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Nebentätigkeit Professoren in Sachsen

Was in Sachsen wirklich gilt: nicht die allgemeine SächsNTVO, sondern die Sächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung (SächsHNTVO) in der seit 1. Januar 2025 gültigen Neufassung als eigene Norm für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal. 8-Stunden-Wochenschwelle, Privatliquidation an den Universitätsklinika UKD und UKL, Inanspruchnahme von Hochschulressourcen — mit Primärquellen aus REVOSax.

Stand: 29. Juni 2026

Sachsen hat seine Hochschulnebentätigkeitsverordnung zum 1. Januar 2025 neu gefasst. Sie überlagert für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal die allgemeine SächsNTVO und konkretisiert die Nebentätigkeitsregeln des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) sowie des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG).

1. Kurzfazit für Sachsen

Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den sächsischen Hochschulen gilt die Sächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung (SächsHNTVO) in der seit 1. Januar 2025 gültigen Neufassung als hochschullehrer-spezifische Sondernorm. Sie ersetzt die Vorgängerfassung aus dem Jahr 2010. Die allgemeine Sächsische Nebentätigkeitsverordnung (SächsNTVO) bleibt als Rahmen für die Beamtenschaft insgesamt anwendbar. Daneben besteht eine Verwaltungsvorschrift Hochschulnebentätigkeit als Konkretisierung. § 6 SächsHNTVO setzt die zentrale zeitliche Grenze: Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wird in der Regel angenommen, wenn die wöchentliche Beanspruchung durch alle Nebentätigkeiten in der Vorlesungs- oder Prüfungszeit acht Stunden überschreitet. Die Inanspruchnahme von Hochschulressourcen regeln § 8 SächsHNTVO und die ergänzende Verwaltungsvorschrift; für die ärztliche Privatbehandlung in Universitätsklinika gilt eine Sonderregelung mit Klinikbeteiligung.

2. Rechtsgrundlagen in Sachsen

  • SächsHNTVOSächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung in der seit 1. Januar 2025 gültigen Neufassung. Eigenständige Hochschullehrer-Verordnung; ersetzt die Vorgängerfassung 2010.
  • SächsNTVO — Sächsische Nebentätigkeitsverordnung. Allgemeine Rahmenverordnung für die sächsische Beamtenschaft; greift für das Hochschulpersonal als Rahmen, soweit die SächsHNTVO nichts Eigenes regelt.
  • VwV Hochschulnebentätigkeit — Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst mit Konkretisierungen zu Zuständigkeiten, Genehmigungsverfahren und Bemessung des Nutzungsentgelts; überträgt die Genehmigungs-/Versagungszuständigkeit vom Ministerium auf das Rektorat.
  • SächsBG — Sächsisches Beamtengesetz, beamtenrechtliche Grundnorm der Nebentätigkeit (Anzeige- und Genehmigungspflicht, Versagungsgründe). Verordnungsermächtigung für SächsNTVO und SächsHNTVO.
  • SächsHSFGSächsisches Hochschulfreiheitsgesetz mit § 63 (Berufung gemeinsam berufener Professor:innen, Klinikum-Bezug) und § 65 (Dienstrechtliche Stellung) als Dienstrechtsrahmen.
  • HSDAVO — Hochschuldienstaufgabenverordnung als Maßstab für die hauptamtlichen Lehrverpflichtungen und Dienstaufgaben.

3. Beamtenrecht oder Professor:innen-Sonderregel?

a · Allgemein-Beamtenrecht
Die SächsNTVO regelt das Nebentätigkeitsrecht der sächsischen Beamtenschaft allgemein und konkretisiert das SächsBG. Sie bleibt als Rahmennorm wirksam, soweit die SächsHNTVO für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal nichts Eigenes vorsieht. Allgemeine Versagungsgründe und Anzeigepflichten ergeben sich aus dem SächsBG.

b · Professor:innen-Sonderregel
Die SächsHNTVO in der seit 1. Januar 2025 gültigen Neufassung ist die eigene Verordnung für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den sächsischen Hochschulen sowie für Ruhestandsbeamt:innen hinsichtlich früherer Tätigkeiten. § 5 SächsHNTVO verlangt grundsätzlich die schriftliche Anzeige einer Nebentätigkeit vor Aufnahme mit Angabe von Auftraggeber, Art, Umfang, Vergütung und zeitlicher Beanspruchung; die Sonderregel der §§ 10–11 SächsHNTVO für die ärztliche Privatbehandlung als klinische:r Direktor:in bleibt unberührt. § 6 SächsHNTVO setzt die zentrale zeitliche Schwelle: Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wird in der Regel angenommen, wenn die wöchentliche Beanspruchung durch alle Nebentätigkeiten in der Vorlesungs- oder Prüfungszeit acht Stunden überschreitet. § 7 SächsHNTVO regelt die Ablieferung von Vergütungen mit ausdrücklichen Ausnahmen für Lehrtätigkeit, Forschungsarbeit, schriftstellerische/wissenschaftliche/künstlerische Tätigkeit und bestimmte medizinische Leistungen. § 8 SächsHNTVO macht die Inanspruchnahme von Hochschuleinrichtungen von einem vorherigen schriftlichen Antrag und der Rektoratsentscheidung abhängig; das Nähere zum Nutzungsentgelt regelt die ergänzende Verwaltungsvorschrift. Für klinische Direktor:innen mit Privatliquidationsbefugnis enthalten die §§ 10–11 SächsHNTVO eine eigenständige Regelung: Die ärztliche Privatbehandlung ist nicht anzeigepflichtig; das Honorar verbleibt bei der Klinikdirektion abzüglich eines pauschalen Anteils von 20 % für die Klinik. Die Genehmigungs-/Versagungszuständigkeit ist nach der VwV Hochschulnebentätigkeit auf das Rektorat übertragen.

c · Hochschulpraxis
Das Verfahren liegt bei den Personalreferaten und Rektoraten der jeweiligen Hochschule. Technische Universität Dresden, Universität Leipzig, Technische Universität Chemnitz, TU Bergakademie Freiberg, Hochschule Mittweida, HTW Dresden, HTWK Leipzig, Westsächsische Hochschule Zwickau und weitere staatliche Hochschulen halten je eigene Merkblätter und Antragsformulare bereit. An den Universitätsklinika Dresden (UKD) und Leipzig (UKL) gelten zusätzlich die Klinikordnung und die Liquidationsbestimmungen.

4. Anzeige oder Genehmigung in Sachsen

Die SächsHNTVO arbeitet mit drei Stufen: anzeigepflichtige Nebentätigkeit nach § 5 SächsHNTVO (schriftliche Anzeige vor Aufnahme), einzelfallbezogene Genehmigung über das Rektorat sowie die Sonderregelung der ärztlichen Privatbehandlung in §§ 10–11 SächsHNTVO. Die Beeinträchtigungsvermutung des § 6 SächsHNTVO (mehr als 8 Stunden pro Woche in der Vorlesungs- oder Prüfungszeit) führt regelmäßig zur Versagung. Allgemeine Versagungsgründe (Interessenkollision, Konkurrenz zur öffentlichen Hand, Beeinträchtigung der Dienstausübung) ergeben sich aus dem SächsBG und der SächsNTVO. Die Genehmigung wird in der Regel befristet erteilt und kann mit Auflagen und Widerrufsvorbehalten versehen werden.

5. Zeitliche Grenzen und Dienstpflichten

§ 6 SächsHNTVO setzt die zentrale zeitliche Grenze: Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wird in der Regel angenommen, wenn die wöchentliche Beanspruchung durch alle Nebentätigkeiten in der Vorlesungs- oder Prüfungszeit acht Stunden überschreitet. Diese Schwelle ist eine widerlegliche Vermutung — die konkrete Bewertung obliegt dem Rektorat. Für die Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen kommt der Lehrdeputats-Maßstab nach der HSDAVO hinzu. Maßgeblich bleibt im Übrigen das SächsBG: Nebentätigkeit darf die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten nicht beeinträchtigen.

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6. Einnahmen, Ablieferung und Vergütung

§ 7 SächsHNTVO regelt die Ablieferungspflicht für Vergütungen aus Nebentätigkeiten und nennt ausdrückliche Ausnahmen: Lehrtätigkeit, Forschungsarbeit, schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit sowie bestimmte medizinische Leistungen bleiben ablieferungsfrei. Für die übrigen Vergütungen knüpft die Bemessung an die Höchstbeträge der SächsNTVO an. Für klinische Direktor:innen mit Privatliquidationsbefugnis verbleibt nach §§ 10–11 SächsHNTVO das Honorar bei der Klinikdirektion abzüglich eines pauschalen Klinikanteils von 20 % (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich). Die konkrete Festsetzung erfolgt durch das Rektorat bzw. die Klinikverwaltung.

7. Typische Professorenfälle

FallEinordnungVor Aufnahme prüfenQuelle
Wissenschaftliche Publikation / Schriftleitung / künstlerische Tätigkeit b Anzeigepflichtig nach § 5 SächsHNTVO; nach § 7 SächsHNTVO als wissenschaftliche/künstlerische Tätigkeit von der Ablieferungspflicht ausgenommen. Schriftliche Anzeige vor Aufnahme über das Personalreferat einreichen. §§ 5, 7 SächsHNTVO
Lehrtätigkeit an anderer Hochschule b Anzeigepflichtig nach § 5 SächsHNTVO; nach § 7 SächsHNTVO als Lehrtätigkeit ablieferungsfrei. Zeitliche Bemessung nach § 6 SächsHNTVO (8-Stunden-Schwelle) und HSDAVO-Lehrdeputat. Zeitliche Belastung mit Lehrdeputat abgleichen. §§ 5, 6, 7 SächsHNTVO + HSDAVO
Forschungsauftrag oder Gutachten im Fachgebiet b Anzeigepflichtig nach § 5 SächsHNTVO; bei Forschungstätigkeit nach § 7 SächsHNTVO ablieferungsfrei. Auftragsumfang und Inanspruchnahme von Hochschulressourcen vorab klären. §§ 5, 7 SächsHNTVO
Freiberufliche / gewerbliche Tätigkeit jenseits § 7 b Genehmigungspflichtig über das Rektorat; Beeinträchtigungsvermutung nach § 6 SächsHNTVO bei mehr als 8 Stunden/Woche in der Vorlesungs- oder Prüfungszeit. Einzelantrag mit Zeit- und Ressourcennachweis. §§ 5, 6 SächsHNTVO + SächsBG
Ärztliche / zahnärztliche Privatbehandlung als klinische:r Direktor:in (UKD, UKL) b Sonderregelung §§ 10–11 SächsHNTVO: keine Anzeigepflicht; Honorar verbleibt bei der Klinikdirektion abzüglich pauschalem Klinikanteil von 20 %. Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen kommen hinzu. Klinikordnung des UKD bzw. UKL und Liquidationsbestimmungen einbeziehen. §§ 10–11 SächsHNTVO + Klinikordnung
Nutzung von Personal, Räumen oder Material der Hochschule b Vorheriger schriftlicher Antrag und Rektoratsentscheidung nach § 8 SächsHNTVO; Nutzungsentgelt nach der ergänzenden VwV Hochschulnebentätigkeit. Vor Beginn schriftliche Genehmigung und Entgeltvereinbarung mit der Hochschule. § 8 SächsHNTVO + VwV

8. Geschäftsführung, Beratung und Beteiligungen

Geschäftsführungen in einer Gesellschaft sind in der SächsHNTVO nicht ausdrücklich als zulässige Nebentätigkeitsform genannt. Maßgeblich bleibt das SächsBG mit den allgemeinen Versagungsgründen. Eine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit mit den Dienstpflichten vereinbar bleibt, keine Interessenkollision droht und nicht in Konkurrenz zur eigenen Hochschule getreten wird. § 6 SächsHNTVO setzt zusätzlich die 8-Stunden-Wochenschwelle als Beeinträchtigungsvermutung. Für Beratungs- und freiberufliche Tätigkeiten gilt der allgemeine Anzeige-/Genehmigungsweg über das Rektorat; werden Hochschulressourcen genutzt, kommt § 8 SächsHNTVO mit Nutzungsentgelt hinzu.

Privatliquidation am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden (UKD) und am Universitätsklinikum Leipzig (UKL): Für klinische Direktor:innen mit Liquidationsbefugnis gelten zusätzlich zur SächsHNTVO die Klinikordnung und die Liquidationsbestimmungen des jeweiligen Universitätsklinikums. §§ 10–11 SächsHNTVO regeln die Sonderkonstellation: keine Anzeigepflicht für die ärztliche Privatbehandlung; das Honorar verbleibt bei der Klinikdirektion abzüglich eines pauschalen Klinikanteils von 20 % für Kostenerstattung und Vorteilsausgleich. Der Komplex wird hier nicht erschöpfend behandelt; das Personalreferat der Hochschule und die Klinikverwaltung sind die zuständigen Ansprechpartner.

9. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material

Die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material der Hochschule für eine Nebentätigkeit setzt nach § 8 SächsHNTVO einen vorherigen schriftlichen Antrag und die Genehmigung durch das Rektorat voraus. Für die Nutzung wird ein Nutzungsentgelt erhoben; die konkrete Bemessung folgt der ergänzenden VwV Hochschulnebentätigkeit und wird durch die Hochschulverwaltung im Einzelfall festgesetzt. Bücher und wissenschaftliche Werke gelten nach allgemeinem Grundsatz nicht als Einrichtungen im Sinn der Verordnung. Bei klinischen Konstellationen am UKD oder UKL kommen die Klinikordnungen zusätzlich zur Anwendung.

10. Hochschulpraxis: Merkblätter und Verfahren in Sachsen

Technische Universität Dresden, Universität Leipzig, Technische Universität Chemnitz, TU Bergakademie Freiberg. Die Personalreferate der vier Universitäten sind Anlaufstellen für Anzeige und Genehmigungsantrag. Die Entscheidung über die Genehmigung ist nach der VwV Hochschulnebentätigkeit auf das Rektorat übertragen.

HTW Dresden, HTWK Leipzig, Hochschule Mittweida, Westsächsische Hochschule Zwickau, Hochschule Zittau/Görlitz, Palucca Hochschule, Hochschule für Bildende Künste Dresden, Hochschule für Musik Dresden und Leipzig. Eigene Personalreferate als Anlaufstellen.

Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden (UKD) und Universitätsklinikum Leipzig (UKL). Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen für die klinische Privatliquidation; eigene Anstalten öffentlichen Rechts mit eigenem Liquidationsregime.

11. Checkliste vor Annahme einer Nebentätigkeit in Sachsen

  1. Schriftliche Anzeige nach § 5 SächsHNTVO vor Aufnahme über das Personalreferat — mit Art, Umfang, Dauer, Auftraggeber, Vergütung und zeitlicher Beanspruchung.
  2. Zeitliche Belastung prüfen: § 6 SächsHNTVO setzt die Beeinträchtigungsvermutung bei mehr als 8 Stunden pro Woche in der Vorlesungs- oder Prüfungszeit. Überschreitung nur mit besonderer Begründung.
  3. Bei Lehre/Forschung/wissenschaftlicher/künstlerischer Tätigkeit: § 7 SächsHNTVO-Ablieferungsfreiheit prüfen.
  4. Werden Personal, Einrichtungen oder Material der Hochschule genutzt? Vorheriger schriftlicher Antrag nach § 8 SächsHNTVO + Nutzungsentgelt nach VwV Hochschulnebentätigkeit.
  5. Bei ärztlicher Privatbehandlung als klinische:r Direktor:in am UKD oder UKL: §§ 10–11 SächsHNTVO (keine Anzeige, 20 % Klinikanteil) + Klinikordnung + Liquidationsbestimmungen.
  6. Bei freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit: Versagungsgründe nach SächsBG prüfen (Interessenkollision, Konkurrenz zur öffentlichen Hand).
  7. Antrag bzw. Anzeige über das Personalreferat mit Stellungnahme der Fakultät und Entscheidung des Rektorats.

12. Häufige Fragen

Gilt die SächsNTVO für mich als Professor:in oder die SächsHNTVO?

Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den sächsischen Hochschulen ist die SächsHNTVO in der seit 1. Januar 2025 gültigen Neufassung die hochschullehrer-spezifische Sondernorm. Sie überlagert für die in ihrem Geltungsbereich erfassten Tatbestände die allgemeinen SächsNTVO-Regelungen. Die SächsNTVO bleibt als Rahmen wirksam, wo die SächsHNTVO nichts Eigenes vorsieht. Wer noch ältere Fassungen aus dem Jahr 2010 zitiert findet: Die Neufassung 2025 ist die jetzt verbindliche Quelle.

Was bedeutet die 8-Stunden-Wochenschwelle des § 6 SächsHNTVO?

§ 6 SächsHNTVO regelt eine widerlegliche Vermutung: Wird die wöchentliche Beanspruchung durch alle Nebentätigkeiten in der Vorlesungs- oder Prüfungszeit 8 Stunden überschritten, wird eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen in der Regel angenommen — die Genehmigung kann dann versagt werden. Die Vermutung kann durch besondere Begründung im Einzelfall widerlegt werden; die Entscheidung trifft das Rektorat.

Welche Tätigkeiten sind nach § 7 SächsHNTVO ablieferungsfrei?

§ 7 SächsHNTVO nimmt Lehrtätigkeit, Forschungsarbeit, schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit sowie bestimmte medizinische Leistungen ausdrücklich von der Ablieferungspflicht aus. Für die übrigen Vergütungen knüpft die Bemessung an die Höchstbeträge der allgemeinen SächsNTVO an. Die konkrete Festsetzung erfolgt durch das Personalreferat.

Darf ich als Klinikdirektor:in am UKD oder UKL Privatpatient:innen behandeln?

Ja, mit Sonderregelung: §§ 10–11 SächsHNTVO behandeln die ärztliche Privatbehandlung als klinische:r Direktor:in eigenständig. Eine Anzeigepflicht entsteht hierfür nicht; das Honorar verbleibt bei der Klinikdirektion abzüglich eines pauschalen Klinikanteils von 20 % für Kostenerstattung und Vorteilsausgleich. Zusätzlich greifen die Klinikordnung und die Liquidationsbestimmungen des jeweiligen Universitätsklinikums (UKD bzw. UKL).

Darf ich eine GmbH gründen oder die Geschäftsführung übernehmen?

Die SächsHNTVO nennt die Geschäftsführung in einer Gesellschaft nicht als eigenständige zulässige Nebentätigkeitsform. Maßgeblich bleibt das SächsBG mit den allgemeinen Versagungsgründen. Eine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit mit den Dienstpflichten vereinbar bleibt, keine Interessenkollision droht und nicht in Konkurrenz zur eigenen Hochschule getreten wird. § 6 SächsHNTVO setzt zusätzlich die 8-Stunden-Wochenschwelle als Beeinträchtigungsvermutung.

Wer entscheidet über meinen Antrag in Sachsen?

Zuständig ist nach der VwV Hochschulnebentätigkeit das Rektorat der jeweiligen Hochschule — die Genehmigungs- und Versagungszuständigkeit ist vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf die Rektorate übertragen. TU Dresden, Universität Leipzig, TU Chemnitz, TU Bergakademie Freiberg sowie HTW Dresden, HTWK Leipzig, Hochschule Mittweida und die übrigen sächsischen Hochschulen bearbeiten Anträge über ihre Personalreferate; die Entscheidung trifft das Rektorat. Am UKD und UKL kommen Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen hinzu.

Weiterführende Glossarartikel

Zur Einordnung gehören der Überblick zur Nebentätigkeit von Professor:innen, der Status der W1/W2/W3-Professur, die Abgrenzung zur Honorarprofessur und zur apl. Professur sowie der Beamtenstatus Beamte auf Lebenszeit.

Quellen und Arbeitsstand

Landesrecht — (a) Allgemein-Beamtenrecht (Rahmen)

  • SächsNTVO — Sächsische Nebentätigkeitsverordnung. Primärquelle: revosax.sachsen.de — SächsNTVO (abgerufen 25.06.2026).
  • SächsBG — Sächsisches Beamtengesetz, beamtenrechtliche Grundnorm der Nebentätigkeit; Verordnungsermächtigung für SächsNTVO und SächsHNTVO.

Landesrecht — (b) Professor:innen-Sonderregel

Hochschulpraxis — (c)

  • TU Dresden, Universität Leipzig, TU Chemnitz, TU Bergakademie Freiberg — Personalreferate als Anlaufstellen für Anzeige und Antrag; Genehmigungsentscheidung durch das Rektorat.
  • HTW Dresden, HTWK Leipzig, Hochschule Mittweida, Westsächsische Hochschule Zwickau, Hochschule Zittau/Görlitz, Palucca Hochschule Dresden, HfBK Dresden, HfM Dresden und HfM Leipzig — eigene Personalreferate.
  • Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden (UKD) und Universitätsklinikum Leipzig (UKL) — Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen für die klinische Privatliquidation.

Offene Punkte

  • Konkrete Pauschalsätze für das Nutzungsentgelt nach der VwV Hochschulnebentätigkeit. Die Bemessung wird durch das Rektorat im Einzelfall festgesetzt; eine zentrale prozentuale Pauschalsatzliste ist auf dieser Seite nicht zusammengefasst.
  • Stichtagsverifikation der Höchstbeträge der Ablieferungspflicht. § 7 SächsHNTVO knüpft für die nicht-ablieferungsfreien Vergütungen an die SächsNTVO an; die jährliche Bemessungsgröße ist stichtagsgebunden und durch die Personalreferate im Einzelfall festzusetzen.
  • Klinik-Privatliquidation am UKD und UKL. Eigene Klinikordnungen und Liquidationsbestimmungen, hier als Callout abgegrenzt, nicht ausgeführt.