Das Berufungsverfahren: Ablauf in zehn Stationen

Professur Recht Aktualisiert: Juni 2026

Ein Berufungsverfahren erlebt man selten als Ganzes. Man steht davor, steckt mittendrin oder wartet auf das Ergebnis — und braucht vor allem eines: sich verorten zu können. Dieser Eintrag führt durch das Verfahren in der Reihenfolge, in der es tatsächlich abläuft, von der Ausschreibung bis zur Ernennung. Jede Station ist aus zwei Blickwinkeln gedacht — dem der Bewerberinnen und Bewerber und dem der Hochschule bzw. Berufungskommission.

Hochschulrecht ist Ländersache. Es gibt sechzehn Landeshochschulgesetze, und das Verfahren läuft nicht überall gleich. Wo die Unterschiede das Verfahren spürbar verändern, ist das in der jeweiligen Station vermerkt.

Schnellnavigation

  1. Ausschreibung & Denomination
  2. Bewerbung & Berufungsmappe
  3. Die Berufungskommission
  4. Auswahl: Berufungsvortrag, Lehrprobe, Gespräch
  5. Die externen Gutachten
  6. Berufungsliste & Listenplatz
  7. Beschlussfassung in den Gremien
  8. Ruf & Rufannahme
  9. Die Berufungsverhandlung
  10. Ernennung

1. Ausschreibung & Denomination

Am Anfang steht nicht die Stelle, sondern ihre Definition. Die Fakultät legt fest, wofür die Professur stehen soll — die sogenannte Denomination — und die Hochschule schreibt sie öffentlich, in der Regel überregional und international aus. Diese fachliche Widmung ist die erste und oft unterschätzte Weichenstellung: Sie entscheidet mit, wer sich überhaupt sinnvoll bewerben kann. Für die Fakultät ist die Denomination damit ein strategisches Steuerungsinstrument.

Länderunterschied: Ob neben dem Fakultätsrat auch Senat, Präsidium oder (an Stiftungshochschulen) der Stiftungsrat der Ausschreibung zustimmen müssen, regelt das jeweilige Landesrecht unterschiedlich.

2. Bewerbung & Berufungsmappe

Bewerberinnen und Bewerber reichen ihre Berufungsmappe ein. Da kaum jemand alle Anforderungen der Ausschreibung gleichermaßen erfüllt, kommt es darauf an, das eigene Profil entlang der ausgeschriebenen Denomination klar herauszuarbeiten. Eine vollständige Bewerbung umfasst typischerweise:

  1. Anschreiben – Motivation, Passung zum Profil, Lehr- und Forschungsvision
  2. Lebenslauf – akademischer Werdegang, berufliche Stationen
  3. Publikationsverzeichnis – geordnet nach Art (Monographien, Zeitschriften-, Konferenzbeiträge)
  4. Lehrveranstaltungsverzeichnis – mit Evaluationsergebnissen, wenn vorhanden
  5. Drittmittelübersicht – eingeworbene Mittel mit Förderer und Volumen
  6. Forschungskonzept – geplante Vorhaben für die nächsten rund fünf Jahre
  7. Lehrkonzept – Lehrphilosophie und geplante Veranstaltungen
  8. Zeugnisse und Urkunden – Promotion, ggf. Habilitation
  9. Ausgewählte Publikationen – drei bis fünf der besten Arbeiten
HAW-Besonderheit: Bei Bewerbungen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften ist der Nachweis der mindestens fünfjährigen Berufserfahrung (davon drei Jahre außerhalb der Hochschule) besonders wichtig. Dokumentieren Sie Ihre Praxistätigkeit detailliert.
Länderunterschied: Bereits hier kann das Hausberufungsverbot greifen: In vielen Ländern sollen Angehörige der eigenen Hochschule auf eine W2-/W3-Professur nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

3. Die Berufungskommission

Nach Fristablauf bildet die Fakultät die Berufungskommission (an manchen Hochschulen: Berufungsausschuss), die das Auswahlverfahren führt. Ihre Zusammensetzung ist rechtlich genau geregelt: Die Gruppe der Hochschullehrenden stellt die Mehrheit, hinzu kommen Vertretungen der akademischen Mitarbeitenden und der Studierenden, regelmäßig mindestens ein externes Mitglied sowie die Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragte. Schon die korrekte Besetzung entscheidet über die Tragfähigkeit des gesamten Verfahrens: Eine fehlerhaft besetzte Kommission ist einer der häufigsten Gründe, aus denen ein Verfahren später angreifbar wird.

Länderunterschied: Die genauen Stimmverhältnisse der Statusgruppen, die Pflicht zur Geschlechterparität und die Vorgaben für externe Mitglieder unterscheiden sich nach Landesrecht und Grundordnung erheblich.

4. Auswahl: Berufungsvortrag, Lehrprobe, Gespräch

Die ausgewählten Kandidatinnen und Kandidaten werden eingeladen. Sie halten einen wissenschaftlichen Vortrag mit Bezug zur ausgeschriebenen Professur (Berufungsvortrag), zeigen in einer Lehrprobe ihre didaktische Eignung und stellen im anschließenden Gespräch mit der Berufungskommission ihre Lehr- und Forschungskonzepte vor. Die Vorträge finden meist hochschulöffentlich statt; danach berät die Kommission über die Listenfähigkeit der Vortragenden.

Mehr zu den Formaten: Berufungsvortrag, Probelehrveranstaltung / Lehrprobe und typische Fragen im Berufungsverfahren.

5. Die externen Gutachten

Für die Beurteilung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der listenfähigen Kandidatinnen und Kandidaten holt die Kommission Gutachten von Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen ein. Diese externe Fremdkontrolle soll sicherstellen, dass die Bewertung nicht im eigenen Haus zirkulär bleibt; häufig nehmen die Gutachten auch zur vorgeschlagenen Reihung Stellung. Der Zusammenhang zum Hausberufungsverbot ist kein Zufall: Beide dienen der Bestenauslese durch Außenkontrolle.

Länderunterschied: Wie viele externe Gutachten zwingend einzuholen sind, variiert nach Landesrecht.

6. Berufungsliste & Listenplatz

Auf Basis von Unterlagen, Vorträgen und Gutachten erstellt die Kommission die Berufungsliste — in der Regel drei als geeignet („professorabel") bewertete Personen in einer festgelegten Reihenfolge. Alle Gelisteten gelten als berufbar; entscheidend ist der Platz. Wichtig zu wissen: Platz 2 bedeutet nicht „durchgefallen" — rückt die erstplatzierte Person ab, kommt die nächste zum Zuge. Wird nur eine einzige Person für berufbar gehalten, spricht man von einer Benennung primo et unico loco.

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7. Beschlussfassung in den Gremien

Der Berufungsvorschlag durchläuft die zuständigen Gremien — typischerweise Fakultäts- bzw. Fachbereichsrat, dann Senat und Hochschulleitung, in einigen Ländern auch den Hochschulrat. Die Leitung prüft dabei nicht die Auswahl selbst, sondern ob der Vorschlag ordnungsgemäß zustande gekommen ist: frei von sachfremden Erwägungen und unter den festgelegten Kriterien schlüssig begründet. Genau an dieser Stelle entscheidet sich, ob ein Verfahren hält oder angreifbar wird.

Länderunterschied (der größte im ganzen Verfahren): die ministerielle Beteiligung. In manchen Ländern erteilt das Wissenschaftsministerium den Ruf bzw. muss zustimmen; in anderen ist die Entscheidung vollständig auf die Hochschule übergegangen (Hochschulautonomie).

8. Ruf & Rufannahme

Stimmt die Hochschulleitung zu, erhält die erstplatzierte Person den Ruf — das Angebot, die Professur zu übernehmen. Rechtlich ist der Ruf nach überwiegender Auffassung kein Verwaltungsakt und begründet keine gesicherte Rechtsstellung, sondern eine Einladung zur Aufnahme der Berufungsverhandlungen (invitatio ad offerendum). Lehnt die erstplatzierte Person ab, geht der Ruf an die nächste Person auf der Liste.

9. Die Berufungsverhandlung

Nach der Rufannahme wird verhandelt: über die Ausstattung der Professur (Personal, Räume, Sachmittel), die Besoldung (W2 oder W3, dazu Leistungsbezüge) und die schriftlich fixierten Berufungszusagen. Diese Phase entscheidet oft über die tatsächlichen Arbeitsbedingungen der nächsten Jahre. Verhandelt werden auch Anrechnungen wie Vordienstzeiten und Erfahrungsstufen. Alles Wichtige dazu steht im Eintrag Berufungsverhandlung; bei Verbeamtung kann außerdem die Gesundheitsprüfung für Professorinnen und Professoren relevant werden.

Achtung: Nehmen Sie den Ruf nie sofort an, ohne vorher verhandelt zu haben. Die Berufungsverhandlung ist Ihr stärkster Hebel — nach Annahme des Rufs ist eine Nachverhandlung kaum noch möglich. Das Spiegelbild bei einem externen Ruf ist die Bleibeverhandlung mit der bisherigen Hochschule.

10. Ernennung

Mit der Ernennung — als Beamtenverhältnis oder im Angestelltenverhältnis — ist das Berufungsverfahren beendet. Die zuvor verhandelten Zusagen werden zur Grundlage des Dienstverhältnisses.

Wie lange dauert ein Berufungsverfahren?

PhaseDauer (ca.)
Ausschreibung + Bewerbungsfrist4–8 Wochen
Sichtung + Vorauswahl4–8 Wochen
Externe Gutachten6–12 Wochen
Probevorträge + Gespräche2–4 Wochen
Listenaufstellung + Gremien4–8 Wochen
Ruferteilung + Verhandlung4–12 Wochen
Gesamtdauer6–18 Monate
Geduld gefragt: Es ist völlig normal, monatelang nichts von einer Hochschule zu hören. Das bedeutet nicht, dass Ihre Bewerbung abgelehnt wurde — die Verfahren sind aufwändig und verlaufen oft langsamer als geplant.

Wenn etwas schiefläuft

Nicht jedes Verfahren verläuft glatt. Auf Bewerberseite sind die häufigsten vermeidbaren Fehler:

  • Passung ignorieren: Die Bewerbung geht nicht auf das spezifische Anforderungsprofil ein.
  • Zu viele Standardbewerbungen: Lieber wenige, passgenaue als viele generische.
  • Lehrkonzept vernachlässigen: Gerade an HAWs zentral und oft zu oberflächlich.
  • Forschungskonzept zu vage: Konkrete Projekte und Drittmittelstrategien werden erwartet.
  • Formale Fehler: fehlende Unterlagen, Fristversäumnis, falscher Adressat.

Auf der Verfahrensseite stehen zwei Themen quer zum gesamten Ablauf, die jeweils einen eigenen vertiefenden Eintrag verdienen: Verfahrensfehler im Berufungsverfahren (was einen Vorschlag angreifbar macht — fehlerhafte Kommissionsbesetzung, sachfremde Erwägungen, Begründungsmängel) und der Konkurrentenstreit (der Rechtsweg unterlegener Bewerberinnen und Bewerber gegen die Auswahlentscheidung).

Sonderformen des Verfahrens

  • Gemeinsame Berufung (Jülicher / Karlsruher Modell) — kooperative Berufung von Hochschule und außeruniversitärer Forschungseinrichtung.
  • Hausberufungsverbot — Grenzen der Berufung aus dem eigenen Haus.
  • Bleibeverhandlung — Verhandlung bei einem externen Ruf, das Spiegelbild der Berufungsverhandlung.
  • Tenure-Track-Professur — der Übergang von der Juniorprofessur in die unbefristete Professur.
Im Bundesländervergleich: Drei Achsen lohnen besondere Aufmerksamkeit, weil sie sich nach Landesrecht stark unterscheiden — die ministerielle Beteiligung (Ruferteilung durch das Ministerium oder volle Hochschulautonomie), das Hausberufungsverbot (Reichweite und Ausnahmen) und die Zusammensetzung der Berufungskommission. In Bayern gilt seit 2023 das BayHIG.

Häufige Fragen

Was ist ein Berufungsverfahren?

Das Berufungsverfahren ist der geregelte Ablauf zur Besetzung einer Professur, von der Ausschreibung bis zur Ernennung. Es läuft in mehreren Stationen ab; da Hochschulrecht Ländersache ist, unterscheiden sich Einzelheiten zwischen den sechzehn Landeshochschulgesetzen.

Welche Unterlagen umfasst eine Berufungsmappe?

Eine vollständige Bewerbung umfasst typischerweise Anschreiben, Lebenslauf, Publikationsverzeichnis, Lehrveranstaltungsverzeichnis, eine Drittmittelübersicht, ein Forschungs- und ein Lehrkonzept, Zeugnisse und Urkunden sowie einige ausgewählte Publikationen.

Wie ist die Berufungskommission zusammengesetzt?

Die Gruppe der Hochschullehrenden stellt die Mehrheit; hinzu kommen Vertretungen der akademischen Mitarbeitenden und der Studierenden, in der Regel mindestens ein externes Mitglied sowie die Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragte. Die genauen Stimmverhältnisse regelt das jeweilige Landesrecht.

Was bedeutet der Listenplatz auf der Berufungsliste?

Die Berufungsliste enthält in der Regel drei als geeignet bewertete Personen in einer festgelegten Reihenfolge; alle gelten als berufbar. Platz 2 bedeutet nicht „durchgefallen“ — rückt die erstplatzierte Person ab, kommt die nächste zum Zuge. Wird nur eine Person für berufbar gehalten, spricht man von einer Benennung primo et unico loco.

Was ist ein Ruf?

Der Ruf ist das Angebot an die erstplatzierte Person, die Professur zu übernehmen. Rechtlich ist er nach überwiegender Auffassung kein Verwaltungsakt, sondern eine Einladung zur Aufnahme der Berufungsverhandlungen (invitatio ad offerendum). Lehnt die erstplatzierte Person ab, geht der Ruf an die nächste Person auf der Liste.

Wie lange dauert ein Berufungsverfahren?

Die Gesamtdauer liegt in der Regel bei etwa sechs bis achtzehn Monaten. Dass man über Wochen oder Monate nichts von einer Hochschule hört, ist normal und bedeutet nicht, dass die Bewerbung abgelehnt wurde.