Dienstunfähigkeit bei verbeamteten Professorinnen und Professoren
Kurzfazit
Dienstunfähigkeit ist ein bundeseinheitlich strukturierter, in den Detail-Werten aber landesrechtlich unterschiedlich ausgestalteter Rechtskomplex. Diese Übersichtsseite ordnet das Gesamtbild: § 26 BeamtStG für alle 16 Landesbeamte, § 44 BBG für Bundesbeamte, mit gleicher Definition, gleichem Verfahren (amtsärztliche Untersuchung, Suchpflicht, Versetzung in den Ruhestand), bundeseinheitlicher Wartezeit von fünf Jahren nach § 4 BeamtVG und einer Doppelregel zur Mindestversorgung nach § 14 BeamtVG. Föderal unterschiedlich sind der amtsunabhängige Bezugsanker (A 3 in Bayern bis A 6 in Thüringen), die pauschale Beihilfe (Hamburger Modell in acht Bundesländern; auf Bundesebene nicht eingeführt) und einige Verfahrenssonderwege wie der Doppeldeckel beim Versorgungsabschlag in NRW, RP und SH. Detail-Werte je Bundesland stehen auf den 17 Landesseiten — diese Pillar-Seite nennt sie bewusst nicht.
1. Was bedeutet Dienstunfähigkeit?
Nach § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes (für Landesbeamte) und § 44 BBG (für Bundesbeamte) ist Dienstunfähigkeit die dauerhafte Unfähigkeit, die Dienstpflichten zu erfüllen, wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte. Die Norm enthält eine bundesweit geltende Vermutung: Dienstunfähigkeit kann angenommen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten — beim Bund nach § 44 Absatz 1 BBG drei Monaten — länger als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
Vor jeder Versetzung in den Ruhestand prüft der Dienstherr zwingend, ob eine anderweitige Verwendung in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn möglich ist (Suchpflicht, § 26 Absatz 2 und 3 BeamtStG). Subsidiär kann auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden. Diese Suchpflicht ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts streng zu beachten — sie ist nicht bloß eine Verfahrensformel, sondern materielle Voraussetzung der Pensionierung.
2. Bundeseinheitlich vs. landesrechtlich — was variiert tatsächlich?
Die für die Beamtenversorgung seit der Föderalismusreform 2006 vollzogene Trennung in Bundes- und Landesrecht hat das Thema Dienstunfähigkeit weniger stark zersplittert als die Pensionsberechnung selbst. Strukturell wirken folgende Schichten zusammen:
- Bundeseinheitlich: § 26 BeamtStG (Landesbeamte) und § 44 BBG (Bundesbeamte) als Definition und Verfahrensrahmen; § 27 BeamtStG / § 45 BBG für die begrenzte Dienstfähigkeit; § 28 BeamtStG / § 34 BBG für Probebeamte; § 29 BeamtStG / § 46 BBG für die Reaktivierung; § 30 BeamtStG für Beamte auf Zeit. Aus dem Versorgungsrecht greifen § 4 BeamtVG (Wartezeit), § 14 BeamtVG (Höchstsatz und Mindestversorgung), § 36 BeamtVG (Unfallruhegehalt) — alle bundeseinheitlich konzipiert.
- Landesrechtlich: das jeweilige Landesbeamtengesetz (Verfahrensdetails, Amtsarzt-Praxis), das Landesbeamtenversorgungsgesetz (konkrete Bezugsanker, Zuschläge, Hinzuverdienst-Pauschalen) und das Hochschulgesetz (Semesterende-Sonderregeln, Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung).
Die echten föderalen Unterschiede liegen vor allem in drei Punkten:
- Bezugsanker der amtsunabhängigen Mindestversorgung: A 3 in Bayern (Sonderweg), A 4 in Bund, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein, A 5 in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, NRW und Sachsen-Anhalt, A 6 in Thüringen als bundesweit einzigem A 6-Anker. Sachsen verwendet einen eigenen A 4-nahen Bezugsbetrag.
- Pauschale Beihilfe (Hamburger Modell): eingeführt in neun Ländern: Hamburg (01.08.2018), Berlin (18.03.2020), Brandenburg, Bremen (01.01.2020), Baden-Württemberg (01.01.2023), Niedersachsen (01.02.2024), Sachsen (01.01.2024), Schleswig-Holstein (01.01.2024, Zuschuss-/Sondermodell) und Thüringen (01.01.2020). Mecklenburg-Vorpommern hat die pauschale Beihilfe zum 01.05.2026 eingeführt (§ 80a LBG M-V); Rheinland-Pfalz und Hessen sind nach dem Sachstand WD 8-046/25 nicht eingeführt; auf Bundesebene nicht eingeführt; Sachsen-Anhalt gewährt seit 01.01.2026 einen GKV-Zuschuss (§ 3d BesVersEG LSA). Auf Bundesebene ist die pauschale Beihilfe nach geprüfter Quellenlage nicht eingeführt — ein Antrag zur Aufnahme in § 80 BBG wurde in der 20. Wahlperiode abgelehnt. NRW hat sie im Koalitionsvertrag 2022 angekündigt, aber nach Stand 06/2026 nicht umgesetzt. Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland haben sie nach diesem Sachstand nicht eingeführt; Sachsen-Anhalt gewährt seit 01.01.2026 einen GKV-Zuschuss (§ 3d BesVersEG LSA).
- Doppeldeckel-Logik beim Versorgungsabschlag: NRW, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein trennen ausdrücklich zwischen 10,8 Prozent Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit und 14,4 Prozent bei sonstigen vorzeitigen Ruhestandsantritten — andere Länder folgen dem allgemeinen 10,8-Prozent-Höchstbetrag nach § 14 Absatz 3 BeamtVG.
3. Fünf Statusgruppen im Überblick
Dienstunfähigkeit wirkt je nach Statusgruppe völlig unterschiedlich. Diese fünf Gruppen müssen getrennt betrachtet werden — eine pauschale Aussage wäre irreführend:
| Statusgruppe | DU-Folge | Norm-Basis |
|---|---|---|
| Beamtin / Beamter auf Lebenszeit | In der Regel Versetzung in den Ruhestand mit Mindestversorgung; bei Wartezeitlücke (unter 5 Jahren) ohne Dienstunfall: kein Ruhegehalt, nur Nachversicherung | § 26 BeamtStG · § 4, § 14 BeamtVG (bzw. Landespendant) |
| Beamtin / Beamter auf Probe | Differenziert (§ 28 BeamtStG / § 34 BBG): zwingender Ruhestand bei Dienstunfall, sonst Ermessens-Entlassung; siehe nächster Abschnitt | § 28 BeamtStG · § 34 BBG · § 36 BeamtVG |
| Beamtin / Beamter auf Zeit (W 1, Wahlbeamte) | Kein Ruhestandsanspruch im engeren Sinn; Ende mit Befristung, Nachversicherung nach §§ 8, 184 SGB VI; bei Dienstunfall greift Unfallruhegehalt | § 30 BeamtStG · §§ 8, 184 SGB VI |
| Angestellte Professor:in (TV-L, TVöD) | Kein Beamtenrecht — Lohnfortzahlung, Krankengeld der GKV, im Anschluss ggf. Erwerbsminderungsrente DRV oder private Berufsunfähigkeitsversicherung | TV-L / TVöD · SGB V · SGB VI |
| Bundeshochschul-Professor:in (UniBw, FH Bund) | Bundesbeamtenrecht: § 44 BBG / § 45 BBG / § 46 BBG; Versorgung nach BeamtVG; keine pauschale Beihilfe | § 44 BBG · BeamtVG · BBhV |
Die strukturell größte Versorgungslücke entsteht bei W 1-Juniorprofessuren und bei Probebeamten ohne Dienstunfall: Hier entsteht im Regelfall kein Beamtenruhestand, sondern eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung — die daraus resultierende Absicherung kann je nach Versicherungsverlauf, Beitragsjahren und individueller Biografie deutlich niedriger ausfallen als eine vergleichbare Beamtenversorgung. Die private Absicherung (Dienstunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsversicherung) hat hier einen ihrer Schwerpunkte; siehe Abschnitt 9 und die zentrale Themenseite Dienstunfähigkeitsversicherung für Professorinnen und Professoren.
4. Beamtinnen und Beamte auf Probe — die Probebeamten-Korrektur
- Dienstunfall als Ursache: zwingender Ruhestand — auch ohne erfüllte fünfjährige Wartezeit nach § 4 BeamtVG. Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG bzw. dem jeweiligen Landespendant. Dieser Anspruch ist bundesweit einheitlich.
- Andere Ursachen (Krankheit, dauerhafte Leistungsminderung): Ermessens-Entlassung des Dienstherrn nach § 28 BeamtStG / § 34 BBG. In diesem Fall folgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 8 und 184 SGB VI; eine Beamtenversorgung entsteht in der Regel nicht. Eine Berufung auf Lebenszeit wird durch die Dienstunfähigkeit in der Regel ausgeschlossen.
Praxisrelevanz für die Wissenschaft: Berufungen auf W 2 und W 3 erfolgen häufig erst in den dreißiger oder vierziger Lebensjahren, und die Probezeit liegt damit in der ersten Lebenszeit-Phase. Eine Dienstunfähigkeit aus krankheitsbedingten Ursachen ohne Dienstunfall führt typischerweise nicht in den Beamtenruhestand. Daraus ergibt sich für viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ein konkretes Absicherungsrisiko, das auf den Landesseiten und in der zentralen Themenseite zur Dienstunfähigkeitsversicherung vertieft wird.
5. Verfahren und Amtsarzt
Das Verfahren der Dienstunfähigkeitsprüfung ist bundesweit ähnlich strukturiert. Sobald objektive Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen — etwa durch längere Krankheitszeiten, dokumentierte Leistungsminderung oder ärztliche Atteste —, ordnet der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung an (§ 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG, § 48 BBG für Bundesbeamte). Das amtsärztliche Gutachten hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen höheren Beweiswert als ein privatärztliches Attest, weil der Amtsarzt unabhängig vom konkreten Behandlungsverhältnis urteilt.
Vor der Versetzung in den Ruhestand ist die betroffene Person anzuhören. Ist sie schwerbehindert oder gleichgestellt, ist nach § 178 Absatz 2 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Die Festsetzung der Versorgungsbezüge erfolgt durch die jeweilige Versorgungsstelle des Landes (Landesamt für Finanzen, Landesamt für Besoldung und Versorgung, Bezügestelle, ZPD, LAF, NLBV, LBV, Performa Nord, ZBB, ZBS, DLZP, RP Kassel, TLF) — auf Bundesebene durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) oder das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw), je nach Dienstverhältnis.
Gegen die Versetzung in den Ruhestand stehen Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht zur Verfügung. In der Praxis ist der Erfolg einer solchen Klage stark von der Qualität der amtsärztlichen Untersuchung und der vollständigen Beachtung der Suchpflicht abhängig.
6. Mindestversorgung, Wartezeit und Versorgungsabschlag
Das Versorgungsrecht greift bei einer dienstunfähigkeitsbedingten Pensionierung an drei Stellen ein:
- Wartezeit (§ 4 BeamtVG): Grundsätzlich entsteht ein Ruhegehaltsanspruch erst nach fünf Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit. Diese Frist entfällt jedoch bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 BeamtVG).
- Mindestversorgung (§ 14 Absatz 4 BeamtVG): Doppelregel — maßgeblich ist der höhere Wert aus 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsabhängig) oder einem amtsunabhängigen Bezugsanker. Der Bezugsanker selbst variiert je Bundesland. Die Mindestversorgung ist kein wissenschaftliches Amt, sondern ein Sicherungsnetz — relevant primär bei sehr kurzer Dienstzeit, Dienstunfähigkeit oder Dienstbeschädigung.
- Versorgungsabschlag (§ 14 Absatz 3 BeamtVG): 3,6 Prozent pro Jahr vor der Regelaltersgrenze; bei Dienstunfähigkeit gedeckelt auf 10,8 Prozent. NRW, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein normieren zusätzlich einen 14,4-Prozent-Deckel für sonstige vorzeitige Ruhestandsanträge.
Konkrete Anker-Prozentsätze, Eurozuschläge und länderspezifische Zurechnungszeiten finden sich auf den Landesseiten. Diese Übersichtsseite verzichtet bewusst auf konkrete Zahlen, weil sie sich zwischen Bundesländern erheblich unterscheiden und sich isoliert verglichen verzerrend lesen.
7. Dienstunfall, begrenzte Dienstfähigkeit, Reaktivierung
Dienstunfall (§ 36 BeamtVG): Bei einem Dienstunfall — definiert als ein auf äußerer Einwirkung beruhender, plötzlicher, örtlich und zeitlich bestimmbarer Ereignis, das in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes eintritt — greift das Unfallruhegehalt. Der ruhegehaltfähige Satz erhöht sich um 20 Prozentpunkte gegenüber dem Normalruhegehalt, mindestens jedoch auf 66,67 Prozent, höchstens auf 75 Prozent. Mindestbemessungsboden ist die Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (Bund). Pendants existieren in allen 16 Landesversorgungsgesetzen.
Begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG / § 45 BBG): Kann die Beamtin oder der Beamte ihre Pflichten noch zu mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, soll von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden. Besoldung erfolgt anteilig nach § 6 BBesG bzw. Landespendant zuzüglich Zuschlag nach § 72a BBesG mit Schlechterstellungsverbot — die Versorgung darf nicht niedriger sein als das Ruhegehalt bei voller Dienstunfähigkeit. Für Professorinnen und Professoren bedeutet das in der Praxis eine reduzierte Lehrverpflichtung; die Forschung kann anteilig weiterlaufen.
Reaktivierung (§ 29 BeamtStG / § 46 BBG): Wer im Ruhestand die Dienstfähigkeit wieder erlangt, kann reaktiviert werden. Bei Professorinnen und Professoren ist dies in der Praxis selten, weil der Lehrstuhl in der Regel zwischenzeitlich nachbesetzt wird. Eine Pflicht zur Wiederaufnahme besteht je nach Landesrecht differenziert.
8. PKV, GKV und Beihilfe im Dienstunfähigkeits-Ruhestand
Im DU-Ruhestand wirkt die Beihilfe asymmetrisch:
- Individuelle Beihilfe: Der Bemessungssatz steigt für Versorgungsempfänger nach § 46 BBhV bzw. Landespendant typischerweise von 50 auf 70 Prozent. Die PKV-Restkostenversicherung kann entsprechend reduziert werden — wirtschaftlich attraktiv im Alter.
- Pauschale Beihilfe (Hamburger Modell): bleibt dauerhaft beim 50-Prozent-Zuschuss, auch im Ruhestand. Kein 70-Prozent-Sprung. Für freiwillig GKV-Versicherte kann dieses Modell je nach Status, Landesrecht und Versicherungsbiografie eine relevante Alternative sein — ein einmaliges und unwiderrufliches Wahlmodell, das in acht Bundesländern existiert.
- Bei Entlassung statt Pensionierung (Wartezeitlücke, Probebeamten-Ermessen, W 1-Zeitablauf): Der Beihilfeanspruch erlischt vollständig mit dem Beamtenstatus. Die PKV-Beiträge sind dann allein zu tragen, oder es erfolgt der Wechsel in die freiwillige GKV — in der Regel mit höherer Beitragslast.
Konkrete Länder-Stichtage, Wahl-Modalitäten und Sonderregeln (etwa das Hamburger 50/70-Asymmetrie-Wording) entnehmen Sie der jeweiligen Landesseite. Eine vertiefte strukturelle PKV/GKV-Übersicht — Statusgruppen, Länderüberblick zur pauschalen Beihilfe, Entscheidungsmatrix — finden Sie auf der zentralen Themenseite Krankenversicherung Professoren.
9. Dienstunfähigkeitsversicherung vs. Berufsunfähigkeitsversicherung
Eine private Absicherung ist für viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler relevant, weil die Beamtenversorgung in den oben beschriebenen Konstellationen — Probezeit ohne Dienstunfall, W 1-Befristung, Wartezeitlücke — nicht oder nur teilweise greift. Die Versicherungswirtschaft bietet zwei strukturell unterschiedliche Vertragsarten:
- Dienstunfähigkeitsversicherung (DU): knüpft an den Bescheid des Dienstherrn über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit an. Sie ist also direkt auf das Beamtenrecht zugeschnitten und greift ohne erneute medizinische Prüfung, sobald der Bescheid vorliegt. Wesentlich ist die Unterscheidung zwischen echter und unechter Dienstunfähigkeitsklausel — der Unterschied liegt darin, ob die Versicherung den Bescheid bedingungslos akzeptiert oder ein eigenes medizinisches Prüfungsrecht behält.
- Berufsunfähigkeitsversicherung (BU): knüpft an die medizinische Unfähigkeit an, den eigenen Beruf zu mehr als 50 Prozent auszuüben. Sie ist statusunabhängig und gilt für Beamte ebenso wie für Angestellte. Für Angestellte ist sie die einzige verfügbare Vertragsart, weil das Beamten-Dienstunfähigkeitsrecht hier nicht greift.
Für verbeamtete Professorinnen und Professoren ist die DU-Klausel grundsätzlich die zielgenauere Bedingung; entscheidend für die Wirkung im Einzelfall sind aber die genauen Vertragsklauseln. Klinikprofessuren mit Krankenversorgungspflicht und ärztlicher Tätigkeit sind ein Sonderfall — der Verlust der ärztlichen Approbation kann hier den BU-Tatbestand erfüllen, ohne dass die beamtenrechtliche Dienstunfähigkeit eintritt. Eine vertiefte strukturelle Erklärung der Klausel-Architektur, der Probezeit- und W 1-Risiken und der häufigen Missverständnisse folgt auf der zentralen Themenseite Dienstunfähigkeitsversicherung für Professorinnen und Professoren.
10. Übersicht: 17 Detailseiten — 16 Länder + Bund
Die folgenden 17 Landesseiten enthalten je die Primärnorm, das Verfahren, die fünf Statusgruppen, die Mindestversorgung, die Beihilfe-Folgen und die zuständige Versorgungsstelle. Die Tabelle ist alphabetisch sortiert; Bund am Ende.
| Bundesland / Bund | Primärnorm Dienstunfähigkeit | Versorgungsstelle | Mindestversorgungs-Anker |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | LBG BW §§ 43–53; LBeamtVGBW §§ 27, 74 | LBV Stuttgart | A 5 (61,4 % nach Reform 2019) |
| Bayern | BayBG Art. 65, 66; BayBeamtVG Art. 11, 26 | LfF Bayern | A 3 (bundesweit einziger A 3-Anker, 66,5 %) |
| Berlin | LBG Bln §§ 39, 40; LBeamtVG Bln §§ 5, 14 | LVwA Berlin | A 5 (sek. Wert; verbindlich LVwA) |
| Brandenburg | LBG Bbg §§ 41–46; BbgBeamtVG § 12, § 25 | ZBB Cottbus | A 5 (65,8 % § 25 BbgBeamtVG) |
| Bremen | BremBG §§ 41–46; BremBeamtVG (Reform 2014) | Performa Nord | A 5 (65 %); Hinzuverdienst-Pauschale 450 €/Mt. |
| Hamburg | HmbBG §§ 39–43; HmbBeamtVG § 16, § 65 | ZPD Hamburg | A 4 (65 % + 30,68 €); Hamburger Modell pauschale Beihilfe seit 2018 |
| Hessen | HBG §§ 35–40; HBeamtVG § 11, § 14 | RP Kassel | A 4 (65 % + 30,68 €); kein A 6-Sonderfall |
| Mecklenburg-Vorpommern | LBG MV §§ 41–47; LBeamtVG MV § 14 | LAF Schwerin | A 4 (65 % + 30,68 €); pauschale Beihilfe: eingeführt zum 01.05.2026 (§ 80a LBG M-V) |
| Niedersachsen | NBG §§ 43–48; NBeamtVG §§ 4, 5, 16 | NLBV Aurich | A 5 (65 %); NHG § 27 Sonderaltersgrenze 68 |
| Nordrhein-Westfalen | LBG NRW §§ 33–37; LBeamtVG NRW §§ 5, 16 | LBV Düsseldorf | Doppelanker A 5 / A 4 + 30,68 €; Doppeldeckel 10,8 / 14,4 % |
| Rheinland-Pfalz | LBG RP §§ 38–44; LBeamtVG § 24 | LfF Daun | A 4 Stufe 7 (65 % + 31,96 €); Doppeldeckel 10,8 / 14,4 % |
| Saarland | SBG §§ 41–46; SBeamtVG §§ 4, 16, 64 | ZBS Saarbrücken | A 4 (65 % + 30,68 €); Hinzuverdienst-Pauschale 325 € |
| Sachsen | SächsBG §§ 41–47; SächsBeamtVG | LSF Dresden | Bezugsbetrag (66,47 %, A 4-nah, Anlage Nr. 1) |
| Sachsen-Anhalt | LBG LSA §§ 41–47; LBeamtVG LSA § 20 | Bezügestelle Dessau-Roßlau | A 5 (63,15 % nach amtl. Sekundärquelle) |
| Schleswig-Holstein | LBG SH §§ 39–44; SHBeamtVG § 14, § 16 | DLZP Kiel | A 4 (65 % nach § 16); Doppeldeckel 10,8 / 14,4 % |
| Thüringen | ThürBG § 26, § 27; ThürBeamtVG § 21 | TLF Suhl | A 6 (bundesweit einziger A 6-Anker, 59,15 % + 31 €) |
| Bund (UniBw, FH Bund) | § 44 BBG, § 45 BBG, § 46 BBG; BeamtVG §§ 4, 14, 36 | BVA / BAPersBw | A 4 (65 % + 30,68 €); keine pauschale Beihilfe |
11. Offene Quellenpunkte (cluster-übergreifend)
Diese Übersichtsseite fasst den Stand der Recherche zum 26. Juni 2026 zusammen. Folgende Detailpunkte sind in den geprüften amtlichen Volltexten nicht abschließend verifiziert und werden auf den betroffenen Landesseiten transparent als offen markiert:
- Berlin: exakter Prozentsatz des A 5-Mindestversorgungsankers; verbindlich ist das LVwA Berlin (sekundär markiert).
- Sachsen-Anhalt: § 20 LBeamtVG LSA-Volltext-Verifikation; Mindestversorgung 63,15 % aus amtlicher Sekundärquelle (MF LSA, Stand 01/2025). Pauschale Beihilfe Wahlmodalitäten und Versorgungsempfänger-Geltung nicht abschließend verifiziert.
- Bremen: konkurrierende Eurobetrag-Konflikte (827,55 € vs. 645,64 €) sind nur als Konflikthinweis im Body genannt; verbindlich ist Performa Nord.
- Land-spezifische pauschale Beihilfe-Wahlmodalitäten: Stichtage und Bemessungssätze variieren — vor einer Modellwahl Auskunft bei der zuständigen Beihilfestelle einholen, da die Wahl in den meisten Ländern einmalig und unwiderruflich ist.
12. Häufige Fragen
Welches Gesetz regelt die Dienstunfähigkeit bei verbeamteten Professorinnen und Professoren?
Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte — und damit für die ganz überwiegende Mehrheit der verbeamteten Professorinnen und Professoren — gilt § 26 des Beamtenstatusgesetzes als bundeseinheitliche Definition. Die Versorgungsfolgen richten sich nach dem jeweiligen Landesbeamtenversorgungsgesetz; bundeseinheitlich strukturierend wirkt das Beamtenversorgungsgesetz mit § 4 (Wartezeit), § 14 (Höchstsatz und Mindestversorgung) und § 36 (Unfallruhegehalt). Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte an den Universitäten der Bundeswehr und der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung gilt nicht das Beamtenstatusgesetz, sondern das Bundesbeamtengesetz mit § 44 BBG (Dienstunfähigkeit), § 45 BBG (begrenzte Dienstfähigkeit) und § 46 BBG (Reaktivierung).
Wie hoch ist die Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit?
Die Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4 BeamtVG und seinen Landespendants ist bundeseinheitlich als Doppelregel ausgestaltet: maßgeblich ist der höhere Wert aus 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsabhängig) oder einem amtsunabhängigen Bezugsanker. Der Bezugsanker selbst variiert von Bundesland zu Bundesland: A 3 in Bayern als bundesweit einziger A 3-Anker, A 4 in Bund, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein, A 5 in mehreren weiteren Ländern, A 6 in Thüringen als bundesweit einzigem A 6-Anker. Sachsen verwendet einen eigenen A 4-nahen Bezugsbetrag aus Anlage Nr. 1 SächsBeamtVG. Die genauen Prozentsätze und Zuschläge je Land entnehmen Sie der jeweiligen Landesseite.
Gibt es bei allen Bundesländern eine pauschale Beihilfe?
Nein. Nach dem Bundestag-Sachstand WD 8-046/25 (22.07.2025) haben neun Länder die pauschale Beihilfe (Hamburger Modell) eingeführt: Hamburg (2018), Berlin, Brandenburg, Bremen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein (Zuschuss-/Sondermodell) und Thüringen. Auf Bundesebene gibt es keine pauschale Beihilfe. Mecklenburg-Vorpommern hat die pauschale Beihilfe zum 01.05.2026 eingeführt (§ 80a LBG M-V); Rheinland-Pfalz und Hessen sind nach diesem Sachstand nicht eingeführt; Sachsen-Anhalt gewährt seit 01.01.2026 einen GKV-Zuschuss (§ 3d BesVersEG LSA) — Details siehe Pauschale Beihilfe nach Bundesland. Auf Bundesebene wurde die pauschale Beihilfe nach geprüfter Quellenlage nicht eingeführt — ein Antrag zur Aufnahme in § 80 BBG wurde in der 20. Wahlperiode abgelehnt. Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland haben sie nach diesem Sachstand nicht eingeführt; Sachsen-Anhalt gewährt seit 01.01.2026 einen GKV-Zuschuss (§ 3d BesVersEG LSA); in NRW ist sie nur im Koalitionsvertrag vereinbart; in NRW gibt es einen Koalitionsbeschluss aus 2022, der jedoch nicht umgesetzt wurde. Für die individuelle Beihilfe gelten in allen 16 Ländern Bemessungssätze, die sich am Bundesschema mit 50, 70 und 80 Prozent orientieren.
Was passiert mit Professorinnen und Professoren auf Probe bei Dienstunfähigkeit?
Eine pauschale Lesart, Probebeamtinnen und Probebeamte würden bei Dienstunfähigkeit immer entlassen, ist nicht korrekt. § 28 BeamtStG für Landesbeamte und § 34 BBG für Bundesbeamte unterscheiden zwei Konstellationen. Bei einem Dienstunfall als Ursache erfolgt zwingender Ruhestand auch ohne erfüllte fünfjährige Wartezeit nach § 4 BeamtVG, mit Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG bzw. Landespendant. Aus anderen krankheitsbedingten Ursachen ist eine Ermessens-Entlassung des Dienstherrn vorgesehen; in diesem Fall folgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 8 und 184 SGB VI. Eine Berufung auf Lebenszeit wird durch die Dienstunfähigkeit in der Regel ausgeschlossen. Da Berufungen oft erst in den dreißiger oder vierziger Jahren erfolgen, ist die Probezeit in der ersten W 2- oder W 3-Phase für viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ein konkretes Absicherungsrisiko.
Was unterscheidet eine Dienstunfähigkeitsversicherung von einer Berufsunfähigkeitsversicherung?
Die Dienstunfähigkeitsversicherung knüpft an den Bescheid des Dienstherrn über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit an — sie ist also auf das Beamtenrecht zugeschnitten. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung knüpft demgegenüber an die medizinische Unfähigkeit an, den eigenen Beruf zu mehr als 50 Prozent auszuüben, und ist statusunabhängig. Für verbeamtete Professorinnen und Professoren ist die Dienstunfähigkeitsklausel grundsätzlich die zielgenauere Vertragsbedingung; entscheidend für die Wirkung im Einzelfall sind aber die genauen Vertragsklauseln, insbesondere die Frage echte oder unechte Dienstunfähigkeitsklausel. Angestellte Professorinnen und Professoren fallen nicht unter das Beamten-Dienstunfähigkeitsrecht; für sie ist die Berufsunfähigkeitsversicherung die einschlägige Vertragsart. Diese Übersichtsseite enthält keine Versicherungsberatung und nennt keine Anbieter; eine vertiefte strukturelle Erklärung folgt auf der zentralen Themenseite Dienstunfähigkeitsversicherung für Professorinnen und Professoren.
Wie finde ich die für mein Bundesland geltende Regelung?
Diese Übersichtsseite verlinkt im Abschnitt zur 17-Länder-Tabelle alle 16 Bundesländer plus den Bund mit jeweils einer eigenen Landesseite. Auf jeder Landesseite finden Sie die Primärnorm, das Verfahren, die Mindestversorgungsanker, die Status-Sonderregeln für W 1 und Probebeamte, die Beihilfe-Folgen und die jeweilige Festsetzungsstelle. Konkrete Eurobeträge, Stichtage und Anker-Prozentsätze nennen wir bewusst nur auf den Landesseiten, weil sie sich pro Bundesland erheblich unterscheiden. Vor einer Berufungsentscheidung oder vor einer privaten Absicherung empfiehlt sich zusätzlich eine schriftliche Auskunft bei der zuständigen Versorgungsstelle.
13. Quellen und amtliche Volltexte
- § 26 BeamtStG (Dienstunfähigkeit, Landesbeamte) — gesetze-im-internet.de
- § 27 BeamtStG (begrenzte Dienstfähigkeit) — gesetze-im-internet.de
- § 28 BeamtStG (Probebeamten-Korrektur) — gesetze-im-internet.de
- § 29 BeamtStG (Reaktivierung) — gesetze-im-internet.de
- § 30 BeamtStG (Beamte auf Zeit, W 1) — gesetze-im-internet.de
- § 44 BBG (Dienstunfähigkeit, Bundesbeamte) — gesetze-im-internet.de
- § 45 BBG (begrenzte Dienstfähigkeit, Bund) — gesetze-im-internet.de
- § 46 BBG (Reaktivierung, Bund) — gesetze-im-internet.de
- § 4 BeamtVG (Wartezeit 5 Jahre) — gesetze-im-internet.de
- § 14 BeamtVG (Höchstsatz, Mindestversorgung) — gesetze-im-internet.de
- § 36 BeamtVG (Unfallruhegehalt) — gesetze-im-internet.de
- § 46 BBhV (Beihilfe-Bemessungssätze) — gesetze-im-internet.de
- §§ 8, 184 SGB VI (Nachversicherung) — gesetze-im-internet.de
- § 178 SGB IX (Schwerbehindertenvertretung) — gesetze-im-internet.de
- Bundesverwaltungsamt (BVA) — bva.bund.de