Dienstunfähigkeit Professorinnen und Professoren in Bayern

DienstunfähigkeitProfessurLandesrecht BYStand: 26. Juni 2026

Kurzfazit

Dienstunfähigkeit verbeamteter Professorinnen und Professoren in Bayern folgt dem bundeseinheitlichen § 26 BeamtStG, ergänzt um das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) — insbesondere Art. 65 BayBG (amtsärztliche Untersuchung) und Art. 66 BayBG (begrenzte Dienstfähigkeit) — sowie um das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG). Die Mindestversorgung beträgt nach Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG entweder 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder — sofern günstiger — 66,5 % aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3. Bayern ist damit bundesweit das einzige Land mit einem A 3-Anker als amtsunabhängiger Mindestversorgung. Festsetzung und Auszahlung übernimmt das Bayerische Landesamt für Finanzen (LfF). Der Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit tritt nach Art. 58 Abs. 6 BayHIG zum Ende des Semesters ein; die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Professor" bleibt nach Art. 12 BayHSchPG auch im Ruhestand erhalten.

Statusgruppen-Hinweis (für die ganze Seite): Dieser Artikel betrifft verbeamtete Professor:innen — Beamtenrecht. Angestellte Professor:innen fallen nicht unter das Beamten-Dienstunfähigkeitsrecht, sondern unter Arbeits-/Sozialversicherungsrecht (Lohnfortzahlung, Krankengeld, ggf. Erwerbsminderungsrente und private Berufsunfähigkeitsversicherung). Wo eine Aussage nur für eine Statusgruppe gilt, ist das im jeweiligen Abschnitt markiert.

1. Was bedeutet Dienstunfähigkeit?

Dienstunfähigkeit ist bundesrechtlich in § 26 Abs. 1 BeamtStG definiert: „Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind." § 26 BeamtStG enthält zudem eine widerlegliche Vermutungsregel: Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer „infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat", sofern keine Aussicht auf vollständige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate besteht.

Für bayerische Landesbeamte — und damit für verbeamtete Professorinnen und Professoren an den staatlichen Hochschulen Bayerns — gelten zusätzlich Art. 65 und Art. 66 BayBG mit den landesrechtlichen Verfahrensvorgaben. Professorenspezifisch ist die Bindung an die statusrechtliche Hochschullehrerposition: Eine „anderweitige Verwendung" in einem anderen Amt (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) ist faktisch eng, weil die Berufung auf einen konkreten Lehrstuhl erfolgt. Praktisch führt dies häufig eher zur begrenzten Dienstfähigkeit (Reduktion des Lehrdeputats, siehe Abschnitt 9) als zu einer Versetzung auf eine andere Stelle.

2. Verfahren, Amtsarzt und Suchpflicht

Das Verfahren ist dreistufig:

  1. Initiative durch Dienstherrn (Hochschulleitung, Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst), durch die Beamtin oder den Beamten selbst oder durch Vorgesetzte.
  2. Amtsärztliche Untersuchung nach Art. 65 BayBG: Bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit ordnet der Dienstherr eine ärztliche Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen als Gutachter beauftragten Arzt an. Das amtsärztliche Gutachten hat nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (u. a. Urt. v. 11.10.2006 — 1 D 10.05) einen höheren Beweiswert als ein Privatarzt-Attest.
  3. Verwaltungsentscheidung mit Anhörung der oder des Betroffenen, Mitwirkung des Personalrats und — bei Schwerbehinderten — der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX. Bei verbeamteten Professor:innen entscheidet typischerweise das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Hochschule.

Suchpflicht nach § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG: Vor der Versetzung in den Ruhestand prüft der Dienstherr zwingend, ob eine anderweitige Verwendung möglich ist — entweder in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn (Abs. 2) oder, subsidiär, in einer geringerwertigen Tätigkeit innerhalb des Bereichs desselben Dienstherrn (Abs. 3). Die Suchpflicht ist nach BVerwG-Leitentscheidung vom 26.03.2009 — 2 C 73.08 zwingend; bei Professor:innen ist sie wegen der spezifischen Statusbindung an den Lehrstuhl praktisch eng.

Rechtsmittel: Gegen die Versetzungsverfügung steht der Widerspruch und die Klage zum Verwaltungsgericht offen; einstweiliger Rechtsschutz erfolgt über § 80 Abs. 5 VwGO. Festsetzungs- und Zahlstelle der Versorgung: Bayerisches Landesamt für Finanzen (LfF).

3. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit

Für Professor:innen auf Lebenszeit ist die Versetzung in den Ruhestand die Regelfolge der festgestellten Dienstunfähigkeit. Der Ruhegehaltssatz richtet sich nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG: 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens 71,75 %. Bei vorzeitigem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit greift ein Versorgungsabschlag von 3,6 % pro Jahr vor der Regelaltersgrenze, jedoch höchstens 10,8 % (Art. 26 BayBeamtVG).

Wartezeit: Für den Anspruch auf Ruhegehalt sind nach Art. 11 Abs. 1 BayBeamtVG grundsätzlich fünf ruhegehaltfähige Dienstjahre erforderlich. Diese Wartezeit entfällt, wenn die Dienstunfähigkeit Folge einer Dienstbeschädigung — insbesondere eines Dienstunfalls — ist (Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG). Für spät berufene Professor:innen ist die 5-Jahres-Frist beim Ruhegehaltsanspruch zentral; weitergehende Detailfragen behandelt die BP-Schwesterseite Bayern.

Mindestversorgung Bayern (Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG) — A 3-Anker: Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder — sofern günstiger — 66,5 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3. Bayern ist damit bundesweit das einzige Land mit einem A 3-Anker als amtsunabhängiger Mindestversorgung — alle übrigen Länder verwenden A 4, A 5 oder (Thüringen) A 6. A 3 ist kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker.

4. Beamtinnen und Beamte auf Probe — Probebeamten-Korrektur

Wichtige Korrektur zur landläufigen Lesart: Eine pauschale Lesart, Probebeamtinnen und Probebeamte würden bei Dienstunfähigkeit „immer entlassen", ist nicht korrekt. § 28 BeamtStG unterscheidet:
Dienstunfall als Ursache: zwingender Ruhestand (auch ohne erfüllte 5-Jahres-Wartezeit nach Art. 11 BayBeamtVG), Anspruch auf Unfallruhegehalt nach Art. 53 ff. BayBeamtVG.
Andere Ursachen: Ermessens-Entlassung des Dienstherrn. In diesem Fall folgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI; eine Beamtenversorgung entsteht in der Regel nicht. Eine Berufung auf Lebenszeit wird durch die Dienstunfähigkeit i. d. R. ausgeschlossen.
Hinweis für Wissenschaftler:innen: Berufung erfolgt häufig in den 30ern/40ern, Probezeit liegt in der ersten W 2-/W 3-Phase. Eine Dienstunfähigkeit in dieser Phase aus krankheitsbedingten Ursachen (kein Dienstunfall) führt typischerweise NICHT in den Beamten-Ruhestand. Daraus ergibt sich für viele Wissenschaftler:innen ein konkretes Absicherungsrisiko (siehe Abschnitt 12 — DU-Versicherung vs. BU).

In Bayern erfolgt die Verbeamtung von Professor:innen ohne mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Hochschultätigkeit häufig zunächst auf Probe (Art. 58 BayHIG). Die oben genannte Unterscheidung des § 28 BeamtStG ist die maßgebliche Norm; landesrechtliche Konkretisierungen im BayBG heben sie nicht auf.

5. W 1 / Beamtinnen und Beamte auf Zeit

Juniorprofessuren der Besoldungsgruppe W 1 werden in Bayern nach Art. 58 Abs. 2 BayHIG regelmäßig als Beamtenverhältnis auf Zeit berufen (bis zu sechs Jahre). Nach § 30 BeamtStG ist für Zeitbeamte eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im engeren Sinn nicht vorgesehen: Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Befristung oder vorzeitig durch Entlassung. Anschließend erfolgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI.

Materiell bedeutet das: Wer als W 1 dienstunfähig wird, erwirbt grundsätzlich keinen Anspruch auf Beamtenversorgung; die Absicherung erfolgt über die GRV-Nachversicherung (mit deutlicher Wertdifferenz zur Beamtenversorgung) plus ggf. private Absicherung. Dies ist die größte strukturelle Versorgungslücke des wissenschaftlichen Beamtenrechts. Eine Berufung auf Lebenszeit (W 2/W 3) im Anschluss an eine W 1-Phase setzt die Dienstfähigkeit voraus. Bei Dienstunfall während der Zeitprofessur greift demgegenüber das Unfallruhegehalt nach Art. 53 ff. BayBeamtVG auch ohne erfüllte Wartezeit.

Deutschlands Stellenbörse für die Wissenschaft
Offene Stellen
7.409
Zu den Stellen
Stellen für Wiss. Mitarbeiter,
Doktoranden und Postdocs
1.950
Wiss. Mitarbeiter
Professuren
534
Professuren

6. Angestellte Professorinnen und Professoren

An bayerischen Hochschulen können Professuren in Sonderfällen auch im privatrechtlichen Dienstverhältnis nach Art. 58 Abs. 3 BayHIG besetzt werden (typischerweise nach TV-L). Für angestellte Professor:innen gilt das Beamten-Dienstunfähigkeitsrecht nicht:

  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach EFZG für die ersten sechs Wochen,
  • anschließend Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (max. 78 Wochen),
  • bei voller Erwerbsminderung Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach §§ 43 ff. SGB VI,
  • private Absicherung typischerweise über eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU); eine echte oder unechte DU-Klausel mit Bezug auf einen Dienstherrn-Bescheid greift hier nicht, weil kein Beamtenverhältnis besteht.

Praktisch bedeutet das: Vor der Berufung sollte sorgfältig geklärt werden, ob das Beamten- oder das Angestelltenverhältnis angestrebt wird — die Statusentscheidung wirkt direkt auf die Dienstunfähigkeits-Absicherung.

7. Versorgung, Mindestversorgung, Wartezeit

Ruhegehalts-Formel (Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG): Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × (Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre × 1,79375 %), höchstens 71,75 %. Der Höchstsatz wird nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht.

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand: 3,6 % pro Jahr vor der Regelaltersgrenze, bei Dienstunfähigkeit gedeckelt auf 10,8 % (Art. 26 BayBeamtVG).

Bayern-Spezifika der Leistungsbezüge-Deckel (Art. 13 BayBeamtVG): Bayern hat einen bundesweit großzügigen gestaffelten Deckel für ruhegehaltfähige Leistungsbezüge: 22 % im Grundfall, per schriftlicher Hochschulerklärung bis 38 % (für höchstens 12 % der W 2/W 3-Stellen), in Spitzenfällen bis 57 % (für weitere höchstens 5 % der W 3-Stellen). Bei vorzeitigem DU-Ruhestand sinkt die ruhegehaltfähige Bemessungsgrundlage anteilig mit der nicht erreichten Dienstzeit — die Konstellationen sind eng mit der individuellen Berufungsbiografie verzahnt. Detailliert in der BP-Schwester Bayern.

Hinzuverdienst: Art. 83 ff. BayBeamtVG (Ruhensregelungen). Konkrete Eurogrenzen variieren mit Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen, Verwendung im öffentlichen Dienst und Erreichen der Regelaltersgrenze — Auskunft beim LfF.

8. Dienstunfall (Art. 53 ff. BayBeamtVG)

Tritt die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls ein (Unfall in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes), gelten zwei entscheidende Erleichterungen:

  • Die 5-Jahres-Wartezeit entfällt (Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG).
  • Es entsteht ein Anspruch auf Unfallruhegehalt: Standardregime ist Ruhegehaltssatz + 20 Prozentpunkte gegenüber dem Normalruhegehalt, mindestens 66,67 % und höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; Mindestbemessungsboden ist die Endstufe A 4.

Die Anerkennung eines Dienstunfalls setzt die Meldung beim Dienstherrn voraus; das LfF prüft die Kausalität zwischen Unfall und Dienstunfähigkeit. Für Professor:innen praktisch relevant sind insbesondere Wegeunfälle, Laborunfälle und Auslandseinsätze im Rahmen von Forschungsreisen.

9. Begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG / Art. 66 BayBG)

Können die Dienstpflichten noch zu mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden, „soll" der Dienstherr nach § 27 BeamtStG i. V. m. Art. 66 BayBG von einer Versetzung in den Ruhestand absehen. Die Besoldung erfolgt anteilig nach den Regeln des BayBesG zuzüglich eines Zuschlags, der sicherstellt, dass die begrenzt dienstfähige Beamtin nicht schlechter steht als bei voller Dienstunfähigkeit (Schlechterstellungsverbot).

Hochschulpraktische Relevanz: Bei Professor:innen wird die begrenzte Dienstfähigkeit typischerweise über eine Reduktion des Lehrdeputats umgesetzt — bei voller oder eingeschränkter Forschungstätigkeit. Die genaue Ausgestaltung ist hochschulindividuell und mit der Hochschulleitung sowie dem LfF abzustimmen. Das Instrument ist ausdrücklich als Schutzregelung ausgestaltet.

10. Reaktivierung (§ 29 BeamtStG / Art. 67 BayBG)

Wird die Dienstfähigkeit wieder hergestellt, sieht § 29 BeamtStG i. V. m. Art. 67 BayBG die Reaktivierung vor. Der Dienstherr kann oder muss — je nach Lage und Antragstellung — die erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis verfügen. Vor Erreichen der Altersgrenze ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung möglich.

Im Hochschulkontext ist die Reaktivierung faktisch selten, weil der Lehrstuhl zwischenzeitlich in der Regel neu besetzt wurde. Wichtig: Titelführung bleibt erhalten. Nach Art. 12 BayHSchPG behalten Professorinnen und Professoren auch nach Versetzung in den Ruhestand — einschließlich des Ruhestands wegen Dienstunfähigkeit — die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Professor"/„Professorin". Damit bleibt die akademische Identität unabhängig von der versorgungsrechtlichen Statusänderung erhalten; bei Entlassung in der Probezeit oder bei Ablauf einer Zeitprofessur ist dies jeweils gesondert zu prüfen.

11. PKV/GKV/Beihilfe-Folgen im DU-Ruhestand

Im Dienstunfähigkeits-Ruhestand bleibt der Beihilfeanspruch nach Art. 96 BayBG i. V. m. BayBhV erhalten. Üblich ist ein Bemessungssatz von 70 % für Versorgungsempfänger (gegenüber 50 % im aktiven Dienst); die restlichen 30 % deckt eine private Krankenversicherung (PKV-Restkostenversicherung).

Pauschale Beihilfe Bayern: Bayern bietet nach geprüfter Quellenlage derzeit keine pauschale Beihilfe nach Hamburger Modell an. Versorgungsempfänger:innen im DU-Ruhestand sind auf den klassischen Beihilfeanspruch von 70 % angewiesen. Politische Änderungen sind nicht ausgeschlossen; verbindliche Auskünfte erteilt das LfF.

Bund — pauschale Beihilfe NICHT eingeführt: Auf Bundesebene ist die pauschale Beihilfe nach geprüfter Quellenlage nicht eingeführt; ein Antrag zur Aufnahme in § 80 BBG wurde in der 20. Wahlperiode abgelehnt. Auf Bundesebene gilt unverändert die individuelle Beihilfe nach § 80 BBG i. V. m. BBhV (§ 46 BBhV: 50 % aktiv / 70 % Versorgungsempfänger / 80 % Kinder). Die Sachsen-Regelung (§ 80a SächsBG seit 01.01.2024) ist landesrechtlich und nicht mit dem Bund zu verwechseln.

Bei Entlassung statt Pensionierung (Wartezeitlücke, Probedienst-Ermessen ohne Dienstunfall, W 1-Zeitablauf) erlischt der Beihilfeanspruch mit dem Beamtenstatus; die PKV-Vollbeiträge sind dann eigenständig zu tragen oder es ist ein GKV-Wechsel zu prüfen. Genaue Folgen und Wahlrechte sollten frühzeitig mit dem LfF und der Krankenversicherung besprochen werden.

12. DU-Versicherung vs. BU

Strukturell ist zwischen echter Dienstunfähigkeitsklausel (private Versicherung mit Bezug auf den beamtenrechtlichen DU-Bescheid des Dienstherrn) und Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) mit eigenständiger Prüfung nach VVG zu unterscheiden. Welche Konstellation passt, hängt vom konkreten Status ab:

  • Beamt:innen auf Lebenszeit (W 2/W 3): Eine echte DU-Klausel knüpft an den DU-Bescheid des Dienstherrn an.
  • Beamt:innen auf Probe: Wegen der Ermessens-Entlassung bei nicht-dienstunfallbedingter DU besteht ein konkretes Absicherungsrisiko (siehe Abschnitt 4); eine BU mit DU-Klausel kann strukturelle Lücken adressieren.
  • W 1 / Beamt:innen auf Zeit: Die größte strukturelle Lücke — kein Ruhestand wegen DU im engeren Sinn; BU bleibt das wichtigste statusunabhängige Mittel.
  • Angestellte: BU (keine DU); die DU-Klausel auf Beamten-Bescheid-Basis greift nicht.
  • Klinikprofessuren (Doppelfunktion Hochschullehreramt + ärztliche Tätigkeit) sind ein versicherungsrechtlicher Sonderfall — der Verlust der ärztlichen Tätigkeit löst nicht automatisch DU im beamtenrechtlichen Sinn aus, solange Lehre und Forschung möglich bleiben.

Diese Glossarseite trifft keine Versicherungsberatung, nennt keine Anbieter, nennt keine Tarife — sie ordnet nur die rechtliche Struktur. Eine vertiefte Erklärung folgt auf der zentralen Themenseite Dienstunfähigkeitsversicherung für Professorinnen und Professoren.

13. Aktuell offene Quellenpunkte

  • Pauschale Beihilfe Bayern: Nach geprüfter Quellenlage derzeit nicht eingeführt; politische Wiederaufnahme nicht ausgeschlossen, verbindlich beim LfF erfragen.
  • Detailregelung Hinzuverdienstgrenzen: Art. 83 ff. BayBeamtVG regeln die Mechanik; konkrete Eurogrenzen variieren und sind im Einzelfall beim LfF einzuholen.
  • Klinikprofessuren — Schnittstelle ärztlicher DU vs. beamtenrechtlicher DU: Sonderfall an Universitätskliniken (insb. LMU, TUM, FAU), hier nicht abschließend ausgearbeitet.
  • Vergaberahmen-Eurobeträge / Konsumtion in der DU-Konstellation: Strukturelle Mechanik in Art. 13 BayBeamtVG klar; konkrete Jahresbeträge je Hochschule nur über Haushaltsbeschlüsse abschließend zu beziffern.

14. Häufige Fragen zur Dienstunfähigkeit in Bayern

Wer entscheidet in Bayern über die Dienstunfähigkeit einer Professorin oder eines Professors?

Die Feststellung der Dienstunfähigkeit erfolgt nach § 26 BeamtStG i. V. m. Art. 65 BayBG durch den Dienstherrn (Hochschulleitung bzw. Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst). Vor der Versetzung in den Ruhestand ist nach Art. 65 BayBG eine amtsärztliche Untersuchung einzuholen; das amtsärztliche Gutachten hat höheren Beweiswert als ein Privatarzt-Attest. Festsetzung und Auszahlung der Versorgung übernimmt das Bayerische Landesamt für Finanzen (LfF). Vor der Versetzung in den Ruhestand prüft der Dienstherr eine anderweitige Verwendung (Suchpflicht nach § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG); für Professorinnen und Professoren ist diese Prüfung wegen der Bindung an den konkreten Lehrstuhl praktisch eng.

Wie hoch ist die Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit in Bayern?

Nach Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG beträgt das Ruhegehalt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder — sofern günstiger — 66,5 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3. Bayern ist damit bundesweit das einzige Land mit einem A 3-Anker als amtsunabhängiger Mindestversorgung. A 3 ist dabei kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker für Sicherungsfälle wie Dienstunfähigkeit, Dienstbeschädigung oder sehr kurze Dienstzeit. Für regulär berufene W 2- oder W 3-Professorinnen und Professoren mit normaler Dienstzeit greift praktisch immer die individuelle Berechnung; die Mindestversorgung ist Sicherungsnetz, nicht Normalfall. Verbindliche Berechnung: LfF.

Werden Professorinnen und Professoren auf Probe in Bayern bei Dienstunfähigkeit immer entlassen?

Nein, die pauschale Lesart 'Probe gleich Entlassung' ist nicht korrekt. § 28 BeamtStG unterscheidet: Tritt die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls ein, ist der Ruhestand zwingend, auch ohne erfüllte 5-Jahres-Wartezeit nach Art. 11 BayBeamtVG; es besteht Anspruch auf Unfallruhegehalt nach Art. 53 ff. BayBeamtVG. Bei sonstigen Ursachen liegt die Entlassung im Ermessen des Dienstherrn; folgt eine Entlassung, wird der Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert nach § 8 und § 184 SGB VI. Eine Berufung auf Lebenszeit wird durch die Dienstunfähigkeit i. d. R. ausgeschlossen. Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, deren Berufung typischerweise erst in den dreißiger oder vierziger Jahren erfolgt, ist die erste W 2- oder W 3-Probezeit damit ein konkreter Absicherungsgrund.

Was passiert mit Juniorprofessuren (W 1) in Bayern bei Dienstunfähigkeit?

Juniorprofessuren der Besoldungsgruppe W 1 werden in Bayern nach Art. 58 Abs. 2 BayHIG im Beamtenverhältnis auf Zeit geführt. Nach § 30 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf der Befristung; eine Versetzung in den beamtenrechtlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist im W 1-Status strukturell nicht vorgesehen. Anschließend erfolgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8 und § 184 SGB VI. Bei Dienstunfall während der Zeitprofessur greift demgegenüber das Unfallruhegehalt nach Art. 53 ff. BayBeamtVG auch ohne erfüllte Wartezeit. Strukturell ist die W 1-Phase damit eine der größten Versorgungslücken des wissenschaftlichen Beamtenrechts.

Wann tritt eine dienstunfähige Professorin oder ein Professor in Bayern in den Ruhestand?

Nach Art. 58 Abs. 6 BayHIG tritt eine Professorin oder ein Professor — abweichend vom Monatsende — zum Ende des Semesters in den Ruhestand, in dem die Voraussetzungen für den Ruhestand eintreten. Diese Hochschullehrer-Sonderregelung gilt auch für den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach Art. 65 BayBG. Bei vorzeitigem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit greift der Versorgungsabschlag nach Art. 26 BayBeamtVG mit 3,6 Prozent je Jahr vorgezogenen Eintritts, gedeckelt auf 10,8 Prozent. Verbindliche Festsetzung: LfF.

Behält ein dienstunfähiger Professor in Bayern den Titel 'Professor'?

Ja. Nach Art. 12 BayHSchPG bleibt die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung 'Professor' oder 'Professorin' auch nach Versetzung in den Ruhestand bestehen. Das gilt auch bei einem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach Art. 65 BayBG. Versorgungsrechtlich ändert sich der Status mit der Ruhestandsversetzung, akademisch bleibt die Titelführung erhalten — bei einer Ermessens-Entlassung in der Probezeit oder bei Ablauf einer Zeitprofessur ist dies hingegen jeweils gesondert zu prüfen.

Bietet Bayern eine pauschale Beihilfe bei Dienstunfähigkeit an?

Stand der Recherche (Juni 2026): Bayern bietet derzeit keine pauschale Beihilfe nach Hamburger Modell an. Versorgungsempfängerinnen und -empfänger im DU-Ruhestand sind auf den klassischen Beihilfeanspruch von 70 Prozent und eine private Restkostenversicherung angewiesen. Eine politische Änderung ist nicht ausgeschlossen; verbindliche Auskünfte erteilt das Bayerische Landesamt für Finanzen (LfF). Auf Bundesebene ist die pauschale Beihilfe nach geprüfter Quellenlage nicht eingeführt; ein Antrag zur Einführung in § 80 BBG wurde in der 20. Wahlperiode abgelehnt.

15. Quellen und amtliche Volltexte

  • § 26 BeamtStG (Definition Dienstunfähigkeit, Suchpflicht) — gesetze-im-internet.de
  • § 27 BeamtStG (begrenzte Dienstfähigkeit) — gesetze-im-internet.de
  • § 28 BeamtStG (Probebeamte, Dienstunfall) — gesetze-im-internet.de
  • § 29 BeamtStG (Reaktivierung) — gesetze-im-internet.de
  • § 30 BeamtStG (Beamtenverhältnis auf Zeit) — gesetze-im-internet.de
  • § 4, § 36 BeamtVG (Wartezeit / Unfallruhegehalt — als Maßstab) — gesetze-im-internet.de
  • § 8, § 184 SGB VI (Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung) — gesetze-im-internet.de
  • Art. 65 BayBG (Verfahren bei Dienstunfähigkeit, amtsärztliche Untersuchung) — gesetze-bayern.de
  • Art. 66 BayBG (begrenzte Dienstfähigkeit) — gesetze-bayern.de
  • Art. 11 BayBeamtVG (Wartezeit 5 Jahre, Ausnahme bei Dienstbeschädigung) — gesetze-bayern.de
  • Art. 13 BayBeamtVG (ruhegehaltfähige Leistungsbezüge 22 / 38 / 57 %) — gesetze-bayern.de
  • Art. 26 BayBeamtVG (Ruhegehaltssatz 1,79375 %, Höchstsatz 71,75 %, Mindestversorgung 35 % / 66,5 % aus A 3, Versorgungsabschlag 3,6 %/Jahr, max. 10,8 %) — gesetze-bayern.de
  • Art. 53 ff. BayBeamtVG (Unfallruhegehalt) — gesetze-bayern.de
  • Art. 96 BayBG (Beihilfeanspruch) i. V. m. BayBhV — gesetze-bayern.de
  • Art. 58 BayHIG (dienstrechtliche Stellung Professoren, Semesterende-Eintritt in den Ruhestand) — gesetze-bayern.de
  • Art. 12 BayHSchPG (Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Professor" auch im Ruhestand) — gesetze-bayern.de
  • Bayerisches Landesamt für Finanzen (LfF) — Festsetzungs- und Auszahlstelle Bayern — lff.bayern.de
  • BVerwG, Urt. v. 11.10.2006 — 1 D 10.05 (Beweiswert amtsärztliches Gutachten)
  • BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 — 2 C 73.08 (Suchpflicht § 26 BeamtStG)
Hinweis: Diese Seite gibt den Stand der Recherche zum 26. Juni 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Rechts-, Versorgungs- oder Versicherungsberatung. Maßgeblich ist im Einzelfall der jeweils geltende amtliche Gesetzestext (BeamtStG, BeamtVG, BayBG, BayBeamtVG, BayHIG, BayHSchPG, BayBhV) sowie die Berechnung durch das Bayerische Landesamt für Finanzen (LfF). Vor jeder Entscheidung mit finanziellen Konsequenzen (Berufung, Ruhestandsantrag, private Absicherung) empfehlen wir die Einholung einer schriftlichen Versorgungsauskunft beim LfF. Keine Versicherungsberatung.