Dienstunfähigkeit Professorinnen und Professoren in Mecklenburg-Vorpommern
Kurzfazit
Dienstunfähigkeit verbeamteter Professorinnen und Professoren in Mecklenburg-Vorpommern folgt dem bundeseinheitlichen § 26 BeamtStG, ergänzt um das Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V) — insbesondere §§ 41–47 LBG M-V mit dem amtsärztlichen Verfahren in § 43 LBG M-V. Die Mindestversorgung beträgt nach § 14 Abs. 4 LBeamtVG M-V entweder 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder — sofern günstiger — 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich 30,68 € (bundeseinheitliches Standardregime). Festsetzung und Auszahlung übernimmt das Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern (LAF) in Schwerin. M-V-spezifisch: Mecklenburg-Vorpommern plant die Einführung einer pauschalen Beihilfe (§ 80a LBG M-V); sie ist seit dem 01.05.2026 in Kraft. Aus der Besoldungsreform 2014 wirkt zudem die Konsumtion ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge in Sicherungsfällen nach.
1. Was bedeutet Dienstunfähigkeit?
Dienstunfähigkeit ist bundesrechtlich in § 26 Abs. 1 BeamtStG definiert: „Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind." § 26 BeamtStG enthält außerdem eine widerlegliche Vermutung: Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer „infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat", sofern keine Aussicht auf vollständige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate besteht.
Für mecklenburg-vorpommersche Landesbeamte — und damit für verbeamtete Professorinnen und Professoren an der Universität Rostock, der Universität Greifswald, der Hochschule Wismar, der Hochschule Neubrandenburg, der Hochschule Stralsund und der Hochschule für Musik und Theater Rostock — gelten zusätzlich die §§ 41 ff. LBG M-V. Professorenspezifisch ist die Bindung an die statusrechtliche Hochschullehrerposition: Eine „anderweitige Verwendung" in einem anderen Amt (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) ist faktisch eng, weil die Berufung auf einen konkreten Lehrstuhl mit Denomination erfolgt. Praktisch führt dies häufig eher zur begrenzten Dienstfähigkeit (Reduktion des Lehrdeputats, siehe Abschnitt 9) als zu einer Versetzung auf eine andere Stelle.
2. Verfahren, Amtsarzt und Suchpflicht
Das Verfahren ist dreistufig:
- Initiative durch den Dienstherrn (Hochschulleitung, Ministerium für Bildung und Wissenschaft M-V), durch die Beamtin oder den Beamten selbst oder durch Vorgesetzte.
- Amtsärztliches Gutachten nach § 43 LBG M-V: Vor jeder Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen als Gutachter beauftragten Arzt einzuholen. Das amtsärztliche Gutachten hat nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 11.10.2006 – 1 D 10.05) einen höheren Beweiswert als ein Privatarzt-Attest.
- Verwaltungsentscheidung mit Anhörung der oder des Betroffenen, Mitwirkung des Personalrats und — bei Schwerbehinderten — der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX. Bei verbeamteten Professor:innen entscheidet typischerweise das Ministerium für Bildung und Wissenschaft auf Vorschlag der Hochschule.
Suchpflicht nach § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG: Vor der Versetzung in den Ruhestand ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung möglich ist — entweder in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn (Abs. 2) oder, subsidiär, in einer geringerwertigen Tätigkeit innerhalb des Bereichs desselben Dienstherrn (Abs. 3). Die Suchpflicht ist nach BVerwG-Leitentscheidung vom 26.03.2009 – 2 C 73.08 zwingend. Bei Professor:innen ist sie wegen der spezifischen Statusbindung an den Lehrstuhl praktisch eng — sie wird häufig durch eine begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) aufgefangen.
Rechtsmittel: Gegen die Versetzungsverfügung steht der Widerspruch und die Klage zum Verwaltungsgericht offen; einstweiliger Rechtsschutz erfolgt über § 80 Abs. 5 VwGO. Festsetzung und Zahlung der Versorgung: Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern (LAF), Schwerin.
3. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit
Für Professor:innen auf Lebenszeit — der Regelfall für W 2- und W 3-Berufungen in M-V — ist die Versetzung in den Ruhestand die Regelfolge der Dienstunfähigkeit. Der Ruhegehaltssatz richtet sich nach § 14 LBeamtVG M-V: 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens 71,75 %. Bei vorzeitigem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit greift ein Versorgungsabschlag von 3,6 % pro Jahr vor der Regelaltersgrenze, jedoch höchstens 10,8 % (bundeseinheitliche Systematik).
Wartezeit: Für den Anspruch auf Ruhegehalt sind grundsätzlich fünf ruhegehaltfähige Dienstjahre erforderlich. Diese Wartezeit entfällt, wenn die Dienstunfähigkeit Folge eines Dienstunfalls ist. Für spät berufene Professor:innen — bei einer mecklenburg-vorpommerschen Höchstaltersgrenze von typischerweise 40 Jahren nach § 26 ALVO M-V eine reale Hürde, von der die Praxis aber regelmäßig nach oben abweicht — ist die 5-Jahres-Frist beim Ruhegehaltsanspruch zentral.
Mindestversorgung: Nach § 14 Abs. 4 LBeamtVG M-V erhält der Ruhestandsbeamte mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bzw. — falls günstiger — 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich 30,68 €. A 4 ist kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker (siehe Abschnitt 7). Mecklenburg-Vorpommern folgt damit dem bundeseinheitlichen Standardregime; eine Besonderheit besteht jedoch in der Konsumtion ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge aus der Besoldungsreform 2014, die in Sicherungsfällen den Berechnungsweg beeinflusst (siehe Abschnitt 7).
4. Beamtinnen und Beamte auf Probe — Probebeamten-Korrektur
— Dienstunfall als Ursache: zwingender Ruhestand (auch ohne erfüllte 5-Jahres-Wartezeit nach § 4 BeamtVG), Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG (bzw. Landespendant).
— Andere Ursachen: Ermessens-Entlassung des Dienstherrn. In diesem Fall folgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI; eine Beamtenversorgung entsteht in der Regel nicht. Eine Berufung auf Lebenszeit wird durch die Dienstunfähigkeit i. d. R. ausgeschlossen.
Hinweis für Wissenschaftler:innen: Berufung erfolgt häufig in den 30ern/40ern, Probezeit liegt in der ersten W 2-/W 3-Phase. Eine Dienstunfähigkeit in dieser Phase aus krankheitsbedingten Ursachen (kein Dienstunfall) führt typischerweise NICHT in den Beamten-Ruhestand. Daraus ergibt sich für viele Wissenschaftler:innen ein konkretes Absicherungsrisiko (siehe Abschnitt 12 — DU-Versicherung vs. BU).
In Mecklenburg-Vorpommern erfolgt die Verbeamtung auf Probe bei W 2-/W 3-Berufungen typischerweise für eine Probezeit von bis zu zwei Jahren vor der Berufung auf Lebenszeit. Die oben genannte Unterscheidung des § 28 BeamtStG ist die maßgebliche Norm — landesrechtliche Konkretisierungen im LBG M-V heben die Differenzierung zwischen Dienstunfall-Ursache und sonstiger krankheitsbedingter Ursache nicht auf.
5. W 1 / Beamtinnen und Beamte auf Zeit
W 1-Juniorprofessuren werden in Mecklenburg-Vorpommern regelmäßig als Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Nach § 30 BeamtStG ist für Zeitbeamte eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im engeren Sinn nicht vorgesehen: Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Befristung oder vorzeitig durch Entlassung. Anschließend erfolgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI.
Materiell bedeutet das: Wer als W 1 dienstunfähig wird, erwirbt grundsätzlich keinen Anspruch auf Beamtenversorgung; die Absicherung erfolgt über die GRV-Nachversicherung (mit deutlicher Wertdifferenz zur Beamtenversorgung) plus ggf. private Absicherung. Dies ist die größte strukturelle Versorgungslücke des wissenschaftlichen Beamtenrechts. Eine Berufung auf Lebenszeit (W 2/W 3) im Anschluss an eine W 1-Phase setzt regelmäßig die Dienstfähigkeit voraus.
6. Angestellte Professorinnen und Professoren
An mecklenburg-vorpommerschen Hochschulen können Professuren auch im privatrechtlichen Angestelltenverhältnis besetzt werden. Für angestellte Professor:innen gilt das Beamten-Dienstunfähigkeitsrecht nicht:
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach EFZG für die ersten sechs Wochen,
- anschließend Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (max. 78 Wochen),
- bei voller Erwerbsminderung Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach §§ 43 ff. SGB VI,
- private Absicherung typischerweise über eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU); eine echte oder unechte Dienstunfähigkeitsklausel mit Bezug auf einen Dienstherrn-Bescheid greift hier nicht, weil kein Beamtenverhältnis besteht.
Praktisch bedeutet das: Vor der Berufung sollte sorgfältig geklärt werden, ob das Beamten- oder das Angestelltenverhältnis angestrebt wird — die Statusentscheidung wirkt direkt auf die Dienstunfähigkeits-Absicherung.
7. Versorgung, Mindestversorgung, Wartezeit
Ruhegehalts-Formel (§ 14 LBeamtVG M-V): Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × (Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre × 1,79375 %), höchstens 71,75 %. Der Höchstsatz wird nach 40 Dienstjahren erreicht.
Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand: 3,6 % pro Jahr vor der Regelaltersgrenze, bei Dienstunfähigkeit gedeckelt auf 10,8 %.
Konsumtion ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge: Durch die Besoldungsreform 2014 in M-V werden ruhegehaltfähige Leistungsbezüge in einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge gemindert, soweit das W-Grundgehalt seinerzeit angehoben wurde. Im Dienstunfähigkeits-Fall ist deshalb sorgfältig zu prüfen, welcher Zulagenbetrag effektiv nach Konsumtion ruhegehaltfähig verbleibt — die Schwester-Seite Beamtenpension Mecklenburg-Vorpommern zeigt die Konsumtionsmechanik im Detail. Konkrete Konsumtionsbeträge sind beim LAF M-V einzuholen.
8. Dienstunfall (§ 36 BeamtVG-Pendant)
Tritt die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls ein (Unfall in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes), gelten zwei entscheidende Erleichterungen:
- Die 5-Jahres-Wartezeit entfällt.
- Es entsteht ein Anspruch auf Unfallruhegehalt: Standardregime ist Ruhegehaltssatz + 20 Prozentpunkte gegenüber dem Normalruhegehalt, mindestens 66,67 % und höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; Mindestbemessungsboden ist die Endstufe A 4.
Zurechnungszeit bei DU vor 60: M-V folgt der bundesweiten Systematik des § 13 BeamtVG-Pendants: Bei Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres infolge eines anerkannten Dienstunfalls wird eine Zurechnungszeit von zwei Dritteln der Zeit zwischen dem Ende des Beamtenverhältnisses und der Vollendung des 60. Lebensjahres als ruhegehaltfähige Dienstzeit gewertet. Dadurch wird der Ruhegehaltssatz und in der Folge das Unfallruhegehalt strukturell erhöht. Für junge Professor:innen mit kurzer Dienstzeit kann diese Zurechnung ein entscheidender Versorgungsfaktor sein.
Die Anerkennung eines Dienstunfalls setzt die Meldung beim Dienstherrn voraus; das LAF M-V prüft die Kausalität zwischen Unfall und Dienstunfähigkeit. Für Professor:innen praktisch relevant sind Wegeunfälle, Laborunfälle und Vorfälle im Rahmen von Forschungsreisen.
9. Begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG)
Können die Dienstpflichten noch zu mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden, „soll" der Dienstherr nach § 27 BeamtStG von einer Versetzung in den Ruhestand absehen. Die Besoldung erfolgt anteilig zuzüglich eines Zuschlags, der sicherstellt, dass die begrenzt dienstfähige Beamtin nicht schlechter steht als bei voller Dienstunfähigkeit (Schlechterstellungsverbot).
Hochschulpraktische Relevanz: Bei Professor:innen wird die begrenzte Dienstfähigkeit typischerweise über eine Reduktion des Lehrdeputats umgesetzt — bei voller oder eingeschränkter Forschungstätigkeit. Die genaue Ausgestaltung ist hochschulindividuell und mit der Hochschulleitung sowie dem LAF M-V abzustimmen.
10. Reaktivierung (§ 29 BeamtStG)
Wird die Dienstfähigkeit wieder hergestellt, sieht § 29 BeamtStG die Reaktivierung vor. Der Dienstherr kann oder muss — je nach Lage und Antragstellung — die erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis verfügen. Vor Erreichen der Altersgrenze ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung möglich; die Hochschule prüft die Wiederverwendung im bisherigen oder einem anderen Amt.
Im Hochschulkontext ist die Reaktivierung faktisch selten, weil der Lehrstuhl zwischenzeitlich in der Regel neu besetzt wurde. Eine Wiederverwendung außerhalb des bisherigen Lehrstuhls (z. B. in der akademischen Selbstverwaltung) ist im Einzelfall möglich. Die Regelaltersgrenze beträgt nach M-V-Recht das vollendete 67. Lebensjahr; ein antragsweises Hinausschieben des Ruhestands ist nach § 44 Abs. 3 LBG M-V möglich, jedoch nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus.
11. PKV/GKV/Beihilfe-Folgen im DU-Ruhestand
Im Dienstunfähigkeits-Ruhestand bleibt der Beihilfeanspruch nach M-V-Recht erhalten. Üblich ist bei der klassischen individuellen Beihilfe ein Bemessungssatz von 70 % für Versorgungsempfänger (gegenüber 50 % im aktiven Dienst); die restlichen 30 % deckt eine private Krankenversicherung (PKV-Restkostenversicherung).
Wirkung im Ruhestand (allgemein): Anders als bei der klassischen Beihilfe (Anhebung von 50 % im aktiven Dienst auf 70 % im Ruhestand) bleibt die pauschale Beihilfe konstant bei 50 % — auch nach Versetzung in den Dienstunfähigkeits-Ruhestand. Bei lebenslang dauerhafter Krankheitskostenbelastung kann diese Asymmetrie zu spürbar anderen wirtschaftlichen Ergebnissen führen als die individuelle Beihilfe. Eine pauschale Empfehlung für oder gegen das eine Modell wird auf dieser Seite nicht ausgesprochen.
Bei Entlassung statt Pensionierung (Wartezeitlücke, Probedienst-Ermessen ohne Dienstunfall, W 1-Zeitablauf) erlischt der Beihilfeanspruch mit dem Beamtenstatus; die PKV-Vollbeiträge sind dann eigenständig zu tragen oder es ist ein GKV-Wechsel zu prüfen.
12. DU-Versicherung vs. BU
Strukturell ist zwischen echter Dienstunfähigkeitsklausel (private Versicherung mit Bezug auf den beamtenrechtlichen DU-Bescheid des Dienstherrn) und Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) mit eigenständiger Prüfung nach VVG zu unterscheiden. Welche Konstellation passt, hängt vom konkreten Status ab:
- Beamt:innen auf Lebenszeit (W 2/W 3): Eine echte DU-Klausel kann sinnvoll sein, weil sie an den DU-Bescheid des Dienstherrn anknüpft.
- Beamt:innen auf Probe: Wegen der Ermessens-Entlassung bei nicht-dienstunfallbedingter DU besteht ein konkretes Absicherungsrisiko (siehe Abschnitt 4); eine BU mit DU-Klausel kann Lücken schließen.
- W 1 / Beamt:innen auf Zeit: Die größte strukturelle Lücke — kein Ruhestand wegen DU im engeren Sinn; BU bleibt das einzige sinnvolle Mittel.
- Angestellte: BU (keine echte DU); die DU-Klausel auf Beamten-Bescheid-Basis greift nicht.
- Klinikprofessuren (Doppelfunktion Hochschullehreramt + ärztliche Tätigkeit, etwa an der Universitätsmedizin Rostock und der Universitätsmedizin Greifswald) sind ein versicherungsrechtlicher Sonderfall — der Verlust der ärztlichen Tätigkeit löst nicht automatisch DU im beamtenrechtlichen Sinn aus, solange Lehre und Forschung möglich bleiben.
Diese Glossarseite trifft keine Versicherungsberatung, nennt keine Anbieter, nennt keine Tarife — sie ordnet nur die rechtliche Struktur. Eine vertiefte Erklärung folgt auf der zentralen Themenseite Dienstunfähigkeitsversicherung für Professorinnen und Professoren (in Vorbereitung).
13. Aktuell offene Quellenpunkte
- Hochschulrechtliche Semesterende-Regel: Eine ausdrückliche normative Verankerung der Hochschulsonderregel „Ruhestand zum Semesterende" für Professor:innen in § 44 LBG M-V i. V. m. LHG M-V ließ sich in den geprüften Volltexten nicht eindeutig identifizieren — vor Ruhestandsplanung ist Abstimmung mit Hochschule und LAF M-V empfohlen.
- Stufentabelle 65 → 67: Die genaue jahrgangsabhängige Anhebungstabelle der Regelaltersgrenze ist am aktuellen Volltext des § 44 LBG M-V zu verifizieren.
- Begrenzte-Dienstfähigkeit-Zuschlag: Die landesrechtliche Ausgestaltung des Zuschlags zur anteiligen Besoldung (Schlechterstellungsverbot) konnte aus den eingesehenen Sekundärquellen nicht im Detail extrahiert werden.
- Konsumtions-Beträge Reform 2014: Konkrete Konsumtionsbeträge der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge sind beim LAF M-V einzuholen.
- Klinikprofessuren — Schnittstelle ärztlicher DU vs. beamtenrechtlicher DU: Sonderfall, hier nicht abschließend ausgearbeitet.
14. Häufige Fragen zur Dienstunfähigkeit in Mecklenburg-Vorpommern
Wer entscheidet in Mecklenburg-Vorpommern über die Dienstunfähigkeit einer Professorin oder eines Professors?
Die Feststellung der Dienstunfähigkeit erfolgt nach § 26 BeamtStG i. V. m. §§ 41 ff. LBG M-V durch den Dienstherrn (Hochschule bzw. Ministerium für Bildung und Wissenschaft Mecklenburg-Vorpommern). Vor der Versetzung in den Ruhestand ist nach § 43 LBG M-V ein amtsärztliches Gutachten einzuholen; das amtsärztliche Gutachten hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen höheren Beweiswert als ein Privatarzt-Attest. Vor der Versetzung in den Ruhestand prüft der Dienstherr eine anderweitige Verwendung (Suchpflicht nach § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG). Festsetzungsstelle ist das Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern (LAF) in Schwerin.
Wie hoch ist die Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit in Mecklenburg-Vorpommern?
Nach § 14 Abs. 4 LBeamtVG M-V beträgt die amtsunabhängige Mindestversorgung 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich 30,68 Euro. Daneben gilt amtsabhängig die Mindestversorgung von 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; maßgeblich ist der jeweils günstigere Wert. A 4 ist kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker für Sicherungsfälle wie Dienstunfähigkeit oder kurze Dienstzeit. Bei regulär berufenen W 2- oder W 3-Professoren mit normaler Dienstzeit greift praktisch die individuelle Berechnung. Verbindlich ist die Festsetzung durch das LAF M-V in Schwerin.
Hat Mecklenburg-Vorpommern eine pauschale Beihilfe für dienstunfähige Beamte?
Mecklenburg-Vorpommern hat die pauschale Beihilfe zum 01.05.2026 eingeführt (§ 80a LBG M-V; GVOBl. M-V Nr. 7 vom 17.03.2026). Geplant ist, dass Beamtinnen und Beamte die pauschale Beihilfe als Alternative zur klassischen individuellen Beihilfe wählen können und dann einen hälftigen Zuschuss des Dienstherrn zu den Beiträgen einer GKV- oder PKV-Vollversicherung erhalten. Bei der pauschalen Beihilfe bleibt der hälftige Zuschuss von 50 Prozent grundsätzlich konstant auch im Ruhestand — anders als bei der klassischen individuellen Beihilfe, bei der der Bemessungssatz im Ruhestand von 50 auf 70 Prozent steigt. Hinweis: Der Bund hat keine pauschale Beihilfe; der Antrag zur Einführung in § 80 BBG wurde in der 20. Wahlperiode abgelehnt. Belegte Übersicht: Pauschale Beihilfe nach Bundesland.
Werden Professorinnen und Professoren auf Probe in Mecklenburg-Vorpommern bei Dienstunfähigkeit immer entlassen?
Nein, die pauschale Lesart 'Probe = Entlassung' ist nicht korrekt. § 28 BeamtStG unterscheidet: Tritt die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls ein, ist der Ruhestand zwingend, auch ohne erfüllte 5-Jahres-Wartezeit; es besteht Anspruch auf Unfallruhegehalt. Bei sonstigen Ursachen liegt die Entlassung im Ermessen des Dienstherrn; folgt eine Entlassung, wird der Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8, § 184 SGB VI). Für Wissenschaftler:innen, deren Berufung typischerweise erst in den 30ern oder 40ern erfolgt, ist die W 2-/W 3-Probezeit damit ein konkreter Absicherungsgrund.
Was ist das Unfallruhegehalt mit Zurechnungszeit 2/3 bei DU vor 60?
Bei einem als Dienstunfall anerkannten Vorfall, der zur Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres führt, sieht das Versorgungsrecht eine Zurechnungszeit von zwei Dritteln der Zeit zwischen dem Ende des Beamtenverhältnisses und der Vollendung des 60. Lebensjahres als ruhegehaltfähige Dienstzeit vor. Diese Zurechnungszeit erhöht die Bemessungsgrundlage für das Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG bzw. dem Landespendant im LBeamtVG M-V. Das Unfallruhegehalt beträgt regulär den Normalruhegehaltssatz plus 20 Prozentpunkte, mindestens 66,67 Prozent und höchstens 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Verbindlich ist die Festsetzung durch das LAF M-V.
Was passiert bei Dienstunfähigkeit einer Juniorprofessur (W 1) in Mecklenburg-Vorpommern?
W 1-Juniorprofessuren sind Beamtenverhältnisse auf Zeit nach § 30 BeamtStG. Eine Versetzung in den beamtenrechtlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist im klassischen Sinn nicht vorgesehen; das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Befristung. Anschließend erfolgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI. Das ist die größte strukturelle Versorgungslücke des wissenschaftlichen Beamtenrechts und ist beim Schließen privater Absicherungslücken zu berücksichtigen.
Was ist die Konsumtion ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge in Mecklenburg-Vorpommern?
Durch die Besoldungsreform 2014 in Mecklenburg-Vorpommern werden ruhegehaltfähige Leistungsbezüge in einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge gemindert, soweit das W-Grundgehalt seinerzeit angehoben wurde. Die Grundgehaltsanhebung verbraucht damit einen Teil bestehender ruhegehaltfähiger Zulagen. Im Dienstunfähigkeits-Fall ist deshalb sorgfältig zu prüfen, welcher Zulagenbetrag effektiv nach Konsumtion ruhegehaltfähig verbleibt. Konkrete Konsumtionsbeträge sind beim LAF M-V oder der berufenden Hochschule einzuholen.
Quellen und amtliche Volltexte
- § 26 BeamtStG (Definition Dienstunfähigkeit, Suchpflicht) — gesetze-im-internet.de
- § 27 BeamtStG (begrenzte Dienstfähigkeit) — gesetze-im-internet.de
- § 28 BeamtStG (Probebeamte, Dienstunfall) — gesetze-im-internet.de
- § 29 BeamtStG (Reaktivierung) — gesetze-im-internet.de
- § 30 BeamtStG (Beamtenverhältnis auf Zeit) — gesetze-im-internet.de
- § 4 BeamtVG (Wartezeit, Ausnahme bei Dienstunfall) — gesetze-im-internet.de
- § 36 BeamtVG (Unfallruhegehalt) — gesetze-im-internet.de
- § 8, § 184 SGB VI (Nachversicherung) — gesetze-im-internet.de
- LBG M-V (§§ 41 ff. Dienstunfähigkeit, § 43 Amtsarzt, § 44 Altersgrenze) — landesrecht-mv.de
- LBeamtVG M-V (§ 14: Höhe Ruhegehalt, Mindestversorgung 65 % A 4 + 30,68 €) — landesrecht-mv.de
- LBesG M-V (§§ 33–38 Leistungsbezüge, Besoldungsreform 2014 / Konsumtion) — landesrecht-mv.de
- Pressemitteilung der Landesregierung M-V zur Einführung der pauschalen Beihilfe (§ 80a LBG M-V; GVOBl. M-V Nr. 7 vom 17.03.2026, in Kraft seit 01.05.2026) — regierung-mv.de
- LAF Mecklenburg-Vorpommern (Festsetzungs- und Auszahlungsstelle, Schwerin) — laf-mv.de
- BVerwG, Urt. v. 11.10.2006 — 1 D 10.05 (Beweiswert amtsärztliches Gutachten)
- BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 — 2 C 73.08 (Suchpflicht § 26 BeamtStG)