Beihilfe in Nordrhein-Westfalen (Beamte und Professor:innen)

BeihilfeProfessor:innenVon Aktualisiert: 07.08.2026

Nordrhein-Westfalen gewährt eine individuelle Beihilfe nach der Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW); zuständig ist je nach Dienststelle das LBV NRW, die eigene Hochschule oder die Pensionsregelungsbehörde (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW). Eine pauschale Beihilfe als geltendes Wahlmodell gibt es derzeit nicht. Grundlagen: Beihilfe für Beamte und Professoren.

Praktische Kurzlogik: Beihilfe ist keine Krankenversicherung. Die beihilfeberechtigte Person reicht Rechnungen und Belege bei der zuständigen Stelle ein; erstattet wird nur der beihilfefähige Anteil nach Landes- oder Bundesrecht. Den Rest decken Restkostenversicherung, GKV-Leistung oder Eigenanteil.

Auf einen Blick

ThemaNordrhein-Westfalen
Zuständige StelleLBV NRW; für Hochschulen und Kunsthochschulen kann die Hochschule selbst zuständig sein (§ 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 BVO NRW)
Rechtsgrundlage§ 75 LBG NRW i. V. m. BVO NRW
Kostendämpfungspauschaleseit dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr erhoben (§ 12a Satz 1 BVO NRW)
Ausgleich für A 5/A 612,50 € monatlicher Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (§ 12a Satz 2 BVO NRW)
Wahlleistungen im Krankenhaus10 € täglich (wahlärztlich) und 15 € täglich (Unterkunft), je höchstens 20 Tage im Kalenderjahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b BVO NRW)
Deckel für Selbstbeteiligungen500 € pro Person und Kalenderjahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 5 BVO NRW)
Zahnersatzzahntechnische Leistungen nur zu 70 % beihilfefähig (§ 4 Abs. 2 Buchst. c BVO NRW)
Antragsfrist24 Monate — kürzer als beim Bund und in vielen Ländern (§ 13 Abs. 3 BVO NRW)
Entpflichtete Hochschullehrer50 % — ausdrücklich nicht die 70 % der übrigen Versorgungsempfänger (§ 12 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a BVO NRW)
Pauschale Beihilfeim Koalitionsvertrag 2022–2027 angekündigt, 2024 im Landtag angehört, bis heute nicht in Landesrecht umgesetzt
EinordnungBeihilfe-Übersicht · Bundesland-Matrix

Was in Nordrhein-Westfalen anders ist

NRW war jahrzehntelang das Bundesland, das man mit der Kostendämpfungspauschale verband: einer nach Besoldungsgruppe gestaffelten Jahres-Selbstbeteiligung, die vom ersten Beihilfebescheid des Jahres abgezogen wurde. Genau dieses Merkmal gibt es nicht mehr. § 12a Satz 1 BVO NRW lautet heute: „Eine Kostendämpfungspauschale nach § 75 Absatz 6 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr erhoben.“

Rechtstechnisch ist das eine Feinheit, die man kennen sollte: Die Norm wurde nicht aufgehoben, sie ordnet die Nichterhebung an. Auch die gesetzliche Ermächtigung besteht fort — § 75 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW erlaubt weiterhin, Beihilfeberechtigte „zu einer vertretbaren – den Familienstand, die Anzahl der Kinder und die Besoldungsgruppe berücksichtigenden – pauschalen Selbstbeteiligung“ heranzuziehen, und § 75 Abs. 10 Satz 2 Nr. 3 LBG NRW nennt die Kostendämpfungspauschale nach wie vor als Regelungsgegenstand der Rechtsverordnung. Eine Wiedereinführung bräuchte also kein Gesetz, sondern nur eine Verordnungsänderung.

Der Wegfall wurde nicht für alle gleich vollzogen. Wer bis 2021 von der Pauschale ausgenommen war, verlor durch die Abschaffung einen relativen Vorteil. Dafür schuf § 12a Satz 2 BVO NRW einen Ausgleich: Die früher ausgenommenen Beihilfeberechtigten der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 „erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen für die Krankenversicherung … in Höhe von monatlich 12,50 Euro“. Für Hochschulpersonal ist das praktisch bedeutungslos — W-Professuren und A 13-Aufwärts-Ämter lagen nie in diesem Bereich —, erklärt aber, warum § 12a überhaupt noch zwei Sätze hat.

Zuständigkeit: an Hochschulen nicht automatisch das LBV

Anders als in Flächenländern mit zentraler Beihilfestelle verteilt NRW die Zuständigkeit in § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW ausdrücklich. Für Hochschulangehörige einschlägig ist Nr. 6: zuständig sind „die Kunsthochschulen und Einrichtungen im Hochschulbereich über die Anträge ihrer Beihilfeberechtigten, soweit in einer Vereinbarung nach § 71 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes … oder nach § 102 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Hochschulgesetzes … nicht etwas anderes geregelt ist“. Für Versorgungsempfänger sind nach Nr. 7 die Pensionsregelungsbehörden zuständig.

Konsequenz für neu Berufene: Die erste Frage lautet in NRW nicht „Wie stelle ich den Antrag?“, sondern „Wer ist für meine Hochschule überhaupt zuständig?“ — das LBV, die Hochschule selbst oder, im Ruhestand, die Pensionsregelungsbehörde. Formal gilt: § 13 Abs. 1 Satz 2 BVO NRW schließt E-Mail und Telefax als Antragsweg ausdrücklich aus; unberührt bleibt nur die qualifizierte elektronische Form nach § 3a VwVfG NRW.

Bemessungssätze nach § 12 BVO NRW

Die Prozentsätze entsprechen dem üblichen Bild — mit einer Ausnahme, die genau die Zielgruppe dieser Seite trifft. § 12 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW ordnet entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer dem Buchstaben a zu, also der 50-Prozent-Gruppe der aktiven Beamtinnen und Beamten, und nicht dem Buchstaben b, der allen übrigen Versorgungsempfängern 70 % zubilligt.

PersonenkreisSatzFundstelle
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), Verwaltungslehrlinge und Praktikanten (Nr. 4) sowie entpflichtete Hochschullehrende50 %§ 12 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a BVO NRW
Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, Hinterbliebene (ohne Waisen)70 %§ 12 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b BVO NRW
Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Lebenspartner:in70 %§ 12 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c BVO NRW
Berücksichtigungsfähige Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen80 %§ 12 Abs. 1 Satz 3 Buchst. d BVO NRW
Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern70 %§ 12 Abs. 1 Satz 4 BVO NRW; erhöhten Satz erhält, wer die Kinderanteile im Familienzuschlag bezieht (Satz 5)
Leistungsausschluss der Versicherung trotz rechtzeitiger Versicherung+20 %, max. 90 %§ 12 Abs. 3 BVO NRW

Den gesetzlichen Rahmen setzt § 75 Abs. 7 Satz 2 LBG NRW: mindestens 50 % für Beihilfeberechtigte, höchstens 70 % für Ehegatten und Versorgungsempfänger, höchstens 80 % für Kinder und Waisen. Härtefälle regelt § 12 Abs. 4 BVO NRW: Der Satz kann erhöht werden bei Dienstbeschädigung, bei Leichenüberführung nach dienstbedingtem Todesfall und „in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind“.

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Selbstbeteiligungen: drei Stück, alle tagesbezogen, alle gedeckelt

Auch ohne Kostendämpfungspauschale ist NRW nicht abzugsfrei. Drei Selbstbeteiligungen bleiben:

  1. Wahlärztliche Leistungen und Wahlunterkunft — 10 € beziehungsweise 15 € täglich, je höchstens 20 Tage im Kalenderjahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b BVO NRW; gesetzlich gespiegelt in § 75 Abs. 5 LBG NRW).
  2. Nicht zugelassene Krankenhäuser — die Vergleichsberechnung gegen die nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung erfolgt „abzüglich eines Betrags von 25 Euro täglich für höchstens 20 Tage im Kalenderjahr“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW). Bei einer stationären Notfallbehandlung entfällt die Vergleichsberechnung, wenn das nicht zugelassene Haus das nächstgelegene geeignete war (Satz 4).
  3. Zahnersatz — zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ sind bei Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen „in Höhe von 70 Prozent beihilfefähig“ (§ 4 Abs. 2 Buchst. c BVO NRW). Das ist faktisch ein 30-Prozent-Eigenanteil auf den Labortechnikanteil, der vor dem Bemessungssatz greift.

Über allem steht ein Jahresdeckel, den viele übersehen: „Die Selbstbeteiligungen sind innerhalb eines Kalenderjahres für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen bis zu einem Betrag von jeweils insgesamt 500 Euro in Abzug zu bringen“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 5 BVO NRW). Der Deckel gilt je Person, nicht je Familie.

Belastungsgrenze: § 75 Abs. 8 Satz 1 LBG NRW bestimmt, dass Kostendämpfungspauschale, die Eigenbehalte nach Abs. 5 sowie die Eigenbehalte aus der Begrenzung zahntechnischer Leistungen zusammen 2 % der Jahresdienst- oder Jahresversorgungsbezüge nicht übersteigen dürfen. § 15 BVO NRW regelt die Feststellung: Maßgeblich sind die Bruttobezüge des Vorjahres; die Eigenbehalte werden dabei nur in Höhe des Bemessungssatzes berücksichtigt (§ 15 Abs. 1). Wird die Grenze überschritten, sind für das restliche Kalenderjahr keine weiteren Selbstbehalte abzuziehen (§ 15 Abs. 2 Satz 3).

Antragsfrist: 24 Monate, doppelt verankert

Die kürzere Frist ist neben dem Zahnersatzabzug der zweite Punkt, an dem NRW von der Mehrheitslinie abweicht. § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW: „Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von 24 Monaten nach Entstehen der Aufwendungen …, spätestens jedoch 24 Monate nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird.“ Drei Sonderfälle für den Fristbeginn folgen in Nrn. 1 bis 3 — unter anderem beginnt die Frist bei häuslicher Pflege erst mit dem ersten Tag nach Ablauf des Leistungsmonats.

Wichtig ist die Rettungsklausel in Satz 2: „Zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen darf eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist.“ Eine Bagatell- oder Mindestbetragsgrenze kennt die BVO NRW dagegen nicht — auch kleine Rechnungen sind einzeln antragsfähig.

Pauschale Beihilfe: angekündigt, angehört, nicht umgesetzt

In NRW ist die pauschale Beihilfe kein geltendes Recht: Weder die BVO NRW noch das LBG NRW enthalten eine entsprechende Wahlmöglichkeit. Sie ist aber auch nicht politisch erledigt. Die Landtags-Drucksache 18/8114 vom 20.02.2024 zitiert den Koalitionsvertrag: Die Landesregierung sehe vor, „(…) eine einmalige Wahlmöglichkeit am Anfang des Beamtenverhältnisses“ einzuführen, „indem auf Antrag eine pauschale Beihilfe in Höhe des jeweiligen Arbeitgeberbeitrags zu einer Krankenvollversicherung alternativ zur bisherigen individuellen Beihilfe gezahlt wird“ (Koalitionsvereinbarung CDU/Grüne 2022–2027). Der Haushalts- und Finanzausschuss führte dazu am 3. September 2024 eine Sachverständigenanhörung durch.

Zum Stand: Angekündigt im Koalitionsvertrag, 2024 im Landtag angehört — und bis zum Redaktionsstand dieser Seite nicht in Landesrecht umgesetzt. Für die eigene Planung zählt allein die geltende BVO NRW. Eine Ankündigung ersetzt keinen Anspruch, und wer eine Versicherungsentscheidung darauf stützt, trägt das Risiko.

Besonderheiten für Professor:innen in NRW

Zwei Punkte sind hochschulspezifisch. Erstens die bereits genannte Zuordnung entpflichteter Hochschullehrender zur 50-Prozent-Gruppe in § 12 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a BVO NRW — NRW verzichtet hier auf die Ausnahmeklausel, die Bund und Bayern kennen, und lässt es schlicht bei 50 %. Zweitens die Zuständigkeitsregel in § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 BVO NRW, nach der Hochschulen die Beihilfe ihrer Berechtigten selbst festsetzen können, sofern nicht eine Vereinbarung nach dem Hochschulgesetz etwas anderes bestimmt.

Im Übrigen knüpft der Anspruch am Beamtenstatus an, nicht an der Amtsbezeichnung. Angestellte Professorinnen und Professoren haben keinen Beihilfeanspruch; bei Juniorprofessuren im Beamtenverhältnis auf Zeit sind Beginn und Ende des Status entscheidend. Bei gemischten Konstellationen an Universitätskliniken muss getrennt werden, ob Landesbeamtenrecht oder Tarifrecht gilt — siehe Universitätsklinikum und Krankenversicherung für Professor:innen.

Praxis-Checkliste NRW

  1. Zuständigkeit zuerst klären — LBV, eigene Hochschule oder Pensionsregelungsbehörde (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW). E-Mail und Fax sind als Antragsweg ausgeschlossen.
  2. 24-Monats-Frist notieren, nicht die anderswo übliche Dreijahresfrist unterstellen (§ 13 Abs. 3 BVO NRW).
  3. Bei Zahnersatz mit 70 % Beihilfefähigkeit des Labortechnikanteils rechnen (§ 4 Abs. 2 Buchst. c BVO NRW) — und den Heil- und Kostenplan darauf prüfen.
  4. Krankenhauswahl prüfen: Bei nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Häusern greift die Vergleichsberechnung mit 25 € Tagesabzug (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW).
  5. 500-€-Jahresdeckel je Person im Blick behalten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 5 BVO NRW) und die Belastungsgrenze nach § 15 BVO NRW gegenrechnen.
  6. Als entpflichtete Hochschullehrerin oder entpflichteter Hochschullehrer keine 70 % erwarten — NRW belässt es bei 50 %.
  7. Politische Ankündigungen nicht einplanen: Die pauschale Beihilfe ist in NRW nicht in Kraft.

Häufige Fragen

Gibt es in NRW noch die Kostendämpfungspauschale?

Nein. Nach § 12a Satz 1 BVO NRW wird sie „ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr erhoben“. Die Norm selbst und die Ermächtigung in § 75 Abs. 6 LBG NRW bestehen aber fort; eine Wiedereinführung wäre per Verordnungsänderung möglich.

Was ist der 12,50-Euro-Zuschuss?

Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6, die bis Ende 2021 von der Kostendämpfungspauschale ausgenommen waren, erhalten nach § 12a Satz 2 BVO NRW einen monatlichen Zuschuss von 12,50 € zu den Krankenversicherungsbeiträgen. Für Hochschulpersonal ist die Regel praktisch ohne Bedeutung.

Welche Frist gilt in NRW?

24 Monate nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens 24 Monate nach der ersten Ausstellung der Rechnung (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW). Bei entschuldbarem Versäumnis kann ausnahmsweise auch verspätet Beihilfe gewährt werden (Satz 2). Eine Mindestbetragsgrenze gibt es nicht.

Was wird bei Wahlleistungen im Krankenhaus abgezogen?

10 € täglich für gesondert berechnete ärztliche und zahnärztliche Leistungen und 15 € täglich für die gesondert berechnete Unterkunft, jeweils höchstens 20 Tage im Kalenderjahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b BVO NRW). Die Unterkunft ist auf den niedrigsten Zweibettzimmersatz der Fachabteilung begrenzt; Komfortzusatzleistungen bleiben außen vor.

Welchen Bemessungssatz haben entpflichtete Hochschullehrende in NRW?

50 %. § 12 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a BVO NRW nennt sie ausdrücklich in derselben Gruppe wie aktive Beamtinnen und Beamte — nicht in Buchstabe b, der Versorgungsempfängern 70 % zuweist.

Gilt in NRW die pauschale Beihilfe?

Nein. Weder BVO NRW noch LBG NRW enthalten eine Rechtsgrundlage dafür. Der Koalitionsvertrag 2022–2027 hat sie angekündigt, der Landtag hat 2024 dazu angehört; umgesetzt ist sie bis zum Redaktionsstand nicht.

Was diese Seite nicht leistet

Keine Versicherungsberatung, keine Anbieter- oder Tarifnamen, keine Empfehlung für oder gegen PKV/GKV. Maßgeblich sind die geltende BVO NRW, § 75 LBG NRW und der Bescheid der zuständigen Beihilfestelle.

Quellen

Normtexte abgerufen am 7. August 2026 aus der amtlichen Fassung mit Geltung ab 04.08.2026 (BVO NRW zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 21.07.2026, GV. NRW. S. 552; § 12 zuletzt durch VO vom 25.03.2026, GV. NRW. S. 222, mit Wirkung vom 01.01.2026). Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist die jeweils aktuelle amtliche Quelle.