Dienstunfähigkeit Professorinnen und Professoren in Nordrhein-Westfalen

DienstunfähigkeitProfessurLandesrecht NRWStand: 26. Juni 2026

Kurzfazit

Dienstunfähigkeit verbeamteter Professorinnen und Professoren in Nordrhein-Westfalen — dem bevölkerungsreichsten Bundesland und damit dem größten Hochschulstandort — folgt dem bundeseinheitlichen § 26 BeamtStG, ergänzt um das Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW), insbesondere §§ 33 bis 37 LBG NRW (Dienstunfähigkeit, amtsärztliche Untersuchung, begrenzte Dienstfähigkeit, Reaktivierung). Die Mindestversorgung folgt nach § 16 Abs. 3 LBeamtVG NRW einer Doppelregel: 61,6 % aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 oder 65 % aus der Endstufe A 4 zuzüglich 30,68 € — je nachdem, was im Einzelfall günstiger ist. Der Versorgungsabschlag ist über einen NRW-spezifischen Doppeldeckel (10,8 % bei DU / 14,4 % sonst) gegliedert. Der Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit tritt nach § 38 HG NRW zum Ende der Vorlesungszeit ein; Festsetzung und Auszahlung übernimmt das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW) in Düsseldorf.

Statusgruppen-Hinweis (für die ganze Seite): Dieser Artikel betrifft verbeamtete Professor:innen — Beamtenrecht. Angestellte Professor:innen fallen nicht unter das Beamten-Dienstunfähigkeitsrecht, sondern unter Arbeits-/Sozialversicherungsrecht (Lohnfortzahlung, Krankengeld, ggf. Erwerbsminderungsrente und private Berufsunfähigkeitsversicherung). Wo eine Aussage nur für eine Statusgruppe gilt, ist das im jeweiligen Abschnitt markiert.

1. Was bedeutet Dienstunfähigkeit?

Dienstunfähigkeit ist bundesrechtlich in § 26 Abs. 1 BeamtStG definiert: „Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind." § 26 BeamtStG enthält zudem eine widerlegliche Vermutungsregel: Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer „infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat", sofern keine Aussicht auf vollständige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate besteht.

Für nordrhein-westfälische Landesbeamte — und damit für verbeamtete Professorinnen und Professoren an den 14 staatlichen Universitäten und über 30 Hochschulen für angewandte Wissenschaften in NRW — gelten zusätzlich die §§ 33 bis 37 LBG NRW mit den landesrechtlichen Verfahrensvorgaben. Professorenspezifisch ist die Bindung an die statusrechtliche Hochschullehrerposition: Eine „anderweitige Verwendung" in einem anderen Amt (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) ist faktisch eng, weil die Berufung auf einen konkreten Lehrstuhl erfolgt. Praktisch führt dies häufig eher zur begrenzten Dienstfähigkeit (Reduktion des Lehrdeputats, siehe Abschnitt 9) als zu einer Versetzung auf eine andere Stelle.

2. Verfahren, Amtsarzt und Suchpflicht

Das Verfahren ist dreistufig:

  1. Initiative durch Dienstherrn (Hochschulleitung, Ministerium für Kultur und Wissenschaft NRW), durch die Beamtin oder den Beamten selbst oder durch Vorgesetzte.
  2. Amtsärztliches Gutachten nach § 33 Abs. 3 LBG NRW: Vor jeder Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen als Gutachter beauftragten Arzt einzuholen. Das amtsärztliche Gutachten hat nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (u. a. Urt. v. 11.10.2006 — 1 D 10.05) einen höheren Beweiswert als ein Privatarzt-Attest.
  3. Verwaltungsentscheidung mit Anhörung der oder des Betroffenen, Mitwirkung des Personalrats und — bei Schwerbehinderten — der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX. Bei verbeamteten Professor:innen entscheidet typischerweise das Ministerium für Kultur und Wissenschaft NRW auf Vorschlag der Hochschule.

Suchpflicht nach § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG: Vor der Versetzung in den Ruhestand prüft der Dienstherr zwingend, ob eine anderweitige Verwendung möglich ist — entweder in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn (Abs. 2) oder, subsidiär, in einer geringerwertigen Tätigkeit innerhalb des Bereichs desselben Dienstherrn (Abs. 3). Die Suchpflicht ist nach BVerwG-Leitentscheidung vom 26.03.2009 — 2 C 73.08 zwingend. Bei Professor:innen ist sie wegen der spezifischen Statusbindung an den Lehrstuhl praktisch eng — sie wird häufig durch eine begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG / § 35 LBG NRW) aufgefangen.

Rechtsmittel: Gegen die Versetzungsverfügung steht der Widerspruch und die Klage zum Verwaltungsgericht offen; einstweiliger Rechtsschutz erfolgt über § 80 Abs. 5 VwGO. Festsetzung und Zahlung der Versorgung: Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW), Düsseldorf.

3. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit

Für Professor:innen auf Lebenszeit ist die Versetzung in den Ruhestand die Regelfolge der Dienstunfähigkeit. Der Ruhegehaltssatz richtet sich nach § 16 Abs. 1 LBeamtVG NRW: 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens 71,75 %. Für die W-Besoldung wird zudem nach § 5 LBeamtVG NRW ein Absenkungsfaktor von 0,99349 auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge angewendet — eine NRW-Besonderheit infolge der Integration der früheren jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge ab 01.01.2017; im DU-Ruhestand wirkt der Faktor entsprechend mit.

Wartezeit: Für den Anspruch auf Ruhegehalt sind nach § 4 Abs. 1 LBeamtVG NRW grundsätzlich fünf ruhegehaltfähige Dienstjahre erforderlich. Diese Wartezeit entfällt, wenn die Dienstunfähigkeit Folge eines Dienstunfalls ist.

Mindestversorgung NRW (§ 16 Abs. 3 LBeamtVG NRW) — Doppelanker als Erklärbeispiel: NRW kombiniert zwei Anker und nimmt im Einzelfall den günstigeren Wert:
  • Variante A — A 5-Anker: 61,6 % aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 (ohne Euro-Zuschlag);
  • Variante B — A 4-Anker: 65 % aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich 30,68 € Erhöhungsbetrag.
Außerdem gilt der amtsabhängige Vergleichswert von 35 % der individuellen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Verbindlich gewählt wird stets die günstigere Variante. A 4 und A 5 sind keine wissenschaftlichen Ämter, sondern versorgungsrechtliche Rechenanker für Sicherungsfälle wie Dienstunfähigkeit, Dienstbeschädigung oder sehr kurze Dienstzeit. Die NRW-Doppelregel ist didaktisch instruktiv: Sie zeigt, dass die Mindestversorgung im Beamtenrecht nicht einem einzelnen Anker folgt, sondern als Günstigkeitsvergleich konzipiert ist.

4. Beamtinnen und Beamte auf Probe — Probebeamten-Korrektur

Wichtige Korrektur zur landläufigen Lesart: Eine pauschale Lesart, Probebeamtinnen und Probebeamte würden bei Dienstunfähigkeit „immer entlassen", ist nicht korrekt. § 28 BeamtStG unterscheidet:
Dienstunfall als Ursache: zwingender Ruhestand (auch ohne erfüllte 5-Jahres-Wartezeit nach § 4 LBeamtVG NRW), Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG (über LBeamtVG NRW-Pendant).
Andere Ursachen: Ermessens-Entlassung des Dienstherrn. In diesem Fall folgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI; eine Beamtenversorgung entsteht in der Regel nicht. Eine Berufung auf Lebenszeit wird durch die Dienstunfähigkeit i. d. R. ausgeschlossen.
Hinweis für Wissenschaftler:innen: Berufung erfolgt häufig in den 30ern/40ern, Probezeit liegt in der ersten W 2-/W 3-Phase. Eine Dienstunfähigkeit in dieser Phase aus krankheitsbedingten Ursachen (kein Dienstunfall) führt typischerweise NICHT in den Beamten-Ruhestand. Daraus ergibt sich für viele Wissenschaftler:innen ein konkretes Absicherungsrisiko (siehe Abschnitt 12 — DU-Versicherung vs. BU).

In NRW erfolgt die Verbeamtung auf Probe typischerweise in der ersten W 2-/W 3-Phase (Probezeit nach Ausgestaltung der jeweiligen Hochschule). Die oben genannte Unterscheidung des § 28 BeamtStG ist die maßgebliche Norm; landesrechtliche Konkretisierungen im LBG NRW heben sie nicht auf. Wegen der Größe des NRW-Hochschulsystems (~ 14 Universitäten + über 30 HAW) ist die Zahl der jährlich neu in den W 2-/W 3-Probedienst eintretenden Professor:innen entsprechend hoch — die Probebeamten-Lücke ist also kein Randthema.

5. W 1 / Beamtinnen und Beamte auf Zeit

Juniorprofessuren der Besoldungsgruppe W 1 werden in NRW regelmäßig als Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Nach § 30 BeamtStG ist für Zeitbeamte eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im engeren Sinn nicht vorgesehen: Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Befristung oder vorzeitig durch Entlassung. Anschließend erfolgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI.

Materiell bedeutet das: Wer als W 1 dienstunfähig wird, erwirbt grundsätzlich keinen Anspruch auf Beamtenversorgung; die Absicherung erfolgt über die GRV-Nachversicherung (mit deutlicher Wertdifferenz zur Beamtenversorgung) plus ggf. private Absicherung. Dies ist die größte strukturelle Versorgungslücke des wissenschaftlichen Beamtenrechts. Bei Dienstunfall während der Zeitprofessur greift demgegenüber das Unfallruhegehalt auch ohne erfüllte Wartezeit. Eine Berufung auf Lebenszeit (W 2/W 3) im Anschluss an eine W 1-Phase setzt die Dienstfähigkeit voraus.

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6. Angestellte Professorinnen und Professoren

An nordrhein-westfälischen Hochschulen werden Professuren auch im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach § 39 HG NRW besetzt — insbesondere dann, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen (z. B. die Einstellungshöchstaltersgrenze nach § 14 LBG NRW) nicht erfüllt werden. Für angestellte Professor:innen gilt das Beamten-Dienstunfähigkeitsrecht nicht:

  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach EFZG für die ersten sechs Wochen,
  • anschließend Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (max. 78 Wochen),
  • bei voller Erwerbsminderung Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach §§ 43 ff. SGB VI,
  • private Absicherung typischerweise über eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU); eine echte oder unechte DU-Klausel mit Bezug auf einen Dienstherrn-Bescheid greift hier nicht, weil kein Beamtenverhältnis besteht.

Praktisch bedeutet das: Vor der Berufung sollte sorgfältig geklärt werden, ob das Beamten- oder das Angestelltenverhältnis angestrebt wird — die Statusentscheidung wirkt direkt auf die Dienstunfähigkeits-Absicherung. In NRW ist diese Frage besonders praxisrelevant, weil die Einstellungshöchstaltersgrenze nach § 14 LBG NRW seit dem BVerfG-Beschluss vom 21.04.2015 (2 BvR 1322/12 u. a.) bei 42 Jahren mit Anrechnungs- und Ausnahmetatbeständen liegt — spät berufene Professor:innen rutschen also schneller in das Angestelltenverhältnis.

7. Versorgung, Mindestversorgung, Wartezeit — Doppeldeckel-Abschlag

Ruhegehalts-Formel (§ 16 Abs. 1 LBeamtVG NRW): Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × (Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre × 1,79375 %) × 0,99349 (NRW-Absenkungsfaktor für W-Bezüge nach § 5 LBeamtVG NRW), höchstens 71,75 %. Der Höchstsatz wird nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht.

Versorgungsabschlag — NRW-Doppeldeckel (§ 16 Abs. 2 LBeamtVG NRW): Bei vorzeitigem Ruhestand 3,6 % je Jahr vor der Regelaltersgrenze. Die Deckelung ist in NRW doppelt ausgestaltet:
  • 10,8 %: bei Dienstunfähigkeit aus krankheitsbedingten Ursachen sowie bei Schwerbehinderung — die DU-Konstellation ist also relativ geschützt;
  • 14,4 %: bei Antrags-Vorzeitigem-Ruhestand aus sonstigen Gründen.
Diese Trennung ist die einzige strukturelle Sonderregelung im Bundesländervergleich, die explizit zwischen DU-Vorzeitigkeit und Antrags-Vorzeitigkeit unterscheidet. Praxisrelevant: Wer wegen Dienstunfähigkeit aus krankheitsbedingten Gründen mit fünf Jahren Vorlauf in den Ruhestand tritt, wird mit höchstens 5 × 3,6 = 18 %, gedeckelt auf 10,8 %, abgesenkt — die restlichen drei Jahre der Vorzeitigkeit bleiben abschlagsfrei.

Hinzuverdienst: §§ 53 ff. LBeamtVG NRW (Ruhensregelungen). Konkrete Eurogrenzen variieren mit Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen, Verwendung im öffentlichen Dienst und Erreichen der Regelaltersgrenze — Auskunft beim LBV NRW.

8. Dienstunfall (§ 36 BeamtVG / LBeamtVG NRW)

Tritt die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls ein (Unfall in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes), gelten zwei entscheidende Erleichterungen:

  • Die 5-Jahres-Wartezeit entfällt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW).
  • Es entsteht ein Anspruch auf Unfallruhegehalt: Standardregime ist Ruhegehaltssatz + 20 Prozentpunkte gegenüber dem Normalruhegehalt, mindestens 66,67 % und höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; Mindestbemessungsboden ist die Endstufe A 4.

Die Anerkennung eines Dienstunfalls setzt die Meldung beim Dienstherrn voraus; das LBV NRW prüft die Kausalität zwischen Unfall und Dienstunfähigkeit. Für Professor:innen praktisch relevant sind insbesondere Wegeunfälle, Laborunfälle, Klinikunfälle (Verkehrsmedizin, Strahlenschutz) und Auslandseinsätze im Rahmen von Forschungsreisen. Für Klinikprofessuren in NRW (UKB, UK Köln, UK Düsseldorf, UK Essen, UKM Münster, UK Aachen) ist die Unfallruhegehalt-Konstellation in der Praxis nicht selten zusätzlich mit ärztlicher Berufsunfähigkeit überlagert.

9. Begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG / § 35 LBG NRW)

Können die Dienstpflichten noch zu mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden, „soll" der Dienstherr nach § 27 BeamtStG i. V. m. § 35 LBG NRW von einer Versetzung in den Ruhestand absehen. Die Besoldung erfolgt anteilig (LBesG NRW) zuzüglich eines Zuschlags, der sicherstellt, dass die begrenzt dienstfähige Beamtin nicht schlechter steht als bei voller Dienstunfähigkeit (Schlechterstellungsverbot).

Hochschulpraktische Relevanz: Bei Professor:innen wird die begrenzte Dienstfähigkeit typischerweise über eine Reduktion des Lehrdeputats umgesetzt — bei voller Forschungstätigkeit oder eingeschränktem Forschungsumfang. Die genaue Ausgestaltung ist hochschulindividuell und mit der Hochschulleitung sowie dem LBV NRW abzustimmen. Wegen der Größe des NRW-Hochschulsystems hat dieses Instrument besonders viele Anwendungsfälle.

10. Reaktivierung (§ 29 BeamtStG / § 37 LBG NRW)

Wird die Dienstfähigkeit wieder hergestellt, sieht § 29 BeamtStG i. V. m. § 37 LBG NRW die Reaktivierung vor. Der Dienstherr kann oder muss — je nach Lage und Antragstellung — die erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis verfügen. Vor Erreichen der Altersgrenze ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung möglich.

Im Hochschulkontext ist die Reaktivierung faktisch selten, weil der Lehrstuhl zwischenzeitlich in der Regel neu besetzt wurde. Eine Wiederverwendung außerhalb des bisherigen Lehrstuhls (z. B. in der akademischen Selbstverwaltung oder als Vertretungsprofessur an anderer Hochschule) ist im Einzelfall möglich.

11. PKV/GKV/Beihilfe-Folgen im DU-Ruhestand

Im Dienstunfähigkeits-Ruhestand bleibt der Beihilfeanspruch nach § 75 LBG NRW i. V. m. BVO NRW erhalten. Üblich ist ein Bemessungssatz von 70 % für Versorgungsempfänger (gegenüber 50 % im aktiven Dienst); die restlichen 30 % deckt eine private Krankenversicherung (PKV-Restkostenversicherung). Festsetzung und Auszahlung der Beihilfe übernimmt das LBV NRW.

Pauschale Beihilfe NRW: Die pauschale Beihilfe nach Hamburger Modell ist im Koalitionsvertrag der NRW-Landesregierung von 2022 politisch vereinbart, war aber zum Recherchezeitpunkt (Juni 2026) noch nicht eingeführt. Versorgungsempfänger:innen im DU-Ruhestand sind also derzeit auf den klassischen 70 %-Beihilfeanspruch und eine PKV-Restkostenversicherung angewiesen. Aktuellen Stand bitte beim LBV NRW erfragen.

Bund — pauschale Beihilfe NICHT eingeführt: Auf Bundesebene ist die pauschale Beihilfe nach geprüfter Quellenlage nicht eingeführt; ein Antrag zur Aufnahme in § 80 BBG wurde in der 20. Wahlperiode abgelehnt. Auf Bundesebene gilt unverändert die individuelle Beihilfe nach § 80 BBG i. V. m. BBhV (§ 46 BBhV: 50 % aktiv / 70 % Versorgungsempfänger / 80 % Kinder). Die Sachsen-Regelung (§ 80a SächsBG seit 01.01.2024) ist landesrechtlich und nicht mit dem Bund zu verwechseln.

Bei Entlassung statt Pensionierung (Wartezeitlücke, Probedienst-Ermessen ohne Dienstunfall, W 1-Zeitablauf) erlischt der Beihilfeanspruch mit dem Beamtenstatus; die PKV-Vollbeiträge sind dann eigenständig zu tragen oder es ist ein GKV-Wechsel zu prüfen.

12. DU-Versicherung vs. BU

Strukturell ist zwischen echter Dienstunfähigkeitsklausel (private Versicherung mit Bezug auf den beamtenrechtlichen DU-Bescheid des Dienstherrn) und Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) mit eigenständiger Prüfung nach VVG zu unterscheiden. Welche Konstellation passt, hängt vom konkreten Status ab:

  • Beamt:innen auf Lebenszeit (W 2/W 3): Eine echte DU-Klausel knüpft an den DU-Bescheid des Dienstherrn an.
  • Beamt:innen auf Probe: Wegen der Ermessens-Entlassung bei nicht-dienstunfallbedingter DU besteht ein konkretes Absicherungsrisiko (siehe Abschnitt 4); eine BU mit DU-Klausel kann strukturelle Lücken adressieren.
  • W 1 / Beamt:innen auf Zeit: Die größte strukturelle Lücke — kein Ruhestand wegen DU im engeren Sinn; BU bleibt das wichtigste statusunabhängige Mittel.
  • Angestellte: BU (keine DU); die DU-Klausel auf Beamten-Bescheid-Basis greift nicht. In NRW infolge der 42er-Einstellungshöchstaltersgrenze des § 14 LBG NRW besonders praxisrelevant.
  • Klinikprofessuren an den großen NRW-Universitätskliniken (Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln, Münster) sind ein versicherungsrechtlicher Sonderfall — der Verlust der ärztlichen Tätigkeit löst nicht automatisch DU im beamtenrechtlichen Sinn aus, solange Lehre und Forschung möglich bleiben.

Diese Glossarseite trifft keine Versicherungsberatung, nennt keine Anbieter, nennt keine Tarife — sie ordnet nur die rechtliche Struktur. Eine vertiefte Erklärung folgt auf der zentralen Themenseite Dienstunfähigkeitsversicherung für Professorinnen und Professoren.

13. Aktuell offene Quellenpunkte

  • Pauschale Beihilfe NRW: Im Koalitionsvertrag 2022 vereinbart, Einführungsdatum bis Recherchestand 06/2026 nicht beschlossen.
  • Professorenspezifische Höchstaltersgrenze: Die exakte aktuelle Grenze über die allgemeine § 14 LBG NRW-Regel hinaus (häufig in die Nähe des 50. Lebensjahres genannt) war aus den geprüften Primärquellen nicht abschließend zu verifizieren; maßgeblich ist die jeweilige Ausschreibung und Einzelfallentscheidung.
  • Antragsaltersgrenze vorzeitiger Ruhestand: Aus § 31 LBG NRW selbst nicht abzuleiten; im Einzelfall beim LBV NRW erfragen.
  • Hinzuverdienst-Grenzbeträge: §§ 53 ff. LBeamtVG NRW regeln die Mechanik; konkrete Eurobeträge dynamisch und nicht beziffert.
  • Klinikprofessuren — Schnittstelle ärztlicher DU vs. beamtenrechtlicher DU: Sonderfall an den großen NRW-Universitätskliniken, hier nicht abschließend ausgearbeitet.

14. Häufige Fragen zur Dienstunfähigkeit in NRW

Wer entscheidet in NRW über die Dienstunfähigkeit einer Professorin oder eines Professors?

Die Feststellung der Dienstunfähigkeit erfolgt nach § 26 BeamtStG i. V. m. § 33 LBG NRW durch den Dienstherrn (Hochschulleitung bzw. Ministerium für Kultur und Wissenschaft NRW). Nach § 33 Abs. 3 LBG NRW ist vor der Versetzung in den Ruhestand eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen; das amtsärztliche Gutachten hat höheren Beweiswert als ein Privatarzt-Attest. Festsetzung und Auszahlung der Versorgung übernimmt das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW) in Düsseldorf. Vor der Versetzung in den Ruhestand prüft der Dienstherr eine anderweitige Verwendung (Suchpflicht nach § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG); für Professorinnen und Professoren ist diese Prüfung wegen der Bindung an den konkreten Lehrstuhl praktisch eng.

Wie hoch ist die Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit in NRW?

Nach § 16 Abs. 3 LBeamtVG NRW gilt eine Doppelregel: Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder — sofern günstiger — entweder 61,6 Prozent aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 oder 65 Prozent aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich 30,68 Euro Erhöhungsbetrag, jeweils je nachdem, was im konkreten Einzelfall günstiger ist. A 4 und A 5 sind dabei keine wissenschaftlichen Ämter, sondern versorgungsrechtliche Rechenanker für Sicherungsfälle wie Dienstunfähigkeit, Dienstbeschädigung oder sehr kurze Dienstzeit. Für regulär berufene W 2- oder W 3-Professorinnen und Professoren greift praktisch immer die individuelle Berechnung; die Mindestversorgung ist Sicherungsnetz, nicht Normalfall. Verbindliche Berechnung: LBV NRW.

Werden Professorinnen und Professoren auf Probe in NRW bei Dienstunfähigkeit immer entlassen?

Nein, die pauschale Lesart 'Probe gleich Entlassung' ist nicht korrekt. § 28 BeamtStG unterscheidet: Tritt die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls ein, ist der Ruhestand zwingend, auch ohne erfüllte 5-Jahres-Wartezeit nach § 4 LBeamtVG NRW; es besteht Anspruch auf Unfallruhegehalt. Bei sonstigen Ursachen liegt die Entlassung im Ermessen des Dienstherrn; folgt eine Entlassung, wird der Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert nach § 8 und § 184 SGB VI. Eine Berufung auf Lebenszeit wird durch die Dienstunfähigkeit i. d. R. ausgeschlossen. Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, deren Berufung typischerweise erst in den dreißiger oder vierziger Jahren erfolgt, ist die erste W 2- oder W 3-Probezeit damit ein konkreter Absicherungsgrund.

Was passiert mit Juniorprofessuren (W 1) in NRW bei Dienstunfähigkeit?

Juniorprofessuren der Besoldungsgruppe W 1 werden in NRW im Beamtenverhältnis auf Zeit geführt. Nach § 30 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf der Befristung; eine Versetzung in den beamtenrechtlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist im W 1-Status strukturell nicht vorgesehen. Anschließend erfolgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8 und § 184 SGB VI. Bei Dienstunfall während der Zeitprofessur greift demgegenüber das Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG (über LBeamtVG NRW-Pendant) auch ohne erfüllte Wartezeit. Strukturell ist die W 1-Phase damit eine der größten Versorgungslücken des wissenschaftlichen Beamtenrechts.

Wann tritt eine dienstunfähige Professorin oder ein Professor in NRW in den Ruhestand?

Nach § 38 HG NRW treten Professorinnen und Professoren nicht zum Monatsende, sondern zum Ende der Vorlesungszeit beziehungsweise zum Semesterende in den Ruhestand. Diese Hochschullehrer-Sonderregelung gilt auch für den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 33 LBG NRW. NRW kennt zudem einen Doppeldeckel beim Versorgungsabschlag (§ 16 Abs. 2 LBeamtVG NRW): bei Dienstunfähigkeit wegen Krankheit greift der niedrigere Deckel von 10,8 Prozent, bei Antrags-Vorzeitigem-Ruhestand aus sonstigen Gründen der höhere Deckel von 14,4 Prozent — eine NRW-Besonderheit gegenüber anderen Ländern. Verbindliche Festsetzung: LBV NRW.

Was ist der NRW-Versorgungsabschlag-Doppeldeckel 10,8 / 14,4 Prozent?

Nach § 16 Abs. 2 LBeamtVG NRW beträgt der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand 3,6 Prozent je Jahr des vorgezogenen Eintritts vor der Regelaltersgrenze. Die Deckelung ist in NRW doppelt ausgestaltet: Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aus krankheitsbedingten Ursachen sowie bei Schwerbehinderung gilt ein Deckel von höchstens 10,8 Prozent. Bei Antrags-Vorzeitigem-Ruhestand aus sonstigen Gründen greift demgegenüber ein höherer Deckel von 14,4 Prozent. Diese Trennung schützt die Dienstunfähigkeits-Konstellation relativ — gerade für mittelalt berufene W 2- oder W 3-Professorinnen und Professoren, die bei langer Restdienstzeit den 10,8-Prozent-Deckel praktisch ausschöpfen.

Gibt es in NRW bei Dienstunfähigkeit eine pauschale Beihilfe?

Stand der Recherche (Juni 2026): Die pauschale Beihilfe nach Hamburger Modell ist im Koalitionsvertrag der NRW-Landesregierung von 2022 vereinbart, war bis zum Recherchezeitpunkt aber noch nicht eingeführt. Versorgungsempfängerinnen und -empfänger im DU-Ruhestand sind derzeit auf den klassischen Beihilfeanspruch von 70 Prozent und eine private Restkostenversicherung angewiesen. Verbindliche Auskünfte zum aktuellen Stand bitte beim LBV NRW einholen. Auf Bundesebene ist die pauschale Beihilfe nach geprüfter Quellenlage nicht eingeführt; ein Antrag zur Einführung in § 80 BBG wurde in der 20. Wahlperiode abgelehnt.

15. Quellen und amtliche Volltexte

  • § 26 BeamtStG (Definition Dienstunfähigkeit, Suchpflicht) — gesetze-im-internet.de
  • § 27 BeamtStG (begrenzte Dienstfähigkeit) — gesetze-im-internet.de
  • § 28 BeamtStG (Probebeamte, Dienstunfall) — gesetze-im-internet.de
  • § 29 BeamtStG (Reaktivierung) — gesetze-im-internet.de
  • § 30 BeamtStG (Beamtenverhältnis auf Zeit) — gesetze-im-internet.de
  • § 4, § 36 BeamtVG (Wartezeit / Unfallruhegehalt — als Maßstab) — gesetze-im-internet.de
  • § 8, § 184 SGB VI (Nachversicherung) — gesetze-im-internet.de
  • LBG NRW §§ 33–37 (Dienstunfähigkeit, amtsärztliche Untersuchung, begrenzte Dienstfähigkeit, Reaktivierung) — recht.nrw.de
  • LBG NRW § 14 (Einstellungshöchstaltersgrenze, Fassung seit 01.07.2016 nach BVerfG-Beschluss 21.04.2015) — recht.nrw.de
  • LBeamtVG NRW § 4 (Wartezeit), § 5 (Absenkungsfaktor 0,99349), § 16 (Ruhegehaltssatz 1,79375 %, Höchstsatz 71,75 %, Mindestversorgung 61,6 % A 5 / 65 % A 4 + 30,68 €, Doppeldeckel 10,8 / 14,4 %) — recht.nrw.de
  • HG NRW § 38 (dienstrechtliche Stellung Professoren, Ruhestand zum Semesterende) — recht.nrw.de
  • BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 — 2 BvR 1322/12 u. a. (Höchstaltersgrenze NRW) — bundesverfassungsgericht.de
  • LBV NRW — Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW, Düsseldorf — finanzverwaltung.nrw.de
  • BVerwG, Urt. v. 11.10.2006 — 1 D 10.05 (Beweiswert amtsärztliches Gutachten)
  • BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 — 2 C 73.08 (Suchpflicht § 26 BeamtStG)
Hinweis: Diese Seite gibt den Stand der Recherche zum 26. Juni 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Rechts-, Versorgungs- oder Versicherungsberatung. Maßgeblich ist im Einzelfall der jeweils geltende amtliche Gesetzestext (BeamtStG, BeamtVG, LBG NRW, LBeamtVG NRW, LBesG NRW, HG NRW, BVO NRW) sowie die Berechnung durch das LBV NRW. Vor jeder Entscheidung mit finanziellen Konsequenzen (Berufung, Ruhestandsantrag, private Absicherung) empfehlen wir die Einholung einer schriftlichen Versorgungsauskunft beim LBV NRW. Keine Versicherungsberatung.