Rheinland-Pfalz hat 2007 eine eigenständige Hochschulnebentätigkeitsverordnung erlassen. Sie überlagert für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal die allgemeine NebVO RP und ergänzt das Landesbeamtengesetz (LBG RLP) sowie das Hochschulgesetz (HochSchG) für den Hochschulbereich.
1. Kurzfazit für Rheinland-Pfalz
Für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal an den staatlichen rheinland-pfälzischen Hochschulen, für die Hochschulleitungen sowie für das Personal an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer gilt die Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNebVO) vom 10. Juli 2007 als hochschullehrer-spezifische Sondernorm. Nach § 2 HNebVO finden die §§ 2 bis 13 der allgemeinen NebVO RP Anwendung, soweit die HNebVO nichts Abweichendes regelt. Die HNebVO enthält in den §§ 3 bis 9 die hochschullehrer-spezifischen Sonderregelungen, in §§ 10 bis 12 ergänzende Vorschriften zur Hochschulpraxis. Beamtenrechtliche Grundnorm bleibt das LBG RLP.
2. Rechtsgrundlagen in Rheinland-Pfalz
- HNebVO — Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 10. Juli 2007. Eigenständige Hochschullehrer-Verordnung. Strukturierte Sicht: nebentaetigkeitsrecht.de — HNebVO Rheinland-Pfalz.
- NebVO RP — Landesnebentätigkeitsverordnung als allgemeine Rahmenverordnung für die Beamtenschaft des Landes. Anwendung über § 2 HNebVO, soweit die HNebVO nichts Abweichendes regelt.
- LBG RLP — Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz, beamtenrechtliche Grundnorm der Nebentätigkeit; Verordnungsermächtigung für NebVO und HNebVO.
- HochSchG — Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz als Dienstrechtsrahmen für die Aufgaben von Professor:innen.
3. Beamtenrecht oder Professor:innen-Sonderregel?
a · Allgemein-Beamtenrecht
Die NebVO RP regelt das Nebentätigkeitsrecht der rheinland-pfälzischen Beamtenschaft auf Verordnungsebene und konkretisiert die §§ des LBG RLP. § 2 HNebVO bestimmt: „Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die §§ 2 bis 13 der Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) Anwendung." Die NebVO RP bleibt damit für das Hochschulpersonal als Rahmen wirksam, soweit die HNebVO keine Sonderregel trifft.
b · Professor:innen-Sonderregel
Die HNebVO 2007 ist die eigene Verordnung für hauptamtlich tätiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes Rheinland-Pfalz, für Präsident:innen und Vizepräsident:innen sowie für Personal an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (§ 1 HNebVO). § 3 HNebVO klärt, welche Tätigkeiten zum Hauptamt gehören. § 4 HNebVO setzt die zentrale zeitliche Grenze: Eine Nebentätigkeit darf den durchschnittlichen Arbeitstag pro Woche nicht überschreiten, sofern dienstliche Interessen nicht ausnahmsweise nicht beeinträchtigt werden. § 5 HNebVO regelt die Anforderungen an die Selbständigkeit der Tätigkeit (insbesondere bei Gutachten: substantielle Eigenleistung und persönliche Verantwortung). § 6 HNebVO listet die allgemein genehmigten Nebentätigkeiten: Schriftleitung wissenschaftlicher Zeitschriften, Prozessvertretung durch Hochschullehrer:innen vor Gericht, Gutachten für Gerichte, Lehrtätigkeit bis zu vier Wochenstunden an bestimmten Einrichtungen, Forschungs- und Entwicklungsaufträge im zeitlichen Rahmen der Verordnung. § 7 HNebVO regelt Ausnahmen von der Jahresfrist, § 8 HNebVO Ausnahmen vom Vergütungsverbot und von der Ablieferungspflicht. § 9 HNebVO behandelt die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material; für die genehmigten Forschungs- und Lehrtätigkeiten besteht insoweit eine allgemeine Erlaubnis, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. §§ 10 bis 12 HNebVO enthalten ergänzende Vorschriften und Inkrafttreten.
c · Hochschulpraxis
Das Verfahren liegt bei den Personalabteilungen der jeweiligen Hochschule. Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau (RPTU), Universität Trier, Universität Koblenz, Hochschule Koblenz und die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer halten je eigene Merkblätter und Antragsformulare bereit. Die Hochschulpraxis ersetzt die HNebVO nicht, sie konkretisiert nur das Verfahren.
4. Anzeige oder Genehmigung in Rheinland-Pfalz
Die HNebVO arbeitet im Zusammenspiel mit der allgemeinen NebVO RP und dem LBG RLP auf zwei Hauptebenen: Allgemein genehmigte Nebentätigkeiten zählt § 6 HNebVO abschließend auf (kein Einzelantrag — eine schriftliche Anzeige beim Dienstvorgesetzten bleibt erforderlich). Außerhalb dieser Kategorien gelten Anzeige- und Genehmigungspflichten nach den §§ 2 bis 13 der allgemeinen NebVO RP (über § 2 HNebVO) und nach dem LBG RLP. Hinzu kommt die gesonderte Anforderung des § 5 HNebVO an Gutachten: Eine selbständige Gutachtertätigkeit setzt substantielle Eigenleistung und persönliche Verantwortung voraus — § 5 HNebVO ist keine eigene Genehmigungs- oder Anzeigekategorie, sondern eine Qualitätsanforderung an die Tätigkeit selbst. Konkrete Höchstbeträge und Bagatellschwellen ergeben sich aus dem Verweis auf die §§ 2 bis 13 NebVO RP. Die Entscheidung trifft die Hochschulleitung bzw. die nach Hochschulordnung zuständige Stelle.
5. Zeitliche Grenzen und Dienstpflichten
§ 4 HNebVO setzt die zentrale zeitliche Grenze: Die Zeit für eine Nebentätigkeit darf in der Woche im Durchschnitt nicht die Zeit überschreiten, die auf einen Arbeitstag entfällt — sofern nicht im Einzelfall feststeht, dass dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Für die Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen nennt § 6 HNebVO einen Grenzwert von bis zu vier Wochenstunden. Für die ärztliche Privatbehandlung und vergleichbare Konstellationen gelten ergänzend die Regelungen der NebVO RP über den § 2 HNebVO-Verweis. Maßgeblich bleibt das HochSchG als hochschulgesetzlicher Rahmen für die dienstlichen Pflichten in Lehre, Forschung und Selbstverwaltung.
6. Einnahmen, Ablieferung und Vergütung
Die Ablieferungspflicht ergibt sich aus den §§ 2 bis 13 NebVO RP, die nach § 2 HNebVO Anwendung finden. § 8 HNebVO regelt für Hochschullehrer:innen Ausnahmen vom Vergütungsverbot und von der Ablieferungspflicht — die konkreten Tatbestände sind im Wortlaut der Verordnung zu prüfen und durch das Personalreferat im Einzelfall zu subsumieren. Die jährlichen Höchstbeträge knüpfen an die Bemessungsgrundlagen der allgemeinen NebVO RP an.
7. Typische Professorenfälle
| Fall | Einordnung | Vor Aufnahme prüfen | Quelle |
|---|---|---|---|
| Schriftleitung einer wissenschaftlichen Zeitschrift | b Allgemein genehmigt nach § 6 HNebVO. | Schriftliche Anzeige beim Dienstvorgesetzten. | § 6 HNebVO |
| Prozessvertretung vor Gericht durch Hochschullehrer:innen | b Allgemein genehmigt nach § 6 HNebVO. | Persönlichen Anwendungsbereich (Statusgruppe) klären. | § 6 HNebVO |
| Gerichtliches Gutachten | b Allgemein genehmigt nach § 6 HNebVO; § 5 HNebVO verlangt substantielle Eigenleistung und persönliche Verantwortung. | Selbständigkeit und persönliche Bearbeitung dokumentieren. | §§ 5, 6 HNebVO |
| Lehrauftrag an anderer Hochschule (bis 4 Wochenstunden) | b Allgemein genehmigt nach § 6 HNebVO im genannten Umfang; darüber hinaus genehmigungspflichtig. | Belastung mit eigenem Lehrdeputat (HochSchG) abgleichen. | § 6 HNebVO + HochSchG |
| Forschungs- und Entwicklungsauftrag im Fachgebiet | b Allgemein genehmigt nach § 6 HNebVO im zeitlichen Rahmen der Verordnung; bei Inanspruchnahme von Hochschulressourcen § 9 HNebVO. | Zeitlichen Umfang und Ressourcen vorab klären. | §§ 6, 9 HNebVO |
| Externes Gutachten oder Beratung jenseits § 6 | b Anzeige- oder einzeln genehmigungspflichtig nach den §§ 2 bis 13 NebVO RP (über § 2 HNebVO). | Vorabklärung mit dem Personalreferat. | NebVO RP + § 2 HNebVO |
| Freiberufliche / gewerbliche Tätigkeit | b Genehmigungspflichtig nach LBG RLP + NebVO RP; § 4 HNebVO setzt die durchschnittliche Tagesarbeitszeit als Grenze. | Einzelantrag mit konkretem Tätigkeitsbild und Zeitplan. | LBG RLP + § 4 HNebVO |
| Ärztliche / zahnärztliche Privatbehandlung an einem Universitätsklinikum | b Genehmigungspflichtig nach den §§ 2 bis 13 NebVO RP (über § 2 HNebVO); zusätzlich gelten Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen. | Bettenanteil, Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen klären. | NebVO RP + Klinikordnung |
| Nutzung von Personal, Räumen oder Material der Hochschule | b § 9 HNebVO: für genehmigte Forschungs- und Lehrtätigkeiten allgemeine Erlaubnis, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden; sonst Einzelgenehmigung mit Nutzungsentgelt. | Vor Beginn schriftliche Genehmigung und ggf. Entgeltvereinbarung. | § 9 HNebVO |
8. Geschäftsführung, Beratung und Beteiligungen
Geschäftsführungen in einer Gesellschaft sind in der HNebVO nicht ausdrücklich als zulässige Nebentätigkeitsform genannt. Maßgeblich bleibt das LBG RLP mit den allgemeinen Versagungsgründen für Beamt:innen. Eine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit mit den Dienstpflichten vereinbar bleibt, keine Interessenkollision droht und nicht in Konkurrenz zur öffentlichen Hand getreten wird. Für Beratungstätigkeiten gelten die Anzeige- und ggf. Genehmigungspflichten der HNebVO und der NebVO RP; § 4 HNebVO setzt die zentrale zeitliche Grenze. Werden Hochschulressourcen genutzt, kommt § 9 HNebVO mit Inanspruchnahmegenehmigung hinzu.
9. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material
§ 9 HNebVO regelt die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material der Hochschule für eine Nebentätigkeit. Für die nach § 6 HNebVO allgemein genehmigten Forschungs- und Lehrtätigkeiten besteht eine allgemeine Erlaubnis, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Außerhalb dieser allgemeinen Erlaubnis bedarf die Inanspruchnahme der vorherigen Einzelgenehmigung der Hochschule; für die Nutzung wird ein angemessenes Entgelt erhoben. Die konkrete Bemessung folgt den Vorgaben der NebVO RP und der ergänzenden Verwaltungsvorschriften und wird durch die Personalreferate im Einzelfall festgesetzt. Bücher und wissenschaftliche Werke gelten nach allgemeinem Grundsatz nicht als Einrichtungen im Sinn der Verordnung.
10. Hochschulpraxis: Merkblätter und Verfahren in Rheinland-Pfalz
Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Die Personalabteilung ist Anlaufstelle für Anzeige und Genehmigungsantrag. Für die klinisch tätigen Professor:innen gelten zusätzlich die Klinikordnung und die Liquidationsbestimmungen der Universitätsmedizin Mainz.
Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau (RPTU), Universität Trier, Universität Koblenz, Hochschule Koblenz, Hochschule Mainz, Hochschule Worms, Hochschule Trier. Eigene Personalreferate als Anlaufstellen für Anzeige und Genehmigungsantrag.
Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer. Eigene Personalverwaltung; HNebVO ausdrücklich anwendbar nach § 1 HNebVO.
11. Checkliste vor Annahme einer Nebentätigkeit in Rheinland-Pfalz
- Fällt die Tätigkeit unter eine der allgemein genehmigten Kategorien des § 6 HNebVO (Schriftleitung wissenschaftlicher Zeitschriften, Prozessvertretung Hochschullehrer:innen, gerichtliches Gutachten, Lehre bis 4 Wochenstunden, F&E-Auftrag im zeitlichen Rahmen)? Dann allgemein genehmigt — schriftliche Anzeige beim Dienstvorgesetzten bleibt erforderlich.
- Beachte § 4 HNebVO: Die Zeit für die Nebentätigkeit darf in der Woche im Durchschnitt nicht die Zeit eines Arbeitstages überschreiten, sofern dienstliche Interessen nicht ausnahmsweise nicht beeinträchtigt werden.
- Bei Gutachten: § 5 HNebVO verlangt substantielle Eigenleistung und persönliche Verantwortung.
- Andernfalls: schriftliche Genehmigungspflicht nach §§ 2 bis 13 NebVO RP (über § 2 HNebVO) und LBG RLP. Antrag mit Art, Umfang, Dauer, Auftraggeber, Vergütung und zeitlicher Beanspruchung beim Personalreferat einreichen.
- Werden Personal, Räume oder Material der Hochschule genutzt? § 9 HNebVO: allgemeine Erlaubnis für genehmigte F&L, sonst Einzelgenehmigung + Nutzungsentgelt.
- Bei klinischer Tätigkeit an der Universitätsmedizin Mainz: Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen parallel klären.
- Bei freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit: Aufgabentrennung gegenüber dem Hauptamt nachweisen.
- Antrag bzw. Anzeige über das Personalreferat der eigenen Hochschule mit Stellungnahme der unmittelbaren Vorgesetzten einreichen.
12. Häufige Fragen
Gilt die NebVO RP für mich als Professor:in oder die HNebVO?
▸Für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal an den staatlichen rheinland-pfälzischen Hochschulen, für die Hochschulleitungen und für das Personal an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer ist die HNebVO 2007 die hochschullehrer-spezifische Sondernorm. § 2 HNebVO bestimmt zugleich, dass die §§ 2 bis 13 NebVO RP Anwendung finden, soweit die HNebVO nichts Abweichendes regelt — die allgemeine NebVO bleibt also als Rahmen wirksam.
Welche Nebentätigkeiten sind nach § 6 HNebVO allgemein genehmigt?
▸§ 6 HNebVO nennt insbesondere die Schriftleitung wissenschaftlicher Zeitschriften, die Prozessvertretung durch Hochschullehrer:innen vor Gericht, das gerichtliche Gutachten, die Lehrtätigkeit bis zu vier Wochenstunden an bestimmten Einrichtungen sowie Forschungs- und Entwicklungsaufträge im zeitlichen Rahmen der Verordnung. Allgemein genehmigt bedeutet: kein Einzelantrag — eine schriftliche Anzeige beim Dienstvorgesetzten bleibt erforderlich. Bei Gutachten verlangt § 5 HNebVO zusätzlich substantielle Eigenleistung und persönliche Verantwortung.
Wie viel Zeit darf eine Nebentätigkeit beanspruchen?
▸§ 4 HNebVO setzt die zentrale zeitliche Grenze: Die Zeit für eine Nebentätigkeit darf in der Woche im Durchschnitt nicht die Zeit überschreiten, die auf einen Arbeitstag entfällt. Eine Überschreitung ist nur möglich, wenn im Einzelfall feststeht, dass dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Für die Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen nennt § 6 HNebVO daneben einen Grenzwert von bis zu vier Wochenstunden.
Was gilt, wenn ich Personal, Räume oder Material der Hochschule nutzen möchte?
▸§ 9 HNebVO regelt die Inanspruchnahme. Für die nach § 6 HNebVO allgemein genehmigten Forschungs- und Lehrtätigkeiten besteht insoweit eine allgemeine Erlaubnis, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Außerhalb dieses Rahmens bedarf die Inanspruchnahme der vorherigen Einzelgenehmigung der Hochschule; für die Nutzung wird ein angemessenes Entgelt erhoben, das die Personalreferate im Einzelfall festsetzen.
Darf ich eine GmbH gründen oder die Geschäftsführung übernehmen?
▸Die HNebVO nennt die Geschäftsführung in einer Gesellschaft nicht als eigenständige zulässige Nebentätigkeitsform. Maßgeblich bleibt das LBG RLP mit den allgemeinen Versagungsgründen. Eine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit mit den Dienstpflichten vereinbar bleibt, keine Interessenkollision droht und nicht in Konkurrenz zur öffentlichen Hand getreten wird. § 4 HNebVO setzt zusätzlich die zentrale zeitliche Grenze (durchschnittlich nicht mehr als ein Arbeitstag pro Woche).
Wer entscheidet über meinen Antrag in Rheinland-Pfalz?
▸Zuständig ist die jeweilige Hochschule. Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau (RPTU), Universität Trier, Universität Koblenz, Hochschule Koblenz, Hochschule Mainz, Hochschule Worms, Hochschule Trier und die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer bearbeiten Anträge über ihre Personalreferate; die Entscheidung trifft die Hochschulleitung bzw. die nach Hochschulordnung zuständige Stelle. Maßstab sind die HNebVO, die NebVO RP und das LBG RLP.
Weiterführende Glossarartikel
Zur Einordnung gehören der Überblick zur Nebentätigkeit von Professor:innen, der Status der W1/W2/W3-Professur, die Abgrenzung zur Honorarprofessur und zur apl. Professur sowie der Beamtenstatus Beamte auf Lebenszeit.
Wichtiger Hinweis
Diese Seite bietet eine rechtliche Orientierung zum Nebentätigkeitsrecht für Professorinnen und Professoren, ersetzt aber keine Prüfung im Einzelfall. Nebentätigkeiten können dienstrechtliche Folgen haben. Klären Sie eine geplante Nebentätigkeit vor Aufnahme schriftlich mit der Personalabteilung, dem Personaldezernat oder der zuständigen Stelle Ihrer Hochschule oder Universität.
Quellen und Arbeitsstand
Landesrecht — (a) Allgemein-Beamtenrecht (Rahmen)
- NebVO RP — Landesnebentätigkeitsverordnung Rheinland-Pfalz. Anwendung über § 2 HNebVO auf das Hochschulpersonal als Rahmen.
- LBG RLP — Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz. Beamtenrechtliche Grundnorm Nebentätigkeit; Verordnungsermächtigung.
Landesrecht — (b) Professor:innen-Sonderregel
- HNebVO — Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 10. Juli 2007. Primärquelle: landesrecht.rlp.de — HNebVO (abgerufen 25.06.2026). Strukturierte Sicht mit Inhaltsverzeichnis: nebentaetigkeitsrecht.de — HNebVO Rheinland-Pfalz. Inhaltsübersicht: lexaris.de — HNebVO Inhaltsverzeichnis.
- HochSchG — Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz als Dienstrechtsrahmen: landesrecht.rlp.de — HochSchG.
Hochschulpraxis — (c)
- Johannes Gutenberg-Universität Mainz, RPTU Kaiserslautern-Landau, Universität Trier, Universität Koblenz, Hochschule Koblenz, Hochschule Mainz, Hochschule Worms, Hochschule Trier — Personalreferate als Anlaufstellen.
- Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer — eigene Personalverwaltung; HNebVO ausdrücklich anwendbar nach § 1 HNebVO.
Offene Punkte
- Konkrete Höchstbeträge der Ablieferungspflicht. Die HNebVO verweist über § 2 HNebVO auf die §§ 2 bis 13 NebVO RP; die jährliche Bemessungsgröße ist stichtagsgebunden und durch die Personalreferate im Einzelfall festzusetzen.
- Konkrete Pauschalsätze für das Nutzungsentgelt nach § 9 HNebVO. Im Verordnungstext nicht prozentual ausgewiesen; die konkrete Bemessung erfolgt über die NebVO RP und die ergänzenden Verwaltungsvorschriften.
- Klinik-Privatliquidation an der Universitätsmedizin Mainz und an weiteren Standorten. Eigene Klinikordnungen und Liquidationsbestimmungen, hier als Callout abgegrenzt, nicht ausgeführt.