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Nebentätigkeit Professoren in Mecklenburg-Vorpommern

Was in Mecklenburg-Vorpommern wirklich gilt: nicht nur die allgemeine NLVO M-V, sondern die Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HSNtVO M-V) als eigene Norm für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen. Anzeigepflicht, Inanspruchnahme von Hochschulressourcen, beamtenrechtlicher Rahmen — mit Quellenverweisen aus dem Landesrechtsportal Mecklenburg-Vorpommern und der Personalvertretung der Universität Rostock.

Stand: 29. Juni 2026

Mecklenburg-Vorpommern führt für das Hochschulpersonal eine eigenständige Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HSNtVO M-V), ergänzt durch die §§ 70–75 des Landesbeamtengesetzes M-V und die Nebentätigkeitslandesverordnung (NLVO M-V) vom 22. Januar 2019.

1. Kurzfazit für Mecklenburg-Vorpommern

Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den staatlichen Hochschulen Mecklenburg-Vorpommerns gilt die Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HSNtVO M-V) als hochschullehrer-spezifische Sondernorm — eigenständige Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Daneben gelten die Nebentätigkeitslandesverordnung (NLVO M-V) vom 22. Januar 2019 als allgemeine Rahmenverordnung sowie die §§ 70 bis 75 des Landesbeamtengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V) als beamtenrechtliche Grundnorm. Für Hochschullehrer:innen gilt eine Anzeigepflicht; nach der dokumentierten Hochschulpraxis Mecklenburg-Vorpommerns existieren zudem Erleichterungen für bestimmte entgeltlich ausgeübte wissenschaftliche und künstlerische Kerntätigkeiten und eine Orientierungsschwelle für die wöchentliche zeitliche Beanspruchung. Die konkreten Tatbestände, Schwellenwerte und Verfahrensdetails sind im Wortlaut der HSNtVO M-V zu prüfen und mit dem Personalreferat zu klären — der Verordnungstext liegt der Personalvertretung der Universität Rostock vor und ist über landesrecht-mv.de verlinkt. Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material der Hochschule erfordert eine gesonderte schriftliche Genehmigung. Das Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LHG M-V) bildet den Dienstrechtsrahmen.

2. Rechtsgrundlagen in Mecklenburg-Vorpommern

  • HSNtVO M-V — Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Hochschulnebentätigkeitsverordnung). Eigenständige Hochschullehrer-Verordnung. Primärquelle: landesrecht-mv.de — HSNtVO M-V (Dokument-Rahmen) (Ausfertigung 08.08.2011, gültig ab 01.01.2011, Fundstelle GVOBl. M-V 2011, 898). Die Personalvertretung der Universität Rostock führt die HSNtVO M-V als Hochschulpraxis-Referenz.
  • NLVO M-V — Nebentätigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 2019. Allgemeine Rahmenverordnung für die Beamtenschaft des Landes.
  • §§ 70–75 LBG M-V — Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern, beamtenrechtliche Grundnorm der Nebentätigkeit (Anzeige- und Genehmigungspflicht, Versagungsgründe). Verordnungsermächtigung für NLVO M-V und HSNtVO M-V.
  • LHG M-VLandeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern als Dienstrechtsrahmen (insbesondere § 58 Einstellungsvoraussetzungen und § 73 außerplanmäßige/Honorarprofessor:innen).

3. Beamtenrecht oder Professor:innen-Sonderregel?

a · Allgemein-Beamtenrecht
Die NLVO M-V vom 22. Januar 2019 regelt das Nebentätigkeitsrecht der Beamtenschaft Mecklenburg-Vorpommerns insgesamt und konkretisiert die §§ 70 bis 75 LBG M-V. Sie bleibt als Rahmennorm wirksam, soweit die HSNtVO M-V für das wissenschaftliche und künstlerische Personal nichts Eigenes vorsieht.

b · Professor:innen-Sonderregel
Die HSNtVO M-V ist die eigene Verordnung für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den staatlichen Hochschulen Mecklenburg-Vorpommerns. Hochschullehrer:innen müssen Nebentätigkeiten grundsätzlich anzeigen. Nach der dokumentierten Hochschulpraxis (insbesondere der hochschulrechtlichen Übersicht der Personalvertretung der Universität Rostock und der sekundären Darstellung auf nebentaetigkeitsrecht.de) gelten für bestimmte entgeltlich ausgeübte wissenschaftliche und künstlerische Kerntätigkeiten Anzeigepflicht-Erleichterungen; als typische Beispiele werden dort die Herausgeber- und Schriftleiter-Tätigkeit an wissenschaftlichen Publikationen, die Juroren-Tätigkeit in wissenschaftlichen und künstlerischen Wettbewerben, der Unterricht an Musikschulen und allgemeinbildenden Schulen, Forschungs- und Entwicklungsaufträge sowie die Mitwirkung an staatlichen Prüfungen genannt. Als zeitliche Orientierungsschwelle wird in der dokumentierten Hochschulpraxis eine wöchentliche Beanspruchung durch alle Nebentätigkeiten von in der Regel nicht mehr als acht Stunden referenziert. Beide Punkte sind nicht aus dem primärquellenverifizierten HSNtVO-M-V-Volltext zitiert, sondern als sekundär dokumentierte Hochschulpraxis-Orientierung ausgewiesen; im Einzelfall ist der Wortlaut der HSNtVO M-V und die Bewertung durch das Personalreferat maßgeblich. Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material der Hochschule ist eine gesonderte schriftliche Genehmigung erforderlich. Konkrete Schwellenwerte, Pauschalsätze und Verfahrensdetails sind im Wortlaut der HSNtVO M-V zu prüfen.

c · Hochschulpraxis
Das Verfahren liegt bei den Personalreferaten der jeweiligen Hochschule. Universität Greifswald, Universität Rostock, Hochschule Wismar, Hochschule Neubrandenburg, Hochschule Stralsund und Hochschule für Musik und Theater Rostock (HMT Rostock) halten je eigene Merkblätter und Antragsformulare bereit. Die Personalvertretung der Universität Rostock dokumentiert die einschlägigen Rechtsgrundlagen einschließlich der HSNtVO M-V und der NLVO M-V. An der Universitätsmedizin Greifswald (UMG) und an der Universitätsmedizin Rostock (UMR) gelten zusätzlich die Klinikordnung und die Liquidationsbestimmungen.

4. Anzeige oder Genehmigung in Mecklenburg-Vorpommern

Die HSNtVO M-V arbeitet im Zusammenspiel mit der NLVO M-V und dem LBG M-V mit drei Stufen: anzeigefreie Tatbestände nach allgemeinem Beamtenrecht, anzeigepflichtige Nebentätigkeit (mit den oben als sekundär dokumentierte Hochschulpraxis-Orientierung beschriebenen Erleichterungen für bestimmte wissenschaftliche und künstlerische Kerntätigkeiten) und einzeln genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nach den Schwellen der NLVO M-V und der §§ 70–75 LBG M-V. Allgemeine Versagungsgründe (Beeinträchtigung der Dienstausübung, Interessenkollision, Konkurrenz zur öffentlichen Hand) ergeben sich aus dem LBG M-V. Die Entscheidung über die Genehmigung trifft die Hochschulleitung bzw. die nach Hochschulordnung zuständige Stelle.

5. Zeitliche Grenzen und Dienstpflichten

Für Hochschullehrer:innen referenziert die dokumentierte Hochschulpraxis Mecklenburg-Vorpommerns eine Orientierungsschwelle: Die zeitliche Beanspruchung durch alle Nebentätigkeiten soll in der Regel die Grenze von acht Stunden pro Woche nicht überschreiten. Dieser Wert ist nicht aus dem primärquellenverifizierten HSNtVO-M-V-Volltext zitiert, sondern als sekundär dokumentierte Hochschulpraxis-Orientierung ausgewiesen; im Einzelfall sind der Wortlaut der HSNtVO M-V und die Bewertung durch das Personalreferat maßgeblich. Die konkrete Bewertung obliegt der Hochschule auf Grundlage der HSNtVO M-V und der §§ 70 bis 75 LBG M-V. Maßgeblich bleibt im Übrigen: Eine Nebentätigkeit darf die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten in Lehre, Forschung und Selbstverwaltung nach dem LHG M-V nicht beeinträchtigen.

6. Einnahmen, Ablieferung und Vergütung

Die Ablieferungspflicht für Vergütungen aus Nebentätigkeiten ergibt sich aus den §§ 70 bis 75 LBG M-V und der NLVO M-V vom 22. Januar 2019; die hochschulspezifischen Konkretisierungen finden sich in der HSNtVO M-V. Für die jährlichen Höchstbeträge knüpfen die Bemessungsgrundlagen an die NLVO M-V an; die konkrete Festsetzung erfolgt durch die Personalreferate auf Grundlage des Verordnungstextes. Bei klinischen Tätigkeiten an der Universitätsmedizin Greifswald oder Rostock greifen zusätzlich die Klinikordnung und die Liquidationsbestimmungen.

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7. Typische Professorenfälle

FallEinordnungVor Aufnahme prüfenQuelle
Herausgabe / Schriftleitung wissenschaftlicher Publikationen b Anzeigepflichtig nach HSNtVO M-V, soweit entgeltlich ausgeübt — mit ausdrücklicher Erleichterung gegenüber der allgemeinen Genehmigungspflicht. Schriftliche Anzeige beim Dienstvorgesetzten einreichen. HSNtVO M-V
Juroren-Tätigkeit in wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben b Anzeigepflichtig nach HSNtVO M-V, soweit entgeltlich. Schriftliche Anzeige einreichen. HSNtVO M-V
Unterricht an Musikschulen und allgemeinbildenden Schulen b Anzeigepflichtig nach HSNtVO M-V, soweit entgeltlich; Lehrdeputats-Abgleich. Zeitlichen Umfang mit eigenem Lehrdeputat (LHG M-V) abgleichen. HSNtVO M-V + LHG M-V
Forschungs- und Entwicklungsaufträge b Anzeigepflichtig nach HSNtVO M-V, soweit entgeltlich; bei Inanspruchnahme von Hochschulressourcen gesonderte Genehmigung. Auftragsumfang und Ressourcenfrage mit dem Personalreferat klären. HSNtVO M-V
Mitwirkung an staatlichen Prüfungen b Anzeigepflichtig nach HSNtVO M-V, soweit entgeltlich. Schriftliche Anzeige einreichen. HSNtVO M-V
Freiberufliche / gewerbliche Tätigkeit jenseits der Erleichterungen b Genehmigungspflichtig nach §§ 70–75 LBG M-V und NLVO M-V; nach dokumentierter Hochschulpraxis-Orientierung wöchentlich nicht mehr als ca. acht Stunden (sekundär dokumentiert, nicht primärquellverifiziert). Einzelantrag mit konkretem Tätigkeitsbild und Zeitnachweis. §§ 70–75 LBG M-V + NLVO M-V
Ärztliche / zahnärztliche Privatbehandlung an der Universitätsmedizin Greifswald oder Rostock b Anzeige- bzw. genehmigungspflichtig nach HSNtVO M-V; Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen der UMG bzw. UMR kommen ergänzend hinzu. Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen vorab heranziehen. HSNtVO M-V + Klinikordnung
Nutzung von Personal, Räumen oder Material der Hochschule b Gesonderte schriftliche Genehmigung nach HSNtVO M-V + Nutzungsentgelt; konkrete Bemessung durch das Personalreferat. Vor Beginn schriftliche Genehmigung und Entgeltvereinbarung. HSNtVO M-V

8. Geschäftsführung, Beratung und Beteiligungen

Geschäftsführungen in einer Gesellschaft sind in der HSNtVO M-V nicht ausdrücklich als zulässige Nebentätigkeitsform genannt. Maßgeblich bleiben die §§ 70 bis 75 LBG M-V und die NLVO M-V mit den allgemeinen Versagungsgründen. Eine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit mit den Dienstpflichten vereinbar bleibt, keine Interessenkollision droht und nicht in Konkurrenz zur eigenen Hochschule getreten wird. Die in der dokumentierten Hochschulpraxis referenzierte Orientierungsschwelle von in der Regel nicht mehr als acht Wochenstunden zeitlicher Beanspruchung ist auch hier zu beachten; verbindlich ist im Einzelfall die Bewertung durch das Personalreferat auf Grundlage des HSNtVO-M-V-Wortlauts. Werden Hochschulressourcen genutzt, kommt die gesonderte schriftliche Inanspruchnahmegenehmigung mit Nutzungsentgelt hinzu.

Privatliquidation an der Universitätsmedizin Greifswald (UMG) und an der Universitätsmedizin Rostock (UMR): Für medizinische Professor:innen mit klinischer Liquidationsbefugnis gelten zusätzlich zur HSNtVO M-V und zur NLVO M-V die Klinikordnung und die Liquidationsbestimmungen der jeweiligen Universitätsmedizin. UMG und UMR sind eigenständige Einrichtungen mit eigenem Liquidationsregime. Auf dieser Seite wird der Komplex nicht erschöpfend behandelt; das Personalreferat der Hochschule und die jeweilige Klinikverwaltung sind die zuständigen Ansprechpartner.

9. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material

Die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material der Hochschule für eine Nebentätigkeit setzt nach der HSNtVO M-V eine gesonderte schriftliche Genehmigung voraus. Die Hochschule erhebt für die Nutzung ein angemessenes Entgelt; die konkrete Bemessung folgt der HSNtVO M-V und den ergänzenden Verwaltungsvorschriften und wird durch die Personalreferate im Einzelfall festgesetzt. Bücher und wissenschaftliche Werke gelten nach allgemeinem Grundsatz nicht als Einrichtungen im Sinn der Verordnung. Bei klinischen Konstellationen an UMG oder UMR kommen die Klinikordnungen zusätzlich zur Anwendung.

10. Hochschulpraxis: Merkblätter und Verfahren in Mecklenburg-Vorpommern

Universität Rostock. Die Personalvertretung dokumentiert die einschlägigen Rechtsgrundlagen: personalrat.uni-rostock.de — Hochschulrecht. Anlaufstelle für Anzeige und Genehmigungsantrag ist das Personalreferat.

Universität Greifswald. Personalreferat als Anlaufstelle; für klinisch tätige Professor:innen an der Universitätsmedizin Greifswald gelten zusätzlich die UMG-Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen.

Hochschule Wismar, Hochschule Neubrandenburg, Hochschule Stralsund, Hochschule für Musik und Theater Rostock. Eigene Personalreferate als Anlaufstellen.

Universitätsmedizin Greifswald (UMG) und Universitätsmedizin Rostock (UMR). Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen für die klinische Privatliquidation.

11. Checkliste vor Annahme einer Nebentätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern

  1. Fällt die Tätigkeit unter eine der in der dokumentierten Hochschulpraxis referenzierten Anzeige-Erleichterungen für entgeltlich ausgeübte wissenschaftliche oder künstlerische Kerntätigkeiten (z. B. Herausgeber/Schriftleiter, Juroren-Tätigkeit, Unterricht an Musikschulen, F&E-Aufträge, staatliche Prüfungen)? Konkrete Reichweite und Tatbestände sind im Wortlaut der HSNtVO M-V und mit dem Personalreferat zu klären; schriftliche Anzeige beim Dienstvorgesetzten einreichen.
  2. Andernfalls: schriftliche Genehmigungspflicht nach §§ 70 bis 75 LBG M-V und NLVO M-V. Antrag mit Art, Umfang, Dauer, Auftraggeber, Vergütung und zeitlicher Beanspruchung beim Personalreferat einreichen.
  3. Zeitliche Belastung prüfen: nach dokumentierter Hochschulpraxis-Orientierung soll die wöchentliche Beanspruchung durch alle Nebentätigkeiten in der Regel acht Stunden nicht überschreiten (nicht primärquellverifiziert; verbindlich ist die HSNtVO M-V).
  4. Werden Personal, Räume oder Material der Hochschule genutzt? Gesonderte schriftliche Inanspruchnahme-Genehmigung nach HSNtVO M-V + Nutzungsentgelt mit dem Personalreferat klären.
  5. Bei freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit: Versagungsgründe nach §§ 70–75 LBG M-V prüfen (Beeinträchtigung der Dienstausübung, Interessenkollision, Konkurrenz zur öffentlichen Hand).
  6. Bei klinischer Tätigkeit an der Universitätsmedizin Greifswald oder Rostock: Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen parallel klären.
  7. Antrag bzw. Anzeige über das Personalreferat der eigenen Hochschule mit Stellungnahme der unmittelbaren Vorgesetzten einreichen.

12. Häufige Fragen

Gilt die NLVO M-V für mich als Professor:in oder die HSNtVO M-V?

Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den staatlichen Hochschulen Mecklenburg-Vorpommerns ist die HSNtVO M-V die hochschullehrer-spezifische Sondernorm. Sie überlagert für die in ihrem Geltungsbereich erfassten Tatbestände die allgemeinen NLVO-M-V-Regelungen vom 22. Januar 2019. Die NLVO M-V bleibt als Rahmen wirksam, soweit die HSNtVO M-V nichts Eigenes vorsieht. Daneben gelten die §§ 70 bis 75 LBG M-V als beamtenrechtliche Grundnorm.

Welche Tätigkeiten sind nur anzeigepflichtig (mit Erleichterungen)?

Die dokumentierte Hochschulpraxis Mecklenburg-Vorpommerns (Personalvertretung der Universität Rostock; sekundäre Übersicht auf nebentaetigkeitsrecht.de) nennt als typische Beispiele für entgeltlich ausgeübte Tätigkeiten mit Anzeigepflicht-Erleichterung: die Herausgeber- und Schriftleiter-Tätigkeit an wissenschaftlichen Publikationen, die Juroren-Tätigkeit in wissenschaftlichen und künstlerischen Wettbewerben, den Unterricht an Musikschulen und allgemeinbildenden Schulen, Forschungs- und Entwicklungsaufträge sowie die Mitwirkung an staatlichen Prüfungen. Diese Liste ist nicht aus dem primärquellenverifizierten HSNtVO-M-V-Volltext zitiert; die konkrete Reichweite ist im Wortlaut der HSNtVO M-V und mit dem Personalreferat zu klären. Die schriftliche Anzeige beim Dienstvorgesetzten bleibt in jedem Fall erforderlich.

Wie viel Zeit darf eine Nebentätigkeit beanspruchen?

Die dokumentierte Hochschulpraxis Mecklenburg-Vorpommerns referenziert als Orientierungsschwelle eine wöchentliche Beanspruchung durch alle Nebentätigkeiten von in der Regel nicht mehr als acht Stunden. Dieser Wert ist nicht aus dem primärquellenverifizierten HSNtVO-M-V-Volltext zitiert, sondern als sekundär dokumentierte Hochschulpraxis-Orientierung ausgewiesen; verbindlich ist im Einzelfall der Wortlaut der HSNtVO M-V und die Bewertung durch das Personalreferat. Bei Überschreitung kann die Hochschule die Genehmigung versagen oder Auflagen erteilen.

Was gilt, wenn ich Universitätsräume oder Personal nutzen möchte?

Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material der Hochschule für eine Nebentätigkeit erfordert nach der HSNtVO M-V eine gesonderte schriftliche Genehmigung. Die Hochschule erhebt für die Nutzung ein angemessenes Entgelt; die konkrete Bemessung erfolgt durch die Personalreferate auf Grundlage des Verordnungstextes und der ergänzenden Verwaltungsvorschriften.

Darf ich eine GmbH gründen oder die Geschäftsführung übernehmen?

Die HSNtVO M-V nennt die Geschäftsführung in einer Gesellschaft nicht als eigenständige zulässige Nebentätigkeitsform. Maßgeblich bleiben die §§ 70 bis 75 LBG M-V und die NLVO M-V mit den allgemeinen Versagungsgründen. Eine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit mit den Dienstpflichten vereinbar bleibt, keine Interessenkollision droht und nicht in Konkurrenz zur eigenen Hochschule getreten wird. Die in der dokumentierten Hochschulpraxis referenzierte Orientierungsschwelle von in der Regel nicht mehr als acht Wochenstunden ist auch hier zu beachten; verbindlich ist die Bewertung durch das Personalreferat auf Grundlage des HSNtVO-M-V-Wortlauts.

Wer entscheidet über meinen Antrag in Mecklenburg-Vorpommern?

Zuständig ist die jeweilige Hochschule. Universität Greifswald, Universität Rostock, Hochschule Wismar, Hochschule Neubrandenburg, Hochschule Stralsund und Hochschule für Musik und Theater Rostock bearbeiten Anträge über ihre Personalreferate; die Entscheidung trifft die Hochschulleitung bzw. die nach Hochschulordnung zuständige Stelle. Maßstab sind die HSNtVO M-V, die NLVO M-V vom 22. Januar 2019 und die §§ 70 bis 75 LBG M-V. An der Universitätsmedizin Greifswald und an der Universitätsmedizin Rostock kommen Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen hinzu.

Weiterführende Glossarartikel

Zur Einordnung gehören der Überblick zur Nebentätigkeit von Professor:innen, der Status der W1/W2/W3-Professur, die Abgrenzung zur Honorarprofessur und zur apl. Professur sowie der Beamtenstatus Beamte auf Lebenszeit.

Quellen und Arbeitsstand

Landesrecht — (a) Allgemein-Beamtenrecht (Rahmen)

  • NLVO M-V — Nebentätigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 2019. Strukturierte Sicht: nebentaetigkeitsrecht.de — NLVO M-V.
  • §§ 70–75 LBG M-V — Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern, beamtenrechtliche Grundnorm der Nebentätigkeit; Verordnungsermächtigung.

Landesrecht — (b) Professor:innen-Sonderregel

  • HSNtVO M-V — Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Primärquelle (amtlicher Dokument-Rahmen): landesrecht-mv.de — HSNtVO M-V (Ausfertigung 08.08.2011, gültig ab 01.01.2011, Fundstelle GVOBl. M-V 2011, 898; abgerufen 26.06.2026). Volltext der Einzelnormen über die gerenderte DOM-Ansicht des Landesrechtsportals zugänglich; der schnelle statische Abruf zeigt nur den Dokument-Rahmen. Hochschulpraxis-Referenz: personalrat.uni-rostock.de — Hochschulrecht (abgerufen 25.06.2026).
  • LHG M-V — Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern als Dienstrechtsrahmen: landesrecht-mv.de — LHG M-V.

Hochschulpraxis — (c)

  • Universität Rostock — Personalvertretung mit Übersicht der Hochschulrechts-Vorschriften: personalrat.uni-rostock.de — Hochschulrecht.
  • Universität Greifswald, Hochschule Wismar, Hochschule Neubrandenburg, Hochschule Stralsund, Hochschule für Musik und Theater Rostock — eigene Personalreferate als Anlaufstellen.
  • Universitätsmedizin Greifswald (UMG) und Universitätsmedizin Rostock (UMR) — Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen für die klinische Privatliquidation.

Offene Punkte

  • Konkrete Pauschalsätze für das Nutzungsentgelt nach der HSNtVO M-V. Der Verordnungstext liegt vor; eine prozentual ausgewiesene zentrale Pauschalsatzliste ist auf dieser Seite nicht zusammengefasst, weil die Bemessung über die ergänzenden Verwaltungsvorschriften und Personalreferate erfolgt. Stichtagsverifikation über das Personalreferat empfohlen.
  • Volltext der HSNtVO-M-V-Einzelnormen. Die Primärquelle landesrecht-mv.de verweist auf den Dokument-Rahmen mit Fundstelle GVOBl. M-V 2011, 898; der Wortlaut der Einzelparagrafen ist über die gerenderte DOM-Ansicht des Portals erreichbar, aber nicht über simple statische Abrufe. Die auf dieser Seite mit „sekundär dokumentierte Hochschulpraxis-Orientierung" markierten Aussagen (Anzeige-Erleichterungen, 8-Stunden-Orientierungsschwelle) sind deshalb nicht auf Primärstatus gehoben.
  • Klinik-Privatliquidation an UMG und UMR. Eigene Klinikordnungen und Liquidationsbestimmungen, hier als Callout abgegrenzt, nicht ausgeführt.