Beihilfe in Hamburg (Beamte und Professor:innen)

BeihilfeProfessor:innenAktualisiert: 28.06.2026

Hamburg führte 2018 als erstes Bundesland die pauschale Beihilfe ein („Hamburger Modell“). Daneben besteht die individuelle Beihilfe nach der HmbBeihVO über das ZPD. Grundlagen: Beihilfe für Beamte und Professoren.

Praktische Kurzlogik: Beihilfe ist keine Krankenversicherung. Die beihilfeberechtigte Person reicht Rechnungen und Belege bei der zuständigen Stelle ein; erstattet wird nur der beihilfefähige Anteil nach Landes- oder Bundesrecht. Den Rest decken Restkostenversicherung, GKV-Leistung oder Eigenanteil.

Auf einen Blick

ThemaHamburg
Zuständige StelleZentrum für Personaldienste (ZPD Hamburg)
Rechtsgrundlage§ 80 HmbBG
Antragsfrist2 Jahre; Antrag muss innerhalb der Ausschlussfrist beim ZPD eingehen
Pauschale Beihilfe / Zuschusspauschale Beihilfe seit 01.08.2018 (§ 80 HmbBG)
EinordnungBeihilfe-Übersicht · Bundesland-Matrix

Was in Hamburg besonders ist

Hamburg ist das Ursprungsland des sogenannten Hamburger Modells. Das macht die Seite besonders wichtig, weil viele politische und journalistische Texte andere Länder an Hamburg messen. Rechtlich bleibt aber der konkrete § 80 HmbBG und die ZPD-Praxis maßgeblich.

  • Beihilfestelle: Das ZPD Hamburg steuert Antrag, App-/Postwege und Hinweise.
  • Einreichung: Reine E-Mail-Anträge sind seit 2025 nicht mehr der Standardweg.
  • Wahlwirkung: Pauschale Beihilfe ersetzt für eigene Aufwendungen die individuelle Beihilfe.

So funktioniert der Antrag praktisch

Hamburg nutzt dBeihilfePlus bzw. die vom ZPD zugelassenen Wege; seit 2025 sind reine E-Mail-Anträge nicht mehr der Standardweg.

  1. Rechnung prüfen: Rechnungsdatum, Leistungsdatum, Verordnung/Rezept und ggf. vorherige Anerkennung sammeln.
  2. Belege einreichen: je nach Dienstherr über Portal, App, Papierformular oder besonderen elektronischen Weg.
  3. Festsetzungsbescheid abwarten: Die Beihilfestelle prüft medizinische Notwendigkeit, Angemessenheit, Höchstbeträge und Ausschlüsse.
  4. Restkosten klären: Der nicht erstattete Anteil bleibt bei PKV-Restkostenversicherung, GKV, Zusatzversicherung oder als Eigenanteil.
Praxis für Hamburg: Hamburg ist das Ausgangsmodell der pauschalen Beihilfe; trotzdem sind Satz, Pflege und Verfahren immer am HmbBG/ZPD-Hinweis zu prüfen.

Wer ist beihilfeberechtigt?

  • Verbeamtete sowie Versorgungsempfänger.
  • Angestellte Professor:innen: kein Beamten-Beihilfeanspruch.

Für Hochschulen ist die Statusfrage zentral: W1/W2/W3 im Beamtenverhältnis, Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit und Ruhestand können beihilferechtlich unterschiedlich wirken. Tarifbeschäftigte Professor:innen oder Klinikärzt:innen fallen dagegen nicht automatisch in die Beamtenbeihilfe.

Individuelle Beihilfe: Rechtsgrundlage und Bemessung

Rechtsgrundlage ist die HmbBeihVO; die Bemessungssätze ergeben sich aus § 80 Abs. 9 HmbBG (ZPD-FAQ Pauschale Beihilfe):

PersonenkreisSatz
Aktive Person50 %
Versorgungsempfänger70 %
Ehegatte/Lebenspartner70 %
Kinder/Waisen80 %
Aktive Person mit zwei oder mehr Kindern70 %
Lesart der Sätze: Der Bemessungssatz ist nicht der Versicherungsbeitrag, sondern der Erstattungsanteil an beihilfefähigen Aufwendungen. Nicht jede medizinische Rechnung ist voll beihilfefähig; Höchstbeträge, Eigenbehalte, vorherige Anerkennung und Ausschlüsse können den Eurobetrag verändern.
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Frist, Belege und Bearbeitung

Zuständig ist das Zentrum für Personaldienste (ZPD) Hamburg. Antrag über die App „dBeihilfePlus“ oder postalisch; seit dem 01.02.2025 sind keine E-Mail-Anträge mehr möglich (nur App, Post oder persönlich im Kundenzentrum).

Es gilt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren; der Antrag muss innerhalb dieser zwei Jahre beim ZPD eingegangen sein.

Für die Praxis zählen neben der Frist vor allem Vollständigkeit und Einreichungsweg. Unvollständige Belege, fehlende Verordnungen oder eine falsche Beihilfestelle können die Bearbeitung verzögern. Bei hohen Krankenhaus- oder Zahnarztrechnungen sollte man früh prüfen, ob Direktabrechnung, Abschlag oder vorherige Anerkennung vorgesehen ist.

Pauschale Beihilfe

Ja – seit dem 01.08.2018 („Hamburger Modell“, § 80 HmbBG): ein hälftiger Zuschuss zu den Beiträgen einer gesetzlichen oder privaten Krankenvollversicherung. Die Wahl ist freiwillig und unwiderruflich. Wichtig: Bei Wahl der pauschalen Beihilfe besteht daneben keine individuelle Beihilfe für eigene oder Angehörigen-Aufwendungen. Übersicht: Pauschale Beihilfe nach Bundesland.

Die pauschale Beihilfe bzw. ein Zuschussmodell betrifft den Krankenversicherungsbeitrag. Sie ist deshalb nicht dasselbe wie die Einzelabrechnung von Arztrechnungen. Ob Pflegeaufwendungen eingeschlossen sind, ob eine Wahl unwiderruflich ist und welche Nachweise erforderlich sind, muss immer am konkreten Landesrecht geprüft werden.

Besonderheiten für Professor:innen

Verbeamtete Professor:innen sind beihilfeberechtigt; die Wahl pauschal vs. individuell ist unwiderruflich. Allgemeines siehe Beihilfe für Beamte und Professoren.

  • Berufung und Ernennung: Der Beihilfeanspruch knüpft an den Beamtenstatus an, nicht allein an die Funktionsbezeichnung Professor:in.
  • W1/W2/W3 und Zeitbeamte: Bei Juniorprofessur oder Beamtenverhältnis auf Zeit sind Beginn und Ende des Status praktisch wichtig.
  • Ruhestand: Versorgungsempfänger haben häufig andere Bemessungssätze als aktive Beamte.
  • Uniklinik und Drittmittel: Bei gemischten Statuskonstellationen muss getrennt werden, ob Landesbeamtenrecht, Tarifrecht oder ein anderer Dienstherr gilt.

Typische Stolperstellen

  • Die pauschale Beihilfe ist nicht einfach eine zusätzliche Erstattung neben der individuellen Beihilfe.
  • Rechnung ist nicht gleich Erstattung: Nur beihilfefähige und angemessene Aufwendungen werden berücksichtigt.
  • Frist läuft nach Rechnung/Aufwendung: Nicht erst beim Sammeln der Belege beginnen.
  • Pauschalmodell separat prüfen: Wahl, Höhe, Pflege und Nachweise unterscheiden sich je Land deutlich.

Praxis-Checkliste

  • Zuständigkeit sichern: Antrag und Rückfragen an ZPD Hamburg richten.
  • Frist notieren: 2-Jahres-Frist; bei knappen Fristen den sicheren Eingang dokumentieren.
  • Belege vollständig halten: Rechnung, Rezept/Verordnung, Diagnose- oder Anerkennungsnachweise nur soweit erforderlich und von der Beihilfestelle verlangt.
  • Versicherung abgleichen: Beihilfe deckt nur den beihilfefähigen Anteil; Restkostenversicherung oder GKV-Leistung muss dazu passen.
  • Landesmodell prüfen: Hamburger Modell seit 2018; nicht aus anderen Bundesländern ableiten.

Häufige Fragen

Muss ich Rechnungen erst selbst bezahlen?

In vielen Fällen erhalten Beamtinnen und Beamte zunächst eine Rechnung und reichen sie danach bei Beihilfe und Versicherung ein. Bei sehr hohen Rechnungen können Abschläge, Direktabrechnung oder besondere Verfahren vorgesehen sein; dafür ist die zuständige Beihilfestelle maßgeblich.

Welche Frist gilt in Hamburg?

2 Jahre; Antrag muss innerhalb der Ausschlussfrist beim ZPD eingehen. Entscheidend bleibt der fristgerechte Eingang bei der zuständigen Beihilfestelle und die Vollständigkeit der Belege.

Gibt es in Hamburg pauschale Beihilfe?

pauschale Beihilfe seit 01.08.2018 (§ 80 HmbBG). Details zur Höhe, Pflegeversicherung, Widerruflichkeit und zum Antrag stehen im Abschnitt zum pauschalen Modell und in der Bundesland-Matrix.

Was ist die wichtigste Besonderheit in Hamburg?

Hamburg ist das Ursprungsmodell der pauschalen Beihilfe. Gerade deshalb sollte man nicht nur Schlagworte lesen, sondern die ZPD-Wege und die Unwiderruflichkeit beachten.

Was diese Seite nicht leistet

Keine Versicherungsberatung, keine Anbieter- oder Tarifnamen, keine Empfehlung für oder gegen PKV/GKV. Maßgeblich ist stets die aktuelle amtliche Quelle der zuständigen Beihilfestelle bzw. des Landesrechts.

Quellen

  • ZPD Hamburg – Beihilfe: hamburg.de
  • ZPD Hamburg – Antragstellung Beihilfe: hamburg.de
  • ZPD Hamburg – Pauschale Beihilfe (Grundlagen, § 80 HmbBG): hamburg.de
  • § 80 Abs. 9 HmbBG; ZPD-FAQ Pauschale Beihilfe (Bemessungssätze, Stand Januar 2026): hamburg.de (FAQ-PDF); Bürgerschaft-Drs. 21/11426

Last checked: 28.06.2026. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist die jeweils aktuelle amtliche Quelle.