Sachsen-Anhalt hat seine Hochschulnebentätigkeitsverordnung am 4. September 2021 neu erlassen. Sie überlagert für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal die allgemeine NebVO LSA vom 25. November 2014 und konkretisiert das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) sowie das Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt (LBG LSA) für den Hochschulbereich.
1. Kurzfazit für Sachsen-Anhalt
Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt gilt die Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNVO LSA) vom 4. September 2021, gültig ab 11. September 2021, als hochschullehrer-spezifische Sondernorm. Sie verweist für die nicht eigens geregelten Tatbestände auf das Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt (LBG LSA) und die allgemeine Nebentätigkeitsverordnung Sachsen-Anhalt vom 25. November 2014. § 7 HNVO LSA regelt die Ablieferungspflicht für Vergütungen aus Nebentätigkeiten mit gestaffelten Bruttohöchstbeträgen nach Entgeltgruppe. §§ 8 ff HNVO LSA regeln die Genehmigung der Inanspruchnahme von Hochschuleinrichtungen, Personal und Material mit pauschalisierten Nutzungsentgelten. Hochschullehrer:innen ohne reguläre Arbeitszeitbindung gelten in der Regel als in ihren dienstlichen Interessen beeinträchtigt, wenn die wöchentliche Beanspruchung durch Nebentätigkeiten einen durchschnittlichen Arbeitstag überschreitet — vorlesungs-, lehr- und prüfungsfreie Zeiten sind ausgenommen.
2. Rechtsgrundlagen in Sachsen-Anhalt
- HNVO LSA — Hochschulnebentätigkeitsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. September 2021, gültig ab 11. September 2021. Eigenständige Hochschullehrer-Verordnung.
- NebVO LSA — Nebentätigkeitsverordnung Sachsen-Anhalt vom 25. November 2014. Allgemeine Rahmenverordnung für die Beamtenschaft; greift für das Hochschulpersonal als Rahmen, soweit die HNVO LSA nichts Eigenes regelt.
- LBG LSA — Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt, beamtenrechtliche Grundnorm der Nebentätigkeit (Anzeige- und Genehmigungspflicht, Versagungsgründe). Verordnungsermächtigung für NebVO und HNVO.
- HSG LSA — Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt mit § 27 (Aufgaben der Professorinnen und Professoren) und § 46 (Anwendung) als Dienstrechtsrahmen.
3. Beamtenrecht oder Professor:innen-Sonderregel?
a · Allgemein-Beamtenrecht
Die NebVO LSA vom 25. November 2014 regelt das Nebentätigkeitsrecht der sachsen-anhaltinischen Beamtenschaft allgemein und konkretisiert das LBG LSA. Sie bleibt nach den Verweisen der HNVO LSA als Rahmen für die nicht ausdrücklich abweichend geregelten Tatbestände wirksam.
b · Professor:innen-Sonderregel
Die HNVO LSA vom 4. September 2021 ist die eigene Verordnung für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den staatlichen Hochschulen Sachsen-Anhalts. Sie verweist für die nicht eigens geregelten Tatbestände ausdrücklich auf das LBG LSA und die NebVO LSA in der jeweils geltenden Fassung. Für Hochschullehrer:innen, die nicht den regulären Arbeitszeitregelungen unterliegen, gilt nach der HNVO LSA: Nebentätigkeiten beeinträchtigen die dienstlichen Interessen in der Regel, wenn die wöchentliche Beanspruchung durch alle Nebentätigkeiten einen durchschnittlichen Arbeitstag überschreitet; vorlesungs-, lehr- und prüfungsfreie Zeiten sind von dieser Vermutung ausgenommen. § 7 HNVO LSA regelt die Ablieferungspflicht mit gestaffelten Bruttohöchstbeträgen, die für die Hochschulpraxis nach Entgeltgruppe ausdifferenziert sind (für die in der Hochschulpraxis genannten Größenordnungen siehe Sektion 6). §§ 8 ff HNVO LSA regeln die Genehmigung der Inanspruchnahme von Hochschulressourcen und das Nutzungsentgelt nach prozentualen Sätzen auf die Bruttovergütung.
c · Hochschulpraxis
Das Verfahren liegt bei den Personalreferaten und Fachbereichen der jeweiligen Hochschule. Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU), Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (OvGU), Hochschule Magdeburg-Stendal, Hochschule Anhalt, Hochschule Harz, Hochschule Merseburg und Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle halten je eigene Merkblätter und Antragsformulare bereit. Die Genehmigung der Nebentätigkeit erfolgt vor Aufnahme durch den Fachbereich; ein Nutzungsentgelt kann festgelegt werden, sobald Hochschulressourcen genutzt werden. An den Universitätsklinika Halle (UKH) und Magdeburg (UMMD) gelten zusätzlich die Klinikordnung und die Liquidationsbestimmungen.
4. Anzeige oder Genehmigung in Sachsen-Anhalt
Die HNVO LSA arbeitet im Zusammenspiel mit der allgemeinen NebVO LSA und dem LBG LSA auf zwei Ebenen: Nebentätigkeiten sind grundsätzlich vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen und ab den Schwellen des LBG LSA bzw. der NebVO LSA genehmigungspflichtig. Die HNVO LSA stellt für Hochschullehrer:innen ohne reguläre Arbeitszeitbindung die zeitliche Bezugsgröße auf den durchschnittlichen Arbeitstag pro Woche um; vorlesungs-, lehr- und prüfungsfreie Zeiten sind aus dieser Vermutung ausgenommen. Die Entscheidung über die Genehmigung trifft der Fachbereich bzw. die nach Hochschulordnung zuständige Stelle. Genehmigungen können mit Auflagen und Widerrufsvorbehalten versehen werden.
5. Zeitliche Grenzen und Dienstpflichten
Für Hochschullehrer:innen, die nicht den regulären Arbeitszeitregelungen unterliegen, formuliert die HNVO LSA die Beeinträchtigungsvermutung wie folgt: Wird die wöchentliche Beanspruchung durch alle Nebentätigkeiten einen durchschnittlichen Arbeitstag überschreiten, ist von einer Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen in der Regel auszugehen. Diese Vermutung gilt nicht in vorlesungs-, lehr- und prüfungsfreien Zeiten. Maßgeblich bleibt im Übrigen das LBG LSA: Nebentätigkeit darf die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten nicht beeinträchtigen. Für Professor:innen kommt das HSG LSA mit der Definition der hauptamtlichen Aufgaben (insbesondere § 27 HSG LSA) hinzu.
6. Einnahmen, Ablieferung und Vergütung
§ 7 HNVO LSA regelt die Ablieferungspflicht für Vergütungen aus Nebentätigkeiten. Maßgeblich für die jährlichen Bruttohöchstbeträge und die konkrete Bemessung ist der Wortlaut des § 7 HNVO LSA und die ergänzende Verwaltungspraxis; die konkrete Festsetzung für Professor:innen erfolgt durch die Personalreferate auf Grundlage des Verordnungstextes. Die Hochschule Magdeburg-Stendal veröffentlicht auf den h2.de-Personal-Seiten Verfahrenshinweise; die dort dokumentierten gestaffelten Bruttohöchstbeträge nach Entgeltgruppe beziehen sich ausdrücklich auf wissenschaftliches Personal nach § 33a HSG LSA (also wissenschaftliche Mitarbeiter:innen und Lehrkräfte für besondere Aufgaben) — für Beamt:innen und Professor:innen wird dort separat auf einen HNVO-Auszug verwiesen und sind diese Größenordnungen nicht ohne Weiteres übertragbar. Bei klinischen Tätigkeiten an UKH oder UMMD greifen zusätzlich die Klinikordnung und die Liquidationsbestimmungen.
7. Typische Professorenfälle
| Fall | Einordnung | Vor Aufnahme prüfen | Quelle |
|---|---|---|---|
| Wissenschaftliche Publikation / Schriftleitung / Vortragstätigkeit | b Anzeigepflichtig nach HNVO LSA; Genehmigung durch den Fachbereich vor Aufnahme. | Schriftliche Anzeige vor Aufnahme über das Personalreferat einreichen. | HNVO LSA + LBG LSA |
| Lehrtätigkeit an anderer Hochschule | b Anzeigepflichtig nach HNVO LSA; zeitlicher Abgleich mit Lehrdeputat und dem durchschnittlichen Arbeitstag (Beeinträchtigungsvermutung außerhalb vorlesungs-/lehr-/prüfungsfreier Zeiten). | Belastung mit eigenem Lehrdeputat (HSG LSA) abgleichen. | HNVO LSA + HSG LSA |
| Externes Gutachten / Sachverständigentätigkeit | b Anzeige- bzw. genehmigungspflichtig nach HNVO LSA und LBG LSA. | Auftragsumfang und Inanspruchnahme von Hochschulressourcen vorab klären. | HNVO LSA + LBG LSA |
| Freiberufliche / gewerbliche Tätigkeit | b Genehmigungspflichtig nach HNVO LSA i. V. m. LBG LSA; Versagungsgründe nach LBG LSA prüfen. | Einzelantrag mit konkretem Tätigkeitsbild und Zeitnachweis. | HNVO LSA + LBG LSA |
| Ärztliche / zahnärztliche Privatbehandlung am Universitätsklinikum Halle (UKH) oder Magdeburg (UMMD) | b Anzeige- bzw. genehmigungspflichtig nach HNVO LSA; Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen des UKH bzw. UMMD kommen ergänzend hinzu. | Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen vorab heranziehen. | HNVO LSA + Klinikordnung |
| Nutzung von Personal, Räumen oder Material der Hochschule | b Vorherige Genehmigung nach §§ 8 ff HNVO LSA + pauschalisiertes Nutzungsentgelt als Prozentsatz der Bruttovergütung; konkrete Bemessung durch das Personalreferat. | Vor Beginn schriftliche Genehmigung und Entgeltvereinbarung mit der Hochschule. | §§ 8 ff HNVO LSA |
| Vergütungen oberhalb der Bruttohöchstbeträge | a Ablieferungspflicht nach § 7 HNVO LSA; die jährlichen Bruttohöchstbeträge für Professor:innen ergeben sich aus dem Wortlaut des § 7 HNVO LSA und werden durch das Personalreferat festgesetzt. | Vergütungssumme über das Kalenderjahr aufaddieren. | § 7 HNVO LSA |
8. Geschäftsführung, Beratung und Beteiligungen
Geschäftsführungen in einer Gesellschaft sind in der HNVO LSA nicht ausdrücklich als zulässige Nebentätigkeitsform genannt. Maßgeblich bleibt das LBG LSA mit den allgemeinen Versagungsgründen. Eine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit mit den Dienstpflichten vereinbar bleibt, keine Interessenkollision droht und nicht in Konkurrenz zur eigenen Hochschule getreten wird. Die Beeinträchtigungsvermutung der HNVO LSA (durchschnittlicher Arbeitstag pro Woche außerhalb vorlesungs-/lehr-/prüfungsfreier Zeiten) greift auch in diesem Fall. Werden für die Tätigkeit Hochschulressourcen genutzt, kommt die Inanspruchnahmegenehmigung mit Nutzungsentgelt nach §§ 8 ff HNVO LSA hinzu.
9. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material
§§ 8 ff HNVO LSA regeln die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material der Hochschule für eine Nebentätigkeit. Voraussetzung ist eine vorherige Genehmigung; die Hochschule erhebt für die Nutzung ein Entgelt, das nach prozentualen Sätzen auf die Bruttovergütung bemessen wird. Die konkrete Bemessung erfolgt durch die Personalreferate im Einzelfall. Bücher und wissenschaftliche Werke gelten nach allgemeinem Grundsatz nicht als Einrichtungen im Sinn der Verordnung. Bei klinischen Konstellationen am UKH oder UMMD kommen die Klinikordnungen zusätzlich zur Anwendung.
10. Hochschulpraxis: Merkblätter und Verfahren in Sachsen-Anhalt
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU). Personalreferat als Anlaufstelle für Anzeige und Genehmigungsantrag; Verfahrenshinweise auf den Verwaltungsseiten der MLU.
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (OvGU), Hochschule Magdeburg-Stendal, Hochschule Anhalt, Hochschule Harz, Hochschule Merseburg, Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle. Eigene Personalreferate als Anlaufstellen. Die Hochschule Magdeburg-Stendal hat einschlägige Verfahrenshinweise auf den h2.de-Personal-Seiten dokumentiert (mit gestaffelten Bruttohöchstbeträgen, die dort ausdrücklich für wissenschaftliches Personal nach § 33a HSG LSA ausgewiesen sind; für Beamt:innen und Professor:innen verweist die Seite separat auf den HNVO-Auszug).
Universitätsklinikum Halle (UKH) und Universitätsklinikum Magdeburg (UMMD). Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen für die klinische Privatliquidation; eigene Anstalten öffentlichen Rechts mit eigenem Liquidationsregime.
11. Checkliste vor Annahme einer Nebentätigkeit in Sachsen-Anhalt
- Schriftliche Anzeige vor Aufnahme über das Personalreferat — mit Art, Umfang, Dauer, Auftraggeber, Vergütung und zeitlicher Beanspruchung.
- Genehmigung des Fachbereichs einholen, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird.
- Zeitliche Belastung prüfen: HNVO LSA legt für Hochschullehrer:innen ohne reguläre Arbeitszeitbindung die Beeinträchtigungsvermutung bei mehr als einem durchschnittlichen Arbeitstag pro Woche (außerhalb vorlesungs-/lehr-/prüfungsfreier Zeiten) fest.
- Werden Personal, Räume oder Material der Hochschule genutzt? Inanspruchnahme-Genehmigung nach §§ 8 ff HNVO LSA + pauschalisiertes Nutzungsentgelt mit dem Personalreferat klären.
- Bei Vergütungen oberhalb der jährlichen Bruttohöchstbeträge des § 7 HNVO LSA: Ablieferungspflicht prüfen — die für Professor:innen maßgeblichen Beträge ergeben sich aus dem Wortlaut der HNVO LSA und werden durch das Personalreferat festgesetzt.
- Bei klinischer Tätigkeit am UKH oder UMMD: Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen parallel klären.
- Bei freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit: Versagungsgründe nach LBG LSA prüfen (Interessenkollision, Konkurrenz zur öffentlichen Hand, Beeinträchtigung der Dienstausübung).
- Antrag bzw. Anzeige über das Personalreferat der eigenen Hochschule mit Stellungnahme des Fachbereichs einreichen.
12. Häufige Fragen
Gilt die allgemeine NebVO LSA für mich als Professor:in oder die HNVO LSA?
▸Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den staatlichen Hochschulen Sachsen-Anhalts ist die HNVO LSA vom 4. September 2021 die hochschullehrer-spezifische Sondernorm. Sie verweist für die nicht eigens geregelten Tatbestände ausdrücklich auf das LBG LSA und die NebVO LSA vom 25. November 2014. Die NebVO LSA bleibt also als Rahmen wirksam, soweit die HNVO LSA nichts Eigenes vorsieht.
Wann gilt eine Nebentätigkeit als beeinträchtigend?
▸Für Hochschullehrer:innen, die nicht den regulären Arbeitszeitregelungen unterliegen, formuliert die HNVO LSA eine widerlegliche Vermutung: Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wird in der Regel angenommen, wenn die wöchentliche Beanspruchung durch alle Nebentätigkeiten einen durchschnittlichen Arbeitstag überschreitet. Diese Vermutung gilt nicht in vorlesungs-, lehr- und prüfungsfreien Zeiten. Die konkrete Bewertung obliegt dem Fachbereich.
Ab welcher Höhe sind Vergütungen ablieferungspflichtig?
▸§ 7 HNVO LSA regelt die Ablieferungspflicht. Die für Professor:innen maßgeblichen jährlichen Bruttohöchstbeträge ergeben sich aus dem Wortlaut des § 7 HNVO LSA und werden durch das Personalreferat festgesetzt. Die Hochschule Magdeburg-Stendal hat auf den h2.de-Personal-Seiten gestaffelte Beträge nach Entgeltgruppe dokumentiert; diese Größenordnungen beziehen sich dort ausdrücklich auf wissenschaftliches Personal nach § 33a HSG LSA (wissenschaftliche Mitarbeiter:innen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben) und sind nicht ohne Weiteres auf Professor:innen übertragbar — für Beamt:innen und Professor:innen verweist die Seite separat auf einen HNVO-Auszug.
Darf ich am Universitätsklinikum Halle oder Magdeburg Privatpatient:innen behandeln?
▸Die ärztliche und zahnärztliche Privatbehandlung am Universitätsklinikum Halle (UKH) und am Universitätsklinikum Magdeburg (UMMD) ist nach der HNVO LSA anzeige- bzw. genehmigungspflichtig. Zusätzlich greifen die Klinikordnung und die Liquidationsbestimmungen des jeweiligen Universitätsklinikums. Die hauptamtliche Verfügbarkeit muss gewährleistet bleiben; die Bemessung des Nutzungsentgelts erfolgt durch die Hochschule bzw. das Klinikum.
Darf ich eine GmbH gründen oder die Geschäftsführung übernehmen?
▸Die HNVO LSA nennt die Geschäftsführung in einer Gesellschaft nicht als eigenständige zulässige Nebentätigkeitsform. Maßgeblich bleibt das LBG LSA mit den allgemeinen Versagungsgründen. Eine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit mit den Dienstpflichten vereinbar bleibt, keine Interessenkollision droht und nicht in Konkurrenz zur eigenen Hochschule getreten wird. Die Beeinträchtigungsvermutung der HNVO LSA greift auch hier.
Wer entscheidet über meinen Antrag in Sachsen-Anhalt?
▸Zuständig ist die jeweilige Hochschule; die Genehmigung der Nebentätigkeit erfolgt nach der HNVO LSA durch den Fachbereich. MLU Halle-Wittenberg, OvG-Universität Magdeburg, Hochschule Magdeburg-Stendal, Hochschule Anhalt, Hochschule Harz, Hochschule Merseburg und Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle bearbeiten Anträge über ihre Personalreferate; die Entscheidung trifft der Fachbereich bzw. die nach Hochschulordnung zuständige Stelle. Maßstab sind die HNVO LSA, die NebVO LSA und das LBG LSA. Am UKH und UMMD kommen Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen hinzu.
Weiterführende Glossarartikel
Zur Einordnung gehören der Überblick zur Nebentätigkeit von Professor:innen, der Status der W1/W2/W3-Professur, die Abgrenzung zur Honorarprofessur und zur apl. Professur sowie der Beamtenstatus Beamte auf Lebenszeit.
Wichtiger Hinweis
Diese Seite bietet eine rechtliche Orientierung zum Nebentätigkeitsrecht für Professorinnen und Professoren, ersetzt aber keine Prüfung im Einzelfall. Nebentätigkeiten können dienstrechtliche Folgen haben. Klären Sie eine geplante Nebentätigkeit vor Aufnahme schriftlich mit der Personalabteilung, dem Personaldezernat oder der zuständigen Stelle Ihrer Hochschule oder Universität.
Quellen und Arbeitsstand
Landesrecht — (a) Allgemein-Beamtenrecht (Rahmen)
- NebVO LSA — Nebentätigkeitsverordnung Sachsen-Anhalt vom 25. November 2014. Rahmen für nicht durch die HNVO LSA erfasste Tatbestände.
- LBG LSA — Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt. Beamtenrechtliche Grundnorm der Nebentätigkeit; Verordnungsermächtigung.
Landesrecht — (b) Professor:innen-Sonderregel
- HNVO LSA — Hochschulnebentätigkeitsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. September 2021, gültig ab 11. September 2021. Primärquelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de — HNVO LSA (abgerufen 25.06.2026).
- HSG LSA — Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt: landesrecht.sachsen-anhalt.de — HSG LSA. Insbesondere § 27 (Professorinnen und Professoren) und § 46 (Anwendung).
Hochschulpraxis — (c)
- Hochschule Magdeburg-Stendal — Personalangelegenheiten Nebentätigkeiten: h2.de — Nebentätigkeiten (mit Verfahrenshinweisen für die Hochschulpraxis; die dort gestaffelten Bruttohöchstbeträge beziehen sich ausdrücklich auf wissenschaftliches Personal nach § 33a HSG LSA, für Beamt:innen und Professor:innen separater HNVO-Auszug).
- Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU), Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (OvGU), Hochschule Anhalt, Hochschule Harz, Hochschule Merseburg, Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle — Personalreferate als Anlaufstellen.
- Universitätsklinikum Halle (UKH) und Universitätsklinikum Magdeburg (UMMD) — Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen für die klinische Privatliquidation.
Offene Punkte
- Konkrete prozentuale Pauschalsätze für das Nutzungsentgelt nach §§ 8 ff HNVO LSA. Auf dieser Seite nicht prozentual ausgewiesen; die Bemessung erfolgt durch die Personalreferate im Einzelfall.
- Konkrete Bruttohöchstbeträge des § 7 HNVO LSA für Professor:innen. Auf dieser Seite nicht prozentual oder absolut ausgewiesen, weil die in der Hochschulpraxis (h2.de, Hochschule Magdeburg-Stendal) dokumentierten gestaffelten Größenordnungen sich ausdrücklich auf wissenschaftliches Personal nach § 33a HSG LSA beziehen und für Professor:innen separat auf einen HNVO-Auszug verwiesen wird. Verbindlich ist der Wortlaut der HNVO LSA in der jeweils geltenden Fassung — Festsetzung über das Personalreferat.
- Klinik-Privatliquidation am UKH und UMMD. Eigene Klinikordnungen und Liquidationsbestimmungen, hier als Callout abgegrenzt, nicht ausgeführt.