Beihilfe für Beamte und Professoren
Beihilfe ist die eigenständige Krankenfürsorge des Dienstherrn für Beamtinnen und Beamte – und damit auch für verbeamtete Professorinnen und Professoren. Sie ist keine Krankenversicherung, sondern erstattet einen prozentualen Anteil beihilfefähiger Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Vorsorgekosten. Praktisch bedeutet das: Rechnung erhalten, Beleg einreichen, Festsetzungsbescheid bekommen, Erstattung erhalten – den nicht erstatteten Rest deckt eine Restkostenversicherung oder, je nach System, eine freiwillige Krankenversicherung.
Arzt, Apotheke oder Klinik rechnet privat bzw. nach Beleg ab.
Belege bei der Beihilfestelle einreichen, je nach Land online, per App oder Papier.
Die Stelle prüft medizinische Notwendigkeit, Angemessenheit und Landesrecht.
Der Bemessungssatz wird erstattet; der Rest bleibt Versicherungs-/Eigenanteil.
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Die Details unterscheiden sich erheblich: Beihilfestelle, digitales Verfahren, Frist, Bemessungssätze und pauschale Beihilfe sind Landesrecht. Die Detailseiten sind deshalb direkt verlinkt.
Was ist Beihilfe?
Der Dienstherr beteiligt sich über die Beihilfe an den tatsächlich entstandenen Krankheits-, Pflege- und Geburtskosten – mit einem prozentualen Bemessungssatz (siehe unten). Den verbleibenden Restanteil deckt man über eine ergänzende private Restkostenversicherung oder eine freiwillige gesetzliche bzw. private Vollversicherung ab. Beihilfe ersetzt also keine Krankenversicherung, sondern ergänzt sie.
Wichtig für Hochschulen: Der Beihilfeanspruch hängt am Beamtenstatus. Angestellte Professorinnen und Professoren (Beschäftigte im Tarifvertrag) haben keinen Beamten-Beihilfeanspruch.
Wie funktioniert Beihilfe praktisch?
Im klassischen Modell behandeln Ärztinnen, Zahnärzte oder andere Leistungserbringer die beihilfeberechtigte Person regelmäßig als Selbstzahler bzw. Privatpatientin. Die Rechnung wird anschließend zusammen mit den Belegen bei der zuständigen Beihilfestelle eingereicht. Die Beihilfestelle prüft nicht einfach jede Rechnung vollständig durch, sondern nur die beihilfefähigen, medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen nach der jeweiligen Beihilfeverordnung.
- Rechnung und Belege sammeln: Rechnungen, Rezepte, Verordnungen und ggf. Nachweise zu vorheriger Anerkennung aufbewahren.
- Antrag stellen: je nach Dienstherr per Portal, App, Papierformular oder besonderem elektronischem Übermittlungsweg. Die Detailseiten nennen die zuständige Stelle.
- Festsetzungsbescheid abwarten: Die Beihilfe wird in Euro festgesetzt; Kürzungen können sich z. B. aus Höchstbeträgen, Eigenbeteiligungen, fehlender Anerkennung oder nicht beihilfefähigen Leistungen ergeben.
- Restkosten klären: Was nicht die Beihilfe erstattet, muss über PKV-Restkostenversicherung, GKV-Leistung, Zusatzversicherung oder Eigenanteil gedeckt sein.
Wer ist beihilfeberechtigt?
- Professur auf Lebenszeit: ja, sofern verbeamtet.
- Professur auf Probe: ja, als Beamtin/Beamter auf Probe – die Beihilfelogik greift bereits ab Ernennung.
- Juniorprofessur / W1 im Beamtenverhältnis auf Zeit: ja für die Dauer des Beamtenverhältnisses (Statusende/Entlassung gesondert beachten).
- Angestellte Professur: nein (kein Beamtenstatus).
- Ruhestand / Versorgungsempfänger: ja, bei Anspruch auf Versorgungsbezüge.
- Bundeshochschulen: es gilt Bundesrecht bzw. die ressortspezifische Beihilfestelle; Soldatenstatus ist gesondert abzugrenzen.
Bemessungssätze (Bund als Referenz, § 46 BBhV)
Der Bemessungssatz bestimmt, welcher Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen erstattet wird. Auf Bundesebene gilt nach § 46 BBhV:
| Personenkreis | Bemessungssatz |
|---|---|
| Aktive beihilfeberechtigte Person | 50 % |
| Versorgungsempfänger (außer Waisen) | 70 % |
| Berücksichtigungsfähiger Ehegatte / Lebenspartner | 70 % |
| Berücksichtigungsfähige Kinder / Waisen | 80 % |
| Aktive Person mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern | 70 % |
Quelle: § 46 BBhV. Die Länder folgen häufig einer ähnlichen Logik, regeln Details aber in eigenen Beihilfeverordnungen – maßgeblich ist die jeweilige Landesquelle.
Beispielrechnung: Was bedeutet 50 % oder 70 %?
Der Satz bezieht sich immer nur auf den beihilfefähigen Teil einer Rechnung. Wenn eine Rechnung über 1.000 Euro voll beihilfefähig ist, sieht die Logik vereinfacht so aus:
| Bemessungssatz | Beihilfeerstattung | Nicht durch Beihilfe gedeckter Anteil | Typische Absicherung |
|---|---|---|---|
| 50 % | 500 Euro | 500 Euro | Restkostenversicherung / GKV / Eigenanteil |
| 70 % | 700 Euro | 300 Euro | Restkostenversicherung / GKV / Eigenanteil |
| 80 % | 800 Euro | 200 Euro | Restkostenversicherung / GKV / Eigenanteil |
Ist nur ein Teil der Rechnung beihilfefähig, wird zuerst dieser Teil festgestellt und erst danach der Bemessungssatz angewendet. Genau deshalb ist der Festsetzungsbescheid wichtiger als die bloße Prozentzahl.
Antrag und Fristen
Beihilfe wird nur auf Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle gewährt. Auf Bundesebene gilt nach § 54 BBhV eine Frist von drei Jahren nach Rechnungsdatum. In den Ländern gelten eigene Fristen – diese werden je Land aus der jeweiligen amtlichen Landesquelle belegt. Es gibt keine bundesweit einheitliche „Standardfrist“.
Die Frist ist nur ein Teil der Praxis. Relevanter im Alltag sind außerdem Mindestbeträge, Vollständigkeit der Belege, vorherige Anerkennung bestimmter Maßnahmen, elektronische Bescheide und Zahlungsziele der Rechnung. Deshalb enthalten die Landesseiten nicht nur Rechtsgrundlagen, sondern auch Antrag/Portal und Beihilfestelle.
Was ein guter Beihilfeantrag klärt
- Wer stellt den Antrag? Beihilfeberechtigte Person, berücksichtigungsfähige Person, Versorgungsempfänger oder Hinterbliebene.
- Welche Aufwendung? Arzt, Zahnarzt, Krankenhaus, Arzneimittel, Hilfsmittel, Pflege, Vorsorge oder Geburt.
- Welche Nachweise? Rechnung, Verordnung/Rezept, Zahlungs- oder Versicherungsnachweis, ggf. Anerkennung vor Beginn der Maßnahme.
- Welche Frist? Fristbeginn und maßgeblicher Eingang unterscheiden sich je Land; bei knappen Fristen ist der sichere Übermittlungsweg entscheidend.
Individuelle vs. pauschale Beihilfe
Individuelle Beihilfe erstattet konkrete beihilfefähige Aufwendungen nach dem Bemessungssatz (50 % aktiv, im Ruhestand typischerweise 70 %).
Pauschale Beihilfe ist dagegen ein monatlicher Zuschuss des Dienstherrn zu den Krankenversicherungsbeiträgen. In den klassischen Wahlmodellen orientiert sich die Höhe regelmäßig an der Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags; bei PKV greifen Deckelungen. Die genauen Voraussetzungen unterscheiden sich aber stark: Schleswig-Holstein ist ein enges Zuschuss-/Härtefallmodell, Sachsen-Anhalt ein GKV-Zuschuss, andere Länder haben breitere Wahlmodelle. Die Wahl ist in vielen Ländern unwiderruflich, schafft aber keine neue Wechselmöglichkeit in die GKV.
| Modell | Was passiert praktisch? | Worauf achten? |
|---|---|---|
| Individuelle Beihilfe | Einzelne Rechnungen werden nach Beihilferecht geprüft und anteilig erstattet. | Beihilfefähigkeit, Satz, Frist, Belege, Restkostenabsicherung. |
| Pauschale Beihilfe | Der Dienstherr beteiligt sich monatlich am Krankenversicherungsbeitrag. | Wahlrecht, Bindungswirkung, PKV-Deckel, Pflege, Familienangehörige. |
| GKV-/Zuschuss-Sondermodell | Nur bestimmte Konstellationen erhalten einen Zuschuss; nicht immer ein volles Wahlmodell. | Beispiel Sachsen-Anhalt oder Schleswig-Holstein: Voraussetzungen eng lesen. |
Quelle: Bundestag, Sachstand WD 8-046/25 (Abschluss 22.07.2025). Die wirtschaftlichen Folgen im Ruhestand unterscheiden sich je nach Modell und Land – dies ist eine Sachinformation, keine Empfehlung.
Pauschale Beihilfe nach Bundesland
Die Matrix trennt klassische pauschale Beihilfe, Zuschuss-/Sondermodelle und Länder ohne geltendes Wahlmodell. Auf Bundesebene gibt es keine pauschale Beihilfe. Mecklenburg-Vorpommern ist seit 01.05.2026 ergänzt; Sachsen-Anhalt ist als GKV-Zuschuss gesondert ausgewiesen. Für die konkrete Entscheidung zählen immer die verlinkten Landesdetails.
| Land / Bund | Pauschale Beihilfe | Stichtag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Bund | nein | – | §80 BBG; §46/§54 BBhV |
| Baden-Württemberg | ja | 01.01.2023 | §78a LBG BW |
| Bayern | nein1 | – | Art. 96 BayBG/BayBhV |
| Berlin | ja | 18.03.2020 | §76 Abs. 5 LBG |
| Brandenburg | ja | 01.01.2020 | §62 Abs. 6 LBG |
| Bremen | ja | 01.01.2020 | §80 BremBG |
| Hamburg | ja | 01.08.2018 | §80 HmbBG |
| Hessen | nein1 | – | HBeihVO |
| Mecklenburg-Vorpommern | ja | 01.05.2026 | § 80a LBG M-V |
| Niedersachsen | ja | 01.02.2024 | §80a NBG |
| Nordrhein-Westfalen | nein1 | – | BVO NRW |
| Rheinland-Pfalz | nein1 | – | BVO RLP |
| Saarland | nein1 | – | BhVO Saarland |
| Sachsen | ja | 01.01.2024 | §80a SächsBG |
| Sachsen-Anhalt | Zuschuss (GKV)4 | 01.01.2026 | § 3d BesVersEG LSA |
| Schleswig-Holstein | ja (Zuschuss)3 | 01.01.2024 | §80a LBG |
| Thüringen | ja | 01.01.2020 | §72 Abs. 6 ThürBG |
Stand: Juni 2026; WD 8-046/25 (22.07.2025) plus nachträgliche Landesprüfung für Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt. Einzelheiten stehen in den verlinkten Landesseiten.
1 Keine pauschale Beihilfe nach Sachstand WD 8-046/25 (22.07.2025); wird laufend geprüft.
3 Zuschuss-/Härtefallmodell nach § 80a LBG SH mit engeren Voraussetzungen – nicht mit dem Hamburger Modell gleichzusetzen.
4 Sachsen-Anhalt: GKV-Zuschuss nach § 3d BesVersEG LSA (seit 01.01.2026), nur für freiwillig gesetzlich Versicherte – kein vollständiges Hamburger Modell.
Worauf es bei der pauschalen Beihilfe ankommt
- Unwiderruflich: In vielen Ländern ist die Wahl bindend; Sachsen-Anhalt weicht als GKV-Zuschussmodell davon ab.
- Höhe: häufig 50 % des Krankenversicherungsbeitrags, bei PKV meist gedeckelt; genaue Werte je Land prüfen.
- Kein neuer GKV-Wechsel: Die pauschale Beihilfe schafft keine zusätzliche Wechselmöglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung.
- Pflege: Pflegeaufwendungen bleiben in mehreren Ländern außerhalb der pauschalen Beihilfe und laufen weiter über individuelle Beihilfe.
Besonderheiten für Professorinnen und Professoren
- Die Berufung im Beamtenverhältnis auf Probe löst die Beihilfelogik sofort aus.
- W1/Beamtenverhältnis auf Zeit: Beihilfe ja – Statusende bzw. Entlassung sind gesondert zu betrachten.
- Universitätsklinika: Status genau prüfen – angestellte oder TV-Ärztinnen/-Ärzte haben keine Beamtenbeihilfe.
- Bundeshochschulen: Zuständigkeit nach Bundes- bzw. Ressortrecht.
Checkliste vor Dienstantritt
Vor einer verbeamteten Professur sollte Beihilfe nicht erst beim ersten Arztrechnungsstapel geklärt werden. Sinnvoll ist eine kurze Prüfung vor oder unmittelbar nach Ernennung:
- Dienstherr: Bund oder welches Land? Davon hängen Beihilfestelle, Frist und digitales Verfahren ab.
- Status: Lebenszeit, Probe, Zeitbeamtenverhältnis, Ruhestand, Uniklinik oder Tarifbeschäftigung?
- Versicherung: PKV-Restkosten, freiwillige GKV oder anderes Modell; pauschale Beihilfe ist keine automatische GKV-Option.
- Familie: Kinder, Ehegatte/Lebenspartner und berücksichtigungsfähige Personen können Satz und Absicherung verändern.
- Landesmodell: Gibt es eine pauschale Beihilfe, ein Zuschussmodell oder nur individuelle Beihilfe?
Häufige Fragen
Ist Beihilfe dasselbe wie Krankenversicherung?
Nein. Beihilfe ist eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn und erstattet nur einen beihilfefähigen Anteil der Aufwendungen. Der nicht erstattete Rest muss über Restkostenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, Zusatzversicherung oder Eigenanteil abgedeckt sein.
Warum unterscheiden sich die Bundesländer so stark?
Beihilfe ist für Landesbeamtinnen und Landesbeamte Landesrecht. Deshalb unterscheiden sich Beihilfestelle, digitales Verfahren, Frist, Bemessungssätze und die Frage, ob es pauschale Beihilfe oder ein Zuschussmodell gibt. Die verlinkten Landesseiten sind deshalb Teil des Artikels, nicht nur eine Zusatzliste.
Was passiert nach der Berufung auf eine Professur?
Entscheidend ist die Ernennung in ein Beamtenverhältnis. Ab dann sollte zeitnah geklärt werden, welche Beihilfestelle zuständig ist, welche Krankenversicherung den Restkostenanteil abdeckt und ob im jeweiligen Land eine Wahl zur pauschalen Beihilfe in Betracht kommt.
Kann ich mit pauschaler Beihilfe automatisch in die GKV wechseln?
Nein. Die pauschale Beihilfe oder ein GKV-Zuschuss schafft keine eigene Wechselmöglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung. Ob GKV, PKV oder Restkostenversicherung möglich ist, richtet sich nach Versicherungsrecht und persönlicher Situation.
Abgrenzung zu verwandten Themen
- Krankenversicherung für Professoren – für die grundsätzliche Einordnung von PKV/GKV.
- Beamtenpension – Versorgung und Ruhegehalt im Ruhestand.
- Dienstunfähigkeit – Verfahren und Versorgung bei Dienstunfähigkeit.
Was diese Seite nicht leistet
Keine Versicherungsberatung, keine Anbieter- oder Tarifnamen, keine Empfehlung „PKV besser" oder „GKV besser" und keine konkrete Beitragsrechnung. Medizinische Erstattungsdetails richten sich nach der jeweiligen Beihilfeverordnung.
Quellen
- Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sachstand WD 8-046/25 „Beamte in der Gesetzlichen Krankenversicherung – Pauschale Beihilfe in einzelnen Bundesländern" (Abschluss 22.07.2025).
- § 46 BBhV (Bemessungssätze) – gesetze-im-internet.de.
- § 54 BBhV (Antragsfrist) – gesetze-im-internet.de.
- § 80 BBG (Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen) – gesetze-im-internet.de.
- Bayern als Praxisbeispiel: LfF Bayern, Antragstellung per BeihilfeOnline/Mitarbeiterservice Bayern und App „Beihilfe Freistaat Bayern“.
Stand der Rechts- und Quellenlage: Juni 2026. Pauschale-Beihilfe-Stand der Länder: WD 8-046/25, 22.07.2025. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist die jeweils aktuelle amtliche Quelle.