Dienstunfähigkeit Professorinnen und Professoren in Sachsen-Anhalt

DienstunfähigkeitProfessurLandesrecht LSAStand: 26. Juni 2026

Kurzfazit

Dienstunfähigkeit verbeamteter Professorinnen und Professoren in Sachsen-Anhalt folgt dem bundeseinheitlichen § 26 BeamtStG, ergänzt um das Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt (LBG LSA) — insbesondere §§ 41–47 LBG LSA (Dienstunfähigkeit, amtsärztliche Untersuchung, Reaktivierung) sowie um die landesspezifische gesetzliche Höchstaltersgrenze von 52 Jahren nach § 8a LBG LSA. Die Mindestversorgung beträgt nach § 20 LBeamtVG LSA entweder 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder — sofern günstiger — 63,15 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 zzgl. 30,68 €. Festsetzung und Auszahlung übernimmt das Finanzamt Dessau-Roßlau, Bezügestelle, Außenstelle Magdeburg (Sachsen-Anhalt hat — anders als die meisten Länder — kein eigenes Landesamt für Besoldung). Ein landesspezifisches Sonderthema ist die ausdrückliche Titelführungs-Regel in § 38 HSG LSA: Die Bezeichnung „Professorin" beziehungsweise „Professor" bleibt auch nach Versetzung in den Ruhestand ohne Zusatz „a. D." erhalten.

Statusgruppen-Hinweis (für die ganze Seite): Dieser Artikel betrifft verbeamtete Professor:innen — Beamtenrecht. Angestellte Professor:innen fallen nicht unter das Beamten-Dienstunfähigkeitsrecht, sondern unter Arbeits-/Sozialversicherungsrecht (Lohnfortzahlung, Krankengeld, ggf. Erwerbsminderungsrente, private BU-Versicherung). Wo eine Aussage nur für eine Statusgruppe gilt, ist das im jeweiligen Abschnitt markiert.

1. Was bedeutet Dienstunfähigkeit?

Dienstunfähigkeit ist bundesrechtlich in § 26 Abs. 1 BeamtStG definiert: „Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind." § 26 BeamtStG enthält außerdem eine widerlegliche Vermutung: Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer „infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat", sofern keine Aussicht auf vollständige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate besteht.

Für Landesbeamte in Sachsen-Anhalt — und damit für verbeamtete Professorinnen und Professoren an den Universitäten und Hochschulen des Landes — gelten zusätzlich die §§ 41 ff. LBG LSA mit den landesrechtlichen Verfahrensvorgaben. Professorenspezifisch ist die Bindung an die statusrechtliche Hochschullehrerposition: Eine „anderweitige Verwendung" in einem anderen Amt (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) ist faktisch eng, weil die Berufung auf einen konkreten Lehrstuhl erfolgt. Praktisch führt dies häufig eher zur begrenzten Dienstfähigkeit (Reduktion des Lehrdeputats, siehe Abschnitt 9) als zu einer Versetzung auf eine andere Stelle.

2. Verfahren, Amtsarzt und Suchpflicht

Das Verfahren ist dreistufig:

  1. Initiative durch Dienstherrn (Hochschulleitung, für Wissenschaft zuständiges Landesministerium), durch den Beamten selbst oder durch Vorgesetzte.
  2. Amtsärztliches Gutachten nach § 43 LBG LSA: Vor jeder Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen als Gutachter beauftragten Arzt einzuholen. Das amtsärztliche Gutachten hat nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 11.10.2006 – 1 D 10.05) einen höheren Beweiswert als ein Privatarzt-Attest.
  3. Verwaltungsentscheidung mit Anhörung der oder des Betroffenen, Mitwirkung des Personalrats und — bei Schwerbehinderten — der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX. Bei verbeamteten Professor:innen entscheidet typischerweise das für Wissenschaft zuständige Landesministerium auf Vorschlag der Hochschule.

Suchpflicht nach § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG: Vor der Versetzung in den Ruhestand ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung möglich ist — entweder in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn (Abs. 2) oder, subsidiär, in einer geringerwertigen Tätigkeit innerhalb des Bereichs desselben Dienstherrn (Abs. 3). Die Suchpflicht ist nach BVerwG-Leitentscheidung vom 26.03.2009 – 2 C 73.08 zwingend. Bei Professor:innen ist sie wegen der spezifischen Statusbindung an den Lehrstuhl praktisch eng — sie wird häufig durch eine begrenzte Dienstfähigkeit aufgefangen.

Rechtsmittel: Gegen die Versetzungsverfügung steht der Widerspruch und die Klage zum Verwaltungsgericht offen; einstweiliger Rechtsschutz erfolgt über § 80 V VwGO. Festsetzung und Zahlung der Versorgung: Finanzamt Dessau-Roßlau, Bezügestelle, Außenstelle Magdeburg.

3. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit

Für Professor:innen auf Lebenszeit ist die Versetzung in den Ruhestand die Regelfolge der Dienstunfähigkeit. Der Ruhegehaltssatz richtet sich nach § 20 Abs. 1 LBeamtVG LSA: 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens 71,75 %. Bei vorzeitigem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit greift ein Versorgungsabschlag von 3,6 % pro Jahr vor der Regelaltersgrenze, jedoch höchstens 10,8 % (§ 20 Abs. 2 LBeamtVG LSA, bundeseinheitliche Systematik).

Wartezeit: Für den Anspruch auf Ruhegehalt sind nach § 10 Abs. 1 LBeamtVG LSA grundsätzlich fünf ruhegehaltfähige Dienstjahre erforderlich. Diese Wartezeit entfällt, wenn die Dienstunfähigkeit Folge eines Dienstunfalls ist (siehe Abschnitt 8). Für spät berufene Professor:innen — bei der gesetzlich verankerten Höchstaltersgrenze von 52 Jahren nach § 8a LBG LSA eine reale Hürde — ist die fünfjährige Wartezeit beim Ruhegehaltsanspruch zentral.

Mindestversorgung: Nach § 20 Abs. 3 LBeamtVG LSA erhält der Ruhestandsbeamte mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bzw. — falls günstiger — 63,15 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 zuzüglich 30,68 €. Der Prozentsatz 63,15 % ist über das amtliche Informationsblatt des Ministeriums der Finanzen Sachsen-Anhalt vom 01.01.2025 belegt; A 5 ist kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker (siehe Abschnitt 7).

4. Beamtinnen und Beamte auf Probe — Probebeamten-Korrektur

Wichtige Korrektur zur landläufigen Lesart: Eine pauschale Lesart, Probebeamtinnen und Probebeamte würden bei Dienstunfähigkeit „immer entlassen", ist nicht korrekt. § 28 BeamtStG unterscheidet:
Dienstunfall als Ursache: zwingender Ruhestand (auch ohne erfüllte 5-Jahres-Wartezeit nach § 4 BeamtVG), Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG (bzw. Landespendant).
Andere Ursachen: Ermessens-Entlassung des Dienstherrn. In diesem Fall folgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI; eine Beamtenversorgung entsteht in der Regel nicht. Eine Berufung auf Lebenszeit wird durch die Dienstunfähigkeit i. d. R. ausgeschlossen.
Hinweis für Wissenschaftler:innen: Berufung erfolgt häufig in den 30ern/40ern, Probezeit liegt in der ersten W2-/W3-Phase. Eine Dienstunfähigkeit in dieser Phase aus krankheitsbedingten Ursachen (kein Dienstunfall) führt typischerweise NICHT in den Beamten-Ruhestand. Daraus ergibt sich für viele Wissenschaftler:innen ein konkretes Absicherungsrisiko (siehe Abschnitt 12 — DU-Versicherung vs. BU).

In Sachsen-Anhalt erfolgt die Verbeamtung auf Probe typischerweise in der ersten W2-/W3-Phase (Probezeit vor der Berufung auf Lebenszeit). Die oben genannte Unterscheidung des § 28 BeamtStG ist die maßgebliche Norm — die landesrechtlichen Konkretisierungen im LBG LSA heben diese bundeseinheitliche Differenzierung nicht auf. Die gesetzlich verankerte Höchstaltersgrenze 52 nach § 8a LBG LSA verstärkt die Probebeamten-Lücke faktisch: Wer spät berufen wird, verbringt einen größeren Teil der Berufsbiografie in der Probezeitphase, in der das oben dargestellte Absicherungsrisiko greift.

5. W1 / Beamtinnen und Beamte auf Zeit

W1-Juniorprofessuren werden in Sachsen-Anhalt regelmäßig als Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Nach § 30 BeamtStG ist für Zeitbeamte eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im engeren Sinn nicht vorgesehen: Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Befristung oder vorzeitig durch Entlassung. Anschließend erfolgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI.

Materiell bedeutet das: Wer als W1 dienstunfähig wird, erwirbt grundsätzlich keinen Anspruch auf Beamtenversorgung; die Absicherung erfolgt über die GRV-Nachversicherung (mit deutlicher Wertdifferenz zur Beamtenversorgung) plus ggf. private Absicherung. Dies ist die größte strukturelle Versorgungslücke des wissenschaftlichen Beamtenrechts. Eine Berufung auf Lebenszeit (W2/W3) im Anschluss an eine W1-Phase setzt die Dienstfähigkeit voraus. Bei einem Dienstunfall während der laufenden Zeitprofessur greift demgegenüber das Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG-Pendant auch ohne erfüllte fünfjährige Wartezeit.

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6. Angestellte Professorinnen und Professoren

An den Hochschulen Sachsen-Anhalts können Professuren auch im privatrechtlichen Angestelltenverhältnis nach den hochschulrechtlichen Vorgaben besetzt werden (typischerweise nach TV-L). Für angestellte Professor:innen gilt das Beamten-Dienstunfähigkeitsrecht nicht:

  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach EFZG für die ersten sechs Wochen,
  • anschließend Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (max. 78 Wochen),
  • bei voller Erwerbsminderung Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach §§ 43 ff. SGB VI,
  • private Absicherung typischerweise über eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU); eine echte oder unechte DU-Klausel mit Bezug auf einen Dienstherrn-Bescheid greift hier nicht, weil kein Beamtenverhältnis besteht.

Praktisch bedeutet das: Vor der Berufung sollte sorgfältig geklärt werden, ob das Beamten- oder das Angestelltenverhältnis angestrebt wird — die Statusentscheidung wirkt direkt auf die Dienstunfähigkeits-Absicherung. Gerade in Sachsen-Anhalt, wo § 8a LBG LSA die Verbeamtung über 52 ausschließt, ist diese Frage praxisrelevant.

7. Versorgung, Mindestversorgung, Wartezeit

Ruhegehalts-Formel (§ 20 Abs. 1 LBeamtVG LSA): Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × (Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre × 1,79375 %), höchstens 71,75 %. Der Höchstsatz wird nach 40 Dienstjahren erreicht.

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand: 3,6 % pro Jahr vor der Regelaltersgrenze, bei Dienstunfähigkeit gedeckelt auf 10,8 % (§ 20 Abs. 2 LBeamtVG LSA).

Mindestversorgung — Sachsen-Anhalt (§ 20 Abs. 3 LBeamtVG LSA): Amtsabhängig 35 % der ruhegehaltfähigen Bezüge; amtsunabhängig (sofern günstiger) 63,15 % aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 zzgl. 30,68 €. Der konkrete Prozentsatz ist nach amtlicher Sekundärquelle (Informationsblatt MF LSA vom 01.01.2025) belegt; eine Volltext-Verifikation des § 20 LBeamtVG LSA über das JS-gerenderte Landesrechtsportal Sachsen-Anhalt steht aus (siehe offene Quellenpunkte). A 5 ist kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker. Für regulär berufene W2-/W3-Professor:innen mit normaler Dienstzeit greift praktisch immer die individuelle Berechnung; die Mindestversorgung wirkt bei sehr kurzer Dienstzeit oder Dienstbeschädigung als Sicherungsnetz. Verbindlich ist die Festsetzung durch die Bezügestelle Finanzamt Dessau-Roßlau.

Vorübergehende Erhöhung (§ 21 LBeamtVG LSA): Unter engen Voraussetzungen — insbesondere erfüllte rentenrechtliche Wartezeit von 60 Monaten und Ruhegehaltssatz noch unter 66,97 % — Erhöhung um 0,95667 % je 12 Monate anrechenbarer Pflichtbeitragszeiten vor Beamtenbegründung, längstens bis zur Regelaltersgrenze. Hinzuverdienst: § 67 LBeamtVG LSA regelt die Ruhensvorschriften beim Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen; konkrete Eurobeträge sind beim Bezügestelle-Merkblatt einzuholen.

8. Dienstunfall (§ 36 BeamtVG-Pendant)

Tritt die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls ein (Unfall in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes), gelten zwei entscheidende Erleichterungen:

  • Die 5-Jahres-Wartezeit entfällt nach allgemeiner versorgungsrechtlicher Systematik analog § 4 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG.
  • Es entsteht ein Anspruch auf Unfallruhegehalt: Standardregime ist Ruhegehaltssatz + 20 Prozentpunkte gegenüber dem Normalruhegehalt, mindestens 66,67 % und höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; Mindestbemessungsboden ist die Endstufe A 4.

Die Anerkennung eines Dienstunfalls setzt die Meldung beim Dienstherrn voraus; die Bezügestelle Finanzamt Dessau-Roßlau prüft die Kausalität zwischen Unfall und Dienstunfähigkeit. Das Anerkennungsverfahren ist eigenständig vom Verfahren der Dienstunfähigkeitsfeststellung und kann sich rechtlich um Jahre verzögern; das Unfallruhegehalt entsteht dem Grunde nach aber mit Wirkung ab Eintritt der Dienstunfähigkeit, nicht ab Anerkennung. Für Professor:innen praktisch relevant sind insbesondere Wegeunfälle, Laborunfälle und Auslandseinsätze im Rahmen von Forschungsreisen.

9. Begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG / § 46 LBG LSA)

Können die Dienstpflichten noch zu mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden, „soll" der Dienstherr nach § 27 BeamtStG i. V. m. den landesrechtlichen Konkretisierungen von einer Versetzung in den Ruhestand absehen. Die Besoldung erfolgt anteilig nach den Regeln des LBesG LSA zuzüglich eines Zuschlags, der sicherstellt, dass die begrenzt dienstfähige Beamtin nicht schlechter steht als bei voller Dienstunfähigkeit (Schlechterstellungsverbot).

Hochschulpraktische Relevanz: Bei Professor:innen wird die begrenzte Dienstfähigkeit typischerweise über eine Reduktion des Lehrdeputats umgesetzt — bei voller Forschungstätigkeit oder eingeschränktem Forschungsumfang. Das Instrument ist ausdrücklich als Schutzregelung ausgestaltet: Eine teilweise reduzierte Leistungsfähigkeit soll nicht automatisch zur vollen Pensionierung führen. Die genaue Ausgestaltung ist hochschulindividuell und mit der Hochschulleitung sowie der Bezügestelle abzustimmen.

10. Reaktivierung (§ 29 BeamtStG / § 47 LBG LSA)

Wird die Dienstfähigkeit wieder hergestellt, sieht § 29 BeamtStG in Verbindung mit den landesrechtlichen Konkretisierungen im LBG LSA die Reaktivierung vor. Der Dienstherr kann oder muss — je nach Lage und Antragstellung — die erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis verfügen. Vor Erreichen der Altersgrenze ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung möglich; die Hochschule prüft die Wiederverwendung im bisherigen oder einem anderen Amt.

Im Hochschulkontext ist die Reaktivierung faktisch selten, weil der Lehrstuhl zwischenzeitlich in der Regel neu besetzt wurde. Eine Wiederverwendung außerhalb des bisherigen Lehrstuhls — z. B. in der akademischen Selbstverwaltung — ist im Einzelfall möglich. Titelführung nach § 38 HSG LSA: Auch ohne Reaktivierung dürfen entpflichtete oder in den Ruhestand getretene Professor:innen die Bezeichnung „Professor" beziehungsweise „Professorin" ohne Zusatz „a. D." weiterführen — eine landesrechtliche Eigenheit, die im Vergleich zu Ländern mit zwingender „a. D."-Pflicht nach Pensionierung praktisch bedeutsam ist (Vortrags-, Publikations- und Gutachtertätigkeit im Ruhestand).

11. PKV/GKV/Beihilfe-Folgen im DU-Ruhestand

Im Dienstunfähigkeits-Ruhestand bleibt der Beihilfeanspruch nach der Beihilfeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BhV LSA) erhalten. Üblich ist ein Bemessungssatz von 70 % für Versorgungsempfänger (gegenüber 50 % im aktiven Dienst); die restlichen 30 % deckt eine private Krankenversicherung (PKV-Restkostenversicherung).

Pauschale Beihilfe Sachsen-Anhalt: Sachsen-Anhalt gewährt seit 01.01.2026 einen Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (§ 3d BesVersEG LSA); eine pauschale Beihilfe nach Hamburger Modell besteht nicht. Verbindlich ist die Bezügestelle Finanzamt Dessau-Roßlau und die jeweils gültige Beihilfeverordnung des Landes. Übersicht: Pauschale Beihilfe nach Bundesland.

Wichtig — Bund hat keine pauschale Beihilfe: Auf Bundesebene wurde die pauschale Beihilfe nach geprüfter Quellenlage nicht eingeführt; ein Antrag zur Aufnahme in § 80 BBG wurde in der 20. Wahlperiode abgelehnt. Auf Bundesebene gilt unverändert die individuelle Beihilfe nach § 80 BBG i. V. m. BBhV (§ 46 BBhV: 50 % aktiv / 70 % Versorgungsempfänger / 80 % Kinder).

Bei Entlassung statt Pensionierung (Wartezeitlücke, Probedienst-Ermessen ohne Dienstunfall, W1-Zeitablauf) erlischt der Beihilfeanspruch mit dem Beamtenstatus; die PKV-Vollbeiträge sind dann eigenständig zu tragen oder es ist ein GKV-Wechsel zu prüfen. Genaue Folgen und Wahlrechte sollten frühzeitig mit der Bezügestelle und der Krankenversicherung besprochen werden.

12. DU-Versicherung vs. BU

Strukturell ist zwischen echter Dienstunfähigkeitsklausel (private Versicherung mit Bezug auf den beamtenrechtlichen DU-Bescheid des Dienstherrn) und Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) mit eigenständiger Prüfung nach VVG zu unterscheiden. Welche Konstellation passt, hängt vom konkreten Status ab:

  • Beamt:innen auf Lebenszeit (W2/W3): Eine echte DU-Klausel kann sinnvoll sein, weil sie an den DU-Bescheid des Dienstherrn anknüpft.
  • Beamt:innen auf Probe: Wegen der Ermessens-Entlassung bei nicht-dienstunfallbedingter DU besteht ein konkretes Absicherungsrisiko (siehe Abschnitt 4); eine BU mit DU-Klausel kann Lücken schließen.
  • W1 / Beamt:innen auf Zeit: Die größte strukturelle Lücke — kein Ruhestand wegen DU im engeren Sinn; BU bleibt das einzige sinnvolle Mittel.
  • Angestellte: BU (keine echte DU); die DU-Klausel auf Beamten-Bescheid-Basis greift nicht.
  • Klinikprofessuren (Doppelfunktion Hochschullehreramt + ärztliche Tätigkeit, z. B. Universitätsmedizin Magdeburg, Universitätsklinikum Halle) sind ein versicherungsrechtlicher Sonderfall — der Verlust der ärztlichen Tätigkeit löst nicht automatisch DU im beamtenrechtlichen Sinn aus, solange Lehre und Forschung möglich bleiben.

Sachsen-Anhalt-spezifisch verstärken die Höchstaltersgrenze 52 nach § 8a LBG LSA und die damit verkürzte ruhegehaltfähige Dienstzeit die Bedeutung einer ergänzenden privaten Absicherung in der frühen Berufungs- und Probebeamtenphase. Diese Glossarseite trifft keine Versicherungsberatung, nennt keine Anbieter, nennt keine Tarife — sie ordnet nur die rechtliche Struktur. Eine vertiefte Erklärung folgt auf der zentralen Themenseite Dienstunfähigkeitsversicherung für Professorinnen und Professoren.

13. Aktuell offene Quellenpunkte

  • § 20 LBeamtVG LSA — Volltext-Verifikation: Der Wortlaut des § 20 LBeamtVG LSA ist über das Landesrechtsportal Sachsen-Anhalt (landesrecht.sachsen-anhalt.de) JS-gerendert und in dieser Form nicht direkt auslesbar. Die 63,15-%-Mindestversorgung ist über das amtliche Informationsblatt des Ministeriums der Finanzen Sachsen-Anhalt vom 01.01.2025 (amtliche Sekundärquelle) sowie die MF-Kommentierung vom 15.05.2023 belegt; eine Volltext-Primärverifikation des § 20 steht noch aus.
  • BhV LSA — individuelle Beihilfe: Genaue aktuelle Konditionen der individuellen Beihilfe (BhV LSA) — insbesondere Geltung für Versorgungsempfänger und exakte Fundstelle in der Beihilfeverordnung des Landes — sind im Detail bei der Bezügestelle Finanzamt Dessau-Roßlau zu verifizieren.
  • Begrenzte Dienstfähigkeit — Landesrechtliche Konkretisierung: Die genaue Ausgestaltung des Schlechterstellungsverbots-Zuschlags (analog § 72a BBesG) im LBesG LSA wurde nicht in Primärquelle nachgelesen.
  • Hinzuverdienstgrenzen § 67 LBeamtVG LSA — konkrete Eurobeträge: Mechanik geregelt, Konkretbeträge im Bezügestellen-Merkblatt zu prüfen.
  • Klinikprofessuren — Schnittstelle ärztlicher DU vs. beamtenrechtlicher DU: Sonderfall (Universitätsmedizin Magdeburg, Universitätsklinikum Halle), hier nicht abschließend ausgearbeitet.

14. Häufige Fragen zur Dienstunfähigkeit in Sachsen-Anhalt

Wer entscheidet in Sachsen-Anhalt über die Dienstunfähigkeit einer Professorin oder eines Professors?

Die Feststellung der Dienstunfähigkeit erfolgt nach § 26 BeamtStG in Verbindung mit den §§ 41 bis 47 LBG LSA durch den Dienstherrn (Hochschule beziehungsweise das für Wissenschaft zuständige Landesministerium). Vor der Versetzung in den Ruhestand ist nach § 43 LBG LSA eine amtsärztliche Untersuchung einzuholen; das amtsärztliche Gutachten hat nach ständiger Rechtsprechung einen höheren Beweiswert als ein privates Attest. Vor der Versetzung in den Ruhestand prüft der Dienstherr eine anderweitige Verwendung (Suchpflicht nach § 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG). Die Versorgungsfestsetzung erfolgt anschließend durch die Bezügestelle Finanzamt Dessau-Roßlau, Außenstelle Magdeburg.

Werden Professorinnen und Professoren auf Probe in Sachsen-Anhalt bei Dienstunfähigkeit immer entlassen?

Nein, die pauschale Lesart Probe gleich Entlassung ist nicht korrekt. § 28 BeamtStG unterscheidet zwei Konstellationen. Tritt die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls ein, ist der Ruhestand zwingend, auch ohne erfüllte fünfjährige Wartezeit nach § 4 LBeamtVG LSA; es besteht Anspruch auf Unfallruhegehalt. Bei sonstigen krankheitsbedingten Ursachen liegt die Entlassung im Ermessen des Dienstherrn; folgt eine Entlassung, wird der Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8, § 184 SGB VI). Da Berufungen häufig erst in den dreißiger oder vierziger Jahren erfolgen, ist diese Phase ein konkreter Absicherungsanlass.

Wie hoch ist die Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit in Sachsen-Anhalt?

Nach § 20 Abs. 3 LBeamtVG LSA beträgt die Mindestversorgung entweder 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsbezogen) oder — sofern günstiger — 63,15 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 zuzüglich 30,68 Euro (amtsunabhängig). Die Bezugsgröße A 5 ist kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker. Der Wert ist über das amtliche Informationsblatt des Ministeriums der Finanzen Sachsen-Anhalt vom 01.01.2025 belegt; verbindlich ist die Festsetzung durch die Bezügestelle Finanzamt Dessau-Roßlau. Der § 20-Volltext im Landesrechtsportal ist JS-gerendert und in dieser Form schwer auslesbar — siehe offene Quellenpunkte.

Bis zu welchem Alter kann ich in Sachsen-Anhalt als Professor verbeamtet werden?

Nach § 8a LBG LSA dürfen Professorinnen und Professoren bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit eingestellt werden. Diese Höchstaltersgrenze ist ausdrücklich gesetzlich verankert, während die allgemeine Beamtenlaufbahn eine deutlich niedrigere Grenze kennt. Für die Dienstunfähigkeit ist diese Grenze indirekt relevant: Eine späte Berufung verkürzt die maximal erreichbare ruhegehaltfähige Dienstzeit, sodass die Mindestversorgung im Sicherungsfall häufiger als Bemessungsboden eingreift.

Was passiert mit der W1-Juniorprofessur bei Dienstunfähigkeit in Sachsen-Anhalt?

W1-Juniorprofessuren sind Beamtenverhältnisse auf Zeit nach § 30 BeamtStG. Eine Versetzung in den beamtenrechtlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im engeren Sinn ist hier strukturell nicht vorgesehen; das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Befristung beziehungsweise vorzeitig. Anschließend erfolgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8 und § 184 SGB VI. Bei einem Dienstunfall während der laufenden Zeitprofessur greift demgegenüber das Unfallruhegehalt auch ohne erfüllte fünfjährige Wartezeit. Das ist die größte strukturelle Versorgungslücke des wissenschaftlichen Beamtenrechts.

Bleibt der Titel Professor in Sachsen-Anhalt nach Dienstunfähigkeit erhalten?

Ja. § 38 HSG LSA ordnet ausdrücklich an, dass entpflichtete oder in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren die Bezeichnung Professorin oder Professor ohne Zusatz a. D. weiter führen dürfen. Diese Regelung ist im Kontext einer Dienstunfähigkeits-Pensionierung von praktischer Bedeutung, weil sie Forschungs- und Vortragsaktivitäten im Ruhestand ohne formelle Statusdegradierung erlaubt.

Wie funktioniert die begrenzte Dienstfähigkeit in Sachsen-Anhalt?

§ 27 BeamtStG sieht vor, dass von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden soll, wenn die Pflichten noch zu mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden können. Die Besoldung erfolgt anteilig mit Schlechterstellungsverbot. Für Professorinnen und Professoren bedeutet das in der Praxis eine reduzierte Lehrverpflichtung — die Forschung läuft anteilig weiter. Die landesrechtliche Konkretisierung in Sachsen-Anhalt ergänzt § 27 BeamtStG; verbindliche Detailaussagen liefert die Bezügestelle Finanzamt Dessau-Roßlau in Abstimmung mit der Hochschulleitung.

15. Quellen und amtliche Volltexte

Hinweis: Diese Seite gibt den Stand der Recherche zum 26. Juni 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Rechts-, Versorgungs- oder Versicherungsberatung. Maßgeblich ist im Einzelfall der jeweils geltende amtliche Gesetzestext (BeamtStG, BeamtVG, LBG LSA, LBeamtVG LSA, HSG LSA, BhV LSA) sowie die Berechnung durch die Bezügestelle Finanzamt Dessau-Roßlau, Außenstelle Magdeburg. Der § 20 LBeamtVG LSA-Volltext ist über das Landesrechtsportal JS-gerendert und in dieser Form schwer direkt auslesbar; der Prozentsatz 63,15 % aus A 5 ist über die amtliche MF-Sekundärquelle (Informationsblatt 01.01.2025) belegt — eine Volltext-Primärverifikation des § 20 steht aus. Vor jeder Entscheidung mit finanziellen Konsequenzen (Berufung, Ruhestandsantrag, private Absicherung) empfehlen wir die Einholung einer schriftlichen Versorgungsauskunft. Keine Versicherungsberatung.