Beamtenpension Sachsen-Anhalt: Professorenpension nach LBeamtVG LSA (40/80 %, Höchstaltersgrenze 52)

VersorgungProfessurLandesrechtStand: 26. Juni 2026

Kurzfazit

Sachsen-Anhalt kombiniert für Professorinnen und Professoren einen 40-%-Grunddeckel für ruhegehaltfähige Leistungsbezüge mit einer landesspezifischen Sondererhöhung bis 80 % für einen gesetzlich begrenzten kleinen Anteil der Professuren (§ 32 LBesG LSA) — ein bundesweit ungewöhnlicher Spielraum. Die Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung von Professoren ist mit 52 Jahren ausdrücklich in § 8a LBG LSA gesetzlich verankert (nicht nur untergesetzlich). § 38 HSG LSA ordnet das Semesterende als Ruhestandszeitpunkt ausdrücklich an. Versorgungsstelle ist das Finanzamt Dessau-Roßlau, Bezügestelle, Außenstelle Magdeburg (Sachsen-Anhalt hat — anders als die meisten Länder — kein eigenes Landesamt für Besoldung).

1. Maßgebliches Versorgungsrecht und zuständige Stelle

  • Versorgungsgesetz: Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA), in Kraft seit 01.01.2019 — § 20 (Höhe Ruhegehalt), § 10 (Wartezeit), §§ 15-17 (Vordienstzeiten).
  • Besoldungsgesetz: Landesbesoldungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) — § 27 (Anlage 2: W-Besoldung), § 28 (Leistungsbezüge), § 32 (Ruhegehaltfähigkeit Leistungsbezüge), § 35 (Verordnungsermächtigung).
  • Hochschulrecht: Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt (HSG LSA) — § 38 (dienstrechtliche Stellung Professoren, Semesterende).
  • Beamtenrecht: Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt (LBG LSA) — § 8a (Einstellungsaltersgrenzen, Professoren bis 52), § 39 (Regelaltersgrenze 67), § 40 (Antragsruhestand).
  • Zuständige Stelle: Finanzamt Dessau-Roßlau, Bezügestelle, Außenstelle Magdeburg, Beamtenversorgung — Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge. Übergeordnet zuständig: Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt (MF). Hinweis: Die amtliche Kurzbezeichnung lautet LBesG LSA (nicht „BesG LSA").

2. Verbeamtung und gesetzlich verankerte Höchstaltersgrenze 52

Professoren werden in Sachsen-Anhalt regelmäßig verbeamtet (auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, § 38 HSG LSA). Nur das Beamtenverhältnis begründet einen Anspruch auf die hier dargestellte Versorgung; bei einem Angestelltenverhältnis (Tarifbeschäftigung) gelten stattdessen die gesetzliche Rentenversicherung und ggf. die Zusatzversorgung (VBL). Wird das Beamtenverhältnis ohne Versorgungsanspruch beendet (Entlassung), erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Höchstaltersgrenze 52 — gesetzlich verankert (§ 8a LBG LSA): Professorinnen und Professoren dürfen bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit eingestellt werden — eine ausdrückliche Sonderregel im Landesbeamtengesetz, die für die allgemeine Beamtenlaufbahn nicht gilt (diese kennt eine deutlich niedrigere Höchstaltersgrenze, definiert als 22 Jahre vor der Regelaltersgrenze). Diese gesetzliche Verankerung ist im Bundesländervergleich nicht selbstverständlich; in mehreren Ländern wird die professorenspezifische Höchstaltersgrenze nur untergesetzlich geregelt.

3. Altersgrenze und Semesterende (§ 38 HSG LSA)

Regelaltersgrenze: Nach § 39 Abs. 1 LBG LSA die Vollendung des 67. Lebensjahres. Übergang: Für Beamte der Geburtsjahrgänge 1954-1963 wird die Altersgrenze stufenweise angehoben (Beispiele: 1954 → 65+2 Mon., 1959 → 66 Jahre, 1963 → 66+9 Mon.); ab Geburtsjahrgang 1964 gilt die volle Altersgrenze 67.

Antragsruhestand: Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand treten (§ 40 Abs. 1 LBG LSA); Schwerbehinderte (§ 2 Abs. 2 SGB IX) ab dem 60. Lebensjahr (§ 40 Abs. 2 LBG LSA). Beides regelmäßig mit Versorgungsabschlag.

Semesterende ausdrücklich (§ 38 HSG LSA): Während Beamte allgemein „mit Ablauf des Monats" in den Ruhestand treten (§ 39 Abs. 1 LBG LSA), gilt für Professoren das HSG LSA: Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze wird erst mit dem Ende des Semesters wirksam, in dem der Professor die Altersgrenze erreicht. Ein beantragter (vorzeitiger) Ruhestand soll ebenfalls zum Semesterende erklärt werden, sofern nicht gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Sachsen-Anhalt ist damit eines der Länder, in denen die Semesterende-Regel hochschulgesetzlich ausdrücklich normiert ist.

Versorgungsabschlag (§ 20 Abs. 2 LBeamtVG LSA): Bei vorzeitigem Ruhestand 3,6 v. H. pro Jahr, dauerhaft. Obergrenzen: max. 10,8 v. H. (z. B. Schwerbehinderten-Antragsruhestand bzw. Dienstunfähigkeit) bzw. max. 14,4 v. H. (allgemeiner Antragsruhestand). Kein Abschlag, wenn bei Ruhestandseintritt das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre anrechenbarer Zeiten zurückgelegt wurden (§ 20 Abs. 2 S. 5 LBeamtVG LSA).

4. W 2/W 3-Grundgehalt (Stand 01.02.2025)

W-Besoldung in ST ist stufenlos. Anlage 2 zu § 27 LBesG LSA, Stand 01.02.2025; ab 01.04.2026 lineare Anpassung +2,8 % (Tarifübernahme):

BesoldungsgruppeStand 01.02.2025ab 01.04.2026 (+2,8 %)
W 15.390,72 €ca. 5.541,66 €
W 27.026,23 €ca. 7.222,96 €
W 37.776,55 €ca. 7.994,29 €

Die Werte ab 01.04.2026 sind rechnerisch aus +2,8 % abgeleitet; maßgeblich ist die dann veröffentlichte amtliche Besoldungstabelle. Im Bundesvergleich liegt Sachsen-Anhalt beim W 3-Grundgehalt im unteren Drittel — den verhandelten ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen kommt daher für die spätere Pensionshöhe besonderes Gewicht zu.

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5. Ruhegehaltssatz, Wartezeit, Mindestversorgung

Ruhegehalts-Formel (§ 20 Abs. 1 LBeamtVG LSA): Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × (Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre × 1,79375 v. H.), höchstens 71,75 v. H..

Wartezeit: Mindestens fünf Jahre Dienstzeit (§ 10 Abs. 1 LBeamtVG LSA); entfällt bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (§ 11 LBeamtVG LSA): Grundsätzlich die vollen Dienstbezüge bei Ruhestandseintritt, sofern sie mindestens zwei Jahre vor Beginn des Ruhestands erhalten wurden. Dazu zählen Grundgehalt, Familienzuschlag Stufe 1 und — soweit nach § 32 LBesG LSA ruhegehaltfähig — Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 1 LBesG LSA.

Mindestversorgung (§ 20 Abs. 3 LBeamtVG LSA): Mindestens 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsbezogen). Günstiger und dann maßgeblich: amtsunabhängige Mindestversorgung von 63,15 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 zzgl. 30,68 €. A 5 ist kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker — relevant primär bei Dienstunfähigkeit, kurzer Dienstzeit oder Dienstbeschädigung.

Vorübergehende Erhöhung (§ 21 LBeamtVG LSA): Unter engen Voraussetzungen (u. a. erfüllte rentenrechtliche Wartezeit von 60 Monaten, Ruhegehaltssatz noch unter 66,97 v. H.) Erhöhung um 0,95667 v. H. je 12 Monate anrechenbarer Pflichtbeitragszeiten vor Beamtenbegründung, längstens bis zur Regelaltersgrenze.

6. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge — bis 40 % / Sondererhöhung bis 80 %

Drei Arten Leistungsbezüge (§§ 28, 32, 35 LBesG LSA): Berufungs-/Bleibe-, besondere und Funktions-Leistungsbezüge. Individuell verhandelbar im Berufungs-/Bleibeverfahren.

Ruhegehaltfähigkeit (§ 32 LBesG LSA):

  • Regelfall: Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge bis zu 40 v. H. des Grundgehalts ruhegehaltfähig, sofern unbefristet gewährt und mindestens 2 Jahre bezogen.
  • Sachsen-Anhalt-Besonderheit: Für einen kleinen, gesetzlich begrenzten Anteil der Professuren lässt das Land eine Ruhegehaltfähigkeit von bis zu 80 v. H. zu — ein Spielraum, den die meisten anderen Länder nicht bieten.
  • Befristete, wiederholt gewährte Leistungsbezüge nach mindestens zehn Jahren Bezug ruhegehaltfähig.
  • Vergaberahmen: In Sachsen-Anhalt nicht im Gesetz, sondern in einer Verordnung (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung) geregelt, zu der § 35 LBesG LSA ermächtigt. Konkrete Eurowerte des Vergaberahmens nicht abschließend verifiziert.
  • Konsumtion: Geregelt in der Verordnung; genaue Konsumtionsregeln nicht abschließend verifiziert.

7. Vordienstzeiten, Hinzuverdienst, Beihilfe

Vordienstzeiten: Vor der Berufung liegende hauptberufliche Tätigkeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sollen als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern sie zur Ernennung geführt haben (§ 15 LBeamtVG LSA); bestimmte sonstige Zeiten (z. B. Anwaltstätigkeit) nach § 16 LBeamtVG LSA; Ausbildungs-/Studienzeiten bis höchstens drei Jahre nach § 17 Abs. 1 LBeamtVG LSA.

Hinzuverdienst (§ 67 LBeamtVG LSA): Neben Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen wird die Versorgung nur bis zu einer Höchstgrenze gezahlt; der übersteigende Teil ruht. Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte: ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der maßgebenden Besoldungsgruppe zzgl. Familienzuschlag Stufe 2 (Mindestgrenze A 5). Es verbleiben mindestens 20 v. H. der Versorgung. Renten gesondert nach § 69 LBeamtVG LSA.

Beihilfe im Ruhestand: Bemessungssatz regelmäßig 70 v. H. für Versorgungsempfänger (gegenüber 50 v. H. im aktiven Dienst); aktiv schon 70 v. H., wenn für mindestens zwei Kinder Kindergeld bezogen wird. Sachsen-Anhalt gewährt seit 01.01.2026 einen Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (§ 3d BesVersEG LSA); eine pauschale Beihilfe nach Hamburger Modell besteht nicht. Übersicht: Pauschale Beihilfe nach Bundesland.

8. Rechenbeispiel

Annahmen: W 3 ST (G = 7.776,55 €, Stand 01.02.2025), unbefristete ruhegehaltfähige Leistungszulage 1.000 € (≥ 2 J. bezogen), Höchstsatz 71,75 % (40 Dienstjahre).

Schritt 0 — Standard-Deckel 40 %: 40 % × G = 3.110,62 €. 1.000 € liegen darunter → voll ruhegehaltfähig.

Schritt 1: G + 1.000 € = 8.776,55 €.

Schritt 2: 71,75 % × 8.776,55 € = 6.297,17 €/Monat (vor Familienzuschlag/Abschlägen).

Mehrwert: 71,75 % × 1.000 € = 717,50 €/Monat, lebenslang. Im Sonderkontingent bis 80 % (für einen kleinen Anteil) wäre der absolute Spielraum entsprechend größer — ein bundesweit ungewöhnlicher Verhandlungs-Hebel.

9. Häufige Fragen zur Beamtenpension in Sachsen-Anhalt

Wie hoch ist das maximale Ruhegehalt für Professoren in Sachsen-Anhalt?

Nach § 20 Abs. 1 LBeamtVG LSA beträgt das Ruhegehalt 1,79375 v. H. je ruhegehaltfähigem Dienstjahr; der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v. H. wird nach 40 Dienstjahren erreicht. Wartezeit grundsätzlich fünf Jahre (§ 10 Abs. 1 LBeamtVG LSA); die Wartezeit entfällt bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls.

Welcher Anteil der Leistungsbezüge ist in Sachsen-Anhalt ruhegehaltfähig?

Nach § 32 LBesG LSA sind Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge bis zu 40 v. H. des Grundgehalts ruhegehaltfähig, sofern sie unbefristet gewährt und mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Befristete, wiederholt gewährte Leistungsbezüge werden nach mindestens zehn Jahren Bezug ruhegehaltfähig. Sachsen-Anhalt erlaubt eine Sachsen-Anhalt-Besonderheit: Für einen kleinen, gesetzlich begrenzten Anteil der Professuren ist eine Ruhegehaltfähigkeit von bis zu 80 v. H. zulässig — ein Spielraum, den die meisten anderen Länder nicht bieten.

Wann tritt eine Professorin oder ein Professor in Sachsen-Anhalt in den Ruhestand?

Die Regelaltersgrenze beträgt nach § 39 Abs. 1 LBG LSA die Vollendung des 67. Lebensjahres. Für Beamte der Geburtsjahrgänge 1954 bis 1963 wird die Altersgrenze stufenweise angehoben; ab Geburtsjahrgang 1964 gilt die volle Altersgrenze 67. Für Professoren regelt § 38 HSG LSA, dass der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze erst mit dem Ende des Semesters wirksam wird; ein beantragter vorzeitiger Ruhestand soll ebenfalls zum Semesterende erklärt werden, sofern nicht gesundheitliche Gründe entgegenstehen.

Bis zu welchem Alter kann ich in Sachsen-Anhalt als Professor verbeamtet werden?

Nach § 8a LBG LSA dürfen Professorinnen und Professoren bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit eingestellt werden. Es handelt sich um eine ausdrücklich gesetzlich verankerte Sonderregel, die für die allgemeine Beamtenlaufbahn nicht gilt — Sachsen-Anhalt verschafft späten Berufungen damit Rechtssicherheit, begrenzt aber zugleich die noch erreichbare Dienstzeit und damit den maximal erreichbaren Ruhegehaltssatz.

Wie hoch ist die Mindestversorgung in Sachsen-Anhalt?

Nach § 20 Abs. 3 LBeamtVG LSA beträgt das Ruhegehalt mindestens 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsbezogene Mindestversorgung). Günstiger und dann maßgeblich ist die amtsunabhängige Mindestversorgung von 63,15 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 zzgl. 30,68 Euro. A 5 ist dabei kein wissenschaftliches Amt, sondern lediglich ein versorgungsrechtlicher Rechenanker für Sicherungsfälle — Vertiefung folgt im separaten Glossarstrang Dienstunfähigkeit Professoren.

Bietet Sachsen-Anhalt eine pauschale Beihilfe?

Sachsen-Anhalt gewährt seit 01.01.2026 einen Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (§ 3d BesVersEG LSA); eine pauschale Beihilfe nach Hamburger Modell besteht nicht. Versorgungsempfänger in Sachsen-Anhalt haben Anspruch auf individuelle Beihilfe; der Bemessungssatz beträgt regelmäßig 70 v. H. (klassisches Modell). Maßgeblich sind die Beihilfevorschriften des Landes und die Festsetzungsstelle. Übersicht: Pauschale Beihilfe nach Bundesland.

10. Quellen

11. Aktuell offene Quellenpunkte

  • W-Werte ab 01.04.2026: Konkrete Eurobeträge nach der +2,8-%-Anpassung ergeben sich aus der dann veröffentlichten amtlichen Tabelle; die hier rechnerisch abgeleiteten Werte sind nicht abschließend amtlich verifiziert.
  • Vergaberahmen — konkrete Eurowerte: Werden in der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung geregelt; nicht abschließend verifiziert.
  • Konsumtionsregeln: Genaue Anrechnung später erhöhter Grundgehälter auf bestehende Leistungsbezüge in der Verordnung — nicht abschließend verifiziert.
  • Pauschale Beihilfe: Sachsen-Anhalt wird nach dem Bundestag-Sachstand WD 8-046/25 (22.07.2025) nicht als Land mit pauschaler Beihilfe geführt.
  • Fehlen eines Absenkungsfaktors: In Sachsen-Anhalt ist im LBeamtVG LSA kein zusätzlicher prozentualer Versorgungs-Absenkungsfaktor auf das Ruhegehalt ausgewiesen; das Fehlen ist plausibel, aber nicht durch ausdrückliche Negativ-Aussage einer Quelle abschließend verifiziert.
  • Kontingent für 80-%-Sondererhöhung: Der „kleine, gesetzlich begrenzte Anteil" der Professuren mit bis zu 80 % Ruhegehaltfähigkeit ist im Gesetzeswortlaut zu prüfen — konkrete Prozent- oder Stellenzahlen nicht abschließend verifiziert.
Hinweis: Diese Seite gibt den Stand der Recherche zum 26. Juni 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Versorgungsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende amtliche Gesetzestext (LBeamtVG LSA, LBesG LSA, HSG LSA, LBG LSA) sowie die Berechnung durch das Finanzamt Dessau-Roßlau, Bezügestelle, Außenstelle Magdeburg. Vor Berufungs- oder Ruhestandsentscheidungen empfehlen wir eine schriftliche Versorgungsauskunft.