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Nebentätigkeit Professoren in Bayern

Was in Bayern wirklich gilt: nicht die allgemeine Nebentätigkeitsverordnung, sondern die Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung (BayHSchLNV). Wann genehmigungsfrei, wann anzeigepflichtig, wann Ablieferung — kompakt und mit Primärquellen.

Stand: 29. Juni 2026

In Bayern beginnt die Prüfung nicht bei der Frage, ob eine Professorin überhaupt nebenbei tätig sein darf, sondern ob die Tätigkeit als wissenschaftsnahe Professorentätigkeit, genehmigungspflichtige Nebentätigkeit oder Nutzung hochschuleigener Ressourcen einzuordnen ist.

1. Kurzfazit für Bayern

Für Professor:innen, Juniorprofessor:innen und beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an staatlichen Hochschulen in Bayern gilt eine eigene Verordnung: die Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung (BayHSchLNV). Die allgemeine Bayerische Nebentätigkeitsverordnung (BayNV) ist für sie ausdrücklich nicht anwendbar — § 1 BayNV schließt Hochschullehrer-Nebentätigkeiten aus dem Anwendungsbereich aus und verweist auf die BayHSchLNV. Wer in Bayern eine Nebentätigkeit prüft, muss daher zuerst die richtige Verordnung wählen, dann innerhalb der BayHSchLNV die drei Spuren unterscheiden: genehmigungsfreie wissenschaftliche Kerntätigkeit, genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, und Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Personal der Hochschule.

2. Rechtsgrundlagen in Bayern

Die zentralen Normen für Nebentätigkeiten von Hochschullehrer:innen in Bayern sind:

  • BayHSchLNV — Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen, vom 15. September 1992 in der Fassung vom 1. Mai 2019 (letzte Änderung 26.03.2019).
  • § 1 BayNV — als Abgrenzung: die allgemeine BayNV gilt ausdrücklich nicht für Nebentätigkeiten, auf die die BayHSchLNV Anwendung findet.
  • Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) und Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) als Rahmen für den dienstrechtlichen Status der Hochschullehrer:innen.
  • § 16 BayHSchLNV verweist für Vergütungen bzw. Höchstbeträge auf konkrete Werte; § 17 BayHSchLNV definiert die Ablieferungspflicht.

3. Beamtenrecht oder Professor:innen-Sonderregel?

Bayern ist ein Land, das die Frage klar auf der Verordnungsebene trennt. Auf einer Landesseite muss diese Trennung sichtbar werden:

a · Allgemein-Beamtenrecht
Die BayNV regelt das Nebentätigkeitsrecht der bayerischen Beamten allgemein. Für Hochschullehrer:innen ist sie nicht anwendbar. § 1 BayNV stellt das ausdrücklich klar: „Sie gilt nicht für Nebentätigkeiten, auf die die Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung Anwendung findet." Die BayNV bleibt für Professor:innen damit nur Hintergrundnorm und Vergleichsmaterial.

b · Professor:innen-Sonderregel
Die BayHSchLNV ist eine eigenständige Verordnung speziell für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an staatlichen Hochschulen. § 1 BayHSchLNV definiert den Geltungsbereich präzise: hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal im Beamtenverhältnis, Personal nach Art. 35 Abs. 1 und Art. 38 BayHSchPG, sowie Ruhestandsbeamt:innen, soweit es um frühere Nebentätigkeiten geht. Professor:innen und Juniorprofessor:innen sind in dieser Gruppe enthalten. Beamtetes nichtwissenschaftliches Personal an Hochschulen unterliegt nur § 5 BayHSchLNV.

c · Hochschulpraxis
Die Hochschulen konkretisieren das Verfahren — Antragsformulare, Fristen, Zuständigkeiten, Anlaufstellen. Die TUM betreibt seit 2024 ein digitales Nebentätigkeitsverfahren über das Personalreferat ZA 2 in Garching; die Universität Würzburg führt das Verfahren über das Servicezentrum Personal (Abteilung 4). Diese Praxisregeln ersetzen die BayHSchLNV nicht, sondern setzen sie in den Verwaltungsalltag um. Wer eine Tätigkeit prüft, klärt deshalb zuerst die Norm-Frage (Buchstabe b) und dann die Prozedur-Frage an der eigenen Hochschule (Buchstabe c).

4. Anzeige oder Genehmigung in Bayern

Die BayHSchLNV kennt drei Kategorien: vollständig genehmigungsfreie Tätigkeit, allgemein genehmigte Tätigkeit (ohne Einzelantrag) und genehmigungspflichtige Tätigkeit (mit Einzelantrag).

§ 7 BayHSchLNV definiert, wann eine Gutachtertätigkeit als selbständige Tätigkeit im Sinn von Art. 82 Abs. 1 Nr. 5 BayBG gilt: nur, wenn persönliche Leistung erbeten wird, die Hochschullehrer:in die wesentlichen Teile selbst erarbeitet und die Verantwortung durch Unterschrift übernimmt. Reine Feststellung von Sachverhalten mit technischen Mitteln oder mit Routinelaborverfahren ohne wissenschaftliche Schlussfolgerung gilt nicht als selbständige Gutachtertätigkeit.

Für die allgemein genehmigten Tätigkeiten gilt eine zweistufige Logik. § 11 BayHSchLNV bildet die Basis: Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit mit einer Jahresvergütung bis 1.848 €, die Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebs unter bestimmten Voraussetzungen, sowie ausdrücklich „im öffentlichen Interesse" liegende Tätigkeiten — etwa Preisrichtertätigkeit, Lehre bis vier Wochenstunden an der Hochschule für Politik, und Technologietransfer-Tätigkeiten für inländische Auftraggeber. „Allgemein genehmigt" bedeutet hier: ohne Einzelantrag, aber nicht ohne jede Meldung — § 11 Abs. 3 verlangt die schriftliche Anzeige beim Dienstherrn, sofern es sich nicht um eine einmalige Nebentätigkeit handelt. Die allgemeine Genehmigung wirkt für fünf Jahre und kann nach Anzeige um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Für Professor:innen mit ihren besonderen dienstrechtlichen Verhältnissen gelten diese § 11-Tatbestände als Ausgangsbasis; § 12 BayHSchLNV ergänzt sie um fünf professor:innen-spezifische Kategorien (sofern das Ausmaß nach § 9 Abs. 1 nicht überschritten wird): die gerichtliche Vertretung vor Verfassungs- und Verwaltungsgerichten (für Rechtslehrkräfte), die Vertretung vor den europäischen Gerichten, die damit zusammenhängenden außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen, die Herausgabe und Schriftleitung wissenschaftlicher Druckerzeugnisse, und die Gutachtertätigkeit unter persönlicher Anleitung wissenschaftlicher Mitarbeiter:innen.

Alle übrigen Nebentätigkeiten — von der Beratung über Vorträge mit Honorar bis zur Geschäftsführung — sind einzeln genehmigungspflichtig nach § 8 BayHSchLNV. Der schriftliche Antrag muss Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit, den Auftraggeber, die voraussichtliche Vergütungshöhe und die zeitliche Beanspruchung durch alle bereits genehmigten Nebentätigkeiten enthalten. Die Hochschule entscheidet als Genehmigungsbehörde; sie kann Auskünfte über Art, Umfang und Vergütung verlangen.

5. Zeitliche Grenzen und Dienstpflichten

Die BayHSchLNV nennt keine starre Stundenzahl. § 9 BayHSchLNV arbeitet stattdessen mit einem relativen Maßstab: Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist „in der Regel zu besorgen, wenn die Nebentätigkeit den zeitlichen Umfang der Dienstaufgaben an durchschnittlich einem individuellen Arbeitstag wöchentlich übersteigt." Vereinfacht: nicht mehr als etwa ein Arbeitstag pro Woche, gemessen am eigenen individuellen Dienstpensum. In der vorlesungsfreien Zeit kann von dieser Faustregel abgewichen werden, solange die Dienstinteressen nicht beeinträchtigt sind.

Diese Konstruktion bedeutet: Wer 100 % im Beamtenverhältnis als Professor:in arbeitet, hat einen anderen rechnerischen Spielraum als jemand mit Teildienstpflicht. Die Hochschule prüft den Umfang im Zweifel mit Blick auf Lehre, Prüfungen, akademische Selbstverwaltung und Forschung. Ein „Maximum von 8 Stunden pro Woche", wie es im allgemeinen Beamtenrecht oft kursiert, ist nicht der Wortlaut der BayHSchLNV — es ist eine Faustformel für die allgemeine Beamtenlage, die im Hochschulkontext kein Tatbestand der Verordnung ist.

6. Einnahmen, Ablieferung und Vergütung

Die Vergütung einer Nebentätigkeit unterliegt nach § 17 BayHSchLNV einer Ablieferungspflicht, soweit sie den in § 16 Abs. 3 BayHSchLNV festgelegten Jahres-Höchstbetrag überschreitet. Die Verordnung selbst nennt zwei Stufen:

  • Besoldungsgruppen A 13 bis A 16, C 1 kw bis C 3 kw, W 1 und W 2: 4.908 € pro Kalenderjahr.
  • Besoldungsgruppen C 4 kw und W 3: 5.520 € pro Kalenderjahr.

Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe am Ende des Kalenderjahres. Vergütungen müssen nach Umfang und Bedeutung der Nebentätigkeit abgestuft sein. Es gibt zwei Sonderpfade: Vergütungen für Tätigkeiten in Aufsichtsräten, Vorständen oder vergleichbaren Organen sind ablieferungsfrei, sofern sie 100 € pro Kalenderjahr nicht überschreiten; oberhalb dieser Grenze greift die normale Ablieferungspflicht. Für architektonische und ingenieurtechnische Tätigkeiten gilt nach § 17 BayHSchLNV eine pauschale Ablieferung von 6 % des HOAI-Honorars; § 16 wird in diesem Fall nicht zusätzlich angewendet.

Stichtagshinweis: Die Eurobeträge stammen aus der konsolidierten Fassung der BayHSchLNV; vor einer Selbstrechnung im Einzelfall sollte mit dem Personalreferat der eigenen Hochschule abgeglichen werden, ob die Verordnung zwischenzeitlich angepasst wurde. Die Pflichten zur Ablieferung sind dienstrechtlich verbindlich — die Personalstelle berechnet den ablieferungspflichtigen Betrag.

7. Typische Professorenfälle

Die Praxis zerfällt in eine Handvoll wiederkehrender Konstellationen. Die folgende Tabelle ordnet sie nach Norm-Ebene (Buchstaben a/b/c).

Fall Einordnung Vor Aufnahme prüfen Quelle
Selbständige wissenschaftliche Gutachtertätigkeit b Tatbestand der „selbständigen" Gutachtertätigkeit erfüllt? Persönliche Leistung, eigene Erarbeitung, Unterschrift. Tätigkeit gegen ein Vorbild aus § 7 prüfen; bei Routinelaborleistungen kein Sonderstatus. § 7 BayHSchLNV
Gutachten mit wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen b Allgemein genehmigt — ohne Einzelantrag, sofern § 9 Abs. 1 Ausmaß eingehalten. Anteilig die zeitliche Belastung der Mitarbeiter:innen einschätzen; Nutzungspflicht nach Abschnitt 4 BayHSchLNV beachten. § 12 Abs. 1 Nr. 5 BayHSchLNV
Vortrag mit Honorar b In der Regel genehmigungspflichtig nach § 8, sofern nicht ausnahmsweise als selbständige Gutachtertätigkeit zu werten. Schriftlich anzeigen: Art, Umfang, Dauer, Auftraggeber, Vergütung, zeitliche Beanspruchung. § 8 BayHSchLNV
Herausgabe / Schriftleitung wissenschaftlicher Druckerzeugnisse b Allgemein genehmigt. Trotzdem Ablieferungsgrenze nach § 16/17 im Auge behalten. § 12 Abs. 1 Nr. 4 BayHSchLNV
Aufsichtsrats- oder Vorstandsmandat b Vergütung bis 100 € p.a. ablieferungsfrei, darüber hinaus normale Ablieferungspflicht. Genehmigungspflicht nach § 8 separat klären — Ablieferungsregel ersetzt sie nicht. § 17 BayHSchLNV
Lehrauftrag an anderer Hochschule b Genehmigungspflichtig nach § 8. Vor Antragstellung zeitliches Volumen prüfen; mit Lehrdeputat der Stammhochschule abgleichen. § 8 BayHSchLNV
Beratung von Unternehmen / Honorarberatung b Genehmigungspflichtig nach § 8; freiberufliche/unternehmerische Form unterliegt zusätzlich § 10 (Aufgabentrennung, Standortnähe, zulässige Tätigkeitsform); Nutzung von Einrichtungen/Personal erfordert § 21. Verhältnis zur Lehr- und Forschungstätigkeit prüfen, Interessenkonflikt ausschließen, § 10-Voraussetzungen klären. § 8, § 10, § 21 BayHSchLNV
Architekten- / Ingenieurleistung mit HOAI-Honorar b Pauschale Abführung 6 % des HOAI-Honorars statt § 16-Höchstbetrag. HOAI-Honorar dokumentieren; Personalreferat zur Pauschalabrechnung informieren. § 17 BayHSchLNV
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8. Geschäftsführung, Beratung und Beteiligungen

Freiberufliche und unternehmerische Nebentätigkeiten von Professor:innen und Juniorprofessor:innen hat die BayHSchLNV in § 10 mit eigenen, restriktiven Voraussetzungen versehen. Eine freiberufliche Tätigkeit setzt nach § 10 voraus, dass eine eindeutige Trennung der Aufgaben sowie der sachlichen und personellen Ausstattung zwischen Hochschule und Nebentätigkeit besteht, dass das Büro „in vertretbarer Nähe zum Dienstort" liegt, und dass die Tätigkeit in Form einer Beteiligung an einer Sozietät oder einer Mitarbeit in einem Büro erfolgt. Diese Voraussetzungen sind in der Verordnung ausdrücklich an die Person der Professor:innen geknüpft. Für unternehmerische Nebentätigkeiten gilt § 10 entsprechend.

Die Geschäftsführung in einer Gesellschaft (etwa GmbH) ist in § 10 nicht ausdrücklich als zulässige Tätigkeitsform genannt — die Verordnung beschränkt die zulässigen Formen auf Sozietätsbeteiligung oder Mitarbeit in einem Büro. Wer eine Geschäftsführung anstrebt, muss daher mit dem eigenen Personalreferat klären, ob und unter welchen Bedingungen sie als unternehmerische Nebentätigkeit nach § 10 vertretbar ist — einschließlich der Frage, ob die Voraussetzungen Aufgabentrennung, Standortnähe und zulässige Tätigkeitsform analog erfüllt werden können. Pauschale Verbote stehen in der Verordnung nicht; pauschale Erlaubnisse aber auch nicht.

Beteiligungen an Spin-offs aus der Hochschule sind in der BayHSchLNV nicht ausdrücklich geregelt; ihre Beurteilung kombiniert das Nebentätigkeitsrecht mit den Bestimmungen des bayerischen Hochschulrechts zur Verwertung von Forschungsergebnissen und mit den Vorgaben zur Inanspruchnahme von Hochschuleinrichtungen. Wer eine eigene Gesellschaft gründet und in dieser Tätigkeit Mitarbeiter:innen oder Geräte der Hochschule einsetzen möchte, muss zwingend § 21 BayHSchLNV mitbedenken — die Inanspruchnahme dienstlicher Mittel ist gesondert genehmigungspflichtig und in der Regel entgeltpflichtig (siehe Sektion 9).

Privatliquidation an Universitätsklinika: Für medizinische Professor:innen mit klinischer Liquidationsbefugnis kommen zusätzliche Regelungen aus dem bayerischen Hochschulrecht (BayHIG/BayHSchG) und aus den Klinikordnungen der einzelnen Universitätsklinika hinzu. Diese Spezialfragen werden hier nicht erschöpfend behandelt; vor jeder konkreten Liquidationsfrage ist die Verwaltung des jeweiligen Universitätsklinikums die zuständige Stelle.

9. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material

Der vierte Abschnitt der BayHSchLNV (§§ 20–27) widmet sich der Frage, wann Hochschullehrer:innen für eine Nebentätigkeit auf Einrichtungen, Personal oder Material der Hochschule zugreifen dürfen. § 20 BayHSchLNV definiert „Einrichtungen" als alle sächlichen Mittel — insbesondere Diensträume, Maschinen, Apparate, Instrumente. Bücher und wissenschaftliche Werke fallen nicht darunter; ebenfalls ausgenommen sind die besonderen Atelier- und Werkräume, die einem künstlerischen Professor zur eigenen künstlerischen Arbeit zur Verfügung stehen.

§ 21 BayHSchLNV verlangt für jede Inanspruchnahme eine vorherige schriftliche Genehmigung. Sie wird nur erteilt, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Nebentätigkeit besteht; sie ist widerruflich und kann befristet werden. Einen Rechtsanspruch auf Nutzung der Ressourcen gibt es nicht. Personal darf grundsätzlich nur innerhalb seiner Arbeitszeit und im Rahmen der üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden.

§ 22 BayHSchLNV stellt bestimmte Inanspruchnahmen ohne Einzelantrag allgemein genehmigt: insbesondere wenn die Voraussetzung des § 21 vorliegt und kein Entgelt zu entrichten ist (Abs. 1) und — für Professor:innen und Juniorprofessor:innen — die Nutzung von Einrichtungen, Personal oder Material für Nebentätigkeiten, die Lehr- oder Forschungsaufgaben im eigenen Fachgebiet fördern und dienstliche Interessen nicht beeinträchtigen (Abs. 2). Die allgemeine Genehmigung entfällt nach § 22 Abs. 3 bei ausländischen Auftraggebern, bei Geheimhaltung- oder Veröffentlichungsverboten und beim Umgang mit radioaktiven Stoffen. Für ärztliches Personal regelt § 22 Abs. 4 die Inanspruchnahme klinischer Einrichtungen zur Privatbehandlung; die Bettenzahl wird staatlich festgelegt. § 22 Abs. 5 regelt entsprechende veterinärmedizinische Tätigkeiten.

Die Entgeltpflicht regeln die §§ 23 bis 26. Nach § 23 ist ein „angemessenes Entgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich)" zu entrichten. Auf die Entrichtung des Entgelts kann unter anderem verzichtet werden, wenn die Nebentätigkeit für den eigenen Dienstherrn ohne Vergütung ausgeübt wird, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn erfolgt, wenn die Jahresvergütung 1.230 € nicht übersteigt oder wenn nur geringwertiges Material betroffen ist. Eine automatische Befreiung folgt aus diesen Tatbeständen nicht — die Entscheidung liegt beim Dienstherrn. Bei mehreren Nutzer:innen haften diese als Gesamtschuldner.

§ 24 BayHSchLNV nennt für die allgemeine Inanspruchnahme drei Pauschalen: 4 % der Nebentätigkeitsvergütung für die Einrichtungsnutzung, 8 % für die Personalnutzung, 4 % für Materialverbrauch, jeweils zuzüglich eines Vorteilsausgleichs von 50 % der Kosten. Bei einer Abweichung von mehr als 25 % gegenüber den tatsächlichen Kosten kann statt der Pauschale eine individuelle Kostenberechnung verlangt werden.

Für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten kombiniert § 25 Kostenerstattung mit prozentualen Zuschlägen. Bei stationärer Privatbehandlung wird die Kostenerstattung um 17 % der Vergütung ergänzt; bei ambulanter Privatbehandlung wird zunächst die Kostenerstattung nach dem Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) berechnet, anschließend werden zusätzlich 30 % der um die Kostenerstattung verminderten Vergütung erhoben. Gutachten und Berichte werden mit 12 bis 24 % der bezogenen Vergütung abgegolten. Für die private Tierbehandlung regelt § 26 die Kostenerstattung über allgemeine Verwaltungsvorschriften (§ 30) und einen zusätzlichen Anteil von 15 % auf die Jahresvergütung. Die §§ 25 und 26 sind die Sondertatbestände, die die Spezifika der Universitätsklinika und der Tierkliniken aufgreifen.

10. Hochschulpraxis: Merkblätter und Verfahren in Bayern

Die BayHSchLNV ist der Rahmen — den Alltag organisieren die Hochschulen mit eigenen Verfahren. Zwei öffentlich abrufbare Beispiele:

TU München (TUM). Die zentrale Verwaltungseinheit ZA 2 — Personal in Garching — hat das Verfahren digitalisiert. Wer eine Nebentätigkeit anzeigen oder beantragen will, holt zwingend die Stellungnahme der/des unmittelbaren Vorgesetzten ein und reicht den ausgefüllten Antrag elektronisch beim Personalreferat ein. Die Vorgesetzten werden in Kopie informiert. Die zentrale Personalstelle veröffentlicht das aktuelle Verfahren unter zv.tum.de/personal/aktuelles/article/digitales-nebentaetigkeitsverfahren/. Detaillierte Schritte und Form-Vorlagen finden Beschäftigte im internen Service Compass; die Personalvertretung verweist auf die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen.

Universität Würzburg. An der Julius-Maximilians-Universität ist die Abteilung 4 — Servicezentrum Personal (Ottostraße 16, 97070 Würzburg) zuständig. Sie hält ein Antragsformular zur Anzeige oder Genehmigung einer Nebentätigkeit vor. Eine öffentlich abrufbare Übersicht zu den Tätigkeiten der Professor:innen findet sich in der „Verwaltungs-ABC"-FAQ der Universität; Detail-Inhalte zur konkreten Antragstellung sind nur für eingeloggte Beschäftigte zugänglich. Die Übersichtsseite ist unter uni-wuerzburg.de/verwaltung/personal/.../nebentaetigkeiten/ verlinkt.

Die Hochschulpraxis ersetzt die BayHSchLNV nicht — sie konkretisiert nur das Verfahren. Wer wissen will, was erlaubt ist, liest die Verordnung; wer wissen will, wie er das Verfahren startet, geht zur eigenen Hochschule.

11. Checkliste vor Annahme einer Nebentätigkeit in Bayern

  1. Ist die Tätigkeit als „selbständige Gutachtertätigkeit" nach § 7 BayHSchLNV einzuordnen? Persönliche Leistung, eigene Erarbeitung, Unterschrift?
  2. Fällt sie unter eine der allgemein genehmigten Kategorien nach § 12 BayHSchLNV (Schriftleitung, Gerichtsvertretung für Rechtslehrkräfte, Gutachten mit wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen, …)?
  3. Wenn nein: schriftlichen Antrag nach § 8 BayHSchLNV vorbereiten mit Art, Umfang, Dauer, Auftraggeber, Vergütung, zeitlicher Beanspruchung.
  4. Ist der zeitliche Umfang vereinbar mit § 9 BayHSchLNV — also nicht mehr als etwa ein individueller Arbeitstag pro Woche, gemessen an den eigenen Dienstaufgaben?
  5. Werden Einrichtungen, Personal oder Material der Hochschule genutzt? Dann § 21 BayHSchLNV beachten — separate Genehmigung und Entgelt.
  6. Liegt die Vergütung über den Höchstbeträgen nach § 16 Abs. 3 BayHSchLNV (4.908 € bzw. 5.520 € pro Kalenderjahr)? Dann Ablieferungspflicht nach § 17 prüfen.
  7. Bei medizinischer Tätigkeit am Universitätsklinikum: zusätzlich die Klinikordnung des jeweiligen Klinikums und die Liquidationsbestimmungen prüfen.
  8. Den Antrag über das Verfahren der eigenen Hochschule einreichen (z. B. TUM digital über ZA 2, Universität Würzburg über Abteilung 4) — Stellungnahme der unmittelbaren Vorgesetzten einbinden.

12. Häufige Fragen

Brauche ich für ein wissenschaftliches Gutachten als Professor:in in Bayern eine Genehmigung?

Das hängt von der Konstellation ab. § 7 BayHSchLNV definiert, wann eine Gutachtertätigkeit als „selbständig" gilt — bei persönlicher Leistung, eigener Erarbeitung und Unterzeichnung. § 12 Abs. 1 Nr. 5 BayHSchLNV stellt Gutachtertätigkeiten unter persönlicher Anleitung wissenschaftlicher Mitarbeiter:innen als allgemein genehmigt frei — solange das Ausmaß nach § 9 Abs. 1 eingehalten wird. Andere Gutachtenkonstellationen sind nach § 8 einzeln genehmigungspflichtig. Die konkrete Einordnung sollte mit dem Personalreferat geklärt werden.

Bis zu welcher Vergütungshöhe darf ich Nebentätigkeitsvergütungen behalten?

§ 16 Abs. 3 BayHSchLNV nennt zwei Höchstbeträge pro Kalenderjahr: 4.908 € für A 13 bis A 16, C 1 kw bis C 3 kw, W 1 und W 2; 5.520 € für C 4 kw und W 3. Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe am Ende des Kalenderjahres. § 17 verpflichtet zur Ablieferung des darüber hinausgehenden Betrags. Bei Aufsichtsrats- und Vorstandsmandaten gilt eine 100-€-Freigrenze pro Jahr; bei Architekten- und Ingenieurleistungen wird statt § 16/17 eine pauschale Abführung von 6 % des HOAI-Honorars angesetzt.

Gilt die BayNV für mich als Professor:in oder die BayHSchLNV?

Für Professor:innen und beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an staatlichen bayerischen Hochschulen gilt die BayHSchLNV. § 1 BayNV nimmt diese Personengruppe ausdrücklich vom Anwendungsbereich der allgemeinen BayNV aus. Wer sich also auf die allgemeine Nebentätigkeitsverordnung beruft, zitiert die falsche Norm.

Wie viele Stunden pro Woche darf ich für Nebentätigkeit aufwenden?

Die BayHSchLNV nennt keine starre Stundenzahl. § 9 BayHSchLNV definiert den Maßstab über die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen: diese ist „in der Regel zu besorgen", wenn der zeitliche Umfang der Nebentätigkeiten den Umfang der Dienstaufgaben an durchschnittlich einem individuellen Arbeitstag pro Woche übersteigt. In der vorlesungsfreien Zeit kann von dieser Größe abgewichen werden. Eine pauschale 8-Stunden-Regel wie im allgemeinen Beamtenrecht steht so nicht in der BayHSchLNV.

Darf ich für meine Nebentätigkeit Räume oder Personal der Hochschule nutzen?

Nur mit Genehmigung. § 21 BayHSchLNV verlangt eine Genehmigung für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn; sie wird nur bei öffentlichem oder wissenschaftlichem Interesse erteilt. § 22 stellt einzelne Nutzungen ohne Einzelantrag allgemein genehmigt — etwa wenn kein Entgelt zu entrichten ist (§ 22 Abs. 1) oder wenn die Nutzung bei Professor:innen Lehr- oder Forschungsaufgaben im eigenen Fachgebiet fördert (§ 22 Abs. 2). Ausgenommen von der allgemeinen Genehmigung sind ausländische Auftraggeber, Geheimhaltungs- oder Veröffentlichungsverbote sowie radioaktive Stoffe (§ 22 Abs. 3). Die §§ 23 bis 26 regeln das Entgelt: § 24 sieht für die allgemeine Inanspruchnahme Pauschalen von 4 % für Einrichtungen, 8 % für Personal und 4 % für Material vor, jeweils zuzüglich 50 % Vorteilsausgleich; §§ 25 und 26 enthalten Sondersätze für ärztliche, zahnärztliche und veterinärmedizinische Tätigkeiten.

Wer entscheidet über meinen Antrag — die Hochschule oder das Ministerium?

Zuständig ist die Hochschule. § 8 BayHSchLNV nennt die Hochschule als Stelle, die Genehmigungen erteilt, widerruft, zurücknimmt und über Art, Umfang und Vergütung Auskunft verlangen kann. In der Praxis erfolgt das über das Personalreferat (z. B. TUM ZA 2, Universität Würzburg Abteilung 4) — die zentrale Verwaltungseinheit der Hochschule. Berichtspflichten gegenüber dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bleiben hiervon unberührt.

Weiterführende Glossarartikel

Zur Einordnung gehören der Überblick zur Nebentätigkeit von Professor:innen, der Status der W1/W2/W3-Professur, die Abgrenzung zur Honorarprofessur und zur apl. Professur sowie der Beamtenstatus Beamte auf Lebenszeit.

Quellen und Arbeitsstand

Landesrecht — (a) Allgemein-Beamtenrecht (Hintergrund, nicht anwendbar)

  • BayNV § 1 (Abgrenzungsregel): „Sie gilt nicht für Nebentätigkeiten, auf die die Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung Anwendung findet." Quelle: gesetze-bayern.de/Content/Document/BayNV-1 (abgerufen 24.06.2026).

Landesrecht — (b) Professor:innen-Sonderregel (anwendbare Norm)

  • BayHSchLNV — Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen. Vom 15. September 1992 in der Fassung vom 1. Mai 2019 (letzte Änderung 26.03.2019). Quelle: gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHSchLNV (abgerufen 24.06.2026).
  • Einzelparagrafen mit Primärquelle: § 1 (Geltungsbereich), § 7 (Gutachtertätigkeit), § 8 (Genehmigungsverfahren), § 9 (zeitliches Ausmaß), § 10 (Freiberufliche und unternehmerische Nebentätigkeiten), § 11 (Allgemeine Genehmigung — Basis), § 12 (Allgemeine Genehmigungen Professoren/Juniorprofessoren), § 16 (Höchstbetrag der Vergütung), § 17 (Ablieferungspflicht), § 20 (Definition Einrichtungen), § 21 (Genehmigungspflicht Inanspruchnahme), § 22 (Allgemeine Genehmigung Inanspruchnahme), § 23 (Entgelt-Grundsatz Kostenerstattung + Vorteilsausgleich), § 24 (Pauschalen 4/8/4 % + 50 % Vorteilsausgleich), § 25 (Sondersätze ärztlich/zahnärztlich), § 26 (Sondersätze veterinärmedizinisch). Alle abgerufen 24.06.2026.

Hochschulpraxis — (c)

Offene Punkte

  • Stichtagsverifikation der Höchstbeträge nach § 16 Abs. 3 BayHSchLNV. Die genannten Werte (4.908 € / 5.520 €) stammen aus der konsolidierten Verordnungs-Fassung. Eine spätere Anpassung würde im Personalreferat der Hochschule und auf gesetze-bayern.de sichtbar; im Zweifel dort prüfen.
  • Privatliquidation an bayerischen Universitätsklinika. Klinikordnungen und Liquidationsbestimmungen sind klinikspezifisch (LMU/Klinikum Großhadern, TUM Klinikum rechts der Isar, Würzburg, Erlangen-Nürnberg, Regensburg). Die Sondertatbestände der §§ 22 Abs. 4, 25 und 26 BayHSchLNV greifen die Vergütungs- und Inanspruchnahmeseite auf; die klinikspezifische Liquidationsordnung ist hier nicht erschöpfend behandelt.
  • Geschäftsführung in Gesellschaften. § 10 BayHSchLNV nennt diese Tätigkeitsform nicht ausdrücklich. Die Auslegung, ob und unter welchen Bedingungen eine Geschäftsführung als unternehmerische Nebentätigkeit nach § 10 vertretbar ist, ist im Einzelfall mit dem Personalreferat zu klären.