Beihilfe in Berlin (Beamte und Professor:innen)

BeihilfeProfessor:innenAktualisiert: 28.06.2026

Berlin gewährt eine individuelle Beihilfe nach § 76 LBG Berlin i. V. m. der Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) über das LVwA – und seit dem 18.03.2020 eine pauschale Beihilfe (§ 76 Abs. 5 LBG). Grundlagen: Beihilfe für Beamte und Professoren.

Praktische Kurzlogik: Beihilfe ist keine Krankenversicherung. Die beihilfeberechtigte Person reicht Rechnungen und Belege bei der zuständigen Stelle ein; erstattet wird nur der beihilfefähige Anteil nach Landes- oder Bundesrecht. Den Rest decken Restkostenversicherung, GKV-Leistung oder Eigenanteil.

Auf einen Blick

ThemaBerlin
Zuständige StelleLandesverwaltungsamt Berlin (LVwA)
Rechtsgrundlage§ 76 LBG Berlin
Antragsfrist3 Jahre nach Entstehen der Aufwendungen bzw. Rechnung; Eingang beim LVwA maßgeblich
Pauschale Beihilfe / Zuschusspauschale Beihilfe seit 18.03.2020 (§ 76 Abs. 5 LBG)
EinordnungBeihilfe-Übersicht · Bundesland-Matrix

Was in Berlin besonders ist

Berlin gehört zu den Ländern mit pauschaler Beihilfe. Gleichzeitig bleibt die individuelle Beihilfe für viele Fälle relevant, insbesondere wenn keine Wahl zur pauschalen Beihilfe getroffen wird oder Pflegeaufwendungen gesondert laufen.

  • Verfahren: Das LVwA trennt digitale Wege für krankheitsbedingte Aufwendungen und Pflegeaufwendungen.
  • Frist: Drei Jahre sind vergleichsweise lang, aber der Eingang beim LVwA bleibt entscheidend.
  • Pauschale Beihilfe: Seit 2020 als Wahlmodell mit Pflegeabgrenzung.

So funktioniert der Antrag praktisch

Berlin trennt u. a. die App für krankheitsbedingte Aufwendungen und BAO für Pflegeaufwendungen; schriftliche Anträge bleiben möglich.

  1. Rechnung prüfen: Rechnungsdatum, Leistungsdatum, Verordnung/Rezept und ggf. vorherige Anerkennung sammeln.
  2. Belege einreichen: je nach Dienstherr über Portal, App, Papierformular oder besonderen elektronischen Weg.
  3. Festsetzungsbescheid abwarten: Die Beihilfestelle prüft medizinische Notwendigkeit, Angemessenheit, Höchstbeträge und Ausschlüsse.
  4. Restkosten klären: Der nicht erstattete Anteil bleibt bei PKV-Restkostenversicherung, GKV, Zusatzversicherung oder als Eigenanteil.
Praxis für Berlin: Bei pauschaler Beihilfe ist wichtig, dass Pflegeleistungen weiter gesondert einzuordnen sind.

Wer ist beihilfeberechtigt?

  • Verbeamtete sowie Versorgungsempfänger.
  • Angestellte Professor:innen: kein Beamten-Beihilfeanspruch.

Für Hochschulen ist die Statusfrage zentral: W1/W2/W3 im Beamtenverhältnis, Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit und Ruhestand können beihilferechtlich unterschiedlich wirken. Tarifbeschäftigte Professor:innen oder Klinikärzt:innen fallen dagegen nicht automatisch in die Beamtenbeihilfe.

Individuelle Beihilfe: Rechtsgrundlage und Bemessung

Rechtsgrundlage: § 76 LBG Berlin i. V. m. LBhVO. Bemessungssätze (§ 76 Abs. 3 LBG):

PersonenkreisSatz
Aktive Person50 %
Versorgungsempfänger70 %
Ehegatte/Lebenspartner70 %
Kinder/Waisen80 %
Aktive Person mit zwei oder mehr Kindern70 %
Lesart der Sätze: Der Bemessungssatz ist nicht der Versicherungsbeitrag, sondern der Erstattungsanteil an beihilfefähigen Aufwendungen. Nicht jede medizinische Rechnung ist voll beihilfefähig; Höchstbeträge, Eigenbehalte, vorherige Anerkennung und Ausschlüsse können den Eurobetrag verändern.
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Frist, Belege und Bearbeitung

Zuständig ist das Landesverwaltungsamt Berlin (LVwA). Digitale Antragstellung über die Beihilfe-App (krankheitsbedingte Aufwendungen) bzw. BAO (pflegebedingte Aufwendungen); die schriftliche Antragstellung bleibt möglich.

Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen bzw. Ausstellen der Rechnung beantragt wird; maßgeblich ist der Eingang beim LVwA.

Für die Praxis zählen neben der Frist vor allem Vollständigkeit und Einreichungsweg. Unvollständige Belege, fehlende Verordnungen oder eine falsche Beihilfestelle können die Bearbeitung verzögern. Bei hohen Krankenhaus- oder Zahnarztrechnungen sollte man früh prüfen, ob Direktabrechnung, Abschlag oder vorherige Anerkennung vorgesehen ist.

Pauschale Beihilfe

Ja – seit dem 18.03.2020 (§ 76 Abs. 5 LBG; GVBl. 9/2020 S. 204): grundsätzlich die Hälfte des Beitrags zur Krankenvollversicherung (bei PKV maximal hälftiger Basistarif), für freiwillig gesetzlich oder privat vollversicherte Beihilfeberechtigte. Die Wahl ist unwiderruflich. Für pflegebedingte Aufwendungen bleibt es bei der individuellen Beihilfe (FAQ/§ 76 Abs. 5 LBG). Übersicht: Pauschale Beihilfe nach Bundesland.

Die pauschale Beihilfe bzw. ein Zuschussmodell betrifft den Krankenversicherungsbeitrag. Sie ist deshalb nicht dasselbe wie die Einzelabrechnung von Arztrechnungen. Ob Pflegeaufwendungen eingeschlossen sind, ob eine Wahl unwiderruflich ist und welche Nachweise erforderlich sind, muss immer am konkreten Landesrecht geprüft werden.

Besonderheiten für Professor:innen

Die Verbeamtung löst den Beihilfeanspruch aus; für W1/W2/W3 zählen vor allem Status, Familienkonstellation, Versorgung und die Wahlfrage zur pauschalen Beihilfe. Allgemeines siehe Beihilfe für Beamte und Professoren.

  • Berufung und Ernennung: Der Beihilfeanspruch knüpft an den Beamtenstatus an, nicht allein an die Funktionsbezeichnung Professor:in.
  • W1/W2/W3 und Zeitbeamte: Bei Juniorprofessur oder Beamtenverhältnis auf Zeit sind Beginn und Ende des Status praktisch wichtig.
  • Ruhestand: Versorgungsempfänger haben häufig andere Bemessungssätze als aktive Beamte.
  • Uniklinik und Drittmittel: Bei gemischten Statuskonstellationen muss getrennt werden, ob Landesbeamtenrecht, Tarifrecht oder ein anderer Dienstherr gilt.

Typische Stolperstellen

  • Krankenversicherung und Pflegeleistungen laufen in Berlin nicht automatisch im selben Modell.
  • Rechnung ist nicht gleich Erstattung: Nur beihilfefähige und angemessene Aufwendungen werden berücksichtigt.
  • Frist läuft nach Rechnung/Aufwendung: Nicht erst beim Sammeln der Belege beginnen.
  • Pauschalmodell separat prüfen: Wahl, Höhe, Pflege und Nachweise unterscheiden sich je Land deutlich.

Praxis-Checkliste

  • Zuständigkeit sichern: Antrag und Rückfragen an Landesverwaltungsamt Berlin richten.
  • Frist notieren: 3-Jahres-Frist; bei knappen Fristen den sicheren Eingang dokumentieren.
  • Belege vollständig halten: Rechnung, Rezept/Verordnung, Diagnose- oder Anerkennungsnachweise nur soweit erforderlich und von der Beihilfestelle verlangt.
  • Versicherung abgleichen: Beihilfe deckt nur den beihilfefähigen Anteil; Restkostenversicherung oder GKV-Leistung muss dazu passen.
  • Landesmodell prüfen: pauschale Beihilfe seit 2020; nicht aus anderen Bundesländern ableiten.

Häufige Fragen

Muss ich Rechnungen erst selbst bezahlen?

In vielen Fällen erhalten Beamtinnen und Beamte zunächst eine Rechnung und reichen sie danach bei Beihilfe und Versicherung ein. Bei sehr hohen Rechnungen können Abschläge, Direktabrechnung oder besondere Verfahren vorgesehen sein; dafür ist die zuständige Beihilfestelle maßgeblich.

Welche Frist gilt in Berlin?

3 Jahre nach Entstehen der Aufwendungen bzw. Rechnung; Eingang beim LVwA maßgeblich. Entscheidend bleibt der fristgerechte Eingang bei der zuständigen Beihilfestelle und die Vollständigkeit der Belege.

Gibt es in Berlin pauschale Beihilfe?

pauschale Beihilfe seit 18.03.2020 (§ 76 Abs. 5 LBG). Details zur Höhe, Pflegeversicherung, Widerruflichkeit und zum Antrag stehen im Abschnitt zum pauschalen Modell und in der Bundesland-Matrix.

Was ist die wichtigste Besonderheit in Berlin?

Berlin bietet pauschale Beihilfe, trennt aber Kranken- und Pflegeaufwendungen praktisch und rechtlich. Die Pflegeabgrenzung ist daher kein Nebenthema.

Was diese Seite nicht leistet

Keine Versicherungsberatung, keine Anbieter-/Tarifnamen, keine PKV/GKV-Empfehlung. Maßgeblich ist stets die aktuelle amtliche Quelle der zuständigen Beihilfestelle bzw. des Landesrechts.

Quellen

  • LVwA Berlin – Beihilfe: berlin.de
  • LVwA Berlin – Rechtsgrundlagen (§ 76 LBG / LBhVO): berlin.de
  • LVwA Berlin – Pauschale Beihilfe (§ 76 Abs. 5 LBG): berlin.de
  • LVwA Berlin – Orientierungshilfe Bemessungssätze (PDF)

Last checked: 28.06.2026. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist die jeweils aktuelle amtliche Quelle.