Dienstunfähigkeit Professorinnen und Professoren in Berlin

DienstunfähigkeitProfessurLandesrecht BerlinStand: 26. Juni 2026

Kurzfazit

Für verbeamtete Professorinnen und Professoren in Berlin gilt § 26 BeamtStG als bundeseinheitliche Grundnorm, landesrechtlich ergänzt durch das Landesbeamtengesetz Berlin (LBG Bln) – insbesondere §§ 39, 40 LBG Bln (amtsärztliche Untersuchung) – sowie durch das Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin (LBeamtVG Bln) in den §§ 5 (Wartezeit) und 14 (Höchstsatz, Mindestversorgung). Hochschulrechtliche Grundlage ist § 102 BerlHG. Festsetzung und Auszahlung der Versorgungsbezüge übernimmt der Versorgungsservice (VS) des Landesverwaltungsamtes Berlin. Eine Berliner Besonderheit wirkt direkt in das DU-Recht hinein: § 102 BerlHG lässt für Professorinnen und Professoren Beamtenverhältnis oder Angestelltenverhältnis ausdrücklich zu – die Statusentscheidung bestimmt, ob das Beamten-DU-Recht überhaupt anwendbar ist. Pauschale Beihilfe in Berlin: seit dem 18.03.2020 in Kraft (Wahlmodell). Crosslink zur Versorgungsseite: Beamtenpension Berlin.

Statusgruppen-Abgrenzung (gilt für die gesamte Seite): Dieser Artikel betrifft verbeamtete Professor:innen — Beamtenrecht. Angestellte Professor:innen fallen nicht unter das Beamten-Dienstunfähigkeitsrecht, sondern unter Arbeits-/Sozialversicherungsrecht (Lohnfortzahlung, Krankengeld, ggf. Erwerbsminderungsrente und private Berufsunfähigkeitsversicherung). Wo eine Aussage nur für eine Statusgruppe gilt, ist das im jeweiligen Abschnitt markiert. Wichtig für Berlin: Angestellte Professuren sind in Berlin nach § 102 BerlHG ausdrücklich vorgesehen und haben eine relevante praktische Bedeutung (siehe Abschnitt 6).

1. Was bedeutet Dienstunfähigkeit?

Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Für Berliner Landesbeamte – also auch verbeamtete Professorinnen und Professoren der Humboldt-Universität, der Freien Universität, der Technischen Universität, der Universität der Künste, der Charité (soweit verbeamtet) sowie der Berliner Hochschulen für Technik, Wirtschaft und Recht – wird § 26 BeamtStG durch §§ 39, 40 LBG Bln verzahnt.

Eine professorenspezifische Besonderheit: Die wissenschaftliche Hauptaufgabe – Forschung und Lehre – ist statusrechtlich an den Lehrstuhl gebunden. Eine „anderweitige Verwendung" im Sinn des § 26 Abs. 2 BeamtStG ist deshalb in der Hochschulpraxis eng begrenzt; relevanter wird in der Regel die begrenzte Dienstfähigkeit (siehe Abschnitt 9).

2. Verfahren, Amtsarzt und Suchpflicht

Das Verfahren ist dreistufig:

  1. Initiative durch Dienstherrn (Hochschulleitung, Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege), durch die Beamtin oder den Beamten selbst oder durch die Vorgesetzten.
  2. Amtsärztliches Gutachten nach § 39 Abs. 3 LBG Bln: Bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit ordnet der Dienstherr eine ärztliche Untersuchung an. Die Untersuchung erfolgt durch einen Amtsarzt oder einen als Gutachter beauftragten Arzt. Das amtsärztliche Gutachten hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.10.2006 – 1 D 10.05) einen höheren Beweiswert als ein Privatarzt-Attest. § 40 LBG Bln normiert die Mitwirkungs- und Untersuchungspflicht der Beamtin oder des Beamten.
  3. Verwaltungsentscheidung mit Anhörung der Betroffenen, Mitwirkung des Personalrats und – bei Schwerbehinderten – der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX. Bei verbeamteten Professor:innen entscheidet typischerweise die Senatsverwaltung auf Vorschlag der Hochschule.

Suchpflicht nach § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG: Vor der Versetzung in den Ruhestand ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn möglich ist – subsidiär kann auch eine geringerwertige Tätigkeit in Betracht kommen. Die Suchpflicht ist nach BVerwG-Leitentscheidung vom 26.03.2009 – 2 C 73.08 zwingend; in der Hochschulpraxis ist sie wegen der statusrechtlichen Bindung an Forschung und Lehre faktisch eng.

Festsetzungsstelle und Rechtsmittel: Festsetzung und Auszahlung der Versorgungsbezüge erfolgen durch den Versorgungsservice (VS) des Landesverwaltungsamtes Berlin (frühere Bezeichnung „PS V", seit 01.07.2025 „VS"). Gegen die Versetzungsverfügung sind Widerspruch und Klage zum Verwaltungsgericht möglich; ein automatischer Suspensiveffekt besteht regelmäßig nicht, einstweiliger Rechtsschutz erfolgt über § 80 Abs. 5 VwGO. Amtlich verbindlich für das Verfahren ist das Landesverwaltungsamt Berlin.

3. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit

Für Professor:innen auf Lebenszeit – der Regelfall der W 2-/W 3-Berufung, sofern verbeamtet (siehe Abschnitt 6) – ist die Versetzung in den Ruhestand die Regelfolge der festgestellten Dienstunfähigkeit. Das Ruhegehalt richtet sich nach § 14 LBeamtVG Berlin mit dem bundeseinheitlichen Satz von 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens 71,75 %. Für Detailfragen der Pension siehe die Schwester-Seite Beamtenpension Berlin.

Wartezeit (§ 5 LBeamtVG Berlin): mindestens fünf ruhegehaltfähige Dienstjahre. Entfällt bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls. Für regulär berufene Professor:innen ist die Fünf-Jahres-Wartezeit über Vordienstzeiten regelmäßig schon vor Berufung erfüllt, sodass der Mindestversorgungs-Boden im Regelfall lediglich Sicherungsnetz bleibt (siehe Abschnitt 7).

Versorgungsabschlag: Bei vorzeitigem Ruhestand mindert sich das Ruhegehalt um 3,6 % je Jahr vor der Regelaltersgrenze, bei Dienstunfähigkeit gedeckelt auf höchstens 10,8 %; bei allgemeinem Antragsruhestand kann die Deckelung höher liegen.

4. Beamtinnen und Beamte auf Probe (Probebeamten-Korrektur)

Probebeamten-Korrektur (verbindliche Lesart): Eine pauschale Lesart, Probebeamtinnen und Probebeamte würden bei Dienstunfähigkeit „immer entlassen", ist nicht korrekt. § 28 BeamtStG unterscheidet:
Dienstunfall als Ursache: zwingender Ruhestand (auch ohne erfüllte 5-Jahres-Wartezeit nach § 4 BeamtVG bzw. § 5 LBeamtVG Berlin), Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG bzw. Landespendant.
Andere Ursachen: Ermessens-Entlassung des Dienstherrn. In diesem Fall folgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI; eine Beamtenversorgung entsteht in der Regel nicht. Eine Berufung auf Lebenszeit wird durch die Dienstunfähigkeit i. d. R. ausgeschlossen.
Hinweis für Wissenschaftler:innen: Berufung erfolgt häufig in den 30ern/40ern, Probezeit liegt in der ersten W 2-/W 3-Phase. Eine Dienstunfähigkeit in dieser Phase aus krankheitsbedingten Ursachen (kein Dienstunfall) führt typischerweise NICHT in den Beamten-Ruhestand. Daraus ergibt sich für viele Wissenschaftler:innen ein konkretes Absicherungsrisiko (siehe Abschnitt 12 — DU-Versicherung vs. BU).

In Berlin gelten die § 28-BeamtStG-Systematik und die landesrechtlichen Konkretisierungen in §§ 30 ff. LBG Bln unmittelbar; die Senatsverwaltung entscheidet auf Vorschlag der Hochschule. Wegen der hohen Konkurrenz an Berliner Universitäten und der vergleichsweise späten Lebenszeit-Berufung ist die Probezeit für die wissenschaftliche Karriere ein nicht selten unterschätztes Versorgungsrisiko.

5. W 1 / Beamtinnen und Beamte auf Zeit

Juniorprofessuren der Besoldungsgruppe W 1 werden in Berlin – sofern überhaupt verbeamtet wird (vgl. § 102 BerlHG und Abschnitt 6) – im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 30 BeamtStG geführt. Folgen für die Dienstunfähigkeit:

  • Kein Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im engeren Sinn: Das Beamtenverhältnis auf Zeit endet mit Ablauf der Befristung (typischerweise sechs Jahre für W 1).
  • Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8 und § 184 SGB VI bei vorzeitigem Ausscheiden ohne Ruhegehaltsanspruch.
  • Dienstunfall während der Zeitprofessur: Greift das Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG (analog landesrechtlich) auch ohne erfüllte fünfjährige Wartezeit; Mindestbemessungsboden ist die jeweilige amtsunabhängige Bezugsgröße.
  • Dienstunfähigkeit aus Krankheit während der W 1-Phase: Führt in der Regel zu Entlassung wegen Dienstunfähigkeit; eine Beamtenversorgung in Form einer Pension entsteht typischerweise nicht.

Die W 1-Phase ist damit auch in Berlin die strukturell größte Absicherungslücke des wissenschaftlichen Beamtenrechts. Bei Tenure-Track-Modellen mit Aussicht auf unbefristete W 2-/W 3-Berufung wirkt sich eine während der W 1-Befristung eintretende Dienstunfähigkeit unmittelbar auf den Tenure-Prozess aus, weil die Berufung auf Lebenszeit die Dienstfähigkeit voraussetzt.

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6. Angestellte Professor:innen in Berlin (§ 102 BerlHG)

Berliner Sonderfall – hoher Angestellten-Anteil: § 102 BerlHG lässt für Professor:innen beide Wege ausdrücklich zu: Beamtenverhältnis oder Angestelltenverhältnis. In Berlin werden Professor:innen daher praktisch häufiger als in anderen Bundesländern privatrechtlich (TV-L) eingestellt. Für die DU-Frage hat das weitreichende Folgen: Wer als Professor:in in Berlin angestellt beschäftigt ist, fällt nicht unter das Beamten-Dienstunfähigkeitsrecht der LBG Bln und LBeamtVG Bln – sondern unter Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.

Wenn Sie nicht verbeamtet sind: EM-Rente DRV statt Beamtenversorgung

Für angestellte Professor:innen in Berlin (TV-L oder vergleichbar) gelten:

  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach EFZG für die ersten sechs Wochen.
  • Anschließend Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (in der Regel bis zu 78 Wochen innerhalb dreijähriger Blockfrist).
  • Bei dauerhafter Erwerbsminderung: Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) der Deutschen Rentenversicherung nach §§ 43 ff. SGB VI. Voraussetzungen: allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (vereinfachte Darstellung; Sonderfälle bei Berufsanfänger:innen und bei Dienstunfall analog).
  • Volle EM-Rente bei Leistungsvermögen unter 3 Stunden täglich; teilweise EM-Rente bei 3 bis unter 6 Stunden.
  • Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) als private Ergänzung: knüpft an die medizinische Unfähigkeit an, den eigenen Beruf zu mehr als 50 % auszuüben, und ist statusunabhängig – damit das Hauptinstrument für Angestellte. Eine echte Dienstunfähigkeitsklausel läuft bei Angestellten ins Leere, weil kein Bescheid des Dienstherrn ergeht.
  • Zusatzversorgung (VBL): Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ergänzt im öffentlichen Dienst die DRV-Rente; sie ist aber kein Äquivalent zur Beamtenversorgung. Im Erwerbsminderungsfall greifen VBL-spezifische Regeln.

Praktisch bedeutet das: Vor der Berufung an eine Berliner Hochschule sollte sehr sorgfältig geklärt werden, ob das Beamten- oder das Angestelltenverhältnis angeboten wird – die Statusentscheidung wirkt unmittelbar auf die Dienstunfähigkeits-Absicherung und auf die Frage, ob eine private DU-Klausel überhaupt wirksam werden kann (siehe Abschnitt 12).

7. Versorgung, Mindestversorgung und Wartezeit

Ruhegehalts-Formel (§ 14 LBeamtVG Berlin): Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × (Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre × 1,79375 %), höchstens 71,75 %. Wartezeit fünf Jahre (§ 5 LBeamtVG Berlin), Wartezeit-Ausnahme bei Dienstunfall.

Amtsunabhängige Mindestversorgung — Berlin (§ 14 LBeamtVG Bln): Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsabhängige Mindestversorgung). Eine günstigere amtsunabhängige Mindestversorgung kommt als Sicherungsnetz hinzu. Nach sekundärer Übersicht knüpft der Berliner Mindestversorgungs-Anker an die Endstufe einer mittleren Besoldungsgruppe an – verbindlich ist die Festsetzung durch das Landesverwaltungsamt Berlin. Der § 14 LBeamtVG-Volltext ist über das Berliner Landesrechtsportal (gesetze.berlin.de) JS-gerendert und konnte zum Stand 26.06.2026 nicht primär verifiziert werden; wir verzichten daher in den SEO-Flächen dieser Seite (Title, Meta, H1, JSON-LD, Hero, FAQ) auf einen harten Prozentanker. Für die individuelle Festsetzung ist allein das Landesverwaltungsamt Berlin maßgeblich.

Einordnung: Die Mindestversorgung wirkt nach landesübergreifender Systematik nur in Sicherungsfällen – etwa bei sehr kurzer Dienstzeit infolge früher Dienstunfähigkeit. Bei regulär berufenen W 2-/W 3-Professor:innen mit normaler Dienstzeit greift praktisch immer die individuelle Berechnung mit 1,79375 % je Dienstjahr.

8. Dienstunfall

Tritt die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls ein (Ereignis in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes – Wegeunfall, Laborunfall, Auslandseinsatz auf Forschungsreise, anerkannte Berufskrankheit), gelten zwei zentrale Erleichterungen:

  • Die 5-Jahres-Wartezeit entfällt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG bzw. Berliner Landespendant in § 5 LBeamtVG Bln).
  • Es entsteht ein Anspruch auf Unfallruhegehalt: ruhegehaltfähiger Satz + 20 Prozentpunkte gegenüber dem Normalruhegehalt, mindestens 66,67 %, höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Die Anerkennung eines Dienstunfalls erfolgt durch den Dienstherrn auf Meldung der Beamtin oder des Beamten. Der Versorgungsservice des Landesverwaltungsamtes prüft die Kausalität zwischen Dienstverrichtung und Schaden. Das Anerkennungsverfahren ist eigenständig vom Verfahren der Dienstunfähigkeitsfeststellung und kann sich rechtlich um Jahre verzögern; das Unfallruhegehalt entsteht aber dem Grunde nach mit Wirkung ab Eintritt der Dienstunfähigkeit, nicht ab Anerkennung.

9. Begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG)

Können die Dienstpflichten noch zu mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden, soll nach § 27 BeamtStG i. V. m. den Berliner Vorschriften von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden. Folgen:

  • Anteilige Besoldung nach reduziertem Beschäftigungsumfang.
  • Schlechterstellungsverbot: Die Bezüge dürfen das Ruhegehalt bei voller Dienstunfähigkeit nicht unterschreiten (Zuschlag analog § 72a BBesG).
  • Hochschulpraktische Relevanz: Begrenzte Dienstfähigkeit ist in der Professorenpraxis ein wichtiges Instrument – häufig in Form einer reduzierten Lehrverpflichtung im Semesterbetrieb bei voller oder eingeschränkter Forschungstätigkeit. Die Umsetzung erfolgt durch die Senatsverwaltung in Abstimmung mit der Hochschulleitung.

10. Reaktivierung (§ 29 BeamtStG)

Tritt die Dienstfähigkeit innerhalb eines gesetzlich bestimmten Zeitraums wieder ein, sieht § 29 BeamtStG in Verbindung mit den Berliner Konkretisierungen die Reaktivierung vor. Bei verbeamteten Berliner Professuren ist die Reaktivierung praktisch selten, weil der Lehrstuhl zwischenzeitlich in der Regel nachbesetzt wurde und die wissenschaftliche Anschlussfähigkeit nach Jahren der Unterbrechung schwierig herzustellen ist.

Formal verlangt die Reaktivierung eine Nachuntersuchung durch einen Amtsarzt sowie eine Entscheidung des Dienstherrn. Die Regelaltersgrenze nach § 38 LBG Berlin (67 Jahre) bleibt für den Wiedereintritt maßgeblich. Während der Phase potenzieller Reaktivierbarkeit kann der Dienstherr zur Nachuntersuchung verpflichten.

11. PKV, GKV und Beihilfe-Folgen im Dienstunfähigkeits-Ruhestand

Im DU-Ruhestand bleibt der Beihilfeanspruch nach Landesbeihilfeverordnung (LBhVO Bln) i. V. m. § 80 LBG Bln erhalten. Wirtschaftlich entscheidend ist der gewählte Pfad:

  • Individuelle Beihilfe: Der Bemessungssatz steigt mit Beginn des Ruhestands von 50 % auf 70 % für Versorgungsempfänger; berücksichtigungsfähige Ehegatten mit eigenen Einkünften unter Schwellenwert ebenfalls 70 %, berücksichtigungsfähige Kinder 80 %. Restkosten trägt eine private Krankenversicherung (Restkostentarif).
  • Pauschale Beihilfe (Berlin – seit 18.03.2020): Wahlmodell. Statt individueller Beihilfe erhalten freiwillig gesetzlich oder privat Versicherte einen hälftigen (50 %) Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Im Ruhestand erfolgt KEINE Anhebung auf 70 % – die pauschale Beihilfe bleibt dauerhaft bei 50 %. Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe ist unwiderruflich; Anträge werden beim Landesverwaltungsamt gestellt.
  • Bei Entlassung statt Pensionierung (Probedienst-Ermessen ohne Dienstunfall, W 1-Zeitablauf): Der Beihilfeanspruch erlischt vollständig mit dem Ende des Beamtenstatus. Die PKV-Beiträge sind dann selbst zu tragen, sofern kein Wechsel in die GKV möglich ist.
Hinweis Bund: Auf Bundesebene existiert nach geprüfter Quellenlage keine pauschale Beihilfe; ein Antrag zur Einführung in § 80 BBG wurde in der 20. Wahlperiode abgelehnt. Auf Bundesebene gilt unverändert die individuelle Beihilfe nach § 80 BBG i. V. m. BBhV (§ 46 BBhV: 50 % aktiv / 70 % Versorgungsempfänger / 80 % Kinder). Berliner Professor:innen sind davon nicht betroffen, weil sie als Landesbeamte unter LBG Bln fallen.

12. DU-Versicherung vs. Berufsunfähigkeitsversicherung

Privatversicherungsrecht ist Bundesrecht (VVG, VAG). Die zentralen Strukturen lassen sich knapp benennen – eine ausführliche Behandlung folgt auf der zentralen Themenseite zur Dienstunfähigkeitsversicherung für Professorinnen und Professoren.

  • Echte Dienstunfähigkeitsklausel: Knüpft direkt an den Bescheid des Dienstherrn über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG an. Eine eigene Berufsunfähigkeitsprüfung der Versicherung entfällt regelmäßig.
  • Unechte Dienstunfähigkeitsklausel: Verweist auf die allgemeinen Berufsunfähigkeitsbedingungen. Die Versicherung prüft zusätzlich, ob die versicherte Person ihren bisherigen Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann.
  • Berufsunfähigkeitsversicherung (BU): Statusunabhängig. Greift unabhängig vom Beamtenstatus.

Berliner Differenzierung: Wegen § 102 BerlHG ist die Statusfrage (verbeamtet vs. angestellt) für Berliner Professor:innen eine eigene Vertragsschicht. Eine echte DU-Klausel ist nur für verbeamtete Professor:innen werthaltig; für angestellte W 2-/W 3-Professor:innen in Berlin ist eine BU-Versicherung das einzige strukturell passende Privatinstrument. Für W 1-Statusinhaber:innen und für Probebeamtinnen und Probebeamte bei nicht-dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit läuft die echte DU-Klausel ohne Ruhestandsverfügung des Dienstherrn ins Leere; die BU-Absicherung greift unabhängig davon.

Für Klinikprofessuren in Berlin (insbesondere an der Charité, soweit die Doppelfunktion Hochschullehreramt + ärztliche Tätigkeit besteht) ist die Konstellation besonders zu prüfen: Der Verlust der ärztlichen Tätigkeit löst nicht automatisch Dienstunfähigkeit im beamtenrechtlichen Sinn aus, solange Lehre und Forschung möglich bleiben; eine wirtschaftliche Lücke (Wegfall etwaiger Liquidationsbeteiligungen) kann erheblich sein. Diese Glossarseite enthält keine Versicherungsberatung und nennt keine Anbieter.

13. Aktuell offene Quellenpunkte

  • § 14 LBeamtVG Berlin (amtsunabhängige Mindestversorgung) – exakter Prozentsatz und Bezugsanker: Der Volltext ist über das Berliner Landesrechtsportal (gesetze.berlin.de) JS-gerendert; eine direkte Volltext-Verifikation aus der Primärquelle war zum Stand 26.06.2026 nicht möglich. Sekundärquellen nennen einen Anker an der Endstufe einer mittleren Besoldungsgruppe. Diese Seite hält den konkreten Prozentwert deshalb bewusst aus den SEO-Flächen (Title, Meta, H1, JSON-LD, Hero, FAQ) heraus. Verbindlich ist die Festsetzung durch das Landesverwaltungsamt Berlin.
  • Hinzuverdienst-Grenzen: § 53 LBeamtVG Berlin regelt die Mechanik; konkrete Eurobeträge sind dem aktuellen Merkblatt des Versorgungsservice zu entnehmen.
  • Pauschale Beihilfe und § 102 BerlHG: Die Wechselwirkung zwischen Statuswahl (verbeamtet/angestellt) und Pauschalbeihilfe-Wahl ist in Berlin praktisch komplex; die Statuswahl liegt zeitlich vor der Beihilfe-Wahl.
  • Charité-Konstellation Klinikprofessur: Die Schnittstelle zwischen ärztlicher Tätigkeit und beamtenrechtlicher Dienstunfähigkeit ist ein Sonderfall, hier nicht abschließend ausgearbeitet.

14. Häufige Fragen zur Dienstunfähigkeit in Berlin

Welches Recht regelt die Dienstunfähigkeit bei Professuren in Berlin?

Für verbeamtete Professorinnen und Professoren in Berlin gilt § 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) als bundesweite Grundnorm; landesrechtlich konkretisieren das Landesbeamtengesetz Berlin (LBG Bln, insbesondere §§ 39, 40 zur amtsärztlichen Untersuchung) sowie das Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin (LBeamtVG Bln, §§ 5 und 14 für Wartezeit und Mindestversorgung). Hochschulrechtlich ist § 102 BerlHG einschlägig. Festsetzung und Auszahlung der Versorgungsbezüge übernimmt der Versorgungsservice (VS) des Landesverwaltungsamtes Berlin. Verbindliche Aussagen im Einzelfall trifft das Landesverwaltungsamt Berlin.

Was bedeutet § 102 BerlHG für die Dienstunfähigkeits-Absicherung?

§ 102 BerlHG lässt für Professorinnen und Professoren ausdrücklich beide Wege zu: Beamtenverhältnis oder Angestelltenverhältnis. Wer als Professorin oder Professor in Berlin angestellt beschäftigt wird, fällt nicht unter das Beamten-Dienstunfähigkeitsrecht des LBG Bln. Maßgeblich sind dann Lohnfortzahlung nach EFZG, Krankengeld nach SGB V und bei dauerhafter Erwerbsminderung die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) der Deutschen Rentenversicherung nach §§ 43 ff. SGB VI. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ergänzt das System; eine echte Dienstunfähigkeitsklausel mit Bezug auf einen Dienstherrn-Bescheid läuft mangels Beamtenstatus ins Leere. Welcher Weg konkret gilt, ergibt sich aus dem Berufungsangebot der jeweiligen Berliner Hochschule.

Werden Probebeamtinnen und Probebeamte in Berlin bei Dienstunfähigkeit immer entlassen?

Nein. Eine pauschale Lesart, Probebeamtinnen und Probebeamte würden bei Dienstunfähigkeit immer entlassen, ist nicht korrekt. § 28 BeamtStG unterscheidet: Ist die Dienstunfähigkeit Folge eines Dienstunfalls, ist die Versetzung in den Ruhestand zwingend, auch ohne erfüllte fünfjährige Wartezeit, mit Anspruch auf Unfallruhegehalt. Bei anderen Ursachen besteht eine Ermessens-Entlassung des Dienstherrn mit anschließender Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8 und § 184 SGB VI. Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in der ersten W 2- oder W 3-Phase ist das eine wichtige Absicherungslücke.

Wie hoch ist die Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit in Berlin?

Die amtsabhängige Mindestversorgung nach § 14 LBeamtVG Berlin beträgt 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Eine amtsunabhängige Mindestversorgung kommt als Sicherungsnetz hinzu. Nach sekundärer Übersicht knüpft der Berliner Mindestversorgungs-Anker an die Endstufe einer mittleren Besoldungsgruppe an; verbindlich ist die Festsetzung durch den Versorgungsservice (VS) des Landesverwaltungsamtes Berlin. Diese Seite verzichtet auf einen harten Prozentanker, weil der § 14 LBeamtVG-Volltext über das Berliner Landesrechtsportal nicht primär verifizierbar war. Für eine verbindliche Berechnung bitte das Landesverwaltungsamt Berlin anschreiben.

Was passiert mit der W1-Juniorprofessur in Berlin bei Dienstunfähigkeit?

W1-Juniorprofessuren sind Beamtenverhältnisse auf Zeit nach § 30 BeamtStG, sofern überhaupt verbeamtet wird (vgl. § 102 BerlHG: Angestelltenverhältnis ist in Berlin gleichermaßen vorgesehen). Eine Versetzung in den beamtenrechtlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im engeren Sinn ist im W1-Status nicht vorgesehen; das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Befristung. Bei vorzeitigem Ausscheiden ohne Ruhegehaltsanspruch erfolgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8 und § 184 SGB VI. Im Beamtenverhältnis auf Zeit liegt damit die größte strukturelle Absicherungslücke des wissenschaftlichen Beamtenrechts.

Bleibt der Beihilfeanspruch im Berliner Dienstunfähigkeits-Ruhestand erhalten?

Ja. Versorgungsempfängerinnen und -empfänger in Berlin bleiben beihilfeberechtigt. Bei der individuellen Beihilfe steigt der Bemessungssatz mit Beginn des Ruhestands von 50 auf 70 Prozent. Wer die seit dem 18.03.2020 in Berlin eingeführte pauschale Beihilfe gewählt hat, erhält dauerhaft den hälftigen Zuschuss (50 Prozent) zum Krankenversicherungsbeitrag – auch im Ruhestand erfolgt keine Anhebung auf 70 Prozent. Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe ist unwiderruflich; sie wird beim Landesverwaltungsamt beantragt. Bei einer Ermessens-Entlassung in der Probezeit ohne Dienstunfall erlischt der Beihilfeanspruch dagegen vollständig.

Was unterscheidet eine echte von einer unechten Dienstunfähigkeitsklausel?

Eine echte Dienstunfähigkeitsklausel sieht eine Leistung der privaten Versicherung vor, sobald der Dienstherr die Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG festgestellt und die Versetzung in den Ruhestand verfügt hat – ohne eigene Berufsunfähigkeitsprüfung der Versicherung. Eine unechte Dienstunfähigkeitsklausel verweist demgegenüber auf die allgemeinen Berufsunfähigkeitsbedingungen und prüft zusätzlich, ob die versicherte Person ihren bisherigen Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Für Beamtinnen und Beamte auf Probe sowie für W1-Statusinhaberinnen und -inhaber ist die Abgrenzung besonders relevant; für angestellte Professorinnen und Professoren in Berlin (vgl. § 102 BerlHG) ist eine echte DU-Klausel ohne Bedeutung, weil kein Dienstherrn-Bescheid ergeht. Eine pauschale Empfehlung für oder gegen eine private Absicherung wird auf dieser Seite nicht ausgesprochen.

Quellen und amtliche Stellen

Hinweis: Diese Seite gibt den Stand der Recherche zum 26. Juni 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Rechts-, Versorgungs- oder Versicherungsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende amtliche Gesetzestext (BeamtStG, LBG Bln, LBeamtVG Bln, BerlHG, SGB V/VI) sowie die Festsetzung durch den Versorgungsservice (VS) des Landesverwaltungsamtes Berlin. Vor Berufungs- oder Ruhestandsentscheidungen empfehlen wir eine schriftliche Versorgungsauskunft beim Landesverwaltungsamt Berlin. Keine Versicherungsberatung, keine Anbieter.