Dienstunfähigkeit Professorinnen und Professoren im Saarland
Kurzfazit
Dienstunfähigkeit verbeamteter Professorinnen und Professoren im Saarland folgt dem bundeseinheitlichen § 26 BeamtStG, ergänzt um das Saarländische Beamtengesetz (SBG) — insbesondere die §§ 41 ff. SBG (Dienstunfähigkeit, amtsärztliche Untersuchung, Reaktivierung). Die Mindestversorgung beträgt nach § 16 Abs. 3 SBeamtVG entweder 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder — sofern günstiger — 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zzgl. 30,68 €. Festsetzung und Auszahlung übernimmt die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBS) in Saarbrücken. Saarland-spezifisch sind die ausdrückliche professorenspezifische Höchstaltersgrenze 55 nach § 49 Abs. 4 SHSG (Soll-Vorschrift), die Semesterende-Regel des § 49 SHSG sowie der enge Leistungsbezüge-Deckel von 25 % (W 2) bzw. 29 % (W 3) des Grundgehalts nach § 34 SBesG — Letzteres ist für die Mindestversorgungs-Konstellationen meist nicht relevant, prägt aber den Gesamt-Versorgungsrahmen. Eine flächendeckende pauschale Beihilfe ist in den geprüften amtlichen Quellen nicht als eingeführtes Modell auffindbar; § 67 SBG erlaubt eine Pauschale nur in Pflegefällen (siehe Abschnitt 11).
1. Was bedeutet Dienstunfähigkeit?
Dienstunfähigkeit ist bundesrechtlich in § 26 Abs. 1 BeamtStG definiert: „Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind." § 26 BeamtStG enthält außerdem eine widerlegliche Vermutung: Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer „infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat", sofern keine Aussicht auf vollständige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate besteht.
Für saarländische Landesbeamte — und damit für verbeamtete Professorinnen und Professoren an der Universität des Saarlandes und an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (htw saar) sowie an der Hochschule für Musik und der Hochschule der Bildenden Künste — gelten zusätzlich die §§ 41 ff. SBG mit den landesrechtlichen Verfahrensvorgaben. Professorenspezifisch ist die Bindung an die statusrechtliche Hochschullehrerposition: Eine „anderweitige Verwendung" in einem anderen Amt (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) ist faktisch eng, weil die Berufung auf einen konkreten Lehrstuhl erfolgt. In einem kleinen Bundesland wie dem Saarland mit wenigen Hochschulen ist diese Lehrstuhlbindung praktisch noch enger als in größeren Ländern — eine Versetzung auf einen vergleichbaren wissenschaftlichen Posten innerhalb desselben Dienstherrn ist real selten realisierbar.
2. Verfahren, Amtsarzt und Suchpflicht
Das Verfahren ist dreistufig:
- Initiative durch Dienstherrn (Hochschulleitung, für Wissenschaft zuständiges Landesministerium), durch den Beamten selbst oder durch Vorgesetzte.
- Amtsärztliches Gutachten nach § 43 SBG: Vor jeder Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen als Gutachter beauftragten Arzt einzuholen. Das amtsärztliche Gutachten hat nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 11.10.2006 – 1 D 10.05) einen höheren Beweiswert als ein Privatarzt-Attest.
- Verwaltungsentscheidung mit Anhörung der oder des Betroffenen, Mitwirkung des Personalrats und — bei Schwerbehinderten — der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX. Bei verbeamteten Professor:innen entscheidet typischerweise das für Wissenschaft zuständige Landesministerium auf Vorschlag der Hochschule.
Suchpflicht nach § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG: Vor der Versetzung in den Ruhestand ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung möglich ist — entweder in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn (Abs. 2) oder, subsidiär, in einer geringerwertigen Tätigkeit innerhalb des Bereichs desselben Dienstherrn (Abs. 3). Die Suchpflicht ist nach BVerwG-Leitentscheidung vom 26.03.2009 – 2 C 73.08 zwingend. Bei Professor:innen ist sie wegen der spezifischen Statusbindung an den Lehrstuhl praktisch eng — sie wird häufig durch eine begrenzte Dienstfähigkeit aufgefangen.
Rechtsmittel: Gegen die Versetzungsverfügung steht der Widerspruch und die Klage zum Verwaltungsgericht offen; einstweiliger Rechtsschutz erfolgt über § 80 V VwGO. Festsetzung und Zahlung der Versorgung: ZBS Saarland (Abteilung C des Landesamtes für Zentrale Dienste, Saarbrücken).
3. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit
Für Professor:innen auf Lebenszeit ist die Versetzung in den Ruhestand die Regelfolge der Dienstunfähigkeit. Der Ruhegehaltssatz richtet sich nach § 16 Abs. 1 SBeamtVG: 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens 71,75 %. Bei vorzeitigem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit greift ein Versorgungsabschlag von 3,6 % pro Jahr vor der Regelaltersgrenze, jedoch höchstens 10,8 % (§ 16 Abs. 2 SBeamtVG; bundeseinheitliche Systematik). Saarländische W-Besoldung kennt keine Erfahrungsstufen — pro Besoldungsgruppe gilt ein Festbetrag, der nur über Leistungsbezüge wächst.
Wartezeit: Für den Anspruch auf Ruhegehalt sind nach § 4 SBeamtVG grundsätzlich fünf ruhegehaltfähige Dienstjahre erforderlich. Diese Wartezeit entfällt, wenn die Dienstunfähigkeit Folge eines Dienstunfalls ist (siehe Abschnitt 8). Für spät berufene Professor:innen — bei der saarländischen Soll-Vorschrift einer Höchstaltersgrenze von 55 Jahren nach § 49 Abs. 4 SHSG eine reale Hürde — ist die fünfjährige Wartezeit beim Ruhegehaltsanspruch zentral.
Mindestversorgung: Nach § 16 Abs. 3 SBeamtVG erhält der Ruhestandsbeamte mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bzw. — falls günstiger — 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zzgl. 30,68 €. A 4 ist kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker (siehe Abschnitt 7).
4. Beamtinnen und Beamte auf Probe — Probebeamten-Korrektur
— Dienstunfall als Ursache: zwingender Ruhestand (auch ohne erfüllte 5-Jahres-Wartezeit nach § 4 BeamtVG), Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG (bzw. Landespendant).
— Andere Ursachen: Ermessens-Entlassung des Dienstherrn. In diesem Fall folgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI; eine Beamtenversorgung entsteht in der Regel nicht. Eine Berufung auf Lebenszeit wird durch die Dienstunfähigkeit i. d. R. ausgeschlossen.
Hinweis für Wissenschaftler:innen: Berufung erfolgt häufig in den 30ern/40ern, Probezeit liegt in der ersten W2-/W3-Phase. Eine Dienstunfähigkeit in dieser Phase aus krankheitsbedingten Ursachen (kein Dienstunfall) führt typischerweise NICHT in den Beamten-Ruhestand. Daraus ergibt sich für viele Wissenschaftler:innen ein konkretes Absicherungsrisiko (siehe Abschnitt 12 — DU-Versicherung vs. BU).
Im Saarland erfolgt die Verbeamtung auf Probe typischerweise in der ersten W2-/W3-Phase (Probezeit vor der Berufung auf Lebenszeit). Die oben dargestellte § 28-BeamtStG-Systematik ist die maßgebliche Norm — die landesrechtlichen Konkretisierungen im SBG heben diese bundeseinheitliche Differenzierung nicht auf. In Verbindung mit der professorenspezifischen Soll-Höchstaltersgrenze 55 (§ 49 Abs. 4 SHSG) und dem engen Leistungsbezüge-Deckel von 25 % (W 2) bzw. 29 % (W 3) nach § 34 SBesG ergibt sich für saarländische Berufungen ein besonders enger versorgungs- und besoldungsrechtlicher Rahmen, der die Bedeutung einer ergänzenden privaten Absicherung in der Probezeitphase verstärkt.
5. W1 / Beamtinnen und Beamte auf Zeit
W1-Juniorprofessuren werden im Saarland regelmäßig als Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Nach § 30 BeamtStG ist für Zeitbeamte eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im engeren Sinn nicht vorgesehen: Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Befristung oder vorzeitig durch Entlassung. Anschließend erfolgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI.
Materiell bedeutet das: Wer als W1 dienstunfähig wird, erwirbt grundsätzlich keinen Anspruch auf Beamtenversorgung; die Absicherung erfolgt über die GRV-Nachversicherung (mit deutlicher Wertdifferenz zur Beamtenversorgung) plus ggf. private Absicherung. Dies ist die größte strukturelle Versorgungslücke des wissenschaftlichen Beamtenrechts. Eine Berufung auf Lebenszeit (W2/W3) im Anschluss an eine W1-Phase setzt die Dienstfähigkeit voraus. Bei einem Dienstunfall während der laufenden Zeitprofessur greift demgegenüber das Unfallruhegehalt nach dem Landespendant zu § 36 BeamtVG auch ohne erfüllte fünfjährige Wartezeit.
6. Angestellte Professorinnen und Professoren
An der Universität des Saarlandes und an den weiteren saarländischen Hochschulen können Professuren auch im privatrechtlichen Angestelltenverhältnis besetzt werden (typischerweise nach TV-L). Für angestellte Professor:innen gilt das Beamten-Dienstunfähigkeitsrecht nicht:
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach EFZG für die ersten sechs Wochen,
- anschließend Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (max. 78 Wochen),
- bei voller Erwerbsminderung Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach §§ 43 ff. SGB VI,
- private Absicherung typischerweise über eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU); eine echte oder unechte DU-Klausel mit Bezug auf einen Dienstherrn-Bescheid greift hier nicht, weil kein Beamtenverhältnis besteht.
Im Saarland ist die Statusentscheidung besonders praxisrelevant, weil Berufungen oberhalb der Soll-Altersgrenze von 55 Jahren (§ 49 Abs. 4 SHSG) regelmäßig im Angestelltenverhältnis erfolgen — in diesen Konstellationen entsteht kein Anspruch auf Beamtenversorgung, und die Dienstunfähigkeitsabsicherung läuft strukturell vollständig über das Sozialversicherungsrecht und die private BU-Architektur.
7. Versorgung, Mindestversorgung, Wartezeit
Ruhegehalts-Formel (§ 16 Abs. 1 SBeamtVG): Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × (Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre × 1,79375 %), höchstens 71,75 %. Der Höchstsatz wird nach 40 Dienstjahren erreicht.
Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand: 3,6 % pro Jahr vor der Regelaltersgrenze, bei Dienstunfähigkeit gedeckelt auf 10,8 % (§ 16 Abs. 2 SBeamtVG).
Saarland-Spezifika der Versorgung (über die Mindestversorgung hinaus):
- 3-Jahres-Mindestbezug für Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge nach § 34 Abs. 6 SBesG (Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge nur dann ruhegehaltfähig, wenn unbefristet und mindestens 3 Jahre gewährt; befristete bei wiederholter Vergabe nach insgesamt mindestens 10 Jahren).
- Enger Leistungsbezüge-Deckel: bis maximal 25 % des Grundgehalts bei W 2 bzw. 29 % bei W 3 — im Ländervergleich besonders eng. Für die DU-Mindestversorgung ist dieser Deckel meist nicht relevant; er prägt aber den Gesamtspielraum bei Berufungsverhandlungen, wenn künftige Versorgungsfolgen einer Dienstunfähigkeit einkalkuliert werden.
- Hinzuverdienst: § 64 SBeamtVG regelt die Ruhensvorschriften beim Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen; konkrete Eurobeträge bei der ZBS-Information einzuholen. Hinzuverdienst-Pauschale 325 € bei Dienstunfähigkeit nach geprüfter Sekundärquellenlage (verbindlich ist die ZBS-Festsetzung).
8. Dienstunfall (§ 36 BeamtVG-Pendant)
Tritt die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls ein (Unfall in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes), gelten zwei entscheidende Erleichterungen:
- Die 5-Jahres-Wartezeit entfällt nach allgemeiner versorgungsrechtlicher Systematik analog § 4 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG.
- Es entsteht ein Anspruch auf Unfallruhegehalt: Standardregime ist Ruhegehaltssatz + 20 Prozentpunkte gegenüber dem Normalruhegehalt, mindestens 66,67 % und höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; Mindestbemessungsboden ist die Endstufe A 4.
Die Anerkennung eines Dienstunfalls setzt die Meldung beim Dienstherrn voraus; die ZBS Saarbrücken prüft die Kausalität zwischen Unfall und Dienstunfähigkeit. Das Anerkennungsverfahren ist eigenständig vom Verfahren der Dienstunfähigkeitsfeststellung und kann sich rechtlich um Jahre verzögern; das Unfallruhegehalt entsteht dem Grunde nach aber mit Wirkung ab Eintritt der Dienstunfähigkeit, nicht ab Anerkennung. Für Professor:innen praktisch relevant sind insbesondere Wegeunfälle, Laborunfälle und Auslandseinsätze im Rahmen von Forschungsreisen.
9. Begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG)
Können die Dienstpflichten noch zu mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden, „soll" der Dienstherr nach § 27 BeamtStG i. V. m. der landesrechtlichen Konkretisierung im SBG von einer Versetzung in den Ruhestand absehen. Die Besoldung erfolgt anteilig nach den Regeln des saarländischen Besoldungsrechts zuzüglich eines Zuschlags, der sicherstellt, dass die begrenzt dienstfähige Beamtin nicht schlechter steht als bei voller Dienstunfähigkeit (Schlechterstellungsverbot).
Hochschulpraktische Relevanz: Bei Professor:innen wird die begrenzte Dienstfähigkeit typischerweise über eine Reduktion des Lehrdeputats umgesetzt — bei voller Forschungstätigkeit oder eingeschränktem Forschungsumfang. In einem kleinen Bundesland mit wenigen Hochschulen ist die Spielraum-Verteilung enger als in großen Flächenländern; die genaue Ausgestaltung ist mit der Hochschulleitung und der ZBS Saarbrücken abzustimmen.
10. Reaktivierung (§ 29 BeamtStG)
Wird die Dienstfähigkeit wieder hergestellt, sieht § 29 BeamtStG in Verbindung mit der landesrechtlichen Konkretisierung im SBG die Reaktivierung vor. Der Dienstherr kann oder muss — je nach Lage und Antragstellung — die erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis verfügen. Vor Erreichen der Altersgrenze ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung möglich; die Hochschule prüft die Wiederverwendung im bisherigen oder einem anderen Amt.
Im Hochschulkontext ist die Reaktivierung faktisch selten, weil der Lehrstuhl zwischenzeitlich in der Regel neu besetzt wurde. Im Saarland besteht zudem nach § 40 SHSG die Möglichkeit, dass entpflichtete oder in den Ruhestand getretene Professor:innen mit Zustimmung von Dekanat und Präsidium weiterhin Lehrveranstaltungen und Prüfungen abhalten sowie im Rahmen vorhandener Mittel forschen können — eine Form der „funktionalen Reaktivierung" ohne formelle Statusrückkehr.
11. PKV/GKV/Beihilfe-Folgen im DU-Ruhestand
Im Dienstunfähigkeits-Ruhestand bleibt der Beihilfeanspruch nach § 67 SBG i. V. m. der saarländischen Beihilfeverordnung erhalten. Üblich ist ein Bemessungssatz von 70 % für Versorgungsempfänger (gegenüber 50 % im aktiven Dienst); die restlichen 30 % deckt eine private Krankenversicherung (PKV-Restkostenversicherung).
Bei Entlassung statt Pensionierung (Wartezeitlücke, Probedienst-Ermessen ohne Dienstunfall, W1-Zeitablauf) erlischt der Beihilfeanspruch mit dem Beamtenstatus; die PKV-Vollbeiträge sind dann eigenständig zu tragen oder es ist ein GKV-Wechsel zu prüfen. Genaue Folgen und Wahlrechte sollten frühzeitig mit der ZBS und der Krankenversicherung besprochen werden.
12. DU-Versicherung vs. BU
Strukturell ist zwischen echter Dienstunfähigkeitsklausel (private Versicherung mit Bezug auf den beamtenrechtlichen DU-Bescheid des Dienstherrn) und Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) mit eigenständiger Prüfung nach VVG zu unterscheiden. Beamtenversorgung und gesetzliche Rente plus VBL sind strukturell unterschiedlich; der konkrete Vergleich hängt von Dienstzeit, Versicherungsverlauf, Zusatzversorgung, Beihilfe und individueller Biografie ab. Welche Konstellation passt, hängt vom konkreten Status ab:
- Beamt:innen auf Lebenszeit (W2/W3): Eine echte DU-Klausel kann sinnvoll sein, weil sie an den DU-Bescheid des Dienstherrn anknüpft.
- Beamt:innen auf Probe: Wegen der Ermessens-Entlassung bei nicht-dienstunfallbedingter DU besteht ein konkretes Absicherungsrisiko (siehe Abschnitt 4); eine BU mit DU-Klausel kann Lücken schließen.
- W1 / Beamt:innen auf Zeit: Die größte strukturelle Lücke — kein Ruhestand wegen DU im engeren Sinn; BU bleibt das einzige sinnvolle Mittel.
- Angestellte: BU (keine echte DU); die DU-Klausel auf Beamten-Bescheid-Basis greift nicht. Im Saarland praktisch wichtig, weil Berufungen oberhalb der 55-Jahre-Soll-Grenze regelmäßig im Angestelltenverhältnis erfolgen.
- Klinikprofessuren (Doppelfunktion Hochschullehreramt + ärztliche Tätigkeit am Universitätsklinikum des Saarlandes / Homburg) sind ein versicherungsrechtlicher Sonderfall — der Verlust der ärztlichen Tätigkeit löst nicht automatisch DU im beamtenrechtlichen Sinn aus, solange Lehre und Forschung möglich bleiben.
Saarland-spezifisch verstärken die Soll-Höchstaltersgrenze 55 nach § 49 Abs. 4 SHSG und der enge LB-Deckel von 25 % (W 2) bzw. 29 % (W 3) die Bedeutung einer ergänzenden privaten Absicherung in der frühen Berufungs- und Probebeamtenphase. Diese Glossarseite trifft keine Versicherungsberatung, nennt keine Anbieter, nennt keine Tarife — sie ordnet nur die rechtliche Struktur. Eine vertiefte Erklärung folgt auf der zentralen Themenseite Dienstunfähigkeitsversicherung für Professorinnen und Professoren.
13. Aktuell offene Quellenpunkte
- SBeamtVG-Volltext-Zugang: recht.saarland.de antwortet zeitweise mit 403/Zugriffsbeschränkungen; verbindliche Wortlautprüfung erfolgt über die dbb-saar-PDF und die ZBS-Merkblätter. Die hier verwendeten §§-Verweise (§ 4, § 16, § 64 SBeamtVG) beruhen auf der dbb-saar-PDF; eine direkte recht.saarland.de-Verifikation einzelner Absätze konnte nicht in jedem Detail erfolgen.
- Ausnahmepraxis Höchstaltersgrenze 55 (§ 49 Abs. 4 SHSG): Soll-Vorschrift mit Ausnahmemöglichkeit; konkrete Ausnahmepraxis nicht abschließend verifiziert.
- Pauschale Beihilfe — Einführungsstand: Eine flächendeckende Einführung war in den geprüften amtlichen Quellen nicht auffindbar; Sekundärquellen berichten über politische Diskussion. Aktueller Stand vor Berufung direkt bei der ZBS/Personalstelle erfragen.
- Hinzuverdienst-Pauschale 325 € bei DU: Nach geprüfter Sekundärquellenlage zutreffend; konkrete Festsetzung erfolgt durch die ZBS.
- Begrenzte Dienstfähigkeit — Schlechterstellungsverbots-Zuschlag: Landesrechtliche Konkretisierung (analog § 72a BBesG) im saarländischen Besoldungsrecht im Detail nicht primär verifiziert.
- Klinikprofessuren — Schnittstelle ärztlicher DU vs. beamtenrechtlicher DU: Sonderfall (Universitätsklinikum des Saarlandes Homburg), hier nicht abschließend ausgearbeitet.
14. Häufige Fragen zur Dienstunfähigkeit im Saarland
Wer entscheidet im Saarland über die Dienstunfähigkeit einer Professorin oder eines Professors?
Die Feststellung der Dienstunfähigkeit erfolgt nach § 26 BeamtStG in Verbindung mit den §§ 41 bis 46 SBG durch den Dienstherrn (Hochschule beziehungsweise das für Wissenschaft zuständige Landesministerium). Vor der Versetzung in den Ruhestand ist nach § 43 SBG ein amtsärztliches Gutachten einzuholen; das amtsärztliche Gutachten hat nach ständiger Rechtsprechung einen höheren Beweiswert als ein privates Attest. Vor der Versetzung in den Ruhestand prüft der Dienstherr eine anderweitige Verwendung (Suchpflicht nach § 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG). Die Versorgungsfestsetzung erfolgt anschließend durch die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBS) Saarbrücken.
Werden Professorinnen und Professoren auf Probe im Saarland bei Dienstunfähigkeit immer entlassen?
Nein, die pauschale Lesart Probe gleich Entlassung ist nicht korrekt. § 28 BeamtStG unterscheidet zwei Konstellationen. Tritt die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls ein, ist der Ruhestand zwingend, auch ohne erfüllte fünfjährige Wartezeit nach § 4 SBeamtVG; es besteht Anspruch auf Unfallruhegehalt. Bei sonstigen krankheitsbedingten Ursachen liegt die Entlassung im Ermessen des Dienstherrn; folgt eine Entlassung, wird der Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8, § 184 SGB VI). Da Berufungen häufig erst in den dreißiger oder vierziger Jahren erfolgen, ist diese Phase ein konkreter Absicherungsanlass.
Wie hoch ist die Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit im Saarland?
Nach § 16 Abs. 3 SBeamtVG beträgt die Mindestversorgung entweder 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder — sofern günstiger — 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich 30,68 Euro. Die Bezugsgröße A 4 ist kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker. Für regulär berufene W 2- oder W 3-Professorinnen und -Professoren mit normaler Dienstzeit führt die individuelle Berechnung mit 1,79375 Prozent je Dienstjahr (höchstens 71,75 Prozent) fast immer zu einem höheren Betrag. Verbindliche Berechnung: ZBS Saarbrücken.
Bis zu welchem Alter kann ich im Saarland als Professor verbeamtet werden?
Nach § 49 Abs. 4 SHSG soll als Professorin oder Professor nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, wer das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat. Diese Grenze ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet, sodass Ausnahmen in begründeten Fällen möglich sind. Für die Dienstunfähigkeit ist die Grenze indirekt relevant: Eine späte Berufung verkürzt die maximal erreichbare ruhegehaltfähige Dienstzeit, sodass die Mindestversorgung im Sicherungsfall häufiger als Bemessungsboden eingreift. Wer die Grenze überschreitet und keine Ausnahme erhält, wird im Angestelltenverhältnis beschäftigt — dann gilt das Beamten-Dienstunfähigkeitsrecht nicht.
Was passiert mit der W1-Juniorprofessur bei Dienstunfähigkeit im Saarland?
W1-Juniorprofessuren sind Beamtenverhältnisse auf Zeit nach § 30 BeamtStG. Eine Versetzung in den beamtenrechtlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im engeren Sinn ist hier strukturell nicht vorgesehen; das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Befristung beziehungsweise vorzeitig. Anschließend erfolgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8 und § 184 SGB VI. Bei einem Dienstunfall während der laufenden Zeitprofessur greift demgegenüber das Unfallruhegehalt auch ohne erfüllte fünfjährige Wartezeit. Das ist die größte strukturelle Versorgungslücke des wissenschaftlichen Beamtenrechts.
Bietet das Saarland eine pauschale Beihilfe für dienstunfähige Beamte?
Eine flächendeckende pauschale Beihilfe — also ein hälftiger Zuschuss zum Beitrag zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung als Alternative zum Beihilfe-/PKV-Modell, sogenanntes Hamburger Modell — war in den geprüften amtlichen Quellen (recht.saarland.de, ZBS) für das Saarland nicht als eingeführtes allgemeines Modell auffindbar. § 67 SBG erlaubt eine Pauschale ausdrücklich nur in Pflegefällen. Sekundärquellen berichten über eine politische Diskussion. Den verbindlichen aktuellen Stand bitte direkt bei der ZBS oder der Personalstelle der berufenden Hochschule erfragen. Bis zur Klärung sind Versorgungsempfänger auf den klassischen Beihilfeanspruch mit Bemessungssatz 70 Prozent und eine private Restkostenversicherung angewiesen.
Wie funktioniert die begrenzte Dienstfähigkeit im Saarland?
§ 27 BeamtStG sieht vor, dass von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden soll, wenn die Pflichten noch zu mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden können. Die Besoldung erfolgt anteilig mit Schlechterstellungsverbot. Für Professorinnen und Professoren bedeutet das in der Praxis eine reduzierte Lehrverpflichtung — die Forschung läuft anteilig weiter. Die landesrechtliche Konkretisierung im SBG ergänzt § 27 BeamtStG; verbindliche Detailaussagen liefert die ZBS Saarbrücken in Abstimmung mit der Hochschulleitung.
15. Quellen und amtliche Volltexte
- § 26 BeamtStG (Definition Dienstunfähigkeit, Suchpflicht) — gesetze-im-internet.de
- § 27 BeamtStG (begrenzte Dienstfähigkeit) — gesetze-im-internet.de
- § 28 BeamtStG (Probebeamte, Dienstunfall) — gesetze-im-internet.de
- § 29 BeamtStG (Reaktivierung) — gesetze-im-internet.de
- § 30 BeamtStG (Beamtenverhältnis auf Zeit) — gesetze-im-internet.de
- § 4 BeamtVG (Wartezeit, Ausnahme bei Dienstunfall) — gesetze-im-internet.de
- § 36 BeamtVG (Unfallruhegehalt) — gesetze-im-internet.de
- § 8, § 184 SGB VI (Nachversicherung) — gesetze-im-internet.de
- recht.saarland.de — SBeamtVG — recht.saarland.de
- dbb saar — SBeamtVG Volltext-PDF — PDF
- § 16 SBeamtVG (1,79375 % / 71,75 %, Mindestversorgung 65 % A 4 + 30,68 €) — besoldung-saarland.de
- § 34 SBesG (Leistungsbezüge W 2 25 % / W 3 29 %, 3-/10-Jahres-Fristen) — besoldung-saarland.de
- § 49 SHSG (Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften, Semesterende, Höchstaltersgrenze 55) — recht.saarland.de
- § 40 SHSG (dienstrechtliche Stellung Professoren, funktionale Reaktivierung) — anwalt24.de
- § 67 SBG (Beihilfe) — besoldung-saarland.de
- ZBS Saarland — Versorgung — saarland.de
- BVerwG, Urt. v. 11.10.2006 — 1 D 10.05 (Beweiswert amtsärztliches Gutachten)
- BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 — 2 C 73.08 (Suchpflicht § 26 BeamtStG)