Beihilfe in Bayern (Beamte und Professor:innen)

BeihilfeProfessor:innenVon Aktualisiert: 07.08.2026

Bayern gewährt eine individuelle Beihilfe nach Art. 96 BayBG i. V. m. der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) über das LfF. Eine pauschale Beihilfe (Hamburger Modell) gibt es derzeit nicht. Grundlagen: Beihilfe für Beamte und Professoren.

Praktische Kurzlogik: Beihilfe ist keine Krankenversicherung. Die beihilfeberechtigte Person reicht Rechnungen und Belege bei der zuständigen Stelle ein; erstattet wird nur der beihilfefähige Anteil nach Landes- oder Bundesrecht. Den Rest decken Restkostenversicherung, GKV-Leistung oder Eigenanteil.

Auf einen Blick

ThemaBayern
Zuständige StelleLandesamt für Finanzen (LfF) als zentrale Landesbehörde für den staatlichen Bereich (Art. 96 Abs. 4 Satz 3 BayBG)
RechtsgrundlageArt. 96 BayBG i. V. m. BayBhV
Bemessungssätzestehen im Gesetz, nicht in der Verordnung: Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG
Eigenbeteiligung Arzneimittel3 € je verordnetem Arznei-, Verbandmittel und Medizinprodukt (Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG)
Wahlleistungen im Krankenhaus25 € pro Aufenthaltstag (wahlärztlich), 7,50 € pro Aufenthaltstag (Zweibettzimmer, höchstens 30 Tage im Kalenderjahr) — Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG
Kostendämpfungspauschalekennt das bayerische Beihilferecht nicht
Belastungsgrenze2 % der Jahresbezüge, 1 % für chronisch Kranke (Art. 96 Abs. 3 Sätze 7 und 8 BayBG)
Antragsfrist3 Jahre nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung (Art. 96 Abs. 3a BayBG)
Pauschale Beihilfenicht eingeführt; entsprechender Landtagsantrag 2024 abgelehnt
EinordnungBeihilfe-Übersicht · Bundesland-Matrix

Was in Bayern anders ist

Bayern fällt unter den Beihilfesystemen durch eine ungewöhnliche Normhierarchie auf: Die wichtigsten Zahlen stehen nicht in der Beihilfeverordnung, sondern im Beamtengesetz selbst. Bemessungssätze, Eigenbeteiligungen, Wahlleistungsabzüge, Belastungsgrenze und Antragsfrist sind allesamt in Art. 96 BayBG geregelt; die BayBhV führt sie nur aus. Wer eine bayerische Beihilfefrage klären will, liest deshalb zuerst das Gesetz und erst danach die Verordnung.

  • Eigenbeteiligung statt Eigenbehalt-System: Bayern kennt keine prozentuale Zuzahlung, sondern einen glatten Festbetrag von 3 € je verordnetem Arzneimittel — und sonst kaum Abzüge.
  • Kein Krankenhaus-Eigenbehalt für allgemeine Leistungen: Ein Tagesbetrag für die normale stationäre Behandlung existiert in Art. 96 BayBG und in der BayBhV nicht. Abzüge gibt es nur bei Wahlleistungen.
  • Harte Grenze für Pflichtversicherte: Wer Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, bekommt in Bayern nur noch für drei Dinge Beihilfe — das ist die schärfste Einschränkung dieser Seite (siehe unten).
  • Digitalisiertes Verfahren: Antrag über Portal und Beihilfe-App; die App ist in § 48 Abs. 1 Satz 3 BayBhV ausdrücklich als Antragsweg vorgesehen.

So läuft der Antrag in Bayern

Zuständig ist nach Art. 96 Abs. 4 Satz 3 BayBG das Landesamt für Finanzen „mit seinen Dienststellen als zentrale Landesbehörde für den staatlichen Bereich“, ausgenommen die bei der Bayerischen Versicherungskammer beschäftigten Beamtinnen und Beamten. Beantragt wird schriftlich oder über das Portal Mitarbeiterservice Bayern; § 48 Abs. 1 Satz 3 BayBhV stellt daneben ausdrücklich die App als Weg bereit: Die Antragstellung kann „auch mittels einer vom Dienstherrn bereitgestellten Anwendungssoftware (Beihilfe-App) erfolgen, für deren Freischaltung eine einmalige sichere elektronische Authentifizierung des Beihilfeberechtigten erforderlich ist“.

Die Reihenfolge der Abzüge ist in Bayern normiert und für das Nachrechnen eines Bescheids wichtig: Nach § 47 Abs. 3 Satz 1 BayBhV ist „vor dem Abzug der Eigenbeteiligungen gemäß Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG … bei Bedarf die Begrenzung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 2 BayBG durchzuführen“. Erst wird also gekürzt, was nicht beihilfefähig ist, dann der Bemessungssatz angewandt, dann die 3 € abgezogen.

Wer beihilfeberechtigt ist — und wo Bayern eng wird

Beihilfeberechtigt sind aktive Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfänger sowie berücksichtigungsfähige Angehörige. Art. 96 Abs. 1 Satz 4 BayBG stellt ausdrücklich klar: „Beihilfe erhalten auch Beamte und Beamtinnen, die während einer Elternzeit keine Bezüge erhalten.“

Die bayerische Sonderregel für GKV-Mitglieder: Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG bestimmt: „Der Anspruch auf Beihilfeleistungen ist bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen und auf Wahlleistungen im Krankenhaus.“ Wer in Bayern verbeamtet ist und in der GKV bleibt, verliert damit den größten Teil des Beihilfeanspruchs. Das ist für neu berufene Professorinnen und Professoren mit GKV-Vorgeschichte die praktisch folgenreichste Norm des bayerischen Beihilferechts.

Eine Gegenbewegung gibt es für freiwillig Versicherte: § 46 Abs. 3 Satz 1 BayBhV gewährt ihnen die sogenannte Differenzkostenbeihilfe — „bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung wird ein nach Anrechnung von Kassenleistungen … verbleibender beihilfefähiger Differenzbetrag zu 100 % erstattet“. Freiwillige Mitgliedschaft und Pflichtmitgliedschaft führen in Bayern also zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen.

Für Ehegattinnen und Ehegatten gilt eine Einkommensgrenze: berücksichtigungsfähig sind sie nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG, soweit der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte „im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 22 648 € nicht übersteigt“. Bayerische Besonderheit: Dieser Betrag wird dynamisiert — Satz 2 ermächtigt das Finanzministerium, ihn zum Jahresanfang so anzupassen, „wie sich der Rentenwert West seit der letzten Anpassung entwickelt hat“.

Angestellte Professorinnen und Professoren haben keinen Beihilfeanspruch aus dem Beamtenrecht; maßgeblich ist der Status, nicht die Funktionsbezeichnung. Vertiefend: Krankenversicherung für Professor:innen.

Bemessungssätze nach Art. 96 Abs. 3 BayBG

Anders als in vielen Ländern stehen die Prozentsätze in Bayern im Gesetz. § 46 Abs. 1 Satz 1 BayBhV verweist nur zurück: Die Beihilfe „bemisst sich nach den in Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG genannten personenbezogenen Vomhundertsätzen“.

PersonenkreisSatzFundstelle
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter50 %Art. 96 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBG
… während der Inanspruchnahme von Elternzeit70 %Art. 96 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBG
Ehegattin/Ehegatte, Lebenspartner:in; Versorgungsempfänger70 %Art. 96 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBG
Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen80 %Art. 96 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBG
Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr Kindern70 %Art. 96 Abs. 3 Satz 3 BayBG (bei mehreren Berechtigten nur bei einer Person)
Leistungsausschluss der Versicherung+20 Pp., max. 90 %§ 46 Abs. 5 BayBhV
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Eigenbeteiligungen und Belastungsgrenze

Bayern arbeitet mit wenigen, klar benannten Eigenbeteiligungen. Die zentrale steht in Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG: „Die festgesetzte Beihilfe ist um 3 € je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt, jedoch nicht mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe zu mindern (Eigenbeteiligung).“ Satz 6 nennt fünf Ausnahmen, darunter Waisen, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, berücksichtigungsfähige Kinder, GKV-Mitglieder und Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder Entbindung.

Daneben kennt Bayern eine Eigenbeteiligung bei orthopädischen Maß- und Spezialschuhen: nach Anlage 4 zur BayBhV (zu § 21 Abs. 1) sind die Aufwendungen etwa für Maßschuhe, Orthesenschuhe und orthopädische Spezialschuhe für Diabetiker nur beihilfefähig, „soweit die Aufwendungen jeweils 64 € übersteigen“.

Die Belastungsgrenze deckelt diese Abzüge: Sie beträgt nach Art. 96 Abs. 3 Satz 7 BayBG 2 % der Jahresdienst- beziehungsweise Jahresversorgungsbezüge, für chronisch Kranke im Sinne des SGB V nach Satz 8 nur 1 %. § 47 Abs. 4 BayBhV regelt die Berechnung: Die Beihilfestelle stellt die individuelle Höchstgrenze anhand der im Januar maßgebenden Bezüge fest, mindert sie bei Verheirateten oder Verpartnerten um 15 % und für jedes berücksichtigungsfähige Kind um den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG.

Leicht zu übersehen: Die Belastungsgrenze bezieht sich nach Art. 96 Abs. 3 Satz 6 Nr. 5 BayBG ausdrücklich auf die Eigenbeteiligung nach Satz 5 — also auf die 3-€-Arzneimittelbeteiligung. Die Wahlleistungsabzüge nach Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG sind dort nicht einbezogen. Sie laufen unbegrenzt weiter.

Wahlleistungen im Krankenhaus

Wahlärztliche Leistungen und das Zweibettzimmer sind in Bayern beihilfefähig, aber mit Tagesabzügen belegt. Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG: Bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen „sind nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze folgende Eigenbeteiligungen abzuziehen: 1. wahlärztliche Leistungen: 25 € pro Aufenthaltstag im Krankenhaus, 2. Wahlleistung Zweibett-Zimmer: 7,50 € pro Aufenthaltstag im Krankenhaus, höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr“.

Zwei Details lohnen die Aufmerksamkeit. Erstens gilt der Abzug nach Anwendung des Bemessungssatzes, nicht vorher. Zweitens ist nur der Zweibettzimmer-Abzug auf 30 Tage im Kalenderjahr gedeckelt — der 25-€-Abzug für wahlärztliche Leistungen kennt im Gesetzeswortlaut keine Tagesbegrenzung. § 28 Abs. 1 Satz 2 BayBhV ergänzt, dass die gesondert berechnete Unterkunft nur „bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers der jeweiligen Fachabteilung“ beihilfefähig ist. Eine vorherige Wahlleistungserklärung gegenüber der Beihilfestelle oder ein monatlicher Wahlleistungsbeitrag ist im bayerischen Recht nicht vorgesehen.

Antragsfrist

Art. 96 Abs. 3a BayBG: „Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird.“ Der doppelte Ankerpunkt ist günstiger als eine reine Rechnungsdatumsfrist. § 48 Abs. 6 BayBhV nennt drei Sonderfälle für den Fristbeginn: bei Pflege der letzte Tag des Erbringungsmonats, bei Heilkuren der Tag der Beendigung, bei Vorleistung eines Sozialhilfeträgers der Erste des Folgemonats. Maßgebend für die Fristwahrung ist nach Auskunft des LfF das Eingangsdatum beim Landesamt; nach Fristablauf erlischt der Anspruch.

Pauschale Beihilfe: in Bayern politisch entschieden, nicht offen

Eine pauschale Beihilfe nach dem sogenannten Hamburger Modell gibt es in Bayern nicht — weder in Art. 96 BayBG noch in der BayBhV findet sich eine entsprechende Wahlmöglichkeit. Anders als in einigen anderen Ländern ist das kein offener Prüfauftrag, sondern eine getroffene Entscheidung: Der Antrag „Echte Wahlfreiheit bei der Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte“ (Landtags-Drucksache 19/2164 vom 15.05.2024), der ausdrücklich das Hamburger Modell als Orientierung nannte, wurde nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes (Drucksache 19/2782 vom 11.06.2024) abgelehnt.

Nicht verwechseln: Die BayBhV kennt den Begriff „Pauschalbeihilfe“ — aber in einem ganz anderen Sinn. § 32 Abs. 2 Satz 1 BayBhV: „Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird eine Pauschalbeihilfe gewährt.“ Das ist das Pflegegeld-Äquivalent, nicht das Hamburger Modell.

Besonderheiten für Professor:innen

Die einzige hochschulspezifische Norm des bayerischen Beihilferechts betrifft entpflichtete Hochschullehrer. § 46 Abs. 1 Satz 2 BayBhV: „Der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrer beträgt 50 %; abweichend hiervon beträgt der Bemessungssatz dann 70 %, wenn dem entpflichteten Hochschullehrer auf Grund einer weiteren Beihilfeberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die jedoch gemäß § 5 Abs. 1 nachrangig ist, ein Bemessungssatz von 70 % zustünde.“

Praktisch heißt das: Entpflichtete Hochschullehrer bleiben im Grundsatz auf dem Aktiven-Satz von 50 % und erreichen die 70 % der Versorgungsempfänger nur über den Umweg einer zweiten, nachrangigen Beihilfeberechtigung. Für alle übrigen Professorinnen und Professoren gelten die allgemeinen Sätze; maßgeblich ist der Beamtenstatus, nicht die Amtsbezeichnung. Relevante Statuswechsel sind Berufung ins Beamtenverhältnis auf Probe, das Beamtenverhältnis auf Zeit bei der Juniorprofessur und der Eintritt in den Ruhestand — siehe Altersgrenze für Beamte und Beamtenpension in Bayern.

Praxis-Checkliste Bayern

  1. Vor der Verbeamtung den Versicherungsstatus klären. Pflichtmitgliedschaft in der GKV kostet in Bayern nach Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG fast den gesamten Beihilfeanspruch; freiwillige Mitgliedschaft führt über § 46 Abs. 3 BayBhV zu einem ganz anderen Ergebnis.
  2. Bescheid nachrechnen in der Reihenfolge des § 47 Abs. 3 BayBhV: erst Begrenzung, dann Bemessungssatz, dann 3 € je Arzneimittel.
  3. Belastungsgrenze aktiv im Blick behalten (2 % bzw. 1 % chronisch krank) — sie greift nur für die 3-€-Eigenbeteiligung, nicht für Wahlleistungen.
  4. Bei Krankenhausaufenthalt vorab durchrechnen: 25 € pro Tag wahlärztlich ohne Tagesdeckel können bei längeren Aufenthalten den Vorteil der Wahlleistung aufzehren.
  5. Drei-Jahres-Frist ab Entstehen oder Rechnung nutzen, aber den Eingang beim LfF dokumentieren.
  6. Ehegatten-Einkommensgrenze prüfen (22.648 €, dynamisiert) — maßgeblich ist das zweite Kalenderjahr vor der Antragstellung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Eigenbeteiligung in Bayern?

3 € je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt, höchstens jedoch die tatsächlich gewährte Beihilfe (Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG). Bei orthopädischen Maß- und Spezialschuhen sind die Aufwendungen nur beihilfefähig, soweit sie 64 € übersteigen (Anlage 4 zur BayBhV).

Gibt es in Bayern eine Kostendämpfungspauschale?

Nein. Weder Art. 96 BayBG noch die BayBhV enthalten eine Kostendämpfungspauschale. Bayern arbeitet stattdessen mit der Eigenbeteiligung je Arzneimittel und den Wahlleistungsabzügen.

Was passiert, wenn ich als bayerische Beamtin in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibe?

Der Beihilfeanspruch ist dann nach Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie auf Wahlleistungen im Krankenhaus. Freiwillige GKV-Mitglieder erhalten dagegen nach § 46 Abs. 3 BayBhV eine Differenzkostenbeihilfe von 100 % auf den nach Anrechnung der Kassenleistungen verbleibenden beihilfefähigen Betrag.

Was wird bei Wahlleistungen im Krankenhaus abgezogen?

25 € pro Aufenthaltstag für wahlärztliche Leistungen und 7,50 € pro Aufenthaltstag für das Zweibettzimmer, letzteres höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr (Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG). Der Abzug erfolgt nach Anwendung des Bemessungssatzes.

Welche Frist gilt in Bayern?

Drei Jahre nach Entstehen der Aufwendungen oder nach Ausstellung der Rechnung (Art. 96 Abs. 3a BayBG). Für Pflege, Heilkuren und Vorleistungen eines Sozialhilfeträgers gelten die abweichenden Fristbeginne des § 48 Abs. 6 BayBhV.

Bekommen entpflichtete Hochschullehrer 70 %?

Nur ausnahmsweise. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 BayBhV beträgt der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrer 50 %; 70 % gelten nur, wenn ihnen aufgrund einer weiteren, nachrangigen Beihilfeberechtigung ohnehin 70 % zustünden.

Was diese Seite nicht leistet

Keine Versicherungsberatung, keine Anbieter- oder Tarifnamen, keine Empfehlung für oder gegen PKV/GKV. Die genannten Beträge sind Normwerte; maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung von Art. 96 BayBG und BayBhV sowie der Bescheid der zuständigen Beihilfestelle.

Quellen

  • Art. 96 BayBG – Bemessungssätze, Eigenbeteiligung, Wahlleistungen, Belastungsgrenze, Frist (Bayern.Recht, amtlich)
  • § 46 BayBhV – Bemessung, Differenzkostenbeihilfe, entpflichtete Hochschullehrer
  • § 47 BayBhV – Reihenfolge der Abzüge und Berechnung der Belastungsgrenze
  • § 28 BayBhV – Krankenhausleistungen und Wahlleistungen
  • BayBhV Gesamtausgabe – einschließlich § 32 (Pauschalbeihilfe bei Pflege), § 48 (Antrag) und Anlage 4
  • Landesamt für Finanzen – Beihilfe (zuständige Behörde, Formulare, FAQ)
  • Bayerischer Landtag, Drs. 19/2164 (Antrag „Echte Wahlfreiheit…“) und Drs. 19/2782 (Beschlussempfehlung: Ablehnung) – Belege zur pauschalen Beihilfe

Normtexte abgerufen am 7. August 2026 (BayBG und BayBhV in der Fassung „Text gilt ab 01.01.2026“; BayBhV zuletzt geändert durch VO vom 07.07.2026, GVBl. S. 495 — deren § 5 tritt erst am 01.09.2026 in Kraft). Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist die jeweils aktuelle amtliche Quelle.