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Nebentätigkeit Professoren in Hessen

Was in Hessen wirklich gilt: keine eigene Hochschulnebentätigkeitsverordnung, sondern § 77 HHG als Sondernorm direkt im Hessischen Hochschulgesetz, daneben die Hessische Nebentätigkeitsverordnung (HNV) vom 31. Mai 2015 und § 80 HBG als allgemeines Beamtenrecht. Strukturvariante mit Primärquellen.

Stand: 29. Juni 2026

Hessen geht beim Hochschullehrer-Nebentätigkeitsrecht einen eigenen Weg: Statt einer separaten Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnung steht die hochschullehrer-spezifische Sondernorm direkt im Hochschulgesetz — in § 77 HHG. Der allgemeine Rahmen aus § 80 HBG und der HNV 2015 bleibt unberührt.

1. Kurzfazit für Hessen

Für die an staatlichen hessischen Hochschulen tätigen Professor:innen, wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen und das übrige beamtete Personal gilt eine Drei-Schicht-Lage: § 80 HBG als beamtenrechtliche Grundnorm, die Hessische Nebentätigkeitsverordnung (HNV) vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234) als allgemeine Verordnung für die hessische Beamtenschaft und — als hochschullehrer-spezifische Sondernorm — § 77 HHG (Hessisches Hochschulgesetz) mit der Pflicht, bei Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln oder Einrichtungen der Hochschule ein angemessenes Nutzungsentgelt zu entrichten. Eine eigenständige Hessische Hochschulnebentätigkeitsverordnung existiert nicht; die Materie ist bewusst im Hochschulgesetz selbst angesiedelt.

2. Rechtsgrundlagen in Hessen

  • § 77 HHG — Hessisches Hochschulgesetz, Nebentätigkeit und Nutzungsentgelt. Hochschullehrer-spezifische Sondernorm direkt im HHG. Verordnungsermächtigung für das zuständige Ministerium. rv.hessenrecht.hessen.de — § 77 HHG.
  • HNVHessische Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234). Allgemeine Verordnung über Geltungsbereich, Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst, Abführungspflicht und Ausnahmen, Abrechnung, Nebentätigkeit von geringem Umfang und Nutzungsentgelt — anwendbar auf die hessische Beamtenschaft insgesamt, auch auf Hochschullehrer:innen.
  • § 80 HBG — Hessisches Beamtengesetz, beamtenrechtliche Grundnorm der Nebentätigkeit (Anzeige- und Genehmigungspflicht, Versagungsgründe). rv.hessenrecht.hessen.de — HBG.
  • § 67 HHG — Status und dienstliche Aufgaben der Professor:innen (Forschung, Lehre, Selbstverwaltung). Dienstrechtsrahmen für die Frage, ob eine Tätigkeit zur Dienstaufgabe gehört oder als Nebentätigkeit zu behandeln ist. rv.hessenrecht.hessen.de — § 67 HHG.

3. Beamtenrecht oder Professor:innen-Sonderregel?

a · Allgemein-Beamtenrecht
Die HNV 2015 regelt das Nebentätigkeitsrecht der hessischen Beamtenschaft auf Verordnungsebene und konkretisiert § 80 HBG. Sie definiert Geltungsbereich, Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, Abführungspflichten und Ausnahmen, Abrechnung, Nebentätigkeit von geringem Umfang und Nutzungsentgelt für alle hessischen Beamt:innen einschließlich des Hochschulpersonals — sie wird durch § 77 HHG nicht aufgehoben, sondern bleibt nach dem ausdrücklichen Wortlaut in der Verordnungsermächtigung des § 77 HHG „unberührt“.

b · Hochschullehrer-Sondernorm im HHG
§ 77 HHG ist die hochschullehrer-spezifische Sondernorm — strukturell ungewöhnlich, weil sie nicht in einer eigenen Hochschullehrer-Verordnung steht, sondern direkt im Hochschulgesetz. Sie ordnet an, dass bei Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln oder Einrichtungen der Hochschule für eine entgeltliche Nebentätigkeit ein angemessenes Nutzungsentgelt an die Hochschule zu entrichten ist. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der zuständige Minister kann das Nähere durch Rechtsverordnung regeln. Eine eigenständige Hessische Hochschulnebentätigkeitsverordnung — wie sie andere Bundesländer als separate Verordnung kennen — gibt es in Hessen nicht. Wer für die Hochschullehrer-spezifischen Regelungen sucht, beginnt mit § 77 HHG; die allgemeinen Tatbestände der HNV (etwa § 7 HNV zur Nebentätigkeit geringen Umfangs mit einer Grenze von 1.230 € Bruttoeinnahmen jährlich) gelten parallel.

c · Hochschulpraxis
Das Verfahren liegt bei den Personalreferaten der jeweiligen Hochschule. Die TU Darmstadt hat ein detailliertes Merkblatt zu Nebentätigkeiten veröffentlicht, das Rechtsgrundlagen und Antragsweg darstellt; die Goethe-Universität Frankfurt, die Philipps-Universität Marburg und die Justus-Liebig-Universität Gießen halten eigene Merkblätter, Formularsätze und FAQ-Sammlungen bereit. Die Hochschulpraxis ersetzt § 77 HHG und die HNV nicht — sie konkretisiert nur das Verfahren und legt fest, an wen Anträge und Anzeigen gerichtet werden.

4. Anzeige oder Genehmigung in Hessen

Der allgemeine Rahmen ergibt sich aus § 80 HBG: Nebentätigkeiten sind grundsätzlich genehmigungspflichtig, soweit Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmen. Die HNV 2015 enthält die typische Drei-Stufen-Logik des Beamten-Nebentätigkeitsrechts: allgemein genehmigte oder von der Genehmigungspflicht befreite Tatbestände (insbesondere Nebentätigkeit von geringem Umfang nach § 7 HNV mit einer Schwelle von 1.230 € Bruttoeinnahmen jährlich, sofern die Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit liegt und keine Versagungsgründe vorliegen), anzeigepflichtige Tätigkeiten und einzeln genehmigungspflichtige Tätigkeiten. § 77 HHG fügt für die Hochschullehrer-spezifische Konstellation hinzu: Sobald für die Nebentätigkeit Hochschulressourcen in Anspruch genommen werden, ist zusätzlich die Hochschule einzubinden und ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Konkrete Anzeige- und Genehmigungswege regelt die jeweilige Hochschule.

5. Zeitliche Grenzen und Dienstpflichten

Eine starre Stundenzahl ist weder in § 77 HHG noch in der HNV verankert. Maßstab ist § 80 HBG: Eine Nebentätigkeit darf die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten nicht beeinträchtigen. Für Professor:innen kommt § 67 HHG hinzu, der die hauptamtlichen Aufgaben in Lehre, Forschung und Selbstverwaltung definiert. Dauerhafte Nebentätigkeiten oder Tätigkeiten mit erheblicher zeitlicher Bindung gelten typischerweise als beeinträchtigend; die konkrete Bewertung obliegt der Hochschule auf Grundlage des § 80 HBG und der HNV-Versagungsgründe.

6. Einnahmen, Ablieferung und Vergütung

Die HNV regelt die Abführungspflicht für Vergütungen aus Nebentätigkeiten in §§ 2 ff. — auch dies gilt parallel für Hochschullehrer:innen, weil § 77 HHG die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften ausdrücklich unberührt lässt. Bei Vergütungen aus mehreren Nebentätigkeiten wird ein jährlicher Höchstbetrag zugrunde gelegt; die Berechnung und Festsetzung erfolgt durch die Personalreferate auf Grundlage der HNV und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften. Nebentätigkeiten von geringem Umfang nach § 7 HNV (Bruttoeinnahmen bis 1.230 € im Kalenderjahr außerhalb der Dienstzeit, ohne Versagungsgrund) bleiben von der Genehmigungspflicht befreit, sind aber dem Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen.

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7. Typische Professorenfälle

FallEinordnungVor Aufnahme prüfenQuelle
Nebentätigkeit geringen Umfangs (Bruttoeinnahmen ≤ 1.230 €/Jahr außerhalb der Dienstzeit) a Befreiung von der Genehmigungspflicht nach § 7 HNV bei Erfüllung der Voraussetzungen; schriftliche Anzeige beim Dienstvorgesetzten weiterhin nötig. Versagungsgründe nach § 80 HBG ausschließen. § 7 HNV + § 80 HBG
Wissenschaftliche Publikation / Schriftleitung / Vortragstätigkeit a Soweit Bruttoeinnahmen den HNV-Bagatellrahmen einhalten und keine Hochschulressourcen genutzt werden: Anzeige genügt in der Regel. Bei wiederkehrender Honorierung Schwellen mit dem Personalreferat prüfen. § 7 HNV
Externes Gutachten im Fachgebiet b Bei Genehmigungspflicht nach § 80 HBG: schriftliche Anzeige mit Art, Umfang, Vergütung; Trennung von Hochschulressourcen sicherstellen oder Nutzungsentgelt nach § 77 HHG vereinbaren. Vorabklärung mit dem Personalreferat ob Anzeige- oder Genehmigungspflicht. § 80 HBG + § 77 HHG
Freiberufliche / gewerbliche Tätigkeit (z. B. Beratung, Engineering) b In der Regel genehmigungspflichtig nach § 80 HBG; bei Inanspruchnahme von Hochschulressourcen zusätzliche Nutzungsentgeltpflicht nach § 77 HHG. Einzelantrag mit Aufgabentrennung und ggf. Standortkonzept. § 80 HBG + § 77 HHG
Lehrauftrag an anderer Hochschule b Genehmigungspflichtig nach § 80 HBG; zeitlicher Abgleich mit eigenen Dienstpflichten nach § 67 HHG. Zeitliche Belastung mit eigenem Lehrdeputat abgleichen. § 80 HBG + § 67 HHG
Nutzung von Universitätsräumen, Personal oder Material b Vorherige Genehmigung der Hochschule + Nutzungsentgelt nach § 77 HHG; HNV-Pauschalen über Verwaltungsvorschrift. Vor Beginn schriftliche Genehmigung und Entgeltvereinbarung. § 77 HHG + HNV

8. Geschäftsführung, Beratung und Beteiligungen

Geschäftsführungen in einer Gesellschaft sind weder in § 77 HHG noch in der HNV ausdrücklich als zulässige Tätigkeitsform für Hochschullehrer:innen genannt. Maßgeblich ist § 80 HBG: Eine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit mit den Dienstpflichten vereinbar bleibt und keine Versagungsgründe vorliegen (Beeinträchtigung der Dienstausübung, Interessenkollision, Beteiligung am Wettbewerb der öffentlichen Hand). Für Beratungs- oder freiberufliche Tätigkeiten gilt: Aufgabentrennung gegenüber dem Hauptamt ist zu wahren, bei Inanspruchnahme von Hochschulressourcen greift die Nutzungsentgeltpflicht nach § 77 HHG zusätzlich.

Privatliquidation am Universitätsklinikum Frankfurt und am Universitätsklinikum Gießen und Marburg (UKGM): Für medizinische Professor:innen mit klinischer Liquidationsbefugnis gelten zusätzlich die jeweiligen Klinikordnungen und Liquidationsbestimmungen der Universitätsklinika. Diese Häuser sind eigene Anstalten öffentlichen Rechts oder GmbH-Strukturen mit eigenen Liquidationsregimen. Die Kombination aus § 77 HHG, HNV-Nutzungsentgelt und Klinikordnung wird hier nicht erschöpfend behandelt; das Personalreferat der Hochschule und die Klinikverwaltung sind die zuständigen Ansprechpartner.

9. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material

Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln oder Einrichtungen der Hochschule für eine entgeltliche Nebentätigkeit ist nach § 77 HHG genehmigungspflichtig; die Hochschule erhebt für die Nutzung ein angemessenes Nutzungsentgelt. Die konkrete Bemessung folgt der für die hessische Beamtenschaft geltenden HNV sowie den ergänzenden Verwaltungsvorschriften der hessischen Hochschulen. Bücher und wissenschaftliche Werke gelten nach allgemeinem Grundsatz nicht als Einrichtungen im Sinn der Verordnung. In klinischen Konstellationen kommen die Klinikordnungen der Universitätsklinika hinzu.

10. Hochschulpraxis: Merkblätter und Verfahren in Hessen

TU Darmstadt. Das Dezernat VII (Personal) veröffentlicht ein Merkblatt zu Nebentätigkeiten mit Rechtsgrundlagen, Antragsformular und Verfahrensbeschreibung — als zentrale interne Referenz: intern.tu-darmstadt.de — Merkblatt Nebentätigkeiten.

Justus-Liebig-Universität Gießen. Die Mitteilungen der Universität (MUG) bündeln das hessische Landes- und Hochschulrecht inkl. der Nebentätigkeitsregelungen: uni-giessen.de — Hessisches Landes- und Hochschulrecht.

Goethe-Universität Frankfurt, Philipps-Universität Marburg, Universität Kassel. Die jeweiligen Personalreferate sind die Anlaufstellen für Anzeige und Genehmigungsantrag. Das Universitätsklinikum Frankfurt und das Universitätsklinikum Gießen und Marburg halten für klinisch tätige Professor:innen darüber hinaus eigene Klinikordnungen vor.

11. Checkliste vor Annahme einer Nebentätigkeit in Hessen

  1. Fällt die Tätigkeit unter § 7 HNV (Nebentätigkeit von geringem Umfang, Bruttoeinnahmen ≤ 1.230 € im Kalenderjahr außerhalb der Dienstzeit)? Dann genügt die schriftliche Anzeige beim Dienstvorgesetzten — Versagungsgründe nach § 80 HBG vorab ausschließen.
  2. Andernfalls: schriftliche Genehmigungspflicht nach § 80 HBG. Antrag mit Art, Umfang, Dauer, Auftraggeber, Vergütung und zeitlicher Beanspruchung beim Personalreferat einreichen.
  3. Werden Personal, Sachmittel oder Einrichtungen der Hochschule genutzt? Dann zusätzlich: Antrag auf Nutzungsgenehmigung und Nutzungsentgelt-Vereinbarung nach § 77 HHG. Bücher und wissenschaftliche Werke zählen nach allgemeinem Grundsatz nicht dazu.
  4. Handelt es sich um freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? Dann Aufgabentrennung gegenüber dem Hauptamt sicherstellen.
  5. Bei klinischer Tätigkeit am Universitätsklinikum: Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen parallel klären.
  6. Antrag bzw. Anzeige über das Personalreferat der eigenen Hochschule mit Stellungnahme der unmittelbaren Vorgesetzten einreichen.

12. Häufige Fragen

Hat Hessen eine eigene Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnung?

Nein. Anders als andere Bundesländer mit eigener Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnung hat Hessen die Materie direkt im Hochschulgesetz angesiedelt — die hochschullehrer-spezifische Sondernorm steht in § 77 HHG (Nebentätigkeit, Nutzungsentgelt). Daneben gelten § 80 HBG und die HNV 2015 als allgemeines Beamtenrecht weiter.

Welche Norm ist für mich als Professor:in in Hessen die zentrale Hochschullehrer-Sondernorm?

§ 77 HHG. Er regelt die Pflicht, bei Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln oder Einrichtungen der Hochschule für eine entgeltliche Nebentätigkeit ein angemessenes Nutzungsentgelt zu entrichten — und ermächtigt das zuständige Ministerium, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. Die allgemeinen beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsvorschriften (§ 80 HBG, HNV 2015) bleiben nach dem Wortlaut „unberührt“.

Gibt es eine Bagatellgrenze, ab der ich nichts mehr beantragen muss?

§ 7 HNV regelt die Nebentätigkeit von geringem Umfang: Bei Bruttoeinnahmen bis 1.230 € im Kalenderjahr aus Tätigkeiten außerhalb der Dienstzeit ist keine Einzelgenehmigung erforderlich, sofern keine gesetzlichen Versagungsgründe nach § 80 HBG vorliegen. Die Tätigkeit ist dem Dienstvorgesetzten gleichwohl vorab schriftlich anzuzeigen.

Was gilt, wenn ich Universitätsräume oder Personal nutzen möchte?

Dann greift § 77 HHG zusätzlich zur HNV. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln oder Einrichtungen der Hochschule für eine entgeltliche Nebentätigkeit erfordert die vorherige Genehmigung der Hochschule und führt zur Pflicht, ein angemessenes Nutzungsentgelt zu entrichten. Die Bemessung folgt der HNV in der jeweils geltenden Fassung und den Verwaltungsvorschriften der hessischen Hochschulen.

Darf ich eine GmbH gründen oder die Geschäftsführung übernehmen?

Eine Geschäftsführung in einer Gesellschaft ist weder in § 77 HHG noch in der HNV ausdrücklich als zulässige Nebentätigkeitsform genannt. Maßgeblich bleibt § 80 HBG mit den allgemeinen Versagungsgründen. Eine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit mit den Dienstpflichten vereinbar bleibt, keine Interessenkollision droht und nicht in Konkurrenz zur eigenen Hochschule getreten wird. Die Einzelfallprüfung obliegt dem Personalreferat.

Wer entscheidet über meinen Antrag in Hessen?

Zuständig ist die jeweilige Hochschule. An der TU Darmstadt bearbeitet das Dezernat VII (Personal) die Vorgänge; an der Goethe-Universität Frankfurt, der Philipps-Universität Marburg, der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Universität Kassel übernehmen die jeweiligen Personalreferate. Die Entscheidung über Genehmigung, Auflagen und Widerrufsvorbehalte erfolgt auf Grundlage des § 80 HBG, der HNV und des § 77 HHG.

Weiterführende Glossarartikel

Zur Einordnung gehören der Überblick zur Nebentätigkeit von Professor:innen, der Status der W1/W2/W3-Professur, die Abgrenzung zur Honorarprofessur und zur apl. Professur sowie der Beamtenstatus Beamte auf Lebenszeit.

Quellen und Arbeitsstand

Landesrecht — (a) Allgemein-Beamtenrecht (Rahmen)

Landesrecht — (b) Professor:innen-Sonderregel im Hochschulgesetz

Hochschulpraxis — (c)

  • TU Darmstadt — Dezernat VII (Personal): Merkblatt Nebentätigkeiten (Stand 2022).
  • Justus-Liebig-Universität Gießen — Mitteilungen der Universität (MUG), hessisches Landes- und Hochschulrecht: uni-giessen.de — Recht und Vorschriften.
  • Goethe-Universität Frankfurt, Philipps-Universität Marburg, Universität Kassel — Personalreferate als Anlaufstellen (öffentliche Kontaktseiten der jeweiligen Hochschulverwaltungen).

Offene Punkte

  • Konkrete Nutzungsentgelt-Pauschalen in der HNV. Die HNV regelt das Nutzungsentgelt nach § 77 HHG-Ermächtigung in der jeweils geltenden Fassung; die genaue prozentuale Bemessung (Kostenerstattung + Vorteilsausgleich) ist auf dieser Seite nicht im Detail ausgeführt, weil die Berechnung über die Verwaltungsvorschriften und Personalreferate konkretisiert wird.
  • Klinik-Privatliquidation an den hessischen Universitätsklinika (Universitätsklinikum Frankfurt sowie Universitätsklinikum Gießen und Marburg). Eigene Klinikordnungen, hier als Callout abgegrenzt, nicht ausgeführt.
  • Hochschulspezifische Verwaltungsvorschriften. Frankfurt, Marburg, Kassel halten je eigene Verfahrensregeln vor, die hier nicht erschöpfend zitiert sind.