Dienstunfähigkeit Professorinnen und Professoren in Brandenburg
Kurzfazit
Dienstunfähigkeit verbeamteter Professorinnen und Professoren in Brandenburg folgt bundesweit dem § 26 BeamtStG, ergänzt durch das Landesbeamtengesetz Brandenburg (LBG Bbg) mit den §§ 41 bis 46 LBG Bbg (Verfahren, amtsärztliche Untersuchung, begrenzte Dienstfähigkeit, Reaktivierung) sowie das Brandenburgische Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) — insbesondere § 12 BbgBeamtVG (Wartezeit) und § 25 BbgBeamtVG (Ruhegehalt und Mindestversorgung). Die amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt nach § 25 Abs. 4 BbgBeamtVG 65,8 % aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. Festsetzungsstelle ist die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) in Cottbus. Brandenburg-Spezifika: § 45 Abs. 2 LBG Brandenburg ordnet die Hochschullehrer-Sonderregel Semesterende beim Altersruhestand an; die pauschale Beihilfe wurde zum 01.01.2020 als Wahlmöglichkeit eingeführt. Detailfragen der Pension siehe Beamtenpension Brandenburg.
1. Was bedeutet Dienstunfähigkeit?
Dienstunfähigkeit ist ein statusrechtlicher Begriff des Beamtenrechts, nicht der allgemeinen Sozialversicherung. Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit „in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind". § 26 BeamtStG enthält ergänzend eine widerlegliche Vermutung: Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit voll wiederhergestellt ist (6/3/6-Vermutung).
Für brandenburgische Landesbeamte — und damit für verbeamtete Professorinnen und Professoren an der Universität Potsdam, der BTU Cottbus-Senftenberg, der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), der Filmuniversität Babelsberg Konrad Wolf, der TH Brandenburg, der TH Wildau, der FH Potsdam sowie der HNE Eberswalde — wird § 26 BeamtStG durch die §§ 41 bis 46 LBG Bbg verfahrensrechtlich konkretisiert und durch das BbgBeamtVG versorgungsrechtlich umgesetzt.
Professorenspezifik: Die wissenschaftliche Tätigkeit ist statusrechtlich an den konkreten Lehrstuhl und das Berufungsamt gebunden. Eine „anderweitige Verwendung" im Sinne des § 26 Abs. 2 BeamtStG ist faktisch eng — relevanter wird in der Regel die begrenzte Dienstfähigkeit (Abschnitt 9).
2. Verfahren, Amtsarzt und Suchpflicht
Das Verfahren ist im brandenburgischen Beamtenrecht dreistufig:
- Initiative durch den Dienstherrn (Hochschulleitung bzw. Brandenburgisches Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur — MWFK), durch die Beamtin oder den Beamten selbst oder durch Vorgesetzte.
- Amtsärztliches Gutachten nach § 43 LBG Bbg: Bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit ordnet der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung an; die Beamtin oder der Beamte ist zur Mitwirkung verpflichtet. Das amtsärztliche Gutachten hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 11.10.2006 – 1 D 10.05) einen höheren Beweiswert als ein Privatarzt-Attest.
- Verwaltungsentscheidung mit Anhörung der oder des Betroffenen, Mitwirkung des Personalrats und — bei Schwerbehinderten — Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX. Bei verbeamteten Professor:innen entscheidet typischerweise das MWFK auf Vorschlag der Hochschule.
Suchpflicht nach § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG: Vor der Versetzung in den Ruhestand ist eine anderweitige Verwendung in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn zu prüfen; subsidiär kann auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden. Die Suchpflicht ist nach BVerwG-Leitentscheidung vom 26.03.2009 – 2 C 73.08 zwingend. Bei Professor:innen ist sie wegen der spezifischen Statusbindung an den Lehrstuhl praktisch eng — sie wird häufig durch eine begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) aufgefangen.
Festsetzungsstelle: Festsetzung, Berechnung und Auszahlung der Versorgungsbezüge erfolgen durch die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) in Cottbus. Rechtsmittel: Widerspruch und anschließende Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht; ein automatischer Suspensiveffekt besteht regelmäßig nicht. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO.
3. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit
Für Professor:innen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit — der Regelfall für W 2- und W 3-Berufungen in Brandenburg — ist die Folge der festgestellten Dienstunfähigkeit die Versetzung in den Ruhestand. Es greifen:
- Ruhegehalts-Formel (§ 25 BbgBeamtVG): Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × (Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre × 1,79375 %), höchstens 71,75 %. Der Höchstsatz wird nach 40 Dienstjahren erreicht.
- Wartezeit (§ 12 BbgBeamtVG): grundsätzlich fünf ruhegehaltfähige Dienstjahre. Diese Wartezeit entfällt, wenn die Dienstunfähigkeit Folge eines Dienstunfalls ist.
- Versorgungsabschlag: grundsätzlich 0,3 % je Monat (3,6 % pro Jahr) vorzeitigen Eintritts; bei Dienstunfähigkeit max. 10,8 % (bundeseinheitliche Systematik).
Für spät berufene Professor:innen ist die fünfjährige Wartezeit über die Anrechnungsmechanik des BbgBeamtVG i. d. R. erreichbar. Greift die individuelle Berechnung wegen kurzer Dienstzeit oder dienstbeschädigungsbedingter Verkürzung nicht, übernimmt die Mindestversorgung die Sicherungsfunktion (Abschnitt 7).
4. Beamtinnen und Beamte auf Probe — Probebeamten-Korrektur
— Dienstunfall als Ursache: zwingender Ruhestand (auch ohne erfüllte 5-Jahres-Wartezeit nach § 4 BeamtVG), Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG bzw. Landespendant.
— Andere Ursachen: Ermessens-Entlassung des Dienstherrn. In diesem Fall folgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI; eine Beamtenversorgung entsteht in der Regel nicht. Eine Berufung auf Lebenszeit wird durch die Dienstunfähigkeit i. d. R. ausgeschlossen.
Hinweis für Wissenschaftler:innen: Berufung erfolgt häufig in den 30ern/40ern, Probezeit liegt in der ersten W 2-/W 3-Phase. Eine Dienstunfähigkeit in dieser Phase aus krankheitsbedingten Ursachen (kein Dienstunfall) führt typischerweise NICHT in den Beamten-Ruhestand. Daraus ergibt sich für viele Wissenschaftler:innen ein konkretes Absicherungsrisiko (siehe Abschnitt 12 — DU-Versicherung vs. BU).
In Brandenburg erfolgt die Verbeamtung auf Probe bei W 2-/W 3-Berufungen typischerweise vor der Lebenszeitberufung. Die § 28-BeamtStG-Systematik gilt unmittelbar; das LBG Bbg enthält die landesrechtlichen Verfahrensvorgaben für die anschließende Statusentscheidung.
5. W 1 und Beamtinnen/Beamte auf Zeit (§ 30 BeamtStG)
Juniorprofessor:innen (W 1) werden in Brandenburg nach BbgHG regelmäßig im Beamtenverhältnis auf Zeit berufen (typischerweise sechs Jahre). Nach § 30 BeamtStG ist eine Versetzung in den beamtenrechtlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im engeren Sinn hier nicht vorgesehen:
- Kein Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach Zeitablauf: Das Beamtenverhältnis auf Zeit endet mit Ablauf der Befristung; ein Versorgungsanspruch wegen DU entsteht aus dem Zeitablauf nicht.
- Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8 und § 184 SGB VI. Faktische Versorgungslücke gegenüber der hypothetischen Beamtenversorgung.
- Dienstunfall während der Zeitprofessur: Greift das Unfallruhegehalt nach BbgBeamtVG auch ohne erfüllte fünfjährige Wartezeit.
- Dienstunfähigkeit aus Krankheit während der Zeitprofessur: In der allgemeinen Lesart führt sie zur Entlassung wegen Dienstunfähigkeit; eine Beamtenversorgung entsteht in der Regel nicht.
Bei Tenure-Track-Modellen mit Aussicht auf unbefristete Berufung beeinflusst die Dienstfähigkeit zwingend den Tenure-Prozess; eine Berufung auf Lebenszeit setzt regelmäßig die Dienstfähigkeit voraus.
6. Angestellte Professorinnen und Professoren
An brandenburgischen Hochschulen können Professuren auch im privatrechtlichen Angestelltenverhältnis nach BbgHG besetzt werden (typischerweise nach TV-L). Für angestellte Professor:innen gilt das Beamten-Dienstunfähigkeitsrecht nicht. Maßgeblich sind dann:
- Lohnfortzahlung nach EFZG bzw. tarifvertraglicher Sonderregelung (TV-L) bis zu sechs Wochen.
- Im Anschluss Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (max. 78 Wochen).
- Bei dauerhafter Erwerbsminderung: Erwerbsminderungsrente der DRV nach §§ 43 ff. SGB VI.
- Keine Beamtenversorgung — die Altersversorgung erfolgt über die gesetzliche Rente, ggf. ergänzt durch eine vertragliche Zusatzversorgung.
- Private Berufsunfähigkeitsversicherung — die echte Dienstunfähigkeitsklausel auf Basis eines Beamten-Bescheids greift hier strukturell nicht (kein Beamtenstatus).
Praktisch: Vor Vertragsabschluss sollte sorgfältig geklärt werden, ob das Beamten- oder das Angestelltenverhältnis angestrebt wird — die Statusentscheidung wirkt direkt auf die Dienstunfähigkeitsabsicherung.
7. Versorgung, Mindestversorgung und Wartezeit
Wartezeit (§ 12 BbgBeamtVG): Grundsätzlich fünf ruhegehaltfähige Dienstjahre. Bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls entfällt die Wartezeit.
Einordnung für Professor:innen: Die A 5-Mindestversorgung greift typischerweise nur in Sicherungsfällen, in denen das amtsabhängige Ruhegehalt aus W 2 oder W 3 unterhalb dieses Bodens liegt — etwa bei kurzer Dienstzeit infolge früher Dienstunfähigkeit. Bei regulär berufenen W 2-/W 3-Professor:innen mit normaler Dienstzeit ist die Mindestversorgung Sicherungsnetz, nicht Normalfall. Hebel in Berufungsverhandlungen bleiben in Brandenburg die Anrechnung von Vordienstzeiten und die ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge (Grunddeckel 40 % nach § 35 BbgBesG — Details: BP Brandenburg).
8. Dienstunfall
Tritt die Dienstunfähigkeit als Folge eines Dienstunfalls ein, greift in Brandenburg das Standardregime des Unfallruhegehalts:
- Wegfall der Wartezeit: Bei Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfalls entfällt die 5-Jahres-Wartezeit nach § 12 BbgBeamtVG.
- Unfallruhegehalt: ruhegehaltfähiger Satz + 20 Prozentpunkte gegenüber dem normalen Ruhegehalt, mindestens 66,67 %, maximal 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
- Anerkennungsverfahren: Der Dienstunfall ist vom Dienstherrn anzuerkennen; Kausalität zwischen Dienstverrichtung und Schaden muss belegt sein.
- Kein Abschlag bei 63 + 35 Dienstjahren: Wer 35 ruhegehaltfähige Dienstjahre erfüllt und mit 63 oder später in den Ruhestand tritt, entgeht in der bundesweiten Systematik dem Versorgungsabschlag.
Standardregime ohne erkennbare brandenburgische Sonderkonstruktion. Praktisch relevant sind insbesondere Wegeunfälle, Laborunfälle und Auslandseinsätze im Rahmen von Forschungsreisen.
9. Begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG)
Können die Dienstpflichten noch zu mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden, soll der Dienstherr nach § 27 BeamtStG i. V. m. den landesrechtlichen Vorgaben des LBG Bbg von einer Versetzung in den Ruhestand absehen. Folgen in Brandenburg:
- Besoldung anteilig nach reduziertem Beschäftigungsumfang nach BbgBesG.
- Schlechterstellungsverbot: Die Bezüge dürfen das Ruhegehalt bei voller Dienstunfähigkeit nicht unterschreiten (Zuschlag analog § 72a BBesG in landesrechtlicher Umsetzung).
- Hochschulpraktische Relevanz: Begrenzte Dienstfähigkeit ist in der Professorenpraxis ein wichtiges Instrument für gestaffelte Lehrverpflichtung bei chronischer Erkrankung — etwa Reduktion des SWS-Pensums mit Schwerpunkt Forschung. Die Umsetzung erfolgt durch das MWFK in Abstimmung mit der Hochschulleitung.
10. Reaktivierung (§ 29 BeamtStG / LBG Bbg)
Wird die Dienstfähigkeit wieder hergestellt, sieht § 29 BeamtStG i. V. m. den landesrechtlichen Vorgaben des LBG Brandenburg die Reaktivierung vor. Der Dienstherr kann oder muss — je nach Lage und Antragstellung — die erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis verfügen. Die Nachuntersuchung erfolgt durch den Amtsarzt; vor Erreichen der Regelaltersgrenze kann der Dienstherr zur amtsärztlichen Nachuntersuchung verpflichten.
Im Hochschulkontext ist Reaktivierung faktisch selten, weil der Lehrstuhl zwischenzeitlich in der Regel nachbesetzt wurde. § 45 Abs. 2 LBG Brandenburg normiert für die altersbedingte Versetzung in den Ruhestand die Sonderregel Semesterende: Hochschullehrer treten mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Die Frage, ob § 45 Abs. 2 LBG auch bei einer dienstunfähigkeitsbedingten Versetzung eine Semesterende-Verschiebung vorsieht, war aus den geprüften Quellen nicht zweifelsfrei zu beantworten — verbindlich entscheidet im Einzelfall die ZBB Cottbus.
11. PKV, GKV und Beihilfe im DU-Ruhestand
Bei der Versetzung in den Dienstunfähigkeits-Ruhestand bleibt der Status als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger erhalten — damit auch der Beihilfeanspruch nach den brandenburgischen Beihilfevorschriften (BbgBhV).
- Individuelle Beihilfe: Der Bemessungssatz steigt mit Beginn des Ruhestands von 50 auf 70 % für die Versorgungsempfängerin/den Versorgungsempfänger. Die restlichen 30 % deckt eine private Krankenversicherung (PKV-Restkostenversicherung).
- Pauschale Beihilfe seit 01.01.2020: Wer die pauschale Beihilfe gewählt hat, erhält dauerhaft den hälftigen Zuschuss von 50 % zum Krankenversicherungsbeitrag (gesetzlich oder privat), auch im Ruhestand fortbestehend, begrenzt auf den halben Beitrag einer PKV im Basistarif. Im Ruhestand erfolgt KEINE Anhebung auf 70 % — die pauschale Beihilfe bleibt bei konstant 50 %. Die Wahl zwischen individueller (70 % im Ruhestand) und pauschaler (50 % dauerhaft) Beihilfe ist grundsätzlich bindend. Brandenburg war 2020 eines der frühen Länder mit der Pauschalen-Option; davor: nur Hamburg (2018).
- Bei Ermessens-Entlassung statt Pensionierung (Probedienst, keine Dienstunfall-Ursache, kein Lebenszeit-Beamtenverhältnis): Der Beihilfeanspruch erlischt vollständig. Die PKV-Vollbeiträge sind dann in voller Höhe selbst zu tragen, sofern keine Rückkehr in die GKV möglich ist.
12. DU-Versicherung vs. Berufsunfähigkeitsversicherung
Privatversicherungsrecht ist Bundesrecht (VVG, VAG). Die zentralen Strukturen lassen sich knapp benennen — eine ausführliche Behandlung folgt auf einer separaten zentralen Glossarseite zur Dienstunfähigkeitsversicherung für Professorinnen und Professoren.
- Echte Dienstunfähigkeitsklausel: Die Versicherung leistet, sobald der Dienstherr die Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG festgestellt und die Versetzung in den Ruhestand verfügt hat — ohne eigene Berufsunfähigkeitsprüfung. Für verbeamtete W 2-/W 3-Professor:innen auf Lebenszeit grundsätzlich die zielgenauere Klauselart.
- Unechte Dienstunfähigkeitsklausel: Verweist auf die allgemeinen Berufsunfähigkeitsbedingungen. Die Versicherung prüft zusätzlich, ob die versicherte Person ihren bisherigen Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann.
- Berufsunfähigkeitsversicherung (BU): Reine Privatrechtsabsicherung, an die berufliche Erwerbsfähigkeit anknüpfend; greift unabhängig vom Beamtenstatus.
Strukturell wichtig für brandenburgische Konstellationen:
- Beamt:innen auf Lebenszeit (W 2/W 3): Echte DU-Klausel grundsätzlich werthaltig.
- Beamt:innen auf Probe: Wegen Ermessens-Entlassung bei nicht-dienstunfallbedingter DU konkretes Absicherungsrisiko; BU mit DU-Klausel kann Lücken schließen.
- W 1 / Zeitbeamte: Größte strukturelle Lücke — kein Ruhestand wegen DU im engeren Sinn; BU ist das einzige sinnvolle Mittel.
- Angestellte Professor:innen: Die echte DU-Klausel auf Beamten-Bescheid-Basis greift nicht; BU als Hauptinstrument.
Für Klinikprofessuren mit Doppelfunktion Hochschullehreramt + ärztliche Tätigkeit gilt ein Sonderfall — der Verlust der ärztlichen Tätigkeit löst nicht automatisch DU im beamtenrechtlichen Sinn aus, solange Lehre und Forschung möglich bleiben. Diese Glossarseite enthält keine Versicherungsberatung und nennt keine Anbieter.
13. Aktuell offene Quellenpunkte
- § 45 Abs. 2 LBG Bbg Semesterende bei Dienstunfähigkeit: Die Norm regelt explizit die altersbedingte Ruhestandsversetzung. Eine ausdrückliche Anwendung der Semesterende-Regel auf dienstunfähigkeitsbedingte Versetzungen war aus dem amtlichen Volltext nicht zweifelsfrei zu entnehmen.
- Brandenburgische Beihilfeverordnung (BbgBhV): Konkrete Detailbestimmungen zur pauschalen Beihilfe im Volltext nicht abschließend zitiert.
- Reaktivierungsfrist nach LBG Bbg: Konkrete brandenburgische Nachuntersuchungsfrist nicht abschließend verifiziert.
- Versorgungsabschlag-Höchstdeckel BbgBeamtVG: Standardsystematik (10,8 % bei Dienstunfähigkeit / 14,4 % sonst) wird angenommen; ein gesonderter brandenburgischer Deckel war im § 25 BbgBeamtVG nicht ausdrücklich ausgewiesen.
- Anwendung des § 28 BeamtStG auf Probezeit-W-Berufungen: Hochschulpraxis bei Übergang in den Lebenszeit-Status nach erfolgreicher Probezeit nicht abschließend verifiziert.
14. Häufige Fragen zur Dienstunfähigkeit in Brandenburg
Welches Recht regelt die Dienstunfähigkeit verbeamteter Professorinnen und Professoren in Brandenburg?
Für brandenburgische Landesbeamtinnen und Landesbeamte gilt § 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) als bundesweite Grundnorm, ergänzt durch das Landesbeamtengesetz Brandenburg (LBG Bbg). §§ 41 bis 46 LBG Bbg regeln Verfahren, amtsärztliche Untersuchung, begrenzte Dienstfähigkeit und Reaktivierung; § 43 LBG Bbg normiert die amtsärztliche Untersuchungspflicht. Die Versorgungsfolgen ergeben sich aus dem Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) — insbesondere § 12 (Wartezeit) und § 25 (Ruhegehalt und Mindestversorgung). Festsetzungsstelle ist die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) Cottbus. § 45 Abs. 2 LBG Bbg normiert für Hochschullehrer die Sonderregel des Semesterendes.
Wie hoch ist die Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit in Brandenburg?
Nach § 25 Abs. 4 Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) beträgt das Ruhegehalt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder — sofern günstiger — 65,8 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. A 5 ist dabei kein wissenschaftliches Amt, sondern ein versorgungsrechtlicher Rechenanker für Sicherungsfälle wie Dienstunfähigkeit oder kurze Dienstzeit. Bei regulär berufenen W 2- oder W 3-Professoren mit normaler Dienstzeit ist die Mindestversorgung Sicherungsnetz, nicht Normalfall. Verbindlich ist die Festsetzung durch die ZBB Cottbus.
Werden Probebeamtinnen und Probebeamte bei Dienstunfähigkeit in Brandenburg immer entlassen?
Nein. Eine pauschale Lesart, Probebeamtinnen und Probebeamte würden bei Dienstunfähigkeit immer entlassen, ist nicht korrekt. § 28 BeamtStG unterscheidet zwei Konstellationen: Ist die Dienstunfähigkeit Folge eines Dienstunfalls, ist die Versetzung in den Ruhestand zwingend, auch ohne erfüllte 5-Jahres-Wartezeit, mit Anspruch auf Unfallruhegehalt nach BbgBeamtVG. Bei anderen Ursachen besteht eine Ermessens-Entlassung des Dienstherrn mit anschließender Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8, § 184 SGB VI. Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in der ersten W 2- oder W 3-Phase ist das eine wichtige Absicherungslücke.
Wie läuft das amtsärztliche Verfahren bei Dienstunfähigkeit in Brandenburg ab?
Nach § 43 LBG Bbg ordnet der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung an, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen. Das amtsärztliche Gutachten besitzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen höheren Beweiswert als ein Privatarzt-Attest. Vor der Versetzung in den Ruhestand ist nach § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG eine anderweitige Verwendung zu prüfen; bei Schwerbehinderten ist die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX zu beteiligen. Versorgungsfestsetzung und Auszahlung erfolgen durch die ZBB Cottbus. Gegen die Versetzungsverfügung stehen Widerspruch und Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht offen.
Bietet Brandenburg eine pauschale Beihilfe — und gilt sie auch im Dienstunfähigkeits-Ruhestand?
Ja. Brandenburg bietet seit dem 01.01.2020 die pauschale Beihilfe als Wahlmöglichkeit an — einen hälftigen Zuschuss (50 Prozent) zum Krankenversicherungsbeitrag (gesetzlich oder privat), der auch im Ruhestand fortbesteht und auf den halben Beitrag einer PKV im Basistarif begrenzt ist. Die Wahl zwischen individueller (Versorgungsempfänger 70 Prozent) und pauschaler Beihilfe (50 Prozent Zuschuss) ist grundsätzlich bindend. Festsetzungsstelle ist die ZBB Cottbus. Wichtige Klarstellung: Auf Bundesebene existiert nach geprüfter Quellenlage keine pauschale Beihilfe; der Antrag zur Einführung in § 80 BBG wurde in der 20. Wahlperiode abgelehnt — eine Verwechslung mit der brandenburgischen Landesregelung ist auszuschließen.
Wann tritt eine Professorin oder ein Professor in Brandenburg bei Dienstunfähigkeit aus dem Dienst aus?
Für die regelaltersbedingte Versetzung in den Ruhestand normiert § 45 Abs. 2 LBG Brandenburg die Hochschullehrer-Sonderregel des Semesterendes: Hochschullehrer treten mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Im Fall einer dienstunfähigkeitsbedingten Versetzung in den Ruhestand richtet sich der Wirksamkeitszeitpunkt nach der Verfügung des Dienstherrn nach § 26 BeamtStG. Die Frage, ob § 45 Abs. 2 LBG auch bei Dienstunfähigkeit eine Semesterende-Verschiebung vorsieht, war aus den geprüften Quellen nicht zweifelsfrei zu beantworten — verbindlich entscheidet im Einzelfall die ZBB Cottbus.
Was unterscheidet eine echte von einer unechten Dienstunfähigkeitsklausel?
Eine echte Dienstunfähigkeitsklausel sieht eine Leistung der Versicherung vor, sobald der Dienstherr die Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG festgestellt und die Versetzung in den Ruhestand verfügt hat — ohne eigene Berufsunfähigkeitsprüfung der Versicherung. Eine unechte Dienstunfähigkeitsklausel verweist demgegenüber auf die allgemeinen Berufsunfähigkeitsbedingungen und prüft zusätzlich, ob die versicherte Person ihren bisherigen Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Für Beamtinnen und Beamte auf Probe sowie für W 1-Statusinhaberinnen und -inhaber ist die Abgrenzung besonders relevant. Diese Glossarseite enthält keine Versicherungsberatung.
Quellen und amtliche Volltexte
- § 26 BeamtStG (Definition Dienstunfähigkeit, Suchpflicht) — gesetze-im-internet.de
- § 27 BeamtStG (begrenzte Dienstfähigkeit) — gesetze-im-internet.de
- § 28 BeamtStG (Probebeamte, Dienstunfall) — gesetze-im-internet.de
- § 29 BeamtStG (Reaktivierung) — gesetze-im-internet.de
- § 30 BeamtStG (Beamtenverhältnis auf Zeit, W 1) — gesetze-im-internet.de
- § 4 BeamtVG (Wartezeit, Ausnahme bei Dienstunfall) — gesetze-im-internet.de
- § 36 BeamtVG (Unfallruhegehalt) — gesetze-im-internet.de
- §§ 8, 184 SGB VI (Nachversicherung) — gesetze-im-internet.de
- § 178 SGB IX (Schwerbehindertenvertretung) — gesetze-im-internet.de
- LBG Brandenburg (§§ 41–46 Dienstunfähigkeit, § 43 Amtsarzt, § 45 Abs. 2 Hochschullehrer-Semesterende) — bravors.brandenburg.de
- BbgBeamtVG (§ 12 Wartezeit, § 25 Ruhegehalt + Mindestversorgung 65,8 % A 5) — bravors.brandenburg.de
- BbgHG (Brandenburgisches Hochschulgesetz) — bravors.brandenburg.de
- ZBB — Beihilfe / pauschale Beihilfe seit 01.01.2020 — zbb.brandenburg.de
- ZBB — Versorgung (Festsetzungsstelle Cottbus) — zbb.brandenburg.de
- BVerwG, Urt. v. 11.10.2006 — 1 D 10.05 (Beweiswert amtsärztliches Gutachten)
- BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 — 2 C 73.08 (Suchpflicht § 26 BeamtStG)