Beamtenpension Berlin: Professorenpension nach LBeamtVG (40/50/60/80 %, pauschale Beihilfe)
Kurzfazit
Berlin nimmt unter den 16 Bundesländern eine doppelte Sonderstellung ein: (1) § 102 BerlHG lässt für Professorinnen und Professoren ausdrücklich Beamtenverhältnis oder Angestelltenverhältnis zu — wer im Angestelltenverhältnis beschäftigt wird, fällt nicht unter die Beamtenpension nach LBeamtVG, sondern unter die gesetzliche Rentenversicherung zzgl. ggf. VBL. (2) Berlin bietet seit dem 18.03.2020 als eines der ersten Länder eine pauschale Beihilfe als Alternative zur klassischen PKV-Beihilfe an. Für verbeamtete Professoren gilt das LBeamtVG Berlin mit Höchstsatz 71,75 % und einer ungewöhnlich gestaffelten Leistungsbezugs-Ruhegehaltfähigkeit (Grundfall 40 %, mit Zustimmung der Senatsverwaltung 50/60 % bzw. 80 % nur W 3). Versorgungsbehörde ist der Versorgungsservice (VS) des Landesverwaltungsamtes.
1. Maßgebliches Versorgungsrecht und zuständige Stelle
- Versorgungsgesetz: Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin (LBeamtVG) vom 21.06.2011, in Kraft seit 01.07.2011.
- Besoldungsgesetz: Landesbesoldungsgesetz Berlin (LBesG) — § 3 regelt W-Besoldung, Leistungsbezüge und Ruhegehaltfähigkeit.
- Hochschulrecht: Berliner Hochschulgesetz (BerlHG), Fassung vom 26.07.2011 — § 100 (Einstellungsvoraussetzungen), § 102 (dienstrechtliche Stellung, Beamten- oder Angestelltenverhältnis).
- Beamtenrecht: Landesbeamtengesetz Berlin (LBG) — § 8a (Einstellungshöchstaltersgrenze), § 38 (Regelaltersgrenze).
- Zuständige Stelle: Versorgungsservice (VS) des Landesverwaltungsamtes Berlin (frühere Bezeichnung „PS V", seit 01.07.2025 „VS") — Festsetzung, Berechnung und Auszahlung der Versorgungsbezüge; auch „Pensionsstelle" genannt. Pauschale-Beihilfe-Anträge ebenfalls beim Landesverwaltungsamt.
2. Verbeamtung vs. Angestelltenverhältnis — Berliner Sonderfall
§ 102 BerlHG sieht für Professorinnen und Professoren beide Wege ausdrücklich vor: „Soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, [werden sie] zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt; Professoren und Professorinnen können auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden."
Praxis-Konsequenz: Berlin stellt Professorinnen und Professoren teils nicht im Beamtenverhältnis, sondern privatrechtlich ein. Wer angestellt beschäftigt wird, erwirbt keine Beamtenpension nach dem LBeamtVG, sondern Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zzgl. ggf. einer Zusatzversorgung (VBL). Die in dieser Seite beschriebene Versorgungsmechanik greift nur bei verbeamteten Professoren. Ob, in welchem Umfang und an welchen Berliner Hochschulen aktuell verbeamtet oder angestellt wird, hängt von Hochschule, Fach und Einzelfall ab; der rechtliche Doppelweg ist durch § 102 BerlHG belegt.
Höchstaltersgrenze für Verbeamtung: § 8a LBG Berlin nennt das vollendete 47. Lebensjahr (gesetzlich definiert als 20 Jahre vor der Regelaltersgrenze 67). Die Grenze verlängert sich um Zeiten der Kinderbetreuung (bis zu 1 Jahr je Kind unter 18) und der Pflege naher Angehöriger (bis zu 1 Jahr je Person), insgesamt höchstens drei Jahre. Für Professorinnen und Professoren existieren Ausnahmen bei besonderem dienstlichen Interesse; eine in der Literatur teils genannte Erleichterung bis zum 60. Lebensjahr konnte aus dem § 8a-LBG-Volltext nicht zweifelsfrei bestätigt werden und steht in offenen Quellenpunkten.
3. Altersgrenze und Semesterende-Frage
Die Regelaltersgrenze beträgt nach § 38 LBG Berlin die Vollendung des 67. Lebensjahres; die Quelle weist auf den früheren Wert hin („Bis 28.12.2024: 65."). Die genaue Geburtsjahrgangs-Staffelung der Übergangsregelung ist in der eingesehenen Fassung nicht vollständig wiedergegeben (siehe Offene Quellenpunkte).
Zeitpunkt des Ausscheidens: Grundsatz nach § 38 LBG ist das Monatsende. Für Lehrkräfte gilt eine Sonderregelung „Ablauf des Schulhalbjahres oder Semesters". Ob diese Semester-Regelung auch auf Hochschulprofessoren angewendet wird, geht aus dem eingesehenen Wortlaut des § 38 LBG (dort ist von „Lehrkräften" die Rede) nicht eindeutig hervor. Wir behandeln diesen Punkt deshalb bewusst nicht als festgeschriebene Aussage und empfehlen vor Ruhestandsplanung die Abstimmung mit der Hochschulverwaltung und dem VS.
Hinausschieben: Auf Antrag bei dienstlichem Interesse bis zu einem Jahr, höchstens drei Jahre — für Lehrkräfte nicht über das Ende des Schuljahres/Semesters hinaus.
Versorgungsabschlag: Bei vorzeitigem Eintritt um 3,6 % pro Jahr / 0,3 % pro Monat; Höchstdeckel 10,8 % (z. B. Dienstunfähigkeit) bzw. 14,4 % (allgemeiner Antragsruhestand).
4. W 2/W 3-Grundgehalt
Die W-Besoldung Berlin ist stufenlos. Aktuelle Tabellenwerte aus den über das Anpassungsgesetz 2024-2026 fortgeschriebenen Tabellen (Senatsverwaltung für Finanzen):
| Besoldungsgruppe | Stand 01.01.2026 – 31.03.2026 | Ab 01.04.2026 (+3,8 %) |
|---|---|---|
| W 1 | 6.545,59 € | 6.794,33 € |
| W 2 | 8.540,68 € | 8.865,22 € |
| W 3 | 9.742,52 € | 10.112,74 € |
Die zum 01.04.2026 gültige Tabelle gilt für den Zeitraum 01.04.2026 – 28.02.2027. Maßgeblich ist die amtliche Besoldungstabelle der Senatsverwaltung für Finanzen.
5. Ruhegehaltssatz, Wartezeit, Höchstsatz
Höchstsatz nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren; Wartezeit grundsätzlich 5 Jahre.
6. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge — Berliner Spitzenstaffelung 40 / 50 / 60 / 80 %
Drei Arten Leistungsbezüge nach § 3 LBesG Berlin: Berufungs-/Bleibe- (Abs. 2), besondere (Abs. 3; befristete max. 5 Jahre) und Funktions-Leistungsbezüge (Abs. 6). Forschungs-/Lehrzulagen aus Drittmitteln (Abs. 7) sind nicht ruhegehaltfähig.
Ruhegehaltfähigkeit (§ 3 Abs. 4 und 5 LBesG):
| Konstellation | Höchstanteil am Grundgehalt | Quote der Stellen | Frist |
|---|---|---|---|
| Unbefristet Berufungs-/Bleibe- + besondere | bis 40 % | Grundfall, alle Stellen | mind. 2 Jahre Bezug |
| Wiederholt befristet | bis 40 % | alle Stellen | mind. 10 Jahre Bezug |
| Erhöhter Vergaberahmen (Senat-Zustimmung) | bis 50 % | 2,5 % der W 2/W 3-Stellen | — |
| Erhöhter Vergaberahmen | bis 60 % | weitere 2,5 % der Stellen | — |
| Erhöhter Vergaberahmen (nur W 3) | bis 80 % | 2,5 % der W 3-Stellen | — |
Konsumtion: Eine ausdrückliche Konsumtionsregel wurde in der eingesehenen Aufbereitung des § 3 LBesG nicht bestätigt — Detailangaben sollten am amtlichen Volltext geprüft werden.
7. Vordienstzeiten, Hinzuverdienst, Mindestversorgung
Vordienstzeiten: Vor der Berufung liegende, der späteren Tätigkeit förderliche Zeiten (z. B. einschlägige Berufstätigkeit) können als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Die einschlägige Paragrafenstelle im LBeamtVG Berlin (in vielen Ländern die Vorschriften zu sonstigen/förderlichen Zeiten) wurde nicht im Volltext eingesehen — Anerkennungsumfang und Normverweis sind im Einzelfall beim Landesverwaltungsamt zu klären.
Hinzuverdienst (§ 53 LBeamtVG): Bei Bezug von Versorgung neben Erwerbseinkommen Anrechnungs-/Höchstgrenzen. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze sind die Grenzen für viele Einkommensarten deutlich entschärft.
8. Beihilfe und pauschale Beihilfe seit 18.03.2020
Klassische Beihilfe: Versorgungsempfänger erhalten Beihilfe zu Krankheitskosten; der Bemessungssatz kann für Versorgungsempfänger und für Beamte mit zwei berücksichtigungsfähigen Kindern bis zu 70 % betragen.
Pauschale Beihilfe (seit 18.03.2020): Statt individueller Beihilfe erhalten freiwillig gesetzlich oder privat Versicherte einen hälftigen (50 %) Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Die Entscheidung ist unwiderruflich; Anträge sind beim Landesverwaltungsamt zu stellen. Beachten Sie die unterschiedliche Wirkung im Ruhestand:
- Klassische Beihilfe: Bemessungssatz steigt im Ruhestand auf 70 %.
- Pauschale Beihilfe: Bleibt bei 50 % Zuschuss — auch nach dem Übergang in den Ruhestand.
Diese Asymmetrie kann den Vergleich PKV-mit-Beihilfe vs. GKV-mit-pauschaler-Beihilfe für die individuelle Familien-/Gesundheitssituation ausschlaggebend machen. Vertiefung folgt im separaten Glossarstrang „PKV vs. GKV für Professoren / Beamte".
9. Rechenbeispiel (W 3 ab 01.04.2026)
Annahmen: W 3 Berlin (Grundgehalt G = 10.112,74 € ab 01.04.2026), unbefristete Leistungszulage 1.000 € (≥ 2 Jahre bezogen), voll erdiente Dienstzeit (71,75 %).
Schritt 0 — Deckel: 40 % × G = 4.045,10 €. 1.000 € liegen klar darunter → voll ruhegehaltfähig.
Schritt 1: G + 1.000 € = 11.112,74 €.
Schritt 2: 71,75 % × 11.112,74 € = 7.973,39 €/Monat brutto.
Mehrwert der Zulage: 71,75 % × 1.000 € = 717,50 €/Monat, lebenslang.
10. Häufige Fragen zur Beamtenpension in Berlin
Werden Professorinnen und Professoren in Berlin verbeamtet?
Beides ist möglich. Nach § 102 BerlHG werden Professoren entweder zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt oder können im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. In der Praxis stellt Berlin Professorinnen und Professoren teils nicht im Beamtenverhältnis, sondern privatrechtlich (Angestelltenprofessur) ein. Angestellte Professoren erwerben keine Beamtenpension nach LBeamtVG, sondern Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung plus VBL-Zusatzversorgung. Die im Folgenden beschriebene Versorgungsmechanik (71,75 Prozent, Leistungsbezüge ruhegehaltfähig) gilt nur bei Verbeamtung.
Wie hoch ist das maximale Ruhegehalt für verbeamtete Professoren in Berlin?
Nach § 14 LBeamtVG Berlin beträgt das Ruhegehalt 1,79375 Prozent je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, höchstens jedoch 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Höchstsatz wird nach rund 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Verbeamtete Professorinnen und Professoren in Berlin profitieren zudem von einer gestaffelten Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge bis zu 80 Prozent (für ein kleines Stellenkontingent in W 3).
Welcher Anteil der Leistungsbezüge ist in Berlin ruhegehaltfähig?
Nach § 3 LBesG Berlin sind unbefristete Berufungs-/Bleibe- und besondere Leistungsbezüge bis zu insgesamt 40 Prozent des Grundgehalts ruhegehaltfähig, sofern sie mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Wiederholt befristet vergebene Leistungsbezüge können bis 40 Prozent ruhegehaltfähig sein, wenn sie insgesamt mindestens zehn Jahre bezogen wurden. Im erhöhten Vergaberahmen können mit Zustimmung der zuständigen Senatsverwaltung Leistungsbezüge bis 50 Prozent (für 2,5 Prozent der Stellen in W 2/W 3), bis 60 Prozent (für weitere 2,5 Prozent) und nur in W 3 bis 80 Prozent (für 2,5 Prozent der Stellen) für ruhegehaltfähig erklärt werden.
Wann tritt eine Professorin oder ein Professor in Berlin in den Ruhestand?
Nach § 38 LBG Berlin treten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenze 67 erreichen. Für Lehrkräfte gilt eine Sonderregelung Ausscheiden zum Schulhalbjahres- oder Semesterende. Ob diese Semester-Regelung auch auf Hochschulprofessoren angewendet wird, geht aus dem eingesehenen Wortlaut nicht eindeutig hervor — wir behandeln diesen Punkt als hochschulpraktisch zu klärend und empfehlen Rücksprache mit der Hochschulverwaltung und dem Versorgungsservice des Landesverwaltungsamtes.
Bietet Berlin eine pauschale Beihilfe?
Ja. Berlin bietet seit dem 18.03.2020 die pauschale Beihilfe an. Statt der individuellen Beihilfe erhalten freiwillig gesetzlich oder privat Versicherte einen hälftigen (50 Prozent) Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe ist unwiderruflich; Anträge werden beim Landesverwaltungsamt gestellt. Wichtig: Bei der klassischen Beihilfe steigt der Bemessungssatz im Ruhestand auf 70 Prozent — bei der pauschalen Beihilfe bleibt es beim 50-Prozent-Zuschuss, was im Ruhestand wirtschaftlich anders aussieht als im aktiven Dienst.
Bis zu welchem Alter kann ich in Berlin als Professor verbeamtet werden?
Die reguläre Einstellungshöchstaltersgrenze beträgt nach § 8a LBG Berlin das vollendete 47. Lebensjahr (gesetzlich definiert als 20 Jahre vor der Regelaltersgrenze 67). Für Professorinnen und Professoren sind Ausnahmen bei besonderem dienstlichen Interesse möglich; in der Literatur wird teilweise eine Berufung bis zum 60. Lebensjahr genannt. Der genaue Wortlaut und das exakte Höchstalter über die Regelgrenze hinaus konnten in den geprüften Quellen nicht zweifelsfrei aus § 8a LBG bestätigt werden.
11. Quellen und amtliche Volltexte
- LBeamtVG Berlin (Gesamtausgabe) — gesetze.berlin.de
- § 14 LBeamtVG Berlin (Höchstsatz 71,75 %, Mindestversorgung 65 % A 5) — besoldung-berlin.de
- § 3 LBesG Berlin (W-Besoldung, Leistungsbezüge, Ruhegehaltfähigkeit 40/50/60/80 %) — besoldung-berlin.de
- § 100 BerlHG (Einstellungsvoraussetzungen) — gesetze.berlin.de
- § 102 BerlHG (Beamten- oder Angestelltenverhältnis)
- § 8a LBG Berlin (Einstellungshöchstaltersgrenze) — gesetze.berlin.de
- § 38 LBG Berlin (Altersgrenze)
- Landesverwaltungsamt Berlin — Versorgungsservice — berlin.de
- Landesverwaltungsamt — Fragen zum Ruhegehalt (Versorgungsabschlag, Hinzuverdienst § 53) — berlin.de
- Landesverwaltungsamt — Pauschale Beihilfe (seit 18.03.2020) — berlin.de
- Besoldungstabelle Berlin ab 01.04.2026 (W 1 6.794,33 €; W 2 8.865,22 €; W 3 10.112,74 €)
12. Aktuell offene Quellenpunkte
- Semester- vs. Monatsende für Hochschulprofessoren: § 38 LBG nennt nur Schul-Lehrkräfte; eigene Norm im BerlHG ist im Volltext nicht eindeutig auffindbar. Vor Ruhestandsplanung mit Hochschulverwaltung und Landesverwaltungsamt klären.
- Höchstaltersgrenze speziell für Professoren: In der Literatur teilweise mit „bis 60" angegeben; aus § 8a LBG nicht zweifelsfrei bestätigt.
- Wartezeit-Norm: Konkreter Paragraf im LBeamtVG Berlin nicht im Volltext eingesehen; 5-Jahres-Grundsatz bundesweit einheitlich.
- Vordienstzeiten — Paragrafenstelle: Anerkennungsumfang im Einzelfall beim Landesverwaltungsamt zu klären.
- Konsumtion: § 3 LBesG enthält keine ausdrückliche Konsumtionsregel; Detail im amtlichen Volltext gesetze.berlin.de prüfen.
- Übergangsstaffel 65 → 67: Die Detail-Geburtsjahrgangs-Tabelle ist in der eingesehenen Quelle nicht vollständig wiedergegeben.
- Verbeamtungs-/Angestelltenquote: Quantitative Aufteilung an den einzelnen Berliner Hochschulen wurde nicht in einer Primärquelle erfasst.