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Nebentätigkeit Professoren in Berlin

Was in Berlin wirklich gilt: nicht nur die allgemeine NtVO Berlin, sondern die Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtVO) gültig ab 1. Januar 1991 als eigene Norm für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den staatlichen Hochschulen. Anzeige, Genehmigung, Pauschalsätze für das Nutzungsentgelt, ärztliche Privatbehandlung — mit Primärquellen aus der Berliner Vorschriftendatenbank.

Stand: 29. Juni 2026

Berlin kennt seit 1991 eine eigenständige Hochschulnebentätigkeitsverordnung. Sie überlagert für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal die allgemeine NtVO Berlin und konkretisiert die §§ 28 bis 33a des Landesbeamtengesetzes (LBG Berlin) für den Hochschulbereich.

1. Kurzfazit für Berlin

Für das hauptamtlich tätige beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den staatlichen Berliner Hochschulen gilt die Berliner Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtVO) in der seit dem 1. Januar 1991 gültigen Fassung. Sie wird auf Arbeitnehmer:innen mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 18 Wochenstunden entsprechend angewendet. Die HNtVO regelt unter anderem die allgemein genehmigten Nebentätigkeiten von Professor:innen (§ 2), die ärztliche und zahnärztliche Privatbehandlung an einer Universitätsklinik (§ 3) — in Berlin praktisch die Charité – Universitätsmedizin Berlin —, das Genehmigungsverfahren (§§ 5–6), die jährlichen Höchstbeträge im Rahmen der Ablieferungspflicht (§ 9) sowie die Inanspruchnahme von Hochschulressourcen mit pauschalisierten Sätzen (§§ 16–18). Daneben gelten die allgemeine NtVO Berlin und die §§ 28–33a LBG Berlin als Rahmen.

2. Rechtsgrundlagen in Berlin

3. Beamtenrecht oder Professor:innen-Sonderregel?

a · Allgemein-Beamtenrecht
Die NtVO Berlin regelt das Nebentätigkeitsrecht der Berliner Beamtenschaft allgemein und konkretisiert die §§ 28–33a LBG Berlin. Sie bleibt als Rahmennorm wirksam, soweit die HNtVO für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal nichts Eigenes vorsieht. § 14 NtVO Berlin enthält die spezifische Anwendung auf Hochschullehrer:innen, soweit die HNtVO darauf Bezug nimmt.

b · Professor:innen-Sonderregel
Die HNtVO Berlin ist die eigene Verordnung für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal der Berliner Hochschulen. § 1 HNtVO erfasst das hauptamtlich tätige Personal und wendet die Verordnung entsprechend auf Arbeitnehmer:innen mit mindestens 18 Wochenstunden regelmäßiger Arbeitszeit an. § 2 HNtVO regelt die allgemein erteilten Genehmigungen: Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung gelten allgemein als genehmigt, wenn die Vergütung insgesamt einen niedrigen Schwellenbetrag im Monat (in der ursprünglichen Fassung 51,13 €) nicht übersteigt; daneben sind gerichtliche Sachverständigentätigkeiten allgemein genehmigt. § 2 Abs. 2 HNtVO enthält für Professor:innen besondere Tatbestände: Herausgabe und Schriftleitung wissenschaftlicher Zeitschriften, Forschungs- und Entwicklungsaufträge, künstlerische Tätigkeiten, Lehrtätigkeit bis zu zwei Wochenstunden an anderen Hochschulen sowie Sachverständigen-, Begutachtungs- und bestimmte Planungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Fachgebiet. § 3 HNtVO regelt die ärztliche und zahnärztliche Privatbehandlung an einer Universitätsklinik mit einer Betten-Begrenzung (15 % des belegbaren Bestandes im Jahresdurchschnitt für klinische Direktor:innen) — in Berlin praktisch die Charité – Universitätsmedizin Berlin. §§ 5–6 HNtVO regeln Anzeige- und Einzelgenehmigungsverfahren, § 9 HNtVO die Höchstbeträge im Rahmen der Ablieferungspflicht (gestaffelt nach Besoldungsgruppe), §§ 16–18 HNtVO die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material mit pauschalisierten Sätzen sowie Sonderregeln für die ärztliche Behandlung. Juniorprofessor:innen werden nach den hochschulrechtlichen Sondernormen entsprechend behandelt.

c · Hochschulpraxis
Das Verfahren liegt bei den Personalabteilungen der jeweiligen Hochschule. Humboldt-Universität zu Berlin, Freie Universität Berlin, Technische Universität Berlin, Universität der Künste Berlin und die Charité – Universitätsmedizin Berlin halten je eigene Merkblätter und Antragsformulare bereit. An der Charité gelten zusätzlich die Klinikordnung und die Liquidationsbestimmungen der Universitätsmedizin. Die Hochschulpraxis ersetzt die HNtVO nicht, sie konkretisiert nur das Verfahren.

4. Anzeige oder Genehmigung in Berlin

Die HNtVO arbeitet mit drei Stufen: allgemein genehmigte Nebentätigkeit nach § 2 HNtVO (kein Einzelantrag — die Tätigkeit ist gleichwohl anzuzeigen), anzeigepflichtige Nebentätigkeit und einzeln genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nach den §§ 28–33a LBG Berlin und § 6 HNtVO. Im Unterschied zur Bundesregelung sieht das Berliner Landesrecht eine maximale Geltungsdauer von zwei Jahren für die Genehmigung vor, danach ist sie zu erneuern. Die Anzeige enthält Art, Umfang, Dauer, Auftraggeber, Vergütung und zeitliche Beanspruchung; die Entscheidung trifft die Hochschulleitung bzw. die nach Hochschulordnung zuständige Stelle.

5. Zeitliche Grenzen und Dienstpflichten

Eine starre Stundenzahl ist in der HNtVO Berlin nicht für sämtliche Nebentätigkeiten verankert. Für die Lehrtätigkeit an anderen Berliner oder bundesdeutschen Hochschulen nennt § 2 Abs. 2 HNtVO einen Grenzwert von bis zu zwei Wochenstunden. Für die ärztliche Privatbehandlung an einer Universitätsklinik (in Berlin: Charité – Universitätsmedizin Berlin) setzt § 3 HNtVO die genannte Bettenzahl-Begrenzung von 15 % des belegbaren Bestandes im Jahresdurchschnitt. Maßgeblich bleibt im Übrigen § 30 LBG Berlin: Nebentätigkeit darf die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten nicht beeinträchtigen; die LVVO Berlin bildet hierfür den Lehrdeputats-Maßstab.

6. Einnahmen, Ablieferung und Vergütung

§ 9 HNtVO regelt die jährlichen Höchstbeträge im Rahmen der Ablieferungspflicht — gestaffelt nach Besoldungsgruppe (in der konsolidierten Fassung von 4.294,85 € bis 5.521,95 €). Vergütungen aus Nebentätigkeiten, die diesen Höchstbetrag überschreiten, sind in dem überschießenden Anteil an den Dienstherrn abzuführen. Die Personalreferate setzen den ablieferungspflichtigen Anteil im Einzelfall fest. Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung mit Gesamteinnahmen bis zu einem niedrigen monatlichen Schwellenbetrag (in der ursprünglichen Fassung 51,13 € pro Monat) gelten nach § 2 Abs. 1 HNtVO als allgemein genehmigt und sind dem Dienstvorgesetzten gleichwohl anzuzeigen. Die genaue Bemessung der Stichtagsbeträge ist mit dem Personalreferat zu klären, weil sie an die Berliner Besoldungsentwicklung gekoppelt ist.

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7. Typische Professorenfälle

FallEinordnungVor Aufnahme prüfenQuelle
Herausgabe / Schriftleitung wissenschaftlicher Zeitschriften b Allgemein genehmigt nach § 2 Abs. 2 HNtVO. Schriftliche Anzeige beim Dienstvorgesetzten. § 2 Abs. 2 HNtVO
Forschungs- und Entwicklungsauftrag im Fachgebiet b Allgemein genehmigt nach § 2 Abs. 2 HNtVO; Inanspruchnahme von Hochschulressourcen gesondert prüfen. Klären, ob Personal, Räume oder Material der Hochschule genutzt werden. § 2 Abs. 2 HNtVO
Künstlerische Nebentätigkeit (Ausstellung, Auftrag) b Allgemein genehmigt nach § 2 Abs. 2 HNtVO. Bei Inanspruchnahme von Hochschulressourcen Nutzungsentgelt nach §§ 16–18 HNtVO. § 2 Abs. 2 HNtVO
Lehrauftrag an anderer Hochschule (bis 2 Wochenstunden) b Allgemein genehmigt nach § 2 Abs. 2 HNtVO im genannten Umfang; darüber hinaus genehmigungspflichtig. Belastung mit eigenem Lehrdeputat (LVVO Berlin) abgleichen. § 2 Abs. 2 HNtVO + LVVO
Gutachten / Sachverständigentätigkeit im Fachgebiet b Allgemein genehmigt nach § 2 Abs. 2 HNtVO; gerichtliche Sachverständigentätigkeit zudem allgemein genehmigt nach § 2 Abs. 1. Schriftliche Anzeige; bei Inanspruchnahme von Hochschulressourcen Nutzungsentgelt. § 2 HNtVO
Nebenbeschäftigung gegen geringe Vergütung (bis zur Schwelle in § 2 Abs. 1) a Allgemein genehmigt nach § 2 Abs. 1 HNtVO; Anzeige beim Dienstvorgesetzten dennoch erforderlich. Aktuellen Schwellenbetrag (Stichtag) mit dem Personalreferat klären. § 2 Abs. 1 HNtVO
Ärztliche / zahnärztliche Privatbehandlung an der Charité – Universitätsmedizin Berlin b Genehmigungspflicht nach § 3 HNtVO; klinische Direktor:innen mit Bettenbegrenzung 15 % des belegbaren Bestandes im Jahresdurchschnitt. Nutzungsentgelt nach §§ 16–18 HNtVO und Klinikordnung der Charité. Bettenanteil, Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen klären. § 3 HNtVO + Klinikordnung
Freiberufliche / gewerbliche Tätigkeit jenseits § 2 b Genehmigungspflichtig nach §§ 28–33a LBG Berlin und §§ 5–6 HNtVO; Aufgabentrennung gegenüber dem Hauptamt erforderlich. Einzelantrag mit konkretem Tätigkeitsbild. LBG Berlin + HNtVO
Nutzung von Personal, Räumen oder Material der Hochschule b Vorherige Genehmigung der Hochschule + pauschalisiertes Nutzungsentgelt nach §§ 16–18 HNtVO; die konkrete prozentuale Bemessung ergibt sich aus dem Verordnungstext und den ergänzenden Verwaltungsvorschriften und wird durch das Personalreferat festgesetzt. Schriftliche Genehmigung und Entgeltvereinbarung vor Beginn. §§ 16–18 HNtVO

8. Geschäftsführung, Beratung und Beteiligungen

Geschäftsführungen in einer Gesellschaft sind in der HNtVO Berlin nicht ausdrücklich als zulässige Nebentätigkeitsform genannt. Maßgeblich bleiben die allgemeinen Versagungsgründe nach §§ 28–33a LBG Berlin: Eine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit mit den Dienstpflichten vereinbar bleibt, keine Interessenkollision droht und nicht in Konkurrenz zur öffentlichen Hand getreten wird. Für Beratungs-, freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gelten die Anzeige- und Genehmigungspflichten der HNtVO und der NtVO Berlin; werden für die Tätigkeit Hochschulressourcen genutzt, kommt die Inanspruchnahmegenehmigung mit Nutzungsentgelt nach §§ 16–18 HNtVO hinzu. Die Berliner Genehmigungsdauer ist auf maximal zwei Jahre begrenzt und damit kürzer als die bundesrechtliche Höchstdauer.

Privatliquidation an der Charité – Universitätsmedizin Berlin: Für klinisch tätige Professor:innen mit Liquidationsbefugnis an der Charité gelten zusätzlich zur HNtVO die Klinikordnung und die Liquidationsbestimmungen der Universitätsmedizin. § 3 HNtVO regelt die Bettenzahl-Begrenzung von 15 % des belegbaren Bestandes im Jahresdurchschnitt für klinische Direktor:innen; §§ 16–18 HNtVO setzen das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Klinikressourcen, ergänzt durch die hauseigenen Liquidationsregimes der Charité. Auf dieser Seite wird der Komplex nicht erschöpfend behandelt.

9. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material

Die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material der Hochschule für eine Nebentätigkeit ist nach den §§ 16–18 HNtVO genehmigungspflichtig. Die Hochschule erhebt für die Nutzung ein pauschalisiertes Entgelt aus Kostenerstattung und Vorteilsausgleich; die konkrete prozentuale Bemessung ergibt sich aus dem Verordnungstext und den ergänzenden Verwaltungsvorschriften und wird durch das Personalreferat im Einzelfall festgesetzt. Für die ärztliche Behandlung an einer Universitätsklinik sieht die HNtVO eine eigene, einkommensabhängige Bemessungslogik vor; die konkrete Bemessung erfolgt durch die Hochschule bzw. die Klinikverwaltung. Bücher und wissenschaftliche Werke gelten nach allgemeinem Grundsatz nicht als Einrichtungen im Sinn der Verordnung.

10. Hochschulpraxis: Merkblätter und Verfahren in Berlin

Humboldt-Universität zu Berlin (HU). Die Personalabteilung ist für Anzeige und Genehmigungsantrag der Hochschullehrer-Nebentätigkeiten zuständig.

Freie Universität Berlin (FU). Die Abteilung Personal und Personalrecht bearbeitet die Vorgänge; Merkblätter und Antragsformulare sind über die Verwaltungsseiten zugänglich.

Technische Universität Berlin (TU) und Universität der Künste Berlin (UdK). Eigene Personalreferate als Anlaufstellen für Anzeige und Genehmigungsantrag.

Charité – Universitätsmedizin Berlin. Für klinisch tätige Professor:innen mit Liquidationsbefugnis sind zusätzlich die Klinikordnung und die Liquidationsbestimmungen der Charité maßgeblich.

11. Checkliste vor Annahme einer Nebentätigkeit in Berlin

  1. Fällt die Tätigkeit unter eine der allgemein genehmigten Kategorien des § 2 HNtVO (Schriftleitung wissenschaftlicher Zeitschriften, F&E-Auftrag, künstlerische Tätigkeit, Lehrauftrag bis 2 Wochenstunden, Gutachten- und Sachverständigentätigkeit, Nebenbeschäftigung bis zum monatlichen Schwellenbetrag)? Dann allgemein genehmigt — schriftliche Anzeige beim Dienstvorgesetzten bleibt erforderlich.
  2. Andernfalls: schriftliche Genehmigungspflicht nach §§ 28–33a LBG Berlin und §§ 5–6 HNtVO. Antrag mit Art, Umfang, Dauer, Auftraggeber, Vergütung und zeitlicher Beanspruchung beim Personalreferat einreichen.
  3. Werden Personal, Räume oder Material der Hochschule genutzt? Dann zusätzliche Inanspruchnahme-Genehmigung nach §§ 16–18 HNtVO mit pauschalisiertem Nutzungsentgelt.
  4. Bei klinischer Tätigkeit an der Charité – Universitätsmedizin Berlin: § 3 HNtVO (Bettenbegrenzung 15 % im Jahresdurchschnitt) + Klinikordnung + Liquidationsbestimmungen.
  5. Bei freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit: Aufgabentrennung gegenüber dem Hauptamt nachweisen; Versagungsgründe aus §§ 28–33a LBG Berlin prüfen.
  6. Bei ablieferungspflichtigen Vergütungen: § 9 HNtVO mit dem nach Besoldungsgruppe gestaffelten jährlichen Höchstbetrag; konkrete Stichtagsbeträge mit dem Personalreferat klären.
  7. Antrag bzw. Anzeige über das Personalreferat der eigenen Hochschule (HU, FU, TU, UdK, Charité) mit Stellungnahme der unmittelbaren Vorgesetzten einreichen. Berliner Genehmigung ist auf höchstens zwei Jahre befristet.

12. Häufige Fragen

Gilt die NtVO Berlin für mich als Professor:in oder die HNtVO?

Für das hauptamtlich tätige beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den staatlichen Berliner Hochschulen ist die HNtVO Berlin die hochschullehrer-spezifische Sondernorm. Sie überlagert für die in ihrem Geltungsbereich erfassten Tatbestände die allgemeinen NtVO-Regelungen. Die NtVO Berlin bleibt als Rahmen wirksam, wo die HNtVO nichts Eigenes vorsieht. Auf Arbeitnehmer:innen mit mindestens 18 Wochenstunden regelmäßiger Arbeitszeit wird die HNtVO entsprechend angewendet.

Welche Nebentätigkeiten sind nach § 2 HNtVO allgemein genehmigt?

§ 2 Abs. 1 HNtVO erklärt Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung allgemein für genehmigt, wenn die Vergütung insgesamt einen niedrigen Schwellenbetrag im Monat (in der Ausgangsfassung 51,13 €) nicht übersteigt; zudem ist die Tätigkeit als gerichtliche Sachverständige:r allgemein genehmigt. § 2 Abs. 2 HNtVO regelt für Professor:innen besondere Tatbestände: Herausgabe und Schriftleitung wissenschaftlicher Zeitschriften, Forschungs- und Entwicklungsaufträge, künstlerische Tätigkeiten, Lehrtätigkeit bis zu zwei Wochenstunden an anderen Hochschulen sowie Sachverständigen-, Begutachtungs- und bestimmte Planungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Fachgebiet. Allgemein genehmigt bedeutet: kein Einzelantrag — eine schriftliche Anzeige beim Dienstvorgesetzten bleibt erforderlich.

Wie hoch ist das Nutzungsentgelt für Hochschulressourcen?

Die §§ 16–18 HNtVO sehen für die Inanspruchnahme von Hochschulressourcen pauschalisierte Sätze für Kostenerstattung und Vorteilsausgleich vor. Die konkrete prozentuale Bemessung ergibt sich aus dem Verordnungstext und den ergänzenden Verwaltungsvorschriften und wird durch das Personalreferat im Einzelfall festgesetzt; der aktuelle Stichtagsstand sollte vor Antragstellung mit dem Personalreferat geklärt werden. Für die ärztliche Behandlung an einer Universitätsklinik sieht die HNtVO eine eigene, einkommensabhängige Bemessungslogik vor.

Darf ich eine Privatpraxis oder Privatambulanz an der Charité führen?

Die ärztliche und zahnärztliche Privatbehandlung an der Charité – Universitätsmedizin Berlin ist nach § 3 HNtVO genehmigungspflichtig. Klinische Direktor:innen sind auf eine Bettenzahl von 15 % des belegbaren Bestandes im Jahresdurchschnitt begrenzt. Für die Bemessung des Nutzungsentgelts gelten §§ 16–18 HNtVO; die konkrete prozentuale Bemessung erfolgt durch die Hochschule bzw. die Klinikverwaltung. Zusätzlich greifen die Klinikordnung und die Liquidationsbestimmungen der Charité. Die hauptamtliche Verfügbarkeit muss gewährleistet bleiben.

Darf ich eine GmbH gründen oder die Geschäftsführung übernehmen?

Die HNtVO nennt die Geschäftsführung in einer Gesellschaft nicht als eigenständige zulässige Nebentätigkeitsform. Maßgeblich bleiben die allgemeinen Versagungsgründe aus §§ 28–33a LBG Berlin. Eine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit mit den Dienstpflichten vereinbar bleibt, keine Interessenkollision droht und nicht in Konkurrenz zur öffentlichen Hand getreten wird. Die Berliner Genehmigung ist auf maximal zwei Jahre befristet und muss danach erneuert werden. Die Einzelfallprüfung obliegt dem Personalreferat.

Wer entscheidet über meinen Antrag in Berlin?

Zuständig ist die jeweilige Hochschule. Humboldt-Universität zu Berlin, Freie Universität Berlin, Technische Universität Berlin, Universität der Künste Berlin und die Charité – Universitätsmedizin Berlin bearbeiten Anträge über ihre Personalreferate; die Entscheidung trifft die Hochschulleitung bzw. die nach Hochschulordnung zuständige Stelle. Maßstab sind die §§ 28–33a LBG Berlin, die HNtVO und die NtVO Berlin. Die Genehmigung wird in Berlin höchstens für zwei Jahre erteilt und ist danach zu erneuern.

Weiterführende Glossarartikel

Zur Einordnung gehören der Überblick zur Nebentätigkeit von Professor:innen, der Status der W1/W2/W3-Professur, die Abgrenzung zur Honorarprofessur und zur apl. Professur sowie der Beamtenstatus Beamte auf Lebenszeit.

Quellen und Arbeitsstand

Landesrecht — (a) Allgemein-Beamtenrecht (Rahmen)

  • NtVO Berlin — Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten. Primärquelle: gesetze.berlin.de — NtVO Berlin (abgerufen 25.06.2026). Strukturierte Sicht: besoldung-berlin.de — NtVO.
  • §§ 28–33a LBG Berlin — Landesbeamtengesetz, beamtenrechtliche Grundnorm Nebentätigkeit; Berliner Genehmigungsdauer höchstens zwei Jahre.

Landesrecht — (b) Professor:innen-Sonderregel

Hochschulpraxis — (c)

  • Humboldt-Universität zu Berlin, Freie Universität Berlin, Technische Universität Berlin, Universität der Künste Berlin — Personalreferate als Anlaufstellen (öffentliche Kontaktseiten der jeweiligen Hochschulverwaltungen).
  • Charité – Universitätsmedizin Berlin — Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen für die klinische Privatliquidation; eigene Anstalt öffentlichen Rechts mit eigenem Liquidationsregime.

Offene Punkte

  • Aktueller Stichtag der Eurobeträge nach § 2 Abs. 1 HNtVO (Schwellenbetrag) und § 9 HNtVO (Höchstbeträge der Ablieferungspflicht). In der Ausgangsfassung 51,13 € pro Monat bzw. 4.294,85 € bis 5.521,95 € jährlich; die Beträge können sich durch Berliner Besoldungsentwicklung verschieben und sind im Einzelfall mit dem Personalreferat zu klären.
  • Konkrete prozentuale Pauschalsätze nach §§ 16–18 HNtVO (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich). In der für diese Seite herangezogenen strukturierten Fassung (nebentaetigkeitsrecht.de) sind Sätze in der Größenordnung von 5 % für Einrichtungen, 10 % für Personal und 5 % für Material zuzüglich 10 % Vorteilsausgleich ausgewiesen; eine primärquellenverifizierte Aktualität dieser Werte gegen die Berliner Vorschriftendatenbank ist nicht durchgeführt worden. Die konkrete Bemessung sollte mit dem Personalreferat geklärt werden.
  • Klinik-Privatliquidation an der Charité – Universitätsmedizin Berlin. Eigene Klinikordnung und Liquidationsbestimmungen, hier als Callout abgegrenzt, nicht ausgeführt.
  • Hochschulspezifische Verwaltungsvorschriften. HU, FU, TU, UdK halten je eigene Merkblätter und Antragsformulare vor, die nicht erschöpfend zitiert sind.