StartseiteGlossar › Nebentätigkeit Professor:innen Saarland

Nebentätigkeit Professoren im Saarland

Was im Saarland wirklich gilt: nicht die allgemeine NtVO, sondern die Saarländische Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnung (HSNtVO) vom 13. Dezember 2019. Anzeige- und Genehmigungspflichten, Ablieferungsgrenze, Nutzungsentgelte — kompakt und mit Primärquellen.

Stand: 29. Juni 2026

Im Saarland wird die Frage der Norm-Auswahl bereits in § 1 der allgemeinen Nebentätigkeitsverordnung beantwortet: Sie findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte, für die die Saarländische Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnung gilt. Professor:innen prüfen daher zuerst die HSNtVO 2020 — eigene Verordnung, eigene Schwellenwerte, eigene Verfahrensregeln.

1. Kurzfazit für das Saarland

Für das an staatlichen Hochschulen des Saarlandes hauptberuflich tätige beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal gilt die Saarländische Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnung (HSNtVO) vom 13. Dezember 2019, gültig ab 1. Januar 2020. Sie ist eine eigenständige Verordnung gegenüber der allgemeinen Saarländischen Nebentätigkeitsverordnung (NtVO 2015), die in § 1 ausdrücklich auf die HSNtVO verweist und Hochschullehrer:innen aus ihrem Geltungsbereich nimmt. Die zentralen Regelungen der HSNtVO betreffen die Anzeige- und Genehmigungspflicht (mindestens einen Monat vor Aufnahme), die Ablieferungsschwelle (6.100 € pro Kalenderjahr bei Vergütungen aus dem öffentlichen Dienst), die Inanspruchnahme von Hochschuleinrichtungen sowie Sonderregelungen für medizinische und klinische Tätigkeiten.

2. Rechtsgrundlagen im Saarland

  • HSNtVO — Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes, vom 13. Dezember 2019, gültig ab 01.01.2020.
  • NtVO Saarland — Allgemeine Nebentätigkeitsverordnung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (2015); § 1 schließt Hochschullehrer:innen aus.
  • Saarländisches Hochschulgesetz — § 48 Abs. 3 als Verordnungsermächtigung für die HSNtVO; Saarländisches Kunsthochschulgesetz und Musikhochschulgesetz parallel.

3. Beamtenrecht oder Professor:innen-Sonderregel?

a · Allgemein-Beamtenrecht
Die NtVO Saarland regelt das Nebentätigkeitsrecht der Beamtinnen und Beamten allgemein. § 1 NtVO ordnet ausdrücklich an: „Sie findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamten, für die die Saarländische Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnung … gilt." Für Hochschullehrer:innen bleibt die NtVO damit Hintergrundnorm.

b · Professor:innen-Sonderregel
Die HSNtVO ist die für Hochschullehrer:innen geltende Verordnung. Sie regelt Anzeigefrist, Genehmigungspflichten, allgemein genehmigte Tätigkeiten, die Ablieferungsschwelle, die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material sowie die Sondertatbestände für ärztliche und veterinärmedizinische Tätigkeiten.

c · Hochschulpraxis
Das Verfahren wird über das jeweilige Dezernat Personal der Hochschulen organisiert. An der Universität des Saarlandes (UdS) ist das Dezernat Personal mit Sitz Meerwiesertalweg 15, 66123 Saarbrücken zuständig; an der htw saar liegt die Personalabteilung A1 als zentraler Ansprechpartner. Die Hochschulen veröffentlichen die HSNtVO und die zugehörigen Formulare in ihren Personal-Sammlungen.

4. Anzeige oder Genehmigung im Saarland

Die HSNtVO verlangt die schriftliche Anzeige einer beabsichtigten Nebentätigkeit mindestens einen Monat vor Aufnahme. Die Anzeige enthält Art, Umfang, Dauer der Tätigkeit, Auftraggeber, voraussichtliche Vergütung sowie eine Aussage zu möglichen Interessenkonflikten. Die Hochschule kann auf Grundlage der Anzeige Auflagen aussprechen oder die Tätigkeit untersagen, wenn dienstliche Interessen entgegenstehen.

Die HSNtVO sieht zudem allgemein genehmigte Tätigkeiten vor — typischerweise wissenschaftliche Lehre, Forschungstätigkeit, Publikationen sowie bestimmte Gutachten, die im engen Zusammenhang mit dem dienstlichen Fachgebiet stehen. Tätigkeiten, die über diesen Rahmen hinausgehen, sind einzeln zu beantragen.

5. Zeitliche Grenzen und Dienstpflichten

Die HSNtVO geht — wie das gesamte Hochschullehrer-Dienstrecht — vom Maßstab aus, dass eine Nebentätigkeit die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten nicht beeinträchtigen darf. Eine starre Stundengrenze nennt die Verordnung nicht. In der Praxis orientiert sich die Hochschulverwaltung an einer Faustformel, die einem individuellen Arbeitstag pro Woche entspricht. Maßgeblich ist die konkrete Lehre-, Forschungs- und Selbstverwaltungslage der jeweiligen Person.

6. Einnahmen, Ablieferung und Vergütung

Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst unterliegen nach der HSNtVO der Ablieferungspflicht, soweit sie die Schwelle von 6.100 € pro Kalenderjahr überschreiten. Tätigkeiten der Lehre, der Forschung, der wissenschaftlichen Publikation und bestimmte sachverständige Tätigkeiten sind nach den Regelungen der HSNtVO von der Ablieferungspflicht ausgenommen. Vergütungen für Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes werden anders behandelt; die Hochschule berechnet die ablieferungspflichtigen Anteile im Einzelfall.

Stichtagshinweis: Die Schwelle von 6.100 € ist die in der HSNtVO 2020 ausgewiesene Bezugsgröße. Spätere Anpassungen sind beim Personaldezernat der eigenen Hochschule verbindlich zu erfragen. Die HSNtVO ersetzt die NtVO 2015; vor Aufnahme einer Tätigkeit ist auf den aktuellen Stand zu achten.
Deutschlands Stellenbörse für die Wissenschaft
Offene Stellen
7.409
Zu den Stellen
Stellen für Wiss. Mitarbeiter,
Doktoranden und Postdocs
1.950
Wiss. Mitarbeiter
Professuren
534
Professuren
71 offene Stellen in Saarland ansehen →

7. Typische Professorenfälle

FallEinordnungVor Aufnahme prüfenQuelle
Wissenschaftliche Publikation b Allgemein genehmigt, von Ablieferungspflicht ausgenommen. Anzeige nach HSNtVO, mindestens 1 Monat vor Aufnahme. HSNtVO
Externer Vortrag / wissenschaftliche Veranstaltung b Allgemein genehmigt, soweit Bezug zum Fachgebiet. Anzeige; bei Honorar Vergütung gegen Ablieferungsschwelle prüfen. HSNtVO
Gutachten im eigenen Fachgebiet b Allgemein genehmigt im wissenschaftlichen Kontext; gewerblich getrennt zu bewerten. Anzeige; Trennung von Hochschulressourcen sicherstellen. HSNtVO
Beratung von Unternehmen b Einzelantrag; freiberufliche Konstellation mit Trennung Hochschule/Tätigkeit. Schriftlicher Antrag; Interessenkonflikt-Prüfung. HSNtVO
Nutzung von Hochschulräumen, Labor, Personal b Genehmigungspflichtig; Nutzungsentgelt (Kostenerstattung + Vorteilsausgleich). Vor Aufnahme Genehmigung und Entgeltvereinbarung. HSNtVO
Stationäre / teilstationäre wahlärztliche Privatbehandlung (Genehmigung nach 01.01.1993) b Sondertatbestand § 21 HSNtVO: Kostenerstattung + Vorteilsausgleich von 20 % des um den Wahlarztabschlag verminderten Rechnungsbetrags. Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen des UKS hinzuziehen. § 21 HSNtVO + Klinikordnung
Ambulante ärztliche/zahnärztliche Privatbehandlung und Gutachten (Genehmigung nach 01.01.1993) b Sondertatbestand § 21 HSNtVO: Sachkosten nach DKG-NT / ZMK-NT + Vorteilsausgleich von 20 % der um die Kostenerstattung verminderten jährlichen Bruttovergütung. DKG-NT/ZMK-NT-Tarif und Klinikordnung gemeinsam mit der UKS-Verwaltung anwenden. § 21 HSNtVO + DKG-NT/ZMK-NT
Altgenehmigungen vor 01.01.1993 b Bestandsschutzregelung § 21 HSNtVO: pauschal 25 % statt 20 %. Genehmigungsdatum nachweisen; im Einzelfall mit Personalreferat klären. § 21 HSNtVO

8. Geschäftsführung, Beratung und Beteiligungen

Die HSNtVO behandelt unternehmerische Nebentätigkeiten und Beteiligungen nicht als allgemein genehmigte Kategorien. Die Geschäftsführung in einer Gesellschaft ist daher einzeln zu beantragen; geprüft wird, ob eine klare Trennung von Hochschulaufgaben und Ressourcen besteht, ob ein Interessenkonflikt zur eigenen Forschung droht und ob die zeitliche Belastung tragbar ist. Beteiligungen an Spin-offs aus der Hochschule kombinieren das Nebentätigkeitsrecht mit den Bestimmungen des Saarländischen Hochschulgesetzes zur Verwertung von Forschungsergebnissen.

Privatliquidation am Universitätsklinikum des Saarlandes (UKS): Für klinische Direktor:innen mit Privatliquidationsbefugnis gelten zusätzlich zur HSNtVO die Klinikordnung und die Liquidationsbestimmungen des UKS. § 21 HSNtVO unterscheidet zwei Pfade für nach dem 1. Januar 1993 genehmigte Tätigkeiten: Bei stationärer und teilstationärer wahlärztlicher Behandlung wird die Kostenerstattung um einen Vorteilsausgleich von 20 % des um den Wahlarztabschlag verminderten Rechnungsbetrags ergänzt. Bei ambulanter ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung sowie bei Gutachten werden zunächst die Sachkosten nach dem Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) bzw. der Zahnärztekammer (ZMK-NT) berechnet, zusätzlich wird ein Vorteilsausgleich von 20 % der um die Kostenerstattung verminderten jährlichen Bruttovergütung erhoben. Für Altgenehmigungen vor diesem Stichtag gilt eine Bestandsschutzregelung mit pauschal 25 %. Diese Kombination wird hier nicht erschöpfend behandelt; die UKS-Verwaltung ist die zuständige Stelle.

9. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material

Wer für eine Nebentätigkeit auf Räume, Apparate, Material oder Personal der Hochschule zugreifen will, braucht nach der HSNtVO eine vorherige Genehmigung. Für die Nutzung wird ein Nutzungsentgelt erhoben, das sich aus einer Kostenerstattung (typische Größenordnung 5–10 % der Nebentätigkeitsvergütung, abhängig vom genutzten Element) und einem Vorteilsausgleich (10 %) zusammensetzt. § 21 HSNtVO regelt für ärztliche und zahnärztliche Tätigkeiten zwei eigene Pfade: Bei stationärer und teilstationärer wahlärztlicher Behandlung mit Genehmigung nach dem 1. Januar 1993 wird die Kostenerstattung um einen Vorteilsausgleich von 20 % des um den Wahlarztabschlag verminderten Rechnungsbetrags ergänzt. Bei ambulanter ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung sowie bei Gutachten — ebenfalls mit Genehmigung nach dem 1. Januar 1993 — werden zunächst Sachkosten nach DKG-NT bzw. ZMK-NT berechnet, zusätzlich wird ein Vorteilsausgleich von 20 % der um die Kostenerstattung verminderten jährlichen Bruttovergütung erhoben. Für Altgenehmigungen vor dem 1. Januar 1993 gilt eine Bestandsschutzregelung mit pauschal 25 %. Bücher und wissenschaftliche Werke gelten nach allgemeinem Grundsatz nicht als Einrichtungen im Sinn der Verordnung.

10. Hochschulpraxis: Merkblätter und Verfahren im Saarland

Universität des Saarlandes (UdS). Das Dezernat Personal ist die zentrale Anlaufstelle für Beamten- und Beschäftigtensachen, einschließlich Nebentätigkeitsanzeigen und -genehmigungen. Anschrift Meerwiesertalweg 15, 66123 Saarbrücken. Übersicht: uni-saarland.de — Dezernat Personal, Formulare wissenschaftliches Personal.

Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (htw saar). Die Personalabteilung A1 nimmt Anzeigen und Genehmigungsanträge entgegen. Die Hochschule veröffentlicht Stellenangebote und Personalinformationen auf ihrer Verwaltungs-Sammelseite: htwsaar.de — A1 Personalabteilung. Für Details zur Antragstellung zur Nebentätigkeit kontaktieren Hochschullehrer:innen die A1-Abteilung direkt.

11. Checkliste vor Annahme einer Nebentätigkeit im Saarland

  1. Wird die Anzeige mindestens einen Monat vor Aufnahme schriftlich beim Dienstvorgesetzten erstattet?
  2. Fällt die Tätigkeit unter die allgemein genehmigten Kategorien (Lehre, Forschung, Publikation, fachbezogene Gutachten)?
  3. Werden Einrichtungen, Personal oder Material der Hochschule genutzt? Dann zusätzliche Genehmigung und Nutzungsentgelt.
  4. Liegt die jährliche Vergütung aus öffentlichem Dienst über 6.100 €? Dann Ablieferungspflicht der HSNtVO prüfen.
  5. Bei klinischer Privatbehandlung am UKS: Klinikordnung und HSNtVO-Sondertatbestände parallel klären.
  6. Antrag bzw. Anzeige über das Dezernat Personal (UdS) oder die Personalabteilung A1 (htw saar) abgeben.

12. Häufige Fragen

Gilt die NtVO Saarland für mich als Professor:in oder die HSNtVO?

Für hauptberuflich tätiges beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an staatlichen Hochschulen im Saarland gilt die HSNtVO. § 1 der allgemeinen NtVO Saarland nimmt diese Personengruppe ausdrücklich vom eigenen Anwendungsbereich aus und verweist auf die HSNtVO. Wer sich also auf die allgemeine Nebentätigkeitsverordnung beruft, zitiert die falsche Norm.

Wann genau muss ich die Nebentätigkeit anzeigen?

Die HSNtVO verlangt die schriftliche Anzeige mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit. Die Anzeige umfasst Art, Umfang, Dauer, Auftraggeber, voraussichtliche Vergütung und eine Aussage zu möglichen Interessenkonflikten. Diese Frist gibt der Hochschulverwaltung Zeit zur Prüfung, bevor die Tätigkeit beginnt.

Bis zu welcher Vergütungshöhe darf ich Einkünfte aus dem öffentlichen Dienst behalten?

Die HSNtVO 2020 nennt eine Ablieferungsschwelle von 6.100 € pro Kalenderjahr für Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst. Tätigkeiten der Lehre, der Forschung, der wissenschaftlichen Publikation und bestimmte Gutachten sind von der Ablieferungspflicht ausgenommen. Die konkrete Berechnung des ablieferungspflichtigen Anteils erfolgt durch das Personaldezernat der Hochschule.

Welches Nutzungsentgelt fällt für Hochschulressourcen an?

Die HSNtVO erhebt für die Nutzung von Einrichtungen, Personal oder Material ein Nutzungsentgelt aus Kostenerstattung (typische Größenordnung 5–10 %) und Vorteilsausgleich (10 %), bezogen auf die Nebentätigkeitsvergütung. § 21 HSNtVO regelt für ärztliche und zahnärztliche Tätigkeiten zwei eigene Pfade: stationäre und teilstationäre wahlärztliche Behandlung mit Kostenerstattung plus 20 % des um den Wahlarztabschlag verminderten Rechnungsbetrags; ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Gutachten mit Sachkosten nach DKG-NT bzw. ZMK-NT plus 20 % der um die Kostenerstattung verminderten jährlichen Bruttovergütung. Beide Pfade gelten für nach dem 1. Januar 1993 genehmigte Tätigkeiten; für Altgenehmigungen davor greift eine Bestandsschutzregelung mit pauschal 25 %. Die konkrete Bemessung nimmt die Hochschule im Einzelfall vor.

Wer entscheidet über meinen Antrag im Saarland?

Zuständig ist die jeweilige Hochschule. An der Universität des Saarlandes ist das Dezernat Personal im Meerwiesertalweg 15 die zentrale Anlaufstelle. An der htw saar bearbeitet die Personalabteilung A1 die Vorgänge. Die Entscheidung über Genehmigung, Auflagen und Widerrufsvorbehalte trifft die Hochschule auf Grundlage der HSNtVO und nach Anhörung der unmittelbaren Vorgesetzten.

Weiterführende Glossarartikel

Zur Einordnung gehören der Überblick zur Nebentätigkeit von Professor:innen, der Status der W1/W2/W3-Professur, die Abgrenzung zur Honorarprofessur und zur apl. Professur sowie der Beamtenstatus Beamte auf Lebenszeit.

Quellen und Arbeitsstand

Landesrecht — (a) Allgemein-Beamtenrecht (Hintergrund, nicht anwendbar)

  • NtVO Saarland — Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (2015). § 1 schließt Hochschullehrer:innen ausdrücklich aus und verweist auf die HSNtVO. Volltext-Backup (juris-Portal teilweise JS-blockiert): umwelt-online.de — NtVO Saarland (abgerufen 24.06.2026). Primärportal: recht.saarland.de — NtVO 2015.

Landesrecht — (b) Professor:innen-Sonderregel (anwendbare Norm)

  • HSNtVO — Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes vom 13. Dezember 2019, gültig ab 01.01.2020. Primärquelle: recht.saarland.de — HSNtVO Gesamtausgabe (abgerufen 24.06.2026). PDF einer Hochschule (HBKsaar): hbksaar.de — HSNtVO PDF. Strukturierte Volltext-Sicht: nebentaetigkeitsrecht.de — HSNtVO Saarland.
  • Verordnungsermächtigung: § 48 Abs. 3 Saarländisches Hochschulgesetz (mit Verweisen auf das Saarländische Kunsthochschulgesetz und das Saarländische Musikhochschulgesetz).

Hochschulpraxis — (c)

  • Universität des Saarlandes (UdS) — Dezernat Personal, Meerwiesertalweg 15, 66123 Saarbrücken. Übersicht zu Formularen wissenschaftliches Personal: uni-saarland.de — Dezernat Personal (abgerufen 24.06.2026).
  • Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (htw saar) — Personalabteilung A1. Übersicht: htwsaar.de — A1 Personalabteilung (abgerufen 24.06.2026).

Offene Punkte

  • Stichtagsverifikation der Ablieferungsschwelle 6.100 €. Die Schwelle wurde mit der HSNtVO 2020 eingeführt; spätere Anpassungen müssen über das Personaldezernat verifiziert werden.
  • Privatliquidation am UKS und an spezifischen Klinikabteilungen. Klinikspezifische Liquidationsordnungen und HSNtVO-Sondertatbestände greifen kombiniert; auf der Seite als Callout abgegrenzt, nicht erschöpfend behandelt.
  • Volltexte einzelner HSNtVO-Paragrafen. Der Verordnungstext wurde über die nebentaetigkeitsrecht.de-Sicht und die hbksaar.de-PDF verifiziert; das juris-basierte Saarland-Portal ist teilweise JS-blockiert.