Krankenversicherung für Professorinnen und Professoren

Sozialrecht Beihilfe PKV / GKV Stand: 26.06.2026 · Themenseite, kein 16er-Cluster

Kurzfazit

Die Krankenversicherung für Professorinnen und Professoren folgt dem Status: Verbeamtete sind nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei und sichern sich klassisch über eine private Krankenversicherung mit Beihilfe-Ergänzungstarif ab — flankiert von der individuellen Beihilfe ihres Dienstherrn. Acht Bundesländer plus Hessen mit Einschränkungen ermöglichen alternativ die pauschale Beihilfe nach dem Hamburger Modell: einen hälftigen Zuschuss zum Beitrag der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Auf Bundesebene ist die pauschale Beihilfe nicht eingeführt — ein Antrag zur Aufnahme in § 80 BBG wurde in der 20. Wahlperiode abgelehnt. Angestellte Professorinnen und Professoren fallen nicht unter das Beihilferecht; für sie gelten die allgemeinen Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung mit Arbeitgeberzuschuss. Im Ruhestand entsteht eine wichtige Asymmetrie zwischen individueller (Anstieg auf 70 Prozent) und pauschaler Beihilfe (lebenslang 50 Prozent). Diese Themenseite ordnet die Strukturen, ohne Anbieter zu nennen, Tarife zu vergleichen oder pauschale Vorteilsaussagen wie „PKV ist günstiger" oder „GKV ist besser" zu treffen.

1. Wer ist verbeamtet, wer angestellt? — Fünf Statusgruppen

Die Krankenversicherungsfrage hängt nicht primär am Beruf, sondern am Status. Fünf Konstellationen sind zu unterscheiden:

StatusgruppeKrankenversicherungsstatusBeihilfe
Verbeamtete Professor:innen auf Lebenszeit (W 2 / W 3)Versicherungsfrei in der GKV (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V); freiwillige GKV möglich; in der Regel PKV mit Beihilfe-ErgänzungstarifIndividuelle Beihilfe nach Land/Bund — Bemessungssatz 50 % aktiv, 70 % im Ruhestand; alternativ pauschale Beihilfe in 8 Ländern
W 1 / Beamt:innen auf Zeit (Juniorprofessur)Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 30 BeamtStG; versicherungsfrei in der GKV wie Lebenszeitbeamte; bis zum Vertragsende beihilfeberechtigtBeihilfeanspruch parallel zum Beamtenstatus; mit Vertragsende endet auch die Beihilfe und je nach Anschluss-Status erfolgt Wechsel in freiwillige oder pflichtversicherte GKV
Angestellte Professor:innen (TV-L, TVöD)Pflichtversichert in der GKV bei Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze; freiwillige GKV oder PKV bei höherem EinkommenKein Beihilfeanspruch — der Dienstherr beteiligt sich über den Arbeitgeberzuschuss zur Sozialversicherung
Vertretungs-, Gast- oder Honorarprofessur ohne BeamtenstatusSehr individuell — je nach Vertrag selbständig (freiwillige GKV oder PKV) oder befristet angestellt; im Einzelfall klärenKein Beihilfeanspruch; eine eventuelle Tätigkeit als Beamt:in an anderem Hauptdienstherrn ist separat zu prüfen
Ruhestand / Versorgungsempfänger:innenPKV bleibt in der Regel bestehen; freiwillige GKV bleibt bestehen; Wechsel im Ruhestand ist nur in engen Grenzen möglichIndividuelle Beihilfe steigt auf typischerweise 70 % (§ 46 BBhV bzw. Landespendant); pauschale Beihilfe bleibt bei 50 %

Die wichtigsten Bruchlinien liegen zwischen verbeamtet und angestellt (entscheidet über das Beihilfesystem) und zwischen aktiv und Ruhestand (entscheidet über den Bemessungssatz bzw. die konstante 50-Prozent-Pauschale). Eine spätere Statusänderung — etwa eine Verbeamtung nach langjähriger Anstellung oder ein Wechsel zwischen Bundesländern — kann eine bestehende Krankenversicherungsentscheidung neu bewerten lassen.

2. Private Krankenversicherung und individuelle Beihilfe — das klassische System

Für verbeamtete Professorinnen und Professoren ist die Kombination aus privater Krankenversicherung und individueller Beihilfe der traditionelle Standardweg. Die Logik:

  • Individuelle Beihilfe: Der Dienstherr erstattet einen prozentualen Anteil der nachgewiesenen, krankheitsbedingten Aufwendungen — typischerweise 50 % für aktive Beamtinnen und Beamte, mit Erhöhungen bei berücksichtigungsfähigen Kindern. Rechtsgrundlage auf Bundesebene: § 80 BBG in Verbindung mit der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV); auf Landesebene jeweils eigene Beihilfeverordnungen.
  • Private Restkostenversicherung: Die nicht von der Beihilfe gedeckten Aufwendungen — meistens rund 50 Prozent — werden über eine private Krankenversicherung in einem Beihilfe-Ergänzungstarif abgedeckt. Diese Tarife sind so kalkuliert, dass sie genau die Beihilfe-Lücke schließen.
  • Wirkung im Aktivdienst: Der Beamte zahlt seinen PKV-Beitrag in voller Höhe selbst — anders als bei Tarifbeschäftigten gibt es keinen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Die Beihilfe steht aber als unmittelbarer Erstattungsanspruch zur Verfügung.
  • Wirkung im Ruhestand: Der Bemessungssatz steigt für Versorgungsempfänger nach § 46 BBhV bzw. Landespendant typischerweise auf 70 %. Die PKV-Restkostenkomponente reduziert sich entsprechend — wirtschaftlich attraktiv im Alter.

Strukturell sind PKV-Tarife einkommensunabhängig, aber gesundheitlich risikoabhängig: Die Beiträge werden nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Leistungspaket kalkuliert. Eine Vorerkrankung kann zu Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen führen. Eine Öffnungsaktion der PKV erleichtert für neu verbeamtete Personen den Zugang zur PKV mit Beihilfetarif, indem Vorerkrankungen pauschal mit einem 30-Prozent-Risikozuschlag abgegolten werden — die genauen Konditionen variieren zwischen Versicherern.

3. Gesetzliche Krankenversicherung und pauschale Beihilfe — das Hamburger Modell

Bis zur Einführung des Hamburger Modells 2018 war für verbeamtete Personen die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wirtschaftlich unattraktiv: Der volle GKV-Beitrag — Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen — war allein zu tragen, weil der Dienstherr sich nicht über die Sozialversicherung beteiligt, sondern nur über die Beihilfe. Die pauschale Beihilfe schließt genau diese Lücke:

Kernidee Hamburger Modell: Statt der individuellen aufwandsbezogenen Beihilfe zahlt der Dienstherr einen festen prozentualen Zuschuss in Höhe von in der Regel 50 Prozent zum nachgewiesenen Beitrag der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Das entspricht wirtschaftlich dem Arbeitgeberanteil bei Tarifbeschäftigten und ermöglicht erstmals, als verbeamtete Person wirtschaftlich tragbar in der GKV zu bleiben.

Wesentliche Eigenschaften:

  • Wahl ist einmalig und unwiderruflich: Wer sich für die pauschale Beihilfe entscheidet, kann nicht zur individuellen Beihilfe zurückkehren. Das ist die wichtigste strukturelle Konsequenz und Grund für sorgfältige Vorab-Prüfung.
  • Bleibt im Ruhestand bestehen, aber bei 50 Prozent: Anders als die individuelle Beihilfe, die für Versorgungsempfänger auf 70 Prozent steigt, bleibt die pauschale Beihilfe lebenslang beim 50-Prozent-Zuschuss. Im Ruhestand entsteht hier strukturell keine Asymmetrie zwischen aktiver Zeit und Pensionsphase.
  • Wirkt für gesetzliche und private Krankenversicherung: Die pauschale Beihilfe kann grundsätzlich auch zu einer PKV-Vollversicherung gezahlt werden; in der Praxis ist sie aber primär ein Hebel für die GKV-Mitgliedschaft.
  • Pflegeversicherung: Wird in den meisten Bundesländern nicht bezuschusst — der Pflegeanteil bleibt vom Beamten allein zu tragen.

4. Länderüberblick — pauschale Beihilfe nach Bundesland

Der Status der pauschalen Beihilfe variiert erheblich. Die folgende Übersicht fasst den Stand der Recherche Juni 2026 zusammen. Konkrete Bemessungssätze, Antragswege und Sonderregeln entnehmen Sie der jeweiligen Beamtenpension-Landesseite.

StatusBundesländerQuellenlabel
EingeführtNeun Länder: Hamburg (01.08.2018), Berlin (18.03.2020), Brandenburg, Bremen (01.01.2020), Baden-Württemberg (01.01.2023), Niedersachsen (01.02.2024), Sachsen (01.01.2024), Schleswig-Holstein (01.01.2024, Zuschuss-/Sondermodell), Thüringen (01.01.2020). Mecklenburg-Vorpommern: eingeführt zum 01.05.2026 (§ 80a LBG M-V). Bund: nicht eingeführt. Details: Pauschale Beihilfe nach Bundeslandprimär (HmbBG § 80, ZBB Cottbus FAQ, LVwA Berlin, LR MV PM, SächsBG § 80a) — für TH: sekundär (beamtenservice.de); amtliche Fundstelle ThürBG offen
Eigene VarianteRheinland-Pfalz — nach Sachstand WD 8-046/25 (22.07.2025) kein Land mit pauschaler Beihilfesekundär (die-beihilfe.de + LfF RLP); Inkrafttretens-Datum und amtliche BVO-Fundstelle nicht abschließend verifiziert
Eingeführt, Versorgungsempfänger-Geltung offenHessen (für aktive Beamte; Geltung für Versorgungsempfänger nicht abschließend verifiziert)sekundär (HBeihVO + Bestands-Briefing)
Nach ArbeitsstandSachsen-Anhalt — eine pauschale Beihilfe ist nach Arbeitsstand ausgewiesen; Wahlmodalitäten und Versorgungsempfänger-Geltung sind in den geprüften Quellen nicht abschließend verifiziertArbeitsstand (MF LSA-Bestands-Briefing); BhV LSA-Fundstelle offen
Politisch angekündigt, nicht eingeführtNordrhein-Westfalen — Koalitionsvertrag 2022, Stand 06/2026 nicht umgesetztsekundär (beamtenservice.de + Bestands-Briefing); politische Aktualität laufend prüfen
Nicht eingeführtBayern, Baden-Württemberg, Saarland (§ 67 SBG erlaubt Pauschale nur in Pflegefällen), Schleswig-Holsteingut belegt; für SL: dbb-Saar als Sekundärquelle
Nicht abschließend verifiziertNiedersachsen — Existenz und Ausgestaltung in den geprüften Quellen nicht eindeutig belegt; NBhVO direkt zu prüfensekundär; NLBV als Festsetzungsstelle
Nicht eingeführt (Bundesebene)Bund — siehe nächster Abschnittprimär (Bundestag WD 8 - 046/25; Antrag § 80 BBG in 20. WP abgelehnt)

Wer eine Berufung in ein neues Bundesland verhandelt, sollte die pauschale-Beihilfe-Situation des Ziel-Landes berücksichtigen — die wirtschaftliche Wirkung der Wahlentscheidung gilt lebenslang und unwiderruflich, auch über einen späteren Wechsel hinaus. Konkrete Wahlmodalitäten klärt das jeweilige Landesamt für Besoldung und Versorgung bzw. die Beihilfestelle.

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5. Bund: keine pauschale Beihilfe

Bundesebene — Stand der Recherche Juni 2026: Auf Bundesebene wurde die pauschale Beihilfe nach geprüfter Quellenlage nicht eingeführt. Ein Antrag zur Aufnahme in § 80 BBG wurde in der 20. Wahlperiode abgelehnt. Auf Bundesebene gilt unverändert die individuelle Beihilfe nach § 80 BBG in Verbindung mit der Bundesbeihilfeverordnung. Die Bemessungssätze nach § 46 BBhV lauten 50 % im aktiven Dienst, 70 % für Versorgungsempfänger und 80 % für berücksichtigungsfähige Kinder.

Diese klare Negativaussage ist wichtig, weil eine häufige Verwechslung über das Internet kursiert: Sachsen hat zum 1. Januar 2024 mit § 80a SächsBG eine pauschale Beihilfe eingeführt; die zeitliche Nähe zur damals diskutierten Bundesregelung führt regelmäßig zu Fehlannahmen. Tatsächlich betrifft die Sachsen-Regelung jedoch ausschließlich Landesbeamtinnen und -beamte in Sachsen, nicht den Bund. Wer als Bundesbeamtin oder Bundesbeamter — etwa an der Universität der Bundeswehr oder an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung — verbeamtet ist, hat aktuell keine Möglichkeit, die pauschale Beihilfe zu wählen.

Eine politische Wiederaufnahme der Diskussion ist möglich; aktuelle Stände bitte beim Bundesministerium des Innern (BMI) oder dem Bundesverwaltungsamt (BVA) prüfen. Verbindliche Auskünfte zu Beihilfeleistungen erteilt das BVA als Festsetzungsstelle.

6. Bemessungssätze und Familie nach § 46 BBhV

Die individuelle Beihilfe wird nicht pauschal, sondern differenziert berechnet. Standardrahmen nach Bundesrecht (§ 46 BBhV); landesrechtliche Pendants folgen weitgehend dem Bundesmuster:

  • Aktiver Dienst: 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen.
  • Aktiver Dienst mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern: 70 % (sogenannter Kinderzuschlag, plus 20 Prozentpunkte).
  • Versorgungsempfänger / im Ruhestand: 70 %.
  • Berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten: 70 %, sofern das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze nicht überschreitet.
  • Berücksichtigungsfähige Kinder: 80 %.

Auf Landesebene gibt es vereinzelt Abweichungen vom 50/70/80-Standard. Bremen erhöht den Satz für Versorgungsempfänger gegenüber aktiven Beamten um zusätzliche Prozentpunkte. Hessen regelt Kinderzuschläge in § 15 HBeihVO mit eigenen Staffeln. Die strukturellen Sätze sind aber bundesweit weitgehend einheitlich, sodass für die Grundsatzentscheidung PKV vs. GKV die Bundeszahlen eine belastbare Orientierung liefern. Konkrete Berechnungen und die Frage, welche Aufwendungen beihilfefähig sind, regelt jeweils die Beihilfeverordnung des betreffenden Landes oder des Bundes — vor Antragstellung bitte direkt bei der zuständigen Beihilfestelle prüfen.

7. Übergang in den Ruhestand — Versorgungsempfänger

Der Übergang vom aktiven Dienst in den Ruhestand verändert die Krankenversicherungssituation strukturell — die Asymmetrie zwischen individueller und pauschaler Beihilfe wird hier sichtbar:

SystemAktive ZeitRuhestand
Individuelle Beihilfe50 % der Aufwendungen (mit Kinderzuschlag 70 %)70 % der Aufwendungen — Anstieg um 20 Prozentpunkte; PKV-Restkostentarif kann reduziert werden
Pauschale Beihilfe50 % Beitragszuschuss50 % Beitragszuschuss — kein Anstieg auf 70 %; lebenslang konstant
Pauschale Beihilfe RPnicht eingeführtRP wird nach Sachstand WD 8-046/25 (22.07.2025) nicht als Land mit pauschaler Beihilfe geführt
AngestellteGKV-pflichtversichert oder freiwillig; ArbeitgeberzuschussGKV-pflichtversichert (KVdR) bei erfüllter Vorversicherungszeit; kein Beihilfeanspruch

Wer in der individuellen Beihilfe mit PKV-Restkostentarif aktiv ist, profitiert im Ruhestand vom Bemessungssatz-Anstieg auf 70 Prozent — die PKV-Komponente reduziert sich entsprechend, in vielen Tarifen automatisch. Wer in der pauschalen Beihilfe mit GKV-Mitgliedschaft aktiv ist, behält den 50-Prozent-Zuschuss lebenslang. Die Frage, welches Modell im individuellen Fall vorteilhafter ist, hängt von Familiensituation, Gesundheitsstatus, Berufungsalter und Karriereverlauf ab. Diese Themenseite spricht hier bewusst keine Empfehlung aus.

Eine Sondersituation entsteht bei vorzeitigem Wechsel des Beamtenstatus — etwa bei einer Entlassung als Probebeamte ohne erfüllte Wartezeit. Mit dem Ende des Beamtenstatus erlischt der Beihilfeanspruch; die PKV muss in voller Höhe selbst getragen werden, oder es erfolgt ein Wechsel in die freiwillige oder pflichtversicherte GKV. Diese Schnittstelle ist Gegenstand der Dienstunfähigkeits-Übersichtsseite.

8. Verbindung zur Beamtenpension

Krankenversicherung und Beamtenpension hängen über zwei Brücken zusammen:

  • Beihilfe im Ruhestand: Die Beihilfe ist nicht Teil der Pension, wirkt aber als Sachleistung neben dem Ruhegehalt. Wer die individuelle Beihilfe gewählt hat, erhält im Ruhestand 70 Prozent Beihilfe zur Hälfte des Pensionsbetrags — die PKV-Beiträge entsprechend reduziert. Wer die pauschale Beihilfe gewählt hat, erhält einen 50-Prozent-Zuschuss zum GKV-Beitrag, der monatlich vom Ruhegehalt überwiesen wird.
  • Versorgungsempfänger-Bemessungssätze: Der Anstieg von 50 auf 70 Prozent im Ruhestand gilt unter dem Vorbehalt, dass der oder die Versorgungsempfänger das klassische Modell gewählt hat. Bei der pauschalen Beihilfe entfällt dieser Anstieg.
Kein pauschales „PKV ist besser": Diese Seite trifft bewusst keine pauschale Aussage, ob die Kombination PKV + individuelle Beihilfe oder die Kombination GKV + pauschale Beihilfe wirtschaftlich vorteilhafter ist. Beide Pfade haben strukturelle Vor- und Nachteile, deren Wirkung im individuellen Fall von Berufungsalter, Familienstand, Gesundheitsstatus, voraussichtlicher Karrieredauer und Wohnort abhängt. Eine konkrete Entscheidung erfordert eine individuelle, fachkundige Beratung — diese Glossarseite ersetzt sie nicht.

Vertiefte Informationen zur Beamtenversorgung selbst — Höchstsatz 71,75 Prozent, ruhegehaltfähige Dienstzeit, Mindestversorgung, Wartezeit — finden Sie auf der Beamtenpension-Übersichtsseite sowie auf den 17 Landesseiten.

9. Verbindung zur Dienstunfähigkeit

Die Krankenversicherung ist strukturell von der Dienstunfähigkeit zu trennen — und ebenso strukturell von einer privaten Dienstunfähigkeitsversicherung. Drei Punkte gehören dennoch hierher:

  1. Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bleibt der Beihilfeanspruch erhalten. Die oben beschriebene Asymmetrie zwischen individueller (Anstieg auf 70 %) und pauschaler Beihilfe (50 % konstant) greift wie im regulären Ruhestand.
  2. Bei Entlassung statt Versetzung in den Ruhestand erlischt der Beihilfeanspruch. Das betrifft typischerweise Probebeamte ohne erfüllte Wartezeit nach § 4 BeamtVG bei Dienstunfähigkeit aus krankheitsbedingten Ursachen ohne Dienstunfall, sowie W 1-Juniorprofessuren nach Befristungsende. In diesen Konstellationen muss die private Krankenversicherung allein getragen werden, oder es erfolgt ein Wechsel in die GKV.
  3. Die Krankenversicherung deckt das Krankheitskostenrisiko, die Dienstunfähigkeitsversicherung das Einkommensrisiko. Beide Versicherungsarten sind sachlich getrennt — wer eine DU-Versicherung abschließt, ersetzt damit keine Krankenversicherung, und umgekehrt. Strukturelle Details zur DU-Klausel finden Sie auf der Dienstunfähigkeitsversicherungs-Themenseite.

10. Entscheidungsmatrix — strukturelle Orientierung

Die folgende Matrix beschreibt strukturelle Konstellationen, in denen die typischen Krankenversicherungsentscheidungen anfallen. Sie ist keine Empfehlung für einen konkreten Tarif oder Anbieter, sondern soll Klarheit darüber schaffen, welche Wahlmöglichkeiten je nach Statusgruppe und Lebenssituation überhaupt bestehen:

KonstellationVerfügbare PfadeWas strukturell zu beachten ist
Beamt:in auf Lebenszeit, junges Berufungsalter, gesundPKV mit individueller Beihilfe; pauschale Beihilfe wo verfügbarPKV-Beitrag ist beim Einstieg meist niedrig; mit dem Alter steigt er. Pauschale Beihilfe verstetigt den Beitrag entsprechend dem GKV-Beitragssystem. Wahl pauschale Beihilfe ist unwiderruflich.
Beamt:in mit Vorerkrankungen oder vielen KindernPKV mit Öffnungsaktion (Standard-Risikozuschlag 30 %); pauschale Beihilfe + GKVGKV ist familienfreundlich (Familienversicherung); PKV-Beiträge sind pro Person separat. Wer GKV bevorzugt, ist auf die pauschale Beihilfe seines Landes angewiesen — sofern verfügbar.
W 1-Juniorprofessor:inPKV mit individueller Beihilfe während der W 1-Phase; nach Ende der Befristung Anschlussregelung neu prüfenStrukturell unsichere Anschlussphase. Wechsel in eine spätere W 2/W 3-Berufung verändert die Krankenversicherungssituation regelmäßig nicht; Wechsel in eine Anstellung oder ins Ausland aber sehr wohl.
Angestellte Professor:in (TV-L, TVöD)Bei Einkommen unter Versicherungspflichtgrenze: GKV-Pflicht; bei höherem Einkommen: freiwillige GKV oder PKV-WechselKeine Beihilfe — der Dienstherr beteiligt sich über den Arbeitgeberzuschuss zur Sozialversicherung. Bei einem späteren Wechsel in den Beamtenstatus eröffnet sich die Beihilfe-Option erst neu.
Übergang in den RuhestandBestehende Wahl wird fortgeführt; die Asymmetrie zwischen 70 % individueller und 50 % pauschaler Beihilfe wird wirksamStrukturell ist im Ruhestand kein Systemwechsel mehr vorgesehen; deshalb ist die ursprüngliche Wahl entscheidend. Bei der pauschalen Beihilfe entfällt der 70-Prozent-Sprung.

Wie aus der Matrix erkennbar, ist die strukturelle Frage „PKV oder GKV" für verbeamtete Professorinnen und Professoren weniger eine Frage der absoluten Beitragshöhe als eine Frage der persönlichen Situation und der Verfügbarkeit der pauschalen Beihilfe im jeweiligen Bundesland. Konkrete Tarifvergleiche, Beitragskalkulationen und Anbieterwahl gehören in das individuelle Beratungsgespräch.

11. Offene Quellenpunkte

  • Sachsen-Anhalt — pauschale Beihilfe: nach Arbeitsstand ausgewiesen; Wahlmodalitäten, Versorgungsempfänger-Geltung und exakte BhV LSA-Fundstelle in den geprüften Quellen nicht abschließend verifiziert. Verbindlich ist die Bezügestelle Finanzamt Dessau-Roßlau.
  • Thüringen — amtliche Fundstelle: Die in den Sekundärquellen ausgewiesene 50-Prozent-konstante pauschale Beihilfe bedarf einer Verankerung in ThürBG bzw. ThürBhV — die genaue Fundstelle ist in den geprüften Quellen nicht abschließend verifiziert. Verbindlich ist das Thüringer Landesamt für Finanzen (TLF Suhl).
  • Rheinland-Pfalz — Inkrafttretens-Datum: Rheinland-Pfalz wird nach Sachstand WD 8-046/25 (22.07.2025) nicht als Land mit pauschaler Beihilfe geführt; eine RP-spezifische Quotelung lässt sich nicht mit einer Primärquelle belegen.
  • Hessen — Versorgungsempfänger-Geltung: Die pauschale Beihilfe ist für aktive Beamte eingeführt; ob und in welcher Höhe sie für Versorgungsempfänger gilt, ist in den geprüften Quellen nicht abschließend verifiziert.
  • Niedersachsen — pauschale Beihilfe: Existenz und Ausgestaltung in den gesichteten amtlichen Quellen nicht eindeutig belegt; NBhVO direkt zu prüfen.
  • NRW — politische Aktualität: Der Koalitionsbeschluss aus 2022 ist nach Stand 06/2026 nicht umgesetzt; aktuelle politische Entwicklungen sind laufend zu prüfen.

12. Häufige Fragen

Sind Professorinnen und Professoren in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung?

Das hängt vom Status ab. Verbeamtete Professorinnen und Professoren sind nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V von der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Sie sichern sich entweder über eine private Krankenversicherung mit Beihilfe-Ergänzungstarif ab — flankiert von der individuellen Beihilfe ihres Dienstherrn nach § 80 BBG bzw. den landesrechtlichen Pendants —, oder, wo das jeweilige Landesrecht es ermöglicht, über eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit pauschaler Beihilfe (Hamburger Modell). Angestellte Professorinnen und Professoren mit Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder sind grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, sofern ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze nicht dauerhaft übersteigt. Bei höherem Einkommen können sie zwischen freiwilliger gesetzlicher Versicherung oder einer privaten Krankenversicherung wählen — eine Beihilfeleistung des Dienstherrn besteht in diesen Fällen typischerweise nicht.

Was ist die pauschale Beihilfe und welche Länder bieten sie an?

Die pauschale Beihilfe — auch Hamburger Modell genannt — ist ein hälftiger Zuschuss des Dienstherrn zum nachgewiesenen Beitrag der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Sie ersetzt die klassische aufwandsbezogene individuelle Beihilfe und ermöglicht erstmals, als verbeamtete Person wirtschaftlich tragbar in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben. Nach dem Bundestag-Sachstand WD 8-046/25 (22.07.2025) haben sie neun Länder eingeführt: Hamburg (2018), Berlin, Brandenburg, Bremen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein (Zuschuss-/Sondermodell) und Thüringen. Auf Bundesebene ist sie nicht eingeführt; Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland sind nach diesem Sachstand nicht eingeführt; Sachsen-Anhalt gewährt seit 01.01.2026 einen GKV-Zuschuss (§ 3d BesVersEG LSA). Mecklenburg-Vorpommern hat die pauschale Beihilfe zum 01.05.2026 eingeführt (§ 80a LBG M-V); in NRW liegt ein Koalitionsbeschluss aus 2022 vor, der nach Stand 06/2026 nicht umgesetzt wurde.

Gibt es beim Bund eine pauschale Beihilfe?

Nein. Auf Bundesebene wurde die pauschale Beihilfe nach geprüfter Quellenlage nicht eingeführt. Ein Antrag zur Aufnahme in § 80 BBG wurde in der 20. Wahlperiode abgelehnt. Auf Bundesebene gilt unverändert die individuelle Beihilfe nach § 80 BBG in Verbindung mit der Bundesbeihilfeverordnung. Die Bemessungssätze nach § 46 BBhV lauten 50 Prozent im aktiven Dienst, 70 Prozent für Versorgungsempfänger und 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder. Eine häufige Verwechslung ist Sachsen, das § 80a SächsBG zum 1. Januar 2024 eine pauschale Beihilfe eingeführt hat — dies betrifft jedoch nur Landesbeamte in Sachsen, nicht den Bund.

Wie ändert sich die Beihilfe im Ruhestand?

Bei der individuellen Beihilfe steigt der Bemessungssatz im Ruhestand für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach § 46 BBhV bzw. den landesrechtlichen Pendants typischerweise von 50 auf 70 Prozent. Die private Restkostenversicherung in der PKV kann entsprechend reduziert werden — wirtschaftlich wirkt sich das im Alter deutlich aus. Bei der pauschalen Beihilfe bleibt der Zuschuss dagegen lebenslang beim 50-Prozent-Wert; ein Anstieg im Ruhestand findet hier strukturell nicht statt. Landesspezifische Abweichungen sind möglich; maßgeblich ist stets die jeweilige amtliche Landesquelle. Diese Asymmetrie zwischen individueller und pauschaler Beihilfe ist eines der wichtigsten Entscheidungskriterien für oder gegen die einmalige und unwiderrufliche Wahl.

Was gilt für angestellte Professorinnen und Professoren?

Angestellte Professorinnen und Professoren — typischerweise nach Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder — fallen nicht unter das Beamtenrecht. Sie sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, solange ihr Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt. Liegt das Einkommen darüber, können sie zwischen freiwilliger gesetzlicher Versicherung und einer privaten Krankenversicherung wählen. In beiden Fällen besteht regelmäßig kein Beihilfeanspruch gegenüber dem Dienstherrn, weil die Beihilfe an den Beamtenstatus geknüpft ist. Der Dienstherr beteiligt sich aber an der gesetzlichen Krankenversicherung über den Arbeitgeberzuschuss zur Sozialversicherung — anders als bei verbeamteten Personen, bei denen der Dienstherr ausschließlich über die Beihilfe leistet. In den Bundesländern Berlin und Sachsen ist der historisch hohe Angestelltenanteil unter Professorinnen und Professoren ein Sonderthema; Details finden sich auf den jeweiligen Beamtenpension-Landesseiten.

Was passiert mit der Krankenversicherung bei Dienstunfähigkeit?

Bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bleibt der Beihilfeanspruch grundsätzlich erhalten — bei individueller Beihilfe mit Anstieg des Bemessungssatzes auf typischerweise 70 Prozent, bei pauschaler Beihilfe lebenslang konstant beim 50-Prozent-Zuschuss. Anders ist die Lage, wenn statt der Versetzung in den Ruhestand eine Entlassung erfolgt — etwa bei einer Probebeamtin oder einem Probebeamten ohne erfüllte fünfjährige Wartezeit nach § 4 BeamtVG und ohne Dienstunfall. In diesem Fall erlischt der Beamtenstatus und damit auch der Beihilfeanspruch; die private Krankenversicherung muss in voller Höhe selbst getragen werden, oder es erfolgt ein Wechsel in die freiwillige oder pflichtversicherte gesetzliche Krankenversicherung. Diese Schnittstelle ist eines der wichtigsten Themen der Übersichtsseite zur Dienstunfähigkeit; eine private Dienstunfähigkeitsversicherung ist von der Krankenversicherung strukturell zu trennen — sie versichert das Einkommensrisiko, nicht das Krankheitskostenrisiko.

13. Quellen und amtliche Volltexte

  • § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Versicherungsfreiheit Beamte) — gesetze-im-internet.de · primär
  • § 80 BBG (Beihilfe Bundesbeamte) — gesetze-im-internet.de · primär
  • § 46 BBhV (Bemessungssätze 50 / 70 / 80) — gesetze-im-internet.de · primär
  • § 80 HmbBG (Hamburger Modell, Ursprung) — landesrecht-hamburg.de · primär
  • § 80a SächsBG (pauschale Beihilfe Sachsen, 01.01.2024) — revosax.sachsen.de · primär
  • ZBB Cottbus — FAQ pauschale Beihilfe Brandenburg (PDF) — zbb.brandenburg.de · amtlich-sekundär
  • LVwA Berlin — Antragsformular und Erläuterungen pauschale Beihilfe — berlin.de · amtlich-sekundär
  • Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern — Pressemitteilung/GVOBl. zur Einführung der pauschalen Beihilfe (§ 80a LBG M-V, ab 01.05.2026) — regierung-mv.de · amtlich-sekundär
  • Bundestag, Wissenschaftliche Dienste — WD 8 - 3000 - 046/25 (pauschale Beihilfe Bundesebene) — bundestag.de · amtlich-sekundär
  • de.wikipedia.org/wiki/Pauschale_Beihilfe (Cross-Check Überblick) — sekundär
  • Bundesverwaltungsamt (BVA) — Beihilfe Bund — bva.bund.de · primär
Hinweis: Diese Seite gibt den Stand der Recherche zum 26. Juni 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Versicherungs-, Rechts- oder Beihilfeberatung. Sie nennt keine Anbieter, keine Tarife und trifft keine pauschale Aussage zur Vorteilhaftigkeit von PKV gegenüber GKV. Für eine konkrete Vertragsbewertung oder Beihilfe-Berechnung wenden Sie sich an die zuständige Beihilfestelle, das jeweilige Landesamt für Besoldung und Versorgung bzw. das Bundesverwaltungsamt sowie an eine fachkundige Versicherungsvermittlerin oder einen Versicherungsvermittler.