Beihilfe in Rheinland-Pfalz (Beamte und Professor:innen)

BeihilfeProfessor:innenAktualisiert: 28.06.2026

Rheinland-Pfalz gewährt eine individuelle Beihilfe nach der Beihilfenverordnung (BVO) über das Landesamt für Finanzen (LfF). Eine pauschale Beihilfe als geltendes Wahlmodell gibt es derzeit nicht (politisch diskutiert). Grundlagen: Beihilfe für Beamte und Professoren.

Praktische Kurzlogik: Beihilfe ist keine Krankenversicherung. Die beihilfeberechtigte Person reicht Rechnungen und Belege bei der zuständigen Stelle ein; erstattet wird nur der beihilfefähige Anteil nach Landes- oder Bundesrecht. Den Rest decken Restkostenversicherung, GKV-Leistung oder Eigenanteil.

Auf einen Blick

ThemaRheinland-Pfalz
Zuständige StelleLandesamt für Finanzen Rheinland-Pfalz (LfF)
RechtsgrundlageBVO Rheinland-Pfalz
Antragsfrist2 Jahre nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens 2 Jahre nach erster Rechnungsausstellung
Pauschale Beihilfe / Zuschusskeine geltende pauschale Beihilfe; politische Diskussion nicht mit geltendem Recht gleichsetzen
EinordnungBeihilfe-Übersicht · Bundesland-Matrix

Was in Rheinland-Pfalz besonders ist

Rheinland-Pfalz arbeitet mit dem LfF und einer klassischen individuellen Beihilfe. Eine pauschale Beihilfe ist politisch diskutiert, aber nicht als geltendes Wahlmodell beschrieben. Die Seite trennt deshalb geltendes Recht von Planungsstand.

  • Beihilfestelle: Landesamt für Finanzen Rheinland-Pfalz.
  • Einreichung: Schriftlicher Kurz-/Langantrag oder elektronische Wege über Portal/App.
  • Frist: Zwei Jahre; das LfF stellt auf Entstehen der Aufwendungen bzw. erste Rechnung ab.

So funktioniert der Antrag praktisch

Rheinland-Pfalz bietet LfF-Portal/App sowie Kurz- und Langformulare.

  1. Rechnung prüfen: Rechnungsdatum, Leistungsdatum, Verordnung/Rezept und ggf. vorherige Anerkennung sammeln.
  2. Belege einreichen: je nach Dienstherr über Portal, App, Papierformular oder besonderen elektronischen Weg.
  3. Festsetzungsbescheid abwarten: Die Beihilfestelle prüft medizinische Notwendigkeit, Angemessenheit, Höchstbeträge und Ausschlüsse.
  4. Restkosten klären: Der nicht erstattete Anteil bleibt bei PKV-Restkostenversicherung, GKV, Zusatzversicherung oder als Eigenanteil.
Praxis für Rheinland-Pfalz: Bei Professor:innen ist besonders zu unterscheiden, ob Landesbeamtenrecht oder ein anderer Dienstherr einschlägig ist.

Wer ist beihilfeberechtigt?

  • Verbeamtete sowie Versorgungsempfänger.
  • Angestellte Professor:innen: kein Beamten-Beihilfeanspruch.

Für Hochschulen ist die Statusfrage zentral: W1/W2/W3 im Beamtenverhältnis, Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit und Ruhestand können beihilferechtlich unterschiedlich wirken. Tarifbeschäftigte Professor:innen oder Klinikärzt:innen fallen dagegen nicht automatisch in die Beamtenbeihilfe.

Individuelle Beihilfe: Rechtsgrundlage und Bemessung

Rechtsgrundlage: BVO Rheinland-Pfalz (Bemessung u. a. § 57 BVO). Bemessung:

PersonenkreisSatz
Aktive Person50 %
Aktive Person mit zwei oder mehr Kindern70 %
Versorgungsempfänger70 %
Ehegatte/Lebenspartner70 %
Kinder/Waisen80 %

Quelle: LfF Rheinland-Pfalz / BVO. Ab dem zweiten Kind beträgt der Satz für die aktive Person 70 %; maßgeblich bleibt die aktuelle amtliche Fassung.

Lesart der Sätze: Der Bemessungssatz ist nicht der Versicherungsbeitrag, sondern der Erstattungsanteil an beihilfefähigen Aufwendungen. Nicht jede medizinische Rechnung ist voll beihilfefähig; Höchstbeträge, Eigenbehalte, vorherige Anerkennung und Ausschlüsse können den Eurobetrag verändern.
Deutschlands Stellenbörse für die Wissenschaft
Offene Stellen
7.409
Zu den Stellen
Stellen für Wiss. Mitarbeiter,
Doktoranden und Postdocs
1.950
Wiss. Mitarbeiter
Professuren
534
Professuren

Frist, Belege und Bearbeitung

Zuständig ist das Landesamt für Finanzen Rheinland-Pfalz (LfF). Antrag schriftlich (Antrag auf Beihilfe lang/kurz) oder elektronisch über das LfF-Portal bzw. die Beihilfe-App.

Der Beihilfeanspruch ist innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen geltend zu machen, spätestens zwei Jahre nach erster Rechnungsausstellung; danach erlischt er (LfF).

Für die Praxis zählen neben der Frist vor allem Vollständigkeit und Einreichungsweg. Unvollständige Belege, fehlende Verordnungen oder eine falsche Beihilfestelle können die Bearbeitung verzögern. Bei hohen Krankenhaus- oder Zahnarztrechnungen sollte man früh prüfen, ob Direktabrechnung, Abschlag oder vorherige Anerkennung vorgesehen ist.

Pauschale Beihilfe

Rheinland-Pfalz hat derzeit keine pauschale Beihilfe als geltendes Wahlmodell; eine schrittweise Einführung wird politisch diskutiert. Maßgeblich ist die aktuelle BVO. (Stand: WD 8-046/25, 22.07.2025; RP ist dort nicht als einführendes Land geführt.) Übersicht: Pauschale Beihilfe nach Bundesland.

Die pauschale Beihilfe bzw. ein Zuschussmodell betrifft den Krankenversicherungsbeitrag. Sie ist deshalb nicht dasselbe wie die Einzelabrechnung von Arztrechnungen. Ob Pflegeaufwendungen eingeschlossen sind, ob eine Wahl unwiderruflich ist und welche Nachweise erforderlich sind, muss immer am konkreten Landesrecht geprüft werden.

Besonderheiten für Professor:innen

Für W1/W2/W3 im Beamtenverhältnis gelten die allgemeinen rheinland-pfälzischen Beihilferegeln; praktisch wichtig sind Status, Familienkonstellation und Ruhestand. Allgemeines siehe Beihilfe für Beamte und Professoren.

  • Berufung und Ernennung: Der Beihilfeanspruch knüpft an den Beamtenstatus an, nicht allein an die Funktionsbezeichnung Professor:in.
  • W1/W2/W3 und Zeitbeamte: Bei Juniorprofessur oder Beamtenverhältnis auf Zeit sind Beginn und Ende des Status praktisch wichtig.
  • Ruhestand: Versorgungsempfänger haben häufig andere Bemessungssätze als aktive Beamte.
  • Uniklinik und Drittmittel: Bei gemischten Statuskonstellationen muss getrennt werden, ob Landesbeamtenrecht, Tarifrecht oder ein anderer Dienstherr gilt.

Typische Stolperstellen

  • Diskussionen zur pauschalen Beihilfe ersetzen keine aktuelle Rechtsgrundlage.
  • Rechnung ist nicht gleich Erstattung: Nur beihilfefähige und angemessene Aufwendungen werden berücksichtigt.
  • Frist läuft nach Rechnung/Aufwendung: Nicht erst beim Sammeln der Belege beginnen.
  • Pauschalmodell separat prüfen: Wahl, Höhe, Pflege und Nachweise unterscheiden sich je Land deutlich.

Praxis-Checkliste

  • Zuständigkeit sichern: Antrag und Rückfragen an LfF Rheinland-Pfalz richten.
  • Frist notieren: 2-Jahres-Frist; bei knappen Fristen den sicheren Eingang dokumentieren.
  • Belege vollständig halten: Rechnung, Rezept/Verordnung, Diagnose- oder Anerkennungsnachweise nur soweit erforderlich und von der Beihilfestelle verlangt.
  • Versicherung abgleichen: Beihilfe deckt nur den beihilfefähigen Anteil; Restkostenversicherung oder GKV-Leistung muss dazu passen.
  • Landesmodell prüfen: keine geltende pauschale Beihilfe; nicht aus anderen Bundesländern ableiten.

Häufige Fragen

Muss ich Rechnungen erst selbst bezahlen?

In vielen Fällen erhalten Beamtinnen und Beamte zunächst eine Rechnung und reichen sie danach bei Beihilfe und Versicherung ein. Bei sehr hohen Rechnungen können Abschläge, Direktabrechnung oder besondere Verfahren vorgesehen sein; dafür ist die zuständige Beihilfestelle maßgeblich.

Welche Frist gilt in Rheinland-Pfalz?

2 Jahre nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens 2 Jahre nach erster Rechnungsausstellung. Entscheidend bleibt der fristgerechte Eingang bei der zuständigen Beihilfestelle und die Vollständigkeit der Belege.

Gibt es in Rheinland-Pfalz pauschale Beihilfe?

keine geltende pauschale Beihilfe; politische Diskussion nicht mit geltendem Recht gleichsetzen. Details zur Höhe, Pflegeversicherung, Widerruflichkeit und zum Antrag stehen im Abschnitt zum pauschalen Modell und in der Bundesland-Matrix.

Was ist die wichtigste Besonderheit in Rheinland-Pfalz?

Rheinland-Pfalz wird politisch diskutiert, ist aber derzeit als klassisches individuelles Beihilfeland zu lesen. Die Seite trennt deshalb Planungsstand und geltendes Recht.

Was diese Seite nicht leistet

Keine Versicherungsberatung, keine Anbieter-/Tarifnamen, keine PKV/GKV-Empfehlung. Maßgeblich ist stets die aktuelle amtliche Quelle der zuständigen Beihilfestelle bzw. des Landesrechts.

Quellen

Last checked: 28.06.2026. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist die jeweils aktuelle amtliche Quelle.