Dienstunfähigkeit Professorinnen und Professoren in Niedersachsen
Kurzfazit
Dienstunfähigkeit verbeamteter Professorinnen und Professoren in Niedersachsen folgt dem bundeseinheitlichen § 26 BeamtStG, ergänzt um das Niedersächsische Beamtengesetz (NBG) — insbesondere § 45 NBG (amtsärztliche Untersuchung), § 47 NBG (begrenzte Dienstfähigkeit) und § 48 NBG (Reaktivierung). Die Mindestversorgung beträgt nach § 16 Abs. 3 NBeamtVG entweder 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder — sofern günstiger — 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. Festsetzung und Auszahlung übernimmt das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) in Aurich. Niedersachsen kennt eine professorenspezifische Sonderaltersgrenze 68 (§ 27 NHG); mehrere Universitäten sind Stiftungen des öffentlichen Rechts, materiell ändert das jedoch nichts.
1. Was bedeutet Dienstunfähigkeit?
Dienstunfähigkeit ist bundesrechtlich in § 26 Abs. 1 BeamtStG definiert: „Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind." § 26 BeamtStG enthält außerdem eine widerlegliche Vermutung: Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer „infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat", sofern keine Aussicht auf vollständige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate besteht.
Für niedersächsische Landesbeamte — und damit für verbeamtete Professorinnen und Professoren an den Universitäten und Hochschulen des Landes — gelten zusätzlich die §§ 43 ff. NBG mit den landesrechtlichen Verfahrensvorgaben. Professorenspezifisch ist die Bindung an die statusrechtliche Hochschullehrerposition: Eine „anderweitige Verwendung" in einem anderen Amt (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) ist faktisch eng, weil die Berufung auf einen konkreten Lehrstuhl erfolgt. Praktisch führt dies häufig eher zur begrenzten Dienstfähigkeit (Reduktion des Lehrdeputats, siehe Abschnitt 9) als zu einer Versetzung auf eine andere Stelle.
2. Verfahren, Amtsarzt und Suchpflicht
Das Verfahren ist dreistufig:
- Initiative durch Dienstherrn (Hochschulleitung, Wissenschaftsministerium), durch den Beamten selbst oder durch Vorgesetzte.
- Amtsärztliches Gutachten nach § 45 NBG: Vor jeder Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen als Gutachter beauftragten Arzt einzuholen. Das amtsärztliche Gutachten hat nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 11.10.2006 – 1 D 10.05) einen höheren Beweiswert als ein Privatarzt-Attest.
- Verwaltungsentscheidung mit Anhörung der oder des Betroffenen, Mitwirkung des Personalrats und — bei Schwerbehinderten — der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX. Bei verbeamteten Professor:innen entscheidet typischerweise das niedersächsische Wissenschaftsministerium auf Vorschlag der Hochschule.
Suchpflicht nach § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG: Vor der Versetzung in den Ruhestand ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung möglich ist — entweder in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn (Abs. 2) oder, subsidiär, in einer geringerwertigen Tätigkeit innerhalb des Bereichs desselben Dienstherrn (Abs. 3). Die Suchpflicht ist nach BVerwG-Leitentscheidung vom 26.03.2009 – 2 C 73.08 zwingend. Bei Professor:innen ist sie wegen der spezifischen Statusbindung an den Lehrstuhl praktisch eng — sie wird häufig durch eine begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) aufgefangen.
Rechtsmittel: Gegen die Versetzungsverfügung steht der Widerspruch und die Klage zum Verwaltungsgericht offen; einstweiliger Rechtsschutz erfolgt über § 80 V VwGO. Festsetzung und Zahlung der Versorgung: Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV), Aurich.
3. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit
Für Professor:innen auf Lebenszeit ist die Versetzung in den Ruhestand die Regelfolge der Dienstunfähigkeit. Der Ruhegehaltssatz richtet sich nach § 16 Abs. 1 NBeamtVG: 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens 71,75 %. Bei vorzeitigem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit greift ein Versorgungsabschlag von 3,6 % pro Jahr vor der Regelaltersgrenze, jedoch höchstens 10,8 % (bundeseinheitliche Systematik, § 16 Abs. 2 i. V. m. § 14 NBeamtVG).
Wartezeit: Für den Anspruch auf Ruhegehalt sind nach § 4 Abs. 1 NBeamtVG grundsätzlich fünf ruhegehaltfähige Dienstjahre erforderlich. Diese Wartezeit entfällt, wenn die Dienstunfähigkeit Folge eines Dienstunfalls ist. Für spät berufene Professor:innen — bei einer niedersächsischen Höchstaltersgrenze von 50 Jahren für die Erstverbeamtung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 NHG eine reale Hürde — ist die 5-Jahres-Frist beim Ruhegehaltsanspruch zentral.
Mindestversorgung: Nach § 16 Abs. 3 NBeamtVG erhält der Ruhestandsbeamte mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bzw. — falls günstiger — 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. A 5 ist kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker (siehe Abschnitt 7).
4. Beamtinnen und Beamte auf Probe — Probebeamten-Korrektur
— Dienstunfall als Ursache: zwingender Ruhestand (auch ohne erfüllte 5-Jahres-Wartezeit nach § 4 BeamtVG), Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG (bzw. Landespendant).
— Andere Ursachen: Ermessens-Entlassung des Dienstherrn. In diesem Fall folgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI; eine Beamtenversorgung entsteht in der Regel nicht. Eine Berufung auf Lebenszeit wird durch die Dienstunfähigkeit i. d. R. ausgeschlossen.
Hinweis für Wissenschaftler:innen: Berufung erfolgt häufig in den 30ern/40ern, Probezeit liegt in der ersten W2-/W3-Phase. Eine Dienstunfähigkeit in dieser Phase aus krankheitsbedingten Ursachen (kein Dienstunfall) führt typischerweise NICHT in den Beamten-Ruhestand. Daraus ergibt sich für viele Wissenschaftler:innen ein konkretes Absicherungsrisiko (siehe Abschnitt 12 — DU-Versicherung vs. BU).
In Niedersachsen erfolgt die Verbeamtung auf Probe typischerweise in der ersten W2-/W3-Phase (Probezeit bis zu zwei Jahre vor der Berufung auf Lebenszeit). Die oben genannte Unterscheidung des § 28 BeamtStG ist die maßgebliche Norm — § 30 NBG enthält die landesrechtlichen Konkretisierungen, die diese bundeseinheitliche Differenzierung nicht aufheben.
5. W1 / Beamtinnen und Beamte auf Zeit
W1-Juniorprofessuren werden in Niedersachsen regelmäßig als Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Nach § 30 BeamtStG ist für Zeitbeamte eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im engeren Sinn nicht vorgesehen: Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Befristung oder vorzeitig durch Entlassung. Anschließend erfolgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI.
Materiell bedeutet das: Wer als W1 dienstunfähig wird, erwirbt grundsätzlich keinen Anspruch auf Beamtenversorgung; die Absicherung erfolgt über die GRV-Nachversicherung (mit deutlicher Wertdifferenz zur Beamtenversorgung) plus ggf. private Absicherung. Dies ist die größte strukturelle Versorgungslücke des wissenschaftlichen Beamtenrechts. Eine Berufung auf Lebenszeit (W2/W3) im Anschluss an eine W1-Phase setzt die Dienstfähigkeit voraus.
6. Angestellte Professorinnen und Professoren
An niedersächsischen Hochschulen können Professuren auch im privatrechtlichen Angestelltenverhältnis nach § 21 Abs. 2 NHG besetzt werden (typischerweise nach TV-L). Für angestellte Professor:innen gilt das Beamten-Dienstunfähigkeitsrecht nicht:
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach EFZG für die ersten sechs Wochen,
- anschließend Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (max. 78 Wochen),
- bei voller Erwerbsminderung Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach §§ 43 ff. SGB VI,
- private Absicherung typischerweise über eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU); eine echte oder unechte DU-Klausel mit Bezug auf einen Dienstherrn-Bescheid greift hier nicht, weil kein Beamtenverhältnis besteht.
Praktisch bedeutet das: Vor der Berufung sollte sorgfältig geklärt werden, ob das Beamten- oder das Angestelltenverhältnis angestrebt wird — die Statusentscheidung wirkt direkt auf die Dienstunfähigkeits-Absicherung.
7. Versorgung, Mindestversorgung, Wartezeit
Ruhegehalts-Formel (§ 16 Abs. 1 NBeamtVG): Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × (Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre × 1,79375 %), höchstens 71,75 %. Der Höchstsatz wird nach 40 Dienstjahren erreicht.
Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand: 3,6 % pro Jahr vor der Regelaltersgrenze, bei Dienstunfähigkeit gedeckelt auf 10,8 % (§ 16 Abs. 2 i. V. m. § 14 NBeamtVG).
Hinzuverdienst: §§ 64 ff. NBeamtVG (Ruhensregelungen). Niedersachsen führt nach NLBV-Merkblatt eine Hinzuverdienst-Pauschale (603 €); die konkreten Grenzbeträge sind dem NLBV-Merkblatt N0640000a zu entnehmen.
8. Dienstunfall (§ 36 BeamtVG / NBeamtVG)
Tritt die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls ein (Unfall in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes), gelten zwei entscheidende Erleichterungen:
- Die 5-Jahres-Wartezeit entfällt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 NBeamtVG analog zur Bundesregelung).
- Es entsteht ein Anspruch auf Unfallruhegehalt: Standardregime ist Ruhegehaltssatz + 20 Prozentpunkte gegenüber dem Normalruhegehalt, mindestens 66,67 % und höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; Mindestbemessungsboden ist die Endstufe A 4.
Die Anerkennung eines Dienstunfalls setzt die Meldung beim Dienstherrn voraus (NBeamtVG-Pendant zu § 45 BeamtVG); das NLBV prüft die Kausalität zwischen Unfall und Dienstunfähigkeit. Für Professor:innen praktisch relevant sind insbesondere Wegeunfälle, Laborunfälle und Auslandseinsätze im Rahmen von Forschungsreisen.
9. Begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG / § 47 NBG)
Können die Dienstpflichten noch zu mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden, „soll" der Dienstherr nach § 27 BeamtStG i. V. m. § 47 NBG von einer Versetzung in den Ruhestand absehen. Die Besoldung erfolgt anteilig (§ 6 NBesG-Pendant zu § 6 BBesG) zuzüglich eines Zuschlags, der sicherstellt, dass die begrenzt dienstfähige Beamtin nicht schlechter steht als bei voller Dienstunfähigkeit (Schlechterstellungsverbot).
Hochschulpraktische Relevanz: Bei Professor:innen wird die begrenzte Dienstfähigkeit typischerweise über eine Reduktion des Lehrdeputats umgesetzt — bei voller Forschungstätigkeit oder eingeschränktem Forschungsumfang. Die genaue Ausgestaltung ist hochschulindividuell und mit der Hochschulleitung sowie dem NLBV abzustimmen.
10. Reaktivierung (§ 29 BeamtStG / § 48 NBG)
Wird die Dienstfähigkeit wieder hergestellt, sieht § 29 BeamtStG i. V. m. § 48 NBG die Reaktivierung vor. Der Dienstherr kann oder muss — je nach Lage und Antragstellung — die erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis verfügen. Vor Erreichen der Altersgrenze ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung möglich; die Hochschule prüft die Wiederverwendung im bisherigen oder einem anderen Amt.
Im Hochschulkontext ist die Reaktivierung faktisch selten, weil der Lehrstuhl zwischenzeitlich in der Regel neu besetzt wurde. Eine Wiederverwendung außerhalb des bisherigen Lehrstuhls (z. B. in der akademischen Selbstverwaltung) ist im Einzelfall möglich. Die NHG-Sonderaltersgrenze 68 (siehe Abschnitt 14 unten) verschiebt die Reaktivierungsmöglichkeit gegenüber sonstigen Landesbeamten um ein Jahr nach hinten.
11. PKV/GKV/Beihilfe-Folgen im DU-Ruhestand
Im Dienstunfähigkeits-Ruhestand bleibt der Beihilfeanspruch nach § 80 NBG erhalten. Üblich ist ein Bemessungssatz von 70 % für Versorgungsempfänger (gegenüber 50 % im aktiven Dienst); die restlichen 30 % deckt eine private Krankenversicherung (PKV-Restkostenversicherung).
Pauschale Beihilfe Niedersachsen: Niedersachsen hat eine pauschale Beihilfe (seit 01.02.2024, § 80a NBG). Wer sich dafür entscheidet, erhält statt der individuellen Beihilfe einen Zuschuss zu einer freiwillig gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung; die Wahl ist in der Regel bindend. Vor der Berufung empfiehlt sich eine Auskunft beim NLBV. Zur Vertiefung der bundes-/landesweiten Pauschalen-Beihilfe-Landschaft (insbesondere Hamburg seit 2018, Berlin seit 2020, Brandenburg seit 2020, Bremen seit 2020, Thüringen seit 2020, Baden-Württemberg seit 2023, Niedersachsen seit 2024, Sachsen seit 2024, Schleswig-Holstein seit 2024 als Zuschuss-/Sondermodell; Mecklenburg-Vorpommern: eingeführt zum 01.05.2026 (§ 80a LBG M-V)) siehe die Übersicht: Pauschale Beihilfe nach Bundesland.
Bei Entlassung statt Pensionierung (Wartezeitlücke, Probedienst-Ermessen ohne Dienstunfall, W1-Zeitablauf) erlischt der Beihilfeanspruch mit dem Beamtenstatus; die PKV-Vollbeiträge sind dann eigenständig zu tragen oder es ist ein GKV-Wechsel zu prüfen. Genaue Folgen und Wahlrechte sollten frühzeitig mit dem NLBV und der Krankenversicherung besprochen werden.
12. DU-Versicherung vs. BU
Strukturell ist zwischen echter Dienstunfähigkeitsklausel (private Versicherung mit Bezug auf den beamtenrechtlichen DU-Bescheid des Dienstherrn) und Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) mit eigenständiger Prüfung nach VVG zu unterscheiden. Welche Konstellation passt, hängt vom konkreten Status ab:
- Beamt:innen auf Lebenszeit (W2/W3): Eine echte DU-Klausel kann sinnvoll sein, weil sie an den DU-Bescheid des Dienstherrn anknüpft.
- Beamt:innen auf Probe: Wegen der Ermessens-Entlassung bei nicht-dienstunfallbedingter DU besteht ein konkretes Absicherungsrisiko (siehe Abschnitt 4); eine BU mit DU-Klausel kann Lücken schließen.
- W1 / Beamt:innen auf Zeit: Die größte strukturelle Lücke — kein Ruhestand wegen DU im engeren Sinn; BU bleibt das einzige sinnvolle Mittel.
- Angestellte: BU (keine echte DU); die DU-Klausel auf Beamten-Bescheid-Basis greift nicht.
- Klinikprofessuren (Doppelfunktion Hochschullehreramt + ärztliche Tätigkeit) sind ein versicherungsrechtlicher Sonderfall — der Verlust der ärztlichen Tätigkeit löst nicht automatisch DU im beamtenrechtlichen Sinn aus, solange Lehre und Forschung möglich bleiben.
Diese Glossarseite trifft keine Versicherungsberatung, nennt keine Anbieter, nennt keine Tarife — sie ordnet nur die rechtliche Struktur. Eine vertiefte Erklärung folgt auf der zentralen Themenseite Dienstunfähigkeitsversicherung für Professorinnen und Professoren (in Vorbereitung).
13. Aktuell offene Quellenpunkte
- Pauschale Beihilfe Niedersachsen: eingeführt seit 01.02.2024 (§ 80a NBG); Detailausgestaltung (Zuschusshöhe, Wahlfristen) im Einzelfall beim NLBV erfragen.
- Konkrete §-Nummer Vordienstzeiten: § 10/11 NBeamtVG-Wortlaut für DU-Sonderkonstellationen; im Einzelfall NLBV-Auskunft einholen.
- Hinzuverdienstgrenzen — konkrete Eurobeträge: §§ 64 ff. NBeamtVG regeln die Mechanik; Konkretbeträge dem NLBV-Merkblatt N0640000a zu entnehmen.
- Klinikprofessuren — Schnittstelle ärztlicher DU vs. beamtenrechtlicher DU: Sonderfall, hier nicht abschließend ausgearbeitet.
14. Häufige Fragen zur Dienstunfähigkeit in Niedersachsen
Wer entscheidet in Niedersachsen über die Dienstunfähigkeit einer Professorin oder eines Professors?
Die Feststellung der Dienstunfähigkeit erfolgt nach § 26 BeamtStG i. V. m. § 43 NBG durch den Dienstherrn (Hochschule bzw. Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur). Vor der Versetzung in den Ruhestand ist nach § 45 NBG ein amtsärztliches Gutachten einzuholen; der Amtsarzt hat höheren Beweiswert als ein Privatarzt-Attest. Vor der Versetzung in den Ruhestand prüft der Dienstherr zwingend, ob eine anderweitige Verwendung möglich ist (Suchpflicht nach § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG). Die Versorgungsfestsetzung erfolgt anschließend durch das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) in Aurich.
Werden Professorinnen und Professoren auf Probe in Niedersachsen bei Dienstunfähigkeit immer entlassen?
Nein, die pauschale Lesart 'Probe = Entlassung' ist nicht korrekt. § 28 BeamtStG unterscheidet: Tritt die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls ein, ist der Ruhestand zwingend, auch ohne erfüllte 5-Jahres-Wartezeit nach § 4 NBeamtVG; es besteht Anspruch auf Unfallruhegehalt. Bei sonstigen Ursachen liegt die Entlassung im Ermessen des Dienstherrn; folgt eine Entlassung, wird der Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 SGB VI). Für Wissenschaftler:innen, deren Berufung typischerweise erst in den 30ern oder 40ern erfolgt, ist die W2-/W3-Probezeit damit ein konkreter Absicherungsgrund.
Wie hoch ist die Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit in Niedersachsen?
Nach § 16 Abs. 3 NBeamtVG beträgt die Mindestversorgung entweder 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder — sofern günstiger — 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. A 5 ist kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker; die individuelle Berechnung (Dienstzeit × 1,79375 %, höchstens 71,75 %) führt für regulär berufene W2-/W3-Professor:innen mit normaler Dienstzeit fast immer zu einem höheren Betrag. Die Mindestversorgung greift praktisch bei sehr kurzer Dienstzeit oder Dienstbeschädigung. Verbindliche Berechnung: NLBV Aurich.
Was passiert mit der W1-Juniorprofessur bei Dienstunfähigkeit?
W1-Juniorprofessuren sind Beamtenverhältnisse auf Zeit nach § 30 BeamtStG. Eine Versetzung in den beamtenrechtlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist hier strukturell nicht vorgesehen; das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Befristung (bzw. vorzeitig). Anschließend erfolgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8, § 184 SGB VI). Das ist die größte strukturelle Versorgungslücke des wissenschaftlichen Beamtenrechts und ist beim Schließen privater Absicherungslücken zu berücksichtigen — siehe Abschnitt 12.
Kann ich nach Dienstunfähigkeit in Niedersachsen reaktiviert werden?
Ja, § 29 BeamtStG i. V. m. § 48 NBG sehen eine Reaktivierung vor, wenn die Dienstfähigkeit wieder hergestellt ist. Der Dienstherr kann (oder muss je nach Sachlage) die erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis anordnen; im Hochschulkontext ist die Reaktivierung faktisch selten, weil der Lehrstuhl zwischenzeitlich in der Regel neu besetzt wurde. Vor Erreichen der Altersgrenze ist eine Nachuntersuchung amtsärztlich möglich.
Was gilt für die Sonderaltersgrenze 68 bei Dienstunfähigkeit in Niedersachsen?
Niedersachsen hat in § 27 Abs. 2 Satz 4 NHG eine Sonderaltersgrenze 68 für Professor:innen (statt 67 wie für sonstige Landesbeamte). Praktisch bedeutet das: Wer als Professor:in vor Vollendung des 68. Lebensjahres dienstunfähig wird, tritt vorzeitig in den Ruhestand und kann von Versorgungsabschlägen nach § 16 i. V. m. § 14 NBeamtVG betroffen sein (3,6 % je Jahr, bei Dienstunfähigkeit gedeckelt auf 10,8 %). Die Sonderaltersgrenze 68 verlängert die ruhegehaltfähige Dienstzeit gegenüber 67 um ein Jahr, sofern die Dienstfähigkeit bis 68 fortbesteht. § 27 NHG erlaubt zudem ein antragsweises Hinausschieben.
15. Quellen und amtliche Volltexte
- § 26 BeamtStG (Definition Dienstunfähigkeit, Suchpflicht) — gesetze-im-internet.de
- § 27 BeamtStG (begrenzte Dienstfähigkeit) — gesetze-im-internet.de
- § 28 BeamtStG (Probebeamte, Dienstunfall) — gesetze-im-internet.de
- § 29 BeamtStG (Reaktivierung) — gesetze-im-internet.de
- § 30 BeamtStG (Beamtenverhältnis auf Zeit) — gesetze-im-internet.de
- § 4 BeamtVG (Wartezeit, Ausnahme bei Dienstunfall) — gesetze-im-internet.de
- § 36 BeamtVG (Unfallruhegehalt) — gesetze-im-internet.de
- § 8, § 184 SGB VI (Nachversicherung) — gesetze-im-internet.de
- NBG (§§ 43 ff. Dienstunfähigkeit, § 45 Amtsarzt, § 47 begrenzte DF, § 48 Reaktivierung; § 80 Beihilfe) — voris.niedersachsen.de
- NBeamtVG (§§ 4, 5, 16: Wartezeit, ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Mindestversorgung 65 % A 5) — voris.niedersachsen.de
- NHG § 21 (Ruhestand zum Semesterende), § 27 (Höchstaltersgrenze 50, Sonderaltersgrenze 68) — mwk.niedersachsen.de
- NLBV (Festsetzungs- und Auszahlungsstelle Niedersachsen, Aurich) — nlbv.niedersachsen.de
- BVerwG, Urt. v. 11.10.2006 — 1 D 10.05 (Beweiswert amtsärztliches Gutachten)
- BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 — 2 C 73.08 (Suchpflicht § 26 BeamtStG)