Beamtenpension Bund: Professorenpension nach BeamtVG (UniBw, HS Bund)
Kurzfazit
Für verbeamtete Professorinnen und Professoren des Bundes — typischerweise an den Universitäten der Bundeswehr in München und Hamburg sowie an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung — gilt nicht das Versorgungsrecht eines Bundeslandes, sondern weiterhin das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG). Der Höchstruhegehaltssatz beträgt nach § 14 Abs. 1 BeamtVG 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bei 1,79375 % je Dienstjahr. Die Besoldung folgt dem BBesG, die Altersgrenze dem BBG, die Höchstaltersgrenze bei Berufung dem § 48 BHO (50 Jahre, mit Ausnahmen). Eine bundesspezifische Besonderheit ist die UniBwLeistBV für die Universitäten der Bundeswehr. Diese Seite ist nicht der Ländervergleich, sondern erklärt die bundesrechtliche Ausgangslage — und macht zugleich den oft unterschätzten Unterschied zwischen Bundesbeamten, Beamten bundesunmittelbarer Körperschaften (z. B. Bundesbank, Deutsche Rentenversicherung Bund) und Tarifbeschäftigten/Lehrbeauftragten transparent.
1. Maßgebliches Versorgungsrecht und zuständige Stellen
Seit der Föderalismusreform 2006 ist die Beamtenversorgung der Landesbeamten Sache der Länder. Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte — und damit auch für die Professorinnen und Professoren an Bundeshochschulen — gilt weiterhin Bundesrecht:
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) — Ruhegehalt, ruhegehaltfähige Dienstzeit/-bezüge, Mindestversorgung, Versorgungsabschlag, Hinzuverdienst.
- Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) — W-Besoldung (Grundgehälter W 1, W 2, W 3) und Leistungsbezüge nach § 33 BBesG.
- Bundesbeamtengesetz (BBG) — Altersgrenze (§ 51 BBG), Hinausschieben (§ 53 BBG).
- Bundeshaushaltsordnung (BHO) — Höchstaltersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 48 BHO).
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) — Beihilfeleistungen und Bemessungssätze (§ 46 BBhV: 50 / 70 / 80 Prozent).
- UniBwLeistBV — Leistungsbezüge und Forschungs-/Lehrzulagen an den Universitäten der Bundeswehr.
Die Zuständigkeit ist anders als bei den Ländern nicht in einem zentralen Landesamt gebündelt:
- Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist u. a. zentrale Bezügestelle für die aktive Besoldung und Festsetzungsstelle für die Beihilfe vieler Versorgungsempfängerinnen.
- Die Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge erfolgt durch die Versorgungsdienststellen des jeweiligen Ressorts. Für die Universitäten der Bundeswehr (Geschäftsbereich BMVg) ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) bzw. dessen Versorgungsverwaltung zuständig.
2. Welche Hochschulen sind „Hochschulen des Bundes" — und welcher Status gilt dort?
Der bundesrechtliche Versorgungsrahmen gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Dienstherr der Bund ist. Hochschulen des Bundes sind vor allem:
- Universität der Bundeswehr München (Neubiberg) und Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg — beide im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg). Professorinnen und Professoren sind dort regulär Bundesbeamte; es gilt grundsätzlich die UniBwLeistBV.
- Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund) — Träger ist das Bundesministerium des Innern (BMI). Hier lehrendes Personal ist in der Regel Bundesbeamter.
- Hochschule der Deutschen Bundesbank (Hachenburg) — Trägerin ist die Deutsche Bundesbank als bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts. Dienstherr der hier verbeamteten Lehrenden ist damit nicht unmittelbar der Bund, sondern die Bundesbank; die anwendbaren Vorschriften orientieren sich an Bundesrecht, die konkrete Versorgungsfestsetzung erfolgt jedoch durch die Bundesbank.
- Hochschule des Bundes für soziale Sicherung bzw. vergleichbare Einrichtungen im Verantwortungsbereich der Deutschen Rentenversicherung Bund oder weiterer bundesunmittelbarer Träger: Status ebenfalls im Einzelfall zu prüfen.
- Bundesbeamtin / Bundesbeamter: Dienstherr Bund, Versorgung nach BeamtVG/BBesG.
- Beamtin / Beamter einer bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts (z. B. Bundesbank): Dienstherr ist die Körperschaft; Bundesrecht kann inhaltlich oder über Verweisung anwendbar sein, die Festsetzung erfolgt jedoch durch die Körperschaft.
- Tarifbeschäftigte / Angestellte: Gesetzliche Rentenversicherung plus betriebliche Altersversorgung (z. B. VBL) — nicht Beamtenversorgung.
- Lehrbeauftragte: Vergütung pro Lehrauftrag, keine Versorgungsansprüche aus dem Lehrauftrag selbst.
- Gastprofessur / Gastdozentur: Vertraglich befristet, keine Aufnahme in die Beamtenversorgung.
3. Altersgrenzen, Ruhestand und Trimester-Sonderfall
Regelaltersgrenze (§ 51 Abs. 1 BBG): Vollendung des 67. Lebensjahres. Für die Geburtsjahrgänge bis 1963 sieht § 51 Abs. 2 BBG eine monatsgenaue Anhebungs-Staffel von 65 auf 67 vor; ab Geburtsjahrgang 1964 gilt durchgängig die 67er-Grenze.
Hinausschieben: Nach § 53 BBG kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag — typischerweise bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres — hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen.
Vorzeitiger Ruhestand: Auf Antrag oder wegen Dienstunfähigkeit möglich; in beiden Fällen greifen die Versorgungsabschläge nach § 14 Abs. 3 BeamtVG (siehe unten).
Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung (§ 48 BHO): Die Berufung in ein Beamtenverhältnis beim Bund ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO). Ausnahmen: 55 Jahre bei Versorgungslastenteilung mit dem abgebenden Dienstherrn; 62 Jahre, wenn bereits Ansprüche auf Versorgung zu Lasten des Bundes erworben wurden und das vorgesehene Amt höchstens der bisherigen Besoldungsgruppe entspricht.
4. W-Besoldung Bund: Mechanik und Stichtag-Hinweis
Die W-Besoldung des Bundes ergibt sich aus dem BBesG: Anlage II bestimmt die Besoldungsordnung W (W 1, W 2, W 3), Anlage IV die jeweiligen Grundgehaltssätze. Bund führt in W 2 und W 3 Erfahrungsstufen mit Aufstieg im Sieben-Jahres-Rhythmus (Stufe 1 → Stufe 2 nach 7 Jahren → Stufe 3 nach weiteren 7 Jahren). W 1 (Juniorprofessur) ist stufenlos.
Hinzu kommen Familienzuschlag, Leistungsbezüge nach § 33 BBesG, ggf. Forschungs-/Lehrzulagen sowie die jährliche Sonderzahlung. Eine ausführliche Erklärung der W-Besoldungs-Systematik (Erfahrungsstufen, Bezugsgrößen, Strukturreform 2002/2005, BVerfG-Urteil 2012) findet sich im Glossarbeitrag W2 vs. W3 Besoldung.
5. Ruhegehaltssatz, Wartezeit und Höchstsatz nach BeamtVG
Die Berechnung folgt der bundesrechtlichen Grundformel:
Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × (Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre × 1,79375 %),
höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Der Höchstsatz wird damit nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Für spät berufene Professorinnen und Professoren — die typischerweise erst Anfang bis Mitte 40 verbeamtet werden — ist dieser Wert ohne anerkannte Vordienstzeiten faktisch unerreichbar.
Wartezeit (§ 4 Abs. 1 BeamtVG): Ein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht grundsätzlich erst nach einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren. Ausnahmen gelten u. a. bei Dienstunfähigkeit infolge einer Dienstbeschädigung.
Versorgungsabschlag (§ 14 Abs. 3 BeamtVG): Bei vorzeitigem Ruhestand mindert sich das Ruhegehalt um 3,6 % je Jahr des vorgezogenen Eintritts. Die Deckelung variiert: bis zu 10,8 % in den Fällen der Nummern 1 und 3 des § 14 Abs. 3, bis zu 14,4 % in den Fällen der Nummer 2.
Hinzuverdienst (§ 53 BeamtVG): Vor Erreichen der Regelaltersgrenze wird Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgung angerechnet, soweit Versorgung plus Hinzuverdienst die maßgebliche Höchstgrenze übersteigen (mindestens 20 % des Versorgungsbezugs bleiben erhalten). Nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird nur noch Verwendungseinkommen aus dem öffentlichen Dienst angerechnet; privater Hinzuverdienst (Gutachten, freie Vorträge, Honorare) ist dann unbegrenzt möglich.
6. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge — die 22-vs-40-%-Frage sauber gelöst
Professorinnen und Professoren der W-Besoldung erhalten nach § 33 BBesG drei Kategorien variable Leistungsbezüge:
- Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge — verhandelt bei Berufung oder Gegenruf.
- Besondere Leistungsbezüge für nachgewiesen besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung.
- Funktions-Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung. Diese gelten nur während der Funktionsausübung.
Für die Pension entscheidet, welcher Anteil ruhegehaltfähig wird. Hier gibt es beim Bund zwei Vorschriften, die zusammen eine differenzierte Regel ergeben — nicht etwa einen ungelösten Konflikt:
§ 33 Abs. 3 BBesG — die allgemeine 22-%-Regel
Unbefristete Leistungsbezüge der Kategorien Berufungs-/Bleibe- und besondere sind bis zur Höhe von zusammen 22 % des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, wenn sie jeweils mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Befristete Leistungsbezüge können bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden.
§ 7 UniBwLeistBV — der Sonderdeckel an den Universitäten der Bundeswehr
Für die Universitäten der Bundeswehr trifft die UniBwLeistBV eine eigene Regelung:
- Abs. 1: „Wiederholt befristet vergebene Leistungsbezüge nach den §§ 3 und 4 sind bis zur Höhe von zusammen 40 % des zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge maßgeblichen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie insgesamt über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren bezogen wurden."
- Abs. 2 — die Vorrangklausel: „Treffen Bezüge nach Absatz 1 mit unbefristet vergebenen Leistungsbezügen zusammen, gilt für die Höhe des ruhegehaltfähigen Betrages insgesamt die Begrenzung in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes."
Teilnahme an Besoldungsanpassungen: Unbefristet vergebene Leistungsbezüge steigen um denselben Prozentsatz wie das Grundgehalt der betreffenden Besoldungsgruppe.
Forschungs- und Lehrzulagen aus Drittmitteln (§ 6 UniBwLeistBV bzw. § 35 BBesG) sind grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig und zählen nicht zum Vergaberahmen.
Verständlich erklärt: Leistungsbezüge — was sie sind, wann sie in die Pension gehen.
7. Vordienstzeiten nach BeamtVG (§§ 10, 11)
Die Anerkennung von Vordienstzeiten ist im Bundesrecht in zwei Stufen geregelt:
- § 10 BeamtVG: Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, die zur Ernennung geführt haben, sind als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen — Muss-Anrechnung.
- § 11 BeamtVG: Bestimmte sonstige Zeiten (insbesondere einschlägige hauptberufliche Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich oder Voraussetzung waren) können als ruhegehaltfähig anerkannt werden — Kann-Anrechnung im Ermessen.
Praxisrelevant für Professorinnen und Professoren: Studien-, Promotions- und Habilitationszeiten sowie einschlägige außeruniversitäre Berufstätigkeit können in begrenztem Umfang anerkannt werden. Umfang und Höchstgrenzen entscheidet die zuständige Versorgungsstelle im Einzelfall. Vor einer Berufung an eine Bundeshochschule empfiehlt sich eine schriftliche Versorgungsauskunft bei der zuständigen Festsetzungsstelle (für UniBw-Konstellationen typischerweise BAPersBw).
8. Mindestversorgung — Sonderfall, nicht Normalfall
Die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG beträgt entweder 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder — sofern günstiger — 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4; zudem erhöht sich die Mindestversorgung um einen festen Aufschlag (30,68 €).
9. Beihilfe — individuelle Beihilfe nach BBhV
Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes behalten die Beihilfeberechtigung. Bemessungssatz nach § 46 BBhV:
- Aktiver Dienst: in der Regel 50 %.
- Versorgungsempfänger: 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen.
- Berücksichtigungsfähige Kinder: 80 %.
- In besonderen Fällen ist eine befristete Erhöhung um bis zu 10 Prozentpunkte möglich.
Eine pauschale Beihilfe existiert nach geprüfter Quellenlage auf Bundesebene nicht. Bundesbeamtinnen und -beamte können demnach keine pauschale Beihilfe wählen. Ein Antrag zur Einführung in § 80 BBG (im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts, BesStMG) wurde in der 20. Wahlperiode abgelehnt. Auf Bundesebene gilt unverändert die individuelle Beihilfe nach § 80 BBG i. V. m. BBhV. Eine politische Wiederaufnahme der Diskussion ist möglich; aktuelle Stände bitte beim BMI bzw. BVA prüfen. Verbindliche Auskünfte erteilt das Bundesverwaltungsamt (BVA). Eine vertiefte strukturelle Übersicht zur Krankenversicherung — PKV, GKV, Beihilfe, Statusgruppen, Ruhestand — finden Sie auf der Themenseite Krankenversicherung Professoren.
10. Rechenbeispiel: 22-%-Mechanik mit symbolischem Grundgehalt G
Weil diese Seite — wie oben begründet — keinen 2026er-Eurowert für W 3 Stufe 1 setzt, rechnen wir die Mechanik symbolisch. Das macht das Ergebnis nicht weniger präzise:
Annahmen: W 3 Stufe 1 mit Grundgehalt G €, unbefristete Berufungs-Leistungszulage 1.000 € (seit über 2 Jahren bezogen), volle Dienstzeit (Höchstsatz 71,75 %).
Schritt 0 — Deckel-Check: 22 % × G € ergibt den ruhegehaltfähigen LB-Deckel. Für realistische W-3-Grundgehälter liegt die 1.000-€-Zulage darunter und zählt damit voll.
Schritt 1 — ruhegehaltfähige Dienstbezüge: G € + 1.000 €.
Schritt 2 — Ruhegehalt: 71,75 % × (G € + 1.000 €).
Mehrwert der Zulage in der Pension: 71,75 % × 1.000 € = 717,50 €/Monat. Dieser Zuwachs ist unabhängig vom konkreten Grundgehalt und Bundesland, solange die Zulage unter dem Deckel bleibt. Bei kürzerer Dienstzeit fällt der individuelle Ruhegehaltssatz unter 71,75 %; eine Zulage von 1.000 € bringt dann entsprechend weniger (z. B. bei 30 Dienstjahren: 30 × 1,79375 % = 53,8125 % × 1.000 € = 538,13 €).
Wer mit einer realistischen Eurozahl rechnen möchte, setzt für G den jeweils aktuellen Wert aus der BMI-/BVA-Tabelle ein.
11. Häufige Fragen zur Beamtenpension beim Bund
Wer ist überhaupt Bundesbeamter im Hochschulkontext?
Bundesbeamtin oder Bundesbeamter ist, wer in einem Beamtenverhältnis zum Dienstherrn Bund steht — also typischerweise an den Universitäten der Bundeswehr (Geschäftsbereich BMVg), an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (BMI) und vergleichbaren Bundeseinrichtungen. Beamtinnen und Beamte einer bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts (z. B. Deutsche Bundesbank, Deutsche Rentenversicherung Bund) stehen rechtlich nicht im Beamtenverhältnis zum Bund, sondern zu der jeweiligen Körperschaft; ob die hier dargestellten Bundesregeln 1:1 gelten, ist im Einzelfall zu prüfen. Tarifbeschäftigte, Lehrbeauftragte und Gastdozentinnen fallen nicht unter die Beamtenversorgung.
Wie hoch ist das maximale Ruhegehalt für Bundesbeamtenprofessuren?
Nach § 14 Abs. 1 BeamtVG beträgt das Ruhegehalt 1,79375 Prozent je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, höchstens jedoch 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Höchstsatz wird damit erst nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Wer spät in den Bundesdienst berufen wird, ist auf die Anerkennung von Vordienstzeiten nach §§ 10, 11 BeamtVG angewiesen.
Welcher Prozentsatz der Leistungsbezüge ist beim Bund ruhegehaltfähig — 22 % oder 40 %?
Beides — je nach Konstellation. Nach § 33 Abs. 3 BBesG sind unbefristete Leistungsbezüge der Kategorien Berufungs-/Bleibe- und besondere bis zu zusammen 22 Prozent des Grundgehalts ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Für die Universitäten der Bundeswehr nennt § 7 Abs. 1 UniBwLeistBV einen Sonderdeckel: wiederholt befristet vergebene Leistungsbezüge bis zusammen 40 Prozent des Grundgehalts, wenn sie insgesamt über mindestens zehn Jahre bezogen wurden. § 7 Abs. 2 UniBwLeistBV ordnet aber an, dass bei Zusammentreffen befristeter und unbefristeter Leistungsbezüge die Gesamtgrenze des § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BBesG (also 22 %) gilt. Das ist keine konkurrierende, sondern eine differenzierte Vorrangregel.
Wann tritt eine Professorin oder ein Professor des Bundes in den Ruhestand — zum Semester- oder Trimesterende?
Die Regelaltersgrenze ist nach § 51 Abs. 1 BBG die Vollendung des 67. Lebensjahres; für die Jahrgänge 1947 bis 1963 gilt eine monatsgenaue Anhebung. § 51 BBG selbst enthält keine Sonderregel zum Ausscheiden zum Semester- oder Trimesterende. Die Universitäten der Bundeswehr arbeiten zudem im Trimestersystem statt im Semesterrhythmus. In der Praxis greift häufig das Instrument der Entpflichtung und das Hinausschieben des Ruhestands nach § 53 BBG; eine ausdrückliche Verschiebung des Ruhestandsbeginns auf das Trimesterende ist in den geprüften Quellen nicht eindeutig belegt.
Gibt es beim Bund eine pauschale Beihilfe?
Nein. Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte können die pauschale Beihilfe nach geprüfter Quellenlage nicht in Anspruch nehmen. Ein Antrag zur Einführung in § 80 BBG wurde in der 20. Wahlperiode abgelehnt. Auf Bundesebene gilt unverändert die individuelle Beihilfe nach § 80 BBG in Verbindung mit der BBhV. Bemessungssatz nach § 46 BBhV: 50 Prozent im aktiven Dienst, 70 Prozent für Versorgungsempfänger, 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder. Eine politisch diskutierte Bundes-Pauschale wurde nach geprüfter Quellenlage bislang nicht umgesetzt; verbindliche Auskünfte erteilt das Bundesverwaltungsamt (BVA).
Welche aktuellen W-Grundgehälter gelten beim Bund?
Die Bundes-W-Besoldung folgt der Anlage IV des BBesG. Der konsolidierte Volltext auf gesetze-im-internet.de gibt den Stand 01.03.2024 wieder; die seitdem in Kraft getretenen linearen Anpassungen sind dort noch nicht eingearbeitet. Aktuelle Eurobeträge mit Stichtag veröffentlicht das Bundesministerium des Innern (BMI) und das Bundesverwaltungsamt (BVA) in eigenen Besoldungstabellen. Für eine verbindliche Berechnung bitte die jeweils aktuelle BMI-/BVA-Tabelle heranziehen — diese Glossarseite gibt aufgrund unklarer Konsolidierungsstände keinen eigenen Eurobetrag für 2026 wieder.
12. Quellen und amtliche Volltexte
- § 4 BeamtVG (Wartezeit 5 Jahre, Anspruchsentstehung) — gesetze-im-internet.de
- § 14 BeamtVG (Höchstsatz 1,79375 %/Jahr, 71,75 %, Mindestversorgung 35 % / 65 % A 4 + 30,68 €, Versorgungsabschlag 3,6 %/Jahr; Deckel 10,8 / 14,4 %) — gesetze-im-internet.de
- § 53 BeamtVG (Hinzuverdienst, Anrechnung Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen) — gesetze-im-internet.de
- § 33 BBesG (Leistungsbezüge — Arten; Ruhegehaltfähigkeit bis 22 % des Grundgehalts; 2-Jahres-Frist) — gesetze-im-internet.de
- BBesG Anlage IV (W-Grundgehaltssätze, Stand 01.03.2024 konsolidiert) — gesetze-im-internet.de
- § 51 BBG (Regelaltersgrenze 67, Übergangsstaffel Jahrgänge 1947–1963) — gesetze-im-internet.de
- § 53 BBG (Hinausschieben des Ruhestands auf Antrag) — gesetze-im-internet.de
- § 48 BHO (Höchstaltersgrenze Berufung in das Beamtenverhältnis: 50 / 55 / 62 Jahre) — gesetze-im-internet.de
- § 46 BBhV (Beihilfebemessungssatz Versorgungsempfänger: 70 %) — gesetze-im-internet.de
- UniBwLeistBV (§ 7 Ruhegehaltfähigkeit bis 40 %; Abs. 2 Vorrang § 33 BBesG bei Zusammentreffen) — gesetze-im-internet.de
- Bundesverwaltungsamt (BVA) — Beihilfe Versorgungsempfänger, Festsetzungsstellen — bva.bund.de
- Bundesministerium des Innern (BMI) — Besoldungstabellen Bund — bmi.bund.de
- Universität der Bundeswehr München — Handreichung „Entpflichtung von Professorinnen und Professoren" — unibw.de
13. Aktuell offene Quellenpunkte
Folgende Detailpunkte sind in den geprüften amtlichen Volltexten nicht eindeutig konsolidiert und werden hier transparent als offen markiert — wir behaupten keine konkreten Zahlen, solange die Primärquelle nicht vorliegt:
- W-Grundgehaltssätze ab 2025/2026: Anlage IV BBesG ist im Volltext auf gesetze-im-internet.de nur bis Stand 01.03.2024 konsolidiert; seitdem in Kraft getretene Anpassungen sind ausschließlich über die BMI-/BVA-Besoldungstabellen abrufbar. Verbindliche Eurobeträge bitte dort entnehmen.
- Konkrete Verbeamtungsvoraussetzungen je Bundes-Hochschule: Die Praxis weicht von Hochschule zu Hochschule (UniBw München vs. HSU Hamburg vs. HS Bund vs. Bundesbank-Hochschule) im Detail ab. Insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang § 48 BHO im Einzelfall durch ressort- oder hochschulspezifische Regelungen modifiziert wird, ist hier nicht abschließend verifiziert.
- Trimester-/Semester-Ausscheidensregel: Ob und wie an den Universitäten der Bundeswehr der Ruhestand auf das Ende des laufenden Trimesters verschoben wird, ist in den geprüften Quellen nicht ausdrücklich geregelt.
- Status Bundesbank- und DRV-Hochschulen: Die Frage, ob Beamte der Bundesbank bzw. der Deutschen Rentenversicherung Bund versorgungsrechtlich in jedem Detail identisch zum „klassischen" Bundesbeamten behandelt werden, ist von der jeweiligen Körperschaftssatzung und ergänzendem Recht abhängig — hier nicht abschließend verifiziert.
- Absenkungsfaktor § 69e BeamtVG: Historisch greifend; für aktuelle Neufälle aus dem Bundesdienst ist die Einschlägigkeit hier nicht detailliert geprüft.
- Pauschale Beihilfe auf Bundesebene — Status: Nach geprüfter Quellenlage (Wikipedia-Stand 02.05.2026; DBV-Verband; Bundestag WD 8 - 3000 - 046/25) wurde die pauschale Beihilfe auf Bundesebene nicht eingeführt. Ein Antrag zur Aufnahme in § 80 BBG wurde in der 20. Wahlperiode abgelehnt. Auf Bundesebene gilt unverändert die individuelle Beihilfe nach § 80 BBG i. V. m. BBhV. Eine politische Wiederaufnahme der Diskussion ist möglich; aktuelle Stände bei BMI bzw. BVA prüfen.