Niedersachsen kennt mit der HNtVO 2012 eine eigenständige Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnung. Sie überlagert für das in § 21 Abs. 1 NHG bezeichnete beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal die allgemeine NNVO und konkretisiert sie für den Hochschulbereich.
1. Kurzfazit für Niedersachsen
Für das beamtete wissenschaftliche oder künstlerische Personal nach § 21 Abs. 1 NHG gilt die Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtVO) vom 13. April 2012 als hochschullehrer-spezifische Sondernorm; die Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) bleibt als Rahmen anwendbar, soweit die HNtVO nichts anderes bestimmt. Die HNtVO regelt Anzeige- und Genehmigungsverfahren (§ 3), die ärztliche und tierärztliche Privatbehandlung (§§ 7, 8), freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit (§ 9), die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material (§§ 11–15) mit Pauschalsätzen von 15 % Personal, 7,5 % Einrichtungen, 7,5 % Material sowie das erhöhte Nutzungsentgelt für ärztliche Tätigkeiten außerhalb der Krankenversorgung. Verordnungsermächtigung sind §§ 21, 23 NHG und § 75 NBG.
2. Rechtsgrundlagen in Niedersachsen
- HNtVO — Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung) vom 13. April 2012. Eigenständige Hochschullehrer-Verordnung mit 16 Paragrafen. Volltext-Backup: schure.de — HNtVO. Strukturierte Sicht: nebentaetigkeitsrecht.de — HNtVO Niedersachsen.
- NNVO — Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung mit Stand ab 6. April 2009, allgemein für die niedersächsische Beamtenschaft. Volltext-Backup: schure.de — NNVO.
- § 75 NBG — Niedersächsisches Beamtengesetz, beamtenrechtliche Grundnorm Nebentätigkeit (Anzeige- und Genehmigungspflicht, Versagungsgründe). Verordnungsermächtigung für NNVO und HNtVO.
- § 23 NHG — Niedersächsisches Hochschulgesetz, Nebentätigkeiten — hochschulgesetzlicher Rahmen und Ermächtigung; die konkreten ablieferungsfreien Tatbestände stehen in § 10 HNtVO.
3. Beamtenrecht oder Professor:innen-Sonderregel?
a · Allgemein-Beamtenrecht
Die NNVO regelt das Nebentätigkeitsrecht der niedersächsischen Beamtenschaft allgemein und konkretisiert § 75 NBG. Sie bleibt nach dem Verweis-Geflecht in der HNtVO (insb. § 2 zur Zuordnung, § 5 zur Vergütung, § 10 zur Ablieferung) als Rahmen wirksam, wo die HNtVO nichts Eigenes regelt.
b · Professor:innen-Sonderregel
Die HNtVO 2012 ist die eigene Verordnung für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen — § 1 HNtVO knüpft an § 21 Abs. 1 NHG an und erfasst auch Beamt:innen, die in ihrem bisherigen Dienstverhältnis verblieben sind, sowie entpflichtete Professor:innen für frühere Tätigkeiten. Die Verordnung listet zentrale Tatbestände: § 2 Abgrenzung Hauptamt/Nebentätigkeit, § 3 Anzeigepflicht über die Fakultät an die Präsidentin oder den Präsidenten, § 4 Verbot von Nebentätigkeiten, § 5 Vergütung (Verweis auf § 7 NNVO), § 6 zeitliche Bemessung (Anrechnung 1 Stunde Lehre = 2 Zeitstunden), § 7 ärztliche/zahnärztliche/psychologische Privatbehandlung mit Bettenzahl-Verhältnis, § 8 tierärztliche Nebentätigkeit, § 9 freiberufliche/gewerbliche Tätigkeit mit klarer Aufgabentrennung, § 10 Ablieferungspflicht (Verweis auf NNVO), §§ 11–15 Inanspruchnahme von Personal/Einrichtungen/Material mit Pauschalsätzen und § 13 erhöhtes Nutzungsentgelt für ärztliche Tätigkeiten außerhalb der Krankenversorgung.
c · Hochschulpraxis
Das Verfahren liegt bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der jeweiligen Hochschule; § 3 HNtVO verlangt die Anzeige über die Fakultät. Universität Hannover, Georg-August-Universität Göttingen, TU Braunschweig, Universität Osnabrück, Carl-von-Ossietzky-Universität Oldenburg und die übrigen niedersächsischen Hochschulen halten je eigene Merkblätter und Antragsformulare in ihren Personalreferaten bereit. Die Universitätsmedizin Göttingen (UMG) hat das HNtVO-Recht in einem detaillierten internen Merkblatt aufbereitet (siehe Quellen). Die Hochschulpraxis ersetzt die HNtVO nicht, sie konkretisiert nur das Verfahren.
4. Anzeige oder Genehmigung in Niedersachsen
Die HNtVO arbeitet mit zwei zentralen Achsen: der Anzeigepflicht nach § 3 (Nebentätigkeiten sind „der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Fakultät im Voraus anzuzeigen“, soweit keine Befreiung nach dem NBG besteht) und der besonderen Genehmigung für die Inanspruchnahme von Hochschulressourcen nach § 11. § 4 HNtVO ermöglicht das Verbot von Nebentätigkeiten, die mit Anzeigepflichten kollidieren oder dienstliche Interessen beeinträchtigen. Für die zeitliche Bemessung legt § 6 HNtVO fest, dass bei Lehrtätigkeit „für eine Lehrveranstaltungsstunde in der Regel zwei Zeitstunden“ anzusetzen sind — das ist ein wichtiger Maßstab bei der Beurteilung der Belastung neben dem Hauptamt.
5. Zeitliche Grenzen und Dienstpflichten
Eine starre Stundenobergrenze setzt die HNtVO nicht. Maßstab ist die Vereinbarkeit mit den Dienstaufgaben in Lehre, Forschung und Selbstverwaltung nach § 23 NHG. Die in § 6 HNtVO genannte Anrechnungsregel (eine Lehrveranstaltungsstunde = zwei Zeitstunden) dient als Bemessungshilfe für Lehraufträge an anderen Hochschulen und vergleichbare Lehrtätigkeiten. Für die ärztliche Privatbehandlung verlangt § 7 HNtVO, dass die Bettenzahl für Privatpatient:innen „in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Betten für die stationäre Versorgung“ steht und der Behandlungsvertrag der Schriftform bedarf.
6. Einnahmen, Ablieferung und Vergütung
§ 10 HNtVO ist die zentrale Norm für die Ablieferungspflicht im Hochschulbereich. Er listet die von der Ablieferungspflicht ausgenommenen Tatbestände für das Personal nach § 21 Abs. 1 NHG: Lehr- und Prüfungstätigkeiten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Sachverständigentätigkeit, bestimmte vom Dienstherrn veranlasste Tätigkeiten, künstlerische Tätigkeiten, selbständige Gutachtertätigkeiten sowie Forschungsaufträge im dort beschriebenen Rahmen. Für die übrigen Vergütungen verweist § 10 HNtVO auf die Höchstbeträge der NNVO; der ablieferungspflichtige Anteil wird durch die Personalreferate festgesetzt. § 5 HNtVO regelt Vergütungen für Nebenämter oder hilfsweise dienstliche Tätigkeiten unter Verweis auf § 7 NNVO. § 23 NHG bildet den hochschulgesetzlichen Rahmen, aus dem die HNtVO-Ermächtigung folgt.
7. Typische Professorenfälle
| Fall | Einordnung | Vor Aufnahme prüfen | Quelle |
|---|---|---|---|
| Wissenschaftliche Publikation / Schriftleitung / Lehrtätigkeit an staatlich anerkannter Hochschule | b Anzeigepflichtig nach § 3 HNtVO; nach § 10 HNtVO als Lehr- bzw. Prüfungstätigkeit an staatlichen / staatlich anerkannten Hochschulen von der Ablieferungspflicht ausgenommen. | Bei wiederkehrender Honorierung Schwellen mit Personalreferat klären. | § 3, § 10 HNtVO |
| Gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Sachverständigentätigkeit | b Anzeigepflichtig nach § 3 HNtVO; nach § 10 HNtVO als gerichtliche / staatsanwaltschaftliche Sachverständigentätigkeit von der Ablieferungspflicht ausgenommen. | Trennung Hauptamt / Nebentätigkeit nach § 2 HNtVO sicherstellen. | § 3, § 10 HNtVO |
| Selbständige Gutachtertätigkeit / Forschungsauftrag im Fachgebiet | b Anzeigepflichtig nach § 3 HNtVO; § 10 HNtVO nimmt selbständige Gutachtertätigkeiten und Forschungsaufträge im dort beschriebenen Rahmen von der Ablieferungspflicht aus. | Auftragsumfang und Ressourcenfrage mit dem Personalreferat klären. | § 10 HNtVO |
| Lehrauftrag an anderer Hochschule | b Anzeigepflicht nach § 3 HNtVO; zeitliche Bemessung 1 Lehrveranstaltungsstunde = 2 Zeitstunden nach § 6 HNtVO. | Belastung mit eigenem Lehrdeputat (NHG) abgleichen. | § 3, § 6 HNtVO |
| Freiberufliche / gewerbliche Tätigkeit | b Genehmigungspflichtig nach § 9 HNtVO; klare Aufgabentrennung („eindeutig getrennt“) von Dienstaufgaben erforderlich. | Räumliche und personelle Trennung dokumentieren. | § 9 HNtVO |
| Ärztliche / zahnärztliche / psychologische Privatbehandlung | b Genehmigungspflichtig nach § 7 HNtVO; Schriftform-Erfordernis; Bettenzahl-Verhältnis. Nutzungsentgelt nach §§ 11–13 HNtVO. | Behandlungsvertrag in Schriftform; Verhältnis Privatbetten zu GKV-Betten klären. | § 7 HNtVO |
| Tierärztliche Nebentätigkeit | b Sonderregelung in § 8 HNtVO mit ähnlicher Logik wie ärztliche Privatbehandlung. | Einzelheiten mit dem Personalreferat klären. | § 8 HNtVO |
| Nutzung von Universitätsräumen oder Personal | b Vorherige Genehmigung der Hochschule nach § 11 HNtVO + Nutzungsentgelt: 15 % der Bruttovergütung Personal, 7,5 % Einrichtungen, 7,5 % Material (§ 12 HNtVO). | Vor Beginn schriftliche Genehmigung und Entgeltvereinbarung. | §§ 11–12 HNtVO |
| Ärztliche Tätigkeit außerhalb der Krankenversorgung — Tarif anwendbar (z. B. DKG-NT / ZMK-NT) | b Nutzungsentgelt nach § 13 Abs. 1 HNtVO: Erstattung der Sachkosten zuzüglich Vorteilsausgleich von 30 % des nach Abzug der Sachkosten/Sachleistungen verbleibenden Teils der Bruttovergütung. | Anwendbaren Tarif und Sachkosten mit Personalreferat / Klinikverwaltung klären. | § 13 Abs. 1 HNtVO |
| Ärztliche Tätigkeit außerhalb der Krankenversorgung — kein Tarif erlassen oder anwendbar | b Nutzungsentgelt: 40 % der nach Abzug der Sachleistungen verbleibenden Bruttovergütung. | Tariffrage zuerst klären; nur subsidiär 40 %-Pauschale anwenden. | § 13 HNtVO |
| Tierärztliche Tätigkeit außerhalb der Krankenversorgung | b Eigene Regelung nach § 13 Abs. 2 HNtVO; Bemessung weicht von der ärztlichen Logik ab. | Einzelheiten mit dem Personalreferat klären. | § 13 Abs. 2 HNtVO |
8. Geschäftsführung, Beratung und Beteiligungen
Freiberufliche und gewerbliche Nebentätigkeiten regelt § 9 HNtVO mit dem Maßstab der „eindeutigen Trennung“ von Dienstaufgaben; eine Beeinträchtigung wird „in der Regel“ verneint, wenn räumliche und personelle Trennung gewahrt sind. Geschäftsführungen in Gesellschaften sind nicht ausdrücklich genannt; sie sind im Einzelfall mit dem Personalreferat zu klären, weil § 75 NBG die Versagungsgründe für Beamt:innen allgemein regelt. Für Beratungstätigkeiten gelten die Anzeige- und ggf. Genehmigungspflichten nach § 3 HNtVO und § 75 NBG; werden Hochschulressourcen genutzt, greift die Inanspruchnahme- und Entgeltlogik nach §§ 11–13 HNtVO zusätzlich.
9. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material
Die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material der Hochschule für eine Nebentätigkeit setzt nach § 11 HNtVO die vorherige Genehmigung voraus. § 12 HNtVO legt für das Nutzungsentgelt pauschalierte Sätze fest: 15 % der Bruttovergütung für Personal, jeweils 7,5 % für Einrichtungen und Material. Für ärztliche Tätigkeiten außerhalb der Krankenversorgung enthält § 13 HNtVO eine zweistufige Sonderregelung: Wenn ein einschlägiger Tarif erlassen oder anwendbar ist (etwa DKG-NT für ärztliche oder ZMK-NT für zahnärztliche Tätigkeiten), werden die Sachkosten erstattet und zusätzlich ein Vorteilsausgleich von 30 % des nach Abzug von Sachkosten/Sachleistungen verbleibenden Teils der Bruttovergütung erhoben. Ist kein Tarif erlassen oder anwendbar, beträgt das Nutzungsentgelt 40 % der nach Abzug der Sachleistungen verbleibenden Bruttovergütung. Für die tierärztliche Tätigkeit gilt nach § 13 Abs. 2 HNtVO eine eigenständige Logik. § 14 HNtVO regelt Abschlagszahlungen, § 15 HNtVO die Fälligkeit und Festsetzung durch die Hochschule. Bücher und wissenschaftliche Werke gelten nach allgemeinem Grundsatz nicht als Einrichtungen im Sinn der Verordnung.
10. Hochschulpraxis: Merkblätter und Verfahren in Niedersachsen
Universitätsmedizin Göttingen (UMG). Der Geschäftsbereich Personal hat ein detailliertes Merkblatt „NT-Recht-HNtVO“ veröffentlicht: umg.eu — Merkblatt HNtVO.
Universität Hannover, Georg-August-Universität Göttingen, TU Braunschweig, Universität Osnabrück, Universität Oldenburg. Die Personalreferate dieser Hochschulen sind die Anlaufstellen für Anzeige und Genehmigungsantrag. Hochschulinterne Merkblätter und Antragsformulare werden in der Regel über die Hochschulverwaltungsseiten bereitgestellt.
11. Checkliste vor Annahme einer Nebentätigkeit in Niedersachsen
- Ist die Tätigkeit eindeutig Nebentätigkeit oder noch Hauptamt? § 2 HNtVO klärt die Abgrenzung — bei Zweifeln: Personalreferat anfragen.
- Anzeige nach § 3 HNtVO: vor Aufnahme über die Fakultät an die Präsidentin oder den Präsidenten der Hochschule; Inhalt nach § 75 NBG (Art, Umfang, Dauer, Auftraggeber, Vergütung, Zeitanteil).
- Bei Lehrtätigkeit Belastung mit dem Faktor 1 Lehrveranstaltungsstunde = 2 Zeitstunden (§ 6 HNtVO) einrechnen.
- Bei freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit: räumliche und personelle Trennung von Dienstaufgaben nachweisen (§ 9 HNtVO).
- Bei ärztlicher / zahnärztlicher / psychologischer Privatbehandlung: Schriftform-Vertrag, Bettenzahl-Verhältnis und Klinikordnung beachten (§ 7 HNtVO).
- Werden Personal, Einrichtungen oder Material der Hochschule genutzt? Inanspruchnahme-Genehmigung nach § 11 HNtVO + Nutzungsentgelt nach § 12 HNtVO (15 / 7,5 / 7,5 %). Bei ärztlicher Tätigkeit außerhalb der Krankenversorgung § 13 HNtVO: mit anwendbarem Tarif Sachkosten + 30 % des verbleibenden Teils der Bruttovergütung; ohne Tarif 40 % der nach Abzug der Sachleistungen verbleibenden Bruttovergütung. Tierärztlich: § 13 Abs. 2 HNtVO.
- Bei ablieferungspflichtigen Vergütungen: § 10 HNtVO ist die zentrale Norm und nimmt u. a. Lehr-/Prüfungstätigkeiten an staatlichen / staatlich anerkannten Hochschulen, gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Sachverständigentätigkeit, vom Dienstherrn veranlasste Tätigkeiten, künstlerische Tätigkeiten, selbständige Gutachtertätigkeiten und Forschungsaufträge aus der Ablieferungspflicht aus; für das Übrige greifen Höchstbeträge der NNVO.
- Antrag/Anzeige über das Personalreferat mit Stellungnahme der Fakultät einreichen.
12. Häufige Fragen
Gilt die NNVO für mich als Professor:in oder die HNtVO?
▸Für das in § 21 Abs. 1 NHG bezeichnete beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal ist die HNtVO 2012 die hochschullehrer-spezifische Sondernorm. Die NNVO bleibt als Rahmen anwendbar, soweit die HNtVO nichts anderes regelt — die HNtVO verweist für Vergütung (§ 5), Ablieferung (§ 10) und Zuordnungszweifel (§ 2) ausdrücklich auf die NNVO. Wer nur die NNVO zitiert, übersieht die hochschullehrer-spezifischen Regelungen aus den §§ 3, 6, 7 und 11–15 HNtVO.
Wie hoch ist das Nutzungsentgelt für Hochschulressourcen?
▸§ 12 HNtVO setzt für die Inanspruchnahme von Hochschulressourcen pauschalisierte Sätze fest: 15 % der Bruttovergütung für Personal, 7,5 % für Einrichtungen, 7,5 % für Material. Für ärztliche Tätigkeiten außerhalb der Krankenversorgung enthält § 13 HNtVO eine zweistufige Sonderregelung: Mit anwendbarem Tarif (z. B. DKG-NT, ZMK-NT) werden die Sachkosten erstattet und zusätzlich ein Vorteilsausgleich von 30 % des nach Abzug von Sachkosten/Sachleistungen verbleibenden Teils der Bruttovergütung erhoben; ohne anwendbaren Tarif beträgt das Nutzungsentgelt 40 % der nach Abzug der Sachleistungen verbleibenden Bruttovergütung. Für tierärztliche Tätigkeiten gilt nach § 13 Abs. 2 HNtVO eine eigenständige Logik. Abschlagszahlungen und Fälligkeit regeln §§ 14 und 15 HNtVO.
Welche Tätigkeiten sind nach § 10 HNtVO von der Ablieferungspflicht ausgenommen?
▸§ 10 HNtVO nimmt für das Personal nach § 21 Abs. 1 NHG insbesondere folgende Tatbestände von der Ablieferungspflicht aus: Lehr- und Prüfungstätigkeiten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Sachverständigentätigkeit, bestimmte vom Dienstherrn veranlasste Tätigkeiten, künstlerische Tätigkeiten, selbständige Gutachtertätigkeiten sowie Forschungsaufträge im dort beschriebenen Rahmen. § 23 NHG bildet den hochschulgesetzlichen Rahmen, aus dem die HNtVO-Ermächtigung folgt. Die konkrete Subsumtion erfolgt durch das Personalreferat im Einzelfall.
Darf ich eine Privatpraxis am Universitätsklinikum führen?
▸Eine ärztliche, zahnärztliche oder psychologische Privatbehandlung ist nach § 7 HNtVO genehmigungspflichtig. Der Behandlungsvertrag bedarf der Schriftform; das Verhältnis der Privatbetten zu den Betten für die stationäre GKV-Versorgung muss angemessen sein. Für die Bemessung des Nutzungsentgelts gelten §§ 11–13 HNtVO. Zusätzlich greifen die Klinikordnungen und Liquidationsbestimmungen der jeweiligen Universitätsmedizin (etwa UMG, MHH).
Darf ich eine GmbH gründen oder die Geschäftsführung übernehmen?
▸Eine Geschäftsführung in einer Gesellschaft ist in der HNtVO nicht ausdrücklich als zulässige Nebentätigkeitsform genannt. § 9 HNtVO regelt freiberufliche und gewerbliche Nebentätigkeit mit dem Maßstab der „eindeutigen Trennung“ von Dienstaufgaben. Maßgeblich bleibt § 75 NBG mit den allgemeinen Versagungsgründen. Eine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit mit den Dienstpflichten vereinbar bleibt, keine Interessenkollision droht und nicht in Konkurrenz zur eigenen Hochschule getreten wird.
Wer entscheidet über meinen Antrag in Niedersachsen?
▸§ 3 HNtVO sieht die Anzeige über die Fakultät an die Präsidentin oder den Präsidenten der Hochschule vor. Inanspruchnahme- und Genehmigungsentscheidungen treffen die Präsidien bzw. die nach Hochschulordnung zuständigen Stellen auf Grundlage der HNtVO, der NNVO, des § 75 NBG und der §§ 21, 23 NHG. Die Personalreferate (z. B. an der Universität Hannover, der Georg-August-Universität Göttingen, der TU Braunschweig und der Universitätsmedizin Göttingen) bereiten die Vorgänge vor.
Weiterführende Glossarartikel
Zur Einordnung gehören der Überblick zur Nebentätigkeit von Professor:innen, der Status der W1/W2/W3-Professur, die Abgrenzung zur Honorarprofessur und zur apl. Professur sowie der Beamtenstatus Beamte auf Lebenszeit.
Wichtiger Hinweis
Diese Seite bietet eine rechtliche Orientierung zum Nebentätigkeitsrecht für Professorinnen und Professoren, ersetzt aber keine Prüfung im Einzelfall. Nebentätigkeiten können dienstrechtliche Folgen haben. Klären Sie eine geplante Nebentätigkeit vor Aufnahme schriftlich mit der Personalabteilung, dem Personaldezernat oder der zuständigen Stelle Ihrer Hochschule oder Universität.
Quellen und Arbeitsstand
Landesrecht — (a) Allgemein-Beamtenrecht (Rahmen)
- NNVO — Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung, Stand ab 06.04.2009. Primärquelle: voris.wolterskluwer-online.de — NNVO (abgerufen 24.06.2026). Volltext-Backup: schure.de — NNVO.
- § 75 NBG — Niedersächsisches Beamtengesetz, beamtenrechtliche Grundnorm Nebentätigkeit. Verordnungsermächtigung für NNVO und HNtVO.
Landesrecht — (b) Professor:innen-Sonderregel
- HNtVO — Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 13. April 2012. Primärquelle: voris.wolterskluwer-online.de — HNtVO Niedersachsen (abgerufen 24.06.2026). Volltext-Backup: schure.de — HNtVO. Strukturierte Erläuterungen: nebentaetigkeitsrecht.de — HNtVO Niedersachsen.
- § 23 NHG — Niedersächsisches Hochschulgesetz, Nebentätigkeiten. Primärquelle: voris.wolterskluwer-online.de — § 23 NHG.
Hochschulpraxis — (c)
- Universitätsmedizin Göttingen (UMG) — Merkblatt „NT-Recht-HNtVO“ mit Verfahren und Bemessungsbeispielen: umg.eu — Merkblatt HNtVO.
- Universität Hannover, Georg-August-Universität Göttingen, TU Braunschweig, Universität Osnabrück, Universität Oldenburg — Personalreferate als Anlaufstellen (öffentliche Kontaktseiten der jeweiligen Hochschulverwaltungen).
Offene Punkte
- Konkrete Ablieferungsschwellen. § 10 HNtVO verweist auf die NNVO; die jährlichen Höchstbeträge sind stichtagsabhängig und durch die Personalreferate im Einzelfall festzusetzen.
- Klinik-Privatliquidation an UMG, MHH und weiteren Standorten. Eigene Klinikordnungen und Liquidationsbestimmungen, hier als Callout abgegrenzt, nicht ausgeführt.
- § 4 HNtVO (Verbot von Nebentätigkeiten). Auslegung im Einzelfall durch die Hochschulleitung; nicht erschöpfend zitiert.