich sind dann:
- Lohnfortzahlung nach EFZG bzw. tarifvertraglicher Sonderregelung (TV-L) bis zu sechs Wochen.
- Im Anschluss Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (max. 78 Wochen).
- Bei dauerhafter Erwerbsminderung: Erwerbsminderungsrente der DRV nach §§ 43 ff. SGB VI.
- Keine Beamtenversorgung — die Altersversorgung erfolgt über die gesetzliche Rente, ggf. ergänzt durch eine vertragliche Zusatzversorgung.
- Private Berufsunfähigkeitsversicherung — die echte Dienstunfähigkeitsklausel auf Basis eines Beamten-Bescheids greift hier strukturell nicht (kein Beamtenstatus).
Praktisch: Vor Vertragsabschluss sollte sorgfältig geklärt werden, ob das Beamten- oder das Angestelltenverhältnis angestrebt wird — die Statusentscheidung wirkt direkt auf die Dienstunfähigkeitsabsicherung.
7. Versorgung, Mindestversorgung und Wartezeit
Wartezeit: Grundsätzlich fünf ruhegehaltfähige Dienstjahre nach SHBeamtVG. Bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls entfällt die Wartezeit.
Einordnung für Professor:innen: Die A 4-Mindestversorgung greift typischerweise nur in Sicherungsfällen, in denen das amtsabhängige Ruhegehalt aus W 2 oder W 3 unterhalb dieses Bodens liegt — etwa bei kurzer Dienstzeit infolge früher Dienstunfähigkeit. Bei regulär berufenen W 2-/W 3-Professor:innen mit normaler Dienstzeit ist die Mindestversorgung Sicherungsnetz, nicht Normalfall.
SH-spezifisch: 34-%-Deckel bei Leistungsbezügen + 3-Jahres-Wartezeit: Nach § 36 SHBesG sind ruhegehaltfähige Berufungs-/Bleibe- und besondere Leistungsbezüge insgesamt nur bis 34 % des Grundgehalts ruhegehaltfähig (vergleichsweise enger Deckel im Ländervergleich). Zudem schreibt § 33 Abs. 3 SHBesG eine 3-Jahres-Wartezeit für die Gewährung neuer Berufungs-/Bleibeleistungsbezüge nach der letzten Gewährung aus solchem Anlass vor — eine SH-Besonderheit, die für die wirtschaftliche Folge einer früh eintretenden Dienstunfähigkeit relevant ist. Details siehe BP Schleswig-Holstein.
8. Dienstunfall
Tritt die Dienstunfähigkeit als Folge eines Dienstunfalls ein, greift in Schleswig-Holstein das Standardregime des Unfallruhegehalts:
- Wegfall der Wartezeit: Bei Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfalls entfällt die 5-Jahres-Wartezeit nach SHBeamtVG.
- Unfallruhegehalt: ruhegehaltfähiger Satz + 20 Prozentpunkte gegenüber dem normalen Ruhegehalt, mindestens 66,67 %, maximal 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
- Anerkennungsverfahren: Der Dienstunfall ist vom Dienstherrn anzuerkennen; Kausalität zwischen Dienstverrichtung und Schaden muss belegt sein.
- Kein Abschlag bei 63 + 35 Dienstjahren: Wer 35 ruhegehaltfähige Dienstjahre erfüllt und mit 63 oder später in den Ruhestand tritt, entgeht in der bundesweiten Systematik dem Versorgungsabschlag (langjährig Beschäftigte).
Standardregime ohne erkennbare schleswig-holsteinische Sonderkonstruktion bei der Dienstunfall-Mechanik. Praktisch relevant sind insbesondere Wegeunfälle, Laborunfälle (Chemie, Medizin, Materialwissenschaft) und Auslandseinsätze im Rahmen von Forschungsreisen.
9. Begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG)
Können die Dienstpflichten noch zu mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden, soll der Dienstherr nach § 27 BeamtStG i. V. m. den landesrechtlichen Vorgaben des LBG SH von einer Versetzung in den Ruhestand absehen. Folgen in Schleswig-Holstein:
- Besoldung anteilig nach reduziertem Beschäftigungsumfang nach SHBesG.
- Schlechterstellungsverbot: Die Bezüge dürfen das Ruhegehalt bei voller Dienstunfähigkeit nicht unterschreiten (Zuschlag analog § 72a BBesG in landesrechtlicher Umsetzung).
- Hochschulpraktische Relevanz: Begrenzte Dienstfähigkeit ist in der Professorenpraxis ein wichtiges Instrument für gestaffelte Lehrverpflichtung bei chronischer Erkrankung — etwa eine Reduktion des SWS-Pensums mit Schwerpunkt Forschung. Die Umsetzung erfolgt durch das MBWFK in Abstimmung mit der Hochschulleitung.
10. Reaktivierung (§ 29 BeamtStG / LBG SH)
Wird die Dienstfähigkeit wieder hergestellt, sieht § 29 BeamtStG i. V. m. den landesrechtlichen Vorgaben des LBG SH die Reaktivierung vor. Der Dienstherr kann oder muss — je nach Lage und Antragstellung — die erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis verfügen. Die Nachuntersuchung erfolgt durch den Amtsarzt; vor Erreichen der Regelaltersgrenze kann der Dienstherr zur amtsärztlichen Nachuntersuchung verpflichten.
Im Hochschulkontext ist Reaktivierung faktisch selten, weil der Lehrstuhl zwischenzeitlich in der Regel nachbesetzt wurde. § 63 HSG SH normiert nach hochschulrechtlicher Praxis die Sonderregel Semesterende für die altersbedingte Versetzung in den Ruhestand; die konkrete Formulierung war über das juris-Portal Schleswig-Holstein in der Rechercherunde nicht im Volltext abrufbar, sodass wir hier keine harte Aussage über die Anwendung auf dienstunfähigkeitsbedingte Versetzungen treffen — verbindlich entscheidet im Einzelfall das DLZP Kiel.
11. PKV, GKV und Beihilfe im DU-Ruhestand
Bei der Versetzung in den Dienstunfähigkeits-Ruhestand bleibt der Status als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger erhalten — damit auch der Beihilfeanspruch nach der schleswig-holsteinischen Beihilfeverordnung (BhVO SH).
- Individuelle Beihilfe: Der Bemessungssatz steigt mit Beginn des Ruhestands von 50 auf 70 % für die Versorgungsempfängerin/den Versorgungsempfänger (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BhVO SH). Die restlichen 30 % deckt eine private Krankenversicherung (PKV-Restkostenversicherung).
- Pauschale Beihilfe: Für Schleswig-Holstein wird in den hier gesichteten amtlichen Quellen keine pauschale Beihilfe ausgewiesen. SH folgt nach diesen Quellen dem klassischen Beihilfesystem. Eine etwaige neuere Einführung ist nicht abschließend verifiziert; verbindlich sind die jeweils aktuellen Vorschriften der BhVO SH (siehe Abschnitt 13).
- Bei Ermessens-Entlassung statt Pensionierung (Probedienst, keine Dienstunfall-Ursache, kein Lebenszeit-Beamtenverhältnis): Der Beihilfeanspruch erlischt vollständig. Die PKV-Vollbeiträge sind dann in voller Höhe selbst zu tragen, sofern keine Rückkehr in die GKV möglich ist.
12. DU-Versicherung vs. Berufsunfähigkeitsversicherung
Privatversicherungsrecht ist Bundesrecht (VVG, VAG). Die zentralen Strukturen lassen sich knapp benennen — eine ausführliche Behandlung folgt auf einer separaten zentralen Glossarseite zur Dienstunfähigkeitsversicherung für Professorinnen und Professoren.
- Echte Dienstunfähigkeitsklausel: Die Versicherung leistet, sobald der Dienstherr die Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG festgestellt und die Versetzung in den Ruhestand verfügt hat — ohne eigene Berufsunfähigkeitsprüfung. Für verbeamtete W 2-/W 3-Professor:innen auf Lebenszeit grundsätzlich die zielgenauere Klauselart.
- Unechte Dienstunfähigkeitsklausel: Verweist auf die allgemeinen Berufsunfähigkeitsbedingungen. Die Versicherung prüft zusätzlich, ob die versicherte Person ihren bisherigen Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann.
- Berufsunfähigkeitsversicherung (BU): Reine Privatrechtsabsicherung, an die berufliche Erwerbsfähigkeit anknüpfend; greift unabhängig vom Beamtenstatus.
Strukturell wichtig für SH-Konstellationen:
- Beamt:innen auf Lebenszeit (W 2/W 3): Echte DU-Klausel grundsätzlich werthaltig.
- Beamt:innen auf Probe: Wegen Ermessens-Entlassung bei nicht-dienstunfallbedingter DU konkretes Absicherungsrisiko; BU mit DU-Klausel kann Lücken schließen.
- W 1 / Zeitbeamte: Größte strukturelle Lücke — kein Ruhestand wegen DU im engeren Sinn; BU ist das einzige sinnvolle Mittel.
- Angestellte Professor:innen: Die echte DU-Klausel auf Beamten-Bescheid-Basis greift nicht; BU als Hauptinstrument.
Für Klinikprofessuren am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH, Standorte Kiel und Lübeck) gilt ein Sonderfall — der Verlust der ärztlichen Tätigkeit löst nicht automatisch DU im beamtenrechtlichen Sinn aus, solange Lehre und Forschung möglich bleiben; die wirtschaftliche Lücke (Wegfall von Liquidationsbeteiligungen) kann erheblich sein.
Diese Glossarseite enthält keine Versicherungsberatung und nennt keine Anbieter.
13. Aktuell offene Quellenpunkte
- § 63 HSG SH Semesterende: Konkrete Formulierung über das juris-Portal Schleswig-Holstein nicht im Volltext abrufbar; Anwendung auf dienstunfähigkeitsbedingte Versetzungen nicht zweifelsfrei zu beantworten.
- Reformdebatte Mindestversorgung A 4 → A 5 (Landtag DS 19/2043): Anhebung diskutiert, nach geprüfter Quellenlage nicht vollzogen; aktueller Stand sollte bei einem Update geprüft werden.
- Konkrete §-Stelle der 5-Jahres-Wartezeit im SHBeamtVG: Aus dem amtlichen Volltext nicht abschließend zitiert; § 16 SHBeamtVG enthält die Mindestversorgungsregel.
- Pauschale Beihilfe SH: Status „nicht ausgewiesen" in den gesichteten Quellen; etwaige Einführung nach Recherchezeitpunkt nicht verifiziert. Aktualisierung erforderlich, sollte SHBhVO geändert werden.
- Höchstaltersgrenze Professor:innen: Reguläre Einstellungshöchstaltersgrenze 50 Jahre seit 2017; in Sekundärquellen (hlb, GEW SH) wird für Professor:innen eine erhöhte Grenze von 52 Jahren genannt — eine ausdrückliche professorenspezifische 52-Jahre-Norm konnte aus dem amtlichen LBG-/HSG-Volltext nicht eindeutig zitiert werden.
- Anwendung des § 28 BeamtStG auf Probezeit-W-Berufungen: Hochschulpraxis bei Übergang in den Lebenszeit-Status nach erfolgreicher Probezeit nicht abschließend verifiziert.
14. Häufige Fragen zur Dienstunfähigkeit in Schleswig-Holstein
Welches Recht regelt die Dienstunfähigkeit verbeamteter Professorinnen und Professoren in Schleswig-Holstein?
Für schleswig-holsteinische Landesbeamtinnen und Landesbeamte gilt § 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) als bundesweite Grundnorm, ergänzt durch das Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein (LBG SH). §§ 39 bis 44 LBG SH regeln Verfahren, amtsärztliche Untersuchung, begrenzte Dienstfähigkeit und Reaktivierung; § 41 LBG SH normiert die amtsärztliche Untersuchungspflicht. Die Versorgungsfolgen ergeben sich aus dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) — insbesondere § 14 (Ruhegehalt, Versorgungsabschlag) und § 16 (Mindestversorgung). Festsetzungsstelle ist das Dienstleistungszentrum Personal (DLZP) in Kiel. § 63 HSG SH normiert für Hochschullehrer die Semesterende-Sonderregel.
Wie hoch ist die Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit in Schleswig-Holstein?
Nach § 16 SHBeamtVG beträgt das Ruhegehalt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder — sofern günstiger — 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. A 4 ist dabei kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker für Sicherungsfälle wie Dienstunfähigkeit oder kurze Dienstzeit. Eine Anhebung des Mindestversorgungs-Ankers von A 4 auf A 5 wurde in Schleswig-Holstein diskutiert (Landtag Drucksache 19/2043), zum heutigen Stand jedoch nicht vollzogen. Bei regulär berufenen W 2- oder W 3-Professoren mit normaler Dienstzeit ist die Mindestversorgung Sicherungsnetz, nicht Normalfall. Verbindlich ist die Festsetzung durch das DLZP Kiel.
Was bedeutet der Doppeldeckel beim Versorgungsabschlag in Schleswig-Holstein?
Bei vorzeitigem Ruhestand wird ein Versorgungsabschlag von 0,3 Prozent pro Monat (3,6 Prozent pro Jahr) auf das Ruhegehalt erhoben. Schleswig-Holstein folgt der bundeseinheitlichen Deckel-Systematik nach § 14 BeamtVG (Landespendant in § 14 SHBeamtVG): Bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wird der Abschlag auf maximal 10,8 Prozent gedeckelt; bei sonstigen Konstellationen (insbesondere antragsweise Versetzung in den Ruhestand) kann der Deckel bei 14,4 Prozent liegen. Wer wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand tritt, wird durch den 10,8-Prozent-Deckel relativ geschützt; ein freiwilliger Antrag aus anderen Gründen kann den 14,4-Prozent-Deckel auslösen.
Werden Probebeamtinnen und Probebeamte bei Dienstunfähigkeit in Schleswig-Holstein immer entlassen?
Nein. Eine pauschale Lesart, Probebeamtinnen und Probebeamte würden bei Dienstunfähigkeit immer entlassen, ist nicht korrekt. § 28 BeamtStG unterscheidet zwei Konstellationen: Ist die Dienstunfähigkeit Folge eines Dienstunfalls, ist die Versetzung in den Ruhestand zwingend, auch ohne erfüllte 5-Jahres-Wartezeit, mit Anspruch auf Unfallruhegehalt nach SHBeamtVG. Bei anderen Ursachen besteht eine Ermessens-Entlassung des Dienstherrn mit anschließender Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI. Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in der ersten W 2- oder W 3-Phase ist das eine wichtige Absicherungslücke.
Wann tritt eine Professorin oder ein Professor in Schleswig-Holstein in den Ruhestand?
Für die regelaltersbedingte Versetzung in den Ruhestand wird nach Sekundärwiedergaben in der hochschulrechtlichen Praxis das Ende des Semesters als Ausscheidenstag genannt; als Rechtsgrundlage soll § 63 HSG SH einschlägig sein. Die konkrete Formulierung war über das juris-Portal Schleswig-Holstein nicht im Volltext abrufbar; wir treffen hier deshalb keine harte Aussage und empfehlen vor Ruhestandsplanung die Abstimmung mit dem DLZP und der Hochschulverwaltung. Bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit richtet sich der Wirksamkeitszeitpunkt nach der Verfügung des Dienstherrn nach § 26 BeamtStG.
Gibt es in Schleswig-Holstein eine pauschale Beihilfe?
Für Schleswig-Holstein wird in den hier gesichteten amtlichen Quellen keine pauschale Beihilfe ausgewiesen. SH folgt nach diesen Quellen dem klassischen Beihilfesystem: Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten nach § 7 BhVO SH einen Bemessungssatz von 70 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen; die restlichen 30 Prozent deckt eine private Krankenversicherung. Eine etwaige neuere Einführung einer pauschalen Beihilfe ist nicht abschließend verifiziert; verbindlich sind die jeweils aktuellen Vorschriften der BhVO SH. Wichtige Klarstellung: Auf Bundesebene existiert nach geprüfter Quellenlage keine pauschale Beihilfe; der Antrag in § 80 BBG wurde in der 20. Wahlperiode abgelehnt.
Was unterscheidet eine echte von einer unechten Dienstunfähigkeitsklausel?
Eine echte Dienstunfähigkeitsklausel sieht eine Leistung der Versicherung vor, sobald der Dienstherr die Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG festgestellt und die Versetzung in den Ruhestand verfügt hat — ohne eigene Berufsunfähigkeitsprüfung der Versicherung. Eine unechte Dienstunfähigkeitsklausel verweist demgegenüber auf die allgemeinen Berufsunfähigkeitsbedingungen und prüft zusätzlich, ob die versicherte Person ihren bisherigen Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Für Beamtinnen und Beamte auf Probe sowie für W 1-Statusinhaberinnen und -inhaber ist die Abgrenzung besonders relevant. Diese Glossarseite enthält keine Versicherungsberatung.
Quellen und amtliche Volltexte
- § 26 BeamtStG (Definition Dienstunfähigkeit, Suchpflicht) — gesetze-im-internet.de
- § 27 BeamtStG (begrenzte Dienstfähigkeit) — gesetze-im-internet.de
- § 28 BeamtStG (Probebeamte, Dienstunfall) — gesetze-im-internet.de
- § 29 BeamtStG (Reaktivierung) — gesetze-im-internet.de
- § 30 BeamtStG (Beamtenverhältnis auf Zeit, W 1) — gesetze-im-internet.de
- § 4 BeamtVG (Wartezeit, Ausnahme bei Dienstunfall) — gesetze-im-internet.de
- § 14 BeamtVG (Ruhegehaltssatz, Versorgungsabschlag 3,6 %, Deckel 10,8 / 14,4 %) — gesetze-im-internet.de
- § 36 BeamtVG (Unfallruhegehalt) — gesetze-im-internet.de
- §§ 8, 184 SGB VI (Nachversicherung) — gesetze-im-internet.de
- § 178 SGB IX (Schwerbehindertenvertretung) — gesetze-im-internet.de
- LBG Schleswig-Holstein (§§ 39–44 Dienstunfähigkeit, § 41 Amtsarzt, Höchstaltersgrenzen) — juris SH
- SHBeamtVG (§ 14 Ruhegehalt + Doppeldeckel, § 16 Mindestversorgung 65 % A 4) — juris SH
- SHBesG (§ 33 Berufungs-/Bleibe-LB + 3-Jahres-Wartezeit; § 36 Ruhegehaltfähigkeit 34 %) — juris SH
- HSG SH § 63 (Sonderregel Semesterende; aus Sekundärquellen referenziert)
- BhVO SH (Bemessungssatz Versorgungsempfänger 70 %)
- DLZP — Festsetzungs- und Auszahlungsstelle Schleswig-Holstein, Kiel — schleswig-holstein.de
- BVerwG, Urt. v. 11.10.2006 — 1 D 10.05 (Beweiswert amtsärztliches Gutachten)
- BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 — 2 C 73.08 (Suchpflicht § 26 BeamtStG)