Dienstunfähigkeit Professorinnen und Professoren in Bremen

DienstunfähigkeitProfessurLandesrecht BremenStand: 26. Juni 2026

Kurzfazit

Für verbeamtete Professorinnen und Professoren in Bremen gilt § 26 BeamtStG als bundeseinheitliche Grundnorm, landesrechtlich konkretisiert durch das Bremische Beamtengesetz (BremBG) in den §§ 41 bis 46 (Dienstunfähigkeit, Suchpflicht, amtsärztliche Untersuchung in § 43 BremBG, Reaktivierung). Die Versorgungsfolgen ergeben sich aus dem Bremischen Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) nach der landesrechtlichen Reform 2014. Hochschulrechtlich ist das Bremische Hochschulgesetz (BremHG) einschlägig. Festsetzung und Auszahlung der Versorgung übernimmt Performa Nord, Eigenbetrieb der Freien Hansestadt Bremen, Bereich A 2. Die Mindestversorgung in Bremen knüpft als amtsunabhängige Sicherung an die Endstufe A 5 an. Für Versorgungsempfänger mit Dienstunfähigkeit besteht eine Hinzuverdienst-Pauschale (rund 450 €/Monat). Pauschale Beihilfe seit 1. Januar 2020 als Wahlmodell. Crosslink: Beamtenpension Bremen.

Statusgruppen-Abgrenzung (gilt für die gesamte Seite): Dieser Artikel betrifft verbeamtete Professor:innen — Beamtenrecht. Angestellte Professor:innen fallen nicht unter das Beamten-Dienstunfähigkeitsrecht, sondern unter Arbeits-/Sozialversicherungsrecht (Lohnfortzahlung, Krankengeld, ggf. Erwerbsminderungsrente und private Berufsunfähigkeitsversicherung). Wo eine Aussage nur für eine Statusgruppe gilt, ist das im jeweiligen Abschnitt markiert.

1. Was bedeutet Dienstunfähigkeit?

Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit voll wiederhergestellt ist. Für Bremer Landesbeamte – also auch verbeamtete Professorinnen und Professoren der Universität Bremen, der Hochschule Bremen, der Hochschule für Künste und der Jacobs University, soweit verbeamtet – wird § 26 BeamtStG durch die §§ 41 ff. BremBG verzahnt.

Eine professorenspezifische Besonderheit: Die wissenschaftliche Hauptaufgabe – Forschung und Lehre – ist statusrechtlich an den Lehrstuhl gebunden. Eine „anderweitige Verwendung" im Sinne des § 26 Abs. 2 BeamtStG ist in der Hochschulpraxis eng begrenzt; relevanter wird häufig die begrenzte Dienstfähigkeit (siehe Abschnitt 9). Für Bremen kommt ein praktischer Aspekt hinzu: Als kleines Stadtbundesland mit zwei Universitätsstandorten ist die anderweitige Verwendung innerhalb desselben Dienstherrn faktisch noch enger als in Flächenländern.

2. Verfahren, Amtsarzt und Suchpflicht

Das Verfahren ist dreistufig:

  1. Initiative durch Dienstherrn (Hochschulleitung, Senatorin für Wissenschaft und Häfen), durch die Beamtin oder den Beamten selbst oder durch die Vorgesetzten.
  2. Amtsärztliches Gutachten nach § 43 BremBG: Bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit ordnet der Dienstherr eine ärztliche Untersuchung an. Die Untersuchung erfolgt durch einen Amtsarzt oder einen als Gutachter beauftragten Arzt. Das amtsärztliche Gutachten besitzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.10.2006 – 1 D 10.05) einen höheren Beweiswert als ein Privatarzt-Attest. § 43 BremBG normiert eine ausdrückliche Mitwirkungs- und Untersuchungspflicht.
  3. Verwaltungsentscheidung mit Anhörung der Betroffenen, Mitwirkung des Personalrats und – bei Schwerbehinderten – der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX. Bei verbeamteten Professor:innen entscheidet typischerweise die Senatorin für Wissenschaft und Häfen auf Vorschlag der Hochschule.

Suchpflicht nach § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG: Vor der Versetzung in den Ruhestand ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung möglich ist – in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn (Abs. 2) oder, subsidiär, in einer geringerwertigen Tätigkeit innerhalb desselben Dienstherrn (Abs. 3). Die Suchpflicht ist nach BVerwG-Leitentscheidung vom 26.03.2009 – 2 C 73.08 zwingend; sie ist bei Bremer Professor:innen faktisch eng, weil im Stadtstaat nur wenige hochschulische Alternativposten zur Verfügung stehen.

Festsetzungsstelle und Rechtsmittel: Festsetzung, Berechnung und Auszahlung der Versorgungsbezüge erfolgen durch Performa Nord, Eigenbetrieb der Freien Hansestadt Bremen, Bereich A 2 (Besoldung, Beamtenrechtliche Versorgung, Zusatzversorgung, Altersgeld), Schillerstraße 1, 28195 Bremen. Gegen die Versetzungsverfügung sind Widerspruch und Klage zum Verwaltungsgericht Bremen möglich; einstweiliger Rechtsschutz erfolgt über § 80 Abs. 5 VwGO. Amtlich verbindlich für die Versorgungsfestsetzung ist Performa Nord.

3. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit

Für Professor:innen auf Lebenszeit – der Regelfall der W 2-/W 3-Berufung – ist die Versetzung in den Ruhestand die Regelfolge der festgestellten Dienstunfähigkeit. Das Ruhegehalt richtet sich nach BremBeamtVG mit dem bundeseinheitlichen Satz von 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens 71,75 %. Eine bremische Besonderheit auf der Berechnungsseite: Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden mit dem Absenkungsfaktor 0,99606 vermindert (Versorgungsrücklage-/Absenkungsfaktor). Für Detailfragen der Pension siehe die Schwester-Seite Beamtenpension Bremen.

Wartezeit (§ 10 BremBeamtVG): mindestens fünf ruhegehaltfähige Dienstjahre. Entfällt bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls.

Versorgungsabschlag: Bei vorzeitigem Ruhestand mindert sich das Ruhegehalt um 3,6 % je Jahr vor der Regelaltersgrenze, bei Dienstunfähigkeit gedeckelt auf höchstens 10,8 %; bei allgemeinem Antragsruhestand kann die Deckelung höher liegen.

4. Beamtinnen und Beamte auf Probe (Probebeamten-Korrektur)

Probebeamten-Korrektur (verbindliche Lesart): Eine pauschale Lesart, Probebeamtinnen und Probebeamte würden bei Dienstunfähigkeit „immer entlassen", ist nicht korrekt. § 28 BeamtStG unterscheidet:
Dienstunfall als Ursache: zwingender Ruhestand (auch ohne erfüllte 5-Jahres-Wartezeit nach § 4 BeamtVG bzw. § 10 BremBeamtVG), Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG bzw. Landespendant.
Andere Ursachen: Ermessens-Entlassung des Dienstherrn. In diesem Fall folgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI; eine Beamtenversorgung entsteht in der Regel nicht. Eine Berufung auf Lebenszeit wird durch die Dienstunfähigkeit i. d. R. ausgeschlossen.
Hinweis für Wissenschaftler:innen: Berufung erfolgt häufig in den 30ern/40ern, Probezeit liegt in der ersten W 2-/W 3-Phase. Eine Dienstunfähigkeit in dieser Phase aus krankheitsbedingten Ursachen (kein Dienstunfall) führt typischerweise NICHT in den Beamten-Ruhestand. Daraus ergibt sich für viele Wissenschaftler:innen ein konkretes Absicherungsrisiko (siehe Abschnitt 12 — DU-Versicherung vs. BU).

In Bremen erfolgt die Verbeamtung auf Probe typischerweise in der ersten W 2-/W 3-Phase mit anschließender Überführung in die Lebenszeit-Stellung. Die § 28-BeamtStG-Systematik gilt unmittelbar; landesrechtliche Konkretisierungen in §§ 32 ff. BremBG heben die bundeseinheitliche Differenzierung nicht auf.

5. W 1 / Beamtinnen und Beamte auf Zeit

Juniorprofessuren der Besoldungsgruppe W 1 werden in Bremen im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 30 BeamtStG geführt. Folgen für die Dienstunfähigkeit:

  • Kein Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im engeren Sinn: Das Beamtenverhältnis auf Zeit endet mit Ablauf der Befristung (typischerweise sechs Jahre für W 1).
  • Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8 und § 184 SGB VI bei vorzeitigem Ausscheiden ohne Ruhegehaltsanspruch.
  • Dienstunfall während der Zeitprofessur: Greift das Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG (analog landesrechtlich) auch ohne erfüllte fünfjährige Wartezeit.
  • Dienstunfähigkeit aus Krankheit während der W 1-Phase: Führt in der Regel zur Entlassung wegen Dienstunfähigkeit; eine Beamtenversorgung in Form einer Pension entsteht typischerweise nicht.

Die W 1-Phase ist auch in Bremen die strukturell größte Absicherungslücke des wissenschaftlichen Beamtenrechts. An der Universität Bremen besteht eine ausgeprägte Tenure-Track-Praxis; eine während der W 1-Befristung eintretende Dienstunfähigkeit wirkt sich unmittelbar auf den Tenure-Prozess aus, weil die Berufung auf Lebenszeit die Dienstfähigkeit voraussetzt.

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6. Angestellte Professorinnen und Professoren

An Bremer Hochschulen können Professuren auch im privatrechtlichen Angestelltenverhältnis besetzt werden (typischerweise nach TV-L). Für angestellte Professor:innen gilt das Beamten-Dienstunfähigkeitsrecht nicht:

  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach EFZG für die ersten sechs Wochen, ggf. tarifvertraglich erweitert.
  • Anschließend Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (max. 78 Wochen).
  • Bei dauerhafter Erwerbsminderung: Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung nach §§ 43 ff. SGB VI.
  • Private Absicherung typischerweise über eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU); eine echte oder unechte DU-Klausel mit Bezug auf einen Dienstherrn-Bescheid greift nicht, weil kein Beamtenverhältnis besteht.
  • Zusatzversorgung (VBL): Die VBL ergänzt im öffentlichen Dienst die DRV-Rente; im Erwerbsminderungsfall greifen VBL-spezifische Regeln.

Praktisch bedeutet das: Vor der Berufung sollte sorgfältig geklärt werden, ob das Beamten- oder das Angestelltenverhältnis angeboten wird – die Statusentscheidung wirkt direkt auf die Dienstunfähigkeits-Absicherung.

7. Versorgung, Mindestversorgung und Hinzuverdienst

Ruhegehalts-Formel: Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × (Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre × 1,79375 %), höchstens 71,75 %, vermindert um den bremischen Absenkungsfaktor 0,99606. Wartezeit fünf Jahre, Wartezeit-Ausnahme bei Dienstunfall.

Mindestversorgung Bremen: Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsabhängige Mindestversorgung). Günstigenfalls greift in Bremen die amtsunabhängige Mindestversorgung von 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. A 5 ist kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker für Sicherungsfälle. Für regulär berufene W 2-/W 3-Professor:innen mit normaler Dienstzeit greift praktisch immer die individuelle Berechnung; die Mindestversorgung wirkt bei sehr kurzer Dienstzeit oder Dienstbeschädigung als Sicherungsnetz. Konkrete Eurobeträge zur Mindestversorgung werden in den eingesehenen Quellen für Bremen unterschiedlich genannt (siehe Abschnitt 13 – Offene Quellenpunkte); verbindlich ist die Festsetzung durch Performa Nord.

Hinzuverdienst-Pauschale bei Dienstunfähigkeit: Wer wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde und vor der Regelaltersgrenze Hinzuverdienst aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielt, muss das gegenüber Performa Nord anzeigen. Bremen sieht für DU-Versorgungsempfänger eine Hinzuverdienst-Pauschale von rund 450 €/Monat vor, bis zu der das Einkommen nicht auf das Ruhegehalt angerechnet wird. Die konkreten Grenzbeträge und Berechnungsdetails ergeben sich aus dem aktuellen Performa-Nord-Merkblatt. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt die Anzeigepflicht für reguläres Erwerbseinkommen.

8. Dienstunfall

Tritt die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls ein (Ereignis in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes – Wegeunfall, Laborunfall, Auslandseinsatz auf Forschungsreise, anerkannte Berufskrankheit), gelten zwei zentrale Erleichterungen:

  • Die 5-Jahres-Wartezeit entfällt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG bzw. § 10 BremBeamtVG).
  • Es entsteht ein Anspruch auf Unfallruhegehalt: ruhegehaltfähiger Satz + 20 Prozentpunkte gegenüber dem Normalruhegehalt, mindestens 66,67 %, höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Die Anerkennung eines Dienstunfalls erfolgt durch den Dienstherrn auf Meldung; Performa Nord prüft die Kausalität zwischen Dienstverrichtung und Schaden. Das Anerkennungsverfahren ist eigenständig vom Verfahren der Dienstunfähigkeitsfeststellung und kann sich rechtlich um Jahre verzögern; das Unfallruhegehalt entsteht dem Grunde nach aber mit Wirkung ab Eintritt der Dienstunfähigkeit, nicht ab Anerkennung.

9. Begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG)

Können die Dienstpflichten noch zu mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden, soll nach § 27 BeamtStG i. V. m. den bremischen Vorschriften von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden. Folgen:

  • Anteilige Besoldung nach reduziertem Beschäftigungsumfang.
  • Schlechterstellungsverbot: Die Bezüge dürfen das Ruhegehalt bei voller Dienstunfähigkeit nicht unterschreiten (Zuschlag analog § 72a BBesG).
  • Hochschulpraktische Relevanz: Begrenzte Dienstfähigkeit ist in der Professorenpraxis ein wichtiges Instrument – häufig in Form einer reduzierten Lehrverpflichtung im Semesterbetrieb bei voller oder eingeschränkter Forschungstätigkeit. Die Umsetzung erfolgt durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen in Abstimmung mit der Hochschulleitung.

10. Reaktivierung (§ 29 BeamtStG)

Tritt die Dienstfähigkeit innerhalb eines gesetzlich bestimmten Zeitraums wieder ein, sieht § 29 BeamtStG in Verbindung mit den bremischen Konkretisierungen die Reaktivierung vor. Bei verbeamteten Bremer Professuren ist die Reaktivierung praktisch selten, weil der Lehrstuhl zwischenzeitlich in der Regel nachbesetzt wurde und die wissenschaftliche Anschlussfähigkeit nach Jahren der Unterbrechung schwierig herzustellen ist.

Formal verlangt die Reaktivierung eine Nachuntersuchung durch einen Amtsarzt sowie eine Entscheidung des Dienstherrn. Die Regelaltersgrenze nach § 35 BremBG (67 Jahre) bleibt für den Wiedereintritt maßgeblich. Während der Phase potenzieller Reaktivierbarkeit kann der Dienstherr zur Nachuntersuchung verpflichten.

11. PKV, GKV und Beihilfe-Folgen im Dienstunfähigkeits-Ruhestand

Im DU-Ruhestand bleibt der Beihilfeanspruch nach § 80 BremBG i. V. m. BremBVO erhalten. Wirtschaftlich entscheidend ist der gewählte Pfad:

  • Individuelle Beihilfe: Der Bemessungssatz steigt mit Beginn des Ruhestands von 50 % auf 70 % für Versorgungsempfänger; berücksichtigungsfähige Ehegatten mit eigenen Einkünften unter Schwellenwert ebenfalls 70 %, berücksichtigungsfähige Kinder 80 %. Restkosten trägt eine private Krankenversicherung (Restkostentarif).
  • Pauschale Beihilfe (Bremen – seit 1. Januar 2020): Wahlmodell („Hamburger Modell"). Statt individueller Beihilfe erhalten freiwillig gesetzlich oder privat Versicherte einen hälftigen (50 %) Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Im Ruhestand erfolgt KEINE Anhebung auf 70 % – die pauschale Beihilfe bleibt dauerhaft bei 50 %. Die Wahl ist unwiderruflich.
  • Bei Entlassung statt Pensionierung (Probedienst-Ermessen ohne Dienstunfall, W 1-Zeitablauf): Der Beihilfeanspruch erlischt vollständig mit dem Ende des Beamtenstatus. Die PKV-Beiträge sind dann selbst zu tragen, sofern kein Wechsel in die GKV möglich ist.
Hinweis Bund: Auf Bundesebene existiert nach geprüfter Quellenlage keine pauschale Beihilfe; ein Antrag zur Einführung in § 80 BBG wurde in der 20. Wahlperiode abgelehnt. Auf Bundesebene gilt unverändert die individuelle Beihilfe nach § 80 BBG i. V. m. BBhV (§ 46 BBhV: 50 % aktiv / 70 % Versorgungsempfänger / 80 % Kinder). Bremer Professor:innen sind davon nicht betroffen, weil sie als Landesbeamte unter BremBG fallen.

12. DU-Versicherung vs. Berufsunfähigkeitsversicherung

Privatversicherungsrecht ist Bundesrecht (VVG, VAG). Die zentralen Strukturen lassen sich knapp benennen – eine ausführliche Behandlung folgt auf der zentralen Themenseite zur Dienstunfähigkeitsversicherung für Professorinnen und Professoren.

  • Echte Dienstunfähigkeitsklausel: Knüpft direkt an den Bescheid des Dienstherrn über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG an. Eine eigene Berufsunfähigkeitsprüfung der Versicherung entfällt regelmäßig.
  • Unechte Dienstunfähigkeitsklausel: Verweist auf die allgemeinen Berufsunfähigkeitsbedingungen. Die Versicherung prüft zusätzlich, ob die versicherte Person ihren bisherigen Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann.
  • Berufsunfähigkeitsversicherung (BU): Statusunabhängig. Greift unabhängig vom Beamtenstatus.

Strukturell wichtig: Eine echte Dienstunfähigkeitsklausel ist erst dann werthaltig, wenn der Beamtenstatus tatsächlich besteht und die Versetzung in den Ruhestand möglich ist. Für W 1-Statusinhaber:innen sowie für Probebeamtinnen und Probebeamte bei nicht-dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit läuft die echte DU-Klausel ohne Ruhestandsverfügung des Dienstherrn ins Leere; die BU-Absicherung greift unabhängig davon. Für Klinikprofessuren mit Doppelfunktion Hochschullehreramt + ärztliche Tätigkeit ist die Konstellation besonders zu prüfen – der Verlust der ärztlichen Tätigkeit löst nicht automatisch DU im beamtenrechtlichen Sinn aus, solange Lehre und Forschung möglich bleiben. Diese Glossarseite enthält keine Versicherungsberatung und nennt keine Anbieter.

13. Aktuell offene Quellenpunkte

  • Eurobeträge der Mindestversorgung Bremen: Die in Sekundärquellen für die amtsunabhängige Mindestversorgung in Bremen genannten konkreten Eurobeträge weichen teils erheblich voneinander ab (in der Quellenliteratur tauchen u. a. Werte wie 827,55 € und 645,64 € im Kontext bremischer Mindestleistungs- bzw. Mindestversorgungs-Berechnungen auf). Wir halten in dieser Seite deshalb bewusst keinen konkreten Eurobetrag in Hero, Title, Meta, H1, FAQ oder JSON-LD fest. Verbindlich ist die Festsetzung durch Performa Nord. Wer einen aktuellen Zahlbetrag benötigt, sollte eine schriftliche Versorgungsauskunft bei Performa Nord einholen.
  • Höchstaltersgrenze für die professorale Verbeamtung in Bremen: Sekundärquellen nennen für die allgemeine Verbeamtung 45 Jahre (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BremLHO), das hlb-Infoblatt nennt für Professuren 55 Jahre. Wir treffen hier keine harte Aussage; die im Einzelfall geltende Grenze ist mit der berufenden Hochschule und Performa Nord zu klären.
  • Hinzuverdienst-Pauschale – Höhe und exakte Norm: Die rund 450-€-Pauschale für DU-Versorgungsempfänger ist als Größenordnung in Performa-Nord-Material auffindbar; der jeweils aktuelle exakte Wert ergibt sich aus dem Performa-Nord-Merkblatt.
  • Klinikprofessuren in Bremen: Anders als in Großstadt-Bundesländern mit Universitätsklinikum ist die Konstellation in Bremen weniger ausgeprägt; die Schnittstelle bleibt im Einzelfall zu klären.

14. Häufige Fragen zur Dienstunfähigkeit in Bremen

Welches Recht regelt die Dienstunfähigkeit bei Professuren in Bremen?

Für verbeamtete Professorinnen und Professoren in Bremen gilt § 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) als bundeseinheitliche Grundnorm; landesrechtlich konkretisieren das Bremische Beamtengesetz (BremBG) in den §§ 41 bis 46 die Verfahrensvorschriften, insbesondere § 43 BremBG für die amtsärztliche Untersuchung. Die Versorgungsfolgen ergeben sich aus dem Bremischen Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG, Reform 2014). Hochschulrechtlich ist das Bremische Hochschulgesetz (BremHG) einschlägig. Festsetzung und Auszahlung der Versorgungsbezüge übernimmt Performa Nord, Eigenbetrieb der Freien Hansestadt Bremen, Bereich A 2.

Werden Probebeamtinnen und Probebeamte in Bremen bei Dienstunfähigkeit immer entlassen?

Nein. Eine pauschale Lesart, Probebeamtinnen und Probebeamte würden bei Dienstunfähigkeit immer entlassen, ist nicht korrekt. § 28 BeamtStG unterscheidet: Ist die Dienstunfähigkeit Folge eines Dienstunfalls, ist die Versetzung in den Ruhestand zwingend, auch ohne erfüllte fünfjährige Wartezeit, mit Anspruch auf Unfallruhegehalt. Bei anderen Ursachen besteht eine Ermessens-Entlassung des Dienstherrn mit anschließender Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8 und § 184 SGB VI. Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in der ersten W 2- oder W 3-Phase ist das eine wichtige Absicherungslücke.

Wie hoch ist die Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit in Bremen?

Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsabhängige Mindestversorgung). Günstigenfalls greift in Bremen die amtsunabhängige Mindestversorgung von 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. A 5 ist dabei kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker für Sicherungsfälle wie Dienstunfähigkeit oder kurze Dienstzeit. Verbindlich ist die Festsetzung durch Performa Nord; konkrete Zahlbeträge unterscheiden sich je nach Familienzuschlag und individueller Lage.

Was passiert mit der W1-Juniorprofessur in Bremen bei Dienstunfähigkeit?

W1-Juniorprofessuren sind Beamtenverhältnisse auf Zeit nach § 30 BeamtStG. Eine Versetzung in den beamtenrechtlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im engeren Sinn ist im W1-Status nicht vorgesehen; das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Befristung. Bei vorzeitigem Ausscheiden ohne Ruhegehaltsanspruch erfolgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8 und § 184 SGB VI. Im Beamtenverhältnis auf Zeit liegt damit die größte strukturelle Absicherungslücke des wissenschaftlichen Beamtenrechts.

Wie funktioniert die Hinzuverdienst-Pauschale bei Dienstunfähigkeit in Bremen?

Wer wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde und vor der gesetzlichen Altersgrenze Hinzuverdienst aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielt, muss das gegenüber Performa Nord anzeigen. Bremen sieht für DU-Versorgungsempfänger eine pauschale Hinzuverdienstgrenze von rund 450 Euro pro Monat vor, bis zu der das Einkommen nicht auf das Ruhegehalt angerechnet wird. Konkrete Grenzbeträge und Berechnungsdetails ergeben sich aus dem aktuellen Performa-Nord-Merkblatt. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt die Anzeigepflicht für reguläres Erwerbseinkommen.

Bleibt der Beihilfeanspruch im Bremer Dienstunfähigkeits-Ruhestand erhalten?

Ja. Versorgungsempfängerinnen und -empfänger in Bremen bleiben nach § 80 BremBG i. V. m. BremBVO beihilfeberechtigt. Bei der individuellen Beihilfe steigt der Bemessungssatz mit Beginn des Ruhestands von 50 auf 70 Prozent. Wer die seit dem 1. Januar 2020 in Bremen eingeführte pauschale Beihilfe (Hamburger Modell) gewählt hat, erhält dauerhaft den hälftigen Zuschuss (50 Prozent) zum Krankenversicherungsbeitrag – auch im Ruhestand erfolgt keine Anhebung auf 70 Prozent. Die Wahl ist unwiderruflich. Bei einer Ermessens-Entlassung in der Probezeit ohne Dienstunfall erlischt der Beihilfeanspruch dagegen vollständig.

Was unterscheidet eine echte von einer unechten Dienstunfähigkeitsklausel?

Eine echte Dienstunfähigkeitsklausel sieht eine Leistung der privaten Versicherung vor, sobald der Dienstherr die Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG festgestellt und die Versetzung in den Ruhestand verfügt hat – ohne eigene Berufsunfähigkeitsprüfung der Versicherung. Eine unechte Dienstunfähigkeitsklausel verweist demgegenüber auf die allgemeinen Berufsunfähigkeitsbedingungen und prüft zusätzlich, ob die versicherte Person ihren bisherigen Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Für Beamtinnen und Beamte auf Probe sowie für W1-Statusinhaberinnen und -inhaber ist die Abgrenzung besonders relevant. Diese Glossarseite enthält keine Versicherungsberatung und nennt keine Anbieter; verbindliche Vertragsfragen erfordern eine individuelle Prüfung.

Quellen und amtliche Stellen

Hinweis: Diese Seite gibt den Stand der Recherche zum 26. Juni 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Rechts-, Versorgungs- oder Versicherungsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende amtliche Gesetzestext (BeamtStG, BremBG, BremBeamtVG, BremHG, BremBVO, SGB V/VI) sowie die Festsetzung durch Performa Nord. Vor Berufungs- oder Ruhestandsentscheidungen empfehlen wir eine schriftliche Versorgungsauskunft bei Performa Nord. Keine Versicherungsberatung, keine Anbieter.