Dienstunfähigkeit Professorinnen und Professoren in Baden-Württemberg
Kurzfazit
Dienstunfähigkeit verbeamteter Professorinnen und Professoren in Baden-Württemberg folgt dem bundeseinheitlichen § 26 BeamtStG, ergänzt um das Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG BW) — insbesondere §§ 43–53 LBG BW mit dem amtsärztlichen Verfahren in § 53 LBG BW. Die Mindestversorgung beträgt nach § 27 Abs. 4 LBeamtVGBW entweder 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder — sofern günstiger — 61,4 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 (ohne Euro-Zuschlag; Reform 2019). Festsetzung und Auszahlung übernimmt das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) in Stuttgart. Hochschulspezifisch normiert § 49 LHG die Semesterende-Regel und der Vergaberahmen der Leistungsbezüge ist nach § 38 LBesGBW mit einem Deckel von 21 % (W 2) bzw. 28 % (W 3) versehen. Die Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung liegt bei 47 Jahren (§ 48 LHO). Baden-Württemberg hat eine pauschale Beihilfe (seit 01.01.2023, § 78a LBG BW). Details: Pauschale Beihilfe nach Bundesland.
1. Was bedeutet Dienstunfähigkeit?
Dienstunfähigkeit ist bundesrechtlich in § 26 Abs. 1 BeamtStG definiert: „Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind." § 26 BeamtStG enthält außerdem eine widerlegliche Vermutung: Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer „infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat", sofern keine Aussicht auf vollständige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate besteht. Diese 6/3/6-Regel ist im professoralen Kontext praxiswichtig — länger andauernde Lehrausfälle können die Vermutung auslösen, ohne dass eine medizinisch finale Diagnose vorliegen muss.
Für baden-württembergische Landesbeamte — und damit für verbeamtete Professorinnen und Professoren etwa an der Universität Heidelberg, der Universität Tübingen, am KIT, an der Universität Freiburg, der Universität Stuttgart, der Universität Ulm, der Universität Mannheim, der Universität Hohenheim, der Universität Konstanz sowie an den Pädagogischen Hochschulen und den HAW des Landes — gelten zusätzlich die §§ 43 ff. LBG BW. Professorenspezifisch ist die Bindung an die statusrechtliche Hochschullehrerposition: Die Berufung erfolgt auf einen konkreten Lehrstuhl mit einer konkreten Denomination, eine „anderweitige Verwendung" in einem anderen Amt (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) ist faktisch eng. Praktisch führt dies häufig eher zur begrenzten Dienstfähigkeit (Reduktion des Lehrdeputats, siehe Abschnitt 9) als zu einer Versetzung auf eine andere Stelle.
2. Verfahren, Amtsarzt und Suchpflicht
Das Verfahren ist dreistufig:
- Initiative durch den Dienstherrn (Hochschulleitung, Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg), durch die Beamtin oder den Beamten selbst oder durch Vorgesetzte.
- Amtsärztliches Gutachten nach § 53 LBG BW: Vor jeder Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen als Gutachter beauftragten Arzt einzuholen. Das amtsärztliche Gutachten hat nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 11.10.2006 – 1 D 10.05) einen höheren Beweiswert als ein Privatarzt-Attest.
- Verwaltungsentscheidung mit Anhörung der oder des Betroffenen, Mitwirkung des Personalrats und — bei Schwerbehinderten — der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX. Bei verbeamteten Professor:innen entscheidet typischerweise das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf Vorschlag der Hochschule.
Suchpflicht nach § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG: Vor der Versetzung in den Ruhestand ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung möglich ist — entweder in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn (Abs. 2) oder, subsidiär, in einer geringerwertigen Tätigkeit innerhalb des Bereichs desselben Dienstherrn (Abs. 3). Die Suchpflicht ist nach BVerwG-Leitentscheidung vom 26.03.2009 – 2 C 73.08 zwingend. Bei Professor:innen ist sie wegen der spezifischen Statusbindung an den Lehrstuhl praktisch eng — sie wird häufig durch eine begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) aufgefangen.
Rechtsmittel: Gegen die Versetzungsverfügung steht der Widerspruch und die Klage zum Verwaltungsgericht offen; einstweiliger Rechtsschutz erfolgt über § 80 Abs. 5 VwGO. Festsetzung und Zahlung der Versorgung: Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV), Stuttgart.
3. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit
Für Professor:innen auf Lebenszeit — der Regelfall für W 2- und W 3-Berufungen in Baden-Württemberg — ist die Versetzung in den Ruhestand die Regelfolge der Dienstunfähigkeit. Der Ruhegehaltssatz richtet sich nach § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW: 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens 71,75 %. Bei vorzeitigem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit greift ein Versorgungsabschlag von 3,6 % pro Jahr vor der Regelaltersgrenze, jedoch höchstens 10,8 % (bundeseinheitliche Systematik).
Wartezeit: Für den Anspruch auf Ruhegehalt sind grundsätzlich fünf ruhegehaltfähige Dienstjahre erforderlich. Diese Wartezeit entfällt, wenn die Dienstunfähigkeit Folge eines Dienstunfalls ist. Bei der baden-württembergischen Höchstaltersgrenze von 47 Jahren für die Erstverbeamtung nach § 48 LHO ist die 5-Jahres-Frist beim Ruhegehaltsanspruch zentral, weil späte Berufungen in der Praxis durchaus an dieser Grenze entlanglaufen.
Mindestversorgung: Nach § 27 Abs. 4 LBeamtVGBW erhält der Ruhestandsbeamte mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bzw. — falls günstiger — 61,4 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. A 5 ist kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker (siehe Abschnitt 7). Mit der Reform 2019 wurde der bis dahin geltende Euro-Zuschlag in den 61,4-%-Anker eingearbeitet — anders als beim Bund (65 % A 4 + 30,68 €) gibt es in BW keinen zusätzlichen Festbetrag.
4. Beamtinnen und Beamte auf Probe — Probebeamten-Korrektur
— Dienstunfall als Ursache: zwingender Ruhestand (auch ohne erfüllte 5-Jahres-Wartezeit nach § 4 BeamtVG), Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG (bzw. Landespendant).
— Andere Ursachen: Ermessens-Entlassung des Dienstherrn. In diesem Fall folgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI; eine Beamtenversorgung entsteht in der Regel nicht. Eine Berufung auf Lebenszeit wird durch die Dienstunfähigkeit i. d. R. ausgeschlossen.
Hinweis für Wissenschaftler:innen: Berufung erfolgt häufig in den 30ern/40ern, Probezeit liegt in der ersten W 2-/W 3-Phase. Eine Dienstunfähigkeit in dieser Phase aus krankheitsbedingten Ursachen (kein Dienstunfall) führt typischerweise NICHT in den Beamten-Ruhestand. Daraus ergibt sich für viele Wissenschaftler:innen ein konkretes Absicherungsrisiko (siehe Abschnitt 12 — DU-Versicherung vs. BU).
In Baden-Württemberg erfolgt die Verbeamtung auf Probe bei W 2-/W 3-Berufungen typischerweise für eine Probezeit von bis zu drei Jahren; nach erfolgreicher Probezeit erfolgt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die bundeseinheitliche § 28-BeamtStG-Systematik gilt unmittelbar — landesrechtliche Konkretisierungen im LBG BW heben die Differenzierung zwischen Dienstunfall-Ursache und sonstiger krankheitsbedingter Ursache nicht auf.
5. W 1 / Beamtinnen und Beamte auf Zeit
W 1-Juniorprofessuren werden in Baden-Württemberg regelmäßig als Beamtenverhältnis auf Zeit berufen (Erstberufung typischerweise vier Jahre, nach positiver Zwischenevaluation Verlängerung um weitere zwei Jahre). Nach § 30 BeamtStG ist für Zeitbeamte eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im engeren Sinn nicht vorgesehen: Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Befristung oder vorzeitig durch Entlassung. Anschließend erfolgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI.
Materiell bedeutet das: Wer als W 1 dienstunfähig wird, erwirbt grundsätzlich keinen Anspruch auf Beamtenversorgung; die Absicherung erfolgt über die GRV-Nachversicherung (mit deutlicher Wertdifferenz zur Beamtenversorgung) plus ggf. private Absicherung. Dies ist die größte strukturelle Versorgungslücke des wissenschaftlichen Beamtenrechts. Eine Berufung auf Lebenszeit (W 2/W 3) im Anschluss an eine W 1-Phase setzt regelmäßig die Dienstfähigkeit voraus; eine Dienstunfähigkeit in der W 1-Phase wirkt damit als faktische Karriere-Sperre.
6. Angestellte Professorinnen und Professoren
An baden-württembergischen Hochschulen können Professuren auch im privatrechtlichen Angestelltenverhältnis besetzt werden — etwa bei Überschreiten der Höchstaltersgrenze nach § 48 LHO oder bei Drittmittel-Stiftungsprofessuren. Für angestellte Professor:innen gilt das Beamten-Dienstunfähigkeitsrecht nicht:
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach EFZG für die ersten sechs Wochen,
- anschließend Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (max. 78 Wochen),
- bei voller Erwerbsminderung Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach §§ 43 ff. SGB VI,
- private Absicherung typischerweise über eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU); eine echte oder unechte Dienstunfähigkeitsklausel mit Bezug auf einen Dienstherrn-Bescheid greift hier nicht, weil kein Beamtenverhältnis besteht.
Praktisch bedeutet das: Vor der Berufung sollte sorgfältig geklärt werden, ob das Beamten- oder das Angestelltenverhältnis angestrebt wird — die Statusentscheidung wirkt direkt auf die Dienstunfähigkeits-Absicherung.
7. Versorgung, Mindestversorgung, Wartezeit
Ruhegehalts-Formel (§ 27 Abs. 1 LBeamtVGBW): Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × (Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre × 1,79375 %), höchstens 71,75 %. Der Höchstsatz wird nach 40 Dienstjahren erreicht.
Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand: 3,6 % pro Jahr vor der Regelaltersgrenze, bei Dienstunfähigkeit gedeckelt auf 10,8 %.
Vergaberahmen Leistungsbezüge BW (Hintergrund-Hinweis): Nach § 38 LBesGBW gilt ein hochschulbezogener Vergaberahmen, der die Leistungsbezüge auf 21 % (W 2) bzw. 28 % (W 3) des Grundgehalts deckelt. Im Dienstunfähigkeits-Fall sind ausschließlich die ruhegehaltfähigen Anteile dieser Leistungsbezüge versorgungsrelevant; die Mechanik ist auf der Schwester-Seite Beamtenpension Baden-Württemberg ausführlich dargestellt.
8. Dienstunfall (§ 36 BeamtVG-Pendant)
Tritt die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls ein (Unfall in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes), gelten zwei entscheidende Erleichterungen:
- Die 5-Jahres-Wartezeit entfällt.
- Es entsteht ein Anspruch auf Unfallruhegehalt: Standardregime ist Ruhegehaltssatz + 20 Prozentpunkte gegenüber dem Normalruhegehalt, mindestens 66,67 % und höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; Mindestbemessungsboden ist im LBeamtVGBW analog A 4 normiert.
Die Anerkennung eines Dienstunfalls setzt die Meldung beim Dienstherrn voraus; das LBV prüft die Kausalität zwischen Unfall und Dienstunfähigkeit. Für Professor:innen praktisch relevant sind insbesondere Wegeunfälle (Hin- und Rückweg zum Dienstort), Laborunfälle und Vorfälle im Rahmen von Forschungsreisen und Exkursionen.
9. Begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG)
Können die Dienstpflichten noch zu mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden, „soll" der Dienstherr nach § 27 BeamtStG von einer Versetzung in den Ruhestand absehen. Die Besoldung erfolgt anteilig zuzüglich eines Zuschlags, der sicherstellt, dass die begrenzt dienstfähige Beamtin nicht schlechter steht als bei voller Dienstunfähigkeit (Schlechterstellungsverbot, analog § 72a BBesG auf Landesebene umgesetzt).
Hochschulpraktische Relevanz: Bei Professor:innen wird die begrenzte Dienstfähigkeit typischerweise über eine Reduktion des Lehrdeputats umgesetzt — bei voller oder eingeschränkter Forschungstätigkeit. Die genaue Ausgestaltung ist hochschulindividuell und mit der Hochschulleitung sowie dem LBV abzustimmen. Im baden-württembergischen Hochschulgesetz ist die Lehrverpflichtung in der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) verankert; eine Reduktion bei begrenzter Dienstfähigkeit ist dort nicht eigens normiert, lässt sich aber sachlogisch aus dem Schlechterstellungsverbot ableiten.
10. Reaktivierung (§ 29 BeamtStG)
Wird die Dienstfähigkeit wieder hergestellt, sieht § 29 BeamtStG die Reaktivierung vor. Der Dienstherr kann oder muss — je nach Lage und Antragstellung — die erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis verfügen. Vor Erreichen der Altersgrenze ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung möglich; die Hochschule prüft die Wiederverwendung im bisherigen oder einem anderen Amt.
Im Hochschulkontext ist die Reaktivierung faktisch selten, weil der Lehrstuhl zwischenzeitlich in der Regel neu besetzt wurde. Eine Wiederverwendung außerhalb des bisherigen Lehrstuhls (z. B. in der akademischen Selbstverwaltung oder als Lehrvertretung) ist im Einzelfall möglich. Die Regelaltersgrenze beträgt nach BW-Recht das vollendete 67. Lebensjahr; nach § 49 LHG tritt die Professorin oder der Professor regulär zum Semesterende in den Ruhestand, in dem die Altersgrenze erreicht wird — auch bei einer dienstunfähigkeitsbedingten Versetzung in den Ruhestand kommt diese Semesterende-Logik hochschulpraktisch häufig zur Anwendung.
11. PKV/GKV/Beihilfe-Folgen im DU-Ruhestand
Im Dienstunfähigkeits-Ruhestand bleibt der Beihilfeanspruch nach § 78 LBG BW i. V. m. der Beihilfeverordnung BVO BW erhalten. Üblich ist ein Bemessungssatz von 70 % für Versorgungsempfänger (gegenüber 50 % im aktiven Dienst); die restlichen 30 % deckt eine private Krankenversicherung (PKV-Restkostenversicherung).
Bei Entlassung statt Pensionierung (Wartezeitlücke, Probedienst-Ermessen ohne Dienstunfall, W 1-Zeitablauf) erlischt der Beihilfeanspruch mit dem Beamtenstatus; die PKV-Vollbeiträge sind dann eigenständig zu tragen oder es ist ein GKV-Wechsel zu prüfen. Die genauen Wahlrechte und Übergangsfristen sollten frühzeitig mit dem LBV und der Krankenversicherung besprochen werden.
12. DU-Versicherung vs. BU
Strukturell ist zwischen echter Dienstunfähigkeitsklausel (private Versicherung mit Bezug auf den beamtenrechtlichen DU-Bescheid des Dienstherrn) und Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) mit eigenständiger Prüfung nach VVG zu unterscheiden. Welche Konstellation passt, hängt vom konkreten Status ab:
- Beamt:innen auf Lebenszeit (W 2/W 3): Eine echte DU-Klausel kann sinnvoll sein, weil sie an den DU-Bescheid des Dienstherrn anknüpft.
- Beamt:innen auf Probe: Wegen der Ermessens-Entlassung bei nicht-dienstunfallbedingter DU besteht ein konkretes Absicherungsrisiko (siehe Abschnitt 4); eine BU mit DU-Klausel kann Lücken schließen.
- W 1 / Beamt:innen auf Zeit: Die größte strukturelle Lücke — kein Ruhestand wegen DU im engeren Sinn; BU bleibt das einzige sinnvolle Mittel.
- Angestellte: BU (keine echte DU); die DU-Klausel auf Beamten-Bescheid-Basis greift nicht.
- Klinikprofessuren (Doppelfunktion Hochschullehreramt + ärztliche Tätigkeit, etwa an den Universitätsklinika Heidelberg, Tübingen, Freiburg, Mannheim, Ulm) sind ein versicherungsrechtlicher Sonderfall — der Verlust der ärztlichen Tätigkeit löst nicht automatisch DU im beamtenrechtlichen Sinn aus, solange Lehre und Forschung möglich bleiben.
Diese Glossarseite trifft keine Versicherungsberatung, nennt keine Anbieter, nennt keine Tarife — sie ordnet nur die rechtliche Struktur. Eine vertiefte Erklärung folgt auf der zentralen Themenseite Dienstunfähigkeitsversicherung für Professorinnen und Professoren (in Vorbereitung).
13. Aktuell offene Quellenpunkte
- Begrenzte-Dienstfähigkeit-Zuschlag: Die konkrete landesrechtliche Ausgestaltung des Zuschlags zur anteiligen Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit (Schlechterstellungsverbot) konnte aus den eingesehenen Sekundärquellen nicht im Detail extrahiert werden.
- Hinzuverdienstgrenzen — konkrete Eurobeträge: Die Ruhensregelungen sind im LBeamtVGBW geregelt; Konkretbeträge dem aktuellen LBV-Merkblatt zu entnehmen.
- Höchstaltersgrenze 47 § 48 LHO — Ausnahmepraxis: Die Ausgestaltung der Ausnahmen bei besonderem dienstlichen Interesse oder herausragender wissenschaftlicher Qualifikation ist nicht abschließend aus Primärquelle verifiziert; im Einzelfall mit dem berufenden Ministerium klären.
- Klinikprofessuren — Schnittstelle ärztlicher DU vs. beamtenrechtlicher DU: Sonderfall, hier nicht abschließend ausgearbeitet.
14. Häufige Fragen zur Dienstunfähigkeit in Baden-Württemberg
Wer entscheidet in Baden-Württemberg über die Dienstunfähigkeit einer Professorin oder eines Professors?
Die Feststellung der Dienstunfähigkeit erfolgt nach § 26 BeamtStG i. V. m. §§ 43 ff. LBG BW durch den Dienstherrn (Hochschule bzw. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg). Vor der Versetzung in den Ruhestand ist nach § 53 LBG BW ein amtsärztliches Gutachten einzuholen; das amtsärztliche Gutachten hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen höheren Beweiswert als ein Privatarzt-Attest. Vor der Versetzung in den Ruhestand prüft der Dienstherr eine anderweitige Verwendung (Suchpflicht nach § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG). Festsetzungsstelle ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) in Stuttgart.
Wie hoch ist die Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit in Baden-Württemberg?
Nach § 27 Abs. 4 LBeamtVGBW beträgt die amtsunabhängige Mindestversorgung 61,4 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. Die mit der Reform 2019 in das LBeamtVGBW eingearbeitete Variante sieht keinen zusätzlichen Euro-Zuschlag mehr vor. Daneben gilt amtsabhängig die Mindestversorgung von 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; maßgeblich ist der jeweils günstigere Wert. A 5 ist kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker für Sicherungsfälle wie Dienstunfähigkeit oder kurze Dienstzeit. Bei regulär berufenen W 2- oder W 3-Professoren mit normaler Dienstzeit greift praktisch die individuelle Berechnung. Verbindlich ist die Festsetzung durch das LBV Stuttgart.
Werden Professorinnen und Professoren auf Probe in Baden-Württemberg bei Dienstunfähigkeit immer entlassen?
Nein, die pauschale Lesart 'Probe = Entlassung' ist nicht korrekt. § 28 BeamtStG unterscheidet: Tritt die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls ein, ist der Ruhestand zwingend, auch ohne erfüllte 5-Jahres-Wartezeit; es besteht Anspruch auf Unfallruhegehalt. Bei sonstigen Ursachen liegt die Entlassung im Ermessen des Dienstherrn; folgt eine Entlassung, wird der Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8, § 184 SGB VI). Für Wissenschaftler:innen, deren Berufung typischerweise erst in den 30ern oder 40ern erfolgt, ist die W 2-/W 3-Probezeit damit ein konkreter Absicherungsgrund.
Was passiert bei Dienstunfähigkeit einer Juniorprofessur (W 1) in Baden-Württemberg?
W 1-Juniorprofessuren sind Beamtenverhältnisse auf Zeit nach § 30 BeamtStG. Eine Versetzung in den beamtenrechtlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist im klassischen Sinn nicht vorgesehen; das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Befristung. Anschließend erfolgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI. Das ist die größte strukturelle Versorgungslücke des wissenschaftlichen Beamtenrechts und ist beim Schließen privater Absicherungslücken zu berücksichtigen.
Wann tritt eine Professorin oder ein Professor in BW bei Dienstunfähigkeit in den Ruhestand — sofort oder am Semesterende?
Im Regelfall der Altersgrenze ordnet § 49 LHG Baden-Württemberg an, dass Professorinnen und Professoren mit dem Ablauf des Semesters in den Ruhestand treten, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kommt diese Semesterende-Logik hochschulpraktisch häufig zur Anwendung, jedoch ist nach § 26 BeamtStG der Dienstherr berechtigt, in akuten Fällen einen früheren Termin zu bestimmen. Die genaue Terminierung wird durch das Wissenschaftsministerium in Abstimmung mit der Hochschule festgesetzt.
Gibt es in Baden-Württemberg eine pauschale Beihilfe für dienstunfähige Beamte?
Ja. Baden-Württemberg hat eine pauschale Beihilfe (seit 01.01.2023, § 78a LBG BW). Daneben gilt weiterhin die klassische individuelle Beihilfe nach § 78 LBG BW i. V. m. der Beihilfeverordnung BVO; die pauschale Beihilfe ist eine alternative Wahlmöglichkeit. Im Dienstunfähigkeits-Ruhestand bleibt der Beihilfeanspruch erhalten; bei der individuellen Beihilfe ist ein Bemessungssatz von 70 Prozent für Versorgungsempfänger üblich, die restlichen Kosten deckt eine private Krankenversicherung als Restkostenversicherung. Auch der Bund bietet keine pauschale Beihilfe; der Antrag zur Einführung in § 80 BBG wurde in der 20. Wahlperiode abgelehnt. Details: Pauschale Beihilfe nach Bundesland.
Bis zu welchem Alter kann ich in Baden-Württemberg als Professor verbeamtet werden?
Nach § 48 Landeshaushaltsordnung Baden-Württemberg gilt eine Einstellungshöchstaltersgrenze von 47 Jahren für die Verbeamtung. Für Professorinnen und Professoren bestehen Ausnahmemöglichkeiten bei besonderem dienstlichen Interesse oder herausragender wissenschaftlicher Qualifikation. Wer jenseits dieser Grenze berufen wird, wechselt in das Angestelltenverhältnis und fällt damit nicht mehr unter das Beamten-Dienstunfähigkeitsrecht, sondern unter Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Lohnfortzahlung, Krankengeld, Erwerbsminderungsrente, ggf. private Berufsunfähigkeitsversicherung).
Quellen und amtliche Volltexte
- § 26 BeamtStG (Definition Dienstunfähigkeit, Suchpflicht) — gesetze-im-internet.de
- § 27 BeamtStG (begrenzte Dienstfähigkeit) — gesetze-im-internet.de
- § 28 BeamtStG (Probebeamte, Dienstunfall) — gesetze-im-internet.de
- § 29 BeamtStG (Reaktivierung) — gesetze-im-internet.de
- § 30 BeamtStG (Beamtenverhältnis auf Zeit) — gesetze-im-internet.de
- § 4 BeamtVG (Wartezeit, Ausnahme bei Dienstunfall) — gesetze-im-internet.de
- § 36 BeamtVG (Unfallruhegehalt) — gesetze-im-internet.de
- § 8, § 184 SGB VI (Nachversicherung) — gesetze-im-internet.de
- LBG BW (§§ 43 ff. Dienstunfähigkeit, § 53 Amtsarzt; § 78 Beihilfe) — landesrecht-bw.de
- LBeamtVGBW (§ 27: Höhe Ruhegehalt, Mindestversorgung 61,4 % A 5; § 74 Vordienstzeiten) — landesrecht-bw.de
- LBesGBW (§ 38 Vergaberahmen Leistungsbezüge W 2/W 3: 21 % / 28 %) — landesrecht-bw.de
- LHG Baden-Württemberg § 49 (Ruhestand zum Semesterende) — landesrecht-bw.de
- § 48 LHO BW (Einstellungshöchstaltersgrenze 47) — landesrecht-bw.de
- LBV Baden-Württemberg (Festsetzungs- und Auszahlungsstelle, Stuttgart) — lbv.landbw.de
- BVerwG, Urt. v. 11.10.2006 — 1 D 10.05 (Beweiswert amtsärztliches Gutachten)
- BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 — 2 C 73.08 (Suchpflicht § 26 BeamtStG)