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Nebentätigkeit Professoren in Baden-Württemberg

Was in Baden-Württemberg wirklich gilt: die allgemeine Landesnebentätigkeitsverordnung (LNTVO) und die Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNTVO), die sie für Hochschullehrer:innen ergänzt und modifiziert. Wann genehmigungsfrei, wann anzeigepflichtig, welche Entgelte für Hochschulressourcen — kompakt und mit Primärquellen.

Stand: 29. Juni 2026

In Baden-Württemberg gelten LNTVO und HNTVO nebeneinander: § 2 HNTVO bestimmt, dass die LNTVO für das in § 1 HNTVO genannte beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal anwendbar bleibt, „soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist". Die HNTVO ist also eine Modifikations- und Ergänzungsnorm. Wer nur die LNTVO liest, bleibt für Hochschullehrer:innen unvollständig — die HNTVO ist hinzuzunehmen.

1. Kurzfazit für Baden-Württemberg

Für beamtetes hauptberuflich tätiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal an staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg gilt die Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNTVO) vom 30. Juni 1982, zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 9. November 2010 — in Verbindung mit der allgemeinen Landesnebentätigkeitsverordnung (LNTVO). § 2 HNTVO regelt das Verhältnis: Die LNTVO gilt für die in § 1 HNTVO Genannten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die HNTVO modifiziert und ergänzt also für Professor:innen und Juniorprofessor:innen im Beamtenverhältnis an einer baden-württembergischen Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule die LNTVO-Regeln. Die HNTVO ist klassisch viergeteilt: Allgemeines (Geltungsbereich, Verhältnis zum Hauptamt), Genehmigung von Nebentätigkeiten, Genehmigung der Nutzung von Einrichtungen, Personal und Material, sowie Entgelt für diese Inanspruchnahme.

2. Rechtsgrundlagen in Baden-Württemberg

  • HNTVO — Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen, vom 30. Juni 1982 (letzte Änderung 09.11.2010).
  • LNTVO — Landesnebentätigkeitsverordnung Baden-Württemberg als allgemeines Beamtenrecht. Für das Hochschullehrer-Personal weiterhin anwendbar, soweit die HNTVO nichts Abweichendes regelt (§ 2 HNTVO).
  • Landeshochschulgesetz (LHG) als Rahmen für den dienstrechtlichen Status der Hochschullehrer:innen, insbesondere § 61 LBG für die allgemeine Beamtensituation.

3. Beamtenrecht oder Professor:innen-Sonderregel?

a · Allgemein-Beamtenrecht
Die LNTVO regelt das Nebentätigkeitsrecht der baden-württembergischen Beamten allgemein. Für Professor:innen bleibt sie nach § 2 HNTVO anwendbar — soweit die HNTVO nichts anderes bestimmt. Die LNTVO ist also nicht „abgeschaltet", sondern gilt für alle Sachverhalte, die die HNTVO nicht eigens regelt.

b · Professor:innen-Sonderregel
Die HNTVO ist die spezifische Verordnung für das beamtete hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen des Landes. Sie modifiziert die LNTVO durch eigene Tatbestände der Genehmigungspflicht, der allgemein genehmigten Tätigkeiten, der Anzeigepflicht sowie der Nutzung von Hochschuleinrichtungen und der dafür zu entrichtenden Entgelte. Wer die Rechtslage prüfen will, beginnt bei der HNTVO und greift für Lücken auf die LNTVO zurück.

c · Hochschulpraxis
Die Hochschulen konkretisieren das Verfahren über Personalreferate und Personalräte. Universität Heidelberg und Karlsruher Institut für Technologie veröffentlichen Hinweise und nehmen Anträge entgegen. Die Praxis ersetzt die HNTVO nicht — sie setzt sie in den Verwaltungsalltag um.

4. Anzeige oder Genehmigung in Baden-Württemberg

Die HNTVO arbeitet mit Anzeige- und Genehmigungspflicht parallel. Jede Nebentätigkeit ist grundsätzlich schriftlich beim Dienstvorgesetzten anzuzeigen, bevor sie aufgenommen wird; eine Bagatellgrenze gilt für einmalige Tätigkeiten mit einer Vergütung bis 200 € (Anzeige entfällt insoweit). Über diese Schwelle hinaus muss jede Nebentätigkeit angezeigt werden. Eine Genehmigungspflicht greift dort, wo die HNTVO sie ausdrücklich vorsieht — etwa bei der Inanspruchnahme von Hochschulressourcen oder bei der Eingehung von Tätigkeiten, die nicht unter eine der allgemein genehmigten Kategorien fallen.

Als allgemein genehmigt gelten nach der HNTVO unter anderem die Herausgabe und Schriftleitung wissenschaftlicher Veröffentlichungen, die Wahrnehmung von Aufgaben als gerichtlicher Sachverständige:r oder als Mitglied von Prüfungskommissionen sowie für Rechtswissenschaftler:innen die Vertretung vor bestimmten Gerichten. Sobald eine Tätigkeit über diese Kategorien hinausgeht oder dauerhaft regelmäßig erfolgt, ist sie einzeln zu beantragen. Die Hochschule kann Auflagen, Befristungen oder Widerrufsvorbehalte aussprechen.

5. Zeitliche Grenzen und Dienstpflichten

Die HNTVO knüpft an die allgemeine Beamten-Zeitgrenze an: Nebentätigkeiten dürfen die dienstliche Tätigkeit nicht beeinträchtigen. Für Professor:innen wird in der Hochschulpraxis als Faustformel auf die LNTVO-Größe „ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit pro Woche" zurückgegriffen, was bei der besonderen Dienstrechtslage der Hochschullehrer:innen praktisch einem individuellen Arbeitstag pro Woche entspricht. Diese Größenordnung ist als Orientierung zu verstehen, nicht als strikte Stundenzahl in der Verordnung selbst.

6. Einnahmen, Ablieferung und Vergütung

Vergütungen aus Nebentätigkeiten unterliegen der Ablieferungspflicht, sofern sie aus dem öffentlichen Dienst oder auf Veranlassung des Dienstherrn stammen und einen Höchstbetrag überschreiten. Die HNTVO verweist für die konkreten Beträge auf das allgemeine Landesbeamtenrecht; die Hochschule berechnet den ablieferungspflichtigen Anteil im Einzelfall. Die HNTVO enthält außerdem für einzelne Tätigkeitstypen eigene Sonderregelungen, etwa für ärztliche und zahnärztliche Tätigkeiten an Universitätsklinika.

Stichtagshinweis: Konkrete Höchstbeträge nach der Ablieferungspflicht orientieren sich am bezogenen Endgrundgehalt und sind über die Personalreferate verbindlich zu erfragen. Auf dieser Seite werden keine pauschalen Eurobeträge ausgewiesen, weil die zugrunde liegenden Bezugsgrößen in den Verwaltungsvorschriften und im LBesG geregelt sind.
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7. Typische Professorenfälle

FallEinordnungVor Aufnahme prüfenQuelle
Wissenschaftliche Schriftleitung / Herausgeberschaft b Allgemein genehmigt, anzeigepflichtig. Schriftliche Anzeige beim Dienstvorgesetzten. HNTVO Abschnitt II
Gerichtliche Sachverständigentätigkeit (Sachverständige:r vor Gericht) b Allgemein genehmigt nach § 4 HNTVO; anzeigepflichtig. Private oder außergerichtliche Gutachten fallen nicht darunter. Anzeige; bei Nutzung von Hochschuleinrichtungen zusätzlich Genehmigung nach Abschnitt III. § 4 HNTVO
Honorarvortrag / einmalige Vergütung bis 200 € b Anzeige entbehrlich (Bagatellschwelle). Sicherstellen, dass keine Hochschulressourcen genutzt werden. HNTVO Abschnitt II
Regelmäßige Beratung von Unternehmen b Genehmigungspflichtig nach HNTVO Abschnitt II. Schriftlicher Antrag mit Art, Umfang, Dauer, Vergütung, zeitliche Beanspruchung. HNTVO Abschnitt II
Lehrauftrag an anderer Hochschule b Genehmigungspflichtig. Zeitlicher Umfang mit eigenem Lehrdeputat abgleichen. HNTVO Abschnitt II
Nutzung von Hochschulräumen, Labor, Personal b Genehmigungspflichtig nach Abschnitt III; Entgelt nach Abschnitt IV. Vor Aufnahme schriftliche Genehmigung und Entgeltvereinbarung mit der Hochschule. HNTVO Abschnitt III/IV
Ärztliche/zahnärztliche Tätigkeit am Universitätsklinikum b Sondertatbestand mit eigener Entgeltregelung in Abschnitt IV. Klinikordnung und Liquidationsrecht des Klinikums zusätzlich heranziehen. HNTVO Abschnitt IV + Klinikordnung

8. Geschäftsführung, Beratung und Beteiligungen

Eine Geschäftsführung in einer Gesellschaft (z. B. GmbH) ist in den allgemein genehmigten Kategorien der HNTVO nicht ausdrücklich enthalten. Sie ist daher einzeln zu beantragen. Die Hochschule wird im Genehmigungsverfahren prüfen, ob der zeitliche Aufwand mit dem dienstlichen Hauptamt vereinbar ist, ob ein Interessenkonflikt entsteht und ob Hochschulressourcen mittelbar in Anspruch genommen werden. Beteiligungen an Spin-offs und Ausgründungen sind in der HNTVO nicht als eigener Tatbestand geregelt; ihre Beurteilung kombiniert das Nebentätigkeitsrecht mit den Bestimmungen des LHG zur Verwertung von Forschungsergebnissen.

Privatliquidation an Universitätsklinika: Für medizinische Professor:innen mit klinischer Liquidationsbefugnis gelten zusätzlich zur HNTVO die Klinikordnungen und Liquidationsbestimmungen der Universitätsklinika (Heidelberg, Tübingen, Freiburg, Mannheim, Ulm). Dieser Komplex wird hier nicht erschöpfend behandelt; vor jeder Liquidationsfrage ist die Verwaltung des jeweiligen Universitätsklinikums zuständig.

9. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material

Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material der Hochschule ist nach HNTVO Abschnitt III nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung zulässig. Bestimmte Nutzungen sind allgemein genehmigt — die Verordnung nennt insbesondere die Nutzung gewöhnlicher Büroausstattung und der Bibliothek. Für die genehmigte Inanspruchnahme regelt Abschnitt IV das Entgelt: Standardsatz sind nach den Vorgaben der HNTVO 5 % der Bruttovergütung für Einrichtungen, 10 % für Personalnutzung und 5 % für Materialverbrauch. Für bestimmte ärztliche Tätigkeiten gilt ein erhöhter Pauschalsatz von 26 % der Jahresvergütung; für medizinische Spezialleistungen wird auf die Pflegesatzverordnung verwiesen. Die konkreten Beträge werden im Einzelfall von der Hochschule berechnet.

10. Hochschulpraxis: Merkblätter und Verfahren in Baden-Württemberg

Universität Heidelberg. Die Universität führt das Verfahren über das Personaldezernat; eine öffentlich zugängliche Übersicht zur Nebentätigkeit findet sich beim Personalrat. Wesentliche Aussagen: Anzeigepflicht für (mit wenigen Ausnahmen) jede Nebentätigkeit; schriftliche Genehmigung bei Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material; Nutzungsentgelt nach HNTVO. Die Universität verlangt einen klaren Antrag und die Stellungnahme der Vorgesetzten. Anlaufstelle: personalrat.uni-heidelberg.de — Nebentätigkeit.

Karlsruher Institut für Technologie (KIT). Der Personalservice (PSE) ist für Führungskräfte und Beamte zuständig und bearbeitet Anzeigen sowie Genehmigungsanträge zu Nebentätigkeiten. Die zentrale Verwaltungsseite bietet Übersicht und Anlaufstelle: pse.kit.edu — Führungskräfte/Beamte.

Die Hochschulpraxis ersetzt die HNTVO nicht — wer wissen will, was inhaltlich erlaubt ist, liest die Verordnung; wer wissen will, wie das Verfahren startet, geht zur eigenen Hochschule.

11. Checkliste vor Annahme einer Nebentätigkeit in Baden-Württemberg

  1. Fällt die Tätigkeit unter eine der allgemein genehmigten Kategorien nach § 4 HNTVO (Schriftleitung, Preisrichter/Schiedsrichter, gerichtliche Sachverständigentätigkeit, Gerichtsvertretung für Rechtslehrer:innen)?
  2. Liegt die Vergütung unter der 200-€-Bagatellschwelle für einmalige Tätigkeiten?
  3. Wenn weder noch: schriftlichen Antrag vorbereiten mit Art, Umfang, Dauer, Auftraggeber, Vergütung und zeitlicher Beanspruchung.
  4. Werden Einrichtungen, Personal oder Material der Hochschule genutzt? Dann zusätzliche Genehmigung nach Abschnitt III und Entgelt nach Abschnitt IV.
  5. Bei medizinischer Tätigkeit am Universitätsklinikum: Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen prüfen.
  6. Antrag über die eigene Hochschule einreichen (z. B. Personaldezernat Heidelberg oder PSE KIT) mit Stellungnahme der unmittelbaren Vorgesetzten.

12. Häufige Fragen

Gilt die LNTVO für mich als Professor:in oder die HNTVO?

Beides. Für beamtetes hauptberuflich tätiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal an staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg gilt die LNTVO weiter, soweit die HNTVO nichts anderes bestimmt (§ 2 HNTVO). Die HNTVO ist also Modifikations- und Ergänzungsnorm — keine vollständige Ablösung. Wer nur die LNTVO liest, bleibt für Hochschullehrer:innen unvollständig; die HNTVO ist hinzuzunehmen.

Ist eine Sachverständigen- oder Gutachtertätigkeit allgemein genehmigt?

§ 4 HNTVO nennt als allgemein genehmigt die Tätigkeit als Preisrichter, Schiedsrichter oder gerichtlicher Sachverständiger, soweit nicht ohnehin genehmigungsfrei. Eine allgemeine Sachverständigen- oder Gutachterfreigabe ergibt sich daraus nicht; private oder außergerichtliche Gutachten fallen nicht unter diese Kategorie und sind nach den allgemeinen Regeln zu prüfen. Sobald Räume, Personal oder Material der Hochschule genutzt werden sollen, kommt eine zusätzliche Genehmigung nach Abschnitt III hinzu.

Welches Entgelt fällt für die Nutzung von Hochschulressourcen an?

Die HNTVO regelt das Entgelt in Abschnitt IV. Standardsätze sind 5 % der Bruttovergütung für Einrichtungen, 10 % für Personalnutzung und 5 % für Materialverbrauch. Für bestimmte ärztliche Tätigkeiten greift ein erhöhter Pauschalsatz von 26 % der Jahresvergütung; für medizinische Spezialleistungen wird auf die Pflegesatzverordnung verwiesen. Die konkrete Berechnung erfolgt durch die Hochschule im Einzelfall.

Muss ich jeden Vortrag mit Honorar anzeigen?

Einmalige Tätigkeiten mit einer Vergütung bis 200 € sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Bei wiederkehrender Vortragstätigkeit oder höherer Vergütung ist die schriftliche Anzeige beim Dienstvorgesetzten Pflicht; die Hochschule prüft dann, ob darüber hinaus eine einzelne Genehmigung nötig ist.

Wer entscheidet über meinen Antrag in Baden-Württemberg?

Zuständig ist die jeweilige Hochschule. In der Praxis übernimmt das Personaldezernat oder der Personalservice (etwa Heidelberg oder KIT) die Bearbeitung. Die Entscheidung über Genehmigung, Auflagen und Widerrufsvorbehalte trifft die Hochschule auf Grundlage der HNTVO und nach Anhörung der unmittelbaren Vorgesetzten.

Weiterführende Glossarartikel

Zur Einordnung gehören der Überblick zur Nebentätigkeit von Professor:innen, der Status der W1/W2/W3-Professur, die Abgrenzung zur Honorarprofessur und zur apl. Professur sowie der Beamtenstatus Beamte auf Lebenszeit.

Quellen und Arbeitsstand

Landesrecht — (a) Allgemein-Beamtenrecht (anwendbar neben der HNTVO)

  • LNTVO — Landesnebentätigkeitsverordnung Baden-Württemberg. Übersicht: nebentaetigkeitsrecht.de — LNTVO BW (abgerufen 24.06.2026). Verhältnis zur HNTVO: Die LNTVO gilt nach § 2 HNTVO für die in § 1 HNTVO genannten Beamten, soweit die HNTVO nichts anderes bestimmt. Sie wird also durch die HNTVO modifiziert und ergänzt, nicht ersetzt.

Landesrecht — (b) Professor:innen-Sonderregel (anwendbare Norm)

  • HNTVO — Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen, vom 30. Juni 1982 (letzte Änderung Art. 58 Gesetz vom 09.11.2010). Primärquelle: landesrecht-bw.de — HNTVO Gesamtausgabe (abgerufen 24.06.2026). Strukturierte Volltext-Sicht: nebentaetigkeitsrecht.de — HNTVO BW.
  • Sektionen mit Inhalt: I Allgemeines (Geltungsbereich § 1, Verhältnis zum Hauptamt); II Genehmigung von Nebentätigkeiten (Anzeige, allgemein genehmigte Tätigkeiten, 200-€-Bagatellschwelle); III Genehmigung der Nutzung von Einrichtungen, Personal und Material; IV Entgelt (Pauschalen 5 %/10 %/5 %, 26 % ärztlich, Pflegesatzverordnung für medizinische Spezialleistungen).

Hochschulpraxis — (c)

  • Universität Heidelberg — Personalrat, Übersicht zur Nebentätigkeit: personalrat.uni-heidelberg.de (abgerufen 24.06.2026). Die beschäftigtenseitige Übersichtsseite der Universitätsverwaltung ist teils login-pflichtig und wird hier nicht zitiert.
  • Karlsruher Institut für Technologie (KIT) — Personalservice (PSE) für Führungskräfte und Beamte: pse.kit.edu (abgerufen 24.06.2026).

Offene Punkte

  • Konkrete Höchstbeträge der Ablieferungspflicht. Die HNTVO verweist auf das allgemeine Landesbesoldungsrecht; konkrete Eurobeträge sind über das Personaldezernat der eigenen Hochschule verbindlich zu erfragen.
  • Privatliquidation an Universitätsklinika. Klinikordnungen sind klinikspezifisch (Heidelberg, Tübingen, Freiburg, Mannheim, Ulm). Auf der Seite als Callout abgegrenzt, nicht ausgeführt.