Dienstunfähigkeit Professorinnen und Professoren in Hamburg
Kurzfazit
Dienstunfähigkeit verbeamteter Professorinnen und Professoren in Hamburg folgt dem bundeseinheitlichen § 26 BeamtStG, ergänzt um das Hamburgische Beamtengesetz (HmbBG) — insbesondere §§ 39 bis 43 HmbBG (Dienstunfähigkeit, amtsärztliche Untersuchung, begrenzte Dienstfähigkeit). Die Mindestversorgung beträgt im Standardregime 65 % aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich 30,68 €. Hamburg ist der Ursprung des „Hamburger Modells" — der pauschalen Beihilfe nach § 80 HmbBG, in Kraft seit 01.08.2018. Die Semesterende-Sonderregel ist hier ausdrücklich im Beamtengesetz selbst normiert (§ 35 Abs. 1 Satz 4 HmbBG) — eine Hamburger Besonderheit. Festsetzung und Auszahlung der Versorgung übernimmt das Zentrum für Personaldienste (ZPD).
1. Was bedeutet Dienstunfähigkeit?
Dienstunfähigkeit ist bundesrechtlich in § 26 Abs. 1 BeamtStG definiert: „Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind." § 26 BeamtStG enthält zudem eine widerlegliche Vermutungsregel: Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer „infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat", sofern keine Aussicht auf vollständige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate besteht.
Für hamburgische Landesbeamte — und damit für verbeamtete Professorinnen und Professoren an der Universität Hamburg, der TU Hamburg, der HCU, der HfMT und den staatlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften — gelten zusätzlich die §§ 39 ff. HmbBG mit den landesrechtlichen Verfahrensvorgaben. Professorenspezifisch ist die Bindung an die statusrechtliche Hochschullehrerposition: Eine „anderweitige Verwendung" in einem anderen Amt (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) ist faktisch eng, weil die Berufung auf einen konkreten Lehrstuhl erfolgt. Praktisch führt dies häufig eher zur begrenzten Dienstfähigkeit (Reduktion des Lehrdeputats, siehe Abschnitt 9) als zu einer Versetzung auf eine andere Stelle.
2. Verfahren, Amtsarzt und Suchpflicht
Das Verfahren ist dreistufig:
- Initiative durch Dienstherrn (Hochschulleitung, Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke — BWFGB), durch die Beamtin oder den Beamten selbst oder durch Vorgesetzte.
- Amtsärztliches Gutachten nach § 41 HmbBG: Vor jeder Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen als Gutachter beauftragten Arzt einzuholen. Das amtsärztliche Gutachten hat nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (u. a. Urt. v. 11.10.2006 — 1 D 10.05) einen höheren Beweiswert als ein Privatarzt-Attest.
- Verwaltungsentscheidung mit Anhörung der oder des Betroffenen, Mitwirkung des Personalrats und — bei Schwerbehinderten — der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX. Bei verbeamteten Professor:innen entscheidet typischerweise die BWFGB auf Vorschlag der Hochschule.
Suchpflicht nach § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG: Vor der Versetzung in den Ruhestand prüft der Dienstherr zwingend, ob eine anderweitige Verwendung möglich ist — entweder in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn (Abs. 2) oder, subsidiär, in einer geringerwertigen Tätigkeit innerhalb des Bereichs desselben Dienstherrn (Abs. 3). Die Suchpflicht ist nach BVerwG-Leitentscheidung vom 26.03.2009 — 2 C 73.08 zwingend. Bei Professor:innen ist sie wegen der spezifischen Statusbindung an den Lehrstuhl praktisch eng.
Rechtsmittel: Gegen die Versetzungsverfügung steht der Widerspruch und die Klage zum Verwaltungsgericht offen; einstweiliger Rechtsschutz erfolgt über § 80 Abs. 5 VwGO. Festsetzung und Zahlung der Versorgung: Zentrum für Personaldienste (ZPD) — Landesbetrieb des Personalamts mit Bereich Beamtenversorgung; bietet einen Online-Versorgungsrechner und erteilt Versorgungsauskünfte.
3. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit
Für Professor:innen auf Lebenszeit ist die Versetzung in den Ruhestand die Regelfolge der festgestellten Dienstunfähigkeit. Der Ruhegehaltssatz richtet sich nach § 16 HmbBeamtVG: 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens 71,75 %. Bei vorzeitigem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit greift ein Versorgungsabschlag von 3,6 % pro Jahr vor der Regelaltersgrenze, jedoch höchstens 10,8 %.
Wartezeit: Für den Anspruch auf Ruhegehalt sind grundsätzlich fünf ruhegehaltfähige Dienstjahre erforderlich. Diese Wartezeit entfällt, wenn die Dienstunfähigkeit Folge eines Dienstunfalls ist.
4. Beamtinnen und Beamte auf Probe — Probebeamten-Korrektur
— Dienstunfall als Ursache: zwingender Ruhestand (auch ohne erfüllte 5-Jahres-Wartezeit nach § 4 HmbBeamtVG), Anspruch auf Unfallruhegehalt nach HmbBeamtVG.
— Andere Ursachen: Ermessens-Entlassung des Dienstherrn. In diesem Fall folgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI; eine Beamtenversorgung entsteht in der Regel nicht. Eine Berufung auf Lebenszeit wird durch die Dienstunfähigkeit i. d. R. ausgeschlossen.
Hinweis für Wissenschaftler:innen: Berufung erfolgt häufig in den 30ern/40ern, Probezeit liegt in der ersten W 2-/W 3-Phase. Eine Dienstunfähigkeit in dieser Phase aus krankheitsbedingten Ursachen (kein Dienstunfall) führt typischerweise NICHT in den Beamten-Ruhestand. Daraus ergibt sich für viele Wissenschaftler:innen ein konkretes Absicherungsrisiko (siehe Abschnitt 12 — DU-Versicherung vs. BU).
In Hamburg erfolgt die Verbeamtung von Professor:innen ohne mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Hochschultätigkeit häufig zunächst auf Probe. Die oben genannte Unterscheidung des § 28 BeamtStG ist die maßgebliche Norm; landesrechtliche Konkretisierungen im HmbBG heben sie nicht auf.
5. W 1 / Beamtinnen und Beamte auf Zeit
Juniorprofessuren der Besoldungsgruppe W 1 werden in Hamburg regelmäßig als Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Nach § 30 BeamtStG ist für Zeitbeamte eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im engeren Sinn nicht vorgesehen: Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Befristung oder vorzeitig durch Entlassung. Anschließend erfolgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI.
Materiell bedeutet das: Wer als W 1 dienstunfähig wird, erwirbt grundsätzlich keinen Anspruch auf Beamtenversorgung; die Absicherung erfolgt über die GRV-Nachversicherung (mit deutlicher Wertdifferenz zur Beamtenversorgung) plus ggf. private Absicherung. Bei Dienstunfall während der Zeitprofessur greift demgegenüber das Unfallruhegehalt nach HmbBeamtVG auch ohne erfüllte Wartezeit. Eine Berufung auf Lebenszeit (W 2/W 3) im Anschluss an eine W 1-Phase setzt die Dienstfähigkeit voraus.
6. Angestellte Professorinnen und Professoren
An hamburgischen Hochschulen können Professuren auch im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis (außertariflich/TV-L) besetzt werden. Für angestellte Professor:innen gilt das Beamten-Dienstunfähigkeitsrecht nicht:
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach EFZG für die ersten sechs Wochen,
- anschließend Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (max. 78 Wochen),
- bei voller Erwerbsminderung Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach §§ 43 ff. SGB VI,
- private Absicherung typischerweise über eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU); eine echte oder unechte DU-Klausel mit Bezug auf einen Dienstherrn-Bescheid greift hier nicht, weil kein Beamtenverhältnis besteht.
Praktisch bedeutet das: Vor der Berufung sollte sorgfältig geklärt werden, ob das Beamten- oder das Angestelltenverhältnis angestrebt wird — die Statusentscheidung wirkt direkt auf die Dienstunfähigkeits-Absicherung.
7. Versorgung, Mindestversorgung, Wartezeit, Zurechnungszeit
Ruhegehalts-Formel (§ 16 HmbBeamtVG): Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × (Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre × 1,79375 %), höchstens 71,75 %. Der Höchstsatz wird nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht.
Versorgungsabschlag: 3,6 % pro Jahr vor der Regelaltersgrenze, bei Dienstunfähigkeit gedeckelt auf 10,8 %.
Leistungsbezüge-Deckel: Nach § 38 HmbBesG sind ruhegehaltfähige Leistungsbezüge zusammen bis zu 40 % des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig; die zuständige Behörde kann sie gemeinsam für ruhegehaltfähig erklärte Leistungsbezüge auf bis zu 80 % erweitern. Bei vorzeitigem DU-Ruhestand sinkt die ruhegehaltfähige Bemessungsgrundlage anteilig mit der nicht erreichten Dienstzeit. Details in der BP-Schwester Hamburg.
Hinzuverdienst: § 64 HmbBeamtVG regelt das Zusammentreffen mit Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen; konkrete Eurogrenzen variieren mit Erreichen der Regelaltersgrenze und sind beim ZPD zu erfragen.
8. Dienstunfall (HmbBeamtVG)
Tritt die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls ein (Unfall in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes), gelten zwei entscheidende Erleichterungen:
- Die 5-Jahres-Wartezeit entfällt.
- Es entsteht ein Anspruch auf Unfallruhegehalt: Standardregime ist Ruhegehaltssatz + 20 Prozentpunkte gegenüber dem Normalruhegehalt, mindestens 66,67 % und höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; Mindestbemessungsboden ist die Endstufe A 4.
Die Anerkennung eines Dienstunfalls setzt die Meldung beim Dienstherrn voraus; das ZPD prüft die Kausalität zwischen Unfall und Dienstunfähigkeit. Für Hamburger Professor:innen praktisch relevant sind insbesondere Wegeunfälle (z. B. UKE-Klinikfahrten), Laborunfälle (UHH, TUHH) und Auslandseinsätze im Rahmen von Forschungsreisen. Für Klinikprofessuren am UKE überlagert sich das Unfallruhegehalt häufig mit ärztlicher Berufsunfähigkeit; die Konstellationen sind im Einzelfall versicherungs- und versorgungsrechtlich getrennt zu prüfen.
9. Begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG / § 42 HmbBG)
Können die Dienstpflichten noch zu mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden, „soll" der Dienstherr nach § 27 BeamtStG i. V. m. § 42 HmbBG von einer Versetzung in den Ruhestand absehen. Die Besoldung erfolgt anteilig nach den Regeln des HmbBesG zuzüglich eines Zuschlags, der sicherstellt, dass die begrenzt dienstfähige Beamtin nicht schlechter steht als bei voller Dienstunfähigkeit (Schlechterstellungsverbot).
Hochschulpraktische Relevanz: Bei Professor:innen wird die begrenzte Dienstfähigkeit typischerweise über eine Reduktion des Lehrdeputats umgesetzt — bei voller Forschungstätigkeit oder eingeschränktem Forschungsumfang. Die genaue Ausgestaltung ist hochschulindividuell und mit der Hochschulleitung sowie dem ZPD abzustimmen.
10. Reaktivierung (§ 29 BeamtStG / § 43 HmbBG)
Wird die Dienstfähigkeit wieder hergestellt, sieht § 29 BeamtStG i. V. m. § 43 HmbBG die Reaktivierung vor. Der Dienstherr kann oder muss — je nach Lage und Antragstellung — die erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis verfügen. Vor Erreichen der Altersgrenze ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung möglich.
Im Hochschulkontext ist die Reaktivierung faktisch selten, weil der Lehrstuhl zwischenzeitlich in der Regel neu besetzt wurde. Eine Wiederverwendung außerhalb des bisherigen Lehrstuhls (z. B. in der akademischen Selbstverwaltung) ist im Einzelfall möglich.
11. PKV/GKV/Beihilfe-Folgen im DU-Ruhestand — Hamburger Modell
Hamburg ist der Ursprung des Hamburger Modells — der pauschalen Beihilfe. Sie ist in § 80 HmbBG (insbesondere Abs. 9 und 10) geregelt und gilt seit dem 1. August 2018 — Hamburg war damals das erste Bundesland mit dieser Wahlmöglichkeit.
Folge für die DU-Konstellation — 50 statt 70 %:
- Wer im aktiven Dienst die individuelle Beihilfe gewählt hat, erhält im DU-Ruhestand den regelmäßigen Sprung von 50 % auf 70 % — die PKV-Restkostenversicherung wird entsprechend günstiger.
- Wer die pauschale Beihilfe nach § 80 HmbBG gewählt hat, bleibt im DU-Ruhestand dauerhaft bei 50 % — kein versorgungsrechtlicher Beihilfe-Sprung. Das ist die strukturelle Kehrseite der pauschalen Beihilfe und besonders im DU-Ruhestand zu beachten.
Praktische Konsequenz: Für junge GKV-versicherte Professor:innen mit Familie und Vorerkrankungen kann die pauschale Beihilfe attraktiv sein; für die DU-Konstellation mit hohem Krankheitskostenbedarf im Ruhestand kann die individuelle Beihilfe das günstigere Modell sein. Eine Entscheidung sollte vor der unwiderruflichen Wahl unter Berücksichtigung der eigenen DU-Wahrscheinlichkeit, Familienkonstellation und privater Absicherung getroffen werden — diese Glossarseite ersetzt keine Versicherungsberatung.
Bei Entlassung statt Pensionierung (Wartezeitlücke, Probedienst-Ermessen ohne Dienstunfall, W 1-Zeitablauf) erlischt der Beihilfeanspruch — sowohl der individuelle als auch der pauschale — mit dem Beamtenstatus.
12. DU-Versicherung vs. BU
Strukturell ist zwischen echter Dienstunfähigkeitsklausel (private Versicherung mit Bezug auf den beamtenrechtlichen DU-Bescheid des Dienstherrn) und Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) mit eigenständiger Prüfung nach VVG zu unterscheiden. Welche Konstellation passt, hängt vom konkreten Status ab:
- Beamt:innen auf Lebenszeit (W 2/W 3): Eine echte DU-Klausel knüpft an den DU-Bescheid des Dienstherrn an.
- Beamt:innen auf Probe: Wegen der Ermessens-Entlassung bei nicht-dienstunfallbedingter DU besteht ein konkretes Absicherungsrisiko (siehe Abschnitt 4); eine BU mit DU-Klausel kann strukturelle Lücken adressieren.
- W 1 / Beamt:innen auf Zeit: Die größte strukturelle Lücke — kein Ruhestand wegen DU im engeren Sinn; BU bleibt das wichtigste statusunabhängige Mittel.
- Angestellte: BU (keine DU); die DU-Klausel auf Beamten-Bescheid-Basis greift nicht.
- Klinikprofessuren am UKE (Doppelfunktion Hochschullehreramt + ärztliche Tätigkeit) sind ein versicherungsrechtlicher Sonderfall — der Verlust der ärztlichen Tätigkeit löst nicht automatisch DU im beamtenrechtlichen Sinn aus, solange Lehre und Forschung möglich bleiben.
Diese Glossarseite trifft keine Versicherungsberatung, nennt keine Anbieter, nennt keine Tarife — sie ordnet nur die rechtliche Struktur. Eine vertiefte Erklärung folgt auf der zentralen Themenseite Dienstunfähigkeitsversicherung für Professorinnen und Professoren.
13. Aktuell offene Quellenpunkte
- Detail-Anrechnungsregel § 16 HmbBeamtVG Zurechnungszeit: Höchstanteil und exakter Berechnungsmodus der Zurechnungszeit zwischen Ruhestand und Vollendung des 60. Lebensjahres im Einzelfall beim ZPD zu erfragen.
- Pflegeversicherung bei pauschaler Beihilfe: Ob/wie weit die Pflegeversicherung im Hamburger Modell mit abgedeckt wird, ist hier nicht abschließend verifiziert.
- Konkrete Hinzuverdienst-Grenzen § 64 HmbBeamtVG: Eurogrenzen dynamisch, im Einzelfall beim ZPD erfragen.
- Klinikprofessuren am UKE — Schnittstelle ärztlicher DU vs. beamtenrechtlicher DU: Sonderfall, hier nicht abschließend ausgearbeitet.
- Volltext § 41 HmbBG / § 42 HmbBG / § 43 HmbBG: Über die JS-gerenderten Hamburger Landesrechtsportale (landesrecht-hamburg.de) ist der konsolidierte Volltext nicht durchgängig im Volltext extrahierbar; die Paragrafenstruktur ist über die Hamburger Verwaltungspraxis und Sekundärquellen verifiziert.
14. Häufige Fragen zur Dienstunfähigkeit in Hamburg
Wer entscheidet in Hamburg über die Dienstunfähigkeit einer Professorin oder eines Professors?
Die Feststellung der Dienstunfähigkeit erfolgt nach § 26 BeamtStG i. V. m. §§ 39 ff. HmbBG durch den Dienstherrn (Hochschulleitung bzw. Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke). Nach § 41 HmbBG ist vor der Versetzung in den Ruhestand eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen; das amtsärztliche Gutachten hat höheren Beweiswert als ein Privatarzt-Attest. Festsetzung und Auszahlung der Versorgung übernimmt das Zentrum für Personaldienste (ZPD) Hamburg. Vor der Versetzung in den Ruhestand prüft der Dienstherr eine anderweitige Verwendung (Suchpflicht nach § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG); für Professorinnen und Professoren ist diese Prüfung wegen der Bindung an den konkreten Lehrstuhl praktisch eng.
Wie hoch ist die Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit in Hamburg?
Die Mindestversorgung beträgt 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsabhängig) oder — sofern günstiger — 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich 30,68 Euro Erhöhungsbetrag (amtsunabhängige Mindestversorgung). A 4 ist dabei kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker für Sicherungsfälle wie Dienstunfähigkeit, Dienstbeschädigung oder sehr kurze Dienstzeit. Für regulär berufene W 2- oder W 3-Professorinnen und Professoren mit normaler Dienstzeit greift praktisch immer die individuelle Berechnung; die Mindestversorgung ist Sicherungsnetz, nicht Normalfall. Verbindliche Berechnung: ZPD Hamburg.
Werden Professorinnen und Professoren auf Probe in Hamburg bei Dienstunfähigkeit immer entlassen?
Nein, die pauschale Lesart 'Probe gleich Entlassung' ist nicht korrekt. § 28 BeamtStG unterscheidet: Tritt die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls ein, ist der Ruhestand zwingend, auch ohne erfüllte 5-Jahres-Wartezeit nach § 4 HmbBeamtVG; es besteht Anspruch auf Unfallruhegehalt. Bei sonstigen Ursachen liegt die Entlassung im Ermessen des Dienstherrn; folgt eine Entlassung, wird der Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert nach § 8 und § 184 SGB VI. Eine Berufung auf Lebenszeit wird durch die Dienstunfähigkeit i. d. R. ausgeschlossen. Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, deren Berufung typischerweise erst in den dreißiger oder vierziger Jahren erfolgt, ist die erste W 2- oder W 3-Probezeit damit ein konkreter Absicherungsgrund.
Was passiert mit Juniorprofessuren (W 1) in Hamburg bei Dienstunfähigkeit?
Juniorprofessuren der Besoldungsgruppe W 1 werden in Hamburg im Beamtenverhältnis auf Zeit geführt. Nach § 30 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf der Befristung; eine Versetzung in den beamtenrechtlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist im W 1-Status strukturell nicht vorgesehen. Anschließend erfolgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8 und § 184 SGB VI. Bei Dienstunfall während der Zeitprofessur greift demgegenüber das Unfallruhegehalt nach HmbBeamtVG auch ohne erfüllte Wartezeit. Strukturell ist die W 1-Phase damit eine der größten Versorgungslücken des wissenschaftlichen Beamtenrechts.
Wann tritt eine dienstunfähige Professorin oder ein Professor in Hamburg in den Ruhestand?
Während sonstige Beamtinnen und Beamte mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, treten Professorinnen und Professoren in Hamburg nach § 35 Absatz 1 Satz 4 HmbBG erst mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters in den Ruhestand. Diese Hochschullehrer-Sonderregelung ist in Hamburg ausdrücklich im Beamtengesetz selbst verankert — eine Hamburger Besonderheit, die andere Länder über das Hochschulgesetz regeln. Sie gilt auch für den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Bei vorzeitigem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit greift der Versorgungsabschlag mit 3,6 Prozent je Jahr vorgezogenen Eintritts, gedeckelt auf 10,8 Prozent. Verbindliche Festsetzung: ZPD Hamburg.
Bietet Hamburg eine pauschale Beihilfe bei Dienstunfähigkeit?
Ja. Hamburg war 2018 das erste Bundesland mit pauschaler Beihilfe (Ursprung des Hamburger Modells). Rechtsgrundlage ist § 80 HmbBG (insbesondere Abs. 9 und 10); die Regelung gilt seit dem 1. August 2018. Statt der individuellen Beihilfe zahlt der Dienstherr einen pauschalen Zuschuss von grundsätzlich 50 Prozent zu den nachgewiesenen Beiträgen einer Kranken-Vollversicherung (GKV oder PKV). Die Wahl ist freiwillig, aber unwiderruflich. Wichtig für die DU-Konstellation: Bei der individuellen Beihilfe steigt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger im DU-Ruhestand regelmäßig auf 70 Prozent, während die pauschale Beihilfe dauerhaft bei 50 Prozent bleibt. Wer im DU-Ruhestand individuelle Beihilfe hat, profitiert versorgungsrechtlich vom 70-Prozent-Sprung; wer pauschale Beihilfe gewählt hat, bleibt bei 50 Prozent. Auf Bundesebene ist die pauschale Beihilfe nach geprüfter Quellenlage nicht eingeführt; ein Antrag zur Einführung in § 80 BBG wurde in der 20. Wahlperiode abgelehnt.
Was ist die Hamburger Zurechnungszeit-Sonderregel nach § 16 HmbBeamtVG?
Nach § 16 HmbBeamtVG wird bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt, ein Teil der Zeit zwischen Ruhestandsbeginn und Vollendung des 60. Lebensjahres als ruhegehaltfähige Zurechnungszeit angerechnet — eine Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die das Ruhegehalt entsprechend anhebt. Die Zurechnungszeit greift nur bei Dienstunfähigkeit vor 60 und ist damit eine Hamburger Besonderheit zugunsten früh-dienstunfähiger Beamtinnen und Beamter. Detail-Anrechnungsregel und Höchstanteil sind im Einzelfall beim ZPD zu erfragen. Bei Dienstunfähigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres greift die Zurechnungszeit nicht.
15. Quellen und amtliche Volltexte
- § 26 BeamtStG (Definition Dienstunfähigkeit, Suchpflicht) — gesetze-im-internet.de
- § 27 BeamtStG (begrenzte Dienstfähigkeit) — gesetze-im-internet.de
- § 28 BeamtStG (Probebeamte, Dienstunfall) — gesetze-im-internet.de
- § 29 BeamtStG (Reaktivierung) — gesetze-im-internet.de
- § 30 BeamtStG (Beamtenverhältnis auf Zeit) — gesetze-im-internet.de
- § 4, § 36 BeamtVG (Wartezeit / Unfallruhegehalt — als Maßstab) — gesetze-im-internet.de
- § 8, § 184 SGB VI (Nachversicherung) — gesetze-im-internet.de
- HmbBG §§ 39–43 (Dienstunfähigkeit, amtsärztliche Untersuchung, begrenzte Dienstfähigkeit, Reaktivierung) — landesrecht-hamburg.de
- HmbBG § 35 Abs. 1 Satz 4 (Semesterende-Sonderregel) — landesrecht-hamburg.de
- HmbBG § 80 Abs. 9, 10 (pauschale Beihilfe, „Hamburger Modell" seit 01.08.2018) — FAQ Hamburg (PDF)
- § 16 HmbBeamtVG (Ruhegehaltssatz 1,79375 %, Höchstsatz 71,75 %, Zurechnungszeit bei DU vor 60) — landesrecht-hamburg.de
- § 65 HmbBeamtVG (Mindestversorgung 35 % / 65 % A 4 + 30,68 €) — landesrecht-hamburg.de
- § 64 HmbBeamtVG (Hinzuverdienst, Ruhensregelungen) — landesrecht-hamburg.de
- HmbHG § 16 (dienstrechtliche Stellung Professoren, Hinausschiebung) — landesrecht-hamburg.de
- HmbBesG § 38 (Ruhegehaltfähigkeit Leistungsbezüge 40 % / 80 %)
- ZPD Hamburg — Beamtenversorgung, Versorgungsrechner — hamburg.de
- BVerwG, Urt. v. 11.10.2006 — 1 D 10.05 (Beweiswert amtsärztliches Gutachten)
- BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 — 2 C 73.08 (Suchpflicht § 26 BeamtStG)